Wohnraum für Familien – Baukindergeld
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Wohnraum für Familien – Baukindergeld
Stadt Treuchtlingen Förderrichtlinien „Wohnraum für Familien – Baukindergeld“ der Stadt Treuchtlingen § 1 Grundsatz Die Stadt Treuchtlingen unterstützt die Schaffung, den Erwerb und Sanierung von eigengenutztem Wohnraum. § 2 Begünstigter Personenkreis Die nachfolgend näher beschriebene Unterstützung erhalten alle Familien, nicht eheliche Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben und die Fördervoraussetzungen erfüllen. § 3 Fördervoraussetzungen und Förderungszeitraum Die Förderung wird gewährt für a) den Neubau von Reihenhäusern, Doppelhäusern, Ein- und Zweifamilienhäusern, b) den Erwerb und die damit zusammenhängende Sanierung von bestehendem Wohnraum (auch Eigentumswohnungen), c) die grundlegende Sanierung bisher eigengenutzten Wohnraums, jew. mit einem Kostenaufwand von mindestens 150.000 € für eine einheitliche Maßnahme. Eine solche liegt vor, wenn die Aufwendungen in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Bezug der Wohnung bzw. Fertigstellung der Sanierung anfallen und in sachlichem Zusammenhang stehen. Die Förderung ist bei Neubauten oder beim Erwerb von eigenem Wohnraum mit zusammenhängender Sanierung (Buchstabe a und b) innerhalb von 3 Jahren ab Fertigstellung der einheitlichen Maßnahme und Bezug bei der Stadt Treuchtlingen zu beantragen. Bei der Sanierung des bisher eigengenutzten Wohnraums (Buchstabe c) ist der Antrag innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der einheitlichen Maßnahme bei der Stadt Treuchtlingen einzureichen. Später eingegangene Anträge bzw. unvollständige Anträge können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr berücksichtigt werden. (Es gilt die Fristenberechnung des Bürgerlichen Gesetzbuches.) Der Antrag umfasst die beizubringenden erforderlichen Nachweise (vgl. § 6). Maßgeblich für die Ermittlung der Aufwendungen sind die Kaufsumme und/oder die Herstellungsbzw. Sanierungskosten einschließlich Grunderwerb. Bei erbrachten Eigenleistungen werden grundsätzlich nur die Materialkosten berücksichtigt, ausgenommen ist hierbei die grundlegende Sanierung bisher eigengenutzten Wohnraums. Nicht berücksichtigt werden Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge, Kanalherstellungsbeiträge und Baukostenzuschüsse für die Wasser-, Gas- und Stromversorgung sowie die Maklerkosten, Grunderwerbssteuer, Notariats- und Grundbuchgebühren. § 4 Förderhöhe - Antragstellung Die Förderhöhe beträgt für die Einkommensgruppe A (Antragsteller mit einem Bruttohaushaltseinkommen mit bis zu 38.000 € pro Jahr) 2.000 € und für die Einkommensgruppe B (Bruttohaushaltseinkommen mit bis zu 53.000 €) 1.500 € für jedes kindergeldberechtigte Kind. Antragsteller mit mehr als 53.000 € Haushaltseinkommen sind von der Förderrichtlinie ausgenommen. Seite 1/3Unbenannt 1 § 5 Abweichende Regelungen Die Stadt Treuchtlingen behält sich vor, von den vorstehenden Richtlinien abzuweichen. Insbesondere, wenn die Stadt Treuchtlingen über das bestehende Ansiedlungsinteresse hinaus städtebauliche Lenkung betreiben will, wie z. B. bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Kernstadtbereich. § 6 Auszahlung der Unterstützung Zur Prüfung der Förderfähigkeit ist ein vollständiger Antrag einzureichen. Die beizubringenden erforderlichen Nachweise für diesen Antrag sind zusammenfassend in der dieser Richtlinie angefügten Tabelle (Anlage 1) aufgeführt. Die Förderung wird nach erfolgtem Umzug (Vorlage der Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes) und/oder ggf. nach Fertigstellung der einheitlichen Maßnahme (vgl. § 3) unter Vorlage schlüssiger Belege über die Höhe der entstandenen Aufwendungen auf der Grundlage der in der Meldebescheinigung aufgeführten kindergeldberechtigten Kinder (ggf. Vorlage einer Bescheinigung der Familienkasse) ausbezahlt, wenn alle Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind. § 7 Einmaligkeit und Nachrangigkeit der Unterstützung Die städtische Unterstützung kann für ein Projekt nur ein Mal in Anspruch genommen werden. Eine städtische Unterstützung entfällt, soweit andere Fördermaßnahmen die Anrechnung des städtischen Zuschusses zur Folge haben. § 8 Nutzungszeit Das unterstützte Objekt ist von den Unterstützungsempfängern oder deren Familienangehörigen ab Auszahlung der Unterstützung mindestens fünf Jahre selbst zu nutzen. Wird die entsprechende Eigennutzung vor Ablauf dieser Frist aufgegeben, ist die Förderung in voller Höhe binnen 14 Tage zurückzubezahlen. § 9 Freiwillige Leistungen Die städtische Unterstützung stellt eine freiwillige Leistung dar. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gewährung der Unterstützung steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel. Die Unterstützung kann zu jedem Zeitpunkt eingestellt werden. § 10 Bearbeitungsreihenfolge Die Anträge werden nach der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs abgearbeitet. § 11 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.01.2014 in Kraft. ________________ Treuchtlingen, 19.12.2013 STADT TREUCHTLINGEN Werner Baum Anlage: Erforderliche Nachweise für die einzelnen Fördervarianten Seite 2/3Unbenannt 1 Anlage zu: Förderrichtlinien „Wohnraum für Familien – Baukindergeld“ der Stadt Treuchtlingen, 19.12.13 Erforderliche Nachweise für die einzelnen Fördervarianten: Kauf (ggf. mit Sanierung) Sanierung Neubau Bei Kauf und Neubau zählt ggf. der Grunderwerb dazu. Es zählt die Kaufsumme und/oder die Herstellungs- und Erschließungskosten. Bei Eigenleistungen werden grundsätzlich nur Materialkosten berücksichtigt, ausgenommen ist hierbei die grundlegende Sanierung bisher eigengenutzten Wohnraums. Kaufvertrag ---- ---- Nachweis über Kaufpreiszahlung (z. B. Kontoauszug, Bankbestätigung) ---- ---- Meldebescheinigung (Es zählen nur die Kinder, die mit in den geschaffenen Wohnraum einziehen) Meldebescheinigung (Es zählen nur die Kinder, die mit in den sanierten Wohnraum wohnen/einziehen) Meldebescheinigung (Es zählen nur die Kinder, die mit in den neu geschaffenen Wohnraum einziehen) Vorlage einer Bescheinigung der Familienkasse zur Feststellung der kindergeldberechtigten Kinder (Nur die Kinder, die unter 18 Jahren sind, sind förderfähig) Vorlage einer Bescheinigung der Familienkasse zur Feststellung der kindergeldberechtigten Kinder (Nur die Kinder, die unter 18 Jahren sind, sind förderfähig) Vorlage einer Bescheinigung der Familienkasse zur Feststellung der kindergeldberechtigten Kinder (Nur die Kinder, die unter 18 Jahren sind, sind förderfähig) Ggf. schlüssige Belege der Sanierung z. B. Kostenaufstellung der Sanierungsmaßnahmen (mit Unterschrift – Bestätigung der Richtigkeit der Angaben) Schlüssige Belege der Sanierung z. B. Kostenaufstellung der Sanierungsmaßnahmen, Nachweis erbrachter Eigenleistungen (mit Unterschrift – Bestätigung der Richtigkeit der Angaben) Schlüssige Belege der Neubaukosten, z. B. Kostenaufstellung der Neubaukosten (mit Unterschrift – Bestätigung der Richtigkeit der Angaben) ---- ---- Anzeige der Nutzungsaufnahme (vgl. Art. 78 Abs. 2 BayBO) Zur Beurteilung der Förderfähigkeit und der damit verbundenen Zuordnung zu Einkommengruppen sind geeignete Einkommensnachweise (Lohnsteuerbescheinigung bzw. Einkommenssteuerbescheides) aus den letzten 3 Jahren die dem Antragsjahr voraus gehen, einzureichen. Seite 3/3Unbenannt 1