Wohnraum für Familien – Baukindergeld

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Wohnraum für Familien – Baukindergeld
Stadt Treuchtlingen
Förderrichtlinien „Wohnraum für Familien – Baukindergeld“
der Stadt Treuchtlingen
§ 1 Grundsatz
Die Stadt Treuchtlingen unterstützt die Schaffung, den Erwerb und Sanierung von eigengenutztem
Wohnraum.
§ 2 Begünstigter Personenkreis
Die nachfolgend näher beschriebene Unterstützung erhalten alle Familien, nicht eheliche
Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten
Kind unter 18 Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben und die Fördervoraussetzungen erfüllen.
§ 3 Fördervoraussetzungen und Förderungszeitraum
Die Förderung wird gewährt für
a) den Neubau von Reihenhäusern, Doppelhäusern, Ein- und Zweifamilienhäusern,
b) den Erwerb und die damit zusammenhängende Sanierung von bestehendem Wohnraum
(auch Eigentumswohnungen),
c) die grundlegende Sanierung bisher eigengenutzten Wohnraums,
jew. mit einem Kostenaufwand von mindestens 150.000 € für eine einheitliche Maßnahme.
Eine solche liegt vor, wenn die Aufwendungen in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Bezug der
Wohnung bzw. Fertigstellung der Sanierung anfallen und in sachlichem Zusammenhang stehen.
Die Förderung ist bei Neubauten oder beim Erwerb von eigenem Wohnraum mit
zusammenhängender Sanierung (Buchstabe a und b) innerhalb von 3 Jahren ab Fertigstellung der
einheitlichen Maßnahme und Bezug bei der Stadt Treuchtlingen zu beantragen. Bei der Sanierung
des bisher eigengenutzten Wohnraums (Buchstabe c) ist der Antrag innerhalb von 3 Jahren nach
Abschluss der einheitlichen Maßnahme bei der Stadt Treuchtlingen einzureichen. Später
eingegangene Anträge bzw. unvollständige Anträge können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr
berücksichtigt werden. (Es gilt die Fristenberechnung des Bürgerlichen Gesetzbuches.) Der Antrag
umfasst die beizubringenden erforderlichen Nachweise (vgl. § 6).
Maßgeblich für die Ermittlung der Aufwendungen sind die Kaufsumme und/oder die Herstellungsbzw. Sanierungskosten einschließlich Grunderwerb. Bei erbrachten Eigenleistungen werden
grundsätzlich nur die Materialkosten berücksichtigt, ausgenommen ist hierbei die grundlegende
Sanierung bisher eigengenutzten Wohnraums.
Nicht berücksichtigt werden Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge, Kanalherstellungsbeiträge und Baukostenzuschüsse für die Wasser-, Gas- und Stromversorgung sowie die
Maklerkosten, Grunderwerbssteuer, Notariats- und Grundbuchgebühren.
§ 4 Förderhöhe - Antragstellung
Die Förderhöhe beträgt für die Einkommensgruppe A (Antragsteller mit einem
Bruttohaushaltseinkommen mit bis zu 38.000 € pro Jahr) 2.000 € und für die Einkommensgruppe
B (Bruttohaushaltseinkommen mit bis zu 53.000 €) 1.500 € für jedes kindergeldberechtigte Kind.
Antragsteller mit mehr als 53.000 € Haushaltseinkommen sind von der Förderrichtlinie
ausgenommen.
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§ 5 Abweichende Regelungen
Die Stadt Treuchtlingen behält sich vor, von den vorstehenden Richtlinien abzuweichen.
Insbesondere, wenn die Stadt Treuchtlingen über das bestehende Ansiedlungsinteresse hinaus
städtebauliche Lenkung betreiben will, wie z. B. bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen im
Kernstadtbereich.
§ 6 Auszahlung der Unterstützung
Zur Prüfung der Förderfähigkeit ist ein vollständiger Antrag einzureichen. Die beizubringenden
erforderlichen Nachweise für diesen Antrag sind zusammenfassend in der dieser Richtlinie
angefügten Tabelle (Anlage 1) aufgeführt. Die Förderung wird nach erfolgtem Umzug (Vorlage der
Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes) und/oder ggf. nach Fertigstellung der
einheitlichen Maßnahme (vgl. § 3) unter Vorlage schlüssiger Belege über die Höhe der
entstandenen Aufwendungen auf der Grundlage der in der Meldebescheinigung aufgeführten
kindergeldberechtigten Kinder (ggf. Vorlage einer Bescheinigung der Familienkasse) ausbezahlt,
wenn alle Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind.
§ 7 Einmaligkeit und Nachrangigkeit der Unterstützung
Die städtische Unterstützung kann für ein Projekt nur ein Mal in Anspruch genommen werden.
Eine städtische Unterstützung entfällt, soweit andere Fördermaßnahmen die Anrechnung des
städtischen Zuschusses zur Folge haben.
§ 8 Nutzungszeit
Das unterstützte Objekt ist von den Unterstützungsempfängern oder deren Familienangehörigen
ab Auszahlung der Unterstützung mindestens fünf Jahre selbst zu nutzen. Wird die entsprechende
Eigennutzung vor Ablauf dieser Frist aufgegeben, ist die Förderung in voller Höhe binnen 14 Tage
zurückzubezahlen.
§ 9 Freiwillige Leistungen
Die städtische Unterstützung stellt eine freiwillige Leistung dar. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Die Gewährung der Unterstützung steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung ausreichender
Haushaltsmittel. Die Unterstützung kann zu jedem Zeitpunkt eingestellt werden.
§ 10 Bearbeitungsreihenfolge
Die Anträge werden nach der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs abgearbeitet.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2014 in Kraft.
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Treuchtlingen, 19.12.2013
STADT TREUCHTLINGEN
Werner Baum
Anlage: Erforderliche Nachweise für die einzelnen Fördervarianten
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Anlage zu: Förderrichtlinien „Wohnraum für Familien – Baukindergeld“
der Stadt Treuchtlingen, 19.12.13
Erforderliche Nachweise für die einzelnen Fördervarianten:
Kauf
(ggf. mit Sanierung)
Sanierung
Neubau
Bei Kauf und Neubau zählt ggf. der Grunderwerb dazu. Es zählt die Kaufsumme
und/oder die Herstellungs- und Erschließungskosten. Bei Eigenleistungen werden
grundsätzlich nur Materialkosten berücksichtigt, ausgenommen ist hierbei die
grundlegende Sanierung bisher eigengenutzten Wohnraums.
Kaufvertrag
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Nachweis über
Kaufpreiszahlung
(z. B. Kontoauszug,
Bankbestätigung)
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Meldebescheinigung
(Es zählen nur die Kinder,
die mit in den
geschaffenen Wohnraum
einziehen)
Meldebescheinigung
(Es zählen nur die Kinder,
die mit in den sanierten
Wohnraum
wohnen/einziehen)
Meldebescheinigung
(Es zählen nur die Kinder,
die mit in den neu
geschaffenen Wohnraum
einziehen)
Vorlage einer Bescheinigung
der Familienkasse zur
Feststellung der
kindergeldberechtigten
Kinder (Nur die Kinder, die
unter 18 Jahren sind, sind
förderfähig)
Vorlage einer Bescheinigung
der Familienkasse zur
Feststellung der
kindergeldberechtigten
Kinder (Nur die Kinder, die
unter 18 Jahren sind, sind
förderfähig)
Vorlage einer Bescheinigung
der Familienkasse zur
Feststellung der
kindergeldberechtigten
Kinder (Nur die Kinder, die
unter 18 Jahren sind, sind
förderfähig)
Ggf. schlüssige Belege der
Sanierung z. B.
Kostenaufstellung der
Sanierungsmaßnahmen (mit
Unterschrift – Bestätigung
der Richtigkeit der Angaben)
Schlüssige Belege der
Sanierung z. B.
Kostenaufstellung der
Sanierungsmaßnahmen,
Nachweis erbrachter
Eigenleistungen (mit
Unterschrift – Bestätigung
der Richtigkeit der Angaben)
Schlüssige Belege der
Neubaukosten, z. B.
Kostenaufstellung der
Neubaukosten (mit
Unterschrift – Bestätigung
der Richtigkeit der Angaben)
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Anzeige der
Nutzungsaufnahme (vgl. Art.
78 Abs. 2 BayBO)
Zur Beurteilung der Förderfähigkeit und der damit verbundenen Zuordnung zu
Einkommengruppen sind geeignete Einkommensnachweise (Lohnsteuerbescheinigung
bzw. Einkommenssteuerbescheides) aus den letzten 3 Jahren die dem Antragsjahr
voraus gehen, einzureichen.
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