Stellungnahme des ÖZIV, Zweigverein Graz und Graz

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Stellungnahme des ÖZIV, Zweigverein Graz und Graz
Graz, 14. Jan. 2014
An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Graz
[email protected]
(Kopie [email protected])
Betreff: Begutachtung
Zum Entwurf eines neuen steirischen Behindertengesetzes erlaubt sich der Zweigverein Graz und
Umgebung des österreichischen Zivilinvalidenverbandes und Mitglied des Dachverbandes Die Steirische
Behindertenhilfe wie folgt Stellung zu nehmen.
Nach intensiven Überlegungen über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Lebensqualität der
betroffenen Menschen mit Behinderung unter Einbeziehung ihres Umfeldes muss angemerkt werden, dass
eine Umsetzung mit einer nach der UN-Rechtekonvention für Menschen mit Behinderung nicht vereinbaren
massiven Verschlechterung der Lebenssituation verbunden ist und vor dem Gesetzesbeschluss im
Landtag Steiermark Besprechungen mit allen Betroffenenorganisationen erforderlich wären.
Dem 1. Genfer UN-Prüfbericht und den darin Österreich auferlegten Empfehlungen, der österreichischen
Bundesregierung im Wege des BMSAK zur Kenntnis gebracht, kommt u.a. klar zum Ausdruck, dass
Österreich sicherstellt, dass die Bundes- und Landesregierungen einen übergreifenden gesetzlichen
Rahmen und Richtlinien der Behindertenpolitik in Österreich erwägen sollten, die im Einklang mit der
Konvention stehen. Der Bericht empfiehlt, dass diese Richtlinien Rahmenbedingungen für eine wirkliche
und echte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch repräsentative Organisationen beinhalten, in
Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und Strategien, die Menschen mit
Behinderungen betreffen, gemäß Artikel 4, Paragraph 3 der Konvention. Da zudem eine Fülle von
gesetzlichen Harmonisierungsmaßnahmen in den verschiedensten Lebensbereichen der betroffenen
Menschen mit Behinderung fehlt, wird vorgeschlagen, die Gesetzesnovelle erst nach eingehenden
Beratungen unter Einbeziehung aller Beteiligten, insbesondere durch Bund und Land überschneidende
Aufgabenstellungen in Form einer Art.15a-Vereinbarung, der Gesetzwerdung zuzuführen.
Zu den aus der Sicht der Menschen mit Behinderung vielen Schwachstellen dieses vom Land Steiermark
einseitig erarbeiteten Gesetzesentwurfs zählen unter anderem neben der Zielsetzung, der Definition von
Behinderung und der Einschränkung der Arten der Hilfeleistungen (§§ 8,16) die Beweislastumkehr bei
vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen (nicht Behinderung!), der Entfall der bisherigen
Beratungstätigkeit und das Fehlen einer die Verwaltungskosten minimierenden einzigen Anlaufstelle für
Menschen mit Behinderung zur Abwicklung aller Hilfeleistungen, Wegfall pädagogischer Zusatzleistungen
in Zusammenhang mit der schulischen Aus- und Weiterbildung während und nach dem Ende der
gesetzlichen Schulpflicht (z.B. Unterstützung in Fachschulen, höherbildenden Schulen u.a.) mit der Frage
der Übernahme bestimmter Kosten bei gesetzlich vorgesehener freier Schulwahl, die Nichtharmonisierung
dieses Gesetzes mit bestehenden Regelungen des Bundes im Rahmen der vorgesehenen Inklusion in die
Arbeitswelt (§ 8) mit dem möglichen Verlust von Ansprüchen etwa durch Waisenpension und erhöhte
Familienbeihilfe (Rechnungshofbericht, Beihilfenfalle, siehe auch Koordinationsstelle Wien
Österreichischer Zivilinvalidenverband, Zweigverein Graz und Graz - Umgebung
8010 Graz, Radetzkystraße 16a, E-mail: [email protected].
Beratungsstunden Donnerstag von 15.00 bis 17.00 Uhr.
Obmann: Tel.: 0316 323466
Tel.: (0316) 82-88-81 Fax: (0316) 82-88-81
Bank: BAWAG Graz: IBAN: AT35 1400 0860 1061 4327 BIC: BAWAATWW; DVR: 0804231; ZVR: 958599784
www.koordinationsstelle.at), sofern die Eingliederung nicht erfolgreich verläuft sowie der Wegfall jeglichen
Anreizes (z.B. Lohnkostenzuschuss, Arbeitsassistenz) für Dienstgeber, die kontraproduktive,
betrugsfreundliche und almosenfördernde schädliche Zuverdienstgrenze von EURO 20,- (17,15 EURO)
monatlich bei einem möglichen Verdienst neben einer Unterstützungsleistung, die Auflage, vor Entscheid
über eine Geldleistung alle Ablehnungen anderer Kostenträger beizubringen, die Einschränkung aus der
Leistung Mietzinsbeihilfe selbst dann, wenn ein Wohnraum mit horrenden Fördermitteln des Landes
behindertengerecht adaptiert wurde und etwa beim Todesfall eines Ehepartners aufgegeben werden muss,
die Ersatzpflicht im Todesfall für nicht verbrauchte Geldleistungen (richtig wäre „für noch frei verfügbare
Geldleistungen“), die weiterhin fehlende Berücksichtigung der Forderungen lernschwacher Menschen nach
eigener Sozial- und Pensionsversicherung und die Verweigerung des persönlichen Budgets, die
Einschränkung der Tätigkeit der IHB-Teams mit Verlagerung der Entscheidungsprozesse auf
Verwaltungsbeamte des Landes vor allem bei der Beurteilung des richtigen und bedarfsgenauen
Hilfsmittels, der Möglichkeit des zwar EU-konformen, jedoch mangels Qualitätsvorgaben problematischen
Angebotes von Dienstleistungen durch Dienstleister aus dem Ausland, der Wegfall der paritätischen
Kommission und der unabhängigen Schlichtungsstelle in zweiter Instanz, die Installierung eines
grundsätzlich zu begrüßenden Landes-Monitoringausschuss, dessen Unabhängigkeit mangels
Nichtregelung der Berufung der Organe und der Mehrheitsverhältnisse mit Hinweis auf die finanzielle
Unterstützung nach Bedarf durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu hinterfragen ist und
die in § 58 a getroffene Bestimmung, die es einem ausführenden Organ ermöglicht, durch Verordnung
rückwirkend in bestehende Rechte einzugreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Reg.-Rat Peter Ripper, Obmann
Österreichischer Zivilinvalidenverband, Zweigverein Graz und Graz - Umgebung
8010 Graz, Radetzkystraße 16a, E-mail: [email protected].
Beratungsstunden Donnerstag von 15.00 bis 17.00 Uhr.
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