Stellungnahme des ÖZIV, Zweigverein Graz und Graz
Transcription
Stellungnahme des ÖZIV, Zweigverein Graz und Graz
Graz, 14. Jan. 2014 An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Graz [email protected] (Kopie [email protected]) Betreff: Begutachtung Zum Entwurf eines neuen steirischen Behindertengesetzes erlaubt sich der Zweigverein Graz und Umgebung des österreichischen Zivilinvalidenverbandes und Mitglied des Dachverbandes Die Steirische Behindertenhilfe wie folgt Stellung zu nehmen. Nach intensiven Überlegungen über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Lebensqualität der betroffenen Menschen mit Behinderung unter Einbeziehung ihres Umfeldes muss angemerkt werden, dass eine Umsetzung mit einer nach der UN-Rechtekonvention für Menschen mit Behinderung nicht vereinbaren massiven Verschlechterung der Lebenssituation verbunden ist und vor dem Gesetzesbeschluss im Landtag Steiermark Besprechungen mit allen Betroffenenorganisationen erforderlich wären. Dem 1. Genfer UN-Prüfbericht und den darin Österreich auferlegten Empfehlungen, der österreichischen Bundesregierung im Wege des BMSAK zur Kenntnis gebracht, kommt u.a. klar zum Ausdruck, dass Österreich sicherstellt, dass die Bundes- und Landesregierungen einen übergreifenden gesetzlichen Rahmen und Richtlinien der Behindertenpolitik in Österreich erwägen sollten, die im Einklang mit der Konvention stehen. Der Bericht empfiehlt, dass diese Richtlinien Rahmenbedingungen für eine wirkliche und echte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch repräsentative Organisationen beinhalten, in Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und Strategien, die Menschen mit Behinderungen betreffen, gemäß Artikel 4, Paragraph 3 der Konvention. Da zudem eine Fülle von gesetzlichen Harmonisierungsmaßnahmen in den verschiedensten Lebensbereichen der betroffenen Menschen mit Behinderung fehlt, wird vorgeschlagen, die Gesetzesnovelle erst nach eingehenden Beratungen unter Einbeziehung aller Beteiligten, insbesondere durch Bund und Land überschneidende Aufgabenstellungen in Form einer Art.15a-Vereinbarung, der Gesetzwerdung zuzuführen. Zu den aus der Sicht der Menschen mit Behinderung vielen Schwachstellen dieses vom Land Steiermark einseitig erarbeiteten Gesetzesentwurfs zählen unter anderem neben der Zielsetzung, der Definition von Behinderung und der Einschränkung der Arten der Hilfeleistungen (§§ 8,16) die Beweislastumkehr bei vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen (nicht Behinderung!), der Entfall der bisherigen Beratungstätigkeit und das Fehlen einer die Verwaltungskosten minimierenden einzigen Anlaufstelle für Menschen mit Behinderung zur Abwicklung aller Hilfeleistungen, Wegfall pädagogischer Zusatzleistungen in Zusammenhang mit der schulischen Aus- und Weiterbildung während und nach dem Ende der gesetzlichen Schulpflicht (z.B. Unterstützung in Fachschulen, höherbildenden Schulen u.a.) mit der Frage der Übernahme bestimmter Kosten bei gesetzlich vorgesehener freier Schulwahl, die Nichtharmonisierung dieses Gesetzes mit bestehenden Regelungen des Bundes im Rahmen der vorgesehenen Inklusion in die Arbeitswelt (§ 8) mit dem möglichen Verlust von Ansprüchen etwa durch Waisenpension und erhöhte Familienbeihilfe (Rechnungshofbericht, Beihilfenfalle, siehe auch Koordinationsstelle Wien Österreichischer Zivilinvalidenverband, Zweigverein Graz und Graz - Umgebung 8010 Graz, Radetzkystraße 16a, E-mail: [email protected]. Beratungsstunden Donnerstag von 15.00 bis 17.00 Uhr. Obmann: Tel.: 0316 323466 Tel.: (0316) 82-88-81 Fax: (0316) 82-88-81 Bank: BAWAG Graz: IBAN: AT35 1400 0860 1061 4327 BIC: BAWAATWW; DVR: 0804231; ZVR: 958599784 www.koordinationsstelle.at), sofern die Eingliederung nicht erfolgreich verläuft sowie der Wegfall jeglichen Anreizes (z.B. Lohnkostenzuschuss, Arbeitsassistenz) für Dienstgeber, die kontraproduktive, betrugsfreundliche und almosenfördernde schädliche Zuverdienstgrenze von EURO 20,- (17,15 EURO) monatlich bei einem möglichen Verdienst neben einer Unterstützungsleistung, die Auflage, vor Entscheid über eine Geldleistung alle Ablehnungen anderer Kostenträger beizubringen, die Einschränkung aus der Leistung Mietzinsbeihilfe selbst dann, wenn ein Wohnraum mit horrenden Fördermitteln des Landes behindertengerecht adaptiert wurde und etwa beim Todesfall eines Ehepartners aufgegeben werden muss, die Ersatzpflicht im Todesfall für nicht verbrauchte Geldleistungen (richtig wäre „für noch frei verfügbare Geldleistungen“), die weiterhin fehlende Berücksichtigung der Forderungen lernschwacher Menschen nach eigener Sozial- und Pensionsversicherung und die Verweigerung des persönlichen Budgets, die Einschränkung der Tätigkeit der IHB-Teams mit Verlagerung der Entscheidungsprozesse auf Verwaltungsbeamte des Landes vor allem bei der Beurteilung des richtigen und bedarfsgenauen Hilfsmittels, der Möglichkeit des zwar EU-konformen, jedoch mangels Qualitätsvorgaben problematischen Angebotes von Dienstleistungen durch Dienstleister aus dem Ausland, der Wegfall der paritätischen Kommission und der unabhängigen Schlichtungsstelle in zweiter Instanz, die Installierung eines grundsätzlich zu begrüßenden Landes-Monitoringausschuss, dessen Unabhängigkeit mangels Nichtregelung der Berufung der Organe und der Mehrheitsverhältnisse mit Hinweis auf die finanzielle Unterstützung nach Bedarf durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu hinterfragen ist und die in § 58 a getroffene Bestimmung, die es einem ausführenden Organ ermöglicht, durch Verordnung rückwirkend in bestehende Rechte einzugreifen. Mit freundlichen Grüßen Reg.-Rat Peter Ripper, Obmann Österreichischer Zivilinvalidenverband, Zweigverein Graz und Graz - Umgebung 8010 Graz, Radetzkystraße 16a, E-mail: [email protected]. Beratungsstunden Donnerstag von 15.00 bis 17.00 Uhr. Obmann: Tel.: 0316 323466 Tel.: (0316) 82-88-81 Fax: (0316) 82-88-81 Bank: BAWAG Graz: IBAN: AT35 1400 0860 1061 4327 BIC: BAWAATWW; DVR: 0804231; ZVR: 958599784