Freie und Hansestadt Hamburg

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Freie und Hansestadt Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und
Hochbau
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Amt für Bauordnung und Hochbau
Referat Baugenehmigungen
BSU/ABH23
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
Telefon 040 - 4 28 40 - 2121
Telefax 040 - 4 28 40 - 2101
E-Mail
[email protected]
Ansprechpartnerin: ###
Zimmer ###
Telefon 040 - 4 28 40 - ###
Telefax 040 - 4 28 40 - 2101
E-Mail
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GZ.: BSU/ABH23/00043/2015
Hamburg, den 16. April 2015
Verfahren
Eingang
Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO
09.02.2015
Grundstück
Belegenheit
Baublock
Flurstück
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103-027
2089 in der Gemarkung: Altstadt Süd
Errichtung eines Day Spa in einer Ladenfläche
GENEHMIGUNG
Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird
unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene
Vorhaben auszuführen.
Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die
Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.
Sprechzeiten:
Mo
09.00 - 11.00 Uhr
Di
Geschlossen
Mi
09.00 - 11.00 Uhr
Do
13.00 - 15.00 Uhr
Fr
09.00 - 11.00 Uhr
Öffentliche Verkehrsmittel:
S3, S31 Wilhelmsburg
Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn
innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht
begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
Sie kann auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr
verlängert werden.
Planungsrechtliche Grundlagen
Bebauungsplan
Hamburg-Altstadt 39 / HafenCity 5
mit den Festsetzungen: MK, VII, I, GH 32,80m
Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990
Ausführungsgrundlagen
Bestandteil des Bescheides
-
die Vorlagen Nummer
S 22
3
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Schreiben Holm Architekten vom 19.03.2015
Grundriss EG Übersichtsplan
Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung
Nachweis / Kfz-Stellplätze und Fahrradplätze
Grundriss / Erdgeschoss
Technische Dokumentation
Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich.
Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO).
Der Bescheid umfasst auch die
Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise
Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise
Anlage - infektionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise
Unterschrift
Gebühr
Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid.
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Weitere Anlagen
Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme
Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG
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Anlage zum Bescheid
BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
Zuständige Stelle für die Überwachung
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Amt für Bauordnung und Hochbau
Referat Baugenehmigungen
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
AUFLAGEN
Folgeeinrichtungen
1.
Folgende Fahrradplätze sind erforderlich:
1.1.
2.
Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 2 Fahrradplätzen (§ 48 Abs. 1
HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf:
2 FP für die Nutzung (arztähnl. Praxis), gem. FA 1/2103, 1 FP/ 80m² BGF
Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich:
2.1.
Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 2 Stellplätzen (§ 48 Abs. 1
HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf:
2 KfZ-Stpl. für die Nutzung ( arztähnl. Praxis) , gem. FA 1/2013, 1 Stpl./80m²
BGF
2.2.
Die Stellplätze sind bis zur Aufnahme der Nutzung in der TG der baulichen
Anlage bereitzustellen.
HINWEISE
3.
Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche
vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO).
4.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung
mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht
baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO).
5.
Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie
unter dem Link:
"http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html".
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Anlage zum Bescheid
IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
AUFLAGEN
6.
Luftreinhaltung
Geltungsbereich: Die Luftbelastung durch den allgemeinen Betrieb der Anlage und
durch andere technische Einrichtungen auf dem Grundstück ist durch nachstehende
Auflagen begrenzt. Alle beantragten Emissionsquellen, die zu einer Belastung der
Luft durch Gerüche, Gase und Stäube führen sind so zu errichten, zu unterhalten
und zu betreiben, dass die emittierten Luftbelastungen nach dem jeweils aktuellen
Stand der Technik begrenzt sind. Insbesondere sind folgende Maßnahmen zu
berücksichtigen:
7.
Die Abluft des Betriebes ist vollständig durch eine mechanische Abluftanlage zu
erfassen und belästigungsfrei abzuführen.
Das Eindringen von Lösungsmitteln, sonstigen Gasen und Gerüchen in die
angrenzenden Nutzungen ist dauerhaft zu unterbinden.
8.
Grenzwerte: Die Abgase der Anlage sind so weit zu reinigen und die
Schornsteinhöhen so zu bemessen, dass die Kenngröße der zu erwartenden
Zusatzbelastung IZ gemäß der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)* auf der
Beurteilungsfläche der umliegenden Flurstücke jeweils den Wert 0,06 nicht
überschreitet. Der Immissionswert der GIRL für Wohn-/Mischgebiete von IG = 0,10
bzw. für Gewerbe-/Industriegebiete von IG = 0,15 ist im Einwirkbereich der
Emissionsquelle der Anlage einzuhalten.
9.
Lärmschutz
Geltungsbereich:
Die Geräuschentwicklung durch den allgemeinen Betrieb der Anlage, der
technischen Lüftungsanlagen, durch Ladetätigkeiten, durch andere technische
Einrichtungen und durch anlagenbedingte Fahrzeuggeräusche auf dem Grundstück
ist durch nachstehende Auflagen begrenzt.
Alle vorstehend beschriebenen Geräuschquellen sind so zu errichten, zu
unterhalten und zu betreiben, dass die emittierten Geräusche nach dem jeweils
aktuellen Stand der Technik begrenzt sind.
10.
Für die gemäß Geltungsbereich an dem als Kerngebiet ausgewiesenen
Beurteilungsorten der anliegenden Gebäude verursachte Geräuschimmission
werden für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden, gemessen jeweils 0,5
Meter vor dem geöffneten Fenster folgende Grenzwerte festgelegt:
tagsüber (6 - 22 Uhr)
54 dB(A) und
nachts (22 - 6 Uhr)
39 dB(A) festgelegt.
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die oben festgelegten
Immissionsgrenzwerte für den Beurteilungspegel am Tage um nicht mehr als 30 dB
(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten.
11.
Für die im Geltungsbereich dieser Auflagen beschriebenen Geräuschquellen wird
die in betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen verursachte Geräuschimmission
innerhalb von Gebäuden begrenzt. Bei der Übertragung innerhalb des Gebäudes
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oder Körperschallübertragung gilt am Beurteilungsort Singapurstraße 1 im 1. OG
folgender Grenzwert: 35 dB(A).
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die oben festgelegten
Immissionsgrenzwerte um nicht mehr als 10 dB (A) überschreiten.
HINWEISE
12.
Immissionsschutzrechtliche Hinweise
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat nach § 24 des BundesImmissionsschutzgesetzes auch nach Erteilung der Genehmigung die Möglichkeit,
Anordnungen zu treffen, sofern festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder
sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen
geschützt ist.
Die Beurteilung der verursachten Geruchsstoffimmissionen erfolgt auf Grundlage
der Geruchs-Immissionsrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in
der Fassung vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 unter
Berücksichtigung der VDI-Richtlinien 3788 Bl.1 (Ausbreitung von Geruchsstoffen in
der Atmosphäre), sowie der VDI-Richtlinien 3940 Bl. 1 (Bestimmung der
Geruchsstoffimmission durch Begehung). Die Probenahme und Bestimmung der
Geruchsstoffkonzentration aus gasförmigen Geruchsstoffproben erfolgt nach der
DIN EN13725 (Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer
Olfaktometrie).
Die Beurteilung der von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen
erzeugten Lichtimmissionen erfolgt nach den Hinweisen zur Messung, Beurteilung
und Minderung von Lichtimmissionen gemäß Beschluss des Länderausschusses für
Immissionsschutz vom 13.09.2012 bzw. einem späteren gültigen Beschluss.
Die Beurteilung der von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen
erzeugten Geräusche erfolgt nach der TA Lärm in der gültigen Fassung.
13.
Gründe
Die immissionsschutzrechtlichen Auflagen erfolgen als Anordnung nach § 24 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgrund der Anforderungen des § 22 BImSchG
in Verbindung mit dem untergesetzlichen Regelwerk (hier u.a. TA Lärm).
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Anlage zum Bescheid
INFEKTIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
Zuständige Stelle für die Überwachung
14.
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Bezirksamt Hamburg-Mitte
Gesundheitsamt
Hamburg
AUFLAGEN
Infektionshygienische Anforderungen:
Zuständige Dienststelle
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Fachamt Gesundheit
Besenbinderhof 41
20097 Hamburg
15.
Vorschriften
 §§ 16, 17, 37 Infektionsschutzgesetz
 Hamburger Gesundheitsdienstgesetz
 Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
16.
Wer im Frisörhandwerk, in der Kosmetik, der Fußpflege o.a. Eingriffe oder
Handlungen vornimmt, bei denen eine Verletzung der Haut vorgesehen ist,
unterliegt auf Grund § 17 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz dem Geltungsbereich der
„Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)“ vom
24.05.2005 in der gültigen Fassung.
17.
Dem Personal sind leicht erreichbare Händewaschplätze mit fließendem warmem
und kaltem Wasser, mit Direktspendern für Seifenlotion, Händedesinfektionsmittel
und einem Spender für Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. In den Räumen,
in denen ein unmittelbarer Hautkontakt mit den Kunden existiert, sind handfrei zu
betätigende Direktspender für Händedesinfektionsmittel zu installieren.
18.
Oberflächen sollen leicht zu reinigen und beständig gegen die verwendeten
Reinigungsmittel und ggf. Desinfektionsmittel sein.
Die Anforderungen der Trinkwasserverordnung müssen an den Entnahmearmaturen
der Trinkwasser-Installation erfüllt werden (§ 8 Trinkwasserverordnung).
19.
Die innenliegenden Toilettenräume sind nach DIN 18017 Teil 3 mechanisch zu
entlüften, für ausreichende Zuluft (Nachströmen über Türschlitze bzw.
Lüftungsgitter) ist zu sorgen.
20.
Innen liegende Räume müssen mechanisch entlüftet werden (§ 3 ArbStättV i.V. mit
Ziffer 3.6. Anhang ArbStättV). Es sind folgende Regelwerke zu beachten und
umzusetzen: DIN 13779 Lüftung von Nichtwohngebäuden, sowie die VDI-Richtlinie
6022 Blatt 1 „Hygienische Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen und
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Geräte – VDI 3803 zentrale RLT-Anlagen: Geräteanforderungen - jeweils in der
gültigen Fassung.
21.
Vor Betriebsbeginn ist ein Hygieneplan zu erstellen, in dem die innerbetrieblichen
Verfahrensweisen der Infektionshygiene des Day Spa wie Maßnahmen der
Reinigung, Desinfektion sowie Sterilisation und deren Funktionsprüfung festgelegt
sind.
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Anlage
STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG
Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13
HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument
entfernt.
Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt:
Art der Baumaßnahme: Nutzungsänderung
Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude
Zahl der Vollgeschosse: 7 Vollgeschosse
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