Freie und Hansestadt Hamburg
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Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau ### ### ### ### Amt für Bauordnung und Hochbau Referat Baugenehmigungen BSU/ABH23 Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg Telefon 040 - 4 28 40 - 2121 Telefax 040 - 4 28 40 - 2101 E-Mail [email protected] Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon 040 - 4 28 40 - ### Telefax 040 - 4 28 40 - 2101 E-Mail ### GZ.: BSU/ABH23/00043/2015 Hamburg, den 16. April 2015 Verfahren Eingang Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO 09.02.2015 Grundstück Belegenheit Baublock Flurstück ### 103-027 2089 in der Gemarkung: Altstadt Süd Errichtung eines Day Spa in einer Ladenfläche GENEHMIGUNG Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Sprechzeiten: Mo 09.00 - 11.00 Uhr Di Geschlossen Mi 09.00 - 11.00 Uhr Do 13.00 - 15.00 Uhr Fr 09.00 - 11.00 Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: S3, S31 Wilhelmsburg Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 39 / HafenCity 5 mit den Festsetzungen: MK, VII, I, GH 32,80m Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer S 22 3 5 6 7 8 9 Schreiben Holm Architekten vom 19.03.2015 Grundriss EG Übersichtsplan Baubeschreibung Betriebsbeschreibung Nachweis / Kfz-Stellplätze und Fahrradplätze Grundriss / Erdgeschoss Technische Dokumentation Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - infektionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. ____________________________________________________________________________ BSU/ABH23/00043/2015 Seite 2 von 9 Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG ____________________________________________________________________________ BSU/ABH23/00043/2015 Seite 3 von 9 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau Referat Baugenehmigungen Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg AUFLAGEN Folgeeinrichtungen 1. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: 1.1. 2. Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 2 Fahrradplätzen (§ 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: 2 FP für die Nutzung (arztähnl. Praxis), gem. FA 1/2103, 1 FP/ 80m² BGF Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: 2.1. Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 2 Stellplätzen (§ 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: 2 KfZ-Stpl. für die Nutzung ( arztähnl. Praxis) , gem. FA 1/2013, 1 Stpl./80m² BGF 2.2. Die Stellplätze sind bis zur Aufnahme der Nutzung in der TG der baulichen Anlage bereitzustellen. HINWEISE 3. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO). 4. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO). 5. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: "http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html". ____________________________________________________________________________ BSU/ABH23/00043/2015 Seite 4 von 9 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN 6. Luftreinhaltung Geltungsbereich: Die Luftbelastung durch den allgemeinen Betrieb der Anlage und durch andere technische Einrichtungen auf dem Grundstück ist durch nachstehende Auflagen begrenzt. Alle beantragten Emissionsquellen, die zu einer Belastung der Luft durch Gerüche, Gase und Stäube führen sind so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass die emittierten Luftbelastungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik begrenzt sind. Insbesondere sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen: 7. Die Abluft des Betriebes ist vollständig durch eine mechanische Abluftanlage zu erfassen und belästigungsfrei abzuführen. Das Eindringen von Lösungsmitteln, sonstigen Gasen und Gerüchen in die angrenzenden Nutzungen ist dauerhaft zu unterbinden. 8. Grenzwerte: Die Abgase der Anlage sind so weit zu reinigen und die Schornsteinhöhen so zu bemessen, dass die Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung IZ gemäß der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)* auf der Beurteilungsfläche der umliegenden Flurstücke jeweils den Wert 0,06 nicht überschreitet. Der Immissionswert der GIRL für Wohn-/Mischgebiete von IG = 0,10 bzw. für Gewerbe-/Industriegebiete von IG = 0,15 ist im Einwirkbereich der Emissionsquelle der Anlage einzuhalten. 9. Lärmschutz Geltungsbereich: Die Geräuschentwicklung durch den allgemeinen Betrieb der Anlage, der technischen Lüftungsanlagen, durch Ladetätigkeiten, durch andere technische Einrichtungen und durch anlagenbedingte Fahrzeuggeräusche auf dem Grundstück ist durch nachstehende Auflagen begrenzt. Alle vorstehend beschriebenen Geräuschquellen sind so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass die emittierten Geräusche nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik begrenzt sind. 10. Für die gemäß Geltungsbereich an dem als Kerngebiet ausgewiesenen Beurteilungsorten der anliegenden Gebäude verursachte Geräuschimmission werden für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden, gemessen jeweils 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster folgende Grenzwerte festgelegt: tagsüber (6 - 22 Uhr) 54 dB(A) und nachts (22 - 6 Uhr) 39 dB(A) festgelegt. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die oben festgelegten Immissionsgrenzwerte für den Beurteilungspegel am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. 11. Für die im Geltungsbereich dieser Auflagen beschriebenen Geräuschquellen wird die in betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen verursachte Geräuschimmission innerhalb von Gebäuden begrenzt. Bei der Übertragung innerhalb des Gebäudes ____________________________________________________________________________ BSU/ABH23/00043/2015 Seite 5 von 9 oder Körperschallübertragung gilt am Beurteilungsort Singapurstraße 1 im 1. OG folgender Grenzwert: 35 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die oben festgelegten Immissionsgrenzwerte um nicht mehr als 10 dB (A) überschreiten. HINWEISE 12. Immissionsschutzrechtliche Hinweise Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat nach § 24 des BundesImmissionsschutzgesetzes auch nach Erteilung der Genehmigung die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, sofern festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. Die Beurteilung der verursachten Geruchsstoffimmissionen erfolgt auf Grundlage der Geruchs-Immissionsrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in der Fassung vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinien 3788 Bl.1 (Ausbreitung von Geruchsstoffen in der Atmosphäre), sowie der VDI-Richtlinien 3940 Bl. 1 (Bestimmung der Geruchsstoffimmission durch Begehung). Die Probenahme und Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration aus gasförmigen Geruchsstoffproben erfolgt nach der DIN EN13725 (Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie). Die Beurteilung der von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen erzeugten Lichtimmissionen erfolgt nach den Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen gemäß Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 13.09.2012 bzw. einem späteren gültigen Beschluss. Die Beurteilung der von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen erzeugten Geräusche erfolgt nach der TA Lärm in der gültigen Fassung. 13. Gründe Die immissionsschutzrechtlichen Auflagen erfolgen als Anordnung nach § 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgrund der Anforderungen des § 22 BImSchG in Verbindung mit dem untergesetzlichen Regelwerk (hier u.a. TA Lärm). ____________________________________________________________________________ BSU/ABH23/00043/2015 Seite 6 von 9 Anlage zum Bescheid INFEKTIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 14. Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Mitte Gesundheitsamt Hamburg AUFLAGEN Infektionshygienische Anforderungen: Zuständige Dienststelle Bezirksamt Hamburg-Mitte Fachamt Gesundheit Besenbinderhof 41 20097 Hamburg 15. Vorschriften §§ 16, 17, 37 Infektionsschutzgesetz Hamburger Gesundheitsdienstgesetz Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) 16. Wer im Frisörhandwerk, in der Kosmetik, der Fußpflege o.a. Eingriffe oder Handlungen vornimmt, bei denen eine Verletzung der Haut vorgesehen ist, unterliegt auf Grund § 17 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz dem Geltungsbereich der „Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)“ vom 24.05.2005 in der gültigen Fassung. 17. Dem Personal sind leicht erreichbare Händewaschplätze mit fließendem warmem und kaltem Wasser, mit Direktspendern für Seifenlotion, Händedesinfektionsmittel und einem Spender für Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. In den Räumen, in denen ein unmittelbarer Hautkontakt mit den Kunden existiert, sind handfrei zu betätigende Direktspender für Händedesinfektionsmittel zu installieren. 18. Oberflächen sollen leicht zu reinigen und beständig gegen die verwendeten Reinigungsmittel und ggf. Desinfektionsmittel sein. Die Anforderungen der Trinkwasserverordnung müssen an den Entnahmearmaturen der Trinkwasser-Installation erfüllt werden (§ 8 Trinkwasserverordnung). 19. Die innenliegenden Toilettenräume sind nach DIN 18017 Teil 3 mechanisch zu entlüften, für ausreichende Zuluft (Nachströmen über Türschlitze bzw. Lüftungsgitter) ist zu sorgen. 20. Innen liegende Räume müssen mechanisch entlüftet werden (§ 3 ArbStättV i.V. mit Ziffer 3.6. Anhang ArbStättV). Es sind folgende Regelwerke zu beachten und umzusetzen: DIN 13779 Lüftung von Nichtwohngebäuden, sowie die VDI-Richtlinie 6022 Blatt 1 „Hygienische Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen und ____________________________________________________________________________ BSU/ABH23/00043/2015 Seite 7 von 9 Geräte – VDI 3803 zentrale RLT-Anlagen: Geräteanforderungen - jeweils in der gültigen Fassung. 21. Vor Betriebsbeginn ist ein Hygieneplan zu erstellen, in dem die innerbetrieblichen Verfahrensweisen der Infektionshygiene des Day Spa wie Maßnahmen der Reinigung, Desinfektion sowie Sterilisation und deren Funktionsprüfung festgelegt sind. ____________________________________________________________________________ BSU/ABH23/00043/2015 Seite 8 von 9 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Nutzungsänderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 7 Vollgeschosse ____________________________________________________________________________ BSU/ABH23/00043/2015 Seite 9 von 9