Informationen zum Kindergeld

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Informationen zum Kindergeld
Ulrich Krumme
// KINDERGELD
Rechtslage ab 01.01.2012
Stand 01.01.2014 // kvw-Beamtenversorgung
// Inhaltsverzeichnis
I.
Berücksichtigungsfähige Kinder
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II. Allgemeine Voraussetzungen
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III. Begriffsbestimmungen
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IV. Berücksichtigung eines Kindes während einer
Zweitausbildung
V. Weitere Voraussetzungen
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// I. BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE
KINDER
// I. Berücksichtigungsfähige Kinder
1. Kinder bis zum 18. Lebensjahr
2. Kinder bis zum 21. Lebensjahr und arbeitssuchend
3. Kinder bis zum 25. Lebensjahr
- bei Berufsausbildung
- in einer Übergangszeit
- kein Ausbildungsplatz
- freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr… usw.
abgeleistet
4. Behinderte Kinder
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// II. ALLGEMEINE
VORAUSSETZUNGEN
// II. Allgemeine Voraussetzungen
1. Ein Kind wird unabhängig vom Einkommen während
einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines
Erststudiums berücksichtigt.
2. Ein Kind wird in einer Anschlussausbildung oder in
einem Zweitstudium berücksichtigt, wenn es keiner
Erwerbstätigkeit von durchschnittlich (siehe S. 18 ff)
mehr als 20 Stunden pro Woche nachgeht.
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// III. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
// III. Begriffsbestimmungen
1. Erstmalige Berufsausbildung
berufliche Ausbildung ohne Studium
- wie bisher alle bekannten Ausbildungsgänge
Der Begriff ist eng auszulegen (siehe auch S. 11)
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// III. Begriffsbestimmungen
2. Erstmaliges Studium
nur bei Erstausbildung
- nicht bei Studium nach einer betrieblichen Ausbildung
- nicht im Anschluss an ein abgeschlossenes
Erststudium
- nicht bei einem “Aufbau”-Studium z.B. erst Bachelor
dann Master oder erst Fachhochschule dann
Universität
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// III. Begriffsbestimmungen
3. Studienwechsel
- Abbruch eines Erststudiums ohne Abschluss
Aufnahme eines Studiums > wieder Erststudium
4. Vorbereitungsdienst
Ein Referendariat nach einem abgeschlossenen Erststudium ist ein
“Ausbildungsdienstverhältnis” und berechtigt zum Bezug von
Kindergeld.
Es spielt keine Rolle, wenn dabei mehr als 20 Stunden gearbeitet wird
(§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG).
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// III. Begriffsbestimmungen
5. Für einen Beruf ausgebildet werden
Für einen Beruf ausgebildet wird, wer sein Berufsziel noch nicht
erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Dazu dienen alle
Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen,
Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die
Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind.
Sie müssen nicht in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung
vorgeschrieben sein.
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// III. Begriffsbestimmungen
Beispiele:
- Schulbesuch bis zum Abitur, danach Ausbildung
Schule ist Ausbildung, führt aber nicht zum Verbrauch.
der Erstausbildung.
Erstausbildung ist dann die anschließende Ausbildung.
- Volontariat, Praktikum
- ein Kind beginnt nach dem Abitur ein Praktikum.
Danach nimmt das Kind eine Erwerbstätigkeit auf, weil es keinen
Ausbildungsplatz bekommt. Erst vier Monate später erhält das Kind
einen Ausbildungsplatz.
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// III. Begriffsbestimmungen
Beispiele:
Der Anspruch auf Kindergeld besteht für
- das Praktikum (Das Kind wird für einen Beruf ausgebildet
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Ziff. a EStG)
- die Übergangszeit (mangelnder Ausbildungsplatz
gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Ziff. b EStG)
- die Ausbildung (Das Kind wird für einen Beruf ausgebildet
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Ziff. a EStG)
Bei allen 3 Abschnitten muss nicht geprüft werden, ob eine schädliche
Erwerbstätigkeit nach § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG vorliegt.
Alles ist Erstausbildung bzw. mangelnder Ausbildungsplatz.
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// IV. BERÜCKSICHTIGUNG EINES
KINDES WÄHREND EINER
ZWEITAUSBILDUNG
// IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung
Während einer Zweitausbildung wird ein Kind
berücksichtigt, wenn das Kind
- keiner Erwerbstätigkeit mit regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche
nachgeht
- sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet
- eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8 a SGB IV ausübt
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// IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung
1. Erwerbstätigkeit
Eine Erwerbstätigkeit erfordert die persönliche Arbeitskraft des Kindes
- Nichtselbstständige Arbeit
- Selbstständige Arbeit
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
Nicht: Verwaltung eines eigenen Vermögens.
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// IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit während einer Zweitausbildung,
wenn die regelmäßige Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden
beträgt.
Bis zu 2 Monate während der Ausbildung darf die Stundenzahl erhöht
werden.
Der Stundendurchschnitt innerhalb eines Jahres muss aber unter 20
Stunden bleiben!
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// IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung
Beispiel:
Erstausbildung:
Ausbildung zum Bankkaufmann
Zweitausbildung: Studium der Betriebswirtschaftslehre ab 01.10.2013
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab 01.04.2014 mit 20 Stunden
01.08.-30.09.2014 = 40 Stunden
01.10.-31.12.2014 = 15 Stunden
Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit:
01.04.2014 – 31.07.2014 = 17 Wochen x 20 Stunden = 340 Stunden
01.08.2014 – 30.09.2014 = 8 Wochen x 40 Stunden = 320 Stunden
01.10.2014 – 31.12.2014 = 13 Wochen x 15 Stunden = 195 Stunden
855 Stunden
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// IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung
855 Stunden : 52 Wochen = 16,44 Stunden
Das Kind kann im gesamten Jahr 2014 berücksichtigt werden.
Anmerkung:
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sind
nur volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit anzusetzen.
Arbeitet das Kind vom 01.07.-30.09.2014, also 3 Monate mit 40 Stunden,
ist die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht mehr vorübergehend. Es
kann für diese Monate nicht berücksichtigt werden!
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// IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung
Das Kind studiert als Zweitausbildung während des gesamten Jahres
2014.
Das Kind übt eine Erwerbstätigkeit von 20 Stunden aus, im Juli und August
mit 40 Stunden. Dann erhöht sich über das ganze Jahr gesehen die
Stundenzahl auf über 20.
Im Juli und August entfällt der Anspruch auf das Kindergeld! Nur der
Zeitraum der Ausweitung ist schädlich!
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// IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung
2. Ausbildungsdienstverhältnis
Das sind alle Berufsausbildungsdienstverhältnisse.
Die Ausbildungsmaßnahme ist Gegenstand des Dienstverhältnisses.
z. B. - Referendariat
- Ausbildung zum Bankkaufmann, Schreiner, Monteur
3. Geringfügige Beschäftigung
Arbeitsentgeld regelmäßig pro Monat nicht über 400,00 €.
Aber nicht bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen.
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// V. WEITERE
VORAUSSETZUNGEN
// V. Weitere Voraussetzungen
1. Monatsprinzip
Ist ein Kind in einer Erst- bzw. zu berücksichtigenden Zweitausbildung
kann Kindergeld bis zu dem Monat gezahlt werden, in dem an
mindestens 1 Tag die Voraussetzungen vorliegen.
2. Behinderte Kinder
Behinderte Kinder werden berücksichtigt, wenn sie außerstande sind,
sich selbst zu unterhalten, das heißt außerstande sind, den ganzen
persönlichen Lebensbedarf decken zu können.
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// V. Weitere Voraussetzungen
Der Lebensbedarf setzt sich zusammen aus
Grundbedarf*
und
induviduellen behinderungsbedingten Mehrbedarf
*Grundbedarf =Grundfreibetrag 2010 – 2012 gem. § 32 a Abs. 1 S. 2
Nr. 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 41 EStG
= 8.004,00 €
2013
= 8.130,00 €
2014
= 8.354,00 €
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// V. Weitere Voraussetzungen
Kindeseigene finanzielle Mittel sind:
1. Verfügbares Nettoeinkommen des behinderten Kindes:
Alle steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG
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// V. Weitere Voraussetzungen
2. Dazu
- alle steuerfreien Einnahmen, z.B. Leistungen nach SGB III
(Arbeitsförderung) und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Steuererstattungen, z.B. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Soli
Abzuziehen vom Einkommen sind
- Tatsächlich gezahlte Steuern (auch Steuervoraus- und Steuernachzahlungen)
- Vorsorgeaufwendungen (Basiskranken- und Pflegeversicherung,
gesetzliche Sozialabgaben)
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// BESTENS VERSORGT!
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