17201 34-V1 80- MEDlCE Arzneimittel Putter - ADHS

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17201 34-V1 80- MEDlCE Arzneimittel Putter - ADHS
- 1720134-V180Dr. Kerstin Mirbach
Referat Fu San 12
.
Bundesministerium der Verteidlauna. Posiiach 1328. 53003 Bonn
I
I
HAUSANSCHRIFT
Fontainengraben 150,53123 Bonn
POSTANSCHRIFT
Posfach 1328, 53003 Bonn
MEDlCE
Arzneimittel Putter GmbH & Co. KG
Leiter Medizinische Abteilung
Herrn Dr. Fischer
Kuhloweg 37
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FAX
E-MAIL
+49(0)228-99-24-6215
+49(0)228-99-24-6617
[email protected]
58638 lserlohn
BETREFF
Tauglichkeit bei ADHS - Patienten bei der Bundeswehr
BEZUG 1
lhre Anfrage an Herrn Bundesminister der Verteidigung vom 19.12.2011
2
G~
ANLAGE
DATUM
lhre gleichlautende Anfrage an InfoService Bundeswehr
BMVg Fu San 1 2 - 42-13-04/2011
- 1 - ( aktuelle GNr 13, Anlage 3.2 der ZDv 4011)
Bonn, den 23. Januar 2012
Sehr geehrter Herr Dr. Fischer,
als zuständige Stelle bin ich beauftragt worden, lhre Anfrage zu beantworten.
Gerne teile ich Ihnen zur Tauglichkeit bei ADHS-Patienten und zum
Verständnis der Einteilung zu den Grada.tionen der ZDv 4611 folgende
Informationen mit:
Wie bereits im Mai 2010 avisiert, ist nunmehr eine differenziertere Bewertung
der Tauglichkeit bei ADHS möglich.
Eine Person, die nur bis ins Jugendalter von ADHS betroffen war, kann sofern keine Folgen oder psychopathologischen Auffälligkeiten bestehen auch der Gradation III zugeordnet und somit „tauglich' T 2" werden.
Bei fortbestehendem und therapierbarem ADHS kann noch eine Zuordnung
zur Gradation IV erfolgen und somit die „Tauglichkeit : T 6" gegeben sein.
Dies ist jedoch sehr individuell zu sehen. Geregelt wird in diesem Fall der
Einsatz über die Verwendungsausschlüsse.
Natürlich sind bei bestehendem und unter Therapie stehendem ADHS nur
wenige Verwendungsmöglichkeiten gegeben. So entfallen z.B. generell alle
Verwendungen, die mit Führen und Steuern von Fahrzeugen verbunden
sind.
Zu den einzelnen Fragen:
Zu 1.) Personen, die im Jugendalter ADHS hatten, aber nun als Erwachsene
nicht mehr davon betroffen sind:
Dies ermöglicht die Zuordnung zur Gradation 111.
Zu 2.) Patienten, die als Erwachsene weiterhin von ADHS betroffen sind,
aber nicht medikamentös behandelt werden und geringe Symptomatik
zeigen:
Dies ermöglicht die Zuordnung zur Gradation IV.
Zu 3.) Erwachsene, die weiterhin von ADHS betroffen sind, aber gut
medikamentös eingestellt sind und keine oder geringe Symptomatik zeigen:
Dies ermöglicht ebenfalls nur die Zuordnung zur Gradation IV.
Zu 4.) Erwachsene mit ADHS mit deutlicher psychopathologischer
Symptomatik:
Hier kann keine Tauglichkeit attestiert werden, Zuordnung zur Gradation VI
und damit „nicht tauglich, T 5".
Zu 5.) Procedere bei Patienten mit ADHS, die zur Bundeswehr möchten und
bei Soldaten, bei denen eine ADHS erst dann festgestellt wird ?
Es steht jedem frei, sich zu bewerben. Sofern eine Zuordnung zur Gradation
III oder IV im jeweiligen Fall möglich ist, besteht Tauglichkeit und eine
Verwendung bei der Bundeswehr ist möglich; bei Gradation IV jedoch nur in
sehr wenigen Bereichen.
Wird die Diagnose erst später, während der aktiven Dienstzeit festgestellt, ist
die Zuordnung zu den Gradtionen genau gleich und erfolgt nach
eingehendener fachärztlicher Expertise. Je nach Fall und Symptomatik kann
eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit folgen oder es ist eine weitere
Verwendung unter Ausschluss von Gefährdungen möglich.
Abschließend weise ich darauf hin, dass diese Bewertung nur durch einen
erfahrenen Facharzt vorgenommen werden kann, da gerade in jedem
Einzelfall die möglichen Auswirkungen oder Folgen der jeweils im
Vordergrund stehenden Symptomatik genauestens betrachtet werden
müssen. Das gilt besonders hinsichtlich der durchzuführenden Tätigkeiten
und wehrdiensteigentümlichen Belastungen, gerade auch bei den
Nebenwirkungen und Auswirkungen der Behandlung, z.B. bei
Dosianpassung.
Eine Eigen- oder Fremdgefährdung gilt es immer auszuschließen.
Bezüglich der an Sie herangetragenen Fragen zur Tauglichkeit sollte immer
auf den konkreten Fall und die Vorstellung im zuständigen Karrierecenter
verwiesen werden. Gleichfalls biete ich an, Anfragen an das
Bundesministerium der Verteidigung weiterzuleiten bzw. auf die Möglichkeit
von Bürgeranfragen hinzuweisen.
Vorsorglich habe ich nochmal eine Kopie der zutreffenden Gesundheitsnummer der ZDv 4611 beigefügt.
lhre gleichlautende Anfrage vom gleichen Tage an den InfoService sehe ich
mit diesem Schreiben als beantwortet an.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und lhre Fragen beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
d
Dr. Mirbach
ZDv 46/1
Anlage 3.2/14
Psyche
Gradation
GNr:
13
I
II
1.
III
Psychische Labilität, Persönlichkeitsakzentuierung, milde psychische
Störung mit unwesentlicher Einschränkung der
Anpassungs-, Leistungsoder Gemeinschaftsfähigkeit (Z.n. ADHS im
Jugendalter ohne Folgen).
Somatoforme Störung
mit unwesentlicher Beeinträchtigung der Anpassungs-, Leistungsoder Gemeinschaftsfähigkeit.
2.
Geringgradiges Stottern,
stärkeres Lispeln, leichtes
Stammeln
(siehe auch GNr 36).
IV
Persönlichkeitsstörung, neurotische und/oder somatoforme Störung mit mäßiger Störung der Anpassungs-, Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit (auch therapierbares
ADHS), soweit eine Verwendung in bestimmten militärischen Funktionen noch möglich ist.
V
Entwicklungsstörungen mit
der Möglichkeit der Ausreifung bei derzeit nicht ausreichender Anpassungs-, Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit.
Belastungsreaktion, somatoforme (psychosomatische)
Störung oder Anpassungsstörung mit derzeit aufgehobener
Anpassungs-, Leistungsoder Gemeinschaftsfähigkeit,
soweit Besserung zu erwarten
ist.
VI
Persönlichkeitsstörung, neurotische und/oder somatoforme Störung mit dauernder
Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit (auch
therapierbares ADHS).
Therapieresistente, funktionelle psychische Störungen.
Überstandene oder bestehende (nicht organische) Psychosen jeder Art.
Verdacht auf Psychose jeder
Art.
*Verfahrensübliche laufende
Psychotherapie (Zwischenuntersuchung nach 12 Monaten)
Nachuntersuchung nach
Beendigung der Therapie,
spätestens 24 Monate nach
Beginn der Therapie.
Anmerkungen:
– In Zweifelsfällen ab Gradation III neurologisch-psychiatrischer Befundbericht erforderlich, in jedem Fall ab Gradation V.
– In den ZNwG und der OPZ kann das psychologische EUF-Ergebnis als Entscheidungshilfe mit herangezogen werden.
– *Bei Begutachtungen gemäß FA InspSan kann ggf. eine Einstufung nach Gradation IV erfolgen. Ob eine eingeschränkte Verwendungsfähigkeit – auch bei laufender
Psychotherapie – besteht, ist durch einen Facharzt für Psychiatrie der Bundeswehr festzustellen.