17201 34-V1 80- MEDlCE Arzneimittel Putter - ADHS
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- 1720134-V180Dr. Kerstin Mirbach Referat Fu San 12 . Bundesministerium der Verteidlauna. Posiiach 1328. 53003 Bonn I I HAUSANSCHRIFT Fontainengraben 150,53123 Bonn POSTANSCHRIFT Posfach 1328, 53003 Bonn MEDlCE Arzneimittel Putter GmbH & Co. KG Leiter Medizinische Abteilung Herrn Dr. Fischer Kuhloweg 37 TEL FAX E-MAIL +49(0)228-99-24-6215 +49(0)228-99-24-6617 [email protected] 58638 lserlohn BETREFF Tauglichkeit bei ADHS - Patienten bei der Bundeswehr BEZUG 1 lhre Anfrage an Herrn Bundesminister der Verteidigung vom 19.12.2011 2 G~ ANLAGE DATUM lhre gleichlautende Anfrage an InfoService Bundeswehr BMVg Fu San 1 2 - 42-13-04/2011 - 1 - ( aktuelle GNr 13, Anlage 3.2 der ZDv 4011) Bonn, den 23. Januar 2012 Sehr geehrter Herr Dr. Fischer, als zuständige Stelle bin ich beauftragt worden, lhre Anfrage zu beantworten. Gerne teile ich Ihnen zur Tauglichkeit bei ADHS-Patienten und zum Verständnis der Einteilung zu den Grada.tionen der ZDv 4611 folgende Informationen mit: Wie bereits im Mai 2010 avisiert, ist nunmehr eine differenziertere Bewertung der Tauglichkeit bei ADHS möglich. Eine Person, die nur bis ins Jugendalter von ADHS betroffen war, kann sofern keine Folgen oder psychopathologischen Auffälligkeiten bestehen auch der Gradation III zugeordnet und somit „tauglich' T 2" werden. Bei fortbestehendem und therapierbarem ADHS kann noch eine Zuordnung zur Gradation IV erfolgen und somit die „Tauglichkeit : T 6" gegeben sein. Dies ist jedoch sehr individuell zu sehen. Geregelt wird in diesem Fall der Einsatz über die Verwendungsausschlüsse. Natürlich sind bei bestehendem und unter Therapie stehendem ADHS nur wenige Verwendungsmöglichkeiten gegeben. So entfallen z.B. generell alle Verwendungen, die mit Führen und Steuern von Fahrzeugen verbunden sind. Zu den einzelnen Fragen: Zu 1.) Personen, die im Jugendalter ADHS hatten, aber nun als Erwachsene nicht mehr davon betroffen sind: Dies ermöglicht die Zuordnung zur Gradation 111. Zu 2.) Patienten, die als Erwachsene weiterhin von ADHS betroffen sind, aber nicht medikamentös behandelt werden und geringe Symptomatik zeigen: Dies ermöglicht die Zuordnung zur Gradation IV. Zu 3.) Erwachsene, die weiterhin von ADHS betroffen sind, aber gut medikamentös eingestellt sind und keine oder geringe Symptomatik zeigen: Dies ermöglicht ebenfalls nur die Zuordnung zur Gradation IV. Zu 4.) Erwachsene mit ADHS mit deutlicher psychopathologischer Symptomatik: Hier kann keine Tauglichkeit attestiert werden, Zuordnung zur Gradation VI und damit „nicht tauglich, T 5". Zu 5.) Procedere bei Patienten mit ADHS, die zur Bundeswehr möchten und bei Soldaten, bei denen eine ADHS erst dann festgestellt wird ? Es steht jedem frei, sich zu bewerben. Sofern eine Zuordnung zur Gradation III oder IV im jeweiligen Fall möglich ist, besteht Tauglichkeit und eine Verwendung bei der Bundeswehr ist möglich; bei Gradation IV jedoch nur in sehr wenigen Bereichen. Wird die Diagnose erst später, während der aktiven Dienstzeit festgestellt, ist die Zuordnung zu den Gradtionen genau gleich und erfolgt nach eingehendener fachärztlicher Expertise. Je nach Fall und Symptomatik kann eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit folgen oder es ist eine weitere Verwendung unter Ausschluss von Gefährdungen möglich. Abschließend weise ich darauf hin, dass diese Bewertung nur durch einen erfahrenen Facharzt vorgenommen werden kann, da gerade in jedem Einzelfall die möglichen Auswirkungen oder Folgen der jeweils im Vordergrund stehenden Symptomatik genauestens betrachtet werden müssen. Das gilt besonders hinsichtlich der durchzuführenden Tätigkeiten und wehrdiensteigentümlichen Belastungen, gerade auch bei den Nebenwirkungen und Auswirkungen der Behandlung, z.B. bei Dosianpassung. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung gilt es immer auszuschließen. Bezüglich der an Sie herangetragenen Fragen zur Tauglichkeit sollte immer auf den konkreten Fall und die Vorstellung im zuständigen Karrierecenter verwiesen werden. Gleichfalls biete ich an, Anfragen an das Bundesministerium der Verteidigung weiterzuleiten bzw. auf die Möglichkeit von Bürgeranfragen hinzuweisen. Vorsorglich habe ich nochmal eine Kopie der zutreffenden Gesundheitsnummer der ZDv 4611 beigefügt. lhre gleichlautende Anfrage vom gleichen Tage an den InfoService sehe ich mit diesem Schreiben als beantwortet an. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und lhre Fragen beantworten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag d Dr. Mirbach ZDv 46/1 Anlage 3.2/14 Psyche Gradation GNr: 13 I II 1. III Psychische Labilität, Persönlichkeitsakzentuierung, milde psychische Störung mit unwesentlicher Einschränkung der Anpassungs-, Leistungsoder Gemeinschaftsfähigkeit (Z.n. ADHS im Jugendalter ohne Folgen). Somatoforme Störung mit unwesentlicher Beeinträchtigung der Anpassungs-, Leistungsoder Gemeinschaftsfähigkeit. 2. Geringgradiges Stottern, stärkeres Lispeln, leichtes Stammeln (siehe auch GNr 36). IV Persönlichkeitsstörung, neurotische und/oder somatoforme Störung mit mäßiger Störung der Anpassungs-, Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit (auch therapierbares ADHS), soweit eine Verwendung in bestimmten militärischen Funktionen noch möglich ist. V Entwicklungsstörungen mit der Möglichkeit der Ausreifung bei derzeit nicht ausreichender Anpassungs-, Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit. Belastungsreaktion, somatoforme (psychosomatische) Störung oder Anpassungsstörung mit derzeit aufgehobener Anpassungs-, Leistungsoder Gemeinschaftsfähigkeit, soweit Besserung zu erwarten ist. VI Persönlichkeitsstörung, neurotische und/oder somatoforme Störung mit dauernder Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit (auch therapierbares ADHS). Therapieresistente, funktionelle psychische Störungen. Überstandene oder bestehende (nicht organische) Psychosen jeder Art. Verdacht auf Psychose jeder Art. *Verfahrensübliche laufende Psychotherapie (Zwischenuntersuchung nach 12 Monaten) Nachuntersuchung nach Beendigung der Therapie, spätestens 24 Monate nach Beginn der Therapie. Anmerkungen: – In Zweifelsfällen ab Gradation III neurologisch-psychiatrischer Befundbericht erforderlich, in jedem Fall ab Gradation V. – In den ZNwG und der OPZ kann das psychologische EUF-Ergebnis als Entscheidungshilfe mit herangezogen werden. – *Bei Begutachtungen gemäß FA InspSan kann ggf. eine Einstufung nach Gradation IV erfolgen. Ob eine eingeschränkte Verwendungsfähigkeit – auch bei laufender Psychotherapie – besteht, ist durch einen Facharzt für Psychiatrie der Bundeswehr festzustellen.