Landesverband Hessen der Landmaschinen

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Landesverband Hessen der Landmaschinen
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Landesverband Hessen
der Landmaschinen-Fachbetriebe e.V.
An die
Mitglieder des
Landesverbandes Hessen
der Landmaschinen-Fachbetriebe e.V.
RS-Nummer: 059/14
Datum: 08.07.14
Zeichen: Ba/pä
Geschäftsstelle: Verband der
Agrargewerblichen Wirtschaft (VdAW) e.V.,
Wollgrasweg 31, 70599 Stuttgart
Telefon (07 11) 1 67 79-0
Telefax (07 11) 4 58 60 93
Vorsitzender: Reiner Becker
Liebe Mitglieder,
sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie wieder über aktuelle Themen informieren.
Sachkundenachweis im Pflanzenschutz
Mit Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes am 14.02.2012 und der neuen PflanzenschutzSachkundeverordnung vom 06.07.2013 gilt ein neues Verfahren für die die Bescheinigung der Sachkunde im Pflanzenschutz. Jeder, der beruflich
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Pflanzenschutzmittel anwendet,
Pflanzenschutzmittel verkauft,
nicht Sachkundige im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleitet
oder beaufsichtigt oder
über den Pflanzenschutz berät,
muss ab dem 26.11.2015 den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis (SKN) im Scheckkartenformat besitzen.
Ab 01. Juli 2014 können die neuen Sachkundenachweise Pflanzenschutz im Scheckkartenformat online
beantragt werden. Die Beantragung des neuen SKN muss bis zum 26.05.2015 bei der zuständigen Stelle des
Bundeslandes erfolgen, in dem der Sachkundige wohnhaft ist. Online-Formulare können beim
Regierungspräsidium Gießen, Dezernat Pflanzenschutz, heruntergeladen werden; Homepage:
www.pflanzenschutzdienst.rp-giessen.de/sachkunde unter dem Link Sachkundenachweis.
Die Ausgabe des Sachkundenachweises ist gebührenpflichtig nach den jeweils gültigen Regelungen bei den
zuständigen Behörden.
Fortbildungspflicht – Fristen (Dreijahreszeitraum)
 Bei Erwerb der Sachkunde vor dem 14. Februar 2012:
Beginn der ersten Dreijahresfrist zur Fortbildung am 1. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2015.
 Bei Erwerb der Sachkunde nach dem 14. Februar 2012:
Beginn der ersten Dreijahresfrist zur Fortbildung mit dem Tag der Ausstellung des
Sachkundenachweises
 Der Dreijahreszeitraum richtet sich nach der erstmaligen Ausstellung des Sachkundenachweises, nicht
nach dem Datum der zuletzt besuchten Weiterbildung!
Wer kann Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen anbieten?
 Die Unteren Landwirtschaftsbehörden. Entsprechend der Sachkundeverordnung sind
Fortbildungsmaßnahmen der Behörden anerkannte Fortbildungen.
 Private Organisationen, Firmen, Verbände, Beratungsdienste können Fortbildungsveranstaltungen
anbieten, müssen diese aber von den zuständigen Regierungspräsidien anerkennen lassen.
 Können auch Fortbildungsveranstaltungen andere Bundesländer besucht werden?
Ja. Die Sachkundeverordnung ist eine Verordnung des Bundes. Eine bundeseinheitliche Leitlinie gibt
den Rahmen vor, welche Inhalte die Fortbildungsveranstaltungen haben müssen.
Vorgaben für Fortbildungsveranstaltungen allgemein
Die Fortbildungsveranstaltungen müssen schwerpunktmäßig die Themen behandeln, die im Anhang 1 der
Pflanzenschutzrahmenrichtlinie 2009/128/EG aufgeführt sind.
Leitlinie zur bundesweit einheitlichen Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen:
• Die Veranstaltung muss mindestens vier Themen des Anhang 1 der Richtlinie behandeln
• Die Themenblöcke „Rechtsgrundlagen“ und „Integrierter Pflanzenschutz“ müssen immer Gegenstand
der Veranstaltung sein
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Auf aktuelle Erkenntnisse/Neuerungen soll eingegangen werden.
Zeitdauer: mindestens vier Stunden pro Fortbildungszeitraum
Von Verbandseite werden wir im Winterhalbjahr 2014/2015 Fortbildungen für unsere Mitglieder und
deren Mitarbeiter anbieten.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an Manfred Koppenhagen, Tel. 0173 2040432.
Land- und Baumaschinenmechatroniker
Am 19. Juni 2014 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie die „Erste Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik“ verordnet; am 01.
August 2014 tritt sie in Kraft. Nach über 1,5 Jahren, nach zahlreichen Verhandlungen mit den ehren- und
hauptamtlichen Verbandsvertretern sowie Einbindung vom Zentralverband Handwerk (ZDH) und dem
Bundesinstitut für Berufliche Bildung (BiBB) kann über folgende Ergebnisse berichtet werden:
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Die Qualität der Prüfung verbleibt auf unverändert hohem Niveau.
Analog zur technologischen Branchenentwicklung wird dem Bedeutungszuwachs der Mechatronik über
Prüfungsinhalte Genüge getan, die Berufsbezeichnung neu gefasst.
Es konnte eine deutliche Reduzierung der Prüfungszeit um vier Stunden auf nunmehr zehn Stunden
erreicht werden.
Die Prüfungszeit (Präsenz) konnte sogar noch weiter reduziert werden: Prüfungsausschüsse kommen
zukünftig mit etwa fünf Stunden aus, vier davon für je zwei Arbeitsaufgaben und eine für die Bewertung des
Prüfungsprodukts.
Das Fachgespräch ist in die Arbeitsaufgaben integriert worden.
Prüfungsausschüsse erhalten großen Handlungsfreiraum für ihre Aufgabenerstellung, da das
Prüfungsprodukt und die Arbeitsaufgaben aus mehreren Teilaufgaben bestehen können.
Auch sind künftig flexible Prüfungszeiten möglich, da zum Beispiel Planungsaufgaben losgelöst von der
Werkstattarbeit durchgeführt werden können.
Die Verordnung tritt am 01. August 2014 in Kraft und betrifft alle bestehenden und künftigen
Ausbildungsverhältnisse, so dass fortan Prüflinge der Gesellenbrief als „Land- und
Baumaschinenmechatroniker/in“ auszustellen ist, denn bereits die Gesellenprüfungen im Winter 2014/15
müssen nach neuer Verordnung laufen. Der Bundesverband wird im Herbst 2014 Prüferschulungen anbieten.
Der vom DHKT empfohlene Ausbildungsplan (grün) sowie dessen Adaption für den Bereich Motorgeräte
(orange) werden zeitnah überarbeitet. Analog dazu wird die neue „Version 4.0 der starken Typen“ weiter
vorangetrieben.
Neue Tarifempfehlung für Hessen
Die Mitgliederversammlung des Landesinnungsverbandes empfiehlt eine Erhöhung des Ecklohnes um 2,5 %
(siehe Anlage).
Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Sommerzeit.
Mit freundlichen Grüßen
Landesverband/Landesinnungsverband
Anlage