Kreisverwaltung Bad Dürkheim – Postfach 1562 – 67089 Bad

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Abteilung 3: Ordnung und Verkehr
Referat 31: Amt für Migration und
Integration
Information zum Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung
Keine Auswirkungen auf Freizügigkeitsrechte
Bezug nehmend auf die zum 29.01.2013 in Kraft getretene Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes EU werden ab dem 30.01.2013 keine Bescheinigungen über das
gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigungen) mehr ausgestellt.
Durch die Gesetzesänderung soll eine Verringerung des bürokratischen Aufwandes erreicht
werden, die Freizügigkeitsrechte von Unionsbürgern (Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten) und Angehörigen der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) bleiben
jedoch unverändert bestehen. Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von
Verwaltungsformalitäten war die (ohnehin nur deklaratorische) Freizügigkeitsbescheinigung
im Übrigen schon bisher nicht erforderlich.
Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nicht nötig
Hierzu wird auf die als „Unionsbürgerrichtlinie“ bezeichnete Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 hingewiesen, welche die
Bedingungen für das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb der Europäischen
Union regelt.
Artikel 25 dieser Richtlinie bestimmt, dass die Ausübung eines Rechtes oder die Erledigung
von Verwaltungsformalitäten unter keinen Umständen vom Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden darf, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel (z.B. Arbeitsvertrag oder Belege über selbständige Tätigkeit oder Nachweise über
ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung) nachgewiesen werden kann. Bereits
vor dem Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung oblag es somit den jeweiligen Behörden,
bei der Bearbeitung von Anträgen selbst festzustellen, ob ein Freizügigkeitsrecht vorliegt.
Auch die Aufnahme einer Beschäftigung war und ist allen Unionsbürgern und Angehörigen
der EWR-Staaten ohne Freizügigkeitsbescheinigung gestattet. Bulgarische und rumänische
Staatsangehörige benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung noch bis 31.12.2013,
kroatische Staatsangehörige (EU-Beitritt: 01.07.2013) zunächst bis 30.06.2015 in der Regel
eine Arbeitserlaubnis-EU von der Bundesagentur für Arbeit, aber keine Freizügigkeitsbescheinigung.
Ersatzloser Wegfall
Die Freizügigkeitsbescheinigung ist ersatzlos entfallen, weshalb die Ausländerbehörde auch
keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht ausstellt. Sollten
Sie aufgefordert werden, eine Bestätigung der Ausländerbehörde über ein bestehendes
Freizügigkeitsrecht vorzulegen, verweisen Sie bitte auf dieses Hinweisblatt.
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