Schulordnung - Berufsbildende Schulen für den Landkreis Helmstedt
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Schulordnung - Berufsbildende Schulen für den Landkreis Helmstedt
Schulträger Landkreis Helmstedt Schulordnung Berufsbildende Schulen für den Landkreis Helmstedt Tel. (05351) 59 64 79 / 59 64 81, Fax (05351) 59 64 86, Schulordnung-Entwurf_2014-07-14.doc Ernst-Reuter-Str. 1 www.bbs-helmstedt.de Seite 1 von 6 38350 Helmstedt [email protected] 11.11.2014 A bmeldung von der Schule Die Abmeldung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist nicht möglich. Volljährige Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr schulpflichtig sind, können sich selbst über die Klassenlehrkraft abmelden. Bei Abbruch eines Ausbildungsverhältnisses muss die Abmeldung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgen. Vor dem Austritt sind alle geliehenen Lernmittel zurückzugeben. Nicht zurückgegebene Lernmittel werden den Schülerinnen und Schülern in Rechnung gestellt. A bwesenheit einer Lehrkraft Auch bei der Abwesenheit einer Lehrkraft verhalten sich die Schülerinnen und Schüler vor dem geschlossenen Raum oder im Klassenraum ruhig und diszipliniert. Besondere Regelungen für Fachräume, insbesondere für Sporträume, sind zu beachten. A B lkohol Das Mitbringen und der Konsum von alkoholischen Getränken sind untersagt. eratungslehrer/Mediatoren/Schulsozialpädagogin stehen nach Vereinbarung zur Verfügung (Terminvergabe durch das Sekretariat oder Kontaktaufnahme durch E-Mail, Telefon oder Postkasten am Raum). Beratungslehrkräfte: Mediatoren: Schulsozialpädagogin: Herr Thoma in E 0-3 Frau Emig-Schröder und Frau Rolle in A 1-8 Frau Mirow in A 0-12 Herr Frerichs B erufliche Fachrichtungen B C eteiligung am Unterricht Die Schülerinnen und Schüler beteiligen sich aktiv und kooperativ am Unterricht, so dass alle ohne Beeinträchtigungen miteinander und voneinander lernen können. Abteilung 1: Wirtschaft und Verwaltung Gesundheit Abteilung 2: Bautechnik Elektrotechnik Farbtechnik und Raumgestaltung Holztechnik Kraftfahrzeugtechnik Metalltechnik Abteilung 3: Ernährung und Hauswirtschaft Körperpflege Pflege oaching Alle Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit ein individuelles Coaching wahrzunehmen. Dabei können sich die Schülerinnen und Schüler durch eine Lehrkraft begleiten lassen, die sie bei der Umsetzung ihrer schulischen und beruflichen Ziele berät und unterstützt. Zu Beginn des Schuljahres werden alle Schülerinnen und Schüler über dieses Angebot informiert. D E rogen Das Mitbringen und der Konsum von Drogen sind untersagt. rziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben. Ordnungsmaßnahmen sind: 1. Teilweiser Ausschluss vom Unterricht 2 Überweisung in eine Parallelklasse, 3. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten, 4. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform, 5. Verweisung von der Schule 6. Verweisung von allen Schulen. Schulordnung-Entwurf_2014-07-14.doc Seite 2 von 6 11.11.2014 F achräume Um eine störungsfreie Funktionstüchtigkeit der Fachräume und die Sicherheit für alle Nutzer gewährleisten zu können, werden diese nur in Anwesenheit der Lehrerin oder des Lehrers betreten. Zur DV- und Internetnutzung erhalten die Schülerinnen und Schüler eine gesonderte Ordnung. F ehlzeiten Die regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht ist Voraussetzung für den Lernerfolg und deshalb Pflicht. Verspätungen und Fehlen stören die kontinuierliche Arbeit und beeinträchtigen damit den Lernerfolg aller. Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler aus nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen (z.B. wegen Krankheit), so benachrichtigen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst noch an demselben Tag bis Unterrichtsbeginn die Schule. Diese Benachrichtigung erfolgt telefonisch. Bei einem ein- oder zweitägigen Fehlen ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. Dauert das Fehlen drei Werktage oder länger oder liegen andere besondere Gründe (z.B. häufiges Fehlen) vor, ist grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Schriftliche Entschuldigungen oder ärztliche Bescheinigungen sind binnen dreier Schultage einzureichen. Entsprechend ist bei vorzeitigem Verlassen des Unterrichts zu verfahren. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht oder bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Das unentschuldigte Fehlen wird den Erziehungsberichtigten bzw. dem Ausbildungsbetrieb mitgeteilt. Fehlzeiten werden auf dem Zeugnis vermerkt. Erhebliche Fehlzeiten werden von der Schule angezeigt und vom Ordnungsamt strafrechtlich verfolgt. Bei Schulversäumnis arbeiten die Schülerinnen und Schüler das Versäumte selbstständig nach, indem sie Erkundigungen bei Mitschülerinnen und Mitschülern und/oder der jeweiligen Lehrkraft einholen. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass sie die für die Hausaufgaben und Klassenarbeiten benötigten Materialien erhalten und frühestmöglich die Hausaufgaben anfertigen und den versäumten Stoff nacharbeiten. F G H undsachen Fundsachen sind beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben. efährdungen Wir gehen rücksichtsvoll und wertschätzend miteinander um und lehnen jedes Verhalten, das zu einer körperlichen und/oder seelischen Gefährdung führt, ab. andys und internetfähige Mobilfunkgeräte Die Nutzung von Handys, Smartphones, Tablet-PCs und ähnlicher internetfähiger Mobilfunkgeräte oder elektronischer Geräte ist während des Unterrichts untersagt. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler, die von ihrer Lehrkraft zur Recherche oder zum Einsatz dieser Geräte im Rahmen der medienpädagogischen Bildung im Klassenraum beauftragt wurden. Ausnahmen gelten für Personen, die zur Durchführung ihres Amtes oder Dienstauftrages eines der oben genannten Geräte benötigen. Während Prüfungen und Klassenarbeiten ist das Einschalten und/oder die Nutzung untersagt und die Geräte werden an zentraler Stelle ausgeschaltet abgelegt. Ein eingeschaltetes Gerät kann als unerlaubtes Hilfsmittel gewertet werden und im Rahmen des Täuschungsversuches zu einer Sanktionsnote führen. Bild- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige Mitschnitte mit den o.g. Geräten, also z. B. per Fotohandy, Foto-/Digitalkamera oder Camcorder sind ebenso untersagt wie Ton- und Bildaufnahmen vom Unterricht und Unterrichtsmaterial ohne Berechtigung, sowie Aufnahmen von Personen ohne deren Zustimmung (bei Minderjährigen zusätzlich auch Zustimmung der Erziehungsberechtigten). Die Weiterleitung, Vervielfältigung und/oder sonstige Speicherung und/oder Weiterleitung von unrechtmäßigen Aufnahmen, die Persönlichkeitsrechte verletzen oder gegen Nutzungsvereinbarungen verstoßen ist untersagt und wird ggf. strafrechtlich verfolgt. Gewalt verherrlichende Spiele und jugendschutzrechtlich untersagte Inhalte sowie deren Download oder deren Austausch bzw. Weitergabe sind verboten. Ebenso ist das Aufrufen von Internetseiten mit pornografischem, extremistischen und/oder Gewalt verherrlichenden Inhalten untersagt. Zu beachten sind alle gesetzlichen Vorgaben zum Schutze der Jugend (JuSchG) und die Regelungen der Schulordnung. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung werden die betreffenden Geräte jeweils für den Rest des Unterrichtstages eingezogen und bis zu ihrer Abholung im Sekretariat deponiert. Eine Herausgabe der Geräte erfolgt nur gegen Empfangsbestätigung durch den Berechtigten. Sollte ein Schüler/eine Schülerin mehrfach und/oder nachhaltig gegen die o.g. Regelungen verstoßen, muss das elektronische Gerät von einem Erziehungsberechtigten, verbunden mit einem Informationsgespräch zu der Pflichtverletzung und/oder dem Fehlverhalten, abgeholt werden. Ebenso wie andere Pflichtverletzungen kann ein Verstoß gegen diese Nutzungsregelung ein Erziehungsmittel oder eine Ordnungsmaßnahme gemäß §61 NSchG nach sich ziehen. H ausaufgaben Hausaufgaben sind wesentlicher Bestandteil der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und werden in die Leistungsbewertung einbezogen. Sie werden je nach Arbeitsauftrag individuell außerhalb des Unterrichts angefertigt. Schulordnung-Entwurf_2014-07-14.doc Seite 3 von 6 11.11.2014 K lassenarbeiten Bei mehrstündigen Klassenarbeiten kann jeweils einer Schülerin oder einem Schüler das kurzzeitige Verlassen des Arbeitsraums gestattet werden, jedoch nicht während der Pausenzeiten. Klassenarbeiten werden zeitnah korrigiert. Fehlen Schülerinnen oder Schüler bei einer angekündigten Klassenarbeit, so haben sie zeitnah (siehe Fehlzeiten) eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Teilzeitschülerinnen und -schüler legen diese Bescheinigung in Kopie mit Unterschrift des Ausbildungsbetriebs vor. K lassenraum Der Klassenraum ist eine wichtige Grundlage für optimales Lernen. Unter Anleitung der Lehrkraft wird die Anordnung von Tischen und Stühlen je nach Erfordernis zugunsten einer optimalen Kommunikation innerhalb des Unterrichts vorgenommen. Alle tragen die Verantwortung für einen sauberen Klassenraum und die pflegliche Behandlung des Inventars. K K lassenregeln Für den reibungslosen Ablauf des Unterrichts werden Regeln verabredet. Diese sind eine wesentliche Grundlage für das gemeinsame Lernen und den Umgang miteinander. onflikte Bei Konflikten ist eine Klärung direkt zwischen den Beteiligten anzustreben. Alle wirken bei der Vermeidung von Konflikten sowie deren Schlichtung und Aufklärung mit. Klassenlehrkräfte, SV-Beratungslehrkraft, Beratungslehrkräfte, Mediatorin und Mediator sowie die Schulsozialpädagogin stehen als Unterstützung zur Verfügung und sollen rechtzeitig einbezogen werden. Dies gilt auch für Konflikte zwischen Schülerinnen oder Schülern und Lehrerinnen oder Lehrern. Können Konflikte auf diesem Wege nicht bereinigt werden oder handelt es sich um schwerer wiegende oder wiederholte Verstöße, werden ggf. unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen eingeleitet. K riminelle Handlungen Kriminelle Handlungen, insbesondere die Bedrohung oder Erpressung von Mitschüler(innen), Drogengebrauch oder Drogenhandel, das unbefugte Herstellen von Ton- und Bildaufnahmen (Fotos und Filme) in der Schule und/oder die unerlaubte Verbreitung dieser Aufnahmen (z.B. über das Internet) werden nach den Maßgaben des Niedersächsischen Schulgesetzes und des Strafgesetzbuches mit einer Strafanzeige gegen die Betroffenen verfolgt. (siehe auch Gefährdungen) L ehrmittel/ Lernmittel Lehrmittel werden von den dafür benannten Schülerinnen und Schülern geholt und wieder zurückgebracht. Alle Lehrmittel werden erst auf Anweisung der Lehrerin oder des Lehrers aufgebaut oder in Betrieb genommen. Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Schulbücher, Schreibzeug, Hefte etc.) werden von den Schülerinnen und Schülern mitgebracht und sind zu Beginn der Stunde unaufgefordert verfügbar. Die von der Schule ausgeliehenen Lernmaterialien werden pfleglich behandelt sowie vollständig und unbeschädigt wieder zurückgegeben. Bei Verlust oder Beschädigung haften die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler. M obbing-Interventions-und Präventionsteam (MIP-Team) Die Lehrkräfte des MIP-Teams sind Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte, wenn ein Mobbingfall in einer Klasse bekannt wird. Das Team führt Gespräche mit allen Betroffenen und stellt für die Klassen die Möglichkeit bereit, einen Workshop durchzuführen. M üll In den Klassen stehen keine Mülleimer. Die Schülerinnen und Schüler sortieren ihren Müll folgendermaßen in den Müllinseln: gelbe Tonne Leichtverpackungen P P grüne Tonne Bio-Müll blaue Tonne Papier und Pappe weiße Tonne Glas braune Tonne Restmüll arken von Fahrzeugen Motorisierte Fahrzeuge können auf dem Parkplatz Kantstraße/Schopenhauer Weg, Fahrräder an der Rückseite des Gebäudeteils A/Zufahrt Freiherr-vom-Stein-Straße geparkt werden. ausen Die Fachräume sind während der Pausen zu verlassen und werden von den Lehrkräften verschlossen. Als Aufenthaltsmöglichkeiten stehen die Schulstraße mit der Cafeteria und die angrenzenden Freiflächen zur Verfügung. Schulordnung-Entwurf_2014-07-14.doc Seite 4 von 6 11.11.2014 Schülerinnen und Schüler, die im Gebäude bleiben, verhalten sich ruhig und rücksichtsvoll. Die Schülerinnen und Schüler nutzen das erste Klingeln, um den Weg zum Unterrichtsraum anzutreten und erscheinen pünktlich zu Pausenende (spätestens mit dem zweiten Klingelzeichen) zum Unterricht. R auchen Das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist verboten. Außerhalb des Schulgeländes sind die Zigarettenreste in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Wichtiger Grundsatz sowohl auf und außerhalb des Schulgeländes: Laut Jugendschutzgesetz ist das Rauchen nur Volljährigen erlaubt. S auberkeit Für Sauberkeit und Ordnung sind alle verantwortlich. Jeder achtet darauf, dass Abfälle in die Abfallbehälter geworfen werden und dass die Räume (insbesondere auch die WCs) sauber bleiben. Das Spucken sowie das Ankleben oder Ausspucken von Kaugummis ist aus hygienischen Gründen untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist jede Schülerin und jeder Schüler verpflichtet, auf Aufforderung einer Lehrkraft Name und Klasse zu nennen. Auch kann zur Sachaufklärung eine schriftliche Stellungnahme von den am Vorfall Beteiligten verlangt werden. Den Verursachern einer Verschmutzung obliegt die Beseitigung dieser Verschmutzung. S chülerausweis Jede Schülerin und jeder Schüler hat sich nach Aufforderung auf dem Schulgelände auszuweisen. Dazu dient der Schülerausweis, der allen Schülerinnen und Schülern von den jeweiligen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern zu Beginn des Schuljahres ausgehändigt wird. Zusätzlich führen alle Schülerinnen und Schüler einen Personalausweis mit sich, um die zweifelsfreie Identität feststellen zu können. S S chülervertretung Die Schülervertretung trifft sich regelmäßig mit Unterstützung der SV-Beratungslehrkraft im SV-Raum. portunterricht Die Anwesenheit beim Sportunterricht ist auch bei kurzfristiger Sportunfähigkeit notwendig. Die Entscheidung über die unmittelbare Teilnahme am Sportunterricht trifft die Sportlehrkraft. Eine Befreiung vom Sportunterricht ist nur nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Schülerinnen/Schüler, die keine ärztliche Bescheinigung vorlegen, müssen auf jeden Fall am Sportunterricht teilnehmen. T U ermine Mit der Lehrkraft abgesprochene Termine für Hausaufgaben, Referate usw. sind bindend: Ihre Einhaltung ist wesentlicher Teil der Leistungsbewertung. mgang miteinander Beim Umgang miteinander legen wir großen Wert auf Freundlichkeit und gegenseitige Wertschätzung. Wir lehnen Beleidigungen, Miss-, Nichtachtung und Ehrverletzung sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Kommunikation (z.B. über das Internet) ab. Die Missachtung dieser wichtigen Grundregel hat die Anwendung entsprechender Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 61 Niedersächsisches Schulgesetz zur Folge. U U mweltbewusstes Handeln Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft bemühen sich um Müllvermeidung, umweltgerechte Mülltrennung und entsorgung sowie eine Reduzierung des Strom- und Wasserverbrauchs und der Heizungskosten. nfallmeldung Alle Schülerinnen und Schüler sind während des Aufenthalts in der Schule und auf dem kürzesten Weg von zu Hause/vom Betrieb zur Schule bzw. umgekehrt durch das Land Niedersachsen unfallversichert. Unfälle sind dem Klassenlehrer und dem Sekretariat unverzüglich zu melden. U nterrichtsbefreiung Eine Unterrichtsbefreiung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich (z.B. Besuch eines Facharztes an einer Klinik, Praktika, Vorstellungsgespräch, Hochzeit/Tod eines unmittelbaren Angehörigen) und werden mittels des Formulars „Antrag auf Unterrichtsbefreiung“ (erhältlich beim Klassenlehrer) beantragt. Eine Unterrichtsbefreiung kann nicht für Fahrstunden, Arzt- oder Zahnarztbesuche o.ä., die auch außerhalb der Schulzeit stattfinden können, genehmigt werden Der Antrag auf Unterrichtsbefreiung ist rechtzeitig - i.d.R. mindestens 14 Tage vor dem Termin, für längere Zeiträume entsprechend früher - zu stellen. Schulordnung-Entwurf_2014-07-14.doc Seite 5 von 6 11.11.2014 Die Unterrichtsbefreiung bis zu zwei Tagen kann durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer erfolgen. Bei mehr als zwei Tagen sowie bei einer Unterrichtsbefreiung unmittelbar vor und nach den Ferien entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Jahresurlaub ist bei Berufsschülern in den Ferien zu nehmen. U nterrichtsbeginn Die Schülerinnen und Schüler finden sich rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn (spätestens mit dem zweiten Klingeln) vor ihrem Unterrichtsraum ein. Ist die Lehrkraft außerplanmäßig zehn Minuten nach Beginn der Unterrichtsstunde noch nicht erschienen, so fragt die Klassensprecherin oder der Klassensprecher im Lehrerzimmer bzw. im Sekretariat nach. U nterrichtsschluss Beim Verlassen der Räume vergewissern sich sowohl Lehrkräfte als auch Schülerinnen und Schüler, dass das Licht ausgeschaltet ist. Während der Heizperiode sorgen sie außerdem dafür, dass bei Bedarf gelüftet wird und die Fenster ansonsten geschlossen sind. U nterrichtszeiten Öffnung der Schule um 07:15 Uhr, 1. U-Stunde 2. U-Stunde 3. U-Stunde 4. U-Stunde 5. U-Stunde V V 07:50 Uhr - 08:35 Uhr 08:35 Uhr - 09:20 Uhr 09:35 Uhr - 10:20 Uhr 10:20 Uhr - 11:05 Uhr 11:25 Uhr - 12:10 Uhr 6. U-Stunde 7. U-Stunde 8. U-Stunde 9. U-Stunde 10. U-Stunde 12:10 Uhr - 12:55 Uhr 13:10 Uhr - 13:55 Uhr 13:55 Uhr - 14:40 Uhr 14:55 Uhr - 15:40 Uhr 15:40 Uhr - 16:25 Uhr erlassen des Unterrichtsraumes Während der Unterrichtsstunde wird der Unterrichtsraum nur mit Zustimmung der Lehrkraft verlassen. erstoß gegen die Schulordnung Verstöße gegen unsere Schulordnung oder gesetzliche Regelungen können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben (siehe auch „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“). V orzeitige Entlassung im Krankheitsfall Die vorzeitige Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers im Krankheitsfall erfolgt durch die unterrichtende Lehrkraft. Sie entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler nach Hause bzw. zum Arzt (ggf. mit einem Krankentransport) geschickt wird oder sich im Krankenzimmer aufhält. Bei minderjährigen Vollzeitschülerinnen oder -schülern erfolgt eine nachträgliche schriftliche Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Vollzeitschülerinnen oder -schülern durch die Betroffenen selbst und bei Auszubildenden durch Abzeichnen durch den Ausbildungsbetrieb. W affen Das Mitbringen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen ist strengstens verboten und zieht schulische und ggf. strafrechtliche Konsequenzen nach sich (siehe auch Merkblatt „Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen“). W ertsachen Jeder ist für die seine Wertsachen selbst verantwortlich. Die Schule haftet nicht beim Verlust von Wertsachen. Schulordnung-Entwurf_2014-07-14.doc Seite 6 von 6 11.11.2014