Verheiratet in Liechtenstein
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Verheiratet in Liechtenstein
Verheiratet sein in Liechtenstein Integra Veranstaltung für Migrantinnen Die Ehe wird durch einen Vertrag (Unterschrift) geschlossen. Es ist eine Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen Geschlechtes. Für die eingetragene Partnerschaft von zwei gleichgeschlechtlichen Menschen gelten nicht die gleichen Gesetze. Im Jahr 2010 wurden in Liechtenstein 186 Ehen geschlossen. Etwa die Hälfte der Ehen in Liechtenstein wird mit Ausländerinnen oder Ausländer geschlossen. Mann Liechtensteiner Frau Liechtensteinerin Frau Ausländerin 148 68 80 Mann Ausländer Frau Liechtensteinerin Frau Ausländerin 38 19 19 Frau Liechtensteinerin Mann Liechtensteiner Mann Ausländer 124 66 58 Frau Ausländerin MannLiechtensteiner Mann Ausländer 46 29 17 Männer : 186 wohnhaft in FL Frauen: 170 wohnhaft in FL, 16 Frauen kamen aus dem Ausland Es ist aber nicht mehr so, wie es früher einmal war. Die Eheleute können sich wieder trennen, wir sprechen dann von einer Scheidung. In Liechtenstein wurde 2010 jede 2. Ehe geschieden (47%). Nach dem Gesetz ist die Ehe auf eine lebenslange Gemeinschaft ausgelegt. Man geht also davon aus, dass die Ehe auf Dauer (lebenslänglich) geschlossen wird. Die Eheschliessung geht über den Tod eines Partners hinaus, durch die Heirat werden die Ehepartner nämlich erbberechtigt. Das Vermögen/Schulden gehen auf die Ehefrau/Ehemann und Kinder über. 1 1. Die Eheschliessung Welches sind die Voraussetzungen zur Ehe? 18. Jahre alt Urteilsfähig (die Leute verstehen, was eine Ehe ist und um was es in der Ehe geht). (Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Für eine Heirat vor dem 18. Lebensjahr braucht es eine Bewilligung vom Gericht und vom gesetzlichen Vertreter (Eltern). Wie wird die Heirat vorbereitet? Als Ausländerin benötigen Sie eine Wohnsitzbestätigung (Ausländerausweis) Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit. Am Besten erkundigen Sie sich beim Konsulat ihres Landes, um fehlende Dokumente zu erhalten. Weitere Auskünfte gibt Ihnen das Zivilstandesamt im Vaduz. Das Zivilstandesamt veranlasst die Verkündigung der Eheschliessung mit einem öffentlichen Anschlag. Nach 14 Tagen, wenn kein Einspruch gekommen ist, kann die Trauung stattfinden. Die zivile Trauung findet in Anwesenheit von zwei mündigen Zeugen statt. Wer kann sich in Liechtenstein trauen lassen? • • Brautleute mit FL Staatsbürgerschaft Brautleute mit Wohnsitz in Liechtenstein. Welchen Namen tragen die Eheleute und ihre Kinder? Sowohl der Nachname der Frau als auch der des Mannes können als Familienname genommen werden. Bei der Trauung müssen Sie mitteilen, welcher Name als Familienname geführt wird. Der Ehegatte, dessen Name nicht Familienname wird, kann erklären, dass er/sie den bisherigen Namen unter Bildung eines Doppelnamens beibehalten will. z.B. Salva Pedini und Christian Tanner heiraten. 1) Salva Tanner Christian Tanner Kinder: Tanner 2) Salva Tanner-Pedini Christan Tanner Kinder: Tanner 3) Salva Pedini-Tanner Christian Tanner Kinder: Tanner 4) Salva Pedini Christan Pedini Kinder: Pedini 4) Salva Pedini Christan Pedini-Tanner Kinder: Pedini 4)Salva Pedini Christian Tanner-Pedini Kinder: Pedini 2 In der Schweiz wird das Namensrecht gerade neu diskutiert. Der Gesetzgeber will, dass beide Brautleute den Namen behalten dürfen also von der Geburt bis an das Lebensende den gleichen Namen tragen. Liechtenstein wartet noch die Diskussion in der CH ab. Dieses Namensrecht gilt allerdings nur für Ehen, geschlossen in Liechtenstein. Ausländische Brautpaare unterliegen der Namensgesetzgebung des Internationalen Privatrechts (IPRG). Binationale Ehen (mit Wohnsitz in Liechtenstein) Welches Recht gilt? Bei Ehen mit einem Bezug zum Ausland (z.B. ein oder beide Partner sind Ausländerin/Ausländer, die Eheschliessung erfolgte im Ausland, das Vermögen ist im Ausland) ist nicht immer sofort klar, welches nationale Recht gilt. Das Ehegüterrecht kann jedoch so gewählt werden, dass das Recht in Liechtenstein Gültigkeit hat. Das Ehegüterrecht bestimmt was während der Ehe wem gehört. Der Aufenthalt und das Bürgerrecht Die ausländische Ehepartnerin/Ehepartner erhält bei der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Zweck dieser Bewilligung ist, ein familiäres Zusammenleben zu ermöglichen. Achtung: wenn dieser Aufenthaltszweck nicht mehr besteht, z.B. wegen Trennung/Scheidung, kann das den Verlust der Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen. Sie müssen 5 Jahre verheiratet sein, um eine eigenständige Bewilligung zu erhalten! Kommt es vor Ablauf der 5 Jahre zur Trennung oder Scheidung, riskieren Sie den Verlust der Aufenthaltsbewilligung. (-> Infra Spezial!) Vor allem Drittstaatenangehörige (mit Ehe zu EU- oder Drittstaatenpartner) benötigen eine sorgfältige Beratung. Besonders geregelt ist das Aufenthaltsrecht, wenn die Frau und Kinder Opfer von Gewalt sind. Hier kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht trotz Trennung/Scheidung beantragt werden. Das Landesbürgerrecht für Ehepartner/in Um das Liechtensteinische Bürgerrecht zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • • • • Wohnsitz in Liechtenstein von 12 Jahren, wovon die Ehejahre doppelt zählen Die Ehe muss mindestens 3 Jahre bestehen Sie/er muss auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichten Der Liechtensteinische Ehegatte/Ehegattin darf das Landesbürgerrecht nicht durch eine frühere Ehe erworben haben. (z.Bsp. der Ehepartner ist Italiener und hat in seiner 1. Ehe mit einer Liechtensteinerin die Liechtensteinische Staatsbürgerschaft erhalten). Das Landesbürgerrecht für Kinder Ist ein Elternteil Liechtensteiner, so erhalten ehelich und unehelich geborene Kinder bei der Geburt automatisch das liechtensteinische Bürgerrecht. Die Eltern oder das Kind müssen bei der Geburt nicht in Liechtenstein wohnhaft gewesen sein. Erwirbt ein Elternteil im sog. erleichterten Verfahren das Landesbürgerrecht, so erwerben auch seine minderjährigen Kinder dieses, wenn der andere Elternteil damit einverstanden ist und auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet wird. 3 2. Gemeinsame Rechte und Pflichten Durch die Eheschliessung verpflichten sich die Ehegatten, gemeinsam, als gleichberechtigte Partner füreinander da zu sein und füreinander zu sorgen. Werden Kinder geboren, müssen für diese gemeinsam gesorgt werden und müssen diese gemeinsam erzogen werden. Das Ehegesetz schreibt zwingend vor, dass Treue und Beistand geschuldet sind. Ehefrau und Ehemann haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Entscheidungen in weiteren Lebensbereichen, wie z.B. Aufgabenteilung in Familie und Erwerb, Wahl des Wohnsitzes usw. sind von den Eheleuten selber auszuhandeln und zu regeln. Im Laufe des Ehelebens ändern sich die Einkommensverhältnisse, die Wohnverhältnisse, die berufliche Stellung, die persönlichen Interessen und Bedürfnisse. Das bedeutet, dass die getroffenen Absprachen laufend überdacht und angepasst werden müssen. Jeder Ehegatte muss demnach Hand bieten für neue Lösungen und Absprachen. Wer entscheidet über die Familienwohnung? Alle Entscheide über die Familienwohnung treffen Frau und Mann grundsätzlich gemeinsam. Dabei müssen die Bedürfnisse und Interessen der Familie berücksichtigt werden. Die Mietwohnung kann nicht ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners gekündigt werden. Auch der Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung, die als Ehewohnung genutzt wird, benötigt die Zustimmung des anderen Ehepartners. Kündigt der Vermieter, so muss er beide Ehepartner über die Kündigung informieren. Wer sorgt für den Unterhalt der Familie? Die Aufteilung der Aufgaben Frau und Mann sorgen gemeinsam für den Unterhalt. Sie bestimmen miteinander, wie Erwerbs-, Haus,- und Erziehungsarbeit aufgeteilt wird. Als Beitrag zum Unterhalt gelten: • • • • Geldzahlungen Besorgungen des Haushaltes Erziehung und Betreuung der Kinder Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehepartners. Die Erwerbsarbeit Die Beiträge beider Ehegatten tragen zum Unterhalt der Familie bei. Sind Mann und Frau erwerbstätig, müssen beide ihr Einkommen der Familie zur Verfügung stellen. Geteilt werden müssen in diesem Fall aber auch Kindererziehung und Haushaltsführung. Grundsätzlich sind die Beiträge der Partner gleichwertig. Das bedeutet, wer die Kinder betreut und den Haushalt führt, leistet zum Unterhalt der Familie genauso viel wie die ausser Haus arbeitende Person. 4 Haus- und Erziehungsarbeit Kümmert sich nur eine Person mehrheitlich um die Hausarbeit und die Kinder, ist es ihr in der Regel weniger gut möglich, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Sie hat deshalb Anrecht auf einen angemessenen Geldbetrag zur freien Verfügung, den ihr der Ehepartner/Ehepartnerin ausbezahlt. Das Taschengeld ist für die ganz persönlichen Bedürfnisse und nicht für den Aufwand der Familie (kein Haushaltsgeld) bestimmt! Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach dem Einkommen. Die Mitarbeit im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes Wer im Unternehmen des Ehepartners mitarbeitet hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Es empfiehlt sich, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen auch im Hinblick auf die eigenen Beiträge an die AHV, Pensionskasse, Arbeitslosenversicherung etc. Wer bezahlt die Schulden? Die persönlichen Schulden und die Haushaltsschulden Ihre persönlichen Schulden müssen Sie beide selber bezahlen, z.B. der Mann kauft ein teures Motorrad oder die Frau ein teures Schmuckstück. Nicht zu den persönlichen Schulden zählen die Haushaltsschulden, die sich beispielsweise aus dem Kauf von Nahrungsmitteln, von Kleidern und von Ferien ergeben. Für Ausgaben, die zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Familie getätigt werden, haften Sie solidarisch. Solidarisch bedeutet, dass sie auch für den anderen Ehepartner haften, beide Ehepartner müssen für die Schulden, die aus den laufenden Bedürfnissen der Familie wachsen, aufkommen. Dass bedeutet, dass entweder der Mann oder die Frau dem Gläubiger die Schulden zurückzahlen muss. Beide Ehepartner sind verantwortlich für die Schulden und können dafür verantwortlich gemacht werden. Grössere Anschaffungen wie der Kauf eines Autos oder eines Hauses gehören dagegen nicht zu den laufenden Bedürfnissen. Deshalb haftet hier für nur die Person, die den Gegenstand kauft, ausser Sie haben miteinander vereinbart, diesen gemeinsam zu kaufen. Unterschreiben Sie einen Kredit oder eine Bürgschaft gemeinsam mit ihrem Mann, haften Sie für diese Schulden gemeinsam. Diese Verpflichtung bleibt auch bestehen, wenn die Ehe nicht mehr besteht! Hier gilt es, besonders vorsichtig zu sein! Das Recht auf gegenseitige Auskunft Als Eheleute haben Sie das Recht, voneinander jederzeit Auskunft über ihr Einkommen, ihre Vermögenswerte und ihre Schulden zu erhalten. Diese Auskunft kann jederzeit und sooft als nötig verlangt werden. Auf Verlangen sind die Informationen schriftlich vorzulegen. Auch kann bei der Gemeinde eine Kopie der Steuererklärung verlangt werden (die Steuererklärung muss von beiden Eheleuten unterschrieben werden). Ihr Mann muss Ihnen über sein Einkommen Auskunft geben, Sie müssen wissen, wie viel Ihr Mann verdient! In der Steuererklärung, die Sie mitunterschreiben müssen, ist das Einkommen und Vermögen auch aufgeführt. 5 Bereits die Treuepflicht gebietet, dass ein Ehegatte wichtige Tatsachen wie z. B. eine Gehaltserhöhung, Begründung von Schulden etc. von sich aus mitteilen muss. Verweigert Ihr Mann die Auskunft, können sie beim Gericht Hilfe holen. Das liechtensteinische Ehegüterrecht Was ist ein Güterstand? Der Güterstand legt zum einen fest, wie Frau und Mann ihre Vermögensgüter während der Ehe nutzen und verwalten, zum anderen bestimmt er, wie die Vermögen und Ersparnisse bei Tod oder Scheidung aufgeteilt werden. Der gesetzliche Güterstand in Liechtenstein ist die Gütertrennung. Bei der Gütertrennung gibt es kein gemeinsames Vermögen. Beide Eheleute bleiben während der Ehe und auch bei Auflösung des Güterstandes (der Scheidung) alleinige Eigentümer ihrer Vermögen und Ersparnisse. Auch das während der Ehe Erworbene gehört jedem Partner allein. So bleiben etwa Sparguthaben der Ehefrau in ihrem Eigentum. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Ersparnisse in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat. Beispiel: die Frau hat vor der Ehe CHF 5‘000 gespart und bringt diese in die Ehe mit. Diese CHF 5000 gehören der Frau und sie darf alleine darüber verfügen. Sie muss ihren Mann nicht fragen, wie und ob sie das Geld ausgeben kann. Bei einer Scheidung werden die CHF 5000 wieder der Frau zugesprochen, jedoch das während der Ehe gemeinsam angesparte Geld wird aufgeteilt. Die allgemein gültige Regel bezüglich der Aufteilung des Vermögens im Scheidungsfall lautet so, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs unter den Ehegatten je hältig aufgeteilt wird. Dies bedeutet, dass das Vermögen, das seit dem Beginn der Ehe erwirtschaftet und erarbeitet wurde, bei einer Scheidung je hälftig aufgeteilt wird, ausser es wäre als Erbe, Erbvorbezug oder als Schenkung von einem der Ehegatten während der Ehe erlangt worden. Ererbtes Gut unterliegt nicht der ehegüterrechtlichen Aufteilung. Bsp. Während der Ehe sparen die Eheleute zusammen CHF 20‘000. Bei einer Scheidung bekommt jeder CHF 10‘000. Haus/Wohneigentum und Boden Beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung empfiehlt es sich, besondere Vorsicht walten zu lassen. Wenn Mann und Frau zum Kauf beitragen, sollten beide Partner im Grundbuch eingetragen werden. Es sollte auch vertraglich festgehalten werden, wie das eingebrachte Geld bei einer Trennung oder Scheidung zurückerstattet wird. Jeder Ehegatte kann über sein Eigentum frei verfügen. Er darf jedoch nicht gegen die ehelichen Schutz und Sorgfaltspflichten verstossen. Wenn die Existenz der Familie bedroht ist durch das Handeln des Partners, kann das Gericht angerufen werden. (Z.B. Geld verspielen beim Glücksspiel oder im Kasino, das für den Haushalt nötig wäre). Möchten sie einzelne Punkte anders regeln als im Gesetz vorgesehen, können Sie einen Ehevertrag vereinbaren. Es empfiehlt sich hier, vorab eine unabhängige Rechtsberatung einzuholen. Sie haben das Recht, über sämtliche Angelegenheiten (Geld, Anschaffungen etc). informiert zu sein. Sie müssen wissen, wie viel Geld Ihr Mann verdient. 6 Wir empfehlen daher: • • • • • • • • • • Bestehen Sie auf einen Eintrag beider Ehegatten im Grundbuch bei Liegenschaftserwerb Verstehen Sie, was Sie unterschreiben, lernen Sie die deutsche Sprache Arbeiten Sie am eigenen Einkomme, suchen Sie Arbeit, Machen Sie eine Weiterbildung, Ausbildung, Fortbildung Wenn Sie die Steuererklärung unterschreiben, kontrollieren Sie die Angaben und machen eine Kopie der Steuererklärung um diese dann aufzubewahren Seien Sie vorsichtig bei Krediten und Bürgschaften, wenn Sie mitunterschreiben, haften Sie mit! Kontrollieren Sie den Vermögensstand jährlich (Bankauszüge Ende Jahr, Steuererklärung) Notieren Sie, wenn Sie Anschaffungen machen von Ihrem Geld, bewahren Sie die Quittungen auf. Wenn Sie Ihrem Mann Geld leihen, machen Sie einen Darlehensvertrag Mitinhaberin der Konten(Zeichnungsrecht reicht nicht aus). 7 4. Erleichterte Einbürgerung infolge Eheschliessung Seit 2. Juli 1984 erlangen Ausländerinnen durch Verehelichung mit einem Liechtensteiner nicht mehr automatisch das liechtensteinische Bürgerrecht (LGBL. 1984 Nr. 23). Neu wird ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz von 12 Jahren verlangt, wobei die Jahre nach der Ehe doppelt zählen. Ebenso muss die Bewerberin seit mindestens drei Jahren in aufrechter Ehe mit einem liechtensteinischen Landesbürger leben und auf eine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten. 5. Erleichterte Einbürgerung Alteingesessener Seit dem 13. Juli 2000 (LGBl. 2000 Nr. 141) können sich alteingesessene Ausländerinnen und Ausländer im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Sie haben auf Antrag Anspruch zur Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht, wenn ein ordentlicher Wohnsitz von 30 Jahren nachgewiesen wird, wobei die Jahre von Geburt bis zum 20. Lebensjahr doppelt gezählt werden; in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung der ordentliche Wohnsitz in Liechtenstein war; auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet wird. 8