Verheiratet in Liechtenstein

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Verheiratet in Liechtenstein
Verheiratet sein in Liechtenstein
Integra Veranstaltung für Migrantinnen
Die Ehe wird durch einen Vertrag (Unterschrift) geschlossen. Es ist eine Lebensgemeinschaft zweier
Menschen verschiedenen Geschlechtes. Für die eingetragene Partnerschaft von zwei
gleichgeschlechtlichen Menschen gelten nicht die gleichen Gesetze.
Im Jahr 2010 wurden in Liechtenstein 186 Ehen geschlossen. Etwa die Hälfte der Ehen in
Liechtenstein wird mit Ausländerinnen oder Ausländer geschlossen.
Mann Liechtensteiner
Frau Liechtensteinerin
Frau Ausländerin
148
68
80
Mann Ausländer
Frau Liechtensteinerin
Frau Ausländerin
38
19
19
Frau Liechtensteinerin
Mann Liechtensteiner
Mann Ausländer
124
66
58
Frau Ausländerin
MannLiechtensteiner
Mann Ausländer
46
29
17
Männer : 186 wohnhaft in FL
Frauen: 170 wohnhaft in FL, 16 Frauen kamen aus dem Ausland
Es ist aber nicht mehr so, wie es früher einmal war. Die Eheleute können sich wieder trennen, wir
sprechen dann von einer Scheidung. In Liechtenstein wurde 2010 jede 2. Ehe geschieden (47%).
Nach dem Gesetz ist die Ehe auf eine lebenslange Gemeinschaft ausgelegt. Man geht also davon aus,
dass die Ehe auf Dauer (lebenslänglich) geschlossen wird. Die Eheschliessung geht über den Tod eines
Partners hinaus, durch die Heirat werden die Ehepartner nämlich erbberechtigt. Das
Vermögen/Schulden gehen auf die Ehefrau/Ehemann und Kinder über.
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1. Die Eheschliessung
Welches sind die Voraussetzungen zur Ehe?
18. Jahre alt
Urteilsfähig (die Leute verstehen, was eine Ehe ist und um was es in der Ehe geht). (Urteilsfähig im
Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von
Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt,
vernunftgemäss zu handeln.
Für eine Heirat vor dem 18. Lebensjahr braucht es eine Bewilligung vom Gericht und vom
gesetzlichen Vertreter (Eltern).
Wie wird die Heirat vorbereitet?
Als Ausländerin benötigen Sie eine Wohnsitzbestätigung (Ausländerausweis) Dokumente über
Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit. Am Besten
erkundigen Sie sich beim Konsulat ihres Landes, um fehlende Dokumente zu erhalten. Weitere
Auskünfte gibt Ihnen das Zivilstandesamt im Vaduz.
Das Zivilstandesamt veranlasst die Verkündigung der Eheschliessung mit einem öffentlichen
Anschlag. Nach 14 Tagen, wenn kein Einspruch gekommen ist, kann die Trauung stattfinden. Die
zivile Trauung findet in Anwesenheit von zwei mündigen Zeugen statt.
Wer kann sich in Liechtenstein trauen lassen?
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•
Brautleute mit FL Staatsbürgerschaft
Brautleute mit Wohnsitz in Liechtenstein.
Welchen Namen tragen die Eheleute und ihre Kinder?
Sowohl der Nachname der Frau als auch der des Mannes können als Familienname genommen
werden. Bei der Trauung müssen Sie mitteilen, welcher Name als Familienname geführt wird. Der
Ehegatte, dessen Name nicht Familienname wird, kann erklären, dass er/sie den bisherigen Namen
unter Bildung eines Doppelnamens beibehalten will.
z.B. Salva Pedini und Christian Tanner heiraten.
1) Salva Tanner
Christian Tanner
Kinder: Tanner
2) Salva Tanner-Pedini
Christan Tanner
Kinder: Tanner
3) Salva Pedini-Tanner
Christian Tanner
Kinder: Tanner
4) Salva Pedini
Christan Pedini
Kinder: Pedini
4) Salva Pedini
Christan Pedini-Tanner
Kinder: Pedini
4)Salva Pedini
Christian Tanner-Pedini
Kinder: Pedini
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In der Schweiz wird das Namensrecht gerade neu diskutiert. Der Gesetzgeber will, dass beide
Brautleute den Namen behalten dürfen also von der Geburt bis an das Lebensende den gleichen
Namen tragen. Liechtenstein wartet noch die Diskussion in der CH ab. Dieses Namensrecht gilt
allerdings nur für Ehen, geschlossen in Liechtenstein. Ausländische Brautpaare unterliegen der
Namensgesetzgebung des Internationalen Privatrechts (IPRG).
Binationale Ehen (mit Wohnsitz in Liechtenstein)
Welches Recht gilt?
Bei Ehen mit einem Bezug zum Ausland (z.B. ein oder beide Partner sind Ausländerin/Ausländer, die
Eheschliessung erfolgte im Ausland, das Vermögen ist im Ausland) ist nicht immer sofort klar,
welches nationale Recht gilt. Das Ehegüterrecht kann jedoch so gewählt werden, dass das Recht in
Liechtenstein Gültigkeit hat. Das Ehegüterrecht bestimmt was während der Ehe wem gehört.
Der Aufenthalt und das Bürgerrecht
Die ausländische Ehepartnerin/Ehepartner erhält bei der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Zweck
dieser Bewilligung ist, ein familiäres Zusammenleben zu ermöglichen.
Achtung: wenn dieser Aufenthaltszweck nicht mehr besteht, z.B. wegen Trennung/Scheidung, kann
das den Verlust der Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen. Sie müssen 5 Jahre verheiratet sein, um
eine eigenständige Bewilligung zu erhalten! Kommt es vor Ablauf der 5 Jahre zur Trennung oder
Scheidung, riskieren Sie den Verlust der Aufenthaltsbewilligung. (-> Infra Spezial!) Vor allem
Drittstaatenangehörige (mit Ehe zu EU- oder Drittstaatenpartner) benötigen eine sorgfältige
Beratung. Besonders geregelt ist das Aufenthaltsrecht, wenn die Frau und Kinder Opfer von Gewalt
sind. Hier kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht trotz Trennung/Scheidung beantragt werden.
Das Landesbürgerrecht für Ehepartner/in
Um das Liechtensteinische Bürgerrecht zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
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•
•
Wohnsitz in Liechtenstein von 12 Jahren, wovon die Ehejahre doppelt zählen
Die Ehe muss mindestens 3 Jahre bestehen
Sie/er muss auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichten
Der Liechtensteinische Ehegatte/Ehegattin darf das Landesbürgerrecht nicht durch eine
frühere Ehe erworben haben. (z.Bsp. der Ehepartner ist Italiener und hat in seiner 1. Ehe mit
einer Liechtensteinerin die Liechtensteinische Staatsbürgerschaft erhalten).
Das Landesbürgerrecht für Kinder
Ist ein Elternteil Liechtensteiner, so erhalten ehelich und unehelich geborene Kinder bei der Geburt
automatisch das liechtensteinische Bürgerrecht. Die Eltern oder das Kind müssen bei der Geburt
nicht in Liechtenstein wohnhaft gewesen sein.
Erwirbt ein Elternteil im sog. erleichterten Verfahren das Landesbürgerrecht, so erwerben auch seine
minderjährigen Kinder dieses, wenn der andere Elternteil damit einverstanden ist und auf die
bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet wird.
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2. Gemeinsame Rechte und Pflichten
Durch die Eheschliessung verpflichten sich die Ehegatten, gemeinsam, als gleichberechtigte Partner
füreinander da zu sein und füreinander zu sorgen. Werden Kinder geboren, müssen für diese
gemeinsam gesorgt werden und müssen diese gemeinsam erzogen werden. Das Ehegesetz schreibt
zwingend vor, dass Treue und Beistand geschuldet sind. Ehefrau und Ehemann haben grundsätzlich
die gleichen Rechte und Pflichten.
Entscheidungen in weiteren Lebensbereichen, wie z.B. Aufgabenteilung in Familie und Erwerb, Wahl
des Wohnsitzes usw. sind von den Eheleuten selber auszuhandeln und zu regeln.
Im Laufe des Ehelebens ändern sich die Einkommensverhältnisse, die Wohnverhältnisse, die
berufliche Stellung, die persönlichen Interessen und Bedürfnisse. Das bedeutet, dass die getroffenen
Absprachen laufend überdacht und angepasst werden müssen. Jeder Ehegatte muss demnach Hand
bieten für neue Lösungen und Absprachen.
Wer entscheidet über die Familienwohnung?
Alle Entscheide über die Familienwohnung treffen Frau und Mann grundsätzlich gemeinsam. Dabei
müssen die Bedürfnisse und Interessen der Familie berücksichtigt werden.
Die Mietwohnung kann nicht ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners gekündigt werden.
Auch der Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung, die als Ehewohnung genutzt wird, benötigt die
Zustimmung des anderen Ehepartners.
Kündigt der Vermieter, so muss er beide Ehepartner über die Kündigung informieren.
Wer sorgt für den Unterhalt der Familie?
Die Aufteilung der Aufgaben
Frau und Mann sorgen gemeinsam für den Unterhalt. Sie bestimmen miteinander, wie Erwerbs-,
Haus,- und Erziehungsarbeit aufgeteilt wird. Als Beitrag zum Unterhalt gelten:
•
•
•
•
Geldzahlungen
Besorgungen des Haushaltes
Erziehung und Betreuung der Kinder
Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehepartners.
Die Erwerbsarbeit
Die Beiträge beider Ehegatten tragen zum Unterhalt der Familie bei. Sind Mann und Frau
erwerbstätig, müssen beide ihr Einkommen der Familie zur Verfügung stellen. Geteilt werden
müssen in diesem Fall aber auch Kindererziehung und Haushaltsführung.
Grundsätzlich sind die Beiträge der Partner gleichwertig. Das bedeutet, wer die Kinder betreut und
den Haushalt führt, leistet zum Unterhalt der Familie genauso viel wie die ausser Haus arbeitende
Person.
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Haus- und Erziehungsarbeit
Kümmert sich nur eine Person mehrheitlich um die Hausarbeit und die Kinder, ist es ihr in der Regel
weniger gut möglich, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Sie hat deshalb Anrecht auf einen
angemessenen Geldbetrag zur freien Verfügung, den ihr der Ehepartner/Ehepartnerin ausbezahlt.
Das Taschengeld ist für die ganz persönlichen Bedürfnisse und nicht für den Aufwand der Familie
(kein Haushaltsgeld) bestimmt! Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach dem Einkommen.
Die Mitarbeit im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes
Wer im Unternehmen des Ehepartners mitarbeitet hat Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung. Es empfiehlt sich, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen auch im Hinblick auf die
eigenen Beiträge an die AHV, Pensionskasse, Arbeitslosenversicherung etc.
Wer bezahlt die Schulden?
Die persönlichen Schulden und die Haushaltsschulden
Ihre persönlichen Schulden müssen Sie beide selber bezahlen, z.B. der Mann kauft ein teures
Motorrad oder die Frau ein teures Schmuckstück.
Nicht zu den persönlichen Schulden zählen die Haushaltsschulden, die sich beispielsweise aus dem
Kauf von Nahrungsmitteln, von Kleidern und von Ferien ergeben. Für Ausgaben, die zur Deckung der
laufenden Bedürfnisse der Familie getätigt werden, haften Sie solidarisch. Solidarisch bedeutet, dass
sie auch für den anderen Ehepartner haften, beide Ehepartner müssen für die Schulden, die aus den
laufenden Bedürfnissen der Familie wachsen, aufkommen. Dass bedeutet, dass entweder der Mann
oder die Frau dem Gläubiger die Schulden zurückzahlen muss. Beide Ehepartner sind verantwortlich
für die Schulden und können dafür verantwortlich gemacht werden.
Grössere Anschaffungen wie der Kauf eines Autos oder eines Hauses gehören dagegen nicht zu den
laufenden Bedürfnissen. Deshalb haftet hier für nur die Person, die den Gegenstand kauft, ausser Sie
haben miteinander vereinbart, diesen gemeinsam zu kaufen.
Unterschreiben Sie einen Kredit oder eine Bürgschaft gemeinsam mit ihrem Mann, haften Sie für
diese Schulden gemeinsam. Diese Verpflichtung bleibt auch bestehen, wenn die Ehe nicht mehr
besteht! Hier gilt es, besonders vorsichtig zu sein!
Das Recht auf gegenseitige Auskunft
Als Eheleute haben Sie das Recht, voneinander jederzeit Auskunft über ihr Einkommen, ihre
Vermögenswerte und ihre Schulden zu erhalten. Diese Auskunft kann jederzeit und sooft als nötig
verlangt werden. Auf Verlangen sind die Informationen schriftlich vorzulegen. Auch kann bei der
Gemeinde eine Kopie der Steuererklärung verlangt werden (die Steuererklärung muss von beiden
Eheleuten unterschrieben werden). Ihr Mann muss Ihnen über sein Einkommen Auskunft geben, Sie
müssen wissen, wie viel Ihr Mann verdient! In der Steuererklärung, die Sie mitunterschreiben
müssen, ist das Einkommen und Vermögen auch aufgeführt.
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Bereits die Treuepflicht gebietet, dass ein Ehegatte wichtige Tatsachen wie z. B. eine
Gehaltserhöhung, Begründung von Schulden etc. von sich aus mitteilen muss. Verweigert Ihr Mann
die Auskunft, können sie beim Gericht Hilfe holen.
Das liechtensteinische Ehegüterrecht
Was ist ein Güterstand?
Der Güterstand legt zum einen fest, wie Frau und Mann ihre Vermögensgüter während der Ehe
nutzen und verwalten, zum anderen bestimmt er, wie die Vermögen und Ersparnisse bei Tod oder
Scheidung aufgeteilt werden.
Der gesetzliche Güterstand in Liechtenstein ist die Gütertrennung. Bei der Gütertrennung gibt es
kein gemeinsames Vermögen. Beide Eheleute bleiben während der Ehe und auch bei Auflösung des
Güterstandes (der Scheidung) alleinige Eigentümer ihrer Vermögen und Ersparnisse. Auch das
während der Ehe Erworbene gehört jedem Partner allein. So bleiben etwa Sparguthaben der Ehefrau
in ihrem Eigentum. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Ersparnisse in die Ehe eingebracht oder
während der Ehe erworben hat.
Beispiel: die Frau hat vor der Ehe CHF 5‘000 gespart und bringt diese in die Ehe mit. Diese CHF 5000
gehören der Frau und sie darf alleine darüber verfügen. Sie muss ihren Mann nicht fragen, wie und
ob sie das Geld ausgeben kann. Bei einer Scheidung werden die CHF 5000 wieder der Frau
zugesprochen, jedoch das während der Ehe gemeinsam angesparte Geld wird aufgeteilt.
Die allgemein gültige Regel bezüglich der Aufteilung des Vermögens im Scheidungsfall lautet so, dass
der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs unter den Ehegatten je hältig aufgeteilt wird. Dies
bedeutet, dass das Vermögen, das seit dem Beginn der Ehe erwirtschaftet und erarbeitet wurde, bei
einer Scheidung je hälftig aufgeteilt wird, ausser es wäre als Erbe, Erbvorbezug oder als Schenkung
von einem der Ehegatten während der Ehe erlangt worden. Ererbtes Gut unterliegt nicht der
ehegüterrechtlichen Aufteilung. Bsp. Während der Ehe sparen die Eheleute zusammen CHF 20‘000.
Bei einer Scheidung bekommt jeder CHF 10‘000.
Haus/Wohneigentum und Boden
Beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung empfiehlt es sich, besondere Vorsicht walten zu lassen.
Wenn Mann und Frau zum Kauf beitragen, sollten beide Partner im Grundbuch eingetragen werden.
Es sollte auch vertraglich festgehalten werden, wie das eingebrachte Geld bei einer Trennung oder
Scheidung zurückerstattet wird.
Jeder Ehegatte kann über sein Eigentum frei verfügen. Er darf jedoch nicht gegen die ehelichen
Schutz und Sorgfaltspflichten verstossen. Wenn die Existenz der Familie bedroht ist durch das
Handeln des Partners, kann das Gericht angerufen werden. (Z.B. Geld verspielen beim Glücksspiel
oder im Kasino, das für den Haushalt nötig wäre).
Möchten sie einzelne Punkte anders regeln als im Gesetz vorgesehen, können Sie einen Ehevertrag
vereinbaren. Es empfiehlt sich hier, vorab eine unabhängige Rechtsberatung einzuholen.
Sie haben das Recht, über sämtliche Angelegenheiten (Geld, Anschaffungen etc). informiert zu
sein. Sie müssen wissen, wie viel Geld Ihr Mann verdient.
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Wir empfehlen daher:
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Bestehen Sie auf einen Eintrag beider Ehegatten im Grundbuch bei Liegenschaftserwerb
Verstehen Sie, was Sie unterschreiben, lernen Sie die deutsche Sprache
Arbeiten Sie am eigenen Einkomme, suchen Sie Arbeit,
Machen Sie eine Weiterbildung, Ausbildung, Fortbildung
Wenn Sie die Steuererklärung unterschreiben, kontrollieren Sie die Angaben und machen
eine Kopie der Steuererklärung um diese dann aufzubewahren
Seien Sie vorsichtig bei Krediten und Bürgschaften, wenn Sie mitunterschreiben, haften Sie
mit!
Kontrollieren Sie den Vermögensstand jährlich (Bankauszüge Ende Jahr, Steuererklärung)
Notieren Sie, wenn Sie Anschaffungen machen von Ihrem Geld, bewahren Sie die Quittungen
auf.
Wenn Sie Ihrem Mann Geld leihen, machen Sie einen Darlehensvertrag
Mitinhaberin der Konten(Zeichnungsrecht reicht nicht aus).
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4. Erleichterte Einbürgerung infolge Eheschliessung
Seit 2. Juli 1984 erlangen Ausländerinnen durch Verehelichung mit einem Liechtensteiner
nicht mehr automatisch das liechtensteinische Bürgerrecht (LGBL. 1984 Nr. 23). Neu wird ein
ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz von 12 Jahren verlangt, wobei die Jahre nach der
Ehe doppelt zählen. Ebenso muss die Bewerberin seit mindestens drei Jahren in aufrechter
Ehe mit einem liechtensteinischen Landesbürger leben und auf eine bisherige
Staatsbürgerschaft verzichten.
5. Erleichterte Einbürgerung Alteingesessener
Seit dem 13. Juli 2000 (LGBl. 2000 Nr. 141) können sich alteingesessene Ausländerinnen und
Ausländer im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Sie haben auf Antrag Anspruch zur
Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht, wenn
ein ordentlicher Wohnsitz von 30 Jahren nachgewiesen wird, wobei die Jahre von Geburt bis
zum 20. Lebensjahr doppelt gezählt werden;
in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung der ordentliche Wohnsitz in Liechtenstein war;
auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet wird.
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