Dr. Alexander Hoff

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Dr. Alexander Hoff
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Equal Pay – Gender Mainstreaming und Religionsfreiheit:
Aktuelle rechtliche Aspekte eines politischen Programms
Dr. Alexander Hoff
Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.bartsch-rechtsanwaelte.de
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Tel: 07 21 / 50 44 72 32
Antidiskriminierung
– eine amerikanische „Erfindung“
 Amerika, das Land der unbegrenzten Möglichkeiten –
aber nur für Weiße?
 Bis in die fünfziger Jahre galt in den USA
Rassentrennung.
 Erst die Bürgerrechtsbewegung (z.B. Martin Luther
King, Rosa Parks) erreichte ihre Beseitigung.
In den USA entwickelt sich ein differenziertes
Antidiskriminierungsrecht.
© Dr. Alexander Hoff – Bartsch Rechtsanwälte – 30.06.2015 · Seite 2
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Das US-amerikanische
Antidiskriminierungsrecht
1964 Title VII Civil Rights Act
1967 Age Discrimination
»
Employment Act
1978 Pregnancy Discrimination
Act
1986 US Supreme Court
Decision Meritor vs. Vinson
1991 Americans with
Disabilities Act
1991 Civil Rights Act
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Verbot der Rassendiskriminierung
im Arbeitsrecht
Verbot der Altersdiskriminierung im
Arbeitsrecht
Verbot, Kosten der Schwangerschaft aus der
Krankenversicherung
auszuschließen
Sexuelle Belästigung wird als
Diskriminierung bezeichnet.
Verbot der
Behindertendiskriminierung im
Arbeitsrecht
Diskriminierungsklagen können auf
punitive damages gerichtet sein.
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Die EU rezipiert die US-Entwicklung
» Gründe:
 Vorbildfunktion der USA
 Vergleichbarer Regelungsbedarf in einzelnen EULändern (z. B. GB)
 Politischer Aktionismus / Lobbyismus
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Die EU rezipiert die US-Entwicklung
» Kritik :
 Die EU bricht mit fundamentalen Grundsätzen:
Grundrechte binden den Staat, nicht den Bürger.
 Die EU berücksichtigt nicht die unterschiedlichen
Situationen in den einzelnen Mitgliedsstaaten.
 Die EU übersieht, dass es in Europa bereits
funktionierende Systeme zum Schutz vor Willkür und
Ungerechtigkeit gibt.
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» Die Diskriminierungsmerkmale
 Rasse
 Ethnische Herkunft
 Religion und Weltanschauung
 Behinderung
 Alter
 Sexuelle Identität
 Geschlecht
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» Equal Pay – Geschlechterdiskriminierung durch
unterschiedliche Vergütung?
» Es gibt keinen Grundsatz „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“
» Allein die Differenzierung wegen des Geschlechts ist verboten
» Es genügt allerdings, dass das Geschlecht Teil eines
»
»
Motivbündels ist
Absicht der Diskriminierung ist nicht erforderlich
Beweislastumkehr: Vortrag von Indizien genügt
(LAG Baden-Württemberg 21.10.2013)
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» Equal Pay – Schadensersatz nach Fristablauf?
» AGG-Ansprüche verfallen binnen zwei Monaten, wenn sie nicht
schriftlich geltend gemacht werden (§15 Abs. 4 AGG)
» ABER: Anspruch auf Gehaltsdifferenz ist kein AGG-Anspruch,
sondern Erfüllungsanspruch aus Vertrag (LAG Rheinland-Pfalz,
14.08.2014)  kein Verfall
» Daneben noch Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung
(„Schmerzensgeld“) möglich, hier allerdings Verfallfrist beachtlich
» Bewertung: Die Entscheidung ist falsch. Aus dem Vertrag ergibt sich
kein Anspruch, sondern aus dem Gesetz (§ 15 Abs. 1 AGG)
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» Mittelbare Geschlechterdiskriminierung
 Mindestanforderungen an die Körpergröße stellen eine
mittelbare Benachteiligung von Frauen dar.
 Solche Benachteiligungen sind zulässig, wenn sie durch ein
rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt sind, (§§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 AGG).
  Gericht prüft die Einstellungsanforderungen: Erscheint die
Differenzierung „nicht unvernünftig“?
(Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 26.03.2015
im Anschluss an ArbG Köln 28.11.2013)
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» Religionsfreiheit – Kultusfreiheit oder Anspruch auf
Gestaltung des öffentlichen Lebens?
» Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft als Einstellungs/ Kündigungskriterium? (BAG 25.04.2013, LAG Berlin 28.05.2014)
» Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit als
Kündigungsgrund? (BAG 24.09.2014)
» Zu erwarten: Auseinandersetzungen über die Reichweite
des Direktionsrechts bei Kollision mit religiös motivierten
Handlungen
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Noch Fragen?
© Dr. Alexander Hoff – Bartsch Rechtsanwälte – 30.06.2015 · Seite 11
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