Vereinbarung zwischen Ordnungsamt und Verkehrsbetrieb: ViP darf

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Vereinbarung zwischen Ordnungsamt und Verkehrsbetrieb: ViP darf
Potsdam, den 03. Juli 2013
Vereinbarung zwischen Ordnungsamt und Verkehrsbetrieb:
ViP darf auf Straßenbahngleisen parkende Autos abschleppen lassen
In den vergangenen Monaten gab es in der Potsdamer Innenstadt mehrere starke Behinderungen
des Straßenbahnverkehrs durch verkehrsordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge, z.B. in der
Charlottenstraße. Derartige Vorfälle führen in der Regel zu Unterbrechungen von bis zu einer
Stunde sowie zu umfangreichen Verspätungen und betrieblichen Mehraufwendungen für die ViP
Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH.
Der Technische Geschäftsführer der ViP, Oliver Glaser, betont: „Ein Parksünder behindert in solchen Situationen hunderte von Fahrgästen und ist dafür verantwortlich, dass diese beispielsweise
zu spät zur Schule oder zur Arbeit kommen, ihren Zug verpassen oder einen Arzttermin nicht
wahrnehmen können.“
Um derartige Probleme schneller zu lösen, hat der Bereich Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
der Landeshauptstadt Potsdam gemeinsam mit der ViP eine beschleunigte Verfahrensweise vereinbart. Danach ist es jetzt möglich, dass das Umsetzen bzw. Sicherstellen von Kraftfahrzeugen
bei einer Behinderung des Straßenbahnverkehrs direkt durch die ViP veranlasst werden kann.
Voraussetzung ist, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dies ist
bei der Blockierung einer Straßenbahnspur mit konkreter Behinderung immer gegeben, zudem
liegt hier eine besondere Eilbedürftigkeit vor. Parallel zur Beauftragung eines Abschleppdienstes
informiert die ViP den Außendienst des Bereiches Allgemeine Ordnungsangelegenheiten.
Die ViP darf nur im Zusammenhang mit Vorgängen des ruhenden Verkehrs tätig werden. Wenn
sich in den verkehrsordnungswidrigen abgestellten Fahrzeugen noch Personen oder Tiere befinden oder sich der Fahrzeugführer erkennbar in der Nähe aufhält, wird nicht abgeschleppt. Aber
auch in solchen Fällen wird die Ordnungswidrigkeit geahndet und der Fahrzeugführer muss die
entstandenen Kosten übernehmen.
Rechtliche Grundlage sind die Paragrafen § 12, Abs. 4, § 41 Abs. 1 sowie § 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), Zeichen 224. Außerdem
werden das Ordnungsbehördengesetz, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie das Polizeigesetz des Landes Brandenburg hier angewendet.
Mit freundlichen Grüßen
ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH
ein Unternehmen der STADTWERKE POTSDAM GMBH
Pressesprecher
Stefan Klotz