Wann muss ein gemeinnütziger Verein oder Verband eine E
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Wann muss ein gemeinnütziger Verein oder Verband eine E
22 04 Service Wann muss ein gemeinnütziger Verein oder Verband eine E-Bilanz einreichen? FOTO: TANNJUSKA/ISTOCK/THINKSTOCK 1. Worum geht es? Grundsätzlich besteht nach § 5b EStG für alle Bilanzierende die Verpflichtung, die Jahresabschlüsse 2013 ff. elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Für gemeinnützige Einrichtungen findet diese Vorschrift keine Anwendung, es sei denn sie unterhalten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. Im letztgenannten Fall gilt § 5b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen. So ist bei einer gemeinnützigen Einrichtung mit Bilanzierungspflicht und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb die elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015 verpflichtend, bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015/2016. 2. Regelfall Gemeinnützige Vereine müssen daher keine E-Bilanz abgeben, wenn sie neben ihrer ideellen Tätigkeit keine der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten (d.h. nur Zweckbetriebe im Sinne von §§ 65 bis 68 AO oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen im Sinne des § 64 Absatz 3 AO 35.000 € nicht übersteigen) und ■■ ihren Gewinn auch tatsächlich durch Einnahmenüberschussrechnung im Sinne von § 4 Absatz 3 EStG („EÜR“) ermitteln. ■■ 3. Ausnahmeantrag möglich Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, wenn eine elektronische Übermittlung für den Verein wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn die Vereinsverantwortlichen nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen (§ 5b Absatz 2 EStG, § 60 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStDV, § 150 Absatz 7 und 8 AO). Weitere Informationen dazu sind dem BMF-Schreiben vom 28.09.2011 (BStBl I 2011, S. 855) zu entnehmen. 4. Pflicht zur Abgabe einer E-Bilanz bei steuerbegünstigten Vereinen Steuerbegünstigte Vereine und Verbände müssen daher zusammenfassend nur dann künftig eine E-Bilanz abgeben, wenn ■■ die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 35.000 € liegen (§ 64 Abs. 3 AO), die Grenzen des § 141 AO jedoch nicht überschritten sind, wenn dazu eine Aufforderung des Finanzamtes vorliegt oder ■■ die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Grenzen des § 141 AO überschreiten. Fundstelle: BMF-Schreiben v. 19.12.2013 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Bilanzerstellung verpflichtet, muss er nur einen Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich verpflichtend übermitteln. Quelle: Rechtstelegramm Nr. 15, Führungs-Akademie des DOSB In der nächsten Ausgabe lesen Sie: Mindestlohn: Keine Auswirkungen auf das Ehrenamt VereinsBeratung Tel. 0 89/1 57 02-400 · Fax 0 89/1 57 02-299 · E-Mail: [email protected] www.blsv.de/blsv/vereinsservice.html Nr. 30 · bayernsport · 22. Juli 2014