Berechnung der Verzugszinsen Bauhandwerk: Vereinbarung der VOB

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Berechnung der Verzugszinsen Bauhandwerk: Vereinbarung der VOB
Stand: Juli 2010
Berechnung der Verzugszinsen
Bei der Berechnung der Höhe des Verzugszinses bei einer Geldschuld unterscheidet
die gesetzliche Regelung des § 288 BGB, ob ein Verbraucher am Rechtsgeschäft
beteiligt ist oder ob ausschließlich Unternehmer beteiligt sind.
Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
a) Rechtsgeschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher:
Der Verzugszins beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
5,0 %
0,12 %
Mindestverzinsung gem. § 288 Abs. 1 BGB
Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB am 01.07.2010
5,12 % gesamter Verzugszins
b) Rechtsgeschäft zwischen Unternehmer und Unternehmer:
Der Verzugszins beträgt für das Jahr 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz (§ 288
Abs. 2 BGB).
8,0 %
0,12 %
Mindestverzinsung gem. § 288 Abs. 1 BGB
Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB am 01.07.2010
8,12 % gesamter Verzugszins
c) Man kann natürlich andere, von der gesetzlichen Regelung abweichende
Verzugszinsen vereinbaren. Ansonsten wird der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar
sowie zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Den aktuellen Zinssatz veröffentlicht die
Bundesbank unter www.bundesbank.de
Bauhandwerk: Vereinbarung der VOB
In der VOB 2002 wurde die Berechnung des Verzugszinses auf Basis der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank aufgegeben. Nunmehr hat der
Auftragnehmer Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, § 16 Nr. 5 Ziff. 3/4 VOB/B 2006, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweisen kann. Somit sind folgende Zinssätze bei Vereinbarung der VOB/B 2006
zu berücksichtigen:
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Stand: Juli 2010
aa) Rechtsgeschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher:
Der Verzugszins beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
5,0 %
0,12 %
Mindestverzinsung gem. § 288 Abs. 1 BGB
Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB am 01.07.2010
5,12 % gesamter Verzugszins
bb) Rechtsgeschäft zwischen Unternehmer und Unternehmer:
Der Verzugszins beträgt für das Jahr 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz (§ 288
Abs. 2 BGB).
8,0 %
0,12 %
Mindestverzinsung gem. § 288 Abs. 1 BGB
Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB am 01.07.2010
8,12 % gesamter Verzugszins
Hinweis:
Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen ersetzt
keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.