Gemeinsamer Bericht für die BHG Bitumenhandelsgesellschaft
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Gemeinsamer Bericht für die BHG Bitumenhandelsgesellschaft
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der STRABAG AG und der Geschäftsführung der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG über die Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 28. April 2010 1. Allgemeines Zwischen der STRABAG AG mit Sitz in Köln und der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 28. April 2010 (nachfolgend "Gewinnabführungsvertrag"). Der Gewinnabführungsvertrag soll geändert werden, da das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Vereinbarung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl. I, 2013, S. 285) im Hinblick auf die Regelung der Verlustübernahme Anlass für eine klarstellende Änderung gibt. Danach werden Gewinnabführungsverträge mit einer GmbH als Organgesellschaft künftig nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn sie einen Verweis auf § 302 AktG "in seiner jeweils gültigen Fassung" vorsehen (sog. dynamischer Verweis). Der Vorstand der STRABAG AG und die Geschäftsführung der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH erstatten über die klarstellende Änderung des Gewinnabführungsvertrages gemeinsam den nachfolgenden Bericht gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG. 2. Gesellschaftliche Grundlagen Die STRABAG AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft und im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 556 eingetragen. Die BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 100631 eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH ist die STRABAG AG. Gegenstand des Unternehmens der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH ist die Produktion von Baustoffen, wie z.B. Polymerbitumen, und weiteren Bitumensonderprodukten sowie der Handel mit Bitumen, bitumenspezifischen Additiven, Heizöl, Dieselkraftstoff, Flüssiggas, Kohlestaub, Fasern und Kunststoffen. Die BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH hat im Geschäftsjahr 2013 einen Jahresüberschuss vor Ergebnisübernahme in Höhe von 501.066,05 Euro erwirtschaftet. Der Jahresabschluss der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH wird in den Konzernabschluss der STRABAG AG einbezogen. 3. Gewinnabführungsvertrag Am 28. April 2010 haben die STRABAG AG und die BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Vertrag wurde nach Zustimmung der Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften am 16. August 2010 in das Handelsregister der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH eingetragen und damit wirksam. Der Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen der STRABAG AG und der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH. Die steuerliche Organschaft bewirkt, erstmals mit Beginn des Geschäftsjahres 2010, eine zusammengefasste Besteuerung von STRABAG AG und BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH als Organgesellschaft. Der Gewinnabführungsvertrag enthält insbesondere die Verpflichtung der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH zur Abführung ihrer Gewinne an die STRABAG AG, daneben die Verpflichtung der STRABAG AG zur Übernahme der Verluste der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH. 4. Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Die STRABAG AG und die BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH haben am 14. Oktober 2013 eine Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen (nachfolgend "Änderungsvereinbarung"). a) Wirksamwerden der Änderungsvereinbarung Zur Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung ist die Zustimmung der Hauptversammlung der STRABAG AG mit mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals erforderlich. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der STRABAG AG schlagen daher der für den 4. Juli 2014 vorgesehenen Hauptversammlung vor, der Änderungsvereinbarung zuzustimmen. Des Weiteren bedarf die Änderungsvereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH. Die Gesellschafterversammlung der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH vom 12. Dezember 2013 hat der Änderungsvereinbarung zugestimmt. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Änderungsvereinbarung schließlich gemäß §§ 295 Abs. 1 S. 2, 294 Abs. 2 AktG der Eintragung in das Handelsregister der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH. b) Anlass für den Abschluss der Änderungsvereinbarung Der Gewinnabführungsvertrag enthält in § 1 Absatz 2 eine Regelung zur Verlustübernahme. § 1 Absatz 2 lautete ursprünglich: „Der Organträger verpflichtet sich, jeden bei der Organgesellschaft entstehenden Verlust entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen." Das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Vereinbarung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl. I, 2013, S. 285) hat die Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Organschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als abhängigem Unternehmen geändert: Nach der Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wird ein Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn die Verlustübernahmeverpflichtung des herrschenden Unternehmens durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG "in seiner jeweils gültigen Fassung" geregelt ist (sogenannter dynamischer Verweis). Dies gilt nunmehr auch für Gewinnabführungsverträge, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen wurden. Die Anpassung an die Gesetzesänderung dient dazu, die ertragsteuerliche Organschaft zwischen STRABAG AG und BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH auch in Zukunft rechtssicher fortführen zu können. Sie führt materiell zu keiner Änderung der Gewinnabführung oder des Verlustausgleichs. Alternativen zum Abschluss der Änderungsvereinbarung, durch die zukünftig die Vorteile der steuerlichen Organschaft erreicht werden können, bestehen nicht. c) Inhalt der Änderungsvereinbarung im Einzelnen Die Änderungsvereinbarung trägt der gesetzlichen Neuregelung Rechnung, indem Absatz 2 des Gewinnabführungsvertrages dahingehend geändert wird, dass nunmehr auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verwiesen wird. Absatz 2 lautet nunmehr: „Die STRABAG AG verpflichtet sich, jeden bei der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH entstehenden Verlust entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung auszugleichen." Weitere Änderungen des Gewinnabführungsvertrages wurden nicht vorgenommen. 5. Keine Ausgleichs- oder Abfindungsansprüche, keine Vertragsprüfung Da die STRABAG AG sämtliche Anteile an der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH hält und die BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH somit keine außenstehenden Gesellschafter hat, sind Regelungen über Ausgleichs- oder Abfindungsansprüche (§§ 304, 305 AktG) nicht erforderlich. Ebenso bedarf es keiner Prüfung der Änderungsvereinbarung durch einen gerichtlich bestellten Prüfer (Vertragsprüfer) nach §§ 295 Abs. 1 S. 2, 293b ff AktG. Köln, im April 2014 STRABAG AG Der Vorstand gez. Eschenbach gez. Hübner gez. Kaller BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH gez. Höbel gez. Kos gez. Kern gez. Rösler