Gemeinsamer Bericht für die BHG Bitumenhandelsgesellschaft

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Gemeinsamer Bericht für die BHG Bitumenhandelsgesellschaft
Gemeinsamer Bericht
des Vorstands der STRABAG AG
und
der Geschäftsführung der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH
gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG
über die Änderung des
Gewinnabführungsvertrags
vom 28. April 2010
1. Allgemeines
Zwischen der STRABAG AG mit Sitz in Köln und der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH
mit Sitz in Hamburg besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 28. April 2010 (nachfolgend
"Gewinnabführungsvertrag").
Der Gewinnabführungsvertrag soll geändert werden, da das am 26. Februar 2013 in Kraft
getretene Gesetz zur Änderung und Vereinbarung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl. I, 2013, S. 285) im Hinblick auf die Regelung der
Verlustübernahme Anlass für eine klarstellende Änderung gibt. Danach werden
Gewinnabführungsverträge mit einer GmbH als Organgesellschaft künftig nur noch dann
steuerlich anerkannt, wenn sie einen Verweis auf § 302 AktG "in seiner jeweils gültigen
Fassung" vorsehen (sog. dynamischer Verweis).
Der Vorstand der STRABAG AG und die Geschäftsführung der BHG
Bitumenhandelsgesellschaft mbH erstatten über die klarstellende Änderung des
Gewinnabführungsvertrages gemeinsam den nachfolgenden Bericht gemäß §§ 295 Abs. 1
Satz 2, 293a AktG.
2. Gesellschaftliche Grundlagen
Die STRABAG AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft und im Handelsregister des
Amtsgerichts Köln unter HRB 556 eingetragen.
Die BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts
Hamburg unter HRB 100631 eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der BHG
Bitumenhandelsgesellschaft mbH ist die STRABAG AG. Gegenstand des Unternehmens der
BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH ist die Produktion von Baustoffen, wie z.B.
Polymerbitumen, und weiteren Bitumensonderprodukten sowie der Handel mit Bitumen,
bitumenspezifischen Additiven, Heizöl, Dieselkraftstoff, Flüssiggas, Kohlestaub, Fasern und
Kunststoffen. Die BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH hat im Geschäftsjahr 2013 einen
Jahresüberschuss vor Ergebnisübernahme in Höhe von 501.066,05 Euro erwirtschaftet. Der
Jahresabschluss der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH wird in den Konzernabschluss
der STRABAG AG einbezogen.
3. Gewinnabführungsvertrag
Am 28. April 2010 haben die STRABAG AG und die BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH
einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Vertrag wurde nach Zustimmung der
Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften am 16. August 2010 in das
Handelsregister der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH eingetragen und damit wirksam.
Der Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der Begründung einer ertragsteuerlichen
Organschaft zwischen der STRABAG AG und der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH.
Die steuerliche Organschaft bewirkt, erstmals mit Beginn des Geschäftsjahres 2010, eine
zusammengefasste Besteuerung von STRABAG AG und BHG Bitumenhandelsgesellschaft
mbH als Organgesellschaft.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält insbesondere die Verpflichtung der BHG
Bitumenhandelsgesellschaft mbH zur Abführung ihrer Gewinne an die STRABAG AG,
daneben die Verpflichtung der STRABAG AG zur Übernahme der Verluste der BHG
Bitumenhandelsgesellschaft mbH.
4. Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag
Die STRABAG AG und die BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH haben am 14. Oktober
2013 eine Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen
(nachfolgend "Änderungsvereinbarung").
a) Wirksamwerden der Änderungsvereinbarung
Zur Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung ist die Zustimmung der Hauptversammlung der
STRABAG AG mit mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen
stimmberechtigten Grundkapitals erforderlich. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der
STRABAG AG schlagen daher der für den 4. Juli 2014 vorgesehenen Hauptversammlung
vor, der Änderungsvereinbarung zuzustimmen.
Des Weiteren bedarf die Änderungsvereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH. Die
Gesellschafterversammlung der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH vom 12. Dezember
2013 hat der Änderungsvereinbarung zugestimmt.
Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Änderungsvereinbarung schließlich gemäß §§ 295 Abs. 1 S.
2, 294 Abs. 2 AktG der Eintragung in das Handelsregister der BHG
Bitumenhandelsgesellschaft mbH.
b) Anlass für den Abschluss der Änderungsvereinbarung
Der Gewinnabführungsvertrag enthält in § 1 Absatz 2 eine Regelung zur Verlustübernahme.
§ 1 Absatz 2 lautete ursprünglich: „Der Organträger verpflichtet sich, jeden bei der
Organgesellschaft entstehenden Verlust entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG
auszugleichen."
Das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Vereinbarung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl. I, 2013, S. 285)
hat die Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Organschaft mit einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung als abhängigem Unternehmen geändert: Nach der Neufassung von
§ 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wird ein Gewinnabführungsvertrag
mit einer GmbH nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn die
Verlustübernahmeverpflichtung des herrschenden Unternehmens durch Verweis auf die
Vorschriften des § 302 AktG "in seiner jeweils gültigen Fassung" geregelt ist (sogenannter
dynamischer Verweis). Dies gilt nunmehr auch für Gewinnabführungsverträge, die vor
Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen wurden.
Die Anpassung an die Gesetzesänderung dient dazu, die ertragsteuerliche Organschaft
zwischen STRABAG AG und BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH auch in Zukunft
rechtssicher fortführen zu können. Sie führt materiell zu keiner Änderung der
Gewinnabführung oder des Verlustausgleichs. Alternativen zum Abschluss der
Änderungsvereinbarung, durch die zukünftig die Vorteile der steuerlichen Organschaft
erreicht werden können, bestehen nicht.
c) Inhalt der Änderungsvereinbarung im Einzelnen
Die Änderungsvereinbarung trägt der gesetzlichen Neuregelung Rechnung, indem Absatz 2
des Gewinnabführungsvertrages dahingehend geändert wird, dass nunmehr auf die
Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verwiesen wird. Absatz 2
lautet nunmehr:
„Die STRABAG AG verpflichtet sich, jeden bei der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH
entstehenden Verlust entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils
geltenden Fassung auszugleichen."
Weitere Änderungen des Gewinnabführungsvertrages wurden nicht vorgenommen.
5. Keine Ausgleichs- oder Abfindungsansprüche, keine Vertragsprüfung
Da die STRABAG AG sämtliche Anteile an der BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH hält
und die BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH somit keine außenstehenden Gesellschafter
hat, sind Regelungen über Ausgleichs- oder Abfindungsansprüche (§§ 304, 305 AktG) nicht
erforderlich. Ebenso bedarf es keiner Prüfung der Änderungsvereinbarung durch einen
gerichtlich bestellten Prüfer (Vertragsprüfer) nach §§ 295 Abs. 1 S. 2, 293b ff AktG.
Köln, im April 2014
STRABAG AG
Der Vorstand
gez. Eschenbach
gez. Hübner
gez. Kaller
BHG Bitumenhandelsgesellschaft mbH
gez. Höbel
gez. Kos
gez. Kern
gez. Rösler

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