ARGE Herne Eckpunktepapier zur Durchführung „Kombilohn

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ARGE Herne Eckpunktepapier zur Durchführung „Kombilohn
ARGE Herne
Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung
Arbeitsuchender in Herne
Eckpunktepapier zur Durchführung
„Kombilohn - NRW“
in Herne
I. Grundkonzeption des Landes NRW
Anfang 2006 wurde die Grundkonzeption zu dem Programm „Kombilohn - NRW“
durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NordrheinWestfalen (MAGS NRW) entwickelt.
Die Idee hierzu wurde aus der Erkenntnis geboren, dass dringend mehr Arbeitsplätze
für Menschen benötigt werden, die den immer höheren theoretischen Anforderungen
des Arbeitsmarktes nicht mehr gerecht werden können. Diesen Personen bleibt der
Zugang zum 1. Arbeitsmarkt aufgrund von Vermittlungshemmnissen, wie z.B. fehlende Berufsausbildung, Alter, etc. in der Regel verschlossen.
Ziel der Zahlung eines Kombilohns in NRW ist es, diesen Menschen zu ermöglichen,
ihre Existenz über Arbeit zu sichern. „Kombilohn – NRW“ ist dabei eine Kombination von Erwerbseinkommen und staatlichem Transfer. Es sollen in erster Linie sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Niedriglohnbereich gefördert
werden.
Das Programm „Kombilohn - NRW“ konzentriert sich in erster Linie auf Langzeitarbeitslose, deren Chancen auf Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt auf Grund von
z.B. fehlender Berufsausbildung, Alter oder Behinderung unter den gegebenen
Marktbedingungen zur Zeit faktisch nicht vorhanden sind. Es richtet sich zudem an
alle Arbeitgeber, d.h. sowohl an Unternehmen der Privatwirtschaft als auch an den
öffentlichen Sektor, an Beschäftigungsgesellschaften und Wohlfahrtsverbände.
Durch „Kombilohn – NRW“ soll das existierende Tarifsystem so wenig wie möglich
beeinträchtigt werden. Deshalb sollen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen geschaffen werden
„Kombilohn – NRW“ zielt also auf die Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu ortsüblichen oder tariflichen Löhnen durch eine Doppelstrategie: Arbeitgeber werden durch einen Lohn (-neben)- Kostenzuschuss zur Einrichtung von
Arbeitsplätzen angeregt. Beschäftigte erhalten einen Einkommenszuschuss, um die
Arbeit im Niedriglohnbereich attraktiver zu machen.
Als Ergänzung kommt einzelfallbezogen ein Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber als Ausgleich für Minderleistungen (max. 30 %, degressiv gestaltet) in den ersten
3 Jahren in Betracht.
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Zusätzlich können flankierende Maßnahmen (projektbezogene Anträge zur Entwicklung und Flankierung von „Kombilohn - NRW“, z. B. Stellenakquisition, Entwicklung
neuer Beschäftigungsfelder) durch interessierte Träger bei den Regionalagenturen
beantragt werden.
Die ARGEn und Optionskommunen wurden vom MAGS aufgefordert, das Programm
nach den örtlichen Erfordernissen umzusetzen. Hierbei obliegt die Ausgestaltung und
Finanzierung der Programme den ARGEn und Optionskommunen. Die Eckpunkte
zur Durchführung „Kombilohn – NRW“ in Herne sind im Folgenden dargestellt:
II. Umsetzung des Programms „Kombilohn – NRW“ in Herne
1.) Ziel
Mit Stand 30.06.06 waren im Rechtskreis SGB II 10.520 Menschen in Herne arbeitslos gemeldet. Die Zahl der Langzeitarbeitslosen belief sich für denselben Stichtag auf
6.497 (62 %).
Ziel des Kombilohns in Herne ist die Schaffung zusätzlicher Vollzeitarbeitsplätze
mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, vor allem im Niedriglohnsektor, um möglichst vielen dieser langzeitarbeitslosen Menschen künftig die Sicherung ihrer Existenz durch Arbeit zu ermöglichen.
Diese Menschen sollen im Idealfall hierdurch aus dem passiven Bezug von Alg - II
Leistungen dauerhaft ausscheiden.
2.) Zielgruppen
Eine Förderung kommt grundsätzlich für langzeitarbeitslose ALG II – BezieherInnen
in Frage, deren Chancen auf Beschäftigung im 1. Arbeitsmarkt auf Grund von Vermittlungshemmnissen unter den gegebenen Marktbedingungen zurzeit faktisch nicht
vorhanden sind.
Bei der Umsetzung des Programms in Herne sollen dabei vorrangig zunächst folgende Zielgruppen berücksichtigt werden:
•
•
•
•
•
•
Alleinstehende( r )
Alleinstehende( r ) mit einem Kind über 7 und unter 14 Jahren
Lebensgemeinschaft (Ehepaar, eheähnliche Lebensgemeinschaft, eingetragene
Partnerschaft)
Lebensgemeinschaft mit einem Kind unter 14 Jahren
Lebensgemeinschaft mit 2 Kindern unter 14 Jahren
TeilnehmerInnen aus auslaufenden AGH in Form der Mehraufwandsentschädigung
Andere Konstellationen sind im Einzelfall denkbar.
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3.) Vermeidung von Substitutionseffekten
Kombilohn-Strategien stehen generell in der Gefahr, Beschäftigung in Feldern zu
subventionieren, in denen auch heute schon Menschen arbeiten. Die befürchtete
Folge sind sog. Substitutionseffekte regulärer durch öffentlich geförderte Beschäftigte.
Im Rahmen von „Kombilohn – NRW“ in Herne können daher nur
a)
zusätzlich geschaffene Arbeitsplätze gefördert werden.
b)
Darüber hinaus wird die Umsetzung des Programms in Herne beim einzelnen Arbeitgeber dahingehend überprüft und evaluiert, ob originäre Arbeitsplätze tangiert sind.
c)
Des Weiteren ist erforderlich, dass vorhandene Personalräte, Betriebsräte
und Mitarbeitervertreter ihre Zustimmung zur Durchführung des Programms im Vorfeld der Bewilligung erteilen.
4.) Einführung eines Mindestlohns im Rahmen der Durchführung
Das existierende Tarifsystem soll so durch die Einführung von „Kombilohn – NRW“
in Herne nicht beeinträchtigt werden. Deshalb sollen sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse zu
a)
b)
tariflichen oder
ortsüblichen Bedingungen geschaffen werden.
Im Zuständigkeitsbereich der ARGE Herne werden jedoch insgesamt nur solche Modelle bewilligt, welche inkl. des Finanzierungsanteils der ARGE Herne einen Mindeststundenlohn für den Kombilohn - Arbeitnehmer in Höhe von 7,15 € brutto ergeben. Dies geschieht in Anlehnung an den „Mindestlohn-Tarifvertrag Zeitarbeit“ vom
30.05.2006.
In der Regel sollen unbefristete Arbeitsverhältnisse, mindestens jedoch Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von 1 Jahr, gefördert werden. Kürzere Beschäftigungszeiten
können über eine Einzelfallentscheidung gefördert werden.
5.) Beschäftigungsfelder
Es gibt keine Einschränkungen für bestimmte Beschäftigungsfelder. Die Förderung
„Kombilohn – NRW“ kommt in Herne für alle Beschäftigungsfelder in Betracht.
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6.) Finanzierung/ Entlohnung/ Arbeitgeberanteil
a) Finanzierungsanteil der ARGE Herne und Stadt Herne
Die Finanzierung der Zuschüsse zum „Kombilohn – NRW“ erfolgt aus Mitteln der
ARGE Herne und kommunalen Mitteln aus dem städtischen Haushalt der Stadt Herne.
Folgende Zuschüsse können nebeneinander an den Arbeitgeber längstens für 3
Jahre gewährt werden:
•
21 % des Arbeitnehmerbruttolohnes (Sozialabgaben) gem. § 16 III SGB II aus
Mitteln der ARGE Herne.
•
21 % des Arbeitnehmerbruttolohnes - zur Sicherstellung der tariflichen, ortsüblichen bzw. Mindestlohn-Zahlungen an den Arbeitnehmer - in Form des anteiligen Einstiegsgeldes (Teil 1) gem. § 29 SGB II für längstens 2 Jahre aus
Mitteln der ARGE Herne.
•
Im Falle einer Beschäftigungszeit von über 2 Jahren übernimmt die Stadt Herne diesen Finanzierungsanteil (Einstiegsgeld Teil 1) für max. 1 weiteres Jahr.
•
Einzelfallabhängig bis max. 30% der noch verbleibenden Kosten für den Arbeitgeber als Lohnkostenzuschuss gem. § 16 Abs.2, Satz 1 SGB II im ersten Jahr der Beschäftigung, bzw. 20% im zweiten und 10% im dritten Jahr der
Beschäftigung aus Mitteln der ARGE Herne.
b) Entlohnung Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber - inkl. des Finanzierungsanteils der ARGE
Herne - über den gesamten Zeitraum der Beschäftigung den tariflichen bzw. ortsüblichen Lohn, jedoch mindestens in Höhe von 7,15 € brutto (siehe 4.).
Zusätzlich kann einzelfallabhängig ein anteiliges Einstiegsgeld (Teil 2) i. H. v. bis zu
max. 65 % der ansonsten maßgeblichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Regelleistung, Leistung für Mehrbedarfe, Sozialgeld)
durch die ARGE Herne neben der Lohnzahlung gewährt werden.
c) Arbeitgeberanteil
Der Arbeitgeber beschäftigt den Arbeitnehmer - inkl. des Finanzierungsanteils der
ARGE Herne - zu den tariflichen bzw. ortsüblichen Bedingungen, jedoch mindestens
zu einem Arbeitnehmer-Stundenlohn in Höhe von 7,15 € brutto.
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7. Berechnungsbeispiele (Anlage)
Für einzelne Zielgruppen wurden Berechnungsbeispiele ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (174 Stunden mtl.) und einem Arbeitnehmer Mindestlohn in Höhe von 7,15 € brutto erstellt.
Aus den beigefügten Anlagen sind die finanziell verbleibenden Belastungen für die
Arbeitgeber und die voraussichtlich zu erwartenden Nettolohnzahlungen für den Arbeitnehmer ersichtlich.
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Anlage zum Eckpunktepapier
Zielgruppenmodelle für Kombilohn NRW in Herne
hier: Beschäftigung in Vollzeit (40 Std. wchtl. = 174 Std mtl.), Stundenlohn: 7,15 €
Alleinstehende
Alleinerziehende, 1 Kind (7-14J.)
Ehepaar ohne Kinder
2.Jahr
3.Jahr
1.Jahr
1.244,10 € 1.244,10 € 1.244,10 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
1.505,36 € 1.505,36 € 1.505,36 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
294,85 €
196,57 €
98,28 €
687,99 €
786,27 €
884,56 €
3,95 €
4,52 €
5,08 €
1.Jahr
2.Jahr
3.Jahr
1.244,10 € 1.244,10 € 1.244,10 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
1.505,36 € 1.505,36 € 1.505,36 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
294,85 €
196,57 €
98,28 €
687,99 €
786,27 €
884,56 €
3,95 €
4,52 €
5,08 €
1.Jahr
2.Jahr
3.Jahr
1.244,10 € 1.244,10 € 1.244,10 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
1.505,36 € 1.505,36 € 1.505,36 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
261,26 €
294,85 €
196,57 €
98,28 €
687,99 €
786,27 €
884,56 €
3,95 €
4,52 €
5,08 €
2.Jahr
3.Jahr
1.Jahr
Bruttolohn:
1.244,10 € 1.244,10 € 1.244,10 €
abzgl. SV-Beiträge, Lohn- und Kirchensteuer:
337,16 €
337,16 €
337,16 €
AN-Netto pro Monat:
906,94 €
906,94 €
906,94 €
zzgl. Einstiegsgeld Teil 2*** (einzelfallabhängig)
1.Jahr
2.Jahr
3.Jahr
1.244,10 € 1.244,10 € 1.244,10 €
306,39 €
306,39 €
306,39 €
937,71 €
937,71 €
937,71 €
1.Jahr
2.Jahr
3.Jahr
1.244,10 € 1.244,10 € 1.244,10 €
273,67 €
273,67 €
273,67 €
970,43 €
970,43 €
970,43 €
Berechnung für den Arbeitgeber:
Bruttolohn:
zzgl. SV-Abgaben (21% pauschal):
Zwischensumme AG-Brutto:
abzgl. Förderung AGH (21% pauschal):
abzgl. Förderung Einstiegsgeld (21% pauschal)**:
abzgl. Förderung LKZ ( 30% / 20% / 10%) *:
AG-Brutto pro Monat:
AG-Brutto pro Stunde:
Berechnung für den Arbeitnehmer:
* Einzelfallentscheidung
** Förderung im 3.Jahr durch Stadt Herne
*** bis zu max. 65 % der ansonsten maßgeblichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem. SGB II (Regelleistung, Leistung für Mehrbedarfe, Sozialgeld)