Liebe Wohnheims-Bewohner, einige von euch haben in den

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Liebe Wohnheims-Bewohner, einige von euch haben in den
Liebe Wohnheims-Bewohner,
einige von euch haben in den vergangenen Tagen Widerspruch bezüglich der Brandmelder eingelegt.
Hierbei vertrat der Dorfrat die Auffassung, dass eine 3-monatige Frist zur Ankündigung eingehalten
werden müsse –dem ist nach neuesten Erkenntnissen nicht zwingend so.
Diejenigen, deren Widerspruch bereits beim Studierendenwerk eingegangen ist, haben bereits ein
Antwortschreiben erhalten, in dem sie dazu aufgefordert werden den Widerspruch zurückzuziehen.
Bitte zieht daher euren Widerspruch zurück, bis aktuellere Informationen vorliegen.
Anbei finden ihr das Schreiben zum Rückzug des Widerspruchs.
Das bedeutet also, dass die Handwerker bzw. Hausmeister wie vom StuWe geplant morgen mit der
Installation der Brandmelder beginnen werden.
Vielen Dank für euer Verständnis.
Dorfrat WHO
Studentische Heimselbstverwaltung im Studentendorf
Waldhäuser-Ost
F i c h t e n w e g
5
72076
Tübingen
Tel: 07071/65978
E-Mail: [email protected]
Dorfrat W HO / Fichtenweg 5 / 72076 Tübingen
An
Studentenwerk Tübingen
Abteilung Facility Management
Wohnheimverwaltung Tübingen
Fichtenweg 5
72076 Tübingen
___.10.2014
Betr.: Rückzug des Widerspruchs gegen Modernisierungsmaßnahmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich stelle fest, dass die von Ihnen an meiner Mietsache,
im / in der_________________ _____ Zimmer ______,
geplanten Modernisierungsmaßnahmen zur Installation eines Rauchmelders fristgerecht nach §8 Punkt 14
des Mietvertrags angekündigt wurden, insofern es sich dabei um eine unerhebliche Einwirkung mit
unerheblicher zu erwartender Mieterhöhung (unter 5% der Nettokaltmiete) nach §555c IV BGB handelt. Bis
zur endgültigen Klärung der gesetzlichen Lage ziehe ich daher meinen Widerspruch zurück.
Dennoch fordere ich, unbeschadet meines Rückzugs des Widerspruchs, für zukünftige
Modernisierungsmaßnahmen eine dem Rechtsanspruch genügende schriftliche
Modernisierungsankündigung, welche zumindest folgende Punkte enthält:
1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
3.den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach §559 BGB verlangt werden soll,
sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebs/Gesamtkosten.
Mit freundlichen Grüßen,