GEMEINDE-UNFALLVERSICHERUNGSVERBAND HANNOVER

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GEMEINDE-UNFALLVERSICHERUNGSVERBAND HANNOVER
GEMEINDE-UNFALLVERSICHERUNGSVERBAND HANNOVER
Landesunfallkasse Niedersachsen
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Sicherheitsgerechte Gestaltung von
Krippenplätzen in Kindertageseinrichtungen
In der letzten Zeit ist die Zahl der Kindertagesstätten, die zusätzlich zum allgemein üblichen Personenkreis
der 3 – 6 Jährigen auch Kinder unter 36 Monaten aufnehmen, deutlich gestiegen (z.B. in Form altersgemischter Gruppen oder als eigener Krippenbereich in der Kindertagesstätte). Diese Tendenz wird aller
Voraussicht nach zunehmen, so dass die Herausgabe entsprechender Grundsätze für die sicherheitsgerechte Gestaltung dieser Krippenplätze sinnvoll und notwendig sind.
Kinder unter 36 Monaten sind im Vergleich zur Altersgruppe der „klassischen“ Kindergartenkinder weniger
in der Lage, Gefahren zu erkennen, ihnen auszuweichen oder sie zu bewältigen. Die sicherheitstechnische
Gestaltung der Aufenthaltsbereiche für diese Kinder ist daher - anders als in „reinen“ Kindergartengruppen
- speziell auf diese Altersgruppe abzustimmen. Insbesondere bei der Einrichtung altersgemischter Gruppen ist die vorhandene Raumausstattung zu überprüfen und ggf. auf die altersgerechten Besonderheiten
der „Kleinsten“ anzupassen. Dies gilt in gleicher Weise auch für das Außengelände. Über die bereits seit
langen Jahren existierenden „Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung“ GUV-SR 2002 hinaus
stellen die folgenden Grundsätze den Stand der Sicherheitstechnik für Kinder im Krippenalter dar:
1. Innenbereich - Gebäude:
x
Für Kinderwagen, Kinderkarren, Buggys u.a. sind separate Abstellmöglichkeiten bereit zu stellen (außerhalb der regulären Ein- und Ausgänge bzw. Verkehrswege).
x Für Treppen, die sich im Aufenthalts- und Spielbereich der Kinder befinden, sind geeignete Schutzgitter
oder kleine Türen vorzusehen. (z.B. oberhalb der Treppe bei Aufenthalt der Krippenkinder in oberen
Stockwerken). Die Mindesthöhe der Schutzgitter/kleinen Türen beträgt 65 cm ab Oberkante Standfläche
und der lichte Abstand senkrechter (!) Gitterstäbe max. 6,5 cm (s. auch DIN EN 1930). Sofern Krippenkinder die Treppen begehen sollen, ist ein Handlauf in 60 – 70 cm Höhe vorzusehen.
x Öffnungen in Brüstungen von erhöhten Spielebenen und in Treppen- bzw. Podestgeländern müssen
ebenfalls zur Vermeidung von Kopffangstellen mit max. 8,9 cm Stababständen ausgeführt sein. Gleiches gilt z.B. für Verkleidungen von Heizkörpern. Zur Vermeidung von Fingerfangstellen müssen Öffnungsspalte bei Geländern oder Verkleidungen d 4 mm oder t 25 mm sein.
x Die Öffnungsspalte der Nebenschließkanten von Metall- und Ganzglastüren sind dort, wo sich Krippenkinder aufhalten können, zur Vermeidung von Fingerquetschungen zu sichern (z. B. Öffnungsspalt in
keiner Türstellung > 4 mm, alternativ: Anbringen von geeigneten Abdeckungen).
2. Innenbereich - Einrichtungsgegenstände:
x Das Spielzeug für Krippenkinder muss den Sicherheitsbestimmungen der DIN EN 71 entsprechen (geeignet für Kinder unter 36 Monaten; erkennbar über CE-Zeichen und entsprechende Zertifizierung).
x Für den Ruhe- und Schlafbereich sind Etagenbetten für Krippenkinder ungeeignet. Hierfür sind Schlafmatten vorzusehen oder Kinderbetten nach DIN EN 716, Teil 1 (Abstände der Gitterstäbe auch hier
max. 6,5 cm).
x Wickelplätze müssen an den Seiten und an der Rückwand mind. 20 cm hohen Aufkantungen besitzen.
Sie sind in ergonomisch günstiger Arbeitshöhe aufzustellen. Die notwendigen Utensilien müssen für das
Personal vom Wickeltisch aus leicht erreichbar sein, jedoch außer Reichweite der Krippenkinder. Es ist
an Aufstiegshilfen für das Erreichen des Wickeltisches zu denken, damit die Kinder nicht immer hoch
gehoben werden müssen.
x Herdplatten für Kindergartenkinder, die auch Krippenkindern zugänglich sind, müssen z.B. durch ein
Gitter gesichert werden können, damit ein Herunterziehen von Töpfen / Pfannen verhindert ist.
3. Außenspielflächen:
x
Teiche, Feuchtbiotope u. ä. dürfen für Krippenkinder nicht frei zugänglich sein, d. h. sie sind einzufrieden.
x
Spielplatzgeräte müssen den Sicherheitsanforderungen der DIN EN 1176, Teil 1 entsprechen, wie sie
für Kinder unter 36 Monaten festgelegt sind. Hierzu gehört z.B.:
-
Fangstellen für den Kopf dürfen nicht größer als 8,9 cm sein, wenn sich diese Öffnungen mehr als
60 cm über der Standfläche des Kindes befinden.
-
Spielgeräte mit Standebenen, bei denen die Fallhöhe mehr als 60 cm beträgt, müssen mit Brüstungen gegen Abstürzen ausgestattet werden. Die Höhe der Brüstungen muss hierbei mindestens
70 cm betragen. Dies gilt auch bei entsprechenden Fallhöhen für Rampen.
-
Fallbereiche mit einer Höhe von mehr als 60 cm müssen mit stoßdämpfenden Materialien (z.B.,
Sand, Feinkies, Rindenmulch, Holzhackschnitzel, Fallschutzplatten) ausgestattet sein.
-
Für Treppen an Spielplatzgeräten müssen Handläufe ab der ersten Stufe vorhanden sein.
x Spielplatzgeräte die nicht an die zuvor genannten Sicherheitskriterien angepasst werden können, dürfen
für Kinder unter 36 Monaten nicht leicht zugänglich sein. Dies ist z.B. der Fall,
-
wenn zwischen der ersten Spielebene des Gerätes und der untersten Fußunterstützung des Krippenkindes ein Freiraum von 40 cm vorhanden ist oder zwischen zwei Plattformen eines Spielgerätes ein Freiraum von mindestens 60 cm zur nächsthöheren Plattformebene garantiert ist.
-
Alternativ kann die Erreichbarkeit von nicht an Krippenkinder angepasste Spielplatzgeräte auch
durch Zugangserschwernisse in Form von Einfriedungen/Einzäunungen verhindert werden.
Anhang
Normen für den Kleinkindbereich
DIN EN 71, Teil 1 - 8
DIN EN 716, Teil 1 und 2
gen
DIN EN 1130, Teil 1 und 2
DIN EN 1930
DIN EN 12221, Teil 1
DIN EN 12227, Teil 1 und 2
Sicherheit von Spielzeug
Kinderbetten und Reisekinderbetten – Sicherheitstechnische Anforderun-
Hannover, im Oktober 2008
Krippen und Wiegen – Sicherheitstechnische Anforderungen
Kinderschutzgitter – Sicherheitstechnische Anforderungen
Wickeleinrichtungen – Sicherheitstechnische Anforderungen
Kinderlaufställe – Sicherheitstechnische Anforderungen