Allgemeine Informationen
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN Im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Innenministerium und Poste Italiane Spa und gemäß Art. 39, Abs. 4bis Gesetz vom 16. Januar 2003, abgeändert durch Art. 1quinquies Gesetz Nr. 271 vom 12. November 2004 können die Anträge für Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsausweise bei den Postämtern unter Verwendung der dort verfügbaren Unterlagen eingereicht werden. Bei Vorlage des Antrags wird die Identität des Antragstellers überprüft. Beim Postamt können Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsausweise für folgende Zwecke beantragt werden: 1. Adoption 2. Überlassung zur Betreuung in der Familie 3. Aktualisierung des Aufenthaltsausweises (Änderung des Wohnsitzes, des Familienstands, Eintragung Kinder, Reisepasswechsel, Aktualisierung des Lichtbilds) 4. Aktualisierung der Aufenthaltserlaubnis (Änderung des Wohnsitzes, des Familienstands, Eintragung Kinder, Reisepasswechsel) 5. Arbeitsaufnahme 6. Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft 7. Politisches Asyl Verlängerung 8. Aufenthaltsausweis für EU-Staatsangehörige (fakultativ) 9. Aufenthaltsausweis für Ausländer 10. Umwandlung Aufenthaltserlaubnis 11. Duplikat Aufenthaltsausweis 12. Duplikat Aufenthaltserlaubnis 13. Familie 14. Familie Minderjährige 14-18 Jahre 15. Selbständige Arbeit 16. Abhängige Arbeit 17. Arbeit - Ausnahmefälle gemäß Art. 27 Einheitstext zur Einwanderung 18. Abhängige Arbeit - Saisonarbeit 19. Mission 20. Religiöse Tätigkeiten 21. Wahlheimat 22. Wissenschaftliche Forschung 23. Staatenloser Verlängerung 24. Studium 25. Lehre Berufsausbildung 26. Urlaub Anträge für Ausstellung oder Verlängerung von anderen Arten von Aufenthaltserlaubnissen bzw. Aufenthaltsausweisen sind weiterhin beim Einwanderungsamt der Polizeidirektion einzureichen. Ausländer dürfen sich in Italien aufhalten, wenn sie regulär eingereist sind und im Besitz eines Reisepasses oder eines gleichwertigen Personalausweises sowie eines Einreisevisums sind, mit Ausnahme der aufgrund internationaler Abkommen vorgesehenen Fälle. Der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis ist innerhalb 8 Tagen nach Einreise an die Polizeidirektion der Provinz zu richten, in der sich der Ausländer befindet. Für EU-Staatsangehörige ist die Einreichung des Antrags für den Aufenthaltsausweis (beim Postamt oder beim Einwanderungsamt der Polizeidirektion) fakultativ. Ausländer, die den Antrag beim Postamt einreichen, werden anschließend per Einschreiben beim Einwanderungsamt vorgeladen; dabei werden sie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Foto-Daktyloskopie unterzogen und es wird ihnen die Aufenthaltserlaubnis bzw. der Aufenthaltsausweis ausgehändigt. Bei der ersten Vorladung sind 4 Passbilder mit weißem Hintergrund vorzulegen, von denen eines auf der Aufenthaltserlaubnis bzw. dem Aufenthaltsausweis angebracht wird. EU-Staatsangehörige werden beim Einwanderungsamt nur zur Ausgabe des Aufenthaltsausweises vorgeladen; auch sie haben 4 Passbilder vorzulegen, von denen eines auf dem Aufenthaltsausweis angebracht wird. Der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltsausweises für sich und die Familienmitglieder muss in einem einzigen Umschlag eingereicht werden, der für jedes Familiemitglied, für das ein Aufenthaltsausweis beantragt wird, Formular 1 sowie Formular 2 enthält, falls das Familiemitglied auch ein Einkommen bezieht. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der Polizeidirektion in der Provinz, in der der Ausländer wohnhaft ist, einzureichen: innerhalb 90 Tagen vor Fälligkeit für die zweijährige Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeit und aus familiären Gründen, innerhalb 60 Tagen vor Fälligkeit für die einjährige Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeit, innerhalb 30 Tagen vor Fälligkeit für die restlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis (außer jener zwecks Arbeit und Familie) entspricht der im Einreisevisum angeführten Gültigkeit. Die Höchstdauer beträgt: 1. drei Monate für die Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeit und Urlaub, 2. ein Jahr im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Studium oder Ausbildungskurs. Bei mehrjährigen Kursen kann die Aufenthaltserlaubnis jährlich verlängert werden. 3. zwei Jahre für die Aufenthaltserlaubnis zwecks selbständiger Arbeit, unbefristeter abhängiger Arbeit oder Familienzusammenführung. Hinweise für das Ausfüllen - In Druckbuchstaben mit schwarzer Tinte ausfüllen. Nur innerhalb der jeweiligen Kästchen schreiben. Beispiel: Anschrift VIAAPPIANUOVA - Anträge ohne die Unterschrift der betreffenden Person können nicht bearbeitet werden. - Der Antrag ist bei einem der Postämter, die diesen Service anbieten, einzureichen. Siehe www.poste.it und www.interno.it. - Bei Einreichung des Antrags muss sich der Ausländer mit einem gültigen Reisepass oder einem anderen gleichwertigen Ausweis ausweisen können. - Der Antrag ist einem offenen Umschlag einzureichen; der Bearbeiter von Poste Italiane händigt die vom Antragstellter auszufüllende Empfangsbestätigung für das Einschreiben aus. Weitere allgemeine Informationen sind unter der folgenden gebührenfreien Rufnummer erhältlich 800 309 309 Anmerkung - Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. des Aufenthaltsausweises ist eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis bzw. des Aufenthaltsausweises beizulegen, die/der verlängert oder aktualisiert werden soll. Anmerkungen zum Ausfüllen des "Formblatts 209 - Formulare 1 und 2" In Druckbuchstaben mit schwarzer Tinte ausfüllen. Nur innerhalb der vorgesehenen Felder schreiben. a) Daten des Reisepasses bzw. des entsprechenden gleichwertigen Ausweises exakt übertragen. b) Siehe beiliegende Tabelle Nr. 1 – “Provinzen”. c) Entsprechendes ankreuzen (z.B. X). d) Nummer der Art der Aufenthaltserlaubnis siehe beiliegende Tabelle Nr. 2. e) Serie und Nummer des/der besessenen oder betreffenden Aufenthaltsausweises/-erlaubnis anführen. f) Abschnitt 2 erst nach dem Ausfüllen der Formulare 1 und 2 ausfüllen, falls ein Einkommen bezogen wird und nachdem die Unterlagen im A4-Format fotokopiert wurden, die für die betreffende Art vorgeschrieben sind. Ohne Unterschrift kann der Antrag am Postschalter nicht angekommen werden. g) Anzahl der Blätter des Antrags anführen (Formulare und Fotokopien der Unterlagen). h) Gesamtanzahl der in Abschnitt 12 des Formulars 1 angeführten Kinder angeben. i) Buchstaben angeben: A - nicht gebunden, B - verheiratet. j) Buchstaben angeben: F - Frau, M - Mann. k) Kürzel des Staats laut beiliegender Tabelle Nr. 3 angeben. l) Nur bei einem anderen Ausweis als einem Reisepass ausfüllen, siehe beiliegende Tabelle Nr. 4. m) Nummer der Behörde, die den Ausweis (außer Reisepass) ausgestellt hat: siehe beiliegende Tabelle Nr. 5. n) Nur ausfüllen, falls die Aufenthaltserlaubnis/der Aufenthaltsausweis erstmalig beantragt wurde. Daten des Visums übertragen. o) Dauer des verlängerten Reisetitels/-ausweises kann nicht über die der Aufenthaltserlaubnis hinaus gehen. p) Fakultative Angabe, die für die Polizeidirektion für etwaige Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Antrag nützlich sein kann. q) Nicht ausfüllen falls identisch mit vorhergehender Angabe. r) Vor- und Zuname bzw. Bezeichnung der Gesellschaft, Körperschaft oder Vereinigung angeben, an die das Vorladungsschreiben der Polizeidirektion geschickt werden soll. s) Nur ausfüllen, falls die Ausstellung des Aufenthaltsausweises oder Umwandlung von "sonstigen Gründen" in "Familie" beantragt wird. t) Nur bei Antrag eines Aufenthaltsausweises ausfüllen. u) Adoptierte, betreute oder unter Vormundschaft des Antragstellers stehende Minderjährige sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. v) Nur bei abhängiger Arbeit ausfüllen. w) Entsprechende Berufsgruppe anführen (z.B. Arzt, fahrender Händler, Architekt, usw.). x) Muss nur bei Einstellung im laufenden Jahr ausgefüllt werden - Fotokopie der letzten Lohntüten beilegen. y) Nur bei selbständiger Arbeit ausfüllen, die im laufenden Jahr begonnen wurde. TABELLE – Anhang Nr. 1 - Kürzel Provinzen Provinz AGRIGENTO AG ALESSANDRIA AL ANCONA AN AOSTA AO AREZZO AR ASCOLI PICENO AP ASTI AT AVELLINO AV BARI BA BELLUNO BL BENEVENTO BN BERGAMO BG BIELLA BI BOLOGNA BO BOZEN BZ BRESCIA BS BRINDISI BR CAGLIARI CA CALTANISSETTA CL CAMPOBASSO CB CASERTA CE CATANIA CT CATANZARO CZ CHIETI CH COMO CO COSENZA CS CREMONA CR CROTONE KR CUNEO CN ENNA EN FERRARA FE FLORENZ FI FOGGIA FG FORLI FO FROSINONE FR GENUA GE GORIZIA GO GROSSETO GR IMPERIA IM ISERNIA IS LA SPEZIA SP L’AQUILA AQ LATINA LT LECCE LE LECCO LC LIVORNO LI LODI LO LUCCA LU MACERATA MC MANTUA MN MASSA MS MATERA MT MESSINA ME MAILAND MI Kürzel MODENA MO NEAPEL NA NOVARA NO NUORO NU ORISTANO OR PADUA PD PALERMO PA PARMA PR PAVIA PV PERUGIA PG PESARO PS PESCARA PE PIACENZA PC PISA PI PISTOIA PT PORDENONE PN POTENZA PZ PRATO PO RAGUSA RG RAVENNA RA REGGIO CALABRIA RC REGGIO EMILIA RE RIETI RI RIMINI RN ROM RM ROVIGO RO SALERNO SA SASSARI SS SAVONA SV SIENA SI SIRACUSA SR SONDRIO SO TARANTO TA TERAMO TE TERNI TR TURIN TO TRAPANI TP TRIENT TN TREVISO TV TRIEST TS UDINE UD VARESE VA VENEDIG VE VERBANIA VB VERCELLI VC VERONA VR VIBO VALENTIA VV VICENZA VI VITERBO VT TABELLE – Anhang Nr. 2 Zweck der Aufenthaltserlaubnis/des Aufenthaltsausweises Nr. Zweck 01 Adoption 02 Überlassung zur Betreuung in der Familie 03 Aktualisierung des Aufenthaltsausweises (Änderung des Wohnsitzes, des Familienstands, Eintragung Kinder, Reisepasswechsel, Aktualisierung des Lichtbilds) 04 Aktualisierung der Aufenthaltserlaubnis (Änderung des Wohnsitzes, des Familienstands, Eintragung Kinder, Reisepasswechsel) 05 Arbeitsaufnahme 06 Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft 07 Politisches Asyl Verlängerung 08 Aufenthaltsausweis für EU-Staatsangehörige (fakultativ) 09 Aufenthaltsausweis für Ausländer 10 Umwandlung Aufenthaltserlaubnis 11 Duplikat Aufenthaltsausweis 12 Duplikat Aufenthaltserlaubnis 13 Familie 14 Familie Minderjährige 14-18 Jahre 15 Selbständige Arbeit 16 Abhängige Arbeit 17 Arbeit - Ausnahmefälle gemäß Art. 27 Einheitstext zur Einwanderung 18 Abhängige Arbeit - Saisonarbeit 19 Mission 20 Religiöse Tätigkeiten 21 Wahlheimat 22 Wissenschaftliche Forschung 23 Staatenloser Verlängerung 24 Studium 25 Lehre 26 Urlaub TABELLE – Anhang Nr. 3 Staat Kürzel AFGHANISTAN ÄGYPTEN ALBANIEN ALGERIEN AMERICAN SAMOA ANDORRA ANGOLA ANGUILLA ANTIGUA UND BARBUDA ÄQUATORIAL-GUINEA ARGENTINIEN ARMENIEN ASERBAIDSCHAN ÄTHIOPIEN AUSTRALIEN BAHAMAS BAHREIN BANGLADESH BARBADOS BELGIEN BELIZE BENIN BERMUDAS BHUTAN BIRMA BOLIVIEN BOSNIEN UND HERZEGOWINA BOTSUANA BRASILIEN BRITISH VIRGIN ISLANDS BRUNEI BULGARIEN BURKINA FASO BURUNDI CAYMAN CHILE CHINA VOLKSREPUBLIK COSTA RICA CÔTE D'IVOIRE DÄNEMARK DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO DEUTSCHLAND DOMINICA DOMINIKANISCHE REPUBLIK DSCHIBUTI ECUADOR EL SALVADOR ERITREA ESTLAND FALKLAND INSELN FÄRÖE INSELN FIDSCHI FINNLAND AFG EGY ALB DZA ASM AND AGO AIA ATG GNQ ARG ARM AZE ETH AUS BHS BHR BGD BRB BEL BLZ BEN BMU BTN MMR BOL BIH BWA BRA VGB BRN BGR BFA BDI CYM CHL CHN CRI CIV DNK COG DEU DMA DOM DJI ECU SLV ERI EST FLK FRO FJI FIN FRANKREICH FRZ. GUYANA GABUN GAMBIA GEORGIEN GHANA GIBRALTAR GRENADA GRIECHENLAND GRÖNLAND GROSSBRITANNIEN GUADELOUPE GUAM GUATEMALA GUINEA GUINEA BISSAU GUYANA HAITI HONDURAS HONG KONG INDIEN INDONESIEN IRAK IRAN IRLAND ISLAND ISRAEL ITALIEN JAMAIKA JAPAN JEMEN JORDANIEN JUGOSLAWIEN (SERBIEN - MONTENEGRO) KAMBODSCHA KAMERUN KANADA KAP VERDE KASACHSTAN KATAR KENIA KIRGISIEN KIRIBATI KOKOS KOLUMBIEN KOMOREN KONGO KROATIEN KUBA KUWAIT LAOS LESOTHO LETTLAND LIBANON LIBERIEN LIBYEN LIECHTENSTEIN LITAUEN FRA GUF GAB GMB GEO GHA GIB GRD GRC GRL GBR GLP GUM GTM GIN GNB GUY HTI HND HKG IND IDN IRQ IRN IRL ISL ISR ITA JAM JPN YEM JOR YUG KHM CMR CAN CPV KAZ QAT KEN KGZ KIR CCK COL COM COD HRV CUB KWT LAO LSO LVA LBN LBR LBY LIE LTU LUXEMBURG MACAU MADAGASCAR MALAWI MALAYSIEN MALEDIVEN MALI MALTA MAROKKO MARSCHALLINSELN MARTINIQUE MAURETANIEN MAURITIUS MAYOTTE MAZEDONIEN MEXIKO MIKRONESIEN MOLDAWIEN MONACO MONGOLEI MONTSERRAT MOSAMBIK NAMIBIEN NAURU NEPAL NEUSEELAND NEW CALEDONIA NICARAGUA NIEDERLANDE NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN NIGER NIGERIA NORDKOREA NORFOLK NORTHERN MARIANA ISLANDS NORWEGEN OMAN ÖSTERREICH PAKISTAN PALÄSTINA PALAU PANAMA PAPUA-NEUGUINEA PARAGUAY PERU PHILIPPINEN PITCAIRN POLEN PORTUGAL PUERTO RICO REUNION RUANDA RUMÄNIEN RUSSLAND S. CHRISTOPHER E NEVIS SAINT HELENA SAINT LUCIA LUX MAC MDG MWI MYS MDV MLI MLT MAR MHL MTQ MRT MUS MYT MKD MEX FSM MDA MCO MNG MSR MOZ NAM NRU NPL NLZ NLC NIC NLD ANT NER NGA PRK NFK MNP NOR OMN AUT PAK PSE PLW PAN PNG PRY PER PHL PCN POL PRT PRI REU RWA ROU RUS KNA SHN LCA SAINT PIERRE AND MIQUELON SALOMONEN SAMBIA SAMOA SAN MARINO SAO TOMÉ UND PRINCIPE SAUDI-ARABIEN SCHWEDEN SCHWEIZ SENEGAL SEYCHELLEN SIERRA LEONE SINGAPUR SLOWAKEI SLOWENIEN SOMALIA SPANIEN SRI LANKA ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN STAATENLOSER SUDAN SÜDKOREA SURINAME SWAZILAND SYRIEN TADSCHIKISTAN TAHITI TAIWAN TANSANIA THAILAND TIMOR TOGO TOKELAU TONGA TRINIDAD TSCHAD TSCHECHIEN TUNESIEN TÜRKEI TURKMENIEN TURKS AND CAICOS ISLANDS TUVALU UGANDA UKRAINE UNGARN URUGUAY USBEKISTAN VANUATU VATIKANSTADT VENEZUELA VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE VEREINIGTE STAATEN VON AMERICA VIETNAM VIRGIN ISLANDS WALLIS AND FUTUNA ISLANDS WEIHNACHTSINSELN WEISSRUSSLAND SPM SLB ZMB WSM SMR STP SAU SWE CHE SEN SYC SLE SGP SVK SVN SOM ESP LKA VCT XXX SDN KOR SUR SWZ SYR TJK PYF TWN TZA THA TLS TGO TKL TON TTO TCD CZE TUN TUR TKM TCA TUV UGA UKR HUN URY UZB VUT VAT VEN ARE USA VNM VIR WLF CXR BLR WESTSAHARA ZENTRALAFRIKA ZIMBABWE ZYPERN ESH CAF ZWE CYP TABELLE – Anhang Nr. 4 Dem Reisepass gleichgestellte Ausweise Nummer Ausweis 01 Reisetitel für Staatenlose 02 Reisedokument für Flüchtlinge 03 Reisetitel für Ausländer 04 Seefahrtbuch 05 Luftfahrtbuch 06 Laissez-passer der Vereinten Nationen 07 Vom einem Nato-Hauptquartier ausgestellter Ausweis 08 UNMIK-Reisedokument 09 Personalausweis für EU-Staatsangehörige TABELLE – Anhang Nr. 5 Behörden, die einen dem Reisepass gleichgestellten Ausweis ausstellen Nummer Behörde 01 Regierung 02 Diplomatische oder konsularische Vertretung des eigenen Staates im Ausland 03 Diplomatische oder konsularische Vertretung des eigenen Staates in Italien 04 Diplomatische oder konsularische Vertretung im Staat der Vatikanstadt 05 Vereinte Nationen - Laissez-passer 06 Polizeidirektion Datenschutzbestimmungen Bestimmungen laut Art. 13 GvD 196/2003 (Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Daten) Gemäß Art. 13 Gesetzesvertretendes Dekret 196/2003 wird wie folgt mitgeteilt: - Die angeführten Daten werden von der Polizeidirektion im Rahmen der oben genannten Bestimmungen verwendet. - Die Daten werden ausschließlich zur manuellen oder computergestützten Bearbeitung der Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen und Aufenthaltsausweisen sowie für die Zusendung der Mitteilungen im Rahmen dieser Verfahren verwendet. Die Daten werden schriftlich in Papier-, elektronischer und telematischer Form verarbeitet. - Die Mitteilung der geforderten Daten - mit Ausnahme der freiwilligen Angaben wie Telefonnummer und Email-Adresse, die jedoch der effizienteren Bearbeitung und rascheren Mitteilung seitens der Polizeidirektion dienlich sind - ist notwendig, um das Verfahren zur Ausstellung bzw. Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen und Aufenthaltsausweisen abzuwickeln; werden daher die Daten nicht mitgeteilt, kann das Verfahren nicht eingeleitet werden. - Die Daten werden nicht weitergeleitet. - Einsicht in die Daten nehmen können das Personal der Polizeidirektion und Subjekte im Rahmen der oben genannten Verfahren gemäß Einheitstext zur Einwanderung, genehmigt durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 286 vom 25. Juli 1998 i.d.g.F. und den betreffenden Durchführungsbestimmungen. - Von den Daten Kenntnis erlangen können auch am Verfahren beteiligte Subjekte aufgrund der mit Poste Italiane abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 39, Abs. 4bis Gesetz 16.01.2003, abgeändert durch Art. 1quinquies Gesetz Nr. 12.11.2004 über Notmaßnahmen zur Einwanderung. Inhaber der Datenverarbeitung ist die Polizeidirektion. - Die betroffene Person kann jederzeit gegenüber dem Inhaber der Datenverarbeitung gemäß Art. 7 "Recht auf Zugang zu den persönlichen Daten und andere Rechte" des gesetzesvertretenden Dekrets 196/2003 ihre Rechte ausüben. Auszug: Art. 7 - Recht auf Zugang zu den persönlichen Daten und andere Rechte 1. Die betroffene Person hat das Recht, Informationen über das Vorhandensein von persönlichen Daten, die sie betreffen, auch wenn diese noch nicht registriert wurden, zu erhalten sowie diese Daten in verständlicher Form zu erhalten. 2. Die betroffene Person hat das Recht zu erfahren: a) Herkunft der persönlichen Daten, b) Zwecke und Verfahren der Datenverarbeitung, c) Kriterien bei der Verarbeitung mit elektronischen Hilfsmitteln, d) Daten des Inhabers, der Verantwortlichen und des ernannten Vertreters gemäß Art. 5, Abs. 2, e) Subjekte und Kategorien von Subjekte, an die die Daten weitergeleitet werden können oder die in der Eigenschaft als ernannte Vertreter im italienischen Staatsgebiet, als Verantwortliche oder Beauftragte Einsicht in die Daten nehmen können. 3. Die betroffene Person hat das Recht: a) die unverzügliche Aktualisierung, Berichtigung oder, wenn sie daran interessiert ist, Ergänzung der Daten zu fordern; b) zu fordern, dass die widerrechtlich verarbeiteten Daten unverzüglich gelöscht, anonymisiert oder gesperrt werden; dies gilt auch für Daten, welche für die Zwecke, für die sie erhoben oder später verarbeitet wurden, nicht mehr gebraucht werden; c) unverzüglich die Bestätigung darüber zu erhalten, dass die unter den Buchstaben a) und b) angegebenen Vorgänge, auch was ihren Inhalt betrifft, jenen mitgeteilt worden sind, denen die Daten übermittelt oder bei welchen sie verbreitet worden sind, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder der Aufwand im Verhältnis zum geschützten Recht unvertretbar groß wäre. 4. Die betroffene Person kann die Verarbeitung der Daten zur Gänze oder teilweise verweigern: a) aus gerechtfertigtem Gründen, auch wenn die Daten nicht zweckentfremdet werden, b) für die Zusendung von Werbe- und Direktmarketing-Material sowie von Unterlagen für Marktforschungen und Werbeinformationen.