Allgemeine Informationen

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Allgemeine Informationen
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Innenministerium und Poste Italiane Spa
und gemäß Art. 39, Abs. 4bis Gesetz vom 16. Januar 2003, abgeändert durch Art.
1quinquies Gesetz Nr. 271 vom 12. November 2004 können die Anträge für
Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsausweise bei den Postämtern unter Verwendung
der dort verfügbaren Unterlagen eingereicht werden. Bei Vorlage des Antrags wird die
Identität des Antragstellers überprüft.
Beim Postamt können Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsausweise für folgende
Zwecke beantragt werden:
1. Adoption
2. Überlassung zur Betreuung in der Familie
3. Aktualisierung des Aufenthaltsausweises (Änderung des Wohnsitzes, des
Familienstands, Eintragung Kinder, Reisepasswechsel, Aktualisierung des Lichtbilds)
4. Aktualisierung der Aufenthaltserlaubnis (Änderung des Wohnsitzes, des
Familienstands, Eintragung Kinder, Reisepasswechsel)
5. Arbeitsaufnahme
6. Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft
7. Politisches Asyl Verlängerung
8. Aufenthaltsausweis für EU-Staatsangehörige (fakultativ)
9. Aufenthaltsausweis für Ausländer
10. Umwandlung Aufenthaltserlaubnis
11. Duplikat Aufenthaltsausweis
12. Duplikat Aufenthaltserlaubnis
13. Familie
14. Familie Minderjährige 14-18 Jahre
15. Selbständige Arbeit
16. Abhängige Arbeit
17. Arbeit - Ausnahmefälle gemäß Art. 27 Einheitstext zur Einwanderung
18. Abhängige Arbeit - Saisonarbeit
19. Mission
20. Religiöse Tätigkeiten
21. Wahlheimat
22. Wissenschaftliche Forschung
23. Staatenloser Verlängerung
24. Studium
25. Lehre Berufsausbildung
26. Urlaub
Anträge für Ausstellung oder Verlängerung von anderen Arten von
Aufenthaltserlaubnissen bzw. Aufenthaltsausweisen sind weiterhin beim
Einwanderungsamt der Polizeidirektion einzureichen.
Ausländer dürfen sich in Italien aufhalten, wenn sie regulär eingereist sind und im Besitz
eines Reisepasses oder eines gleichwertigen Personalausweises sowie eines
Einreisevisums sind, mit Ausnahme der aufgrund internationaler Abkommen
vorgesehenen Fälle. Der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis ist innerhalb
8 Tagen nach Einreise an die Polizeidirektion der Provinz zu richten, in der sich der
Ausländer befindet.
Für EU-Staatsangehörige ist die Einreichung des Antrags für den Aufenthaltsausweis
(beim Postamt oder beim Einwanderungsamt der Polizeidirektion) fakultativ.
Ausländer, die den Antrag beim Postamt einreichen, werden anschließend per
Einschreiben beim Einwanderungsamt vorgeladen; dabei werden sie in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen der Foto-Daktyloskopie unterzogen und es wird ihnen die
Aufenthaltserlaubnis bzw. der Aufenthaltsausweis ausgehändigt. Bei der ersten
Vorladung sind 4 Passbilder mit weißem Hintergrund vorzulegen, von denen eines auf
der Aufenthaltserlaubnis bzw. dem Aufenthaltsausweis angebracht wird.
EU-Staatsangehörige werden beim Einwanderungsamt nur zur Ausgabe des
Aufenthaltsausweises vorgeladen; auch sie haben 4 Passbilder vorzulegen, von denen
eines auf dem Aufenthaltsausweis angebracht wird.
Der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltsausweises für sich und die
Familienmitglieder muss in einem einzigen Umschlag eingereicht werden, der für jedes
Familiemitglied, für das ein Aufenthaltsausweis beantragt wird, Formular 1 sowie
Formular 2 enthält, falls das Familiemitglied auch ein Einkommen bezieht.
Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der Polizeidirektion in der
Provinz, in der der Ausländer wohnhaft ist, einzureichen: innerhalb 90 Tagen vor
Fälligkeit für die zweijährige Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeit und aus familiären
Gründen, innerhalb 60 Tagen vor Fälligkeit für die einjährige Aufenthaltserlaubnis
zwecks Arbeit, innerhalb 30 Tagen vor Fälligkeit für die restlichen Arten von
Aufenthaltserlaubnissen.
Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis (außer jener zwecks Arbeit und Familie) entspricht
der im Einreisevisum angeführten Gültigkeit.
Die Höchstdauer beträgt:
1. drei Monate für die Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeit und Urlaub,
2. ein Jahr im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Studium oder
Ausbildungskurs. Bei mehrjährigen Kursen kann die Aufenthaltserlaubnis jährlich
verlängert werden.
3. zwei Jahre für die Aufenthaltserlaubnis zwecks selbständiger Arbeit, unbefristeter
abhängiger Arbeit oder Familienzusammenführung.
Hinweise für das Ausfüllen
- In Druckbuchstaben mit schwarzer Tinte ausfüllen. Nur innerhalb der jeweiligen
Kästchen schreiben.
Beispiel:
Anschrift
VIAAPPIANUOVA
- Anträge ohne die Unterschrift der betreffenden Person können nicht bearbeitet werden.
- Der Antrag ist bei einem der Postämter, die diesen Service anbieten, einzureichen.
Siehe www.poste.it und www.interno.it.
- Bei Einreichung des Antrags muss sich der Ausländer mit einem gültigen Reisepass
oder einem anderen gleichwertigen Ausweis ausweisen können.
- Der Antrag ist einem offenen Umschlag einzureichen; der Bearbeiter von Poste Italiane
händigt die vom Antragstellter auszufüllende Empfangsbestätigung für das Einschreiben
aus.
Weitere allgemeine Informationen sind unter der folgenden gebührenfreien
Rufnummer erhältlich
800 309 309
Anmerkung
- Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. des Aufenthaltsausweises ist eine
Kopie der Aufenthaltserlaubnis bzw. des Aufenthaltsausweises beizulegen, die/der
verlängert oder aktualisiert werden soll.
Anmerkungen
zum Ausfüllen des "Formblatts 209 - Formulare 1 und 2"
In Druckbuchstaben mit schwarzer Tinte ausfüllen.
Nur innerhalb der vorgesehenen Felder schreiben.
a) Daten des Reisepasses bzw. des entsprechenden gleichwertigen Ausweises
exakt übertragen.
b) Siehe beiliegende Tabelle Nr. 1 – “Provinzen”.
c) Entsprechendes ankreuzen (z.B. X).
d) Nummer der Art der Aufenthaltserlaubnis siehe beiliegende Tabelle Nr. 2.
e) Serie und Nummer des/der besessenen oder betreffenden
Aufenthaltsausweises/-erlaubnis anführen.
f) Abschnitt 2 erst nach dem Ausfüllen der Formulare 1 und 2 ausfüllen, falls
ein Einkommen bezogen wird und nachdem die Unterlagen im A4-Format fotokopiert
wurden, die für die betreffende Art vorgeschrieben sind. Ohne Unterschrift
kann der Antrag am Postschalter nicht angekommen werden.
g) Anzahl der Blätter des Antrags anführen (Formulare und Fotokopien der
Unterlagen).
h) Gesamtanzahl der in Abschnitt 12 des Formulars 1 angeführten Kinder
angeben.
i) Buchstaben angeben:
A - nicht gebunden,
B - verheiratet.
j) Buchstaben angeben:
F - Frau,
M - Mann.
k) Kürzel des Staats laut beiliegender Tabelle Nr. 3 angeben.
l) Nur bei einem anderen Ausweis als einem Reisepass ausfüllen, siehe
beiliegende Tabelle Nr. 4.
m) Nummer der Behörde, die den Ausweis (außer Reisepass) ausgestellt hat:
siehe beiliegende Tabelle Nr. 5.
n) Nur ausfüllen, falls die Aufenthaltserlaubnis/der Aufenthaltsausweis
erstmalig beantragt wurde. Daten des Visums übertragen.
o) Dauer des verlängerten Reisetitels/-ausweises kann nicht über die der
Aufenthaltserlaubnis hinaus gehen.
p) Fakultative Angabe, die für die Polizeidirektion für etwaige Mitteilungen
im Zusammenhang mit dem Antrag nützlich sein kann.
q) Nicht ausfüllen falls identisch mit vorhergehender Angabe.
r) Vor- und Zuname bzw. Bezeichnung der Gesellschaft, Körperschaft oder
Vereinigung angeben, an die das Vorladungsschreiben der Polizeidirektion
geschickt werden soll.
s) Nur ausfüllen, falls die Ausstellung des Aufenthaltsausweises oder
Umwandlung von "sonstigen Gründen" in "Familie" beantragt wird.
t) Nur bei Antrag eines Aufenthaltsausweises ausfüllen.
u) Adoptierte, betreute oder unter Vormundschaft des Antragstellers stehende
Minderjährige sind minderjährigen Kindern gleichgestellt.
v) Nur bei abhängiger Arbeit ausfüllen.
w) Entsprechende Berufsgruppe anführen (z.B. Arzt, fahrender Händler,
Architekt, usw.).
x) Muss nur bei Einstellung im laufenden Jahr ausgefüllt werden - Fotokopie
der letzten Lohntüten beilegen.
y) Nur bei selbständiger Arbeit ausfüllen, die im laufenden Jahr begonnen
wurde.
TABELLE – Anhang Nr. 1 - Kürzel Provinzen
Provinz
AGRIGENTO AG
ALESSANDRIA AL
ANCONA AN
AOSTA AO
AREZZO AR
ASCOLI PICENO AP
ASTI AT
AVELLINO AV
BARI BA
BELLUNO BL
BENEVENTO BN
BERGAMO BG
BIELLA BI
BOLOGNA BO
BOZEN BZ
BRESCIA BS
BRINDISI BR
CAGLIARI CA
CALTANISSETTA CL
CAMPOBASSO CB
CASERTA CE
CATANIA CT
CATANZARO CZ
CHIETI CH
COMO CO
COSENZA CS
CREMONA CR
CROTONE KR
CUNEO CN
ENNA EN
FERRARA FE
FLORENZ FI
FOGGIA FG
FORLI FO
FROSINONE FR
GENUA GE
GORIZIA GO
GROSSETO GR
IMPERIA IM
ISERNIA IS
LA SPEZIA SP
L’AQUILA AQ
LATINA LT
LECCE LE
LECCO LC
LIVORNO LI
LODI LO
LUCCA LU
MACERATA MC
MANTUA MN
MASSA MS
MATERA MT
MESSINA ME
MAILAND MI
Kürzel
MODENA MO
NEAPEL NA
NOVARA NO
NUORO NU
ORISTANO OR
PADUA PD
PALERMO PA
PARMA PR
PAVIA PV
PERUGIA PG
PESARO PS
PESCARA PE
PIACENZA PC
PISA PI
PISTOIA PT
PORDENONE PN
POTENZA PZ
PRATO PO
RAGUSA RG
RAVENNA RA
REGGIO CALABRIA RC
REGGIO EMILIA RE
RIETI RI
RIMINI RN
ROM RM
ROVIGO RO
SALERNO SA
SASSARI SS
SAVONA SV
SIENA SI
SIRACUSA SR
SONDRIO SO
TARANTO TA
TERAMO TE
TERNI TR
TURIN TO
TRAPANI TP
TRIENT TN
TREVISO TV
TRIEST TS
UDINE UD
VARESE VA
VENEDIG VE
VERBANIA VB
VERCELLI VC
VERONA VR
VIBO VALENTIA VV
VICENZA VI
VITERBO VT
TABELLE – Anhang Nr. 2
Zweck der Aufenthaltserlaubnis/des Aufenthaltsausweises
Nr.
Zweck
01
Adoption
02
Überlassung zur Betreuung in der Familie
03
Aktualisierung des Aufenthaltsausweises (Änderung des Wohnsitzes, des Familienstands,
Eintragung Kinder, Reisepasswechsel, Aktualisierung des Lichtbilds)
04
Aktualisierung der Aufenthaltserlaubnis (Änderung des Wohnsitzes, des Familienstands,
Eintragung Kinder, Reisepasswechsel)
05
Arbeitsaufnahme
06
Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft
07
Politisches Asyl Verlängerung
08
Aufenthaltsausweis für EU-Staatsangehörige (fakultativ)
09
Aufenthaltsausweis für Ausländer
10
Umwandlung Aufenthaltserlaubnis
11
Duplikat Aufenthaltsausweis
12
Duplikat Aufenthaltserlaubnis
13
Familie
14
Familie Minderjährige 14-18 Jahre
15
Selbständige Arbeit
16
Abhängige Arbeit
17
Arbeit - Ausnahmefälle gemäß Art. 27 Einheitstext zur Einwanderung
18
Abhängige Arbeit - Saisonarbeit
19
Mission
20
Religiöse Tätigkeiten
21
Wahlheimat
22
Wissenschaftliche Forschung
23
Staatenloser Verlängerung
24
Studium
25
Lehre
26
Urlaub
TABELLE – Anhang Nr. 3
Staat
Kürzel
AFGHANISTAN
ÄGYPTEN
ALBANIEN
ALGERIEN
AMERICAN SAMOA
ANDORRA
ANGOLA
ANGUILLA
ANTIGUA UND BARBUDA
ÄQUATORIAL-GUINEA
ARGENTINIEN
ARMENIEN
ASERBAIDSCHAN
ÄTHIOPIEN
AUSTRALIEN
BAHAMAS
BAHREIN
BANGLADESH
BARBADOS
BELGIEN
BELIZE
BENIN
BERMUDAS
BHUTAN
BIRMA
BOLIVIEN
BOSNIEN UND HERZEGOWINA
BOTSUANA
BRASILIEN
BRITISH VIRGIN ISLANDS
BRUNEI
BULGARIEN
BURKINA FASO
BURUNDI
CAYMAN
CHILE
CHINA VOLKSREPUBLIK
COSTA RICA
CÔTE D'IVOIRE
DÄNEMARK
DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO
DEUTSCHLAND
DOMINICA
DOMINIKANISCHE REPUBLIK
DSCHIBUTI
ECUADOR
EL SALVADOR
ERITREA
ESTLAND
FALKLAND INSELN
FÄRÖE INSELN
FIDSCHI
FINNLAND
AFG
EGY
ALB
DZA
ASM
AND
AGO
AIA
ATG
GNQ
ARG
ARM
AZE
ETH
AUS
BHS
BHR
BGD
BRB
BEL
BLZ
BEN
BMU
BTN
MMR
BOL
BIH
BWA
BRA
VGB
BRN
BGR
BFA
BDI
CYM
CHL
CHN
CRI
CIV
DNK
COG
DEU
DMA
DOM
DJI
ECU
SLV
ERI
EST
FLK
FRO
FJI
FIN
FRANKREICH
FRZ. GUYANA
GABUN
GAMBIA
GEORGIEN
GHANA
GIBRALTAR
GRENADA
GRIECHENLAND
GRÖNLAND
GROSSBRITANNIEN
GUADELOUPE
GUAM
GUATEMALA
GUINEA
GUINEA BISSAU
GUYANA
HAITI
HONDURAS
HONG KONG
INDIEN
INDONESIEN
IRAK
IRAN
IRLAND
ISLAND
ISRAEL
ITALIEN
JAMAIKA
JAPAN
JEMEN
JORDANIEN
JUGOSLAWIEN (SERBIEN - MONTENEGRO)
KAMBODSCHA
KAMERUN
KANADA
KAP VERDE
KASACHSTAN
KATAR
KENIA
KIRGISIEN
KIRIBATI
KOKOS
KOLUMBIEN
KOMOREN
KONGO
KROATIEN
KUBA
KUWAIT
LAOS
LESOTHO
LETTLAND
LIBANON
LIBERIEN
LIBYEN
LIECHTENSTEIN
LITAUEN
FRA
GUF
GAB
GMB
GEO
GHA
GIB
GRD
GRC
GRL
GBR
GLP
GUM
GTM
GIN
GNB
GUY
HTI
HND
HKG
IND
IDN
IRQ
IRN
IRL
ISL
ISR
ITA
JAM
JPN
YEM
JOR
YUG
KHM
CMR
CAN
CPV
KAZ
QAT
KEN
KGZ
KIR
CCK
COL
COM
COD
HRV
CUB
KWT
LAO
LSO
LVA
LBN
LBR
LBY
LIE
LTU
LUXEMBURG
MACAU
MADAGASCAR
MALAWI
MALAYSIEN
MALEDIVEN
MALI
MALTA
MAROKKO
MARSCHALLINSELN
MARTINIQUE
MAURETANIEN
MAURITIUS
MAYOTTE
MAZEDONIEN
MEXIKO
MIKRONESIEN
MOLDAWIEN
MONACO
MONGOLEI
MONTSERRAT
MOSAMBIK
NAMIBIEN
NAURU
NEPAL
NEUSEELAND
NEW CALEDONIA
NICARAGUA
NIEDERLANDE
NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN
NIGER
NIGERIA
NORDKOREA
NORFOLK
NORTHERN MARIANA ISLANDS
NORWEGEN
OMAN
ÖSTERREICH
PAKISTAN
PALÄSTINA
PALAU
PANAMA
PAPUA-NEUGUINEA
PARAGUAY
PERU
PHILIPPINEN
PITCAIRN
POLEN
PORTUGAL
PUERTO RICO
REUNION
RUANDA
RUMÄNIEN
RUSSLAND
S. CHRISTOPHER E NEVIS
SAINT HELENA
SAINT LUCIA
LUX
MAC
MDG
MWI
MYS
MDV
MLI
MLT
MAR
MHL
MTQ
MRT
MUS
MYT
MKD
MEX
FSM
MDA
MCO
MNG
MSR
MOZ
NAM
NRU
NPL
NLZ
NLC
NIC
NLD
ANT
NER
NGA
PRK
NFK
MNP
NOR
OMN
AUT
PAK
PSE
PLW
PAN
PNG
PRY
PER
PHL
PCN
POL
PRT
PRI
REU
RWA
ROU
RUS
KNA
SHN
LCA
SAINT PIERRE AND MIQUELON
SALOMONEN
SAMBIA
SAMOA
SAN MARINO
SAO TOMÉ UND PRINCIPE
SAUDI-ARABIEN
SCHWEDEN
SCHWEIZ
SENEGAL
SEYCHELLEN
SIERRA LEONE
SINGAPUR
SLOWAKEI
SLOWENIEN
SOMALIA
SPANIEN
SRI LANKA
ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN
STAATENLOSER
SUDAN
SÜDKOREA
SURINAME
SWAZILAND
SYRIEN
TADSCHIKISTAN
TAHITI
TAIWAN
TANSANIA
THAILAND
TIMOR
TOGO
TOKELAU
TONGA
TRINIDAD
TSCHAD
TSCHECHIEN
TUNESIEN
TÜRKEI
TURKMENIEN
TURKS AND CAICOS ISLANDS
TUVALU
UGANDA
UKRAINE
UNGARN
URUGUAY
USBEKISTAN
VANUATU
VATIKANSTADT
VENEZUELA
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
VEREINIGTE STAATEN VON AMERICA
VIETNAM
VIRGIN ISLANDS
WALLIS AND FUTUNA ISLANDS
WEIHNACHTSINSELN
WEISSRUSSLAND
SPM
SLB
ZMB
WSM
SMR
STP
SAU
SWE
CHE
SEN
SYC
SLE
SGP
SVK
SVN
SOM
ESP
LKA
VCT
XXX
SDN
KOR
SUR
SWZ
SYR
TJK
PYF
TWN
TZA
THA
TLS
TGO
TKL
TON
TTO
TCD
CZE
TUN
TUR
TKM
TCA
TUV
UGA
UKR
HUN
URY
UZB
VUT
VAT
VEN
ARE
USA
VNM
VIR
WLF
CXR
BLR
WESTSAHARA
ZENTRALAFRIKA
ZIMBABWE
ZYPERN
ESH
CAF
ZWE
CYP
TABELLE – Anhang Nr. 4
Dem Reisepass gleichgestellte Ausweise
Nummer
Ausweis
01
Reisetitel für Staatenlose
02
Reisedokument für Flüchtlinge
03
Reisetitel für Ausländer
04
Seefahrtbuch
05
Luftfahrtbuch
06
Laissez-passer der Vereinten Nationen
07
Vom einem Nato-Hauptquartier ausgestellter Ausweis
08
UNMIK-Reisedokument
09
Personalausweis für EU-Staatsangehörige
TABELLE – Anhang Nr. 5
Behörden, die einen dem Reisepass gleichgestellten Ausweis
ausstellen
Nummer
Behörde
01
Regierung
02
Diplomatische oder konsularische Vertretung des eigenen Staates im Ausland
03
Diplomatische oder konsularische Vertretung des eigenen Staates in Italien
04
Diplomatische oder konsularische Vertretung im Staat der Vatikanstadt
05
Vereinte Nationen - Laissez-passer
06
Polizeidirektion
Datenschutzbestimmungen
Bestimmungen laut Art. 13 GvD 196/2003
(Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Daten)
Gemäß Art. 13 Gesetzesvertretendes Dekret 196/2003 wird wie folgt mitgeteilt:
- Die angeführten Daten werden von der Polizeidirektion im Rahmen der oben
genannten Bestimmungen verwendet.
- Die Daten werden ausschließlich zur manuellen oder computergestützten Bearbeitung
der Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verlängerung von
Aufenthaltserlaubnissen und Aufenthaltsausweisen sowie für die Zusendung der
Mitteilungen im Rahmen dieser Verfahren verwendet.
Die Daten werden schriftlich in Papier-, elektronischer und telematischer Form
verarbeitet.
- Die Mitteilung der geforderten Daten - mit Ausnahme der freiwilligen Angaben wie
Telefonnummer und Email-Adresse, die jedoch der effizienteren Bearbeitung und
rascheren Mitteilung seitens der Polizeidirektion dienlich sind - ist notwendig, um das
Verfahren zur Ausstellung bzw. Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen und
Aufenthaltsausweisen abzuwickeln; werden daher die Daten nicht mitgeteilt, kann das
Verfahren nicht eingeleitet werden.
- Die Daten werden nicht weitergeleitet.
- Einsicht in die Daten nehmen können das Personal der Polizeidirektion und Subjekte
im Rahmen der oben genannten Verfahren gemäß Einheitstext zur Einwanderung,
genehmigt durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 286 vom 25. Juli 1998 i.d.g.F. und
den betreffenden Durchführungsbestimmungen.
- Von den Daten Kenntnis erlangen können auch am Verfahren beteiligte Subjekte
aufgrund der mit Poste Italiane abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 39, Abs.
4bis Gesetz 16.01.2003, abgeändert durch Art. 1quinquies Gesetz Nr. 12.11.2004 über
Notmaßnahmen zur Einwanderung.
Inhaber der Datenverarbeitung ist die Polizeidirektion.
- Die betroffene Person kann jederzeit gegenüber dem Inhaber der Datenverarbeitung
gemäß Art. 7 "Recht auf Zugang zu den persönlichen Daten und andere Rechte" des
gesetzesvertretenden Dekrets 196/2003 ihre Rechte ausüben. Auszug:
Art. 7 - Recht auf Zugang zu den persönlichen Daten und andere Rechte
1. Die betroffene Person hat das Recht, Informationen über das Vorhandensein von
persönlichen Daten, die sie betreffen, auch wenn diese noch nicht registriert wurden, zu
erhalten sowie diese Daten in verständlicher Form zu erhalten.
2. Die betroffene Person hat das Recht zu erfahren:
a) Herkunft der persönlichen Daten,
b) Zwecke und Verfahren der Datenverarbeitung,
c) Kriterien bei der Verarbeitung mit elektronischen Hilfsmitteln,
d) Daten des Inhabers, der Verantwortlichen und des ernannten Vertreters gemäß Art.
5, Abs. 2,
e) Subjekte und Kategorien von Subjekte, an die die Daten weitergeleitet werden
können oder die in der Eigenschaft als ernannte Vertreter im italienischen Staatsgebiet,
als Verantwortliche oder Beauftragte Einsicht in die Daten nehmen können.
3. Die betroffene Person hat das Recht:
a) die unverzügliche Aktualisierung, Berichtigung oder, wenn sie daran interessiert ist,
Ergänzung der Daten zu fordern;
b) zu fordern, dass die widerrechtlich verarbeiteten Daten unverzüglich gelöscht,
anonymisiert oder gesperrt werden; dies gilt auch für Daten, welche für die Zwecke, für
die sie erhoben oder später verarbeitet wurden, nicht mehr gebraucht werden;
c) unverzüglich die Bestätigung darüber zu erhalten, dass die unter den Buchstaben a)
und b) angegebenen Vorgänge, auch was ihren Inhalt betrifft, jenen mitgeteilt worden
sind, denen die Daten übermittelt oder bei welchen sie verbreitet worden sind, sofern
sich dies nicht als unmöglich erweist oder der Aufwand im Verhältnis zum geschützten
Recht unvertretbar groß wäre.
4. Die betroffene Person kann die Verarbeitung der Daten zur Gänze oder teilweise
verweigern:
a) aus gerechtfertigtem Gründen, auch wenn die Daten nicht zweckentfremdet werden,
b) für die Zusendung von Werbe- und Direktmarketing-Material sowie von Unterlagen für
Marktforschungen und Werbeinformationen.