Information zu steuerlichen Aspekten bei Photovoltaikanlagen
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Information zu steuerlichen Aspekten bei Photovoltaikanlagen
Information zu rechtlichen Aspekten bei Photovoltaikanlagen Die Installation und der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen berühren verschiedene Rechtskreise. Photovoltaik-Anlagen an oder auf Gebäuden Die Installation einer Photovoltaik-Solaranlage auf einer Dachfläche oder an einer Fassade ist in der Regel genehmigungsfrei. Der Bauherr kann ohne Bauanfrage mit der Installation beginnen. Der Nachbar muss von dem Vorhaben zwar benachrichtigt werden, seine Zustimmung ist für die Errichtung der Photovoltaik-Anlage aber nicht erforderlich. Stimmt der Nachbar nicht zu, ist das Vorhaben nicht unzulässig, der Nachbar erhält sich aber seine Rechtsschutzmöglichkeiten. Probleme könnte es z. B. bei einer Fassadenanlage und der Blendwirkung geben. Der Nachbar müsste dann nachweisen, dass er durch die Anlage stark beeinträchtigt wird. Vorschriften bezüglich der verwendeten Produkte und des fachgerechten Einbaus sind auch bei genehmigungsfreien Photovoltaik-Installationen zu beachten. Von der oben beschriebenen Genehmigungsfreiheit gibt es drei wesentliche Ausnahmen: 1. Dacheindeckung aus Asbest Für asbesthaltige Dacheindeckungen bzw. Fassadenelemente wird nur in Ausnahmefällen eine Genehmigung zur Installation erteilt. Die Regelungen sind Länderspezifisch. Ob eine Bedachung aus Asbestzement besteht, kann anhand des Herstellungsdatums eines Dachs, einer Anfrage bei der Herstellerfirma oder mit einer Materialprobe geklärt werden. Bei nach 1991 eingedeckten Dächern kann davon ausgegangen werden, dass in dem Material kein Asbest enthalten ist. Da aber bereits seit 1984, zunächst auf freiwilliger Basis, asbestfreie Materialien, die so genannten Faserzemente zum Einsatz kamen, kann nur eine Prüfung Gewissheit verschaffen. Die Montage einer Photovoltaik-Anlage auf einem Asbestdach ist ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung, auch bei Ausführung durch Privatpersonen eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit und kann im Falle grober Fahrlässigkeit sogar als Straftat bewertet werden. Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine rechtliche Beratung. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung sind objekt- und länderspezifisch. Beispielsweise kann eine zur Genehmigung genügende unverhältnismäßige Härte vorliegen, wenn Dach und Gebäude sich in einem Zustand befinden, die die Standzeit der Anlage gewährleisten. Auch dann dürfen die Arbeiten nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis für Gefahrstoffe nach TRGS 519 verfügen und ein entsprechender Genehmigungsantrag gestellt wurde. Die Möglichkeiten einer Genehmigungserteilung zur Montage einer Photovoltaik-Anlage auf einem Asbestdach sind diffizil und im Einzelfall zu klären. Wir haben verschiedene Installationsstrategien erarbeitet, die eine Montage im Regelfall letztlich ermöglichen. 2. Denkmalschutz Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in deren unmittelbaren Nähe ist die Installation einer Photovoltaik-Anlage genehmigungspflichtig aber nicht grundsätzlich untersagt. Es genügt meist das vereinfachte Genehmigungsverfahren. Baudenkmäler stehen in der so genannten Denkmalschutzliste. Diese kann bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde, die in den meisten Fällen auch gleichzeitig die Untere Denkmalschutzbehörde ist, eingesehen werden. Ist das Gebäude denkmalgeschützt, sollte man sehr frühzeitig mit der zuständigen Baubehörde in Dialog treten. 3. Bebauungsplan Der Einbau der Photovoltaik-Anlage widerspricht den Festsetzungen des örtlichen Bebauungsplans oder den ordnungsgemäß beschlossenen örtlichen Gestaltungsvorschriften (beides nur in seltenen Ausnahmefällen). Auch hier ist durch ein entsprechendes Genehmigungsverfahren der Einbau in der Regel möglich. Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine rechtliche Beratung. Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen Freiflächenanlagen sind, abgesehen von sehr kleinen Photovoltaik-Anlagen, genehmigungspflichtig. Die Bundesländer haben hinsichtlich der genehmigungsfreien Größe unterschiedliche Regelungen. Im Genehmigungsverfahren für Freiflächenanlagen ist unter anderem die Standsicherheit der Anlage nachzuweisen. Die Behörde prüft alle in Frage kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und bescheinigt mit der Baugenehmigung deren Einhaltung. Erst dann darf mit dem Bau begonnen werden. Photovoltaik auf fremden Dächern Wer über kein eigenes bzw. geeignetes Dach für eine Photovoltaikanlage verfügt hat die Möglichkeit ein Dach für eine Photovoltaikanlage anzumieten bzw. zu pachten. Hierbei müssen verschiedene Aspekte der finanzierenden Bank berücksichtigt werden. Zum Bsp. bestehende Belastungen im Grundbuch. Darüber hinaus ist es zur Sicherung des Eigentums des Anlagenbetreibers wichtig klarzustellen, dass die Photovoltaikanlage nicht auf Dauer auf dem Grundstück verbleibt, sondern nur für den Zeitraum der Vergütung nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG), also zwanzig Jahre und das Jahr der Inbetriebnahme. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Anlage zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wird und damit in das Eigentum des Verpächters übergeht. Ferner ist neben dem Pachtvertrag die Verpflichtung des Verpächters zur Nutzungsüberlassung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eintragen zu lassen. Sie dient der Sicherung des Anlagenbetreibers insbesondere im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Dienstbarkeit hat den Inhalt, dass der Anlagenbetreiber berechtigt ist, die Photovoltaikanlage auf dem Grundstück zu betreiben. Die Bewilligung der Dienstbarkeit muss beim Notar unterzeichnet werden. Es empfiehlt sich, den Text der Dienstbarkeit bereits als Anlage des Pachtvertrages einzubeziehen. Anlagenbetreiber, aber auch finanzierende Banken legen zumeist Wert auf eine erstrangige Dienstbarkeit. Das bedeutet, bereits eingetragene Belastungen wie Grundschulden oder Hypotheken müssen hinter die neue Dienstbarkeit zurücktreten. Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine rechtliche Beratung. Zur Sicherung des Eigentums an der Anlage ist zu empfehlen, im Pachtvertrag festzuschreiben, dass die Anlage nach Ablauf der fixen Vertragslaufzeit abgebaut werden muss. Manchmal besteht auch die Möglichkeit, eine Anschlussregelung zu treffen. Das kann den Kauf der Anlage durch den Verpächter oder den Weiterbetrieb betreffen. Auch ist die Aufnahme der Verpflichtung in den Vertrag zu empfehlen, dass die Vertragsbestimmungen auf etwaige Rechtsnachfolger übertragen werden müssen. Damit wird z.B. gewährleistet, dass etwa bei einem Verkauf des Grundstückes dem Käufer die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag auferlegt werden und er den Betrieb der Anlage für die vereinbarte Restlaufzeit des Vertrages dulden muss. Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine rechtliche Beratung.