Information zu steuerlichen Aspekten bei Photovoltaikanlagen

Transcription

Information zu steuerlichen Aspekten bei Photovoltaikanlagen
Information zu rechtlichen Aspekten bei
Photovoltaikanlagen
Die Installation und der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen berühren verschiedene
Rechtskreise.
Photovoltaik-Anlagen an oder auf Gebäuden
Die Installation einer Photovoltaik-Solaranlage auf einer Dachfläche oder an einer
Fassade ist in der Regel genehmigungsfrei. Der Bauherr kann ohne Bauanfrage mit
der Installation beginnen.
Der Nachbar muss von dem Vorhaben zwar benachrichtigt werden, seine Zustimmung
ist für die Errichtung der Photovoltaik-Anlage aber nicht erforderlich. Stimmt der Nachbar
nicht zu, ist das Vorhaben nicht unzulässig, der Nachbar erhält sich aber seine
Rechtsschutzmöglichkeiten. Probleme könnte es z. B. bei einer Fassadenanlage und
der Blendwirkung geben. Der Nachbar müsste dann nachweisen, dass er durch die
Anlage stark beeinträchtigt wird.
Vorschriften bezüglich der verwendeten Produkte und des fachgerechten Einbaus sind
auch bei genehmigungsfreien Photovoltaik-Installationen zu beachten.
Von der oben beschriebenen Genehmigungsfreiheit gibt es drei wesentliche
Ausnahmen:
1. Dacheindeckung aus Asbest
Für asbesthaltige Dacheindeckungen bzw. Fassadenelemente wird nur in
Ausnahmefällen eine Genehmigung zur Installation erteilt. Die Regelungen sind
Länderspezifisch. Ob eine Bedachung aus Asbestzement besteht, kann anhand des
Herstellungsdatums eines Dachs, einer Anfrage bei der Herstellerfirma oder mit einer
Materialprobe geklärt werden. Bei nach 1991 eingedeckten Dächern kann davon
ausgegangen werden, dass in dem Material kein Asbest enthalten ist. Da aber bereits
seit 1984, zunächst auf freiwilliger Basis, asbestfreie Materialien, die so genannten
Faserzemente zum Einsatz kamen, kann nur eine Prüfung Gewissheit verschaffen.
Die Montage einer Photovoltaik-Anlage auf einem Asbestdach ist ohne die erforderliche
Ausnahmegenehmigung, auch bei Ausführung durch Privatpersonen eine
bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit und kann im Falle grober Fahrlässigkeit sogar als
Straftat bewertet werden.
Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr
übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine rechtliche Beratung.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung sind objekt- und
länderspezifisch. Beispielsweise kann eine zur Genehmigung genügende
unverhältnismäßige Härte vorliegen, wenn Dach und Gebäude sich in einem Zustand
befinden, die die Standzeit der Anlage gewährleisten. Auch dann dürfen die Arbeiten nur
von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden
Sachkundenachweis für Gefahrstoffe nach TRGS 519 verfügen und ein entsprechender
Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Die Möglichkeiten einer Genehmigungserteilung zur Montage einer Photovoltaik-Anlage
auf einem Asbestdach sind diffizil und im Einzelfall zu klären. Wir haben verschiedene
Installationsstrategien erarbeitet, die eine Montage im Regelfall letztlich ermöglichen.
2. Denkmalschutz
Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in deren unmittelbaren Nähe ist die Installation
einer Photovoltaik-Anlage genehmigungspflichtig aber nicht grundsätzlich untersagt. Es
genügt meist das vereinfachte Genehmigungsverfahren. Baudenkmäler stehen in der so
genannten Denkmalschutzliste. Diese kann bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde, die in
den meisten Fällen auch gleichzeitig die Untere Denkmalschutzbehörde ist, eingesehen
werden. Ist das Gebäude denkmalgeschützt, sollte man sehr frühzeitig mit der
zuständigen Baubehörde in Dialog treten.
3. Bebauungsplan
Der Einbau der Photovoltaik-Anlage widerspricht den Festsetzungen des örtlichen
Bebauungsplans oder den ordnungsgemäß beschlossenen örtlichen
Gestaltungsvorschriften (beides nur in seltenen Ausnahmefällen). Auch hier ist durch ein
entsprechendes Genehmigungsverfahren der Einbau in der Regel möglich.
Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr
übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine rechtliche Beratung.
Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen
Freiflächenanlagen sind, abgesehen von sehr kleinen Photovoltaik-Anlagen,
genehmigungspflichtig. Die Bundesländer haben hinsichtlich der genehmigungsfreien
Größe unterschiedliche Regelungen.
Im Genehmigungsverfahren für Freiflächenanlagen ist unter anderem die
Standsicherheit der Anlage nachzuweisen. Die Behörde prüft alle in Frage kommenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und bescheinigt mit der Baugenehmigung deren
Einhaltung. Erst dann darf mit dem Bau begonnen werden.
Photovoltaik auf fremden Dächern
Wer über kein eigenes bzw. geeignetes Dach für eine Photovoltaikanlage verfügt hat die
Möglichkeit ein Dach für eine Photovoltaikanlage anzumieten bzw. zu pachten. Hierbei
müssen verschiedene Aspekte der finanzierenden Bank berücksichtigt werden. Zum
Bsp. bestehende Belastungen im Grundbuch.
Darüber hinaus ist es zur Sicherung des Eigentums des Anlagenbetreibers wichtig
klarzustellen, dass die Photovoltaikanlage nicht auf Dauer auf dem Grundstück
verbleibt, sondern nur für den Zeitraum der Vergütung nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG), also zwanzig Jahre und das Jahr der Inbetriebnahme. Ansonsten besteht
die Gefahr, dass die Anlage zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wird
und damit in das Eigentum des Verpächters übergeht.
Ferner ist neben dem Pachtvertrag die Verpflichtung des Verpächters zur
Nutzungsüberlassung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das
Grundbuch eintragen zu lassen. Sie dient der Sicherung des Anlagenbetreibers
insbesondere im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Dienstbarkeit hat
den Inhalt, dass der Anlagenbetreiber berechtigt ist, die Photovoltaikanlage auf dem
Grundstück zu betreiben. Die Bewilligung der Dienstbarkeit muss beim Notar unterzeichnet werden. Es empfiehlt sich, den Text der Dienstbarkeit bereits als Anlage des
Pachtvertrages einzubeziehen.
Anlagenbetreiber, aber auch finanzierende Banken legen zumeist Wert auf eine
erstrangige Dienstbarkeit. Das bedeutet, bereits eingetragene Belastungen wie
Grundschulden oder Hypotheken müssen hinter die neue Dienstbarkeit zurücktreten.
Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr
übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine rechtliche Beratung.
Zur Sicherung des Eigentums an der Anlage ist zu empfehlen, im Pachtvertrag
festzuschreiben, dass die Anlage nach Ablauf der fixen Vertragslaufzeit abgebaut
werden muss. Manchmal besteht auch die Möglichkeit, eine Anschlussregelung zu
treffen. Das kann den Kauf der Anlage durch den Verpächter oder den Weiterbetrieb
betreffen.
Auch ist die Aufnahme der Verpflichtung in den Vertrag zu empfehlen, dass die
Vertragsbestimmungen auf etwaige Rechtsnachfolger übertragen werden müssen.
Damit wird z.B. gewährleistet, dass etwa bei einem Verkauf des Grundstückes dem
Käufer die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag auferlegt werden und er den
Betrieb der Anlage für die vereinbarte Restlaufzeit des Vertrages dulden muss.
Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr
übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine rechtliche Beratung.