(WHK) und studentische Hilfskräfte (SHK)

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(WHK) und studentische Hilfskräfte (SHK)
Ministerium für Innovation,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
27. Mai 2015
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Kunsthochschulen
sonstige Einrichtungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
nachrichtlinh-
Landesrektorenkonferenz
Aktenzeichen:
414
bei Antwort bitte angeben
Frau Hessmann
Telefon
0211 896-4553
Telefax
0211 896-4301
[email protected]
der Universitäten in NRW
c/o Universität Dortmund
44227 Dortmund
Landesrektorenkonferenz
der Fachhochschulen in NRW
c/o Hochschule Bochum
Lennershofstr. 140
44801 Bochum
Hauptpersonalrat
Geschäftsstelle der
Landespersonalrätekonferenz
der wissenschaftlich Beschäftigten
c/o Universität Duisburg-Essen
45117 Essen
Geschäftsstelle der
Landespersonalrätekonferenz
der nichtwissenschaftlich Beschäftigten
c/o FernUniversität in Hagen
58097 Hagen
Völklinger Straße 49
Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
Telefon
0211 896-04
Telefax
0211 896-4555
40221 Düsseldorf
Gleueler Str. 60
50931 Köln
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Sonnenstr. 171
44137 Dortmund
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www. Wissenschaft, nrw. de
Öffentliche Verkehrsmittel:
S-Bahnen S 8, S 11.S28
(Vöfklinger Straße)
Rheinbahn Linien 704, 709
(Georg-Schulhoff-Platz)
Ministerium für Innovation,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Stiftung Museum Alexander Koenig
Adenauerallee 160
53113 Bonn
Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen
(WHK) und studentischen Hilfskräfte (SHK);
hier: Anhebung der Höchstsätze
Rundschreiben des Arbeitgeberverbandes des Landes NRW (AdL
NRW) vom 10.07.2008, 17.04.2013 und 27.05.2015 - B 4100-3.14.2
Das beigefügte Rundschreiben des AdL NRW zur Erhöhung des Vergü
tungsrahmens für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte nebst
Anlage, übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weitergabe
an die mit Personalangelegenheiten befassten Stellen.
Im Auftrag
Beate Hessmann
Anlagen
1 geheftet
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Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen e.V.
Arbeitgeberverband des Landes NRW e. V.
Gartenstr, 2 40479 Düsseldorf
per E-Mail
.
Universitäten
Fachhochschulen
Aktenzeichen bei Antwort bitte
angeben:
b 4100-3.14.2
Auskunft erteilt:
Herr Effertz
Tel: 0211/54417241
nachrichtlich:
E-Mail:
[email protected]
Ministerium für Innovation,
Wissenschaft und Forschung°
°at"™:. om c
27. Mai 2015
Universitätskliniken
Landesamt für Besoldung und Versorgung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen (WHK) und studentischen
Hilfskräfte (SHK);
hier: Anhebung der Höchstsätze
Meine Schreiben vom 10. Juli 2008 und 17. April 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 10. Juli 2008 hatte ich Ihnen die Neufassung der auch im Bereich des AdL
NRW maßgebenden Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Arbeits
bedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte übersandt und neben Hinwei
sen zu deren Anwendung auch die bei Einrechnung der anteiligen Sonderzahlung möglichen
Höchstsätze bekanntgegeben. Damit wurde dem Wunsch der Hochschulen entsprochen, die
Spielräume nach oben zu erweitern.
Mit Schreiben vom 17. April 2013 hatte ich Ihnen die ab dem Sommersemester 2013 bzw. 2014
möglichen Höchstsätze mitgeteilt. Wegen Einzelheiten nehme ich auf die damaligen Ausführun
gen in den beiden Rundschreiben Bezug.
Die Mitgliederversammlung der TdL hat in ihrer 8./2015 Sitzung vom 19. - 21. Mai 2015 be
schlossen, die in den Richtlinien der TdL ausgewiesenen Höchstsätze ab dem Sommersemester
2015 um 2,1 v.H. und ab dem Sommersemester 2016 nochmals um 2,3 v.H. zu erhöhen.
Die neuen Beträge der TdL-Richtlinien ergeben sich aus der beigefügten Neufassung.
Die aktualisierte durchgeschriebene Fassung der TdL-Richtlinie beinhaltet neben den o.g. Erhö
hungen in Nr. I. 1. a) aa) eine redaktionell angepasste Verweisung auf die Entgeltordnung zum
TV-L an Stelle der bisherigen Inbezugnahme der Vergütungsordnung zum BAT. Materielle Än
derungen sind damit nicht verbunden.
Unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlung ergeben sich im Bereich des AdL NRW
die folgenden Beträge:
Hilfskraft nach TdL-
Neue Höchstsätze einschließlich
anteiliger Sonderzahlung ab
Nr.l
Neue Höchstsätze einschließ
lich anteiliger Sonderzahlung
SS 2015 (in Euro)
Buchstabe a (WHK an
ab SS 2016 (in Euro)
15,81 (ggf. + max. 10 v.H. =
Uni, akkr. Master FH)
17,39)
16,18 (ggf. + max. 10 v.H. =
Buchstabe b (WHK nicht
akkr. Master FH; Ba
11,93 (ggf. + max. 10 v.H. =
Richtlinien Abschnitt I
13,12)
13,42)
10,25 (ggf. + max. 10 v.H. =
10,49 (ggf. + max. 10 v.H. =
chelor)
Buchstabe c (SHK)
17,80)
12,20 (ggf. + max. 10 v.H. =
11,28)
11,54)
Wie bisher liegt es im Ermessen der jeweiligen Hochschule, ob (und ab wann) sie den jeweils
geltenden Höchstrahmen ausschöpft oder darunter bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Kersten
Richtlinien
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen
der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte
vom 23. Juni 2008
(geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung der TdL
vom 19. bis 21. Mai 2015)
(Gültig ab 25. Mai 2015)
Diese Richtlinien gelten für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte an
Universitäten, Technischen Hochschulen/Technischen Universitäten Kunst
hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen, die nach § 1 Absatz 3
TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind.
1.
Für jede Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme kann
a)
wissenschaftlichen Hilfskräften
aa)
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung im Sinne
der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu Teil I der Entgeltordnunq zum
TV-L oder
bb) mit "Master-Abschluss" in einem Fachhochschulstudienqana der
akkreditiert ist,
y'
eine Vergütung
•
im Tarifgebiet West
- ab Sommersemester 2015 bis zu
- ab Sommersemester 2016 bis zu
•
15,53 Euro,'
im Tarifgebiet Ost
- ab Sommersemester 2015 bis zu
- ab Sommersemester 2016 bis zu
b)
15,18 Euro,
14,63 Euro
14,97 Euro,'
wissenschaftlichen Hilfskräften
aa)
mit Fachhochschulabschluss oder
bb)
mit "Bachelor-Abschluss" oder
cc)
mit "Master-Abschluss" in einem Fachhochschulstudienqana der
nicht akkreditiert ist,
eine Vergütung
•
im Tarifgebiet West
- ab Sommersemester 2015 bis zu
- ab Sommersemester 2016 bis zu
•
11,18 Euro,
11 '44 Euro,'
im Tarifgebiet Ost
- ab Sommersemester 2015 bis zu
- ab Sommersemester 2016 bis zu
10,76 Euro,
11,01 Euro!
c) wissenschaftlichen Hilfskräften ohne abgeschlossene Hochschulbildung
im Sinne der Buchstaben a und b (studentische Hilfskräfte)
eine Vergütung
•
im Tarifgebiet West
- ab Sommersemester 2015 bis zu
- ab Sommersemester 2016 bis zu
•
9,61 Euro,
9,83 Euro'
im Tarifgebiet Ost
- ab Sommersemester 2015 bis zu
- ab Sommersemester 2016 bis zu
9,24 Euro
9,45 Euro'
gezahlt werden.
2Die in Satz 1 Buchstabe a bis c für das Tarifgebiet West ausgewiesenen
Betrage basieren auf der Grundlage einer für die Tarifbeschäftigten maßge
benden durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
38,5 Stunden Die Umrechnung dieser Beträge wegen der in dem jeweiligen
Land maßgebenden Wochenarbeitszeit (vgl. § 6 Absatz 1 TV-L) bleibt den
Landern überlassen.
4Die in Satz 1 Buchstabe a bis c ausgewiesenen und ggf. nach Satz 2 umqerechneten Beträge können um bis zu 10 v.H. überschritten werden.
2. 1Den in Nr. 1 genannten wissenschaftlichen Hilfskräften kann eine Jahres-
sonderzahlung (z. B^ nach § 20 TV-L, den Sonderzahlungsgesetzen der
Lander) gewahrt werden. 2Dabei entsprechen die unter Nr. 1 Buchstabe a
fallenden w.ssenschaftlichen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der Entqelt-
gruppen E 12 bis E 13 und die unter Nr. 1 Buchstabe b und c fallenden^wis
senschaftlichen und studentischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der
Entgeltgruppen E 9 bis E 11.
a
3. Die übrigen Arbeitsbedingungen richten sich nach den gesetzlichen VorscnriTTGn.
4.
Tarifliche Leistungen werden nicht gewährt.
5. Ein Muster-Arbeitsvertrag für die in Nr. 1 genannten wissenschaftlichen und
studentischen Hilfskräfte ist diesen Richtlinien beigefügt.
Diese Richtlinien treten am 1. Juni 2008 in Kraft. 2Sie ersetzen die bisherigen
Richtlinien vom 23. April 1986 sowie die Beschlüsse der 3./2001 Mitgliederver
sammlung der TdL vom 26. Juni 2001 (zu TOP 7) und der 8./2003 Mitgliederver
sammlung der TdL vom 1.12. Oktober 2003 (zu TOP 4).
4
Muster-Arbeitsvertrag
für
wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
Zwischen
vertreten durch
und Frau/Herrn
_
geboren am
wird - vorbehaltlich der Genehmigung durch 1)
folgender Vertrag geschlossen:
§1
Vertragsdauer
Frau/Herr
wird für die Zeit vom
□
D
als wissenschaftliche Hilfskraft
als studentische Hilfskraft
beim
(Institut usw.)
D
eingestellt
D
weiterbeschäftigt.
§2
Tätigkeit
1■
a)
b)
Der wissenschaftlichen/studentischen Hilfskraft obliegen folgende Tätigkei
ten: )
Die Tätigkeit richtet sich nach dem Erlass
2\
2. Die wissenschaftliche/studentische Hilfskraft ist verpflichtet, aus dienstlichen
oder betrieblichen Gründen andere gleichwertige Tätigkeiten in derselben oder
einer anderen Dienststelle derselben Universität/
zu übernehmen.
3. Die wissenschaftliche/studentische Hilfskraft ist verpflichtet, den dienstlichen An
ordnungen nachzukommen.
§3
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen
□
wöchentlich durchschnittlich
Stunden.
□
monatlich durchschnittlich
Stunden.
D
nach Arbeitsanfall höchstens .... Stunden wöchentlich bzw. höchstens .... Stun
den monatlich. )
§4
Vergütung
1.
Die Vergütung beträgt
O je Stunde
Euro. 4)
□ monatlich
Euro.5)
2.
Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt.
3.
Die Vergütung wird für den Kalendermonat berechnet und am Letzten eines Mo
nats auf ein von der wissenschaftlichen/studentischen Hilfskraft eingerichtetes
Konto innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt.
§5
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1.
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf
des in § 1 genannten Tages. Es kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist/einer Kündigungsfrist von
71 im
um
2\ 6\
) ) gekündigt werden.
2.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt unberührt.
3.
Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
§6
Sonstige Regelungen
1.
2.
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit in diesem Vertrag nichts anderes
geregelt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 37 des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) findet sinngemäß Anwendung.
Beruht eine Arbeitsunfähigkeit auf einem von einem Dritten zu vertretenden Um
stand, so hat die wissenschaftliche/studentische Hilfskraft ihre Ansprüche auf
6
Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Fortzahlung der
Vergütung an
vertreten durch
3.
;...;
Ergänzende Nebenabreden:
§7
Sonstiges
1.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere dessen Verlän
2.
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
gerung, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Ort, Datum
(Arbeitgeber)
(wissenschaftliche/studentische Hilfskraft)
Anmerkungen:
u
I
>
)
)
J
)
Auszufüllen, wenn sich eine vorgesetzte Stelle die Genehmigung des Vertrages vorbehalten hat.
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Es sind höchstens 19 Stunden wöchentlich oder höchstens 86 Stunden monatlich zu vereinbaren.
Auszufüllen bei Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit bzw. bei Bezahlung nach ArbeitsanTaii.
Auszufüllen bei Vereinbarung einer monatlichen Arbeitszeit.
Auszufüllen, wenn in Anwendung des § 622 Abs. 5 BGB eine kürzere als die gesetzliche Kündi
gungsfrist vereinbart werden soll.
_
abzutreten.'