Hinweise zur Namensführung

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Hinweise zur Namensführung
Stand: September 2011
Hinweise zur Namensführung
Im Laufe des Lebens gibt es Ereignisse, die eine Namenserteilung oder Namensänderung mit sich
bringen, wie z. B. Geburt, Eheschließung, Scheidung, etc.
Finden diese Ereignisse nicht in Deutschland statt, und wurden sie von ausländischen Standesbeamten oder Institutionen beurkundet, hat dies in der Regel keinen Einfluss auf den von Ihnen geführten
Namen, selbst dann nicht, wenn Sie Doppelstaater sind. In manchen Ländern ist das Recht dem
deutschen Recht so ähnlich, dass man vor ausländischen Standesbeamten abgegebene Erklärungen
akzeptiert. Dies gilt jedoch leider nicht für die Schweiz!
Das bedeutet, dass z. B. einer schweizerischen Geburtsurkunde lediglich die Tatsache der Geburt
entnommen wird. Der Name des Kindes ergibt sich nicht aus der schweizerischen Geburtsurkunde.
Das Gleiche gilt für schweizerische Heiratsurkunden. Die Namen der Ehegatten lauten nach der
Eheschließung immer noch so, wie vor der Eheschließung.
Dies hat folgende Konsequenzen für deutsche Staatsangehörige:
1. Sie können sich nicht auf einen - in einem schweizerischen Dokument aufgeführten - Namen
berufen.
2. Wenn Sie für den deutschen Rechtsbereich Ihren Namen ändern wollen, oder für Ihr Neugeborenes einen Pass beantragen, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Sollten Sie für
Ihr Kind das ausländische Namensrecht des anderen Elternteils wählen wollen, müssen Sie
sich zunächst eine Geburtsurkunde oder einen Reisepass des Heimatlandes des anderen Elternteils für dieses Kind auf den gewünschten Namen besorgen.
3. Eine Ehenamenserklärung ist immer von beiden Ehepartnern zu unterschreiben, eine Kindernamenserklärung von beiden Elternteilen. Das bedeutet, dass Sie beide persönlich in der
Botschaft vorsprechen müssen. Wenn auch für das Kind ein Pass beantragt wird, muss das
Kind auch dabei sein.
4. Die deutsche Botschaft nimmt die Erklärung nur entgegen. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Erklärung trifft das zuständige Standesamt in Deutschland. Dabei kann es zu
Rückfragen oder zu einer unterschiedlichen Rechtsauffassung von Standesamt und Antragssteller kommen. Es können auch zusätzliche Dokumente vom Standesamt angefordert werden. Rechnen Sie damit, dass zwischen Passbeantragung und -ausstellung im Extremfall bis
zu einem halben Jahr oder länger vergehen kann.
5. Buchen Sie daher auf keinen Fall Reisen auf Namen, für die Sie noch keinen gültigen
Reisepass in Händen halten. Buchen Sie auch auf keinen Fall eine Reise für ein Kind,
für welches Sie noch keinen Pass haben. Kinder können leider nicht mehr in die Pässe
ihrer Eltern eingetragen werden.
Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass ein Pass zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgestellt ist.
A. Abgabe der Erklärung an der deutschen Botschaft in Bern
I. Sie können nur dann eine Namenserklärung an der Botschaft Bern abgeben, wenn
Sie nicht in Deutschland gemeldet sind. Falls Sie noch in Deutschland gemeldet
sind, müssen Sie sich abmelden oder sich bei Ihrem nächsten Deutschlandaufenthalt an Ihr zuständiges Standesamt in Deutschland wenden. Dies gilt auch dann,
wenn nur einer der Ehepartner noch in Deutschland gemeldet ist.
II. Wenn Sie eine Namenserklärung abgeben müssen, vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Passbeantragung MIT Namenserklärung unter folgender Telefonnummer:
031-3 59 43 43
Die Telefonzeiten für die Terminvereinbarung sind:
Montag bis Donnerstag von 08.15 Uhr - 12.30 Uhr und 13.30 Uhr - 16.30 Uhr
Freitag von 08.15 Uhr - 12.30 Uhr
Nur mit einem telefonisch vereinbarten Termin können Sie Passantrag UND Namenserklärung mit einem Besuch an der Botschaft in Bern erledigen. Die -“Namenserklärung“ ist ein
Formular, welches nur am Schalter bzw. im Warteraum der Botschaft bereitliegt. Die Botschaft entscheidet nicht über Ihren Antrag. Sie werden jedoch dahingehend beraten, welcher
Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht.
III.
Da in der Regel 3 bis 4 Monate zwischen Abgabe der Namenserklärung und Er-
halt Ihres neuen Passes vergehen, sollten Sie anstehende Reisen noch mit Ihrem bisherigen Pass und unter Ihrem bisherigen Namen buchen. Über den Eingang Ihres
neuen Passes werden Sie schriftlich informiert. Sollte Ihr alter Pass noch zeitlich
gültig sein, müssen Sie diesen zunächst zurückschicken, bevor Sie den neuen Pass
erhalten. Sollte dies jedoch mit Ihren Reiseplänen kollidieren, schicken Sie den alten Pass erst dann zu, wenn Ihre Reisen, die Sie noch mit diesem Pass gebucht haben, abgeschlossen sind. Sie erhalten dann Ihren neuen Reisepass.
B. Gebühren
I. Die Gebühr für die Abgabe der Namenserklärung beträgt ca. 30 CHF und setzt sich zusammen aus der Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung und der Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Fotokopien. Bitte entrichten Sie die Gebühr in bar und in CHF.
II. Die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensänderung ist gebührenpflichtig.
Diese Bescheinigung wird auf Antrag vom zuständigen Standesamt ausgestellt, Sie erhalten von diesem Standesamt auch die Rechnung über ca. 10 Euro.
C. Vorzulegende Unterlagen (im Original)
I. Allgemeine Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen
a. Alle Unterlagen müssen im Original + 2 Kopien vorgelegt werden. Bitte kopieren
Sie platzsparend, z. B. Pass und Ausländerausweis auf eine Seite. Bitte legen Sie die
Dokumente in der Reihenfolge vor, wie es sich aus der untenstehenden Tabelle ergibt.
b. Alle Unterlagen die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen
von einem offiziell anerkannten Übersetzer übersetzt werden.
Alle ausländischen Urkunden müssen mit der notwendigen Apostille oder dem Legalisationsvermerk versehen sein, um anerkannt zu werden. Schweizerische Urkunden bedürfen dieser
Förmlichkeit nicht.
Ob Ihre Urkunde eine Apostille benötigt oder legalisiert sein muss, können Sie hier nachschauen:
http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/Daten/1103797/Urkunden_Auslaendische_o
effentliche_inDeutschland.pdf
c. Sollten Unterlagen am Tag Ihrer Vorsprache fehlen, können Sie diese als beglaubigte
Kopie nachreichen. Originale werden ebenfalls weitergeleitet, aber nicht zurückgegeben. Daher ist es sinnvoll nur beglaubigte Kopien nachzureichen.
d. Ihre Abmeldebescheinigung aus Deutschland ist sehr wichtig. Sollten Sie noch in
Deutschland gemeldet sein, müssen Sie Ihre Namenserklärung direkt dort abgeben.
Die Botschaft in Bern ist ansonsten nicht für Sie zuständig.
e. Das zuständige Standesamt in Deutschland kann jederzeit noch Dokumente nachfordern. Um Sie in diesen Fällen zügig unterrichten zu können, geben Sie uns bitte Ihre
Emailadresse und/oder Telefonnummer auf Ihrem Antrag an.
D.
Liste der notwendigen Dokumente für Sie zur Kontrolle.
Alle Dokumente müssen im Original und ZWEIFACH kopiert mitgebracht werden!:
Ehemann:
•
Reisepass oder Personalausweis/ID-Karte
•
Abmeldebescheinigung aus D. falls der Ausweis in D. ausgestellt wurde
•
Ausländerausweis oder Wohnsitzbescheinigung für CH-Bürger
•
Geburtsurkunde
•
Reisepass oder Personalausweis/ID-Karte
•
Abmeldebescheinigung aus D. falls der Ausweis in D. ausgestellt wurde
•
Ausländerausweis oder Wohnsitzbescheinigung für CH-Bürger
•
Geburtsurkunde
•
Reisepass oder Personalausweis von (Geschwister-) Kindern
Ehefrau:
ggf. Kinder:
•
Abmeldebescheinigung aus D. falls der Ausweis in D. ausgestellt wurde
•
Ausländerausweis oder Wohnsitzbescheinigung für CH-Bürger (nicht notwendig für Neugeborene)
•
Geburtsurkunde
•
ggf. rechtskräftiges Urteil aus dem das Sorgerecht für ein Kind
hervorgeht
Namensänderung nach Eheschließung:
•
Heiratsurkunde
•
Bei bestehenden Vorehen alle vorherigen Eheurkunden, rechtskräftige Scheidungsurteile und im Falle von ausländischen, also auch schweizerischen Urteilen, der deutsche Anerkennungsbescheid.
Namensänderung nach Scheidung:
•
Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe
•
rechtskräftiges Scheidungsurteil der geschiedenen Ehe
•
der deutsche Anerkennungsbescheid der Scheidung, falls die Scheidung im
Ausland, also auch in der Schweiz, stattfand
•
Bei bestehenden Vorehen alle vorherigen Eheurkunden, rechtskräftige Scheidungsurteile und im Falle von ausländischen, also auch schweizerischen Urteilen, der deutsche Anerkennungsbescheid.
Namensänderung für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
•
die deutsche Vaterschaftsanerkennung oder
•
die Zustimmungserklärung der deutschen Mutter zusammen mit der schweizerischen Vaterschaftsanerkennung
•
bei unverheirateten Mütter, die weder die deutsche noch die schweizerische
Staatsangehörigkeit besitzen, ist ein Nachweis darüber erforderlich, dass in
Ihrem Heimatstaat die schweizerische Vaterschaftsanerkennung wirksam ist,
bzw. dass sie ihrem Heimatstaat gegenüber der schweizerischen Vaterschaftsanerkennung zugestimmt haben
Namensänderung eines Minderjährigen nach Adoption:
•
rechtskräftige Adoptionsbeschluss
Namensänderung eines Kindes, dessen Vater nicht der Ehemann der Mutter ist:
•
rechtskräftige Vaterschaftsanfechtungsurteil
•
die Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters
•
falls dies eine schweizerische Vaterschaftsanerkennung war, dann auch die
Zustimmungserklärung der deutschen Mutter bzw. bei ausländischen Müttern
ein Nachweis darüber, dass in Ihrem Heimatstaat die schweizerische Vaterschaftsanerkennung wirksam ist, bzw. dass sie ihrem Heimatstaat gegenüber
der schweizerischen Vaterschaftsanerkennung zugestimmt hat.
Es ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Unterlagen vom Standesamt I gefordert werden.
Für den Passantrag sind keine weiteren Unterlagen oder Kopien erforderlich. Allerdings ist
zusätzlich ein biometrisches Passfoto mitzubringen, welches die Erfordernisse der Biometrie
für einen deutschen Pass erfüllt.
Bitte bringen Sie genügend Bargeld mit. Rechnen Sie mit ca. 100 CHF pro Pass und ca.
40 CHF für die Namenserklärung.
Hinweis
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die
Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich
eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen
werden.