Ausländische Haushaltshilfen
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Ausländische Haushaltshilfen
Ausländische Haushaltshilfen Ein kurzer Überblick aus der Praxis und der gesetzlichen Grundlagen Weshalb ausländische Haushaltshilfen? Kosteneinsparung aufgrund niedrigerer Löhne (Stundenlohn als auch Stundenzahl) und Einsparung von Abgaben (Sozialabgaben/Steuern) Grundsatz, dass ausländische Arbeitskräfte gleiche Arbeitsbedingungen wie vergleichbare deutsche Kräfte erhalten müssen Weshalb ausländische Haushaltshilfen? Einflußfaktoren eigener Situation Finanzierbarkeit von Pflege zu Hause Eigene persönliche Belastung Wohl des zu Pflegenden Arbeitsbedingungen der HH-Hilfe Eigene finanzielle Situation Absicherung im Alter Rechtliche Rahmenbedingungen Arbeitnehmerfreizügigkeit Beschäftigung im Inland -Arbeitsgenehmigungspflicht -Sozialversicherungspflicht -Lohnbesteuerung Dienstleistungsfreiheit von Unternehmen Entsendung von Arbeitnehmern/ Eigene Tätigkeit als Selbstständiger -keine Arbeitsgenehmigung erfdl. -Sozialversicherungs- und Steuerpflicht je nach Fallausgestaltung -Rechtslage vor und nach 5/11 unverändert Rechtliche Rahmenbedingungen EU-Beitrittsstaaten Mai 2004 (Polen, Ungarn, Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Slowenien) Wegfall der Arbeitsgenehmigungspflicht ab 1.5.11 Rumänien und Bulgarien weiterhin Arbeitsgenehmigungspflicht-EU (§ 284 SGB III) Drittstaaten (z.B. Kroatien) zusätzlich aufenthaltsrechtliche Bestimmungen zu beachten (Visum) Einführung des Mindestlohns (8,50 €/h) für Betriebe der Pflegebranche ab 1.8.2010 (Pflegearbeitsbedingungsverordnung) Sozialversicherungsrecht, insbesondere Scheinselbständigkeit und multinationales Entsenderecht (EU-Recht) bei grenzüberschreitendem Personaleinsatz durch ausl. Firmen Prinzipiell muss im Inland bei Beschäftigung einer HH-Hilfe von abhängiger Beschäftigung ausgegangen werden (Weisungs/Direktionsrecht, Eingliederung in tgl. Ablauf..) Steuerrecht, insbesondere Lohnsteuer Vermittlungsagenturen (i.d.R. lediglich Vermittlungsgebühr, einmalig/monatlich ohne Übernahme von Arbeitgeberfunktionen) Beschäftigung im Inland ab Mai 2011 Variante A : Zahlung des zustehenden Lohns Meldung zur Sozialversicherung und Abführung der Lohnsteuer Wegfall des aufwändigen Vermittlungs- und Arbeitsgenehmigungsverfahrens über die ZAV Keine Mindestlohnverpflichtung, da privater HH keinen Pflegebetrieb darstellt Keine Straftaten nach § 10 SchwarzArbG mehr möglich (Beschäftigung ohne AE zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen wie Deutsche) Beschäftigung im Inland ab Mai 2011 Variante B : Zahlung von Schwarzlohn Keine oder nur teilweise Meldung zur Sozialversicherung und Abführung der Lohnsteuer Keine Mindestlohnverpflichtung, da privater HH keinen Pflegebetrieb darstellt Straftat nach § 266a StGB bei Überschreiten der 400,- € p.M.(ansonsten Ordnungswidrigkeit nach § 111 SGB IV), Straftat nach § 370 AO (Lohnsteuerhinterziehung) Entsendung ins Inland/ Beauftragung von Selbstständigen Variante A : Beauftragung von Selbstständigen Keine Meldung zur Sozialversicherung und keine Abführung der Lohnsteuer, Bezahlung über Rechnungen nach tatsächlich geleisteten Stunden Keine Mindestlohnverpflichtung Gefahr der Feststellung einer Scheinselbständigkeit durch Kontrollorgane mit allen rechtlichen Folgen als Arbeitgeber, d.h. -Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Anspruchsprinzips (jede geleistete Stunde) und Zahlung der Lohnsteuer -Strafrechtliche Sanktionen nach § 266a StGB und § 370 AO (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung) Hinweis: die Vermittlungsagenturen sind in Kenntnis der möglichen Folgen dazu übergegangen, nur noch Vermittlungsprovisionen zu erheben und die Zahlung des Monatshonorars/-lohns durch die privaten HH vornehmen zu lassen Entsendung ins Inland/ Beauftragung von Selbstständigen Variante B : Entsendung ins Inland Ausländische Firma entsendet im Rahmen eines Werk/Dienstvertrages Arbeitnehmer im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit für bestimmte Zeit ins Inland; Dienstvertrag kommt zwischen Entsendeunternehmen und Haushalt zustande Bezahlung über Rechnungen der Entsendefirma nach tatsächlich geleisteten Stunden Mindestlohnverpflichtung durch ausländische Firma Gefahr der Feststellung einer Scheinselbständigkeit durch Kontrollorgane mit allen rechtlichen Folgen als Arbeitgeber, d.h. -Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Anspruchsprinzips (jede geleistete Stunde) und Zahlung der Lohnsteuer -Strafrechtliche Sanktionen nach § 266a StGB und § 370 AO (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung) Entsendung ins Inland/ Beauftragung von Selbstständigen Variante B : Entsendung ins Inland Anmerkungen aus der Praxis: Rechtliche Aspekte im Inland Durch Vorlage einer sog. Entsendebescheinigung A1 wird dokumentiert, dass der AN im Entsendestaat ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet ist Die A1 bindet die Kontrollorgane, d.h. sowohl abgabenrechtlich als auch strafrechtlich muss von ordnungsgemäßer Entsendung ausgegangen werden Bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der A1 (Auslandsabfragen ergeben Scheinfirmen oder nur geringen Umsatz im Entsendestaat, Feststellung einer Scheinselbständigkeit) Nachprüfungsverfahren durch die Verwaltungsbehörden mit dem Ziele der Rücknahme der A1 durch ausl. Sozialversicherung Rechtliche und Moralische Aspekte im Ausland Ausländische Arbeitgeber melden zur Erlangung der A1 ihre Mitarbeiter oftmals nur auf der Basis der dort geltenden Mindestlöhne („Existenzminimum“) an (Bsp. Polen rd. 350,- €, Bulgarien 123,- €) Anonyme Anzeige vom April 2011: „Überprüfen Sie polnische Arbeitsverträge von aus Polen an deutsche Familien Entsandten (lassen Sie sich diese direkt von den Frauen vorzeigen) Personen die über die Firma XXX, in 830XX vermittelt werden. Die polnische Partnerfirma (XXX) hat all die A1 erschlichen indem die Frauen mit dem PL Mindestlohn (= 1.370 Zloty brutto davon Beiträge zur ZUS abgeführt) entsandt werden.“ Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse FKS Prüfungsbefugnis nach § 2 SchwarzArbG: -Sozialversicherungspflicht -Arbeitsgenehmigungspflicht -Einhaltung Mindestlohn Kein Betretungsrecht der FKS von privaten Wohnungen im Prüfverfahren! Ermittlungsbefugnisse nach § 14 SchwarzArbG Fachpolizei mit allen Ermittlungsbefugnissen des Strafprozessrechts (z.B. Durchsuchungen) nach Maßgabe der Staatsanwaltschaft, insbesondere nach konkreten Anzeigen! Rückfragen jederzeit an Markus Grella Hauptzollamt Rosenheim, Finanzkontrolle Schwarzarbeit Münchener Str. 51 83022 Rosenheim Tel. 08031-3006-3120