Ausländische Haushaltshilfen

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Ausländische Haushaltshilfen
Ausländische
Haushaltshilfen
Ein kurzer Überblick aus der
Praxis und der gesetzlichen
Grundlagen
Weshalb ausländische
Haushaltshilfen?
Kosteneinsparung aufgrund niedrigerer Löhne
(Stundenlohn als auch Stundenzahl) und Einsparung
von Abgaben (Sozialabgaben/Steuern)
Grundsatz, dass ausländische Arbeitskräfte gleiche
Arbeitsbedingungen wie vergleichbare deutsche Kräfte
erhalten müssen
Weshalb ausländische
Haushaltshilfen?
Einflußfaktoren
eigener Situation
Finanzierbarkeit von
Pflege zu Hause
Eigene persönliche
Belastung
Wohl des zu
Pflegenden
Arbeitsbedingungen
der HH-Hilfe
Eigene finanzielle
Situation
Absicherung im Alter
Rechtliche
Rahmenbedingungen
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Beschäftigung im Inland
-Arbeitsgenehmigungspflicht
-Sozialversicherungspflicht
-Lohnbesteuerung
Dienstleistungsfreiheit
von Unternehmen
Entsendung von Arbeitnehmern/
Eigene Tätigkeit als Selbstständiger
-keine Arbeitsgenehmigung erfdl.
-Sozialversicherungs- und Steuerpflicht
je nach Fallausgestaltung
-Rechtslage vor und nach 5/11 unverändert
Rechtliche
Rahmenbedingungen
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EU-Beitrittsstaaten Mai 2004 (Polen, Ungarn, Tschechien, Estland,
Lettland, Litauen, Slowakei, Slowenien) Wegfall der
Arbeitsgenehmigungspflicht ab 1.5.11
Rumänien und Bulgarien weiterhin Arbeitsgenehmigungspflicht-EU (§
284 SGB III)
Drittstaaten (z.B. Kroatien) zusätzlich aufenthaltsrechtliche
Bestimmungen zu beachten (Visum)
Einführung des Mindestlohns (8,50 €/h) für Betriebe der Pflegebranche
ab 1.8.2010 (Pflegearbeitsbedingungsverordnung)
Sozialversicherungsrecht, insbesondere Scheinselbständigkeit und
multinationales Entsenderecht (EU-Recht) bei grenzüberschreitendem
Personaleinsatz durch ausl. Firmen
Prinzipiell muss im Inland bei Beschäftigung einer HH-Hilfe von
abhängiger Beschäftigung ausgegangen werden (Weisungs/Direktionsrecht, Eingliederung in tgl. Ablauf..)
Steuerrecht, insbesondere Lohnsteuer
Vermittlungsagenturen (i.d.R. lediglich Vermittlungsgebühr,
einmalig/monatlich ohne Übernahme von Arbeitgeberfunktionen)
Beschäftigung im Inland
ab Mai 2011
Variante A : Zahlung des zustehenden Lohns
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Meldung zur Sozialversicherung und Abführung der
Lohnsteuer
Wegfall des aufwändigen Vermittlungs- und
Arbeitsgenehmigungsverfahrens über die ZAV
Keine Mindestlohnverpflichtung, da privater HH keinen
Pflegebetrieb darstellt
Keine Straftaten nach § 10 SchwarzArbG mehr möglich
(Beschäftigung ohne AE zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen wie Deutsche)
Beschäftigung im Inland
ab Mai 2011
Variante B : Zahlung von Schwarzlohn
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Keine oder nur teilweise Meldung zur
Sozialversicherung und Abführung der
Lohnsteuer
Keine Mindestlohnverpflichtung, da privater HH
keinen Pflegebetrieb darstellt
Straftat nach § 266a StGB bei Überschreiten der
400,- € p.M.(ansonsten Ordnungswidrigkeit nach
§ 111 SGB IV), Straftat nach § 370 AO
(Lohnsteuerhinterziehung)
Entsendung ins Inland/
Beauftragung von Selbstständigen
Variante A : Beauftragung von
Selbstständigen
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Keine Meldung zur Sozialversicherung und keine Abführung der
Lohnsteuer, Bezahlung über Rechnungen nach tatsächlich geleisteten
Stunden
Keine Mindestlohnverpflichtung
Gefahr der Feststellung einer Scheinselbständigkeit durch Kontrollorgane
mit allen rechtlichen Folgen als Arbeitgeber, d.h.
-Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Anspruchsprinzips
(jede geleistete Stunde) und Zahlung der Lohnsteuer
-Strafrechtliche Sanktionen nach § 266a StGB und § 370 AO (Vorenthalten
und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung)
Hinweis: die Vermittlungsagenturen sind in Kenntnis der möglichen Folgen
dazu übergegangen, nur noch Vermittlungsprovisionen zu erheben und die
Zahlung des Monatshonorars/-lohns durch die privaten HH vornehmen zu
lassen
Entsendung ins Inland/
Beauftragung von Selbstständigen
Variante B : Entsendung ins Inland
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Ausländische Firma entsendet im Rahmen eines Werk/Dienstvertrages Arbeitnehmer im Rahmen ihrer gewöhnlichen
Tätigkeit für bestimmte Zeit ins Inland; Dienstvertrag kommt
zwischen Entsendeunternehmen und Haushalt zustande
Bezahlung über Rechnungen der Entsendefirma nach tatsächlich
geleisteten Stunden
Mindestlohnverpflichtung durch ausländische Firma
Gefahr der Feststellung einer Scheinselbständigkeit durch
Kontrollorgane mit allen rechtlichen Folgen als Arbeitgeber, d.h.
-Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des
Anspruchsprinzips (jede geleistete Stunde) und Zahlung der
Lohnsteuer
-Strafrechtliche Sanktionen nach § 266a StGB und § 370 AO
(Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und
Lohnsteuerhinterziehung)
Entsendung ins Inland/
Beauftragung von Selbstständigen
Variante B : Entsendung ins Inland
Anmerkungen aus der Praxis:
Rechtliche Aspekte im Inland
Durch Vorlage einer sog. Entsendebescheinigung A1 wird dokumentiert,
dass der AN im Entsendestaat ordnungsgemäß zur Sozialversicherung
gemeldet ist
Die A1 bindet die Kontrollorgane, d.h. sowohl abgabenrechtlich als auch
strafrechtlich muss von ordnungsgemäßer Entsendung ausgegangen
werden
Bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der A1 (Auslandsabfragen
ergeben Scheinfirmen oder nur geringen Umsatz im Entsendestaat,
Feststellung einer Scheinselbständigkeit)
Nachprüfungsverfahren durch die Verwaltungsbehörden mit dem Ziele
der Rücknahme der A1 durch ausl. Sozialversicherung
Rechtliche und Moralische Aspekte im Ausland
Ausländische Arbeitgeber melden zur Erlangung der A1 ihre Mitarbeiter oftmals
nur auf der Basis der dort geltenden Mindestlöhne („Existenzminimum“) an
(Bsp. Polen rd. 350,- €, Bulgarien 123,- €)
Anonyme Anzeige vom
April 2011:
„Überprüfen Sie polnische Arbeitsverträge von aus Polen an
deutsche Familien Entsandten (lassen Sie sich diese direkt von
den Frauen vorzeigen) Personen
die über die Firma XXX, in 830XX vermittelt werden.
Die polnische Partnerfirma (XXX) hat all die A1 erschlichen
indem die Frauen mit dem PL Mindestlohn (= 1.370 Zloty brutto davon Beiträge zur ZUS abgeführt) entsandt werden.“
Prüfungs- und
Ermittlungsbefugnisse FKS
Prüfungsbefugnis nach § 2 SchwarzArbG:
-Sozialversicherungspflicht
-Arbeitsgenehmigungspflicht
-Einhaltung Mindestlohn
Kein Betretungsrecht der FKS von privaten Wohnungen
im Prüfverfahren!
Ermittlungsbefugnisse nach § 14 SchwarzArbG
Fachpolizei mit allen Ermittlungsbefugnissen des
Strafprozessrechts (z.B. Durchsuchungen) nach
Maßgabe der Staatsanwaltschaft, insbesondere nach
konkreten Anzeigen!
Rückfragen jederzeit an
Markus Grella
Hauptzollamt Rosenheim,
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Münchener Str. 51
83022 Rosenheim
Tel. 08031-3006-3120