2015_03_Aldiana MC Antrag_Layout 1

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2015_03_Aldiana MC Antrag_Layout 1
Meine Aldiana MasterCard ohne Jahresgebühr
Kartenemittent
Für interne Zwecke:
TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg (nachstehend
„Bank“, „Valovis Bank1“ bzw. „TARGOBANK“).
Ihre persönlichen Angaben
Anrede:
Herr
Kreditlebensversicherung für Ihre MasterCard
Frau
Titel:
Nachname:
Vorname:
Geburtsdatum:
Familienstand:
verheiratet
Staatsangehörigkeit:
deutsch
T
T
M M
J
J
nicht verheiratet
andere:
PLZ/Wohnort:
Land:
Straße/Nr.:
*Tod: TARGO Lebensversicherung AG; Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Schwere Krankheit,
Krankenhausaufenthalt: TARGO Versicherung AG
Telefon privat:
Vorwahl:
Rufnummer:
Preisverzeichnis für die MasterCard (in Auszügen)
Telefon mobil:
Vorwahl:
Rufnummer:
Jahresgebühr: keine Gebühr
Stand: 01.03.2015, Gültigkeit: bis auf Weiteres
Entgelt für den Einsatz der Karte im Ausland: 1,50 % des Umsatzes pro Verfügung.
Bei Transaktionen in Euro in Staaten der EU entfällt dieses Entgelt.
Verzugszinsen:
5,00 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
Flexible Rückzahlung: (ausgenommen Prepaid MasterCard)
Sollzinssatz für eingeräumten Kredit
15,38 % p.a.; 16,51 % effektiver Jahreszins
Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Zinsen)* 1.627,88 EUR
Rechnungsversand
1,- EUR Zustellungsgebühr pro Abrechnung
Weitere Informationen betreffend Zinsen und Entgelte entnehmen Sie bitte dem beigefügten Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
Für Online-Banking
unbedingt erforderlich!
E-Mail:
Geburtsort:
Geburtsname:
Art der Wohnung:
Miete
Eigentum
Eigenes monatliches
Netto-Einkommen in EUR:
Vorhandene Karten:
wohnhaft seit:
M M
J
J
kein eigenes Einkommen
ec/Maestro Karte
* Dieser Gesamtbetrag berechnet sich auf Grundlage der folgenden Annahmen gem. Anlage 1 zu § 6 Preisangabenverordnung: Der Kreditbetrag beträgt 1.500,- EUR, der gesamte Kredit gilt als in voller Höhe für die Kreditlaufzeit
in Anspruch genommen, die Kreditlaufzeit beträgt ein Jahr und der Kredit ist in zwölf gleichen monatlich wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits gelten als zu dem
jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt.
Hinweis: Der Gesamtbetrag kann sich ermäßigen oder erhöhen, wenn die der Berechnung zu Grunde gelegten Annahmen nicht zutreffen oder sich ändern.
Kreditkarte
Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder:
Falls Sie unter obiger Adresse weniger als 2 Jahre wohnen, bitte frühere Anschrift angeben:
Land:
Zinsanpassung: Für Anpassungen des Sollzinssatzes gilt die Anpassungsklausel für die
Änderung von Kreditzinsen in Ziffer 3 der MasterCard-Vertragsbedingungen.
Straße/Nr.:
Ihre beruflichen Angaben
Allgemeine Erklärungen und Einwilligungen
Angestellte/r
Arbeiter/in
Student/in
Beamtin/Beamter
Rentner/in
Facharbeiter/in
Selbstständige/r
Auszubildende/r
Hausfrau/Hausmann
Prepaid MasterCard: Ja, ich bin damit einverstanden, dass mir alternativ eine Prepaid MasterCard mit Jahresgebühr in Höhe von 19,90 EUR automatisch zugestellt wird,
sollte die Ausstellung einer Aldiana MasterCard Kreditkarte aufgrund geschäftspolitischer
Entscheidungskriterien nicht möglich sein.
VT 93 KT 193
arbeitslos
Beim derzeitigen Arbeitgeber seit/selbstständig seit:
Unbedingt
ausfüllen!
M M
J
J
Arbeitgeber:
PLZ/Ort:
Straße/Nr.:
Branche:
öffentl. Dienst
Handwerk
Bank/Versicherung
Handel
Bau
Industrie/EDV
Gesundheits-/Sozialwesen
Gastronomie/ Touristik
Sonst. Dienstleistungen
SEPA-Lastschriftmandat
Gläubiger-ID:
DE63ZZZ00000056647
Mandatsreferenz: WIRD SEPARAT MITGETEILT
Ich ermächtige die TARGOBANK AG & Co. KGaA, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der TARGOBANK
AG & Co. KGaA auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die
Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Kontoinhaber:
Name Kreditinstitut:
BIC Kreditinstitut:
IBAN:
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Ort, Datum
Unterschrift Kontoinhaber/Kontobevollmächtigter
Einverständnis zum Online-Banking
Einverständnis zum Online-Banking:
Ich habe die beiliegenden Online-Banking-Bedingungen zur Kenntnis genommen und
stimme der Bereitstellung der Kartenabrechnung zu meiner MasterCard der Bank im
Online-Banking zu. Dazu ist meine E-Mail-Adresse erforderlich.
Sind Sie damit nicht einverstanden, streichen Sie bitte diesen Abschnitt.
Datenübermittlung: Es gelten die beigefügten Einwilligungserklärungen zur Übermittlung meiner Daten an die SCHUFA sowie für das Einholen von Bankauskünften. Diesen
stimme ich mit der Unterzeichnung des Kreditkartenantrages zu.
Erklärung zur Abtretung von Ansprüchen: Mit meiner Unterschrift unter diesen Kreditkartenantrag stimme ich der Abtretung von Ansprüchen auf Arbeits-, Erwerbseinkommen
und Sozialleistungen, wie im Anschluss an die Vertragsbedingungen beschrieben, zur
Sicherung von Ansprüchen der Bank bei Krediteinräumung nach Annahme des Kartenantrages zu.
Geldwäschegesetz: Sie sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, der Bank unverzüglich und unaufgefordert Änderungen, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung bezüglich der nach diesem Gesetz festzustellenden Angabe zur Person oder den wirtschaftlich
Berechtigten ergeben, anzuzeigen (§ 4 Abs. 6 GwG).
Angaben zu Treugebern und wirtschaftlich Berechtigten: Der Antragsteller erklärt mit der
Unterzeichnung des Antrages, dass er im eigenen Namen und für eigene Rechnung
handelt.
Der Antragsteller erklärt, dass er/sie keine politisch exponierte Person im Sinne von
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG und auch kein unmittelbares Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person einer solchen politisch exponierten Person ist. Nähere Informationen dazu finden Sie in den beigefügten Erläuterungen.
Einbeziehung der Vertragsbedingungen: Durch meine Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit der vorgenannten Angaben. Mit der Unterzeichnung des Kreditkartenantrages erkenne ich die beigefügten Vertragsbedingungen für die MasterCard der Bank an und
bestätige die Kenntnisnahme der beigefügten Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation. Soweit dieser Antrag und/oder die Vertragsbedingungen nichts Abweichendes
regeln, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sowie die Bedingungen für
den Überweisungsverkehr der Bank. Für Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) gelten
darüber hinaus die entsprechenden Sonderbedingungen (z. B. Versicherungsbedingungen).
Sämtliche zugrundeliegenden Bedingungen und vorvertraglichen Informationen können
auch unter www.valovisbank.de eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Einverständnis mit vorzeitiger Ausführung: Ich bin damit einverstanden, dass die Bank
vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages beginnt.
Freiwillige Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing
Ich bin damit einverstanden, durch TARGOBANK AG & Co. KGaA oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen zu Finanzdienstleistungen (z. B. Konto-, Anlage- oder Kreditprodukte)
der TARGOBANK per E-Mail oder SMS werblich kontaktiert zu werden.
E-Mail-Adresse:
Ich bin damit einverstanden, durch TARGOBANK AG & Co. KGaA oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen zu Finanzdienstleistungen (z. B. Konto-, Anlage- oder Kreditprodukte)
der TARGOBANK telefonisch werblich kontaktiert zu werden.
Flexible Rückzahlung - Finanzielle Freiheit
Ja, ich möchte von der flexiblen Rückzahlung profitieren.
Ich zahle jeden Monat ab 2 % der Rechnungssumme, mindestens jedoch 15,- EUR. Die
Umsätze werden ab Buchungstag verzinst (gültiger Zinssatz siehe Preisverzeichnis) und
der Restbetrag wird einschließlich Zinsen auf die nächste Monatsabrechnung übertragen.
Anderenfalls zahle ich den Rechnungsbetrag in vollem Umfang zurück.
Zusatzkarte
Mein Partner möchte auch von den Vorteilen der Aldiana MasterCard profitieren.
Bitte schicken Sie mir einen Zusatzkartenantrag.
7
Unterschrift des Antragstellers
Ort, Datum
Die Erteilung dieser Einwilligung ist freiwillig. Die Einwilligung kann ich jederzeit formlos
und ohne Einfluss auf ein ggf. bestehendes Vertragsverhältnis widerrufen. Sie erreichen uns
unter den Kontaktdaten, die in der „Widerrufsinformation“ angegeben sind.
7
Ort, Datum
WO
6
Unterschrift des Antragstellers
WF
999
WA
26/27
PK
AG
VN
ALIN0315 VT 54 KT 254 Antragsnummer: 9999
Das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK gehört zur TARGOBANK. Die Marke "VALOVIS" bzw. "VALOVIS BANK" wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt.
PLZ/Wohnort:
1
Ja, ich wünsche die Absicherung meines Kreditkartensaldos.
Zu diesem Zweck beantrage ich die Aufnahme als versicherte Person in einen von der
TARGOBANK AG & Co. KGaA zu meinen Gunsten geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag mit den TARGO Versicherungen* (Beitritt). Der Beitragssatz beträgt 0,97 % des Rechnungssaldos zum Rechnungsdatum pro Monat. Dieser setzt sich zusammen aus 0,13 % für
die Todesfalldeckung und 0,84 % (inkl. 0,134 % Versicherungsteuer; dies entspricht einem
Versicherungsteuersatz von 19 %) für die Deckungen Arbeitsunfähigkeit/schwere Krankheit
und Arbeitslosigkeit/Krankenhausaufenthalt. Die monatlichen Beträge kann ich meiner
Abrechnung entnehmen. Es gelten die entsprechenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die mir nach Zugang meiner Beitrittserklärung zugesandt werden. Die Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag ist freiwillig und beeinflusst nicht die Entscheidung der TARGOBANK über die Genehmigung meines Kreditkartenantrags.
Identitätsprüfung - PostIdent
Die Identitätsfeststellung für Valovis Bank1-Kunden
Wenn Sie bereits Kunde der Valovis Bank (ehem. KarstadtQuelle Bank/Valovis Commercial Bank) sind, ist eine erneute Identitätsfeststellung nicht notwendig.
Vielen Dank für Ihr Interesse an der Aldiana MasterCard.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei einer Kontoeröffnung grundsätzlich die
Identität des Kunden festgestellt werden muss. Um Ihren Antrag abschließend
bearbeiten zu können, lassen Sie sich bitte noch persönlich identifizieren.
So funktioniert`s:
Gehen Sie in eine Postfiliale Ihrer Wahl. Nehmen Sie folgende Unterlagen mit:
1. Ihren vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Kartenantrag
2. Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass
3. den anhängenden PostIdent-Coupon
Sie erhalten vor Ort ein PostIdent-Formular, das Sie in Gegenwart des Postmitarbeiters unterschreiben. Ihre kompletten Unterlagen werden danach durch
den Postmitarbeiter direkt an die Valovis Bank geschickt. Das Porto übernehmen
selbstverständlich wir.
1. Unterschreiben
2. Identifizieren
Kartenantrag
PERSONALAUSWEIS
X
Vorvertragliche Informationen
Bitte beachten Sie:
Die beigefügten Bedingungswerke (Wichtige Informationen zum Vertrag über die MasterCard, Vertragsbedingungen der MasterCard, Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite, Erläuterungen
zum Kreditvertrag, Preis- und Leistungsverzeichnis, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bedingungen für
den Überweisungsverkehr, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung)
sind für Ihre Unterlagen bestimmt. Eine Rücksendung ist nicht erforderlich.
Wir freuen uns, Ihnen schon bald Ihre Aldiana MasterCard zustellen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Valovis Bank
!
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Die TARGOBANK hat das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK AG übernommen. Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der
TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“ bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt.
5 0 5 3 6 1 8 0 5 5 3 7 0 1
TARGOBANK AG & Co. KGaA
Antragsmanagement
Postfach 16 41
63236 Neu-Isenburg
A L D I A N A
Stand: 01.03.2015_MC/PMC
VALOVIS BANK1
Wichtige Informationen zum Vertrag über die MasterCard/Prepaid MasterCard
der Valovis Bank
A. Allgemeine Informationen
Anschrift: TARGOBANK AG & Co. KGaA (nachstehend „Bank“, „Valovis Bank“ bzw. „TARGOBANK“),
Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Telefon: 069 69795-0, E-Mail: [email protected],
Telefax: 069 69795-198, Internet: www.valovisbank.de
Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf
Name und Anschrift der für die Bank handelnden Dienstleister: First Data Deutschland GmbH,
Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel; Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden; Continental-Inkasso GmbH, Hugo-Junkers-Str. 3, 60386 Frankfurt; KSP Kanzlei Dr. Seegers,
Dr. Frankenheim & Partner, Kaiser-Wilhelm-Str. 40, 20355 Hamburg; Universum-Inkasso GmbH,
Hugo-Junkers-Str. 3, 60386 Frankfurt
Gesetzliche Vertretungsberechtigte: Persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter:
TARGO Management AG; Vorstand: Franz Josef Nick (Vorsitzender), Peter Klein, Pascal Laugel,
Jürgen Lieberknecht, Berthold Rüsing, Maria Topaler
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Eckart Thomä
Hauptgeschäftstätigkeit der Bank: Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art und von damit zusammenhängenden Geschäften.
Zuständige Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank, Kaiserstraße 29, 60311 Frankfurt am
Main; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main
Eintragung im Handelsregister: Handelsregister Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer
HR B 48380
Umsatzsteueridentiikationsnummer: DE 811 285 485
Umsatzsteueridentiikationsnummer des umsatzsteuerlichen Organträgers: DE 261 486 989
Vertragssprache: Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit
dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ist Deutsch.
Rechtsordnung/Gerichtsstand: Auf den Vertragschluss und die gesamte Geschäftsverbindung
indet deutsches Recht Anwendung, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung.
Außergerichtliche Streitschlichtung: Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank
besteht für Kunden die Möglichkeit, den Ombudsmann des Bundesverbandes deutscher Banken
e.V. anzurufen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für das Ombudsmannverfahren. Die Beschwerde ist schriftlich an den Ombudsmann, Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach
040307, 10062 Berlin, zu richten. Bei behaupteten Verstößen gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum BGB kann darüber hinaus Beschwerde bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 12 53, 53002 Bonn, eingelegt werden.
Freiwillige Einlagensicherung: Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes
deutscher Banken e.V. angeschlossen. Informationen zum Umfang sowie zur Höhe der Sicherung
können Sie bei uns anfordern.
B. Informationen zum Kartenvertrag über die MasterCard/Prepaid MasterCard der
Valovis Bank
Karteneinsatz: Mit der MasterCard können Sie bei Vertragsunternehmen des MasterCard-Verbundes Waren und Dienstleistungen im Rahmen Ihres Verfügungsrahmens bargeldlos bezahlen. Darüber hinaus kann an zugelassenen Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten (ggf. gegen
Vorlage eines Ausweispapieres) im Rahmen des Verfügungsrahmens Bargeld bezogen werden. Die
Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an dem MasterCard-Akzeptanzsymbol zu erkennen.
Die Prepaid MasterCard ist eine nur auf Guthaben basierte Karte. Der Karteninhaber kann bei Nutzung einer Prepaid MasterCard nur seine zuvor auf sein Kartenkonto eingezahlten Beträge an den
Akzeptanzstellen von MasterCard einsetzen. Die Einzahlung von Beträgen zur Nutzung eines Guthabens für den Einsatz der Prepaid MasterCard erfolgt über eine Überweisung auf das eigene Kartenkonto des Karteninhabers bei der Valovis Bank.
Verwendung der Karte: Bei der Nutzung der Kreditkarten ist entweder ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Kartendaten übertragen hat, oder die PIN einzugeben.
Bei Online-Einkäufen stimmen Sie der Belastung Ihres Kartenkontos zu, indem Sie Ihre Kartennummer, die dazugehörigen Kartendetails wie z. B. Kartenprüfziffer und den MasterCard SecureCode (CODE) angeben und die Anleitungen des Vertragsunternehmens für die Abwicklung Ihrer
Zahlung befolgen. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Ihnen und dem Vertragsunternehmen
können Sie in besonderen Fällen darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen, und stattdessen
lediglich Ihre Kartennummer angeben.
1
Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK.
Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“
bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt.
Zahlungsvorgänge, ausgelöst durch die Nutzung der Karten: Mit dem Einsatz der Kreditkarte
oder Angabe der Kartendaten bei der Akzeptanzstelle, z. B. einem Händler, erteilen Sie die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine PIN, ein
CODE, die Unterschrift oder die Kartenprüfziffer erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit
deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung können Sie die Kartenzahlung nicht mehr
widerrufen.
Ablehnung von Kartenzahlungen durch uns: Wir sind berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen,
wenn
– der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der Karte oder die inanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder
– die Karte gesperrt ist.
Ausführungsfrist: Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist die Bank verplichtet, dass
der Kartenzahlungsbetrag spätestens an dem im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.
Wechselkurs: Transaktionen mit einer Kreditkarte, die nicht in Euro erfolgen, werden Ihrem Konto
in Euro belastet. Sie werden von der Bank zu den Wechselkursen der internationalen Devisenmärkte des jeweiligen Abrechnungstages und –ortes (Börsenplatzes) umgerechnet. Die Referenzwechselkurse werden von der Bank zugänglich gemacht oder stammen aus einer öffentlich
zugänglichen Quelle. Eine Änderung dieser Wechselkurse wird unmittelbar auch ohne weitere Benachrichtigung wirksam.
Sorgfaltsplichten des Kunden: Sie sind verplichtet, unmittelbar nach Erhalt der Kreditkarte alle
zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Kreditkarte, die PIN und den CODE vor unbefugtem
Zugriff zu schützen. Die Kreditkarte darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Sie dürfen die Kreditkarte und die PIN oder den CODE auf keinen Fall zusammen
aubewahren, auch nicht, wenn Sie die PIN oder den CODE verschlüsselt haben. Sie haben sich insbesondere auf Reisen kurzfristig zu vergewissern, ob die Kreditkarte noch vorhanden ist und ob
die PIN oder der CODE einem Dritten bekannt geworden sein könnte.
Benachrichtigung bei missbräuchlicher Nutzung: Sie haben uns den Verlust, den Diebstahl, die
missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung der Kreditkarte, der PIN
oder des CODE oder einen entsprechenden Verdacht unverzüglich telefonisch gegenüber dem
MasterCard-Verbund (Tel.: 069 793319-10) sowie schriftlich (TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstr. 21, 63263 Neu-Isenburg) anzuzeigen, nachdem Sie hiervon Kenntnis erlangt haben. Wird
die Karte gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei
zu erstatten.
Kartensperre: Wir behalten uns das Recht vor, die Karte zu sperren oder einzuziehen, wenn
– sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen,
– der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder
– bei einer Karte mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass Sie Ihrer
Zahlungsplicht nicht nachkommen können.
Die Bank ist ferner zur Einziehung oder Sperrung berechtigt, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder die Gültigkeitsdauer der Karte durch Gültigkeitsablauf oder Kündigung endet.
In diesen Fällen verplichten wir uns, Sie über die Sperrung oder Einziehung der Karte unter Angabe
der hierfür maßgeblichen Gründe, soweit gesetzlich zulässig, möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung oder Einziehung zu unterrichten.
Haftung bei missbräuchlicher Nutzung: Verlieren Sie Ihre Kreditkarte, den PIN oder den CODE
oder werden sie Ihnen gestohlen, kommen sie Ihnen sonst abhanden oder wurden diese in sonstiger
Weise missbraucht und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen, so haften Sie
für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, nur dann, wenn Sie dazu
in betrügerischer Weise oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung Ihrer Sorgfaltsplichten beigetragen haben. Sobald der Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte, die missbräuchliche
Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte, PIN oder CODE uns gegenüber angezeigt wurden, übernehmen wir im Rahmen des § 675v BGB alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden. Handeln Sie jedoch in betrügerischer Absicht, tragen Sie
auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Währung eines Staates außerhalb
des EWR, tragen Sie den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstandenen Schaden
auch über den in § 675v Abs. 1 BGB festgelegten Betrag hinaus, wenn Sie Ihnen obliegende Plichten
fahrlässig verletzt haben.
Reklamationen: Etwaige Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und den
Akzeptanzstellen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Verplichtung
des Karteninhabers zur Zahlung des sich aus dem monatlichen Rechnungsabschluss ergebenden
Betrages.
Benachrichtigungsplicht bei nicht autorisierten oder fehlerhaften Kartenverfügungen: Sie
haben uns unverzüglich zu unterrichten, falls Sie feststellen, dass eine Kartenverfügung nicht
autorisiert war oder fehlerhaft ausgeführt worden ist. Ein Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen,
wenn Sie uns nicht spätestens acht Wochen nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung hiervon unterrichtet haben.
Haftung der Bank im Falle von nicht autorisierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Kartenverfügungen: Bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung oder bei der Ausführung einer nicht autorisierten Kartenverfügung kann der
Karteninhaber von der Bank einen Schaden ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die
Plichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Karteninhaber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn und soweit er gegenüber der Bank selbst zum Schadensersatz verplichtet ist. Die Bank
hat ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden
zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt,
die der Karteninhaber vorgegeben hat. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb des
EWR oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR, beschränkt sich die Haftung der Bank
für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen
des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben.
Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500,- EUR je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht
– für nicht autorisierte Kartenverfügungen,
– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Bank,
– für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und
– für den Zinsschaden.
Erstattungsanspruch bei autorisierten Kartenverfügungen innerhalb des EWR: Bei Kartenverfügungen, bei denen das Vertragsunternehmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
ansässig ist und die in einer Währung eines Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
erfolgen, gilt Folgendes:
Sie haben gegen uns einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrages, der auf
einer autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Kartenverfügung beruht,
wenn:
– bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
– der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den Sie entsprechend Ihrem bisherigen Ausgabeverhalten, Ihrer vertraglichen Vereinbarung mit uns und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls
hätten erwarten können. Ihr Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn Sie ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrages
uns gegenüber geltend machen.
Guthaben (gilt nicht für Prepaid MasterCard): Für Guthaben auf dem Kartenkonto erhält der Karteninhaber Zinsen. Die Höhe der Verzinsung ergibt sich aus dem beiliegenden Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Guthabenzinsen sind veränderlich.
Versicherungen (gilt nicht für Prepaid MasterCard): Gegen Entgelt können Sie freiwillig die Kreditlebensversicherung abschließen. Diese Versicherung dient der Absicherung des Saldos des Kreditkartenkontos bei Tod, Arbeitsunfähigkeit bzw. schwerer Krankheit sowie Arbeitslosigkeit bzw.
Krankenhausaufenthalt auf Basis der beigefügten Versicherungsbedingungen.
Online-Banking: Sie erhalten auf Wunsch den Online-Zugang zu Ihrem Kreditkartenkonto. Dieser
Service heißt Online-Banking. Über das Online-Banking können Sie online den aktuellen Kontostand, die Kartenumsätze sowie die Kreditkartenabrechnung abrufen. Sie erhalten Online-Zugriff
auf Dokumente (z. B. Kartenabrechnungen und Nachrichten). Diese werden nach Aktivierung des
Zugangs nur in elektronischer Form übermittelt und können online 13 Monate angesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Es gelten hierfür die beigefügten Online-Banking Bedingungen.
Entgelte: Die aktuellen Preise und Entgelte für die MasterCard/Prepaid MasterCard und alle damit
zusammenhängenden Dienstleistungen und Zusatzleistungen sind dem beigefügten Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Änderungen während der Laufzeit erfolgen nach Maßnahme der
Vertragsbedingungen für die MasterCard/Prepaid MasterCard.
Weitere vom Kunden zu zahlende Steuern und Kosten: Soweit aufgrund von Guthaben auf dem
Kreditkartenkonto Guthabenzinsen anfallen (gilt nicht für Prepaid MasterCard), sind diese Einkünfte steuerplichtig. Bei Fragen sollten Sie sich an die für Sie zuständige Steuerbehörde bzw. Ihren
steuerlichen Berater wenden. Dies gilt insbesondere, wenn Sie im Ausland steuerplichtig sind.
Telekommunikationskosten werden seitens der Bank nicht in Rechnung gestellt.
Leistungsvorbehalt: Sie dürfen die Karte nur im Rahmen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des von der Bank eingeräumten Verfügungsrahmens verwenden.
Die Prepaid MasterCard ist eine nur auf Guthaben basierte Karte. Der Karteninhaber kann bei Nutzung einer Prepaid MasterCard nur seine zuvor auf sein Kartenkonto eingezahlten Beträge an den
Akzeptanzstellen von MasterCard einsetzen.
Zahlung und Erfüllung des Vertrages: Die anfallenden Entgelte werden auf dem Kartenkonto wie
folgt belastet: transaktionsbezogene Einzelentgelte nach Ausführung der Transaktion. Die Abrechnung der Kartenumsätze erfolgt monatlich über das im Kartenantrag benannte Konto. Die Kartenumsätze werden nach Zugang der Rechnung fällig und dem Konto belastet.
Vertragliche Mindestlaufzeit und Kündigungsregeln: Es besteht keine Mindestlaufzeit. Sie können den Kartenvertrag jederzeit, also ohne Einhaltung einer Frist sowie unabhängig von der Laufzeit der Karte, kündigen. Die Bank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei
Monaten kündigen. Darüber hinaus kann die Bank den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kartenvertrages auch unter angemessener
Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karten- inhabers für die Bank unzumutbar ist. Ein
solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse.
Änderungen von Vertragsbedingungen und Entgelten: Ihre Zustimmung zu den von uns beabsichtigten Änderungen von Vertragsbedingungen einschließlich der Entgelte gilt als erteilt, wenn
Sie uns Ihre Ablehnung zu der geplanten Änderung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Änderungen anzeigen. Eine beabsichtigte Änderung wird frühestens zwei Monate nach der Mitteilung der beabsichtigten Änderung wirksam.
Sonstige Rechte und Plichten der Vertragsparteien: Dem Vertrag zwischen der Valovis Bank
und dem Karteninhaber liegen die folgenden Bedingungen und Einwilligungen zu Grunde:
– Rechtsverbindliche Erklärung,
– Einwilligung zum Datenaustausch zwischen der Valovis Bank und der SCHUFA sowie Einwilligung in Bankauskünfte2,
– Vertragsbedingungen für die MasterCard/Prepaid MasterCard der Valovis Bank,
– Allgemeine Geschäftsbedingungen der Valovis Bank,
– für Überweisungen gelten die Bedingungen für den Überweisungsverkehr,
– das Preis- und Leistungsverzeichnis der Valovis Bank,
– Erklärung zur Sicherungsabtretung von Ansprüchen auf Arbeits-, Erwerbseinkommen und
Sozialleistungen2,
– Erklärung nach dem Geldwäschegesetz,
– ggf. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK
Kreditkarten (KKAB2015)2,
– Online Banking-Bedingungen,
– Einverständnis zur vorzeitigen Ausführung vor Ende der Widerrufsfrist.
Sämtliche zugrundeliegenden Bedingungen und vorvertraglichen Informationen können auch unter
www.valovisbank.de eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt oder auf Wunsch an Sie versandt werden.
C. Informationen zum Widerrufsrecht und zum Zustandekommen des Kartenvertrages im
Fernabsatz
Der Vertrag kommt dadurch zu Stande, dass die Bank die an sie übermittelte Willenserklärung
durch Sie als Verbraucher (ausgefüllter Kartenantrag) durch Übersendung der beantragten Karte
annimmt.
Widerrufsrecht: Sehen Sie hierzu die nachstehend abgedruckte und hervorgehobene Widerrufsbelehrung sowie Widerrufsinformation für Kartenkunden mit monatlichem Vollausgleich des Rechnungsbetrages (Vollzahler) sowie Kartenkunden mit lexibler Rückzahlung (Teilzahler).
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gilt nicht für Prepaid MasterCard
Vertragsbedingungen für die MasterCard/Prepaid MasterCard
der Valovis Bank1
1. Allgemeines
Der Kartenvertrag als Zahlungsdiensterahmenvertrag kommt mit der Valovis Bank (im Folgenden
Bank genannt) zustande. Die Bank richtet nach Annahme des Antrages ein Kartenkonto ein, über
das der Karteninhaber durch Einsatz der Kreditkarte im Rahmen des von der Bank gewährten Verfügungsrahmens verfügen kann. Die Bank beginnt mit der Erfüllung des Kreditkartenvertrages nach
Vertragsannahme durch die Bank. Es besteht keine Mindestlaufzeit des Vertrages.
2. Zahlungsverkehrsbezogene Anwendungen
Die ausgegebene MasterCard Karte berechtigt den Karteninhaber im Inland und als zusätzliche
Dienstleistung auch im Ausland bei allen MasterCard Akzeptanzstellen zum Erwerb von Waren und
Dienstleistungen und zu Bargeldabhebungen an den dem MasterCard-Verbund angeschlossenen
Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten (dort zusätzlich gegen Vorlage eines gültigen
Ausweispapiers) (keine Bargeldabhebung an Kassen von Kreditinstituten bei Prepaid MasterCard).
Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der
Karteninhaber hierüber gesondert informiert.
Die Prepaid MasterCard ist eine nur auf Guthaben basierende Karte. Der Karteninhaber kann nur
seine zuvor eingezahlten Beträge an den Akzeptanzstellen von MasterCard einsetzen. Die Einzahlungen erfolgen über eine Überweisung auf das eigene Kartenkonto des Karteninhabers bei der
Bank. Beim bargeldlosen Bezahlen hat der Karteninhaber entweder auf einem vom Vertragsunternehmen ausgestellten Beleg, auf den die Kartendaten übertragen sind, zu unterschreiben oder an
automatisierten Kassen seine persönliche Geheimzahl (PIN) oder beim MasterCard SecureCodeSystem den Identiizierungscode (CODE) einzugeben. Nach vorheriger Abstimmung mit dem Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber – insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls – ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterschreiben und stattdessen lediglich
seine Kartennummer angeben.
Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine PIN, die Angabe eines CODE oder die Unterschrift erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der
Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.
Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrags
bei der Bank ist die Bank verplichtet sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens
an dem im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers eingeht.
Als bargeldloses Zahlungsinstrument berechtigt das zugehörige Kartenkonto nicht zur Einräumung
von (SEPA-)Lastschriften und Einzugsermächtigungen, insbesondere zur Begleichung regelmäßiger
Zahlungsverplichtungen des Karteninhabers.
Der Karteninhaber ist nicht befugt, das Kartenkonto als Kontoverbindung zur Entgegennahme von
Zahlungen für von dem Karteninhaber im Rahmen eines gewerblichen Betriebes oder sonstiger gewerblicher oder berulicher Aktivitäten erzielter Einnahmen zu nutzen.
Der Höchstbetrag für Guthaben des Kunden auf dem Kartenkonto beträgt 250.000,- EUR. Der Karteninhaber kann Verfügungen über auf dem Kartenkonto unterhaltene Guthaben durch Nutzung
der Kreditkarte, im Übrigen nur durch schriftlich oder telefonisch beauftragte Überweisungen vornehmen. Vom Kunden beauftragte Überweisungen erfolgen ausschließlich auf das bei der Bank hinterlegte Referenzkonto.
3. Entgelte und Zinsen
Die für die Karte und deren Nutzung berechneten Entgelte und Zinsen ergeben sich aus dem Preisund Leistungsverzeichnis. Dieses kann im Internet unter www.valovisbank.de eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden oder wird auf Wunsch zugesandt. Die Entgelte und Zinsen werden nach der jeweiligen Inanspruchnahme dem Kartenkonto belastet. Die dem Kartenvertrag
unterliegende Verzinsung (Guthaben- und Sollzinsen) erfolgt zu einem variablen Zinssatz.
Die Guthabenzinsen werden, wenn und soweit nach dem Kartenvertrag geschuldet, taggenau berechnet. Die Zinsberechnung und Gutschrift muss nicht jeweils ganz genau in Abständen von einem
Monat erfolgen, da unterschiedliche Geschäftstage in einzelnen Monaten Abweichungen erfordern
können. Änderungen von Guthabenzinsen werden unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung
wirksam. Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
Die Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen
Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob
sich der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15
Prozentpunkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen
Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze verändert hat. Ist
der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist
1
Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK.
Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“
bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt.
der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verplichtet, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken.
Eine Zinsanpassung wird zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatz für Januar 2014. Er beträgt 0,29 % p. a.. Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die
Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt auf der Monatsabrechnung für das Kreditkartenkonto, über das der Kredit in Anspruch genommen wird.
[*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen
Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im
Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.] Bei einer Erhöhung der Kreditzinsen
kann der Karteninhaber den Kreditkartenvertrag innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Karteninhaber, so werden die erhöhten Zinsen für die gewährte Krediteinräumung nicht zugrunde gelegt. Für die Abwicklung wird
die Bank eine angemessene Frist einräumen. Für die Änderung von Entgelten gilt Ziff. 12 Absatz 5
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.
4. Verfügungsrahmen
Der Karteninhaber darf seine Karte nur im Rahmen seines mitgeteilten Verfügungsrahmens verwenden, so dass ein Ausgleich der Kartenumsätze fristgerecht gewährleistet ist. Den Verfügungsrahmen legt die Bank auf Basis der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Karteninhabers fest. Der mitgeteilte Verfügungsrahmen gilt für Haupt- und Zusatzkarten gemeinsam. Der Verfügungsrahmen setzt sich zusammen aus Kreditrahmen zzgl. eines etwaigen Guthabens
und abzgl. der bereits mit den Karten getätigten und noch nicht ausgeglichenen Umsätze.
Für die Prepaid MasterCard räumt die Bank dem Karteninhaber keinen Verfügungsrahmen ein, da
die Prepaid MasterCard eine auf Guthaben basierende Karte ist. Bargeldauszahlungen im Inland
sind in der Regel auf den Gegenwert von 520,- EUR pro Tag und 1.500,- EUR pro Woche, im Ausland
auf 1.500,- USD beschränkt.
Sofern eine Autorisierung der Zahlung durch den Karteninhaber ohne Angabe des genauen Betrages
erfolgt, ist der Karteninhaber verplichtet, die Autorisierung gegenüber dem Vertragspartner auf
einen Höchstbetrag in Höhe seines Verfügungsrahmens, maximal jedoch auf einen Höchstbetrag
im Gegenwert von 2.000,- EUR zu beschränken.
Die Bank ist jederzeit berechtigt, den Verfügungsrahmen im Ganzen oder teilweise zu kündigen
und damit insbesondere auch weitere Verfügungen abzulehnen.
Übersteigt die Buchung von Kartenumsätzen das vorhandene Kontoguthaben oder bei Kreditkarten
den eingeräumten Verfügungsrahmen zum Beispiel durch anfallende Gebühren oder ofline verarbeitete Kartenumsätze, so führt die Buchung lediglich zu einer geduldeten Kontoüberziehung. Die
Bank ist berechtigt, den offenen Saldo der im betroffenen Monat geduldeten Überziehung vom Karteninhaber einzufordern und von dem hinterlegten Referenzkonto per SEPA-Lastschrift einzuziehen. Der Karteninhaber wird mindestens drei Werktage im Voraus in der Monatsabrechnung über
den Einzug des offenen Saldos der geduldeten Überziehung informiert.
5. Persönliche Geheimzahl/Identiizierungscode
Für die Nutzung der Karte als auch der Zusatzkarte stellt die Bank eine persönliche Geheimzahl
(PIN) zur Verfügung. Für jede Zusatzkarte erhält der Karteninhaber eine separate PIN. Diese ist
streng geheim zu halten, darf auf keinen Fall Dritten mitgeteilt oder zusammen mit den Karten aufbewahrt werden, und zwar auch nicht in verschlüsselter Form.
Die Bank ist Teilnehmer des MasterCard SecureCode-Systems. Dieses stellt ein zusätzliches Sicherheitsverfahren bei online Transaktionen/Bestellungen mittels Karte dar. Vor oder während der
Durchführung einer internetbasierten Transaktion/eines Einkaufvorgangs gibt sich der Karteninhaber einen selbst gewählten Identiizierungscode (CODE), mit dem der Zahlungsvorgang autorisiert wird. Der gewählte CODE dient fortan als Autorisierungsmittel bei online Einkäufen bei dem
SecureCode-System angeschlossenen Händlern. Der im Rahmen des MasterCard SecureCodeSystems selbst generierte CODE unterliegt den gleichen Bedingungen und Plichten des Karteninhabers wie die von der Bank zur Verfügung gestellte PIN.
6. Zusatzkarten (sofern im Kartenprogramm vorgesehen; gilt nicht für Prepaid MasterCard)
Der Karteninhaber kann für Dritte eine Zusatzkarte beantragen, die ebenfalls über das Kartenkonto
der Hauptkarte geführt wird. Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Karte
haften Antragsteller und Verfügungsberechtigter (Zusatzkarteninhaber) als Gesamtschuldner, d. h.
die Bank kann von jedem (Antragsteller und Verfügungsberechtigter) die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. Der Antragsteller haftet auch dafür, dass der Inhaber der Zusatzkarte alle Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen einhält.
7. Sorgfalts- und Mitwirkungsplichten des Karteninhabers
Der Karteninhaber hat die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben und sie mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.
Der Karteninhaber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner
PIN oder seinem CODE erlangt. Diese dürfen insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aubewahrt werden. Jede Person, die im Besitz der Karte ist und
die PIN oder den CODE kennt, hat die Möglichkeit, zusammen mit PIN oder CODE Verfügungen zu
tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben oder im Internet Einkäufe vorzunehmen).
Kommt eine Karte dem Karteninhaber durch Diebstahl, Verlust oder in sonstiger Weise abhanden,
besteht der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung oder einer sonstigen nicht autorisierten
Nutzung, so ist dies dem MasterCard-Verbund (Tel.: 069 793319-10) unverzüglich telefonisch unter
nachfolgender schriftlicher Mitteilung an die Bank (TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße
21, 63263 Neu-Isenburg) anzuzeigen.
Wird die Karte gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist zudem unverzüglich Anzeige bei der
Polizei zu erstatten.
8. Haftung bei missbräuchlicher Benutzung
Die Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlicher Nutzung der Karte richtet sich nach
§ 675 v BGB. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des
EWR (Drittstaatenwährungszahlung), trägt der Karteninhaber den aufgrund nicht autorisierter
Kartenverfügungen entstehenden Schaden auch über den in § 675 v Abs. 1 BGB festgelegten Betrag
hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm obliegenden Plichten fahrlässig verletzt hat. Der Karteninhaber ist der Bank gemäß § 675 v Abs. 2 BGB zum Ersatz des gesamten Schadens verplichtet,
wenn er den Schaden in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch grob fahrlässige oder
vorsätzliche Verletzung seiner Plichten herbeigeführt hat, z. B. der Plicht zur sorgfältigen Aubewahrung der Karten, der Geheimhaltung der PIN oder des CODE oder der Plicht zur unverzüglichen
Anzeige eines Abhandenkommens der Karte.
Nach Anzeige wird die Bank unverzüglich jede abhanden gekommene Karte sperren. Die Bank wird
den Karteninhaber unverzüglich über die Sperrung informieren. Eine Auhebung der Sperrung erfolgt aus Sicherheitsgründen nicht. Dem jeweiligen Karteninhaber werden auf Antrag des Karteninhabers neue Karten zur Verfügung gestellt.
9. Fremdwährungsumrechnung
Die Rechnungstellung erfolgt in Euro. Forderungen, die auf eine andere Währung lauten, werden
von der Bank zu den Wechselkursen der internationalen Devisenmärkte des jeweiligen Abrechnungstages und -ortes (Börsenplatzes) umgerechnet. Die Referenzwechselkurse werden von der
Bank zugänglich gemacht oder stammen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle. Änderungen von
Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam.
10. Zahlungsverplichtungen des Karteninhabers
Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber der Bank die unwiderruliche Weisung, die
unter Einsatz der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten bei den Akzeptanzstellen und den Kreditinstituten, die MasterCard akzeptieren, zu bezahlen. Der Karteninhaber ist verplichtet, der Bank
die verauslagten Beträge zu erstatten.
Die Umsätze werden von der Bank innerhalb einer Abrechnungsperiode (Monat) gespeichert und
dem Karteninhaber zum Abrechnungstermin in Form einer Monatsabrechnung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist mit Datum der Monatsrechnung fällig und innerhalb der auf der
Rechnung angegebenen Frist zu zahlen.
Die der Bank gegen den Karteninhaber zustehenden Zahlungsansprüche und die vom Karteninhaber geleisteten Zahlungen sowie etwaige Gutschriften werden auf dem Kartenkonto in laufender
Rechnung verrechnet. Der in der Monatsabrechnung offene Betrag wird im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen oder durch den Karteninhaber durch Überweisung in anderer Weise ausgeglichen.
Der Karteninhaber wird bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren über den Einzug des zu zahlenden Betrages mindestens drei Werktage im Voraus in der Monatsabrechnung informiert. Für
Karteninhaber, bei denen der monatliche Rechnungsbetrag im SEPA-Lastschriftverfahren vollständig eingezogen wird (nachstehend „Vollzahler“), gilt bei Nichtbegleichung der Monatsabrechnung
oder bei zwei Lastschriftrückgaben Ziff. 12 dieser Vertragsbedingungen (Kreditgewährung). Über
die Einräumung der Kreditgewährung wird die Bank den Vollzahler unverzüglich – unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Widerspruchsrecht – informieren. Widerspricht der Vollzahler der Umstellung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung, so gilt die Umstellung als
anerkannt. Auf diese Rechtsfolge wird die Bank den Vollzahler in dem Mitteilungsschreiben besonders hinweisen.
Die Umsätze der Prepaid MasterCard werden mit dem vorhandenen Guthaben verrechnet. Beanstandungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des mitgeteilten Gesamtsaldos sind der
Bank spätestens vor Ablauf von 28 Tagen nach Zugang der Monatsabrechnung mitzuteilen; macht
der Karteninhaber seine Einwendungen in Textform geltend, genügt für die Rechtzeitigkeit die Absendung innerhalb der 28-Tage-Frist. Andernfalls gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt; auf diese
Rechtsfolge wird die Bank den Karteninhaber bei der Übermittlung der Monatsabrechnung besonders hinweisen. Auf Verlangen der Bank sind im Falle von Beanstandungen Belegdurchschriften,
Rechnungen und andere Belege vorzulegen.
Im Übrigen hat der Karteninhaber den der Bank im Falle von Lastschriftrückgaben mangels Dekkung entstandenen Mehraufwand zu tragen. Dem Karteninhaber bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass ein Mehraufwand nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Im Zusammenhang mit Lastschriftrückgaben anfallende Auslagen an die Fremdbank wird die Bank dem Karteninhaber ebenfalls belasten.
11. Haftungsansprüche des Karteninhabers
Erstattung bei einer nicht autorisierten Kartenverfügung:
Im Fall einer nicht autorisierten Kartenverfügung (Verfügungen gemäß Ziff. 2 Satz 1) hat die Bank
gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Ansprüche der
Bank gegen den Karteninhaber wegen einer nicht autorisierten Kartenverfügung aufgrund einer
missbräuchlichen Verwendung der Karte durch Verlust, Diebstahl oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung richten sich nach vorstehender Ziff. 8 und bleiben unberührt.
Erstattung bei nicht erfolgter und fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung:
Im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung
kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgt ist oder fehlerhaft war. Wurde
der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand,
auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhaft ausgeführte Kartenverfügung befunden hätte.
Schadensersatz:
Bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung oder
bei der Ausführung einer nicht autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der
Bank einen Schaden ersetzt verlangen, der nicht bereits von den vorstehenden beiden Absätzen
dieser Ziff. 11 erfasst ist. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Plichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Der Karteninhaber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn und soweit er nach vorstehender
Ziff. 8 gegenüber der Bank selbst zum Schadensersatz verplichtet ist. Die Bank hat ein Verschulden,
das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei
denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschland und des
Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb
des EWR (Drittstaatenwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden
einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und
Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zu der
Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens,
in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben.
Die Haftung nach vorstehendem Absatz ist auf 12.500,- EUR je Kartenverfügung begrenzt. Diese
betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht
- für nicht autorisierte Kartenverfügungen,
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Bank,
- für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und
- für den Zinsschaden.
12. Kreditgewährung
Zahlt der Karteninhaber nicht den vollen Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, so gewährt die Bank dem Karteninhaber für die Erstattung bis zur Höhe des Verfügungsrahmens einen Kredit auf unbestimmte Zeit, der mit dem auf dem Kartenantrag genannten
Zinssatz zu verzinsen ist. Zinsänderungen werden dem Karteninhaber mitgeteilt. Für die Anpassung
von Kreditzinsen gilt Ziff. 3 dieser Vertragsbedingungen. Am Ende einer monatlichen Rechnungsperiode wird dem Karteninhaber der entsprechende Rechnungsabschluss mitgeteilt. Weist dieser
einen Negativsaldo aus, hat der Karteninhaber bis zur angegebenen Frist den von dem Karteninhaber gewählten Teilbetrag zu zahlen. Dieser muss mindestens 2 % des Gesamtbetrages, mindestens jedoch 15,- EUR betragen. Der Karteninhaber wird bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren über den Einzug des zu zahlenden Betrages mindestens drei Werktage im Voraus in der Monatsabrechnung informiert. Entsteht nach taggenauer Verrechnung mit einem etwaigen Guthaben
ein Saldo zu Lasten des Karteninhabers, ist dieser ab Buchungstag mit dem jeweils gültigen Sollzinssatz zu verzinsen. Zahlt der Karteninhaber innerhalb der Frist nicht nur einen Teilbetrag, sondern den vollen Betrag des Rechnungsabschlusses, so wird die Bank etwaige Zinsbelastungen für
während des letzten Abrechnungsmonats neu entstandene Forderungen nicht geltend machen.
Mit der Prepaid MasterCard ist keine Kreditgewährung verbunden.
13. Reklamation und Beanstandungen
Etwaige Reklamationen und Beanstandungen aus dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen
wegen der Art und Güte dieser Leistungen oder wegen sonstiger Fehler und Mängel können ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Vertragsunternehmen (bei Reisen gegenüber den Veranstaltern) geltend gemacht werden. Etwaige Reklamationen und Beanstandungen entlasten den
Karteninhaber nicht von seiner Verplichtung zur Zahlung des sich aus dem monatlichen Rechnungsabschluss ergebenden Betrages.
Ein Anspruch aus § 675 x Abs. 1 BGB kann nur geltend gemacht werden, wenn der Karteninhaber
innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlbetrages gegenüber der Bank widersprochen hat.
Die Erfüllung eines Erstattungsanspruches gemäß § 675 x Abs. 1 BGB erfolgt Zug-um-Zug gegen
Abtretung von sämtlichen Ansprüchen des Karteninhabers gegen das Vertragsunternehmen an die
Bank aufgrund des durch die Autorisierung der Zahlung an das Vertragsunternehmen geleisteten
Zahlbetrages. Der Karteninhaber ist verplichtet, die Bank bei der Geltendmachung von Ansprüchen
insbesondere durch Übermittlung von anspruchsbegründenden Unterlagen und Informationen
sowie die Erteilung von möglichen Auskünften angemessen zu unterstützen.
14. Eigentum und Gültigkeit
Die Karte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Karte ist nur für den auf der
Karte angegebenen Zeitraum gültig.
Nach Ablauf der Gültigkeit ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen vorher (z. B. durch Kündigung des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben.
Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer Karte diese gegen eine neue
auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber durch einen von der Bank auf eigene Veranlassung vorgenommenen Austausch nicht.
15. Kündigung des Kartenvertrages
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Karteninhaber kann den Kartenvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die
Bank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten kündigen.
Die Bank kann den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der
Bank die Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers
unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei unrichtigen Angaben des
Karteninhabers über oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse.
Mit Wirksamwerden der Kündigung dürfen die Karten nicht mehr eingesetzt werden und sind unverzüglich und unaufgefordert an die Bank zurückzugeben.
Ungeachtet des Rechts zur Kündigung kann der Karteninhaber seine Zahlungsverplichtungen bzw.
seine Verbindlichkeiten aus der gewährten Teilzahlungsfunktion jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.
16. Sperrung und Einziehung der MasterCard
Die Bank darf die Karte sperren oder ihren Einzug veranlassen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte, der PIN oder des CODE dies rechtfertigen, der Verdacht einer
nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Karte, der PIN oder des CODE besteht oder im Falle der Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler
seiner Zahlungsplicht nicht nachkommen kann.
Die Bank ist ferner zur Einziehung und Sperrung berechtigt, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder die Gültigkeitsdauer durch Gültigkeitsablauf oder
Kündigung endet.
Die Bank wird den Karteninhaber unverzüglich über die Sperrung informieren. Die Information
kann auch im Rahmen des Online-Banking erfolgen.
17. Informationsplichten
Änderungen des Namens, der Anschrift oder sonstiger im Kartenantrag gemachter Angaben des
Karteninhabers sind der Bank unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die der Bank verursachten
Mehraufwendungen aus Verletzungen dieser Verplichtung sowie das Risiko, dass der Bank dadurch
eine Mitteilung nicht oder nicht fristgerecht zugegangen ist, sind von dem Karteninhaber zu tragen.
18. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen dieser Vertragsbedingungen, auch die Änderung von Entgelten, werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in
Textform (dies umfasst auch E-Mail) angeboten. Nimmt der Karteninhaber am Online-Banking teil,
können die Änderungen auch auf diesem Wege im Rahmen des Zugriffs des Karteninhabers auf
seine Kontodaten via Internet angeboten werden. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot
besonders hinweisen.
Der Karteninhaber kann den Kartenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird den
Karteninhaber die Bank in ihrem Angebot zur Annahme der Änderungen besonders hinweisen.
19. Einschaltung Dritter
Die Bank ist berechtigt, sich im Rahmen des Kartenvertrages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen und zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen.
20. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Soweit der Kartenantrag und/oder diese Vertragsbedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sowie die Bedingungen für den Überweisungsverkehr der Bank. Darüber hinaus gelten für Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) die entsprechenden Sonderbedingungen (z. B. Versicherungsbedingungen).
21. Salvatorische Klausel/Anwendbares Recht
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen – bzw. Teile von ihnen – unwirksam
sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen – bzw. Teile – davon unberührt. Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Abtretungen und Einwilligungen
Abtretung von Ansprüchen auf Arbeits-, Erwerbseinkommen und Sozialleistungen (gilt nicht
für Prepaid MasterCard-Kartenverträge)
1. Abgetretene Ansprüche, Auskunftsrecht, Informationsplicht
(1) Ich trete hiermit den pfändbaren Teil aller meiner Ansprüche auf Arbeitseinkommen jeglicher
Art, Pensions- und sonstige Entgeltansprüche aus meinem gegenwärtigen und zukünftigen
Arbeitsverhältnis und meine Ansprüche für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gemäß
§ 850 i ZPO gegen den jeweiligen Arbeitgeber oder Leistungsverplichteten einschließlich meiner
Provisionsansprüche, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen sowie Abindungen (insbesondere auch
Sozialabindungen und Sozialplanabindungen) an die Bank ab. Ferner trete ich den der Pfändung
unterworfenen Teil aller Sozialleistungen (insbesondere Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich
eventueller Beitragserstattungsansprüche, Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit) an die
Bank ab.
(2) Ich bevollmächtige die Bank, Auskünfte über die vorbezeichneten Ansprüche bei dem jeweiligen
Arbeitgeber bzw. jeweiligen Leistungsverplichteten/-trägern einzuholen. Ich verplichte mich, die
Bank von einem Arbeitsplatzwechsel oder einer Pfändung abgetretener Ansprüche unverzüglich
zu unterrichten.
2. Sicherungszweck
(1) Die Abtretung dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen
mich aus dem oben genannten Kreditkartenvertrag und der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen mich aus der Inanspruchnahme des auf dem Kreditkartenkonto
eingeräumten Kreditrahmens. Sie sichert auch Ansprüche der Bank gegen mich aus gekündigtem
Vertragsverhältnis.
(2) Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe des mit der Bank zuletzt vereinbarten Kreditrahmens
zuzüglich einer Pauschale von 10 % auf diesen Kreditrahmen für Ansprüche wegen Zahlungsverzugs und etwaiger notwendiger Kosten einer Rechtsverfolgung.
3. Anzeige der Abtretung
(1) Die Bank ist erst berechtigt, meinem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Leistungsverplichteten/-träger diese Abtretung anzuzeigen und Zahlungen zu verlangen, wenn ich entweder bei ungekündigtem Vertragsverhältnis mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei vollen Raten in Verzug bin
und mindestens zweimal schriftlich zur Zahlung aufgefordert worden bin, wobei die erste Zahlungsaufforderung schon nach Verzug mit nur einer Rate erfolgen kann oder bei gekündigtem Vertragsverhältnis mit der Rückzahlung des offenen Restsaldos im Verzug bin. Sofern keine feste
Ratenzahlung vereinbart ist, ist die Bank berechtigt, nach zwei vorangegangenen fruchtlosen
schriftlichen Zahlungsaufforderungen diese Abtretung anzuzeigen und Zahlungen zu verlangen.
Die Bank wird von der Einziehungsbefugnis nur in dem Umfang Gebrauch machen, wie es zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist.
(2) Die Bank wird mir die Anzeige mit einer Frist von einem Monat ankündigen, sofern nicht ein
wichtiger Grund für eine vorzeitige Anzeige vorliegt. Die Bank kann die Ankündigung mit einer
Zahlungsaufforderung verbinden.
4. Freigabe
(1) Diese Forderungsabtretung entfällt, wenn die mit ihr gesicherten Ansprüche vollständig ausgeglichen sind und auch der mir von der Bank eingeräumte Kreditrahmen nicht mehr zur Verfügung
steht.
(2) Bei fortschreitender Rückzahlung ist die Bank auf mein Verlangen verplichtet, abgetretene Forderungen durch Herabsetzen des haftenden Höchstbetrags gemäß vorstehender Nummer 2. (2)
freizugeben und hierauf zu verzichten, soweit sie die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %
übersteigen.
Online Banking:
Zur Abwicklung verschiedener onlinebasierter Leistungen erhält jeder Karteninhaber nach Antragstellung einen persönlichen Zugangscode (Online-PIN), welcher vom jeweiligen Karteninhaber geändert werden kann. Der Karteninhaber verplichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass keine andere
Person Kenntnis von dem Zugangscode erlangt, um missbräuchliche Verwendung durch Dritte zu
vermeiden.
Der Karteninhaber erhält online Zugriff auf Dokumente (z. B. Kartenabrechnungen) und Nachrichten. Diese werden nach Aktivierung des Zugangs nur in elektronischer Form übermittelt und können
online 13 Monate angesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sie gelten grundsätzlich
mit dem Tag der Einstellung und der Möglichkeit des Abrufs als zugegangen.
Abgerufene und nicht abgerufene Nachrichten und Dokumente werden nach Ablauf des genannten
Zeitraums gelöscht. Nach Ablauf des Speicherzeitraums können von dem Karteninhaber jederzeit
Zweitschriften gegen Entgelt bei der Bank angefordert werden.
Der Karteninhaber verzichtet ausdrücklich auf den postalischen Versand. Der Karteninhaber kann
jederzeit auf den normalen Postversand wechseln. Die Bank ist berechtigt, das im Preis- und Leistungsverzeichnis genannte Entgelt für den Versand der Dokumente/Nachrichten zu berechnen.
Einwilligung zur SCHUFA (gilt nicht für Prepaid MasterCard-Kartenverträge):
Ich willige ein, dass die Valovis Bank der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden,
Daten über die Beantragung, den Abschluss und ggf. den revolvierenden Kreditrahmen sowie die
Beendigung dieses Kreditkartenvertrages übermittelt.
Unabhängig davon wird das Kreditinstitut der SCHUFA auch Daten über seine gegen mich bestehenden fälligen Forderungen übermitteln. Dies ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 a Absatz 1 Satz 1) zulässig, wenn ich die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht habe, die
Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts oder Dritter erforderlich ist
und
– die Forderung vollstreckbar ist oder ich die Forderung ausdrücklich anerkannt habe oder
– ich nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden
bin, das Kreditinstitut mich rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über die bevorstehende Übermittlung nach mindestens vier Wochen unterrichtet hat und ich die Forderung nicht
bestritten habe oder
– das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen vom
Kreditinstitut fristlos gekündigt werden kann und das Kreditinstitut mich über die bevorstehende
Übermittlung unterrichtet hat.
Darüber hinaus wird das Kreditinstitut der SCHUFA auch Daten über sonstiges nichtvertragsgemäßes
Verhalten (Konten- oder Kreditkartenmissbrauch oder sonstiges betrügerisches Verhalten) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 Absatz 2) nur erfolgen, soweit
dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts oder Dritter erforderlich ist und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Übermittlung überwiegt.
Insoweit befreie ich das Kreditinstitut zugleich vom Bankgeheimnis.
Die SCHUFA speichert und nutzt die erhaltenen Daten. Die Nutzung umfasst auch die Errechnung
eines Wahrscheinlichkeitswertes auf Grundlage des SCHUFA-Datenbestandes zur Beurteilung des
Kreditrisikos (Score). Die erhaltenen Daten übermittelt sie an ihre Vertragspartner im Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit
von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind Unternehmen, die aufgrund
von Leistungen oder Lieferung inanzielle Ausfallrisiken tragen (insbesondere Kreditinstitute sowie
Kreditkarten- und Leasinggesellschaften, aber auch etwa Vermietungs-, Handels-, Telekommunikations-, Energieversorgungs-, Versicherungs- und Inkassounternehmen). Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall
glaubhaft dargelegt wurde und die Übermittlung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Daher
kann der Umfang der jeweils zur Verfügung gestellten Daten nach Art der Vertragspartner unterschiedlich sein. Darüber hinaus nutzt die SCHUFA die Daten zur Prüfung der Identität und des Alters
von Personen auf Anfrage ihrer Vertragspartner, die beispielsweise Dienstleistungen im Internet
anbieten.
Ich kann Auskunft bei der SCHUFA über die mich betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren sind unter
www.meineschufa.de abrubar. Die postalische Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG,
Privatkunden Servicecenter, Postfach 103441, 50474 Köln.
Einwilligung in Bankauskünfte (gilt nicht für Prepaid MasterCard-Kartenverträge): Ich willige
ein, dass meine kontoführende Bank der Bank allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte erteilt,
die im Zusammenhang mit der Ausstellung und Benutzung dieser Karte erforderlich sind.
Widerrufsbelehrung/-informationen (Vollzahler und Teilzahler)
Vollzahler
Zahlen Sie monatlich den vollen Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegeben Frist,
so gilt für Sie die nachfolgende Widerrufsbelehrung für Vollzahler.
Widerrufsbelehrung für Vollzahler
Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser
Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung
unserer Informationsplichten gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Absatz 2 Nr. 2, 4 und 8 sowie Art. 248 § 4 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21,
63263 Neu-Isenburg, Fax-Nr.: 069 69795-197, E-Mail: [email protected]
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können
Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder
teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben,
müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverplichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen
müssen. Verplichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen
erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung,
für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
Teilzahler (gilt nicht für Prepaid MasterCard-Kartenverträge)
Sollten Sie für den Ausgleich Ihrer Monatsabrechnung die lexible Rückzahlung nutzen, so gewährt
die Bank für die Erstattung einen entgeltlichen Kredit auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall gilt für
Sie die nachfolgende Widerrufsinformation für Teilzahler.
Widerrufsinformation für Teilzahler
Widerrufsrecht: Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von
14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des
Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Plichtangaben nach § 492
Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag,
Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Plichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der
Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift des
Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Plichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem
dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen
Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Plichtangaben nochmals auf
den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt
die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften
Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:
TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Fax-Nr.: 069
69795-197, E-Mail: [email protected]
Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
–Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Vertrag zur Kreditlebensversicherung - wenn der Darlehensnehmer die Kreditlebensversicherung gewählt hat - (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.
–Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrages auch an den
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die
in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.
Widerrufsfolgen: Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum
zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für
den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruch-
nahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,36 EUR zu zahlen. Dieser
Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch
genommen wurde.
Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
–Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung
des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.
–Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den
verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
–Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr
an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes:
Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugelossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Plichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag
ein.
Einwendungen bei verbundenen Verträgen: Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,
seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das inanzierte Entgelt weniger als 200,- EUR beträgt
oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendungen auf einer Vereinbarung beruht, die
zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem
anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des
Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Ende der Widerrufsinformation
Erläuterungen zur Erklärung zur politisch exponierten Person
gemäß Geldwäschegesetz (GwG)
Eine „politisch exponierte Person“ im Sinne des Geldwäschegesetzes ist
1. eine natürliche Person, die ein wichtiges Amt ausübt oder (innerhalb des letzten Jahres vor der
Abgabe der Erklärung) ausgeübt hat, insbesondere
− Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
− Parlamentsmitglieder;
− Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen
Institutionen der Justiz;
− Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
− Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Ofiziere der Streitkräfte;
− Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen;
Das jeweilige vorstehende öffentliche Amt muss entweder auf nationaler Ebene eines Staates, auf
Gemeinschafts- oder internationaler Ebene ausgeübt werden oder worden sein. Öffentliche Ämter
unterhalb der nationalen Ebene gelten in der Regel nur dann als wichtig, wenn deren politische Bedeutung mit der ähnlichen Position auf nationaler Ebene vergleichbar ist.
2. jedes unmittelbare Familienmitglied einer Person gemäß Ziffer 1., d. h. deren Ehepartner, nach
dem jeweils anwendbaren Recht Ehepartnern gleichgestellte Partner, Kinder und deren Ehepartner
oder Partner sowie Eltern, und
3. jede einer Person gemäß Ziffer 1. bekanntermaßen nahestehende natürliche Person, d. h. natürliche Person, die (i) bekanntermaßen mit einer Person gemäß Ziffer 1. gemeinsame wirtschaftliche
Eigentümerin von Rechtspersonen und Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält oder (ii) alleinige wirtschaftliche Eigentümerin einer Rechtsperson oder Rechtsvereinbarung ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer Person
gemäß Ziffer 1. errichtet wurde.
Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite1
1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
Kreditgeber
TARGOBANK AG & Co. KGaA (nachstehend „Bank“, „Valovis Bank2“ bzw.
„TARGOBANK“)
Anschrift
Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits
2.1 Kreditart
Kreditrahmen mit einer wiederholten vollständigen oder teilweisen Inanspruchnahmemöglichkeit/Verfügungsmöglichkeit und einer monatlichen Mindestrate
2.2 Gesamtkreditbetrag
(Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrages zur Verfügung gestellt wird)
Den Gesamtkreditrahmen legt die Valovis Bank auf Basis Ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse fest.
2.3 Bedingungen für die Inanspruchnahme
(Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten)
Inanspruchnahme des Kreditrahmens erfolgt durch Einsatz der MasterCard im Rahmen des Verfügungsrahmens gemäß den Vertragsbedingungen für die MasterCard und nicht unmittelbarem vollständigen Ausgleich der hierdurch monatlich entstehenden Belastungen.
2.4 Laufzeit des Kreditvertrages Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
2.5 Teilzahlung und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlung angerechnet werden
Sie müssen folgende Zahlungen leisten:
Haben Sie sich für die lexible Rückzahlung (Teilzahlung) entschieden, müssen Sie eine monatliche
Mindestrate von 2 % des Gesamtbetrages der Monatsrechnung/des in Anspruch genommenen
Betrages, mindestens jedoch monatlich 15,- EUR zahlen.
Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten:
Die Umsätze sind ab Buchungstag verzinst.
2.6 Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag
(Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem
Kredit)
Der Gesamtbetrag ist die Summe aus dem Betrag des in Anspruch genommenen Kreditrahmens
und den Gesamtkosten. Die Gesamtkosten sind die Zinsen und sonstige Entgelte, die Sie bei regulärem Vertragsverlauf im Zusammenhang mit Ihrem Kredit zu tragen haben. Die genaue Höhe des
Gesamtbetrages kann im Zeitpunkt der Erteilung dieser Information nicht angegeben werden, da
sie von der Höhe und jeweiligen Inanspruchnahme des Verfügungsrahmens und der jeweiligen
Rückzahlung abhängt.
Der Gesamtbetrag berechnet sich auf Grundlage der folgenden gesetzlichen Annahmen des
§ 6 Preisangabenverordnung (PAngV) in Verbindung mit Anlage I zu § 6 PAngV:
Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag: 1.627,88 EUR
Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem
Kredit:
– Der Kreditbetrag beträgt 1.500,- EUR.
– Der gesamte Kredit gilt als in voller Höhe für die Kreditlaufzeit in Anspruch genommen.
– Die Kreditlaufzeit beträgt ein Jahr und der Kredit ist in zwölf gleichen monatlich wiederkehrenden
Raten zurückzuzahlen.
– Sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits gelten als zu dem jeweils frühesten
vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt.
Hinweis: Der Gesamtbetrag kann sich ermäßigen oder erhöhen, wenn die der Berechnung zu
Grunde gelegten Annahmen nicht zutreffen oder sich ändern.
2.7 Verlangte Sicherheiten
(Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten)
Abtretung des pfändbaren Teils Ihrer Ansprüche auf Arbeitseinkommen jeglicher Art, Pensionsund sonstige Entgeltansprüche aus Ihrem gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsverhältnis und
Ihre Ansprüche für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste gemäß § 850 i ZPO gegen den
jeweiligen Arbeitgeber oder Leistungsverplichteten einschließlich Ihrer Provisionsansprüche, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen sowie Abindungen (insbesondere auch Sozialabindungen und Sozialplanabindungen) an die Valovis Bank. Ferner Abtretung des der Pfändung unterworfenen Teil
aller Sozialleistungen (insbesondere Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Leistungen
der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich eventueller Beitragserstattungsansprüchen, Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit) an die Valovis Bank.
3. Kreditkosten
3.1 Sollzinsen oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinsen, die für den Kreditvertrag
gelten
Die Sollverzinsung beträgt 15,38 % jährlich
1
Gilt nicht für Prepaid MasterCard
2
Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK.
Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“
bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt.
Der Sollzinssatz ist veränderlich.
Die Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen
Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob
sich der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15
Prozentpunkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen
Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze verändert hat. Ist
der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist
der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verplichtet, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken.
Eine Zinsanpassung wird zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatz für Januar 2014. Er beträgt 0,29 % p. a.. Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die
Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt auf der Monatsabrechnung für das Kreditkartenkonto, über das der Kredit in Anspruch genommen wird. [*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder
leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen
Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.]
3.2 Effektiver Jahreszins
(Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrages. Die Angabe hilft
Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen.)
Der effektive Jahreszins beträgt 16,51 %
Der effektive Jahreszins wurde nach den gesetzlichen Vorgaben des § 6 PAngV berechnet. Dabei
wurden die in dieser Standardinformation enthaltenen Angaben zugrunde gelegt.
3.3 Ist der Abschluss einer Kreditversicherung oder die Inanspruchnahme einer anderen
mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung zwingende Voraussetzung
dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt
wird?
(Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistung nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten.)
Nein
3.4 Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und
der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich
Auf dem Kartenkonto werden die Auszahlungen und Rückzahlungen des Kredits gebucht.
3.5 Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. Kreditkarte)
Keine Jahresgebühr.
Entgelt für Auslandsverfügung: 1,50 % des Umsatzes pro Verfügung. Bei Transaktionen in Euro in
Staaten der Europäischen Union entfällt dieses Entgelt.
Entgelt für Barabhebung: 3,00 % des Auszahlungsbetrags, mindestens 5,50 EUR pro Verfügung.
3.6 Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag
Keine.
3.7 Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem
Kreditvertrag geändert werden können
Änderungen werden Ihnen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (dies umfasst auch E-Mail) angeboten. Nehmen Sie am Online-Banking
teil, können die Änderungen auch auf diesem Wege im Rahmen Ihres Zugriffs auf Ihre Kontodaten
via Internet angeboten werden. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht vor
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt haben. Auf diese
Genehmigungswirkung wird die Valovis Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
3.8 Kosten bei Zahlungsverzug
Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangskauf) und die
Erlangung eines Kredits erschweren.
Bei Zahlungsverzug werden Ihnen während des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).
Zusätzlich können weitere Gebühren nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis anfallen.
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
4.1 Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen.
4.2 Vorzeitige Rückzahlung
Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
4.3 Datenbankabfrage
Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenabfrage
unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht,
wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderläuft.
4.4 Recht auf einen Kreditvertragsentwurf
Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten.
Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereits ist.
5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
5.1 zum Kreditgeber
Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben
Anschrift: TARGOBANK AG & Co. KGaA (nachstehend „Bank“, „Valovis Bank“ bzw. „TARGOBANK“),
Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg
Vorstand der TARGOBANK AG & Co. KGaA, bestehend aus: Persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter: TARGO Management AG; Vorstand: Franz Josef Nick (Vorsitzender), Peter
Klein, Pascal Laugel, Jürgen Lieberknecht, Berthold Rüsing, Maria Topaler
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Eckart Thomä
Eintrag im Handelsregister:
Handelsregister Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer HR B 48380
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Europäische Zentralbank, Kaiserstraße 29, 60311 Frankfurt am Main; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28,
60439 Frankfurt am Main
5.2 zum Kreditvertrag
Ausübung des Widerrufsrechts
Widerruf Teilzahler
Widerrufsrecht: Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne
Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem
der Darlehensnehmer alle Plichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Plichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten
Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der
Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder
der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Plichtangaben kann der
Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Plichtangaben
nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt
die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger
(z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt.
Der Widerruf ist zu richten an: TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Fax-Nr.: 069 69795-197, E-Mail: [email protected]
Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Vertrag zur
Kreditlebensversicherung - wenn der Darlehensnehmer die Kreditlebensversicherung gewählt
hat - (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.
– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist
er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr
gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen
Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.
Widerrufsfolgen: Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung
und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit
der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung
ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,36 EUR
zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch
genommen wurde.
Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind
im Falle des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers
auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den
Darlehensnehmer ausgeschlossen.
– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen
Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den
Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden
des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits
zugelossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Plichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.
Einwendungen bei verbundenen Verträgen:
– Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen
berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das inanzierte Entgelt weniger als 200,- Euro beträgt
oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem
Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist
5.2.1 Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
Kreditvertrages zugrunde legt
Es gilt deutsches Recht.
5.2.2 Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder das zustände
Gericht
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist das für den Beklagten zuständige Gericht.
5.2.3 Wahl der Sprache
Vertragssprache ist Deutsch.
5.3 zu den Rechtsmitteln
5.3.1 Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu
Für die Beilegung von Streitigkeiten besteht für Sie die Möglichkeit, den Ombudsmann des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, anzurufen. Näheres regelt die
Verfahrensvorschrift, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.
Sie können wegen behaupteter Gesetzesverstöße auch Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, einlegen.
Stand: 30. Mai 2014
Erläuterungen zum Kreditvertrag1
Hinweis: Der Kreditvertrag bezieht sich auf die Inanspruchnahme des Verfügungsrahmens Ihrer
MasterCard bei nicht unmittelbarem vollständigen Ausgleich der hierdurch monatlich entstehenden
Belastungen (Teilzahlung).
1. Wesentliche Merkmale des Kredits
Mit der MasterCard können Sie im In- und Ausland bei Vertragsunternehmen des MasterCard-Verbundes Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und an zugelassenen Geldausgabeautomaten sowie an bestimmten Bankschaltern Bargeld beziehen. Ihnen wird für den Einsatz der
MasterCard ein Kredit bis zur Höhe des Verfügungsrahmens eingeräumt, soweit durch die jeweilige
Belastungsbuchung ein Sollsaldo auf dem Kartenkonto entsteht und die monatlichen Kartenumsätze nach Rechnungsstellung durch die Valovis Bank2 nicht voll sondern teilweise zurückgezahlt
werden. Die Höhe des Verfügungsrahmens wird auf Basis Ihrer persönlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse von der Valovis Bank festgelegt.
Für jeden Kreditbetrag, den Sie in Anspruch nehmen, sind Sie verplichtet monatlich mindestens
2 % der Rechnungssumme, jedoch nicht weniger als 15,- EUR monatlich, zu zahlen und bei Fälligkeit
den zur Verfügung gestellten Kredit zurückzuzahlen. Überschreitet der Saldo der Monatsrechnung
den vereinbarten Verfügungsrahmen (Höchstkredit), so führt dies lediglich zu einer geduldeten
Kontoüberziehung. Die Valovis Bank ist berechtigt, den offenen Saldo der geduldeten Überziehung
von Ihnen einzufordern, bzw. vom hinterlegten Referenzkonto einzuziehen.
2. Kreditkosten
Der Sollzinssatz ist veränderlich.
Die Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen
Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob
sich der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15
Prozentpunkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen
Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze verändert hat. Ist
der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist
der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verplichtet, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken.
Eine Zinsanpassung wird zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatz für Januar 2014. Er beträgt 0,29 % p. a.. Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die
Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt auf der Monatsabrechnung für das Kreditkartenkonto, über das der Kredit in Anspruch genommen wird. [*Hinweis: Bei der Dreimonats-EuroInterbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder
leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen
Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.] Bei einer Erhöhung der Kreditzinsen können Sie den Kreditkartenvertrag innerhalb
von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigen
Sie, so werden die erhöhten Zinsen für die gewährte Krediteinräumung nicht zugrunde gelegt. Für
die Abwicklung wird die Valovis Bank eine angemessene Frist einräumen.
3. Gegenüberstellung der monatlichen Belastungen aus dem Kreditvertrag und der Einnahmen nach Abzug der sonstigen Ausgaben
Damit Sie vor Vertragsschluss nachprüfen können, ob der Vertrag Ihren augenblicklichen Vermögensverhältnissen gerecht wird, sollten Sie die voraussichtlichen monatlichen Belastungen auf
Grund des Kreditvertrages Ihren Einnahmen abzüglich Ihrer sonstigen regelmäßigen Ausgaben gegenüberstellen und dies auch bei Einsatz der Kreditkarte berücksichtigen.
4. Rückzahlung
Die von Ihnen getätigten Umsätze werden von der Valovis Bank innerhalb einer Abrechnungsperiode (Monat) auf dem Kartenkonto verbucht und Ihnen zum Abrechnungstermin in Form einer Monatsabrechnung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist mit Datum der Monatsrechnung
fällig und innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen, bzw. Ihrem angegebenen
Konto zu belasten. Bei gesondert vereinbarter lexibler Rückzahlung des Kreditbetrages in monatlichen Teilbeträgen werden Sollzinsen berechnet.
5. Andere wichtige rechtliche Aspekte
a) Widerrufsrecht
Sie können den Kreditvertrag ohne zusätzliche Kosten innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen.
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs entnehmen Sie bitte den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite bzw. der beigefügten Widerrufsinformation.
1
Gilt nicht für Prepaid MasterCard
2
Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK.
Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“
bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt.
b) Beendigung des Kreditvertrages
Der Kreditvertrag endet, wenn er durch Sie oder die Valovis Bank gekündigt wird. Die einzuhaltende
Kündigungsfrist entnehmen Sie bitte den vorvertraglichen Informationen. Außerdem kann der Vertrag von Ihnen oder der Valovis Bank aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn die
Fortführung unzumutbar ist. Näheres ist Ziffer 15 der Vertragsbedingungen für die MasterCard der
Valovis Bank zu entnehmen.
c) Zahlungsverzug
Die Valovis Bank berechnet Ihnen für den Betrag, mit dem Sie in Verzug sind einen Verzugszinssatz
in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
6. Wichtige Fachbegriffe
Effektiver Jahreszins: Der effektive Jahreszins gibt als „Preis“ des Kredits die Gesamtbelastung
pro Jahr in Prozent an und berücksichtigt daher den Sollzins nebst den anfallenden Kreditkosten.
Der effektive Jahreszins wird nach gesetzlichen Vorgaben (§ 6 Preisangabenverordnung) ermittelt.
Er hat zum Ziel, unterschiedliche Kreditangebote vergleichbar zu machen.
Schufa: „Schufa“ ist die Abkürzung für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Es
handelt sich um eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft. Aufgabe der Schufa
ist es, ihren Vertragspartner Informationen zu geben, um diese vor Verlusten im Kreditgeschäft zu
schützen. Eine Meldung von Daten an die Schufa erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden.
Sollzins: Für die Inanspruchnahme bzw. Zurverfügungstellung des Kredits berechnet die Valovis
Bank einen jährlichen Sollzins, der veränderlich ist. Er unterscheidet sich vom effektiven Jahreszins,
der die Gesamtbelastung des Kreditnehmers ausdrückt.
Preis- und Leistungsverzeichnis der Valovis Bank1
Stand: 01.03.2015
Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit privaten Kunden und
im Überweisungsverkehr sowie im kartengestützten Zahlungsverkehr
Inhaltsverzeichnis
I.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR BANK
II.
PREISE UND LEISTUNGSMERKMALE BEI
ZAHLUNGSDIENSTEN
1
Sparkonten
1.1
Allgemeine Entgelte Spareinlagen (Nebenleistungen)
1.2
Zinssätze für Spareinlagen
2
MasterCard-Konten
2.1
Allgemeine Entgelte MasterCard
2.2
Haftungsselbstbehalt MasterCard
2.3
Jahresgebühr
2.3.1
Jahresgebühr MasterCard Kreditkarte
2.3.2
Jahresgebühr Prepaid MasterCard
2.4
Allgemeine Entgelte MasterCard-Konten
2.5
Zinsen
3
Überweisungsverkehr für Privatkunden
3.1
Geschäftstage
3.2
Überweisungen innerhalb von Deutschland
3.2.1
Überweisungsausgänge
3.2.2
Überweisungseingänge
3.3
Allgemeine Entgelte Überweisungsverkehr
4
Wertstellungen (außer Überweisungsverkehr)
4.1
Bei Gutschriften
4.2
Bei Belastungen
5
Kredite
5.1
Sonderleistungen im Kreditgeschäft
6
Sonstiges
Hinweis:
Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen der im Preis- und Leistungsverzeichnis nicht aufgeführten Leistungen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
I. Allgemeine Informationen zur Bank
Name, ladungsfähige Anschrift der Bank2 und Kontaktadresse:
TARGOBANK AG & Co. KGaA (nachstehend „Bank“, „Valovis Bank“ bzw. „TARGOBANK“), Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Telefon: 069 69795-0, Telefax: 069 69795-198, E-Mail:
[email protected], Internet: www.valovisbank.de
Hinweis: Zur Übermittlung von Aufträgen (z. B. Überweisungen) per Telefon oder per Internet sind
die mit der Bank vereinbarten Kommunikationswege wie bspw. das Online-Banking oder TelefonBanking zu nutzen.
Name und Anschrift der für die Bank handelnden Dienstleister:
First Data Deutschland GmbH, Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel;
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden;
Continental-Inkasso GmbH, Hugo-Junkers-Str. 3, 60386 Frankfurt;
KSP Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg;
Universum-Inkasso GmbH, Hugo-Junkers-Str. 3, 60386 Frankfurt
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Europäische Zentralbank, Kaiserstraße 29, 60311 Frankfurt am Main; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28,
60439 Frankfurt am Main
Handelsregister:
Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf; Handelsregister Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer HR B 48380
Über Änderungen der allgemeinen Informationen werden Sie postalisch, per E-Mail oder im Wege
des Online-Bankings informiert.
II. Preise und Leistungsmerkmale bei Zahlungsdiensten
1
Sparkonten
1.1
Allgemeine Entgelte Spareinlagen (Nebenleistungen)
Erstellung Saldenbestätigung
20,- EUR
Erträgnisaufstellung (außerordentlich) bei
Guthaben geführten Konten
24,- EUR
1
Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK.
Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“
bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt.
2
Für die Übermittlung der Zahlungsaufträge
1.2
Zinssätze für Spareinlagen
DailyPlus Tagesgeldkonten3(Produkt wird nicht mehr angeboten)
von 0,01 bis 250.000,- EUR
0,15 % p. a.
SparBrief Typ A4
0,30 % p. a.
Laufzeit 1 Jahr (Produkt wird nicht mehr angeboten)
0,50 % p. a.
Laufzeit 2 Jahre (Produkt wird nicht mehr angeboten)
0,75 % p. a.
Laufzeit 3 Jahre (Produkt wird nicht mehr angeboten)
2
MasterCard-Konten
2.1
Allgemeine Entgelte MasterCard
Notfallbargeld-Service
0,- EUR
Zurverfügungstellung einer Ersatzkarte aufgrund Antrag des Kunden (soweit durch vom
Kunden zu vertretende Umstände verursacht,
z. B. Verlust, Diebstahl, Namensänderung)
15,- EUR
5,- EUR
Nachbestellung PIN5
Motivwechsel, je Karte
15,- EUR
Überweisungen innerhalb des bestehenden
Verfügungsrahmens auf das bei der Valovis
Bank hinterlegte Referenzkonto
pro Überweisung
1,00 %, mind. 5,- EUR
(Maximalbetrag 2.500,- EUR pro Abrechnungsperiode,
SEPA-Lastschriftmandat vorausgesetzt; Rücküberweisung
von Guthaben kostenfrei)
Versand von Rechnungszweitschriften
Entgelt für den Einsatz der Karte im Ausland
(entfällt bei KickBack Kreditkarte, Thomas Cook Card/
5,- EUR
1,50 % des Umsatzes bei Transaktionen
pro Verfügung
-Prepaid Card, Travel Card )
Bei Transaktionen in Euro in Staaten der EU
entfällt dieses Entgelt
Fremdwährungsumrechnung beim Auslandseinsatz der MasterCard
(entfällt bei KickBack Kreditkarte, PrivatCard Premium,
Thomas Cook Card/-Prepaid Card, Travel Card)
(Bar-)Verfügung am Geldautomaten
(Verfügungsgrenzen Geldautomat: in Deutschland täglich bis
zu max. 520,- EUR, wöchentlich bis zu max. 1.500,- EUR; im Ausland wöchentlich im Gegenwert von bis zu max. 1.500,- US-$)
(Bar-)Verfügung am Schalter eines Geldinstituts
(Verfügungsgrenzen Schalter (keine Verfügung mit Prepaid
MasterCard möglich): in Deutschland täglich bis zu max.
520,- EUR, wöchentlich bis zu max. 1.500,- EUR; im Ausland
wöchentlich im Gegenwert von bis zu max. 1.500,- US-$)
Entgelt für die Zusatzfunktion
„weltweit sammeln” 6 pro Jahr
Entgelt für die Zusatzfunktion
„weltweit TreueBohnen sammeln” 7
Kreditlebensversicherung (optional)
3
4
5
6
7
Zahlungsvorgänge in fremder Währung aus
dem Einsatz der MasterCard werden von
der Valovis Bank zu den Wechselkursen der
internationalen Devisenmärkte des jeweiligen Abrechnungstages und -ortes (Börsenplatzes) zzgl. eines Kurszuschlags von
1,00 % des Wechselkurses umgerechnet.
Der Abrechnungstag kann von dem Tag abweichen, an dem die Transaktion getätigt
wurde, weil er davon abhängt, wann die
Transaktion bei der Valovis Bank eingereicht wird.
3,00 % des Auszahlungsbetrages pro Verfügung (mind. 5,50 EUR)
3,00 % des Auszahlungsbetrages pro Verfügung (mind. 5,50 EUR)
19,90 EUR für die Hauptkarte
10,- EUR für jede Zusatzkarte
0,- EUR
0,97 % des monatlichen Sollsaldos zum
Rechnungstag
Ersteinlage 500,- EUR, Zinszahlung/Rechnungsabschluss erfolgt monatlich
Jährliche Zinszahlung, Mindesteinlage 5.000,- EUR, Anlagehöchstgrenze 250.000,- EUR
Wenn diese vergessen oder gelöscht wurde
Gutschrift: 0,5 % des Einkaufsumsatzes (Einkäufe abzgl. Rückgaben). Die Gutschrift erfolgt im Folgemonat
auf das Kreditkartenkonto. Keine Rückvergütung auf Bargeldverfügungen, Zinsen, Gebühren und sonstige
Entgelte.
Gutschrift: Pro 50,- EUR Einkaufsumsatz 1 TreueBohne, mind. jedoch 1 TreueBohne sofern die MasterCard
einmal pro Abrechnungsperiode (Monat) eingesetzt wurde. Die Gutschrift erfolgt auf das TreueBohnen Konto
bei Tchibo.
2.2
Haftungsselbstbehalt MasterCard
2.3
Jahresgebühr
2.3.1 Jahresgebühr MasterCard Kreditkarte
Aldiana MasterCard, ERGO MasterCard, Karstadt
Mitarbeiter MasterCard, Karstadt Sports Mitarbeiter
MasterCard, Karstadt Premium Mitarbeiter
MasterCard, Le Buffet Mitarbeiter MasterCard, Louis
MasterCard, MasterCard select, Polo MasterCard,
premium MasterCard, PrivatCard Premium,
schwarze Kreditkarte (inkl. Zusatzkarten zu o.g. Karten)
A.D.D.I. Martial Arts MasterCard
Zusatzkarte
DMAX MasterCard
KickBack Kreditkarte
MasterCard plus
Zusatzkarte
MasterCard mit Cash-Back Bonusprogramm
(im ersten Jahr ohne Jahresgebühr, ab dem zweiten Jahr)
Profundo MasterCard
Zusatzkarte
sunshine live MasterCard
Thomas Cook Card8
mit Family Schutz
mit Single Schutz
Zusatzkarte
Thomas Cook Card8
Die Bank verlangt bis auf Weiteres bei einer
missbräuchlichen Nutzung der Karte nicht
den gesetzlich vorgesehenen Schadensselbstbehalt von bis zu 150,- EUR im Sinne des
§ 675 v Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Bank behält
sich Änderungen dieser Vorgehensweise vor.
0,- EUR
30,- EUR
15,- EUR
39,- EUR
39,- EUR
19,90 EUR
19,90 EUR
15,- EUR
17,- EUR
9,90 EUR
29,- EUR
62,90 EUR
32,90 EUR
19,90 EUR
44,- EUR
25,- EUR
19,90 EUR
(ehem. Thomas Cook Card)
mit Familienversicherung
mit Einzelversicherung
Zusatzkarte
Travel Card (ab 01.04.2015)
60,- EUR
35,- EUR
19,90 EUR
(ehem. Neckermann Reisen MasterCard)
mit Familienversicherung
mit Einzelversicherung
Zusatzkarte
2.3.2 Jahresgebühr Prepaid MasterCard
A.D.D.I. Martial Arts Prepaid MasterCard
DMAX Prepaid MasterCard
MasterCard Prepaid mit Cash-Back
Bonusprogramm
50,- EUR
30,- EUR
19,90 EUR
(im ersten Jahr ohne Jahresgebühr, ab dem zweiten Jahr)
15,- EUR
19,90 EUR
19,90 EUR
17,- EUR
29,- EUR
Polo Prepaid MasterCard
Prepaid MasterCard Swing
Profundo Prepaid MasterCard
sunshine live Prepaid MasterCard
Thomas Cook Prepaid Card8
mit Family Schutz
mit Single Schutz
30,- EUR
39,- EUR
Thomas Cook Prepaid Card8
8
1,- EUR
5,- EUR
Zinssatz für Guthaben (Sichteinlagen) gültig
für alle MasterCard Produkte
Beträge ab 500,- EUR bis 9.999,99 EUR
0,15 % p. a.
Beträge ab 10.000,- EUR
0,30 % p. a.
Zinssatz für eingeräumten Kredit gültig für
alle MasterCard Produkte mit Ausnahme der
nachfolgend aufgeführten MasterCard Produkte
15,38 % p. a. (16,51 % effekt. Jahreszins)
1.627,88 EUR
Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Zinsen)10
Zinssatz für eingeräumten Kredit gültig für
Karstadt Mitarbeiter MasterCard, Karstadt Sports
Mitarbeiter MasterCard, Karstadt Premium Mitarbeiter MasterCard, Le Buffet Mitarbeiter
MasterCard
13,63 % p. a. (14,51 % effekt. Jahreszins)
1.613,04 EUR
Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Zinsen)10
Zinssatz für eingeräumten Kredit gültig für
PrivatCard Premium
14,59 % p. a. (15,61 % effekt. Jahreszins)
1.621,17 EUR
Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Zinsen)10
Zinssatz für eingeräumten Kredit gültig für
A.D.D.I. Martial Arts MasterCard, DMAX MasterCard,
Profundo MasterCard, sunshine live MasterCard
16,24 % p. a. (17,51 % effekt. Jahreszins)
1.635,20 EUR
Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Zinsen)10
Bezugszinssatz
Maßgeblich für die Anpassung der Sollzinssätze der einzelnen Kreditkarten ist der in der folgenden
Tabelle genannte, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Monatsdurchschnitts-Zinssatz
für EURIBOR11-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz).
Bezugszinssatz gültig für alle MasterCard Produkte:
Dreimonats-EURIBOR, MonatsdurchschnittsSeptember 2014
Zinssatz von (Monat, Wert in Prozent)
0,10 %
Der voranstehende Bezugszinssatz (Tabellenwert) ändert sich, wenn
- der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte
steigt und die Bank ihren jeweiligen Sollzinssatz erhöht oder
- der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte sinkt.
3
Überweisungsverkehr für Privatkunden
3.1
Geschäftstage
Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb
unterhalten. Die Bank unterhält den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen, mit Ausnahme von
- Samstagen
- 24. und 31. Dezember
- bundesweiten und hessischen Feiertagen
Für Bargeldauszahlungen am Geldausgabeautomaten ist jeder Tag ein Geschäftstag. Der Kunde
kann seine Zahlungskarte jederzeit einsetzen. Die Festlegung der Geschäftstage betrifft nur die Verarbeitung des Zahlungsvorgangs durch die Bank.
9
62,90 EUR
32,90 EUR
(ehem. Neckermann Reisen Prepaid MasterCard)
mit Family Schutz
mit Single Schutz
0,- EUR
(ausgenommen Prepaid MasterCard-Konten)
(ehem. Neckermann Reisen MasterCard)
mit Family Schutz
mit Single Schutz
Zusatzkarte
Travel Card (ab 01.04.2015)
2.4
Allgemeine Entgelte MasterCard-Konten
Bereitstellung der Monatsabrechnung im
Online-Banking
Postalischer Versand Monatsabrechnung pro
Abrechnung (sofern vertraglich vereinbart)9
Erstellung eines Kontoauszugs-/Rechnungsabschluss-Duplikats
2.5
Zinsen
44,- EUR
25,- EUR
Thomas Cook Card Bonus: Auf die mit der Thomas Cook Card getätigten Umsätze bei den Veranstaltern
Thomas Cook Touristik GmbH (mit den Marken Neckermann Reisen, Thomas Cook und Air Marin), Bucher
Reisen GmbH und Öger Tours GmbH erfolgt eine Rückerstattung in Höhe von 1 %. Die Gutschrift erfolgt
im Folgemonat auf das Kreditkartenkonto.
Berechnung erfolgt vierteljährlich
Dieser Gesamtbetrag berechnet sich auf Grundlage der folgenden Annahmen gem. Anlage 1 zu § 6 Preisangabenverordnung: Der Kreditbetrag beträgt 1.500,- EUR, der gesamte Kredit gilt als in voller Höhe für die
Kreditlaufzeit in Anspruch genommen, die Kreditlaufzeit beträgt ein Jahr und der Kredit ist in zwölf gleichen
monatlich wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des
Kredits gelten als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt. Hinweis: Der Gesamtbetrag kann sich ermäßigen oder erhöhen, wenn die der Berechnung zu Grunde gelegten Annahmen nicht
zutreffen oder sich ändern.
11
Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem
sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander
Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der
amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen
veröffentlicht.
10
3.2
Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums12 (EWR) in Euro
Überweisungen erfolgen durch schriftliche oder telefonische Anweisung ausschließlich auf
das bei der Valovis Bank hinterlegte Referenzkonto. Überweisungen auf andere Konten erfolgen nicht. Überweisungen im Online-Banking sind derzeit nicht möglich. Überweisungen
werden nur in Euro angenommen.
3.2.1 Überweisungsausgänge
3.2.1.1 Annahmefrist(en) für Überweisungen
Montag bis Freitag
Ende Annahmefrist/Cut-Off
15:30 Uhr an Geschäftstagen (siehe 3.1)
3.2.1.2 Ausführungsfristen
Die Bank ist verplichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister
des Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht:
- Überweisungen in Euro
Überweisungsart
Ausführungsfrist in Bankgeschäftstagen
(siehe 3.1)
Belegloser Überweisungsauftrag
Überweisungsaufträge, die - sofern von der Bank
technisch eingerichtet - per Online-Banking, Datenfernübertragung, Telefon-Banking und SB-Terminal
erteilt werden.
Beleghafter Überweisungsauftrag
1 Geschäftstag
2 Geschäftstage
Im Fall von Kartenzahlungen (MasterCard) innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
sind die vorstehenden Fristen entsprechend anzuwenden. Bei Überweisung oder Kartenzahlung
außerhalb des EWR wird die Kartenzahlung baldmöglichst bewirkt.
3.2.1.3 Wertstellung
Am Tag des Zahlungsausgangs bei der Bank
3.2.2 Überweisungseingänge
3.2.2.1 Gutschrift auf ein bei der Valovis
Bank geführtes Konto
Maximal ein Geschäftstag nach Eingang des
Überweisungsbetrages bei der Bank mit
Wertstellung „Tag des Zahlungseingangs bei
der Bank”
3.3
Allgemeine Entgelte Überweisungsverkehr
Für auf Kundenwunsch angefertigte, schriftliche
Information über Zahlungsdienste
5,- EUR
Schriftliche Kundeninformation über abgelehnte
Zahlungsaufträge
10,- EUR
Beauftragung eilbedürftiger Zahlungsaufträge
15,- EUR
4
Lastschrift
12
(Ratenkredit zur Wareninanzierung)
Beispielrechnung13:
Finanzierungssumme
Laufzeit
effekt. Jahreszins
mtl. Rate
1.300,- EUR
24 Monate
10,90 %13
60,22 EUR
5.1
Sonderleistungen im Kreditgeschäft
Die Stundungsgebühr wird auf den errechneten
Nettorestkredit berechnet.
Der Zinssatz ist mit dem p. m. Zinssatz bei
Kreditherauslage identisch.
Die Berechnung erfolgt für jeden angefallenen
½ Monat.
Vorfälligkeitsentschädigung
(FinanzKauf/BarKredit)14
Am Tag der Belastung
Am Tag der Verfügung
10
(außer Überweisungsverkehr)
Am Tag des Einzugs bei der Bundesbank
Die bei der Valovis Bank geführten Konten
sind für den Lastschriftverkehr nicht zugelassen
Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion),
Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern.
Zinsen 11,67 % p. a.;
(12,31 % effekt. Jahreszins)
1.596,50 EUR
2,00 % mindestens 15,- EUR
Bezugszinssatz
Maßgeblich für die Anpassung der Sollzinssätze des DispoKredit-Kontos ist der in der folgenden
Tabelle genannte, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Monatsdurchschnitts-Zinssatz
für EURIBOR11-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz).
Bezugszinssatz gültig für das DispoKredit-Konto:
Dreimonats-EURIBOR, MonatsdurchschnittsSeptember 2014
Zinssatz von (Monat, Wert in Prozent)
0,10 %
Der voranstehende Bezugszinssatz (Tabellenwert) ändert sich, wenn
- der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte
steigt und die Bank ihren jeweiligen Sollzinssatz erhöht oder
- der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte
sinkt.
FinanzKauf
Angebot über angeschlossene Handelspartner
Vorfälligkeitsentschädigung wenn der Zeitraum
zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten
Rückzahlung weniger als 1 Jahr beträgt.
Wenn der Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen
und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte
geringer ausfällt als die Vorfälligskeitsentschädigung,
werden diese als angemessene Entschädigung
berechnet.
Kontoauszug auf Kundenwunsch
Wertstellungen
4.1
Bei Gutschriften
Lastschrifteinzug durch Valovis Bank
Aus Lastschriftrückgabe z. B. wegen Widerruf
des Zahlungsplichtigen
4.2
Bei Belastungen
Barauszahlung (Verfügung am Geldautomaten
mittels Kreditkarte)
5
Kredite
BarKredit (Produkt wird nicht mehr angeboten)
DispoKredit (Produkt wird nicht mehr angeboten)
Verfügungsrahmen von 1.500,- bis
10.000,- EUR
Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Zinsen)10
monatliche Rückzahlung
1,00 % der Bruttokreditsumme
0,50 % der Bruttokreditsumme
5,50 EUR
Dieser Gesamtbetrag berechnet sich auf Grundlage der folgenden Annahmen gem. Anlage 1 zu § 6 Preisangabenverordnung: Der Kreditbetrag beträgt 1.500,- EUR, der gesamte Kredit gilt als in voller Höhe für die
Kreditlaufzeit in Anspruch genommen, die Kreditlaufzeit beträgt ein Jahr und der Kredit ist in zwölf gleichen
monatlich wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des
Kredits gelten als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt. Hinweis: Der Gesamtbetrag kann sich ermäßigen oder erhöhen, wenn die der Berechnung zu Grunde gelegten Annahmen nicht
zutreffen oder sich ändern.
11
Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem
sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander
Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der
amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen
veröffentlicht.
13
Der Zins richtet sich individuell nach der jeweiligen Finanzierung und dem Angebot des jeweiligen Handelspartners und kann erheblich von dem Beispiel abweichen.
14
Die Bank kann gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit
der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Sie wird diesen nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen inanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere
ein zwischenzeitlich gesunkenes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der Bank entgehenden Gewinn, die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und
Verwaltungskosten berücksichtigen. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf die unter Punkt 5.1 genannten
Beträge nicht überschreiten.
6
Sonstiges
Nachforschungen und Zinsbescheinigungen,
soweit vom Kunden beauftragt,
je angefangene Stunde
Verpfändung (Abtretung) von Guthaben an
andere Kreditinstitute
Kosten für Bearbeitung bei Zahlungsverzug15
1. Mahnung
(sofern bereits Verzug vor der ersten Mahnung
eingetreten ist)
2. Mahnung
3. Mahnung
4. Mahnung
Durch schuldhaftes Kundenverhalten ausgelöste
Recherchen wegen Zahlungsstörung, Sicherstellung, Arbeitgeberermittlung u. a.15
Ermittlung einer neuen Kundenadresse in
Folge schuldhafter Nicht-Mitteilung durch den
Kunden15
Zweimalige Errechnung von Ablösungsbeiträgen innerhalb von 6 Monaten
15
10,- EUR
10,- EUR
9,50 EUR
9,50 EUR
9,50 EUR
9,50 EUR
bis zu 26,- EUR
bis zu 15,- EUR
15,- EUR
Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, im Einzelfall nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte(n) Pauschale(n).
Stand: 15. Juli 2014
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Valovis Bank1
Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank
1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen
(1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem
Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der Bank (im folgenden Bank genannt). Daneben
gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (z. B. für das Wertpapiergeschäft, den Zahlungsverkehr
und für den Sparverkehr) Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung
eines Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu
ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nr. 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen.
(2) Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen
Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung
nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf
diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden
dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen)
angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
2. Bankgeheimnis und Bankauskunft
(1) Bankgeheimnis
Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verplichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank
nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat
oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
(2) Bankauskunft
Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige
Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.
(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft
Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kauleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt.
Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen erteilt
die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine
Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten
Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen.
(4) Empfänger von Bankauskünften
Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren
Zwecke oder die ihrer Kunden.
3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden
(1) Haftungsgrundsätze
Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verplichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und
der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verplichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen
für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln,
gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung
der in Nr. 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungsplichten) zu der Entstehung
eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem
Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
(2) Weitergeleitete Aufträge
Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank
einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag da durch, dass sie
ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und
Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank
auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.
1
Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK.
Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“
bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt.
(3) Störung des Betriebs
Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse
oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.
4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden
Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Verfügungsberechtigung nach dem Tode des Kunden
Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des
Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird
der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament,
Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der
darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen
lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments)
nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden
ist.
6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen
Kunden
(1) Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine
juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank
selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden.
(3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
vergleichbar sind.
Kontoführung
7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung)
(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse
Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils
zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum
entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen
berechnen.
(2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der
Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine
Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das
Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei
Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf
eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht
sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank
(1) Vor Rechnungsabschluss
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (z. B. wegen einer falschen Kontonummer) darf
die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen,
soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann
in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits
verfügt hat.
(2) Nach Rechnungsabschluss
Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr
ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto
belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch
gesondert geltend machen.
(3) Information des Kunden; Zinsberechnung
Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten.
Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an
dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde.
9. Einzugsaufträge
(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung
Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank
selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungsplichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (z. B. Zinsscheine), und erteilt die Bank über den
Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der
Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst
zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag
aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht
unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.
(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks
Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag2 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit
Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank
im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten
Zeitpunkt zurückgegeben werden.
10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten
(1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten
Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des
Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (z. B. durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter
Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.
(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden
Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (z. B. ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie
die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht
etwas anderes vereinbart ist.
(3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank
Die Verplichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem
Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben
oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande
dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese
Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen
Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch
Anschaffung von Bargeld verplichtet. Die Verplichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung
zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige
Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(4) Wechselkurs
Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und
Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.
Mitwirkungsplichten des Kunden
11. Mitwirkungsplichten des Kunden
(1) Mitteilung von Änderungen
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der
Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung
einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich
mitteilt. Diese Mitteilungsplicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches
Register (z. B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungsplichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.
(2) Klarheit von Aufträgen
Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge
können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde
bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN3 und BIC4, sowie der Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein.
(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags
Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank
2
3
4
Bankarbeitstage sind alle Werktage außer: Samstage, 24. und 31. Dezember
International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer)
Bank Identiier Code (Bank-Identiizierungs-Code)
gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars
erfolgen.
(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank
Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu
überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.
(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen
Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank
unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungsplicht besteht auch beim Ausbleiben anderer
Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach
der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet).
Kosten der Bankdienstleistungen
12. Zinsen, Entgelte und Aufwendungen
(1) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten
Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.
Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder
Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte.
Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende
Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen,
auch wenn sie im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist.
Für die Vergütung der nicht im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten
Leistungen, die im Auftrag des Verbrauchers erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind.
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Kunden,
die keine Verbraucher sind, erbringt, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“, soweit der Preisaushang und das Preis- und Leistungsverzeichnis übliche Bankleistungen gegenüber Kunden, die
keine Verbraucher sind (z. B. Geschäftskunden) ausweisen.
Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt
und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im
Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte.
Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche
Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(3) Nicht entgeltfähige Leistung
Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen
Nebenplicht verplichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.
(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung
Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon
betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung
mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
(5) Änderungen von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen
Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung
typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Konto- und Depotführung) werden
dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens
in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch
auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt
hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos und kostenfrei
kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot hinweisen. Kündigt der
Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für
Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist,
kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren.
(6) Ersatz von Aufwendungen
Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit
Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in einer
EWR-Währung
Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums5 (EWR) in einer EWR-Währung6 richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte und Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und
Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.
Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden
13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten
Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z. B. Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen
Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen
Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung
oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld
jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(2) Veränderungen des Risikos
Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise
davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch
später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten
oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
– sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder
– sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern
drohen.
Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der
Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000,EUR übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.
(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verplichtung zur Bestellung
oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.
14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank
(1) Einigung über das Pfandrecht
Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren
und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr
Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder
künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthaben).
(2) Gesicherte Ansprüche
Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der
Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so sichert das
Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
5
6
Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische
Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern.
Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britische Pfund Sterling, Bulgarische Lew, Dänische Krone,
Isländische Krone, Kroatische Kuna, Norwegische Krone, Polnische Zloty, Rumänische Leu, Schwedische
Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarische Forint.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie
nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines
Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von
der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank
selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht
verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
(4) Zins- und Gewinnanteilscheine
Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe
der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln
(1) Sicherungsübereignung
Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so
verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.
(2) Sicherungsabtretung
Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang indet ferner statt, wenn andere Papiere zum
Einzug eingereicht werden (z. B. Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere).
(3) Zweckgebundene Einzugspapiere
Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen
bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.
(4) Gesicherte Ansprüche der Bank
Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Ansprüche, die
der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten
zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere oder diskontierter
Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen an den Kunden vor,
falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen
oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt.
16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverplichtung
(1) Deckungsgrenze
Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend
machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.
(2) Freigabe
Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar
in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers,
der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem
Rahmen ist die Bank auch verplichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (z. B. Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben).
(3) Sondervereinbarungen
Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder
ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.
17. Verwertung von Sicherheiten
(1) Wahlrecht der Bank
Wenn die Bank verwertet, hat die Bank unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des
Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten
bestellt hat, Rücksicht nehmen.
(2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht
Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kunden über den
Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache
gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.
Kündigung
18. Kündigungsrechte des Kunden
(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht
Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (z. B. den
Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart
ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund
Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger
Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der
Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.
(3) Gesetzliche Kündigungsrechte
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
19. Kündigungsrechte der Bank
(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die
weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (z. B. den Scheckvertrag, der zur Nutzung
von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die
berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. laufendes Konto oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.
(2) Kündigung unbefristeter Kredite
Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung
vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank
wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht
nehmen. Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelung kündigen.
(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen
ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor,
– wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die
Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (z. B. Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren,
oder
– wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter
Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist, oder
– wenn der Kunde seiner Verplichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nr.
13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Plicht, ist die Kündigung erst
nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser
Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absatz
2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.
(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzuges mit der
Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.
(5) Abwicklung nach einer Kündigung
Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine
sofortige Erledigung erforderlich ist (z. B. bei der Kündigung des Scheckvertrages die Rückgabe der
Scheckvordrucke).
Schutz der Einlagen
20. Einlagensicherungsfonds
(1) Schutzumfang
Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen
einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt
bis zum 31. Dezember 2014 30 %, bis zum 31. Dezember 2019 20 %, bis zum 31. Dezember 2024
15 % und ab dem 1. Januar 2025 8,75 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden
Eigenkapitals der Bank. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert
werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum
nächstmöglichen Kündigungstermin.
Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann
auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden. Sofern es sich bei der Bank um
eine Zweigniederlassung eines Instituts aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raumes handelt, erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistungen nur, wenn und
soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze der Heimatlandeinlagensicherung übersteigen. Der Umfang der Heimatlandeinlagensicherung kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen
Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse dem Kunden auf Verlangen von der Bank
mitgeteilt wird.
(2) Ausnahmen vom Einlegerschutz
Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z. B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertiikate, sowie Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten.
(3) Ergänzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds
Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.
(4) Forderungsübergang
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden
leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten
Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.
(5) Auskunftserteilung
Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragen alle in diesem
Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Ombudsmannverfahren
21. Außergerichtliche Streitschlichtung
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Verbraucher die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit
über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675 f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden,
die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die
„Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die
auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrubar
ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher
Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, zu richten.
Stand: 30. Mai 2014
Bedingungen für den Überweisungsverkehr der Valovis Bank 1
(für den Geschäftsverkehr mit Privatkunden)
Nähere Angaben zur Bank sind im „Preis- und Leistungsverzeichnis” enthalten.
Für die Ausführung von Überweisungsaufträgen von Kunden gelten die folgenden Bedingungen.
1. Allgemein
1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung einschließlich des Dauerauftrags
Der Kunde kann die Bank beauftragen, durch eine Überweisung Geldbeträge bargeldlos zugunsten
eines Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln.
Der Kunde kann die Bank auch beauftragen, jeweils zu einem bestimmten wiederkehrenden Termin
einen gleich bleibenden Geldbetrag an das gleiche Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen
(Dauerauftrag).
1.2 Kundenkennungen
Für das Verfahren hat der Kunde folgende Kundenkennung des Zahlungsempfängers zu verwenden:
Zielgebiet
Währung
Kundenkennung des
Zahlungsempfängers
Inland
Grenzüberschreitend
innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums 4
Euro
Euro
IBAN2
IBAN und bis
31. Januar 2016 BIC3
Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben bestimmen sich nach Nummer 2.1.
1.2.1 Konvertierung für Verbraucher bei Inlandsüberweisung in Euro
Ist der Kunde Verbraucher und beauftragt er eine Inlandsüberweisung in Euro, kann er bis zum
31. Januar 2016 statt der IBAN des Zahlungsempfängers dessen Kontonummer und die Bankleitzahl
des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers angeben, die die Bank in die entsprechende
IBAN als Kundenkennung des Zahlungsempfängers konvertiert. Ist die Konvertierung nicht möglich,
wird der Überweisungsauftrag von der Bank nicht ausgeführt. Hierüber unterrichtet sie den Kunden
gemäß Nummer 1.7.
1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags und Autorisierung
(1) Der Kunde erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag mittels eines von der Bank zugelassenen
Formulars oder in der mit der Bank anderweitig vereinbarten Art und Weise (z. B. per Online-Banking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1.
Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von
Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer 1.7). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies
der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb
des Formulars erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht.
(2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unterschrift oder in der anderweitig mit
der Bank vereinbarten Art und Weise (z. B. per Online-Banking-PIN/TAN).
(3) Auf Verlangen des Kunden teilt die Bank vor Ausführung eines einzelnen Überweisungsauftrags
die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden
Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.
1.4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank
(1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch
den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (z. B. mit
Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf Online-Banking-Server).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen
Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag
erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preisund Leistungsverzeichnis“ angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag
im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
1
Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK.
Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“
bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt.
2
International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer)
Bank Identiier Code (Bank-Identiizierungs-Code)
Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion),
Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern.
3
4
1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags
(1) Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und
2) kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf durch
Erklärung gegenüber der Bank möglich.
(2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstages
der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden
keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt.
(3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam,
wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu
erlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im
„Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.
1.6 Ausführung des Überweisungsauftrags
(1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe Nummer 2.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1)
vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung
der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragwährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen).
(2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen.
(3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung von
Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart
werden.
1.7 Ablehnung der Ausführung
(1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank
die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies
kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.
(2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stellen
und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben.
(3) Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Bank das im „Preis- und
Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.
1.8 Übermittlung der Überweisungsdaten
Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen
an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die IBAN des
Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten über das Nachrichtenübermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit
Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden. Aus
Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen
Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA.
1.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen
Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft
ausgeführten Überweisungsauftrags zu unterrichten.
1.10 Entgelte
1.10.1 Entgelte für Verbraucher als Kunden für Überweisungen innerhalb Deutschlands und
in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 in Euro oder in einer anderen
EWR-Währung5
Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirk4
5
Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion),
Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern.
Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britische Pfund Sterling, Bulgarische Lew, Dänische Krone,
Isländische Krone, Kroatische Kuna, Norwegische Krone, Polnische Zloty, Rumänische Leu, Schwedische
Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarische Forint
samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung
nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf
diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden
dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er die Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen.
Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
1.10.2 Entgelte für sonstige Sachverhalte
Bei Entgelten und deren Änderung
- für Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten6) oder
- für Überweisungen innerhalb Deutschlands oder in andere EWR-Staaten in Währungen eines
Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungen7) und
- für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in
Nummer 12 Absätze 1 bis 6 AGB-Banken.
1.11 Wechselkurs
Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Kontowährung,
wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung belastet. Die Bestimmung des Wechselkurses bei
solchen Überweisungen ergibt sich aus der Umrechnungsregelung im „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird
unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Referenzwechselkurs
wird von der Bank zugänglich gemacht oder stammt aus einer öffentlich zugänglichen Quelle.
1.12 Meldeplichten nach Außenwirtschaftsrecht
Der Kunde hat die Meldeplichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.
1.13 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeiten
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Kunden die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen.
Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675 f
des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von
Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe”, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder
im Internet unter www.bankenverband.de abrubar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin,
zu richten.
Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117
Bonn, und Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675 c bis 676 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel
248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren.
2. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 in Euro oder in anderen EWR-Währungen5
2.1 Erforderliche Angaben
Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen:
- Name des Zahlungsempfängers,
- Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2), ist bei Überweisungen in anderen
EWR-Währungen als Euro der BIC unbekannt, ist stattdessen der vollständige Name und die
Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben,
- Währung (gegebenenfalls in Kurzform),
- Betrag,
- Name des Kunden,
- IBAN des Kunden; ist der Kunde Verbraucher und beauftragt er eine Inlandsüberweisung in Euro,
kann er bis zum 31. Januar 2016 statt seiner IBAN seine Kontonummer angeben.
2.2 Maximale Ausführungsfrist
2.2.1 Fristlänge
Die Bank ist verplichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag spätestens innerhalb der
im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister
des Zahlungsempfängers eingeht.
4
5
6
7
Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion),
Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern.
Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britische Pfund Sterling, Bulgarische Lew, Dänische Krone,
Isländische Krone, Kroatische Kuna, Norwegische Krone, Polnische Zloty, Rumänische Leu, Schwedische
Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarische Forint
Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes derzeit: siehe Fußnote 4).
Z. B. US Dollar.
2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist
(1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des
Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4).
(2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank
den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat,
beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn
der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der
Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag. Die Geschäftstage der
Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.
(3) Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichenden Währung beginnt
die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auftragswährung
vorliegt.
2.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden
2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung
Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen
den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verplichtet, dem Kunden
den Überweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden
belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Überweisung befunden hätte.
2.3.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Überweisung
(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung
kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem
Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den
nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein
sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen
Betrag.
(2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und
Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden.
(3) Liegt die fehlerhafte Ausführung darin, dass die Überweisung beim Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist gemäß Nummer 2.2.1 eingegangen ist
(Verspätung), sind die Ansprüche nach Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Kunden durch
die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Nummer 2.3.3, bei Kunden, die keine
Verbraucher sind, nach Nummer 2.3.4.
(4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen des
Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten.
2.3.3 Schadensersatz
(1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer
nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits
von Nummer 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Plichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche
Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde
durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich
nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu
tragen haben.
(2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500,- EUR begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze
gilt nicht
- für nicht autorisierte Überweisungen,
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank,
- für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat,
und
- für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.
2.3.4 Schadensersatzansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten autorisierten Überweisung, fehlerhaft ausgeführten autorisierten Überweisung oder
nicht autorisierten Überweisung
Abweichend von den Erstattungsansprüchen in Nummer 2.3.2 und Schadensersatzansprüchen in
Nummer 2.3.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft
ausgeführten autorisierten Überweisung oder nicht autorisierten Überweisung neben etwaigen
Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche
nach Maßgabe folgender Regelungen:
- Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der
Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens,
in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
- Für das Verschulden von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank nicht. In diesen
Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten
zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag).
- Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag zuzüglich
der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um
die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500,- EUR je
Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat.
2.3.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss
(1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 ist ausgeschlossen,
- wenn die Bank gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig und
ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, oder
- soweit die Überweisung in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt wurde. In diesem Fall kann
der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für diese Wiederbeschaffung berechnet die Bank das
im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ausgewiesene Entgelt.
(2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Einwendungen des Kunden gegen
die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate
nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung
hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg
spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist
für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer
2.3.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände
- auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
- von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verplichtung herbeigeführt wurden.
Stand: 01. März 2015
Produktinformationsblatt zur Kreditlebensversicherung für TARGOBANK Kreditkarten
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige
Vertragsinhalt ergibt sich aus Ihrer Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag, der Versicherungsbestätigung, den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten (im Folgenden: KKAB2015) und ergänzend aus
den gesetzlichen Bestimmungen. Bitte lesen Sie daher alle Vertragsunterlagen sorgfältig.
1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?
Angeboten wird der Beitritt zu einem Gruppenversicherungsvertrag zwischen der TARGOBANK AG
& Co. KGaA (Versicherungsnehmer), Kasernenstr. 10, 40213 Düsseldorf und der TARGO Lebensversicherung AG bzw. der TARGO Versicherung AG, (Versicherer), Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden
zur Kreditlebensversicherung Ihrer TARGOBANK Kreditkarte. Versicherte Person ist der Karteninhaber; bei mehreren Kreditkarten (Zusatzkarten) zu einem Kartenkonto ist allein der Hauptkarteninhaber versicherte Person. Bei der Kreditlebensversicherung handelt es sich um eine
Risikoversicherung mit welcher die Verplichtung des (Haupt-)Karteninhabers zur Rückzahlung
des Saldos seines Kreditkartenkontos abgesichert wird.
2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?
Sie sind versichert hinsichtlich der Risiken:
- Tod
- Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
Für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz im
Falle von schweren Krankheiten
- Unverschuldete Arbeitslosigkeit
Für den Fall, dass die Arbeitslosigkeit nicht versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz im Falle
eines Krankenhausaufenthalts
Die Gesamtleistung je Leistungsfall ist auf 12.500,00 EUR begrenzt.
Umfang des Versicherungsschutzes im Todesfall:
Im Todesfall zahlt die TARGO Lebensversicherung AG den am Tag vor dem Eintritt des Todes der
versicherten Person bestehenden Kartensaldo.
Umfang des Versicherungsschutzes für den Arbeitsunfähigkeitsfall:
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person übernimmt die TARGO Versicherung AG
10 % des Kartensaldos am Tag vor dem Eintritt des Leistungsfalls, maximal 1.250,00 EUR (versicherte Rate) für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person. Die Höchstleistungsdauer
ist auf zwölf Monate beschränkt.
Im Arbeitsunfähigkeitsfall entsteht der Anspruch auf die erste Leistungszahlung am 43. Tag der
vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Umfang des Versicherungsschutzes für den Eintritt schwerer Krankheiten:
Ist die versicherte Person nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar (siehe §1 Ziffer
2.2.1 KKAB2015), besteht Anspruch auf Leistung bei Eintritt einer der in §1 Ziffer 2.3.1 KKAB2015
abschließend aufgeführten schweren Krankheiten Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs, Blindheit und
Taubheit in Höhe des Schuldsaldos des TARGOBANK Kreditkartenkontos (Kartenkonto) am Tag vor
Stellung der Erstdiagnose dieser schweren Erkrankung.
Umfang des Versicherungsschutzes für den Fall der Arbeitslosigkeit:
Im Fall der Arbeitslosigkeit der versicherten Person übernimmt die TARGO Versicherung AG 10 %
des Kartensaldos am Tag vor dem Eintritt des Leistungsfalls, maximal 1.250,00 EUR (versicherte
Rate) für die Zeit der Arbeitslosigkeit der versicherten Person. Die versicherte Rate wird für jeden
vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitslosigkeit erbracht, höchstens jedoch insgesamt zwölf
mal. Eine Arbeitslosigkeit, die innerhalb der Wartezeit von sechs Monaten eintritt, ist nicht versichert.
Umfang des Versicherungsschutzes für den Fall des Krankenhausaufenthalts (Krankenhaustagegeld):
Ist die versicherte Person nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar (siehe §1 Ziffer 3.2.1
KKAB2015), besteht Anspruch auf ein Krankenhaustagegeld von 20,00 EUR pro Tag eines vollstationären Krankenhausaufenthalts, sofern der Krankenhausaufenthalt sieben Tage oder länger dauert. In diesem Falle wird das Krankenhaustagegeld auch rückwirkend ab dem 1. Tag gezahlt; eine
Zahlung erfolgt für maximal 365 Tage.
Sämtliche Versicherungsleistungen werden zu Gunsten Ihres bei der TARGOBANK geführten Kreditkartenkontos gutgeschrieben.
3. Wie hoch ist Ihre Prämie und wie wird sie bezahlt? Welche Kosten sind in Ihre Prämie einkalkuliert?
Die Prämie beträgt 0,97 % des Rechnungssaldos auf Ihrem Kreditkartenkonto zum Rechnungsdatum pro Monat. Da dieser jeden Monat variieren kann, kann sich auch die Prämie entsprechend ändern. Nachfolgende Beispiele zeigen Ihnen exemplarisch die mögliche Prämienhöhe in Abhängigkeit
vom Rechnungssaldo des Kartenkontos:
Prämienbeispiele
Beispiel A
Beispiel B
Monatlicher Kartensaldo:
100,00 EUR
500,00 EUR
Monatsprämie (0,97 % des Kartensaldos):
0,97 EUR
4,85 EUR
auf den Todesfallschutz entfallen:
0,13 EUR
0,63 EUR
auf den Schutz für den Arbeitsunfähigkeitsfall/
Arbeitslosigkeitsfall entfallen:
0,84 EUR
4,22 EUR
inkl. 19 % Versicherungsteuer:
0,13 EUR
0,67 EUR
In die Monatsprämie einkalkulierte
Abschlusskosten:
0,19 EUR
0,97 EUR
In die Monatsprämie einkalkulierte
andere Kosten:
0,05 EUR
0,24 EUR
Die monatlich fällige Prämie wird jeweils am Tag der Erstellung Ihrer Kreditkartenabrechnung belastet.
4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der Versicherungsfall beispielsweise eintritt durch:
- eine freiwillige Gesundheitsbeschädigung oder Suizid, soweit diese nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
wurden,
- eine Sucht oder durch eine durch Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung,
- Ereignisse, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht,
Bei schweren Krankheiten sind Leistungen beispielsweise zudem ausgeschlossen bei
- Mikroinfarkten,
- Vorstufen von Krebserkrankungen, Tochtergeschwülsten
- Blindheit und Taubheit die durch medizinische, optische oder technische Maßnahmen verbessert
werden kann
Im Bereich der Arbeitslosigkeitsversicherung sind Leistungen des Versicherers beispielsweise
zudem ausgeschlossen,
- wenn Ihnen der Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Beginn der Versicherung bekannt ist
- wenn die Arbeitslosigkeit durch Sie verursacht wurde, d. h. beispielsweise durch eigene Kündigung oder vorsätzlicher Verletzung arbeitsvertraglicher Plichten.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Eine vollständige Angabe der Leistungsausschlüsse inden
Sie in § 2 der KKAB2015.
5. Welche Plichten haben Sie bei Abgabe Ihrer Beitrittserklärung, während der Vertragslaufzeit und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Plichten haben?
Sie sind verplichtet, in Ihrer Beitrittserklärung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu
machen. Im Leistungsfall müssen Sie alles Erforderliche tun, um den Versicherungsfall aufzuklären
und für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Das bedeutet insbesondere, eine unverzügliche
und wahrheitsgemäße Anzeige sowie die Vorlage aller relevanten Dokumente. Wenn Sie gegen diese
Plichten verstoßen, können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Eine vollständige Angabe Ihrer Plichten inden Sie in §§ 5, 7 und 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten.
6. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Genehmigung der Kreditkarte und endet spätestens zum
Ende des Jahres, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden. Er endet auch mit Ihrem Tod, mit der
Kündigung des Versicherungsvertrags oder bei Beendigung des zugrunde liegenden Kreditkartenvertrags. Sollten Sie bereits vor Erreichen des 65. Lebensjahres in den vorläuigen oder endgültigen
Ruhestand eintreten, besteht ab diesem Zeitpunkt an Stelle des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit ersatzweise Versicherungsschutz im Falle eines Krankenhausaufenthalts bzw. bei schweren Krankheiten; im Übrigen bleibt der Versicherungsschutz aber bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen. In der Arbeitslosigkeitsversicherung besteht eine Wartezeit von 6 Monaten nach Beginn der Versicherung. Eine Arbeitslosigkeit, die innerhalb dieser
Wartezeit eintritt, ist nicht versichert. Für die anderen Risiken besteht keine Wartezeit.
7. Welche Widerrufsfrist haben Sie?
Sie können Ihre Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ohne
Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Widerruf ist zu richten
an TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kundenservice, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Telefax:
069 69795-198, E-Mail: [email protected]. Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird
die Versicherungsprämie komplett zurückerstattet.
8. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag beenden?
Sie können die Versicherung nach Ablauf der Widerrufsfrist jederzeit durch Mitteilung an die
TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kundenservice, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Telefax: 069
69795-198, E-Mail: [email protected], in Textform (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail)
kündigen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK
Kreditkarten (KKAB2015)
Information zur Kreditlebensversicherung für TARGOBANK Kreditkarten
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, diese Vorbemerkungen und die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind wichtige Unterlagen für Sie. Sie sollen Ihnen verständlich
machen, wie der Versicherungsvertrag gestaltet ist, und was von Ihnen während der Wirksamkeit
des Vertrags beachtet werden muss, damit Sie bestmöglich den Außenstand (Schuldsaldo) Ihrer
Kreditkarte absichern. Ihr Versicherungsschutz besteht im Rahmen der nachfolgenden Versicherungsbedingungen für die Ereignisse Arbeitslosigkeit beziehungsweise Krankenhausaufenthalt,
Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise schwere Krankheiten und Tod. Um Ihnen hierfür einen günstigen Preis bei gleichzeitig gutem Service bieten zu können, ist Ihr Versicherungsschutz Bestandteil
eines Gruppenversicherungsvertrags zwischen der TARGOBANK AG & Co. KGaA, Düsseldorf (nachstehend: TARGOBANK) einerseits und der TARGO Versicherung AG, Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden
sowie für das Todesfallrisiko der TARGO Lebensversicherung AG, Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden
(beide nachstehend singularisch: "Versicherer") andererseits. Schenken Sie bitte insbesondere auch
den unter § 2 (Ausschlüsse) und § 3 (Nicht versicherbare Personen) aufgeführten Regelungen Ihre
Aufmerksamkeit, um eventuellen Missverständnissen über Ihren Versicherungsschutz vorzubeugen.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen!
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK
Kreditkarten (KKAB2015)
§ 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung
Versicherte Person ist der Karteninhaber, bei mehreren Kreditkarten (Zusatzkarten) zu einem Kartenkonto ist allein der Hauptkarteninhaber versicherte Person. Bei dem vereinbarten Versicherungsschutz handelt es sich um ein Versicherungspaket. Die Kündigung einzelner Leistungsarten
ist nicht möglich. Der Versicherer bietet während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsschutz für den Todesfall, den Fall der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Fall schwerer
Krankheiten und den Fall der Arbeitslosigkeit beziehungsweise den Fall eines vollstationären Krankenhausaufenthalts (Krankenhaustagegeld). Unter Beachtung und Anwendung insbesondere von
§ 2 (Ausschlüsse), § 3 (Nicht versicherbare Personen), § 7 (Obliegenheiten) und § 8 (Obliegenheitsverletzungen) gelten folgende Ereignisse als versichert:
(1) Todesfall: Bei Tod der versicherten Person zahlt der Versicherer die Versicherungsleistung für
den Todesfall. Versichert ist der Schuldsaldo des TARGOBANK Kreditkartenkontos (Kartenkonto)
am Tag vor Eintritt des Todes, maximal jedoch 12.500,00 EUR.
(2) Arbeitsunfähigkeit / schwere Krankheiten
(2.1) Die versicherte Person ist entweder für den Fall der Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.2) oder einer
schweren Krankheit versichert (Ziff. 2.3). Dabei gilt:
Soweit und solange die versicherte Person nach Ziff. 2.2.1 für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit und nicht im Fall von schweren
Krankheiten.
Ist die versicherte Person nach Ziff. 2.2.1 nicht oder nicht mehr bei Arbeitsunfähigkeit versicherbar,
besteht ohne weiteres Versicherungsschutz im Fall von schweren Krankheiten nicht aber bei Arbeitsunfähigkeit.
(2.2) Arbeitsunfähigkeit: Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person zahlt der
Versicherer die versicherte Leistung (Ziff. 2.2.3). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte
Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt
werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2.2.1) Versicherbarer Personenkreis:
Als nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar gilt, wer altersbedingt, wegen einer eingetretenen Erwerbsunfähigkeit oder aus anderen Gründen auf Dauer keine Berufstätigkeit ausübt.
(2.2.2) Karenzzeit: Der Anspruch auf die erste Leistungszahlung entsteht am 43. Tag der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, das heißt nach einer Karenzzeit von 42 Tagen.
(2.2.3) Versicherte Leistung: Versichert ist die Monatsrate in Höhe von 10 Prozent des Schuldsaldos
auf dem Kartenkonto am Tag vor Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, maximal 1.250,00
EUR (versicherte Rate). Die maximale Gesamtleistung beträgt 12.500,00 EUR. Die versicherte Rate
wird erstmals nach Ablauf der Karenzzeit fällig, danach für jeden weiteren vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit (höchstens jedoch insgesamt zwölf mal).
(2.3) Schwere Krankheiten
Bei Eintritt einer der nachfolgend in Ziff. 2.3.1 abschließend aufgeführten schweren Krankheiten
der versicherten Person zahlt der Versicherer die Versicherungsleistung für den Fall der schweren
Krankheit (Ziff. 2.3.2). Anspruch auf Leistungen bei Eintritt einer schweren Krankheit hat nur, wer
bei Stellung der Erstdiagnose dieser Krankheit nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar ist (Ziff. 2.2.1).
(2.3.1) Versicherte schwere Krankheiten
1. Herzinfarkt: Ein Herzinfarkt im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem akuten Ereignis,
das innerhalb des Herzmuskels zu einem Untergang von Herzmuskelzellen infolge unzureichender
Blutzufuhr geführt hat.
2. Schlaganfall: Ein Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem Untergang von
Hirngewebe, verursacht durch eine Durchblutungsstörung des Gehirns infolge eines Hirninfarkts
oder einer intrazerebralen oder subarachnoidalen Blutung mit dauerhaften neurologischen Folgeerscheinungen.
3. Krebs: Krebs im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem bösartigen Tumor, der durch eigenständiges und unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit der
Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet und histologisch nachgewiesen ist. Hierunter fallen
auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich
Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin.
4. Blindheit: Blindheit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem vollständigen, dauerhaften
und nicht mehr behebbaren Verlust des Sehvermögens beider Augen.
5. Taubheit: Taubheit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem vollständigen, dauerhaften
und nicht mehr behebbaren Verlust des gesamten Hörvermögens auf beiden Ohren.
(2.3.2) Versicherte Leistung: Versichert ist der Schuldsaldo des TARGOBANK Kreditkartenkontos
(Kartenkonto) am Tag vor Stellung der Erstdiagnose dieser schweren Erkrankung, maximal jedoch
12.500,00 EUR.
(3) Arbeitslosigkeit / Krankenhausaufenthalt
(3.1) Die versicherte Person ist entweder für den Fall der Arbeitslosigkeit (Ziff. 3.2) oder eines
Krankenhausaufenthalts (Ziff. 3.3) versichert. Dabei gilt:
Soweit und solange die versicherte Person nach Ziff. 3.2.1 für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit. Eine für den Fall der Arbeitslosigkeit
versicherbare Person ist nicht für den Fall eines Krankenhausaufenthalts versichert, auch dann
nicht, wenn die Arbeitslosigkeit während der Wartezeit (Ziff. 3.2.2) eintritt.
Ist die versicherte Person nach Ziff. 3.2.1 nicht oder nicht mehr für den Fall der Arbeitslosigkeit
versicherbar, besteht ohne weiteres Versicherungsschutz für den Fall eines Krankenhausaufenthalts, nicht aber bei Arbeitslosigkeit.
Wechselt die versicherte Person während der Dauer der Versicherung in ein Arbeitsverhältnis, mit
dem sie die Voraussetzungen der Versicherbarkeit für den Fall der Arbeitslosigkeit nach Ziff. 3.2.1
erfüllt, so wandelt sich der bisherige Versicherungsschutz für den Fall eines Krankenhausaufenthalts (Ziff. 3.3) ohne weiteres in einen Versicherungsschutz für den Fall der Arbeitslosigkeit (Ziffer
3.2) um.
(3.2) Arbeitslosigkeit: Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit
des Vertrags Versicherungsschutz bei Verdienstausfall in Folge von Arbeitslosigkeit, wenn
1. der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht in dem Verhalten des
Versicherten liegen, gekündigt hat oder
2. der Arbeitgeber und der Versicherte das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Auhebungsvertrag beendet haben und der Versicherte als arbeitslos bei der zuständigen Agentur für Arbeit
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geführt wird.
(3.2.1) Versicherbarer Personenkreis:
Als nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar gilt, wer nicht in einem Arbeitsverhältnis
steht, das der Beitragsplicht zur Bundesagentur für Arbeit und dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt. Des Weiteren nicht versicherbar sind Personen
a) welche bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mindestens zwölf Monate ununterbrochen und
ungekündigt in derselben Beschäftigung tätig gewesen sind,
b) deren Arbeitsverhältnis zeitlich befristet ist.
(3.2.2) Wartezeit: Der Versicherungsschutz für Arbeitslosigkeit beginnt sechs Monate nach Beginn
der Versicherung (Wartezeit). Eine Arbeitslosigkeit, die innerhalb dieser Wartezeit eintritt, ist vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn die Dauer der Arbeitslosigkeit über die Wartezeit
hinaus andauert.
(3.2.3) Versicherte Leistung: Versichert ist die Monatsrate in Höhe von zehn Prozent des Schuldsaldos
auf dem Kartenkonto am Tag vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, maximal 1.250,00 EUR (versicherte
Rate). Die maximale Gesamtleistung beträgt 12.500,00 EUR. Die versicherte Rate wird für jeden vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitslosigkeit erbracht, höchstens jedoch insgesamt zwölf mal.
(3.3) Krankenhausaufenthalt: Anspruch auf das versicherte Krankenhaustagegeld (Ziff. 3.3.2) hat,
wer nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar ist (Ziff. 3.2.1) und infolge eines Unfalls
oder einer Krankheit vollstationär in einem Krankenhaus untergebracht ist.
Hierzu zählt nicht eine Reha-Maßnahme oder ein Kuraufenthalt in einem Sanatorium oder einer
Kuranstalt beziehungsweise Kurklinik.
(3.3.1) Karenzzeit: Sofern der Krankenhausaufenthalt nicht mindestens sieben Tage andauert, werden keine Leistungen fällig. Dauert der Krankenhausaufenthalt sieben Tage oder länger, so zahlt
der Versicherer die versicherte Leistung (Ziff. 3.3.2) auch rückwirkend für die ersten sieben Tage.
(3.3.2) Höhe der Versicherungsleistung: Der Versicherer zahlt pro Tag des vollstationären Kran-
kenhausaufenthalts ein festes Tagegeld in Höhe von 20,00 EUR, maximal jedoch für die Dauer von
365 Tagen.
§ 2 Ausschlüsse
(1) Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherungsfall verursacht wurde durch:
- eine freiwillige Gesundheitsbeschädigung,
- Suizid.
Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Person diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit begangen hat.
- eine Sucht (zum Beispiel Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch) oder durch eine durch
Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung,
- Ereignisse, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht,
- Ereignisse, die unmittelbar oder mittelbar durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse verursacht sind sowie durch innerstaatliche Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
(2) Kein Versicherungsschutz besteht für schwere Krankheiten bei
- Angina pectoris sowie stummen Infarkten (Mikroinfarkte)
- Transitorisch ischämischen Attacken (TIA), sich zurückbildenden (reversible) neurologischen
Deiziten und äußeren Verletzungen
- Vorstufen von Krebserkrankungen, wie zum Beispiel Carcinoma-in-situ (hierzu zählen auch Zervikale Dysplasien CIN-1, CIN-2 und CIN-3) und sonstige prämaligne oder semimaligne Tumoren
- Tochtergeschwülsten (Metastasen) und Neuauftreten des Krebses (Rezidive) eines vor Beginn
des Versicherungsschutzes bestehenden Krebsleidens
- allen Hauttumoren. Mitversichert sind jedoch alle invasiven malignen Melanome (= schwarzer
Hautkrebs)
- Prostatakrebs mit TNM-Klassiikation T1 (einschließlich T1 (a), T1 (b) oder einer anderen vergleichbaren Klassiikation)
- Papillärem Mikrokarzinom der Schilddrüse und der Blase
- Chronisch lymphatischer Leukämie mit einem RAI Stadium unter 1 oder Binet Klasse A-1
- Auftreten eines Zweitkrebses
- allen malignen (bösartigen) Tumoren bei gleichzeitigem Vorliegen einer HIV-Infektion
- Blindheit und Taubheit die durch medizinische, optische oder technische Maßnahmen verbessert
werden kann
(3) Kein Versicherungsschutz besteht für Arbeitslosigkeit
- deren zukünftiger Eintritt der versicherten Person zu Beginn der Versicherung bekannt ist.
- aufgrund freiwilligen Ausscheidens der versicherten Person aus ihrer vorhandenen Beschäftigung,
bei Aufgabe der Berufstätigkeit aus Altersgründen, Versetzung in den Vorruhestand oder Wechsel in ein Ausbildungsverhältnis.
- aufgrund einer die versicherte Person betreffenden verhaltensbedingten Kündigung.
(4) Kein Versicherungsschutz besteht für Verfügungen auf dem Kartenkonto, die die versicherte
Person nach der Kenntniserlangung von einer zukünftigen Arbeitslosigkeit, oder von einer zukünftigen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Krankenhausaufenthalts beziehungsweise von Reha-Maßnahmen und Kuren im Hinblick hierauf herbeigeführt hat, soweit die Verfügungen nicht dem
täglichen Lebensbedarf der versicherten Person und seiner Angehörigen dienen.
§ 3 Nicht versicherbare Personen
(1) Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die ihren ständigen
Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben. In diesem Falle endet die Versicherung.
(2) Der für nicht versicherbare Personen entrichtete Beitrag ist vom Versicherer zurückzuzahlen.
§ 4 Generelle Regelungen
(1) Der Versicherer zahlt beim Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit die
versicherte Rate nur einmal. Wenn sich der Versicherungsfall ohne Unterbrechung von Arbeitsunfähigkeit in Arbeitslosigkeit oder umgekehrt ändert, wird die versicherte Rate bis zum Erreichen
der Höchstleistung von insgesamt 12 monatlichen Versicherungsleistungen weitergezahlt. Danach
erlischt der Anspruch auf Versicherungsleistung.
(2) Sind vom Versicherer Zahlungen geleistet worden, die der versicherten Person aus irgendeinem
Grund vertraglich nicht oder nicht mehr zustehen, sind die versicherte Person oder ihre Erben zur
Rückzahlung ohne Einrede des Bereicherungswegfalls gemäß § 818 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann verplichtet, wenn der Versicherungsschutz entfallen ist.
§ 5 Leistungsvoraussetzungen
(1) Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass das Kartenkonto einen Schuldsaldo
ausweist und der Versicherungsbeitrag entrichtet wurde.
(2) Kein Versicherungsschutz besteht, solange die versicherte Person mit einer Zahlung von zwei
Tilgungsraten auf das Kartenkonto ganz oder teilweise in Verzug ist. Überschreitet die versicherte
Person den ihr von der TARGOBANK eingeräumten Kreditrahmen ohne entsprechende Einwilligung, so besteht Versicherungsschutz lediglich in Höhe des Kreditrahmens.
§ 6 Versicherungsbeitrag
Die Beitragszahlung erfolgt durch Belastung des Kartenkontos. Der Beitragsanteil für den Todes-
fallschutz ist gemäß VersStG § 4 Nr. 5 versicherungsteuerfrei. Die auf alle übrigen Beitragsanteile
entfallende Versicherungsteuer führt die TARGO Versicherung AG unter der Versicherungsteuernummer 9116 / 810 / 00900 an das Bundeszentralamt für Steuern ab.
§ 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls, Ermächtigungen zugunsten des Versicherers
(1) Ein Versicherungsfall, der eine Leistungsplicht des Versicherers herbeiführen könnte, ist dem
Versicherer unverzüglich durch eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Schadensanzeige
mitzuteilen. Die fortlaufende Arbeitslosigkeit, der Krankenhausaufenthalt und die Arbeitsunfähigkeit sind durch entsprechend geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Darüber hinaus geforderte
sachdienliche Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen. Entsprechende Kosten trägt die versicherte
Person. Für eine schwere Erkrankung ist neben der Diagnose auch das Datum der Erstdiagnose
ärztlich nachzuweisen. Im Todesfall ist eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Die versicherte Person hat eventuellen ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die wirtschaftlichen Folgen des Versicherungsfalls möglichst zu mindern.
Sie hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald
erstellt werden.
(2) Die versicherte Person hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu
lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt
der Versicherer. Auf Verlangen des Versicherers hat die versicherte Person Auskünfte des Arbeitgebers beziehungsweise früherer Arbeitgeber einzureichen.
(3) Der Versicherer ist berechtigt, weitere Nachweise sowie ärztliche Nachuntersuchungen durch
vom Versicherer beauftragte Ärzte zu verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Auklärungen. Zu diesem Zweck können personenbezogene Gesundheitsdaten bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, anderen Personenversicherern und gesetzlichen
Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erhoben werden, soweit dies zur Beurteilung der Leistungsplicht erforderlich ist und die versicherte Person hierzu ihre Einwilligung
erteilt hat. Der Versicherer wird der versicherten Person eine beabsichtigte Datenerhebung mitteilen und sie zugleich auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Ferner kann die versicherte Person
verlangen, dass eine Datenerhebung nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt
wurde, oder die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte selbst anfordern und anschließend an
den Versicherer weiterleiten.
§ 8 Obliegenheitsverletzungen
Solange eine Mitwirkungsplicht nach § 7 von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, ist der Versicherer von der Verplichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungsplicht wird die Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die Leistungsplicht bleibt allerdings bestehen, soweit die Plichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistungsplicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn die
Mitwirkungsplicht arglistig verletzt wurde.
§ 9 Zahlung der Versicherungsleistung
Versicherungsleistungen werden dem Kartenkonto der versicherten Person gutgeschrieben. Ist die
Leistungsplicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach festgestellt, so hat dieser die Versicherungsleistung binnen zwei Wochen zu zahlen.
§ 10 Beginn, Dauer und Beendigung des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt zu jenem Zeitpunkt, an welchem die TARGOBANK den Antrag
des Kartenantragstellers/Karteninhabers auf Aufnahme als versicherte Person in den Gruppenversicherungsvertrag annimmt und endet jedenfalls mit Beendigung des Kartenvertrags (zum Beispiel
durch Kündigung).
(2) Unbeschadet dessen ist die TARGOBANK berechtigt, den Versicherungsschutz mit einer Frist
von einem Monat zum Ablauf des Folgemonats schriftlich zu kündigen.
(3) Im Falle der Kündigung durch die versicherte Person gilt diese als sofortiger Austritt aus dem
Gruppenversicherungsvertrag.
(4) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist der Versicherer auch im Verhältnis zur TARGOBANK
berechtigt, den Versicherungsschutz unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende durch Erklärung gegenüber der versicherten Person zu beenden.
(5) Der Versicherungsschutz endet spätestens zum Ende des Jahres, in dem die versicherte Person
das 65. Lebensjahr vollendet.
(6) Die Beendigung des Versicherungsschutzes lässt den Anspruch aus einem bereits eingetretenen
Versicherungsfall unberührt.
§ 11 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch auf Versicherungsleistung angezeigt worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem
die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
§ 12 Schadensanzeige
Versicherungsfälle sind schriftlich an die TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kundenservice, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg mitzuteilen.
§ 13 Zuständige Aufsichtsbehörde und Beschwerdestelle
Die TARGO Lebensversicherung AG ist eine Lebensversicherung und Versicherer für den Todesfall,
die TARGO Versicherung AG ist Versicherer für die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise schwere
Krankheiten und Arbeitslosigkeit beziehungsweise Krankenhausaufenthalt. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen (BAFin),
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Sollten Sie mit einer Leistung oder Entscheidung des
Versicherers nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an den Versicherer. Der Versicherer
ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.. Damit ist für Sie als besonderer Service die
Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn
Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Telefon: 0800 -36 96 000 (kostenfrei)
Fax: 0800 -36 99 000 (kostenfrei)
E-Mail: [email protected]
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Beschwerden können aber auch gerichtet werden an die für den Versicherer zuständige oben genannte Aufsichtsbehörde.
§ 14 Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?
Vertragssprache ist deutsch. Es indet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung,
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer können bei dem für den Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Geschäftssitz ist Hilden. Es kann auch das
Gericht des Ortes angerufen werden, wo der Vertrag vermittelt oder abgeschlossen wurde.
§ 15 Überschussbeteiligung
Diese Kreditlebensversicherung ist nicht überschussberechtigt.
Anlage zur Einwilligungserklärung zum Datenschutz
Liste der wesentlichen Dienstleister, Funktionsausgliederungen und Versicherungsunternehmen der TARGO Versicherungen (Stand: November 2014)
Unternehmen/Person/Kategorie
Talanx Deutschland Bancassurance
Kundenservice GmbH
Talanx Deutschland Bancassurance
Communication Center GmbH
Talanx Service AG
Sitz/Wohnort
Hilden
Talanx Systeme AG
Hannover
Talanx AG
Talanx Asset Management GmbH
Hannover
Köln
TARGO Lebensversicherung AG
Hilden
TARGO Versicherung AG
Hilden
E+S Rückversicherung AG
General Reinsurance AG
Hannover
Köln
Risikoeinschätzung, Leistungsprüfung
Risikoeinschätzung, Leistungsprüfung
TARGOBANK AG & Co. KGaA
Inter Mutuelles Assistance
(Deutschland) GmbH
Barmenia (Johanniter-Unfall-Hilfe)
Düsseldorf
München
Vermittlung, Beratung und Betreuung
IHR Rehabilitationsdienst GmbH
Köln
FIDESConsult Versicherungsvermittlungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH
CG Car-Garantie Versicherungs-AG
München
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Freiburg
Schadenbearbeitung, Exkasso Service
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Köln
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Bergisch-Gladbach Druck- und Formularservices
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Gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren/Datensammlung
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