2015_03_Aldiana MC Antrag_Layout 1
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Meine Aldiana MasterCard ohne Jahresgebühr Kartenemittent Für interne Zwecke: TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg (nachstehend „Bank“, „Valovis Bank1“ bzw. „TARGOBANK“). Ihre persönlichen Angaben Anrede: Herr Kreditlebensversicherung für Ihre MasterCard Frau Titel: Nachname: Vorname: Geburtsdatum: Familienstand: verheiratet Staatsangehörigkeit: deutsch T T M M J J nicht verheiratet andere: PLZ/Wohnort: Land: Straße/Nr.: *Tod: TARGO Lebensversicherung AG; Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Schwere Krankheit, Krankenhausaufenthalt: TARGO Versicherung AG Telefon privat: Vorwahl: Rufnummer: Preisverzeichnis für die MasterCard (in Auszügen) Telefon mobil: Vorwahl: Rufnummer: Jahresgebühr: keine Gebühr Stand: 01.03.2015, Gültigkeit: bis auf Weiteres Entgelt für den Einsatz der Karte im Ausland: 1,50 % des Umsatzes pro Verfügung. Bei Transaktionen in Euro in Staaten der EU entfällt dieses Entgelt. Verzugszinsen: 5,00 % über dem jeweiligen Basiszinssatz Flexible Rückzahlung: (ausgenommen Prepaid MasterCard) Sollzinssatz für eingeräumten Kredit 15,38 % p.a.; 16,51 % effektiver Jahreszins Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Zinsen)* 1.627,88 EUR Rechnungsversand 1,- EUR Zustellungsgebühr pro Abrechnung Weitere Informationen betreffend Zinsen und Entgelte entnehmen Sie bitte dem beigefügten Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Für Online-Banking unbedingt erforderlich! E-Mail: Geburtsort: Geburtsname: Art der Wohnung: Miete Eigentum Eigenes monatliches Netto-Einkommen in EUR: Vorhandene Karten: wohnhaft seit: M M J J kein eigenes Einkommen ec/Maestro Karte * Dieser Gesamtbetrag berechnet sich auf Grundlage der folgenden Annahmen gem. Anlage 1 zu § 6 Preisangabenverordnung: Der Kreditbetrag beträgt 1.500,- EUR, der gesamte Kredit gilt als in voller Höhe für die Kreditlaufzeit in Anspruch genommen, die Kreditlaufzeit beträgt ein Jahr und der Kredit ist in zwölf gleichen monatlich wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits gelten als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt. Hinweis: Der Gesamtbetrag kann sich ermäßigen oder erhöhen, wenn die der Berechnung zu Grunde gelegten Annahmen nicht zutreffen oder sich ändern. Kreditkarte Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder: Falls Sie unter obiger Adresse weniger als 2 Jahre wohnen, bitte frühere Anschrift angeben: Land: Zinsanpassung: Für Anpassungen des Sollzinssatzes gilt die Anpassungsklausel für die Änderung von Kreditzinsen in Ziffer 3 der MasterCard-Vertragsbedingungen. Straße/Nr.: Ihre beruflichen Angaben Allgemeine Erklärungen und Einwilligungen Angestellte/r Arbeiter/in Student/in Beamtin/Beamter Rentner/in Facharbeiter/in Selbstständige/r Auszubildende/r Hausfrau/Hausmann Prepaid MasterCard: Ja, ich bin damit einverstanden, dass mir alternativ eine Prepaid MasterCard mit Jahresgebühr in Höhe von 19,90 EUR automatisch zugestellt wird, sollte die Ausstellung einer Aldiana MasterCard Kreditkarte aufgrund geschäftspolitischer Entscheidungskriterien nicht möglich sein. VT 93 KT 193 arbeitslos Beim derzeitigen Arbeitgeber seit/selbstständig seit: Unbedingt ausfüllen! M M J J Arbeitgeber: PLZ/Ort: Straße/Nr.: Branche: öffentl. Dienst Handwerk Bank/Versicherung Handel Bau Industrie/EDV Gesundheits-/Sozialwesen Gastronomie/ Touristik Sonst. Dienstleistungen SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-ID: DE63ZZZ00000056647 Mandatsreferenz: WIRD SEPARAT MITGETEILT Ich ermächtige die TARGOBANK AG & Co. KGaA, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der TARGOBANK AG & Co. KGaA auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Kontoinhaber: Name Kreditinstitut: BIC Kreditinstitut: IBAN: 7 Ort, Datum Unterschrift Kontoinhaber/Kontobevollmächtigter Einverständnis zum Online-Banking Einverständnis zum Online-Banking: Ich habe die beiliegenden Online-Banking-Bedingungen zur Kenntnis genommen und stimme der Bereitstellung der Kartenabrechnung zu meiner MasterCard der Bank im Online-Banking zu. Dazu ist meine E-Mail-Adresse erforderlich. Sind Sie damit nicht einverstanden, streichen Sie bitte diesen Abschnitt. Datenübermittlung: Es gelten die beigefügten Einwilligungserklärungen zur Übermittlung meiner Daten an die SCHUFA sowie für das Einholen von Bankauskünften. Diesen stimme ich mit der Unterzeichnung des Kreditkartenantrages zu. Erklärung zur Abtretung von Ansprüchen: Mit meiner Unterschrift unter diesen Kreditkartenantrag stimme ich der Abtretung von Ansprüchen auf Arbeits-, Erwerbseinkommen und Sozialleistungen, wie im Anschluss an die Vertragsbedingungen beschrieben, zur Sicherung von Ansprüchen der Bank bei Krediteinräumung nach Annahme des Kartenantrages zu. Geldwäschegesetz: Sie sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, der Bank unverzüglich und unaufgefordert Änderungen, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung bezüglich der nach diesem Gesetz festzustellenden Angabe zur Person oder den wirtschaftlich Berechtigten ergeben, anzuzeigen (§ 4 Abs. 6 GwG). Angaben zu Treugebern und wirtschaftlich Berechtigten: Der Antragsteller erklärt mit der Unterzeichnung des Antrages, dass er im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt. Der Antragsteller erklärt, dass er/sie keine politisch exponierte Person im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG und auch kein unmittelbares Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person einer solchen politisch exponierten Person ist. Nähere Informationen dazu finden Sie in den beigefügten Erläuterungen. Einbeziehung der Vertragsbedingungen: Durch meine Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit der vorgenannten Angaben. Mit der Unterzeichnung des Kreditkartenantrages erkenne ich die beigefügten Vertragsbedingungen für die MasterCard der Bank an und bestätige die Kenntnisnahme der beigefügten Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation. Soweit dieser Antrag und/oder die Vertragsbedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sowie die Bedingungen für den Überweisungsverkehr der Bank. Für Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) gelten darüber hinaus die entsprechenden Sonderbedingungen (z. B. Versicherungsbedingungen). Sämtliche zugrundeliegenden Bedingungen und vorvertraglichen Informationen können auch unter www.valovisbank.de eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Einverständnis mit vorzeitiger Ausführung: Ich bin damit einverstanden, dass die Bank vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages beginnt. Freiwillige Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing Ich bin damit einverstanden, durch TARGOBANK AG & Co. KGaA oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen zu Finanzdienstleistungen (z. B. Konto-, Anlage- oder Kreditprodukte) der TARGOBANK per E-Mail oder SMS werblich kontaktiert zu werden. E-Mail-Adresse: Ich bin damit einverstanden, durch TARGOBANK AG & Co. KGaA oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen zu Finanzdienstleistungen (z. B. Konto-, Anlage- oder Kreditprodukte) der TARGOBANK telefonisch werblich kontaktiert zu werden. Flexible Rückzahlung - Finanzielle Freiheit Ja, ich möchte von der flexiblen Rückzahlung profitieren. Ich zahle jeden Monat ab 2 % der Rechnungssumme, mindestens jedoch 15,- EUR. Die Umsätze werden ab Buchungstag verzinst (gültiger Zinssatz siehe Preisverzeichnis) und der Restbetrag wird einschließlich Zinsen auf die nächste Monatsabrechnung übertragen. Anderenfalls zahle ich den Rechnungsbetrag in vollem Umfang zurück. Zusatzkarte Mein Partner möchte auch von den Vorteilen der Aldiana MasterCard profitieren. Bitte schicken Sie mir einen Zusatzkartenantrag. 7 Unterschrift des Antragstellers Ort, Datum Die Erteilung dieser Einwilligung ist freiwillig. Die Einwilligung kann ich jederzeit formlos und ohne Einfluss auf ein ggf. bestehendes Vertragsverhältnis widerrufen. Sie erreichen uns unter den Kontaktdaten, die in der „Widerrufsinformation“ angegeben sind. 7 Ort, Datum WO 6 Unterschrift des Antragstellers WF 999 WA 26/27 PK AG VN ALIN0315 VT 54 KT 254 Antragsnummer: 9999 Das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK gehört zur TARGOBANK. Die Marke "VALOVIS" bzw. "VALOVIS BANK" wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt. PLZ/Wohnort: 1 Ja, ich wünsche die Absicherung meines Kreditkartensaldos. Zu diesem Zweck beantrage ich die Aufnahme als versicherte Person in einen von der TARGOBANK AG & Co. KGaA zu meinen Gunsten geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag mit den TARGO Versicherungen* (Beitritt). Der Beitragssatz beträgt 0,97 % des Rechnungssaldos zum Rechnungsdatum pro Monat. Dieser setzt sich zusammen aus 0,13 % für die Todesfalldeckung und 0,84 % (inkl. 0,134 % Versicherungsteuer; dies entspricht einem Versicherungsteuersatz von 19 %) für die Deckungen Arbeitsunfähigkeit/schwere Krankheit und Arbeitslosigkeit/Krankenhausaufenthalt. Die monatlichen Beträge kann ich meiner Abrechnung entnehmen. Es gelten die entsprechenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die mir nach Zugang meiner Beitrittserklärung zugesandt werden. Die Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag ist freiwillig und beeinflusst nicht die Entscheidung der TARGOBANK über die Genehmigung meines Kreditkartenantrags. Identitätsprüfung - PostIdent Die Identitätsfeststellung für Valovis Bank1-Kunden Wenn Sie bereits Kunde der Valovis Bank (ehem. KarstadtQuelle Bank/Valovis Commercial Bank) sind, ist eine erneute Identitätsfeststellung nicht notwendig. Vielen Dank für Ihr Interesse an der Aldiana MasterCard. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei einer Kontoeröffnung grundsätzlich die Identität des Kunden festgestellt werden muss. Um Ihren Antrag abschließend bearbeiten zu können, lassen Sie sich bitte noch persönlich identifizieren. So funktioniert`s: Gehen Sie in eine Postfiliale Ihrer Wahl. Nehmen Sie folgende Unterlagen mit: 1. Ihren vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Kartenantrag 2. Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass 3. den anhängenden PostIdent-Coupon Sie erhalten vor Ort ein PostIdent-Formular, das Sie in Gegenwart des Postmitarbeiters unterschreiben. Ihre kompletten Unterlagen werden danach durch den Postmitarbeiter direkt an die Valovis Bank geschickt. Das Porto übernehmen selbstverständlich wir. 1. Unterschreiben 2. Identifizieren Kartenantrag PERSONALAUSWEIS X Vorvertragliche Informationen Bitte beachten Sie: Die beigefügten Bedingungswerke (Wichtige Informationen zum Vertrag über die MasterCard, Vertragsbedingungen der MasterCard, Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite, Erläuterungen zum Kreditvertrag, Preis- und Leistungsverzeichnis, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung) sind für Ihre Unterlagen bestimmt. Eine Rücksendung ist nicht erforderlich. Wir freuen uns, Ihnen schon bald Ihre Aldiana MasterCard zustellen zu können. Mit freundlichen Grüßen Ihre Valovis Bank ! 1 Die TARGOBANK hat das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK AG übernommen. Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“ bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt. 5 0 5 3 6 1 8 0 5 5 3 7 0 1 TARGOBANK AG & Co. KGaA Antragsmanagement Postfach 16 41 63236 Neu-Isenburg A L D I A N A Stand: 01.03.2015_MC/PMC VALOVIS BANK1 Wichtige Informationen zum Vertrag über die MasterCard/Prepaid MasterCard der Valovis Bank A. Allgemeine Informationen Anschrift: TARGOBANK AG & Co. KGaA (nachstehend „Bank“, „Valovis Bank“ bzw. „TARGOBANK“), Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Telefon: 069 69795-0, E-Mail: [email protected], Telefax: 069 69795-198, Internet: www.valovisbank.de Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf Name und Anschrift der für die Bank handelnden Dienstleister: First Data Deutschland GmbH, Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel; Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden; Continental-Inkasso GmbH, Hugo-Junkers-Str. 3, 60386 Frankfurt; KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim & Partner, Kaiser-Wilhelm-Str. 40, 20355 Hamburg; Universum-Inkasso GmbH, Hugo-Junkers-Str. 3, 60386 Frankfurt Gesetzliche Vertretungsberechtigte: Persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter: TARGO Management AG; Vorstand: Franz Josef Nick (Vorsitzender), Peter Klein, Pascal Laugel, Jürgen Lieberknecht, Berthold Rüsing, Maria Topaler Vorsitzender des Aufsichtsrates: Eckart Thomä Hauptgeschäftstätigkeit der Bank: Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art und von damit zusammenhängenden Geschäften. Zuständige Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank, Kaiserstraße 29, 60311 Frankfurt am Main; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main Eintragung im Handelsregister: Handelsregister Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer HR B 48380 Umsatzsteueridentiikationsnummer: DE 811 285 485 Umsatzsteueridentiikationsnummer des umsatzsteuerlichen Organträgers: DE 261 486 989 Vertragssprache: Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ist Deutsch. Rechtsordnung/Gerichtsstand: Auf den Vertragschluss und die gesamte Geschäftsverbindung indet deutsches Recht Anwendung, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung. Außergerichtliche Streitschlichtung: Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Kunden die Möglichkeit, den Ombudsmann des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. anzurufen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für das Ombudsmannverfahren. Die Beschwerde ist schriftlich an den Ombudsmann, Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, zu richten. Bei behaupteten Verstößen gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum BGB kann darüber hinaus Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 12 53, 53002 Bonn, eingelegt werden. Freiwillige Einlagensicherung: Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Informationen zum Umfang sowie zur Höhe der Sicherung können Sie bei uns anfordern. B. Informationen zum Kartenvertrag über die MasterCard/Prepaid MasterCard der Valovis Bank Karteneinsatz: Mit der MasterCard können Sie bei Vertragsunternehmen des MasterCard-Verbundes Waren und Dienstleistungen im Rahmen Ihres Verfügungsrahmens bargeldlos bezahlen. Darüber hinaus kann an zugelassenen Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten (ggf. gegen Vorlage eines Ausweispapieres) im Rahmen des Verfügungsrahmens Bargeld bezogen werden. Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an dem MasterCard-Akzeptanzsymbol zu erkennen. Die Prepaid MasterCard ist eine nur auf Guthaben basierte Karte. Der Karteninhaber kann bei Nutzung einer Prepaid MasterCard nur seine zuvor auf sein Kartenkonto eingezahlten Beträge an den Akzeptanzstellen von MasterCard einsetzen. Die Einzahlung von Beträgen zur Nutzung eines Guthabens für den Einsatz der Prepaid MasterCard erfolgt über eine Überweisung auf das eigene Kartenkonto des Karteninhabers bei der Valovis Bank. Verwendung der Karte: Bei der Nutzung der Kreditkarten ist entweder ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Kartendaten übertragen hat, oder die PIN einzugeben. Bei Online-Einkäufen stimmen Sie der Belastung Ihres Kartenkontos zu, indem Sie Ihre Kartennummer, die dazugehörigen Kartendetails wie z. B. Kartenprüfziffer und den MasterCard SecureCode (CODE) angeben und die Anleitungen des Vertragsunternehmens für die Abwicklung Ihrer Zahlung befolgen. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Ihnen und dem Vertragsunternehmen können Sie in besonderen Fällen darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen, und stattdessen lediglich Ihre Kartennummer angeben. 1 Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK. Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“ bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt. Zahlungsvorgänge, ausgelöst durch die Nutzung der Karten: Mit dem Einsatz der Kreditkarte oder Angabe der Kartendaten bei der Akzeptanzstelle, z. B. einem Händler, erteilen Sie die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine PIN, ein CODE, die Unterschrift oder die Kartenprüfziffer erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung können Sie die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. Ablehnung von Kartenzahlungen durch uns: Wir sind berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der Karte oder die inanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder – die Karte gesperrt ist. Ausführungsfrist: Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist die Bank verplichtet, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens an dem im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Wechselkurs: Transaktionen mit einer Kreditkarte, die nicht in Euro erfolgen, werden Ihrem Konto in Euro belastet. Sie werden von der Bank zu den Wechselkursen der internationalen Devisenmärkte des jeweiligen Abrechnungstages und –ortes (Börsenplatzes) umgerechnet. Die Referenzwechselkurse werden von der Bank zugänglich gemacht oder stammen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle. Eine Änderung dieser Wechselkurse wird unmittelbar auch ohne weitere Benachrichtigung wirksam. Sorgfaltsplichten des Kunden: Sie sind verplichtet, unmittelbar nach Erhalt der Kreditkarte alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Kreditkarte, die PIN und den CODE vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Kreditkarte darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Sie dürfen die Kreditkarte und die PIN oder den CODE auf keinen Fall zusammen aubewahren, auch nicht, wenn Sie die PIN oder den CODE verschlüsselt haben. Sie haben sich insbesondere auf Reisen kurzfristig zu vergewissern, ob die Kreditkarte noch vorhanden ist und ob die PIN oder der CODE einem Dritten bekannt geworden sein könnte. Benachrichtigung bei missbräuchlicher Nutzung: Sie haben uns den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung der Kreditkarte, der PIN oder des CODE oder einen entsprechenden Verdacht unverzüglich telefonisch gegenüber dem MasterCard-Verbund (Tel.: 069 793319-10) sowie schriftlich (TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstr. 21, 63263 Neu-Isenburg) anzuzeigen, nachdem Sie hiervon Kenntnis erlangt haben. Wird die Karte gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Kartensperre: Wir behalten uns das Recht vor, die Karte zu sperren oder einzuziehen, wenn – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen, – der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder – bei einer Karte mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass Sie Ihrer Zahlungsplicht nicht nachkommen können. Die Bank ist ferner zur Einziehung oder Sperrung berechtigt, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder die Gültigkeitsdauer der Karte durch Gültigkeitsablauf oder Kündigung endet. In diesen Fällen verplichten wir uns, Sie über die Sperrung oder Einziehung der Karte unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe, soweit gesetzlich zulässig, möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung oder Einziehung zu unterrichten. Haftung bei missbräuchlicher Nutzung: Verlieren Sie Ihre Kreditkarte, den PIN oder den CODE oder werden sie Ihnen gestohlen, kommen sie Ihnen sonst abhanden oder wurden diese in sonstiger Weise missbraucht und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen, so haften Sie für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, nur dann, wenn Sie dazu in betrügerischer Weise oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung Ihrer Sorgfaltsplichten beigetragen haben. Sobald der Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte, PIN oder CODE uns gegenüber angezeigt wurden, übernehmen wir im Rahmen des § 675v BGB alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden. Handeln Sie jedoch in betrügerischer Absicht, tragen Sie auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR, tragen Sie den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstandenen Schaden auch über den in § 675v Abs. 1 BGB festgelegten Betrag hinaus, wenn Sie Ihnen obliegende Plichten fahrlässig verletzt haben. Reklamationen: Etwaige Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und den Akzeptanzstellen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Verplichtung des Karteninhabers zur Zahlung des sich aus dem monatlichen Rechnungsabschluss ergebenden Betrages. Benachrichtigungsplicht bei nicht autorisierten oder fehlerhaften Kartenverfügungen: Sie haben uns unverzüglich zu unterrichten, falls Sie feststellen, dass eine Kartenverfügung nicht autorisiert war oder fehlerhaft ausgeführt worden ist. Ein Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nicht spätestens acht Wochen nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung hiervon unterrichtet haben. Haftung der Bank im Falle von nicht autorisierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Kartenverfügungen: Bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung oder bei der Ausführung einer nicht autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen Schaden ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Plichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Karteninhaber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn und soweit er gegenüber der Bank selbst zum Schadensersatz verplichtet ist. Die Bank hat ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb des EWR oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500,- EUR je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und – für den Zinsschaden. Erstattungsanspruch bei autorisierten Kartenverfügungen innerhalb des EWR: Bei Kartenverfügungen, bei denen das Vertragsunternehmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und die in einer Währung eines Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen, gilt Folgendes: Sie haben gegen uns einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrages, der auf einer autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Kartenverfügung beruht, wenn: – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und – der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den Sie entsprechend Ihrem bisherigen Ausgabeverhalten, Ihrer vertraglichen Vereinbarung mit uns und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätten erwarten können. Ihr Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn Sie ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrages uns gegenüber geltend machen. Guthaben (gilt nicht für Prepaid MasterCard): Für Guthaben auf dem Kartenkonto erhält der Karteninhaber Zinsen. Die Höhe der Verzinsung ergibt sich aus dem beiliegenden Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Guthabenzinsen sind veränderlich. Versicherungen (gilt nicht für Prepaid MasterCard): Gegen Entgelt können Sie freiwillig die Kreditlebensversicherung abschließen. Diese Versicherung dient der Absicherung des Saldos des Kreditkartenkontos bei Tod, Arbeitsunfähigkeit bzw. schwerer Krankheit sowie Arbeitslosigkeit bzw. Krankenhausaufenthalt auf Basis der beigefügten Versicherungsbedingungen. Online-Banking: Sie erhalten auf Wunsch den Online-Zugang zu Ihrem Kreditkartenkonto. Dieser Service heißt Online-Banking. Über das Online-Banking können Sie online den aktuellen Kontostand, die Kartenumsätze sowie die Kreditkartenabrechnung abrufen. Sie erhalten Online-Zugriff auf Dokumente (z. B. Kartenabrechnungen und Nachrichten). Diese werden nach Aktivierung des Zugangs nur in elektronischer Form übermittelt und können online 13 Monate angesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Es gelten hierfür die beigefügten Online-Banking Bedingungen. Entgelte: Die aktuellen Preise und Entgelte für die MasterCard/Prepaid MasterCard und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Zusatzleistungen sind dem beigefügten Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Änderungen während der Laufzeit erfolgen nach Maßnahme der Vertragsbedingungen für die MasterCard/Prepaid MasterCard. Weitere vom Kunden zu zahlende Steuern und Kosten: Soweit aufgrund von Guthaben auf dem Kreditkartenkonto Guthabenzinsen anfallen (gilt nicht für Prepaid MasterCard), sind diese Einkünfte steuerplichtig. Bei Fragen sollten Sie sich an die für Sie zuständige Steuerbehörde bzw. Ihren steuerlichen Berater wenden. Dies gilt insbesondere, wenn Sie im Ausland steuerplichtig sind. Telekommunikationskosten werden seitens der Bank nicht in Rechnung gestellt. Leistungsvorbehalt: Sie dürfen die Karte nur im Rahmen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des von der Bank eingeräumten Verfügungsrahmens verwenden. Die Prepaid MasterCard ist eine nur auf Guthaben basierte Karte. Der Karteninhaber kann bei Nutzung einer Prepaid MasterCard nur seine zuvor auf sein Kartenkonto eingezahlten Beträge an den Akzeptanzstellen von MasterCard einsetzen. Zahlung und Erfüllung des Vertrages: Die anfallenden Entgelte werden auf dem Kartenkonto wie folgt belastet: transaktionsbezogene Einzelentgelte nach Ausführung der Transaktion. Die Abrechnung der Kartenumsätze erfolgt monatlich über das im Kartenantrag benannte Konto. Die Kartenumsätze werden nach Zugang der Rechnung fällig und dem Konto belastet. Vertragliche Mindestlaufzeit und Kündigungsregeln: Es besteht keine Mindestlaufzeit. Sie können den Kartenvertrag jederzeit, also ohne Einhaltung einer Frist sowie unabhängig von der Laufzeit der Karte, kündigen. Die Bank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten kündigen. Darüber hinaus kann die Bank den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karten- inhabers für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. Änderungen von Vertragsbedingungen und Entgelten: Ihre Zustimmung zu den von uns beabsichtigten Änderungen von Vertragsbedingungen einschließlich der Entgelte gilt als erteilt, wenn Sie uns Ihre Ablehnung zu der geplanten Änderung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen anzeigen. Eine beabsichtigte Änderung wird frühestens zwei Monate nach der Mitteilung der beabsichtigten Änderung wirksam. Sonstige Rechte und Plichten der Vertragsparteien: Dem Vertrag zwischen der Valovis Bank und dem Karteninhaber liegen die folgenden Bedingungen und Einwilligungen zu Grunde: – Rechtsverbindliche Erklärung, – Einwilligung zum Datenaustausch zwischen der Valovis Bank und der SCHUFA sowie Einwilligung in Bankauskünfte2, – Vertragsbedingungen für die MasterCard/Prepaid MasterCard der Valovis Bank, – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Valovis Bank, – für Überweisungen gelten die Bedingungen für den Überweisungsverkehr, – das Preis- und Leistungsverzeichnis der Valovis Bank, – Erklärung zur Sicherungsabtretung von Ansprüchen auf Arbeits-, Erwerbseinkommen und Sozialleistungen2, – Erklärung nach dem Geldwäschegesetz, – ggf. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten (KKAB2015)2, – Online Banking-Bedingungen, – Einverständnis zur vorzeitigen Ausführung vor Ende der Widerrufsfrist. Sämtliche zugrundeliegenden Bedingungen und vorvertraglichen Informationen können auch unter www.valovisbank.de eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt oder auf Wunsch an Sie versandt werden. C. Informationen zum Widerrufsrecht und zum Zustandekommen des Kartenvertrages im Fernabsatz Der Vertrag kommt dadurch zu Stande, dass die Bank die an sie übermittelte Willenserklärung durch Sie als Verbraucher (ausgefüllter Kartenantrag) durch Übersendung der beantragten Karte annimmt. Widerrufsrecht: Sehen Sie hierzu die nachstehend abgedruckte und hervorgehobene Widerrufsbelehrung sowie Widerrufsinformation für Kartenkunden mit monatlichem Vollausgleich des Rechnungsbetrages (Vollzahler) sowie Kartenkunden mit lexibler Rückzahlung (Teilzahler). 2 gilt nicht für Prepaid MasterCard Vertragsbedingungen für die MasterCard/Prepaid MasterCard der Valovis Bank1 1. Allgemeines Der Kartenvertrag als Zahlungsdiensterahmenvertrag kommt mit der Valovis Bank (im Folgenden Bank genannt) zustande. Die Bank richtet nach Annahme des Antrages ein Kartenkonto ein, über das der Karteninhaber durch Einsatz der Kreditkarte im Rahmen des von der Bank gewährten Verfügungsrahmens verfügen kann. Die Bank beginnt mit der Erfüllung des Kreditkartenvertrages nach Vertragsannahme durch die Bank. Es besteht keine Mindestlaufzeit des Vertrages. 2. Zahlungsverkehrsbezogene Anwendungen Die ausgegebene MasterCard Karte berechtigt den Karteninhaber im Inland und als zusätzliche Dienstleistung auch im Ausland bei allen MasterCard Akzeptanzstellen zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen und zu Bargeldabhebungen an den dem MasterCard-Verbund angeschlossenen Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten (dort zusätzlich gegen Vorlage eines gültigen Ausweispapiers) (keine Bargeldabhebung an Kassen von Kreditinstituten bei Prepaid MasterCard). Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber gesondert informiert. Die Prepaid MasterCard ist eine nur auf Guthaben basierende Karte. Der Karteninhaber kann nur seine zuvor eingezahlten Beträge an den Akzeptanzstellen von MasterCard einsetzen. Die Einzahlungen erfolgen über eine Überweisung auf das eigene Kartenkonto des Karteninhabers bei der Bank. Beim bargeldlosen Bezahlen hat der Karteninhaber entweder auf einem vom Vertragsunternehmen ausgestellten Beleg, auf den die Kartendaten übertragen sind, zu unterschreiben oder an automatisierten Kassen seine persönliche Geheimzahl (PIN) oder beim MasterCard SecureCodeSystem den Identiizierungscode (CODE) einzugeben. Nach vorheriger Abstimmung mit dem Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber – insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls – ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterschreiben und stattdessen lediglich seine Kartennummer angeben. Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine PIN, die Angabe eines CODE oder die Unterschrift erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrags bei der Bank ist die Bank verplichtet sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens an dem im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Als bargeldloses Zahlungsinstrument berechtigt das zugehörige Kartenkonto nicht zur Einräumung von (SEPA-)Lastschriften und Einzugsermächtigungen, insbesondere zur Begleichung regelmäßiger Zahlungsverplichtungen des Karteninhabers. Der Karteninhaber ist nicht befugt, das Kartenkonto als Kontoverbindung zur Entgegennahme von Zahlungen für von dem Karteninhaber im Rahmen eines gewerblichen Betriebes oder sonstiger gewerblicher oder berulicher Aktivitäten erzielter Einnahmen zu nutzen. Der Höchstbetrag für Guthaben des Kunden auf dem Kartenkonto beträgt 250.000,- EUR. Der Karteninhaber kann Verfügungen über auf dem Kartenkonto unterhaltene Guthaben durch Nutzung der Kreditkarte, im Übrigen nur durch schriftlich oder telefonisch beauftragte Überweisungen vornehmen. Vom Kunden beauftragte Überweisungen erfolgen ausschließlich auf das bei der Bank hinterlegte Referenzkonto. 3. Entgelte und Zinsen Die für die Karte und deren Nutzung berechneten Entgelte und Zinsen ergeben sich aus dem Preisund Leistungsverzeichnis. Dieses kann im Internet unter www.valovisbank.de eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden oder wird auf Wunsch zugesandt. Die Entgelte und Zinsen werden nach der jeweiligen Inanspruchnahme dem Kartenkonto belastet. Die dem Kartenvertrag unterliegende Verzinsung (Guthaben- und Sollzinsen) erfolgt zu einem variablen Zinssatz. Die Guthabenzinsen werden, wenn und soweit nach dem Kartenvertrag geschuldet, taggenau berechnet. Die Zinsberechnung und Gutschrift muss nicht jeweils ganz genau in Abständen von einem Monat erfolgen, da unterschiedliche Geschäftstage in einzelnen Monaten Abweichungen erfordern können. Änderungen von Guthabenzinsen werden unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Die Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze verändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist 1 Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK. Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“ bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt. der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verplichtet, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken. Eine Zinsanpassung wird zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatz für Januar 2014. Er beträgt 0,29 % p. a.. Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt auf der Monatsabrechnung für das Kreditkartenkonto, über das der Kredit in Anspruch genommen wird. [*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.] Bei einer Erhöhung der Kreditzinsen kann der Karteninhaber den Kreditkartenvertrag innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Karteninhaber, so werden die erhöhten Zinsen für die gewährte Krediteinräumung nicht zugrunde gelegt. Für die Abwicklung wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Für die Änderung von Entgelten gilt Ziff. 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. 4. Verfügungsrahmen Der Karteninhaber darf seine Karte nur im Rahmen seines mitgeteilten Verfügungsrahmens verwenden, so dass ein Ausgleich der Kartenumsätze fristgerecht gewährleistet ist. Den Verfügungsrahmen legt die Bank auf Basis der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Karteninhabers fest. Der mitgeteilte Verfügungsrahmen gilt für Haupt- und Zusatzkarten gemeinsam. Der Verfügungsrahmen setzt sich zusammen aus Kreditrahmen zzgl. eines etwaigen Guthabens und abzgl. der bereits mit den Karten getätigten und noch nicht ausgeglichenen Umsätze. Für die Prepaid MasterCard räumt die Bank dem Karteninhaber keinen Verfügungsrahmen ein, da die Prepaid MasterCard eine auf Guthaben basierende Karte ist. Bargeldauszahlungen im Inland sind in der Regel auf den Gegenwert von 520,- EUR pro Tag und 1.500,- EUR pro Woche, im Ausland auf 1.500,- USD beschränkt. Sofern eine Autorisierung der Zahlung durch den Karteninhaber ohne Angabe des genauen Betrages erfolgt, ist der Karteninhaber verplichtet, die Autorisierung gegenüber dem Vertragspartner auf einen Höchstbetrag in Höhe seines Verfügungsrahmens, maximal jedoch auf einen Höchstbetrag im Gegenwert von 2.000,- EUR zu beschränken. Die Bank ist jederzeit berechtigt, den Verfügungsrahmen im Ganzen oder teilweise zu kündigen und damit insbesondere auch weitere Verfügungen abzulehnen. Übersteigt die Buchung von Kartenumsätzen das vorhandene Kontoguthaben oder bei Kreditkarten den eingeräumten Verfügungsrahmen zum Beispiel durch anfallende Gebühren oder ofline verarbeitete Kartenumsätze, so führt die Buchung lediglich zu einer geduldeten Kontoüberziehung. Die Bank ist berechtigt, den offenen Saldo der im betroffenen Monat geduldeten Überziehung vom Karteninhaber einzufordern und von dem hinterlegten Referenzkonto per SEPA-Lastschrift einzuziehen. Der Karteninhaber wird mindestens drei Werktage im Voraus in der Monatsabrechnung über den Einzug des offenen Saldos der geduldeten Überziehung informiert. 5. Persönliche Geheimzahl/Identiizierungscode Für die Nutzung der Karte als auch der Zusatzkarte stellt die Bank eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung. Für jede Zusatzkarte erhält der Karteninhaber eine separate PIN. Diese ist streng geheim zu halten, darf auf keinen Fall Dritten mitgeteilt oder zusammen mit den Karten aufbewahrt werden, und zwar auch nicht in verschlüsselter Form. Die Bank ist Teilnehmer des MasterCard SecureCode-Systems. Dieses stellt ein zusätzliches Sicherheitsverfahren bei online Transaktionen/Bestellungen mittels Karte dar. Vor oder während der Durchführung einer internetbasierten Transaktion/eines Einkaufvorgangs gibt sich der Karteninhaber einen selbst gewählten Identiizierungscode (CODE), mit dem der Zahlungsvorgang autorisiert wird. Der gewählte CODE dient fortan als Autorisierungsmittel bei online Einkäufen bei dem SecureCode-System angeschlossenen Händlern. Der im Rahmen des MasterCard SecureCodeSystems selbst generierte CODE unterliegt den gleichen Bedingungen und Plichten des Karteninhabers wie die von der Bank zur Verfügung gestellte PIN. 6. Zusatzkarten (sofern im Kartenprogramm vorgesehen; gilt nicht für Prepaid MasterCard) Der Karteninhaber kann für Dritte eine Zusatzkarte beantragen, die ebenfalls über das Kartenkonto der Hauptkarte geführt wird. Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Karte haften Antragsteller und Verfügungsberechtigter (Zusatzkarteninhaber) als Gesamtschuldner, d. h. die Bank kann von jedem (Antragsteller und Verfügungsberechtigter) die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. Der Antragsteller haftet auch dafür, dass der Inhaber der Zusatzkarte alle Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen einhält. 7. Sorgfalts- und Mitwirkungsplichten des Karteninhabers Der Karteninhaber hat die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben und sie mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. Der Karteninhaber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN oder seinem CODE erlangt. Diese dürfen insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aubewahrt werden. Jede Person, die im Besitz der Karte ist und die PIN oder den CODE kennt, hat die Möglichkeit, zusammen mit PIN oder CODE Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben oder im Internet Einkäufe vorzunehmen). Kommt eine Karte dem Karteninhaber durch Diebstahl, Verlust oder in sonstiger Weise abhanden, besteht der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung oder einer sonstigen nicht autorisierten Nutzung, so ist dies dem MasterCard-Verbund (Tel.: 069 793319-10) unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Mitteilung an die Bank (TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg) anzuzeigen. Wird die Karte gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 8. Haftung bei missbräuchlicher Benutzung Die Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlicher Nutzung der Karte richtet sich nach § 675 v BGB. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung), trägt der Karteninhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden auch über den in § 675 v Abs. 1 BGB festgelegten Betrag hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm obliegenden Plichten fahrlässig verletzt hat. Der Karteninhaber ist der Bank gemäß § 675 v Abs. 2 BGB zum Ersatz des gesamten Schadens verplichtet, wenn er den Schaden in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Plichten herbeigeführt hat, z. B. der Plicht zur sorgfältigen Aubewahrung der Karten, der Geheimhaltung der PIN oder des CODE oder der Plicht zur unverzüglichen Anzeige eines Abhandenkommens der Karte. Nach Anzeige wird die Bank unverzüglich jede abhanden gekommene Karte sperren. Die Bank wird den Karteninhaber unverzüglich über die Sperrung informieren. Eine Auhebung der Sperrung erfolgt aus Sicherheitsgründen nicht. Dem jeweiligen Karteninhaber werden auf Antrag des Karteninhabers neue Karten zur Verfügung gestellt. 9. Fremdwährungsumrechnung Die Rechnungstellung erfolgt in Euro. Forderungen, die auf eine andere Währung lauten, werden von der Bank zu den Wechselkursen der internationalen Devisenmärkte des jeweiligen Abrechnungstages und -ortes (Börsenplatzes) umgerechnet. Die Referenzwechselkurse werden von der Bank zugänglich gemacht oder stammen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle. Änderungen von Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. 10. Zahlungsverplichtungen des Karteninhabers Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber der Bank die unwiderruliche Weisung, die unter Einsatz der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten bei den Akzeptanzstellen und den Kreditinstituten, die MasterCard akzeptieren, zu bezahlen. Der Karteninhaber ist verplichtet, der Bank die verauslagten Beträge zu erstatten. Die Umsätze werden von der Bank innerhalb einer Abrechnungsperiode (Monat) gespeichert und dem Karteninhaber zum Abrechnungstermin in Form einer Monatsabrechnung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist mit Datum der Monatsrechnung fällig und innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen. Die der Bank gegen den Karteninhaber zustehenden Zahlungsansprüche und die vom Karteninhaber geleisteten Zahlungen sowie etwaige Gutschriften werden auf dem Kartenkonto in laufender Rechnung verrechnet. Der in der Monatsabrechnung offene Betrag wird im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen oder durch den Karteninhaber durch Überweisung in anderer Weise ausgeglichen. Der Karteninhaber wird bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren über den Einzug des zu zahlenden Betrages mindestens drei Werktage im Voraus in der Monatsabrechnung informiert. Für Karteninhaber, bei denen der monatliche Rechnungsbetrag im SEPA-Lastschriftverfahren vollständig eingezogen wird (nachstehend „Vollzahler“), gilt bei Nichtbegleichung der Monatsabrechnung oder bei zwei Lastschriftrückgaben Ziff. 12 dieser Vertragsbedingungen (Kreditgewährung). Über die Einräumung der Kreditgewährung wird die Bank den Vollzahler unverzüglich – unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Widerspruchsrecht – informieren. Widerspricht der Vollzahler der Umstellung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung, so gilt die Umstellung als anerkannt. Auf diese Rechtsfolge wird die Bank den Vollzahler in dem Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Die Umsätze der Prepaid MasterCard werden mit dem vorhandenen Guthaben verrechnet. Beanstandungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des mitgeteilten Gesamtsaldos sind der Bank spätestens vor Ablauf von 28 Tagen nach Zugang der Monatsabrechnung mitzuteilen; macht der Karteninhaber seine Einwendungen in Textform geltend, genügt für die Rechtzeitigkeit die Absendung innerhalb der 28-Tage-Frist. Andernfalls gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt; auf diese Rechtsfolge wird die Bank den Karteninhaber bei der Übermittlung der Monatsabrechnung besonders hinweisen. Auf Verlangen der Bank sind im Falle von Beanstandungen Belegdurchschriften, Rechnungen und andere Belege vorzulegen. Im Übrigen hat der Karteninhaber den der Bank im Falle von Lastschriftrückgaben mangels Dekkung entstandenen Mehraufwand zu tragen. Dem Karteninhaber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Mehraufwand nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Im Zusammenhang mit Lastschriftrückgaben anfallende Auslagen an die Fremdbank wird die Bank dem Karteninhaber ebenfalls belasten. 11. Haftungsansprüche des Karteninhabers Erstattung bei einer nicht autorisierten Kartenverfügung: Im Fall einer nicht autorisierten Kartenverfügung (Verfügungen gemäß Ziff. 2 Satz 1) hat die Bank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Ansprüche der Bank gegen den Karteninhaber wegen einer nicht autorisierten Kartenverfügung aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung der Karte durch Verlust, Diebstahl oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung richten sich nach vorstehender Ziff. 8 und bleiben unberührt. Erstattung bei nicht erfolgter und fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung: Im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgt ist oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhaft ausgeführte Kartenverfügung befunden hätte. Schadensersatz: Bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung oder bei der Ausführung einer nicht autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen Schaden ersetzt verlangen, der nicht bereits von den vorstehenden beiden Absätzen dieser Ziff. 11 erfasst ist. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Plichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Karteninhaber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn und soweit er nach vorstehender Ziff. 8 gegenüber der Bank selbst zum Schadensersatz verplichtet ist. Die Bank hat ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschland und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach vorstehendem Absatz ist auf 12.500,- EUR je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht - für nicht autorisierte Kartenverfügungen, - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Bank, - für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und - für den Zinsschaden. 12. Kreditgewährung Zahlt der Karteninhaber nicht den vollen Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, so gewährt die Bank dem Karteninhaber für die Erstattung bis zur Höhe des Verfügungsrahmens einen Kredit auf unbestimmte Zeit, der mit dem auf dem Kartenantrag genannten Zinssatz zu verzinsen ist. Zinsänderungen werden dem Karteninhaber mitgeteilt. Für die Anpassung von Kreditzinsen gilt Ziff. 3 dieser Vertragsbedingungen. Am Ende einer monatlichen Rechnungsperiode wird dem Karteninhaber der entsprechende Rechnungsabschluss mitgeteilt. Weist dieser einen Negativsaldo aus, hat der Karteninhaber bis zur angegebenen Frist den von dem Karteninhaber gewählten Teilbetrag zu zahlen. Dieser muss mindestens 2 % des Gesamtbetrages, mindestens jedoch 15,- EUR betragen. Der Karteninhaber wird bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren über den Einzug des zu zahlenden Betrages mindestens drei Werktage im Voraus in der Monatsabrechnung informiert. Entsteht nach taggenauer Verrechnung mit einem etwaigen Guthaben ein Saldo zu Lasten des Karteninhabers, ist dieser ab Buchungstag mit dem jeweils gültigen Sollzinssatz zu verzinsen. Zahlt der Karteninhaber innerhalb der Frist nicht nur einen Teilbetrag, sondern den vollen Betrag des Rechnungsabschlusses, so wird die Bank etwaige Zinsbelastungen für während des letzten Abrechnungsmonats neu entstandene Forderungen nicht geltend machen. Mit der Prepaid MasterCard ist keine Kreditgewährung verbunden. 13. Reklamation und Beanstandungen Etwaige Reklamationen und Beanstandungen aus dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen wegen der Art und Güte dieser Leistungen oder wegen sonstiger Fehler und Mängel können ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Vertragsunternehmen (bei Reisen gegenüber den Veranstaltern) geltend gemacht werden. Etwaige Reklamationen und Beanstandungen entlasten den Karteninhaber nicht von seiner Verplichtung zur Zahlung des sich aus dem monatlichen Rechnungsabschluss ergebenden Betrages. Ein Anspruch aus § 675 x Abs. 1 BGB kann nur geltend gemacht werden, wenn der Karteninhaber innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlbetrages gegenüber der Bank widersprochen hat. Die Erfüllung eines Erstattungsanspruches gemäß § 675 x Abs. 1 BGB erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung von sämtlichen Ansprüchen des Karteninhabers gegen das Vertragsunternehmen an die Bank aufgrund des durch die Autorisierung der Zahlung an das Vertragsunternehmen geleisteten Zahlbetrages. Der Karteninhaber ist verplichtet, die Bank bei der Geltendmachung von Ansprüchen insbesondere durch Übermittlung von anspruchsbegründenden Unterlagen und Informationen sowie die Erteilung von möglichen Auskünften angemessen zu unterstützen. 14. Eigentum und Gültigkeit Die Karte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Karte ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen vorher (z. B. durch Kündigung des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer Karte diese gegen eine neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber durch einen von der Bank auf eigene Veranlassung vorgenommenen Austausch nicht. 15. Kündigung des Kartenvertrages Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Karteninhaber kann den Kartenvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten kündigen. Die Bank kann den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank die Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei unrichtigen Angaben des Karteninhabers über oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. Mit Wirksamwerden der Kündigung dürfen die Karten nicht mehr eingesetzt werden und sind unverzüglich und unaufgefordert an die Bank zurückzugeben. Ungeachtet des Rechts zur Kündigung kann der Karteninhaber seine Zahlungsverplichtungen bzw. seine Verbindlichkeiten aus der gewährten Teilzahlungsfunktion jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. 16. Sperrung und Einziehung der MasterCard Die Bank darf die Karte sperren oder ihren Einzug veranlassen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte, der PIN oder des CODE dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Karte, der PIN oder des CODE besteht oder im Falle der Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungsplicht nicht nachkommen kann. Die Bank ist ferner zur Einziehung und Sperrung berechtigt, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder die Gültigkeitsdauer durch Gültigkeitsablauf oder Kündigung endet. Die Bank wird den Karteninhaber unverzüglich über die Sperrung informieren. Die Information kann auch im Rahmen des Online-Banking erfolgen. 17. Informationsplichten Änderungen des Namens, der Anschrift oder sonstiger im Kartenantrag gemachter Angaben des Karteninhabers sind der Bank unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die der Bank verursachten Mehraufwendungen aus Verletzungen dieser Verplichtung sowie das Risiko, dass der Bank dadurch eine Mitteilung nicht oder nicht fristgerecht zugegangen ist, sind von dem Karteninhaber zu tragen. 18. Änderungen und Ergänzungen Änderungen dieser Vertragsbedingungen, auch die Änderung von Entgelten, werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (dies umfasst auch E-Mail) angeboten. Nimmt der Karteninhaber am Online-Banking teil, können die Änderungen auch auf diesem Wege im Rahmen des Zugriffs des Karteninhabers auf seine Kontodaten via Internet angeboten werden. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Der Karteninhaber kann den Kartenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird den Karteninhaber die Bank in ihrem Angebot zur Annahme der Änderungen besonders hinweisen. 19. Einschaltung Dritter Die Bank ist berechtigt, sich im Rahmen des Kartenvertrages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen und zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen. 20. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Soweit der Kartenantrag und/oder diese Vertragsbedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sowie die Bedingungen für den Überweisungsverkehr der Bank. Darüber hinaus gelten für Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) die entsprechenden Sonderbedingungen (z. B. Versicherungsbedingungen). 21. Salvatorische Klausel/Anwendbares Recht Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen – bzw. Teile von ihnen – unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen – bzw. Teile – davon unberührt. Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Abtretungen und Einwilligungen Abtretung von Ansprüchen auf Arbeits-, Erwerbseinkommen und Sozialleistungen (gilt nicht für Prepaid MasterCard-Kartenverträge) 1. Abgetretene Ansprüche, Auskunftsrecht, Informationsplicht (1) Ich trete hiermit den pfändbaren Teil aller meiner Ansprüche auf Arbeitseinkommen jeglicher Art, Pensions- und sonstige Entgeltansprüche aus meinem gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsverhältnis und meine Ansprüche für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gemäß § 850 i ZPO gegen den jeweiligen Arbeitgeber oder Leistungsverplichteten einschließlich meiner Provisionsansprüche, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen sowie Abindungen (insbesondere auch Sozialabindungen und Sozialplanabindungen) an die Bank ab. Ferner trete ich den der Pfändung unterworfenen Teil aller Sozialleistungen (insbesondere Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich eventueller Beitragserstattungsansprüche, Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit) an die Bank ab. (2) Ich bevollmächtige die Bank, Auskünfte über die vorbezeichneten Ansprüche bei dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. jeweiligen Leistungsverplichteten/-trägern einzuholen. Ich verplichte mich, die Bank von einem Arbeitsplatzwechsel oder einer Pfändung abgetretener Ansprüche unverzüglich zu unterrichten. 2. Sicherungszweck (1) Die Abtretung dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen mich aus dem oben genannten Kreditkartenvertrag und der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen mich aus der Inanspruchnahme des auf dem Kreditkartenkonto eingeräumten Kreditrahmens. Sie sichert auch Ansprüche der Bank gegen mich aus gekündigtem Vertragsverhältnis. (2) Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe des mit der Bank zuletzt vereinbarten Kreditrahmens zuzüglich einer Pauschale von 10 % auf diesen Kreditrahmen für Ansprüche wegen Zahlungsverzugs und etwaiger notwendiger Kosten einer Rechtsverfolgung. 3. Anzeige der Abtretung (1) Die Bank ist erst berechtigt, meinem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Leistungsverplichteten/-träger diese Abtretung anzuzeigen und Zahlungen zu verlangen, wenn ich entweder bei ungekündigtem Vertragsverhältnis mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei vollen Raten in Verzug bin und mindestens zweimal schriftlich zur Zahlung aufgefordert worden bin, wobei die erste Zahlungsaufforderung schon nach Verzug mit nur einer Rate erfolgen kann oder bei gekündigtem Vertragsverhältnis mit der Rückzahlung des offenen Restsaldos im Verzug bin. Sofern keine feste Ratenzahlung vereinbart ist, ist die Bank berechtigt, nach zwei vorangegangenen fruchtlosen schriftlichen Zahlungsaufforderungen diese Abtretung anzuzeigen und Zahlungen zu verlangen. Die Bank wird von der Einziehungsbefugnis nur in dem Umfang Gebrauch machen, wie es zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist. (2) Die Bank wird mir die Anzeige mit einer Frist von einem Monat ankündigen, sofern nicht ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Anzeige vorliegt. Die Bank kann die Ankündigung mit einer Zahlungsaufforderung verbinden. 4. Freigabe (1) Diese Forderungsabtretung entfällt, wenn die mit ihr gesicherten Ansprüche vollständig ausgeglichen sind und auch der mir von der Bank eingeräumte Kreditrahmen nicht mehr zur Verfügung steht. (2) Bei fortschreitender Rückzahlung ist die Bank auf mein Verlangen verplichtet, abgetretene Forderungen durch Herabsetzen des haftenden Höchstbetrags gemäß vorstehender Nummer 2. (2) freizugeben und hierauf zu verzichten, soweit sie die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigen. Online Banking: Zur Abwicklung verschiedener onlinebasierter Leistungen erhält jeder Karteninhaber nach Antragstellung einen persönlichen Zugangscode (Online-PIN), welcher vom jeweiligen Karteninhaber geändert werden kann. Der Karteninhaber verplichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von dem Zugangscode erlangt, um missbräuchliche Verwendung durch Dritte zu vermeiden. Der Karteninhaber erhält online Zugriff auf Dokumente (z. B. Kartenabrechnungen) und Nachrichten. Diese werden nach Aktivierung des Zugangs nur in elektronischer Form übermittelt und können online 13 Monate angesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sie gelten grundsätzlich mit dem Tag der Einstellung und der Möglichkeit des Abrufs als zugegangen. Abgerufene und nicht abgerufene Nachrichten und Dokumente werden nach Ablauf des genannten Zeitraums gelöscht. Nach Ablauf des Speicherzeitraums können von dem Karteninhaber jederzeit Zweitschriften gegen Entgelt bei der Bank angefordert werden. Der Karteninhaber verzichtet ausdrücklich auf den postalischen Versand. Der Karteninhaber kann jederzeit auf den normalen Postversand wechseln. Die Bank ist berechtigt, das im Preis- und Leistungsverzeichnis genannte Entgelt für den Versand der Dokumente/Nachrichten zu berechnen. Einwilligung zur SCHUFA (gilt nicht für Prepaid MasterCard-Kartenverträge): Ich willige ein, dass die Valovis Bank der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, Daten über die Beantragung, den Abschluss und ggf. den revolvierenden Kreditrahmen sowie die Beendigung dieses Kreditkartenvertrages übermittelt. Unabhängig davon wird das Kreditinstitut der SCHUFA auch Daten über seine gegen mich bestehenden fälligen Forderungen übermitteln. Dies ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 a Absatz 1 Satz 1) zulässig, wenn ich die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht habe, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts oder Dritter erforderlich ist und – die Forderung vollstreckbar ist oder ich die Forderung ausdrücklich anerkannt habe oder – ich nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden bin, das Kreditinstitut mich rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über die bevorstehende Übermittlung nach mindestens vier Wochen unterrichtet hat und ich die Forderung nicht bestritten habe oder – das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen vom Kreditinstitut fristlos gekündigt werden kann und das Kreditinstitut mich über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Darüber hinaus wird das Kreditinstitut der SCHUFA auch Daten über sonstiges nichtvertragsgemäßes Verhalten (Konten- oder Kreditkartenmissbrauch oder sonstiges betrügerisches Verhalten) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 Absatz 2) nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts oder Dritter erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Insoweit befreie ich das Kreditinstitut zugleich vom Bankgeheimnis. Die SCHUFA speichert und nutzt die erhaltenen Daten. Die Nutzung umfasst auch die Errechnung eines Wahrscheinlichkeitswertes auf Grundlage des SCHUFA-Datenbestandes zur Beurteilung des Kreditrisikos (Score). Die erhaltenen Daten übermittelt sie an ihre Vertragspartner im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind Unternehmen, die aufgrund von Leistungen oder Lieferung inanzielle Ausfallrisiken tragen (insbesondere Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften, aber auch etwa Vermietungs-, Handels-, Telekommunikations-, Energieversorgungs-, Versicherungs- und Inkassounternehmen). Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und die Übermittlung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Daher kann der Umfang der jeweils zur Verfügung gestellten Daten nach Art der Vertragspartner unterschiedlich sein. Darüber hinaus nutzt die SCHUFA die Daten zur Prüfung der Identität und des Alters von Personen auf Anfrage ihrer Vertragspartner, die beispielsweise Dienstleistungen im Internet anbieten. Ich kann Auskunft bei der SCHUFA über die mich betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren sind unter www.meineschufa.de abrubar. Die postalische Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Privatkunden Servicecenter, Postfach 103441, 50474 Köln. Einwilligung in Bankauskünfte (gilt nicht für Prepaid MasterCard-Kartenverträge): Ich willige ein, dass meine kontoführende Bank der Bank allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte erteilt, die im Zusammenhang mit der Ausstellung und Benutzung dieser Karte erforderlich sind. Widerrufsbelehrung/-informationen (Vollzahler und Teilzahler) Vollzahler Zahlen Sie monatlich den vollen Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegeben Frist, so gilt für Sie die nachfolgende Widerrufsbelehrung für Vollzahler. Widerrufsbelehrung für Vollzahler Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationsplichten gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Absatz 2 Nr. 2, 4 und 8 sowie Art. 248 § 4 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Fax-Nr.: 069 69795-197, E-Mail: [email protected] Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverplichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verplichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Teilzahler (gilt nicht für Prepaid MasterCard-Kartenverträge) Sollten Sie für den Ausgleich Ihrer Monatsabrechnung die lexible Rückzahlung nutzen, so gewährt die Bank für die Erstattung einen entgeltlichen Kredit auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall gilt für Sie die nachfolgende Widerrufsinformation für Teilzahler. Widerrufsinformation für Teilzahler Widerrufsrecht: Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Plichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Plichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift des Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Plichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Plichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Fax-Nr.: 069 69795-197, E-Mail: [email protected] Besonderheiten bei weiteren Verträgen: –Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Vertrag zur Kreditlebensversicherung - wenn der Darlehensnehmer die Kreditlebensversicherung gewählt hat - (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. –Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrages auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. Widerrufsfolgen: Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruch- nahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,36 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Besonderheiten bei weiteren Verträgen: –Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. –Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. –Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugelossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Plichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. Einwendungen bei verbundenen Verträgen: Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das inanzierte Entgelt weniger als 200,- EUR beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendungen auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Ende der Widerrufsinformation Erläuterungen zur Erklärung zur politisch exponierten Person gemäß Geldwäschegesetz (GwG) Eine „politisch exponierte Person“ im Sinne des Geldwäschegesetzes ist 1. eine natürliche Person, die ein wichtiges Amt ausübt oder (innerhalb des letzten Jahres vor der Abgabe der Erklärung) ausgeübt hat, insbesondere − Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; − Parlamentsmitglieder; − Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz; − Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken; − Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Ofiziere der Streitkräfte; − Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen; Das jeweilige vorstehende öffentliche Amt muss entweder auf nationaler Ebene eines Staates, auf Gemeinschafts- oder internationaler Ebene ausgeübt werden oder worden sein. Öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Ebene gelten in der Regel nur dann als wichtig, wenn deren politische Bedeutung mit der ähnlichen Position auf nationaler Ebene vergleichbar ist. 2. jedes unmittelbare Familienmitglied einer Person gemäß Ziffer 1., d. h. deren Ehepartner, nach dem jeweils anwendbaren Recht Ehepartnern gleichgestellte Partner, Kinder und deren Ehepartner oder Partner sowie Eltern, und 3. jede einer Person gemäß Ziffer 1. bekanntermaßen nahestehende natürliche Person, d. h. natürliche Person, die (i) bekanntermaßen mit einer Person gemäß Ziffer 1. gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen und Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält oder (ii) alleinige wirtschaftliche Eigentümerin einer Rechtsperson oder Rechtsvereinbarung ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer Person gemäß Ziffer 1. errichtet wurde. Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite1 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers Kreditgeber TARGOBANK AG & Co. KGaA (nachstehend „Bank“, „Valovis Bank2“ bzw. „TARGOBANK“) Anschrift Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg 2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits 2.1 Kreditart Kreditrahmen mit einer wiederholten vollständigen oder teilweisen Inanspruchnahmemöglichkeit/Verfügungsmöglichkeit und einer monatlichen Mindestrate 2.2 Gesamtkreditbetrag (Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrages zur Verfügung gestellt wird) Den Gesamtkreditrahmen legt die Valovis Bank auf Basis Ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse fest. 2.3 Bedingungen für die Inanspruchnahme (Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten) Inanspruchnahme des Kreditrahmens erfolgt durch Einsatz der MasterCard im Rahmen des Verfügungsrahmens gemäß den Vertragsbedingungen für die MasterCard und nicht unmittelbarem vollständigen Ausgleich der hierdurch monatlich entstehenden Belastungen. 2.4 Laufzeit des Kreditvertrages Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. 2.5 Teilzahlung und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlung angerechnet werden Sie müssen folgende Zahlungen leisten: Haben Sie sich für die lexible Rückzahlung (Teilzahlung) entschieden, müssen Sie eine monatliche Mindestrate von 2 % des Gesamtbetrages der Monatsrechnung/des in Anspruch genommenen Betrages, mindestens jedoch monatlich 15,- EUR zahlen. Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten: Die Umsätze sind ab Buchungstag verzinst. 2.6 Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag (Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit) Der Gesamtbetrag ist die Summe aus dem Betrag des in Anspruch genommenen Kreditrahmens und den Gesamtkosten. Die Gesamtkosten sind die Zinsen und sonstige Entgelte, die Sie bei regulärem Vertragsverlauf im Zusammenhang mit Ihrem Kredit zu tragen haben. Die genaue Höhe des Gesamtbetrages kann im Zeitpunkt der Erteilung dieser Information nicht angegeben werden, da sie von der Höhe und jeweiligen Inanspruchnahme des Verfügungsrahmens und der jeweiligen Rückzahlung abhängt. Der Gesamtbetrag berechnet sich auf Grundlage der folgenden gesetzlichen Annahmen des § 6 Preisangabenverordnung (PAngV) in Verbindung mit Anlage I zu § 6 PAngV: Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag: 1.627,88 EUR Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit: – Der Kreditbetrag beträgt 1.500,- EUR. – Der gesamte Kredit gilt als in voller Höhe für die Kreditlaufzeit in Anspruch genommen. – Die Kreditlaufzeit beträgt ein Jahr und der Kredit ist in zwölf gleichen monatlich wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen. – Sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits gelten als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt. Hinweis: Der Gesamtbetrag kann sich ermäßigen oder erhöhen, wenn die der Berechnung zu Grunde gelegten Annahmen nicht zutreffen oder sich ändern. 2.7 Verlangte Sicherheiten (Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten) Abtretung des pfändbaren Teils Ihrer Ansprüche auf Arbeitseinkommen jeglicher Art, Pensionsund sonstige Entgeltansprüche aus Ihrem gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsverhältnis und Ihre Ansprüche für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste gemäß § 850 i ZPO gegen den jeweiligen Arbeitgeber oder Leistungsverplichteten einschließlich Ihrer Provisionsansprüche, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen sowie Abindungen (insbesondere auch Sozialabindungen und Sozialplanabindungen) an die Valovis Bank. Ferner Abtretung des der Pfändung unterworfenen Teil aller Sozialleistungen (insbesondere Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich eventueller Beitragserstattungsansprüchen, Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit) an die Valovis Bank. 3. Kreditkosten 3.1 Sollzinsen oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinsen, die für den Kreditvertrag gelten Die Sollverzinsung beträgt 15,38 % jährlich 1 Gilt nicht für Prepaid MasterCard 2 Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK. Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“ bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt. Der Sollzinssatz ist veränderlich. Die Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze verändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verplichtet, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken. Eine Zinsanpassung wird zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatz für Januar 2014. Er beträgt 0,29 % p. a.. Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt auf der Monatsabrechnung für das Kreditkartenkonto, über das der Kredit in Anspruch genommen wird. [*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.] 3.2 Effektiver Jahreszins (Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrages. Die Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen.) Der effektive Jahreszins beträgt 16,51 % Der effektive Jahreszins wurde nach den gesetzlichen Vorgaben des § 6 PAngV berechnet. Dabei wurden die in dieser Standardinformation enthaltenen Angaben zugrunde gelegt. 3.3 Ist der Abschluss einer Kreditversicherung oder die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird? (Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistung nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten.) Nein 3.4 Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich Auf dem Kartenkonto werden die Auszahlungen und Rückzahlungen des Kredits gebucht. 3.5 Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. Kreditkarte) Keine Jahresgebühr. Entgelt für Auslandsverfügung: 1,50 % des Umsatzes pro Verfügung. Bei Transaktionen in Euro in Staaten der Europäischen Union entfällt dieses Entgelt. Entgelt für Barabhebung: 3,00 % des Auszahlungsbetrags, mindestens 5,50 EUR pro Verfügung. 3.6 Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag Keine. 3.7 Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können Änderungen werden Ihnen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (dies umfasst auch E-Mail) angeboten. Nehmen Sie am Online-Banking teil, können die Änderungen auch auf diesem Wege im Rahmen Ihres Zugriffs auf Ihre Kontodaten via Internet angeboten werden. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt haben. Auf diese Genehmigungswirkung wird die Valovis Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. 3.8 Kosten bei Zahlungsverzug Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangskauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Bei Zahlungsverzug werden Ihnen während des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB). Zusätzlich können weitere Gebühren nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis anfallen. 4. Andere wichtige rechtliche Aspekte 4.1 Widerrufsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen. 4.2 Vorzeitige Rückzahlung Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. 4.3 Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderläuft. 4.4 Recht auf einen Kreditvertragsentwurf Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereits ist. 5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen 5.1 zum Kreditgeber Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift: TARGOBANK AG & Co. KGaA (nachstehend „Bank“, „Valovis Bank“ bzw. „TARGOBANK“), Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg Vorstand der TARGOBANK AG & Co. KGaA, bestehend aus: Persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter: TARGO Management AG; Vorstand: Franz Josef Nick (Vorsitzender), Peter Klein, Pascal Laugel, Jürgen Lieberknecht, Berthold Rüsing, Maria Topaler Vorsitzender des Aufsichtsrates: Eckart Thomä Eintrag im Handelsregister: Handelsregister Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer HR B 48380 Zuständige Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank, Kaiserstraße 29, 60311 Frankfurt am Main; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main 5.2 zum Kreditvertrag Ausübung des Widerrufsrechts Widerruf Teilzahler Widerrufsrecht: Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Plichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Plichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Plichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Plichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Fax-Nr.: 069 69795-197, E-Mail: [email protected] Besonderheiten bei weiteren Verträgen: – Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Vertrag zur Kreditlebensversicherung - wenn der Darlehensnehmer die Kreditlebensversicherung gewählt hat - (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. Widerrufsfolgen: Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,36 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Besonderheiten bei weiteren Verträgen: – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. – Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. – Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugelossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Plichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. Einwendungen bei verbundenen Verträgen: – Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das inanzierte Entgelt weniger als 200,- Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist 5.2.1 Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrages zugrunde legt Es gilt deutsches Recht. 5.2.2 Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder das zustände Gericht Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist das für den Beklagten zuständige Gericht. 5.2.3 Wahl der Sprache Vertragssprache ist Deutsch. 5.3 zu den Rechtsmitteln 5.3.1 Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu Für die Beilegung von Streitigkeiten besteht für Sie die Möglichkeit, den Ombudsmann des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, anzurufen. Näheres regelt die Verfahrensvorschrift, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Sie können wegen behaupteter Gesetzesverstöße auch Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, einlegen. Stand: 30. Mai 2014 Erläuterungen zum Kreditvertrag1 Hinweis: Der Kreditvertrag bezieht sich auf die Inanspruchnahme des Verfügungsrahmens Ihrer MasterCard bei nicht unmittelbarem vollständigen Ausgleich der hierdurch monatlich entstehenden Belastungen (Teilzahlung). 1. Wesentliche Merkmale des Kredits Mit der MasterCard können Sie im In- und Ausland bei Vertragsunternehmen des MasterCard-Verbundes Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und an zugelassenen Geldausgabeautomaten sowie an bestimmten Bankschaltern Bargeld beziehen. Ihnen wird für den Einsatz der MasterCard ein Kredit bis zur Höhe des Verfügungsrahmens eingeräumt, soweit durch die jeweilige Belastungsbuchung ein Sollsaldo auf dem Kartenkonto entsteht und die monatlichen Kartenumsätze nach Rechnungsstellung durch die Valovis Bank2 nicht voll sondern teilweise zurückgezahlt werden. Die Höhe des Verfügungsrahmens wird auf Basis Ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von der Valovis Bank festgelegt. Für jeden Kreditbetrag, den Sie in Anspruch nehmen, sind Sie verplichtet monatlich mindestens 2 % der Rechnungssumme, jedoch nicht weniger als 15,- EUR monatlich, zu zahlen und bei Fälligkeit den zur Verfügung gestellten Kredit zurückzuzahlen. Überschreitet der Saldo der Monatsrechnung den vereinbarten Verfügungsrahmen (Höchstkredit), so führt dies lediglich zu einer geduldeten Kontoüberziehung. Die Valovis Bank ist berechtigt, den offenen Saldo der geduldeten Überziehung von Ihnen einzufordern, bzw. vom hinterlegten Referenzkonto einzuziehen. 2. Kreditkosten Der Sollzinssatz ist veränderlich. Die Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze verändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verplichtet, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken. Eine Zinsanpassung wird zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatz für Januar 2014. Er beträgt 0,29 % p. a.. Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt auf der Monatsabrechnung für das Kreditkartenkonto, über das der Kredit in Anspruch genommen wird. [*Hinweis: Bei der Dreimonats-EuroInterbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.] Bei einer Erhöhung der Kreditzinsen können Sie den Kreditkartenvertrag innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigen Sie, so werden die erhöhten Zinsen für die gewährte Krediteinräumung nicht zugrunde gelegt. Für die Abwicklung wird die Valovis Bank eine angemessene Frist einräumen. 3. Gegenüberstellung der monatlichen Belastungen aus dem Kreditvertrag und der Einnahmen nach Abzug der sonstigen Ausgaben Damit Sie vor Vertragsschluss nachprüfen können, ob der Vertrag Ihren augenblicklichen Vermögensverhältnissen gerecht wird, sollten Sie die voraussichtlichen monatlichen Belastungen auf Grund des Kreditvertrages Ihren Einnahmen abzüglich Ihrer sonstigen regelmäßigen Ausgaben gegenüberstellen und dies auch bei Einsatz der Kreditkarte berücksichtigen. 4. Rückzahlung Die von Ihnen getätigten Umsätze werden von der Valovis Bank innerhalb einer Abrechnungsperiode (Monat) auf dem Kartenkonto verbucht und Ihnen zum Abrechnungstermin in Form einer Monatsabrechnung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist mit Datum der Monatsrechnung fällig und innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen, bzw. Ihrem angegebenen Konto zu belasten. Bei gesondert vereinbarter lexibler Rückzahlung des Kreditbetrages in monatlichen Teilbeträgen werden Sollzinsen berechnet. 5. Andere wichtige rechtliche Aspekte a) Widerrufsrecht Sie können den Kreditvertrag ohne zusätzliche Kosten innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs entnehmen Sie bitte den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite bzw. der beigefügten Widerrufsinformation. 1 Gilt nicht für Prepaid MasterCard 2 Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK. Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“ bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt. b) Beendigung des Kreditvertrages Der Kreditvertrag endet, wenn er durch Sie oder die Valovis Bank gekündigt wird. Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie bitte den vorvertraglichen Informationen. Außerdem kann der Vertrag von Ihnen oder der Valovis Bank aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn die Fortführung unzumutbar ist. Näheres ist Ziffer 15 der Vertragsbedingungen für die MasterCard der Valovis Bank zu entnehmen. c) Zahlungsverzug Die Valovis Bank berechnet Ihnen für den Betrag, mit dem Sie in Verzug sind einen Verzugszinssatz in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. 6. Wichtige Fachbegriffe Effektiver Jahreszins: Der effektive Jahreszins gibt als „Preis“ des Kredits die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent an und berücksichtigt daher den Sollzins nebst den anfallenden Kreditkosten. Der effektive Jahreszins wird nach gesetzlichen Vorgaben (§ 6 Preisangabenverordnung) ermittelt. Er hat zum Ziel, unterschiedliche Kreditangebote vergleichbar zu machen. Schufa: „Schufa“ ist die Abkürzung für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Es handelt sich um eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft. Aufgabe der Schufa ist es, ihren Vertragspartner Informationen zu geben, um diese vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Eine Meldung von Daten an die Schufa erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden. Sollzins: Für die Inanspruchnahme bzw. Zurverfügungstellung des Kredits berechnet die Valovis Bank einen jährlichen Sollzins, der veränderlich ist. Er unterscheidet sich vom effektiven Jahreszins, der die Gesamtbelastung des Kreditnehmers ausdrückt. Preis- und Leistungsverzeichnis der Valovis Bank1 Stand: 01.03.2015 Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit privaten Kunden und im Überweisungsverkehr sowie im kartengestützten Zahlungsverkehr Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR BANK II. PREISE UND LEISTUNGSMERKMALE BEI ZAHLUNGSDIENSTEN 1 Sparkonten 1.1 Allgemeine Entgelte Spareinlagen (Nebenleistungen) 1.2 Zinssätze für Spareinlagen 2 MasterCard-Konten 2.1 Allgemeine Entgelte MasterCard 2.2 Haftungsselbstbehalt MasterCard 2.3 Jahresgebühr 2.3.1 Jahresgebühr MasterCard Kreditkarte 2.3.2 Jahresgebühr Prepaid MasterCard 2.4 Allgemeine Entgelte MasterCard-Konten 2.5 Zinsen 3 Überweisungsverkehr für Privatkunden 3.1 Geschäftstage 3.2 Überweisungen innerhalb von Deutschland 3.2.1 Überweisungsausgänge 3.2.2 Überweisungseingänge 3.3 Allgemeine Entgelte Überweisungsverkehr 4 Wertstellungen (außer Überweisungsverkehr) 4.1 Bei Gutschriften 4.2 Bei Belastungen 5 Kredite 5.1 Sonderleistungen im Kreditgeschäft 6 Sonstiges Hinweis: Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen der im Preis- und Leistungsverzeichnis nicht aufgeführten Leistungen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. I. Allgemeine Informationen zur Bank Name, ladungsfähige Anschrift der Bank2 und Kontaktadresse: TARGOBANK AG & Co. KGaA (nachstehend „Bank“, „Valovis Bank“ bzw. „TARGOBANK“), Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Telefon: 069 69795-0, Telefax: 069 69795-198, E-Mail: [email protected], Internet: www.valovisbank.de Hinweis: Zur Übermittlung von Aufträgen (z. B. Überweisungen) per Telefon oder per Internet sind die mit der Bank vereinbarten Kommunikationswege wie bspw. das Online-Banking oder TelefonBanking zu nutzen. Name und Anschrift der für die Bank handelnden Dienstleister: First Data Deutschland GmbH, Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel; SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden; Continental-Inkasso GmbH, Hugo-Junkers-Str. 3, 60386 Frankfurt; KSP Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg; Universum-Inkasso GmbH, Hugo-Junkers-Str. 3, 60386 Frankfurt Zuständige Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank, Kaiserstraße 29, 60311 Frankfurt am Main; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main Handelsregister: Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf; Handelsregister Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer HR B 48380 Über Änderungen der allgemeinen Informationen werden Sie postalisch, per E-Mail oder im Wege des Online-Bankings informiert. II. Preise und Leistungsmerkmale bei Zahlungsdiensten 1 Sparkonten 1.1 Allgemeine Entgelte Spareinlagen (Nebenleistungen) Erstellung Saldenbestätigung 20,- EUR Erträgnisaufstellung (außerordentlich) bei Guthaben geführten Konten 24,- EUR 1 Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK. Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“ bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt. 2 Für die Übermittlung der Zahlungsaufträge 1.2 Zinssätze für Spareinlagen DailyPlus Tagesgeldkonten3(Produkt wird nicht mehr angeboten) von 0,01 bis 250.000,- EUR 0,15 % p. a. SparBrief Typ A4 0,30 % p. a. Laufzeit 1 Jahr (Produkt wird nicht mehr angeboten) 0,50 % p. a. Laufzeit 2 Jahre (Produkt wird nicht mehr angeboten) 0,75 % p. a. Laufzeit 3 Jahre (Produkt wird nicht mehr angeboten) 2 MasterCard-Konten 2.1 Allgemeine Entgelte MasterCard Notfallbargeld-Service 0,- EUR Zurverfügungstellung einer Ersatzkarte aufgrund Antrag des Kunden (soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht, z. B. Verlust, Diebstahl, Namensänderung) 15,- EUR 5,- EUR Nachbestellung PIN5 Motivwechsel, je Karte 15,- EUR Überweisungen innerhalb des bestehenden Verfügungsrahmens auf das bei der Valovis Bank hinterlegte Referenzkonto pro Überweisung 1,00 %, mind. 5,- EUR (Maximalbetrag 2.500,- EUR pro Abrechnungsperiode, SEPA-Lastschriftmandat vorausgesetzt; Rücküberweisung von Guthaben kostenfrei) Versand von Rechnungszweitschriften Entgelt für den Einsatz der Karte im Ausland (entfällt bei KickBack Kreditkarte, Thomas Cook Card/ 5,- EUR 1,50 % des Umsatzes bei Transaktionen pro Verfügung -Prepaid Card, Travel Card ) Bei Transaktionen in Euro in Staaten der EU entfällt dieses Entgelt Fremdwährungsumrechnung beim Auslandseinsatz der MasterCard (entfällt bei KickBack Kreditkarte, PrivatCard Premium, Thomas Cook Card/-Prepaid Card, Travel Card) (Bar-)Verfügung am Geldautomaten (Verfügungsgrenzen Geldautomat: in Deutschland täglich bis zu max. 520,- EUR, wöchentlich bis zu max. 1.500,- EUR; im Ausland wöchentlich im Gegenwert von bis zu max. 1.500,- US-$) (Bar-)Verfügung am Schalter eines Geldinstituts (Verfügungsgrenzen Schalter (keine Verfügung mit Prepaid MasterCard möglich): in Deutschland täglich bis zu max. 520,- EUR, wöchentlich bis zu max. 1.500,- EUR; im Ausland wöchentlich im Gegenwert von bis zu max. 1.500,- US-$) Entgelt für die Zusatzfunktion „weltweit sammeln” 6 pro Jahr Entgelt für die Zusatzfunktion „weltweit TreueBohnen sammeln” 7 Kreditlebensversicherung (optional) 3 4 5 6 7 Zahlungsvorgänge in fremder Währung aus dem Einsatz der MasterCard werden von der Valovis Bank zu den Wechselkursen der internationalen Devisenmärkte des jeweiligen Abrechnungstages und -ortes (Börsenplatzes) zzgl. eines Kurszuschlags von 1,00 % des Wechselkurses umgerechnet. Der Abrechnungstag kann von dem Tag abweichen, an dem die Transaktion getätigt wurde, weil er davon abhängt, wann die Transaktion bei der Valovis Bank eingereicht wird. 3,00 % des Auszahlungsbetrages pro Verfügung (mind. 5,50 EUR) 3,00 % des Auszahlungsbetrages pro Verfügung (mind. 5,50 EUR) 19,90 EUR für die Hauptkarte 10,- EUR für jede Zusatzkarte 0,- EUR 0,97 % des monatlichen Sollsaldos zum Rechnungstag Ersteinlage 500,- EUR, Zinszahlung/Rechnungsabschluss erfolgt monatlich Jährliche Zinszahlung, Mindesteinlage 5.000,- EUR, Anlagehöchstgrenze 250.000,- EUR Wenn diese vergessen oder gelöscht wurde Gutschrift: 0,5 % des Einkaufsumsatzes (Einkäufe abzgl. Rückgaben). Die Gutschrift erfolgt im Folgemonat auf das Kreditkartenkonto. Keine Rückvergütung auf Bargeldverfügungen, Zinsen, Gebühren und sonstige Entgelte. Gutschrift: Pro 50,- EUR Einkaufsumsatz 1 TreueBohne, mind. jedoch 1 TreueBohne sofern die MasterCard einmal pro Abrechnungsperiode (Monat) eingesetzt wurde. Die Gutschrift erfolgt auf das TreueBohnen Konto bei Tchibo. 2.2 Haftungsselbstbehalt MasterCard 2.3 Jahresgebühr 2.3.1 Jahresgebühr MasterCard Kreditkarte Aldiana MasterCard, ERGO MasterCard, Karstadt Mitarbeiter MasterCard, Karstadt Sports Mitarbeiter MasterCard, Karstadt Premium Mitarbeiter MasterCard, Le Buffet Mitarbeiter MasterCard, Louis MasterCard, MasterCard select, Polo MasterCard, premium MasterCard, PrivatCard Premium, schwarze Kreditkarte (inkl. Zusatzkarten zu o.g. Karten) A.D.D.I. Martial Arts MasterCard Zusatzkarte DMAX MasterCard KickBack Kreditkarte MasterCard plus Zusatzkarte MasterCard mit Cash-Back Bonusprogramm (im ersten Jahr ohne Jahresgebühr, ab dem zweiten Jahr) Profundo MasterCard Zusatzkarte sunshine live MasterCard Thomas Cook Card8 mit Family Schutz mit Single Schutz Zusatzkarte Thomas Cook Card8 Die Bank verlangt bis auf Weiteres bei einer missbräuchlichen Nutzung der Karte nicht den gesetzlich vorgesehenen Schadensselbstbehalt von bis zu 150,- EUR im Sinne des § 675 v Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Bank behält sich Änderungen dieser Vorgehensweise vor. 0,- EUR 30,- EUR 15,- EUR 39,- EUR 39,- EUR 19,90 EUR 19,90 EUR 15,- EUR 17,- EUR 9,90 EUR 29,- EUR 62,90 EUR 32,90 EUR 19,90 EUR 44,- EUR 25,- EUR 19,90 EUR (ehem. Thomas Cook Card) mit Familienversicherung mit Einzelversicherung Zusatzkarte Travel Card (ab 01.04.2015) 60,- EUR 35,- EUR 19,90 EUR (ehem. Neckermann Reisen MasterCard) mit Familienversicherung mit Einzelversicherung Zusatzkarte 2.3.2 Jahresgebühr Prepaid MasterCard A.D.D.I. Martial Arts Prepaid MasterCard DMAX Prepaid MasterCard MasterCard Prepaid mit Cash-Back Bonusprogramm 50,- EUR 30,- EUR 19,90 EUR (im ersten Jahr ohne Jahresgebühr, ab dem zweiten Jahr) 15,- EUR 19,90 EUR 19,90 EUR 17,- EUR 29,- EUR Polo Prepaid MasterCard Prepaid MasterCard Swing Profundo Prepaid MasterCard sunshine live Prepaid MasterCard Thomas Cook Prepaid Card8 mit Family Schutz mit Single Schutz 30,- EUR 39,- EUR Thomas Cook Prepaid Card8 8 1,- EUR 5,- EUR Zinssatz für Guthaben (Sichteinlagen) gültig für alle MasterCard Produkte Beträge ab 500,- EUR bis 9.999,99 EUR 0,15 % p. a. Beträge ab 10.000,- EUR 0,30 % p. a. Zinssatz für eingeräumten Kredit gültig für alle MasterCard Produkte mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten MasterCard Produkte 15,38 % p. a. (16,51 % effekt. Jahreszins) 1.627,88 EUR Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Zinsen)10 Zinssatz für eingeräumten Kredit gültig für Karstadt Mitarbeiter MasterCard, Karstadt Sports Mitarbeiter MasterCard, Karstadt Premium Mitarbeiter MasterCard, Le Buffet Mitarbeiter MasterCard 13,63 % p. a. (14,51 % effekt. Jahreszins) 1.613,04 EUR Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Zinsen)10 Zinssatz für eingeräumten Kredit gültig für PrivatCard Premium 14,59 % p. a. (15,61 % effekt. Jahreszins) 1.621,17 EUR Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Zinsen)10 Zinssatz für eingeräumten Kredit gültig für A.D.D.I. Martial Arts MasterCard, DMAX MasterCard, Profundo MasterCard, sunshine live MasterCard 16,24 % p. a. (17,51 % effekt. Jahreszins) 1.635,20 EUR Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Zinsen)10 Bezugszinssatz Maßgeblich für die Anpassung der Sollzinssätze der einzelnen Kreditkarten ist der in der folgenden Tabelle genannte, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Monatsdurchschnitts-Zinssatz für EURIBOR11-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz). Bezugszinssatz gültig für alle MasterCard Produkte: Dreimonats-EURIBOR, MonatsdurchschnittsSeptember 2014 Zinssatz von (Monat, Wert in Prozent) 0,10 % Der voranstehende Bezugszinssatz (Tabellenwert) ändert sich, wenn - der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte steigt und die Bank ihren jeweiligen Sollzinssatz erhöht oder - der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte sinkt. 3 Überweisungsverkehr für Privatkunden 3.1 Geschäftstage Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Bank unterhält den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen, mit Ausnahme von - Samstagen - 24. und 31. Dezember - bundesweiten und hessischen Feiertagen Für Bargeldauszahlungen am Geldausgabeautomaten ist jeder Tag ein Geschäftstag. Der Kunde kann seine Zahlungskarte jederzeit einsetzen. Die Festlegung der Geschäftstage betrifft nur die Verarbeitung des Zahlungsvorgangs durch die Bank. 9 62,90 EUR 32,90 EUR (ehem. Neckermann Reisen Prepaid MasterCard) mit Family Schutz mit Single Schutz 0,- EUR (ausgenommen Prepaid MasterCard-Konten) (ehem. Neckermann Reisen MasterCard) mit Family Schutz mit Single Schutz Zusatzkarte Travel Card (ab 01.04.2015) 2.4 Allgemeine Entgelte MasterCard-Konten Bereitstellung der Monatsabrechnung im Online-Banking Postalischer Versand Monatsabrechnung pro Abrechnung (sofern vertraglich vereinbart)9 Erstellung eines Kontoauszugs-/Rechnungsabschluss-Duplikats 2.5 Zinsen 44,- EUR 25,- EUR Thomas Cook Card Bonus: Auf die mit der Thomas Cook Card getätigten Umsätze bei den Veranstaltern Thomas Cook Touristik GmbH (mit den Marken Neckermann Reisen, Thomas Cook und Air Marin), Bucher Reisen GmbH und Öger Tours GmbH erfolgt eine Rückerstattung in Höhe von 1 %. Die Gutschrift erfolgt im Folgemonat auf das Kreditkartenkonto. Berechnung erfolgt vierteljährlich Dieser Gesamtbetrag berechnet sich auf Grundlage der folgenden Annahmen gem. Anlage 1 zu § 6 Preisangabenverordnung: Der Kreditbetrag beträgt 1.500,- EUR, der gesamte Kredit gilt als in voller Höhe für die Kreditlaufzeit in Anspruch genommen, die Kreditlaufzeit beträgt ein Jahr und der Kredit ist in zwölf gleichen monatlich wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits gelten als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt. Hinweis: Der Gesamtbetrag kann sich ermäßigen oder erhöhen, wenn die der Berechnung zu Grunde gelegten Annahmen nicht zutreffen oder sich ändern. 11 Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht. 10 3.2 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums12 (EWR) in Euro Überweisungen erfolgen durch schriftliche oder telefonische Anweisung ausschließlich auf das bei der Valovis Bank hinterlegte Referenzkonto. Überweisungen auf andere Konten erfolgen nicht. Überweisungen im Online-Banking sind derzeit nicht möglich. Überweisungen werden nur in Euro angenommen. 3.2.1 Überweisungsausgänge 3.2.1.1 Annahmefrist(en) für Überweisungen Montag bis Freitag Ende Annahmefrist/Cut-Off 15:30 Uhr an Geschäftstagen (siehe 3.1) 3.2.1.2 Ausführungsfristen Die Bank ist verplichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht: - Überweisungen in Euro Überweisungsart Ausführungsfrist in Bankgeschäftstagen (siehe 3.1) Belegloser Überweisungsauftrag Überweisungsaufträge, die - sofern von der Bank technisch eingerichtet - per Online-Banking, Datenfernübertragung, Telefon-Banking und SB-Terminal erteilt werden. Beleghafter Überweisungsauftrag 1 Geschäftstag 2 Geschäftstage Im Fall von Kartenzahlungen (MasterCard) innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind die vorstehenden Fristen entsprechend anzuwenden. Bei Überweisung oder Kartenzahlung außerhalb des EWR wird die Kartenzahlung baldmöglichst bewirkt. 3.2.1.3 Wertstellung Am Tag des Zahlungsausgangs bei der Bank 3.2.2 Überweisungseingänge 3.2.2.1 Gutschrift auf ein bei der Valovis Bank geführtes Konto Maximal ein Geschäftstag nach Eingang des Überweisungsbetrages bei der Bank mit Wertstellung „Tag des Zahlungseingangs bei der Bank” 3.3 Allgemeine Entgelte Überweisungsverkehr Für auf Kundenwunsch angefertigte, schriftliche Information über Zahlungsdienste 5,- EUR Schriftliche Kundeninformation über abgelehnte Zahlungsaufträge 10,- EUR Beauftragung eilbedürftiger Zahlungsaufträge 15,- EUR 4 Lastschrift 12 (Ratenkredit zur Wareninanzierung) Beispielrechnung13: Finanzierungssumme Laufzeit effekt. Jahreszins mtl. Rate 1.300,- EUR 24 Monate 10,90 %13 60,22 EUR 5.1 Sonderleistungen im Kreditgeschäft Die Stundungsgebühr wird auf den errechneten Nettorestkredit berechnet. Der Zinssatz ist mit dem p. m. Zinssatz bei Kreditherauslage identisch. Die Berechnung erfolgt für jeden angefallenen ½ Monat. Vorfälligkeitsentschädigung (FinanzKauf/BarKredit)14 Am Tag der Belastung Am Tag der Verfügung 10 (außer Überweisungsverkehr) Am Tag des Einzugs bei der Bundesbank Die bei der Valovis Bank geführten Konten sind für den Lastschriftverkehr nicht zugelassen Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern. Zinsen 11,67 % p. a.; (12,31 % effekt. Jahreszins) 1.596,50 EUR 2,00 % mindestens 15,- EUR Bezugszinssatz Maßgeblich für die Anpassung der Sollzinssätze des DispoKredit-Kontos ist der in der folgenden Tabelle genannte, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Monatsdurchschnitts-Zinssatz für EURIBOR11-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz). Bezugszinssatz gültig für das DispoKredit-Konto: Dreimonats-EURIBOR, MonatsdurchschnittsSeptember 2014 Zinssatz von (Monat, Wert in Prozent) 0,10 % Der voranstehende Bezugszinssatz (Tabellenwert) ändert sich, wenn - der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte steigt und die Bank ihren jeweiligen Sollzinssatz erhöht oder - der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte sinkt. FinanzKauf Angebot über angeschlossene Handelspartner Vorfälligkeitsentschädigung wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als 1 Jahr beträgt. Wenn der Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte geringer ausfällt als die Vorfälligskeitsentschädigung, werden diese als angemessene Entschädigung berechnet. Kontoauszug auf Kundenwunsch Wertstellungen 4.1 Bei Gutschriften Lastschrifteinzug durch Valovis Bank Aus Lastschriftrückgabe z. B. wegen Widerruf des Zahlungsplichtigen 4.2 Bei Belastungen Barauszahlung (Verfügung am Geldautomaten mittels Kreditkarte) 5 Kredite BarKredit (Produkt wird nicht mehr angeboten) DispoKredit (Produkt wird nicht mehr angeboten) Verfügungsrahmen von 1.500,- bis 10.000,- EUR Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Zinsen)10 monatliche Rückzahlung 1,00 % der Bruttokreditsumme 0,50 % der Bruttokreditsumme 5,50 EUR Dieser Gesamtbetrag berechnet sich auf Grundlage der folgenden Annahmen gem. Anlage 1 zu § 6 Preisangabenverordnung: Der Kreditbetrag beträgt 1.500,- EUR, der gesamte Kredit gilt als in voller Höhe für die Kreditlaufzeit in Anspruch genommen, die Kreditlaufzeit beträgt ein Jahr und der Kredit ist in zwölf gleichen monatlich wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits gelten als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt. Hinweis: Der Gesamtbetrag kann sich ermäßigen oder erhöhen, wenn die der Berechnung zu Grunde gelegten Annahmen nicht zutreffen oder sich ändern. 11 Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht. 13 Der Zins richtet sich individuell nach der jeweiligen Finanzierung und dem Angebot des jeweiligen Handelspartners und kann erheblich von dem Beispiel abweichen. 14 Die Bank kann gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Sie wird diesen nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen inanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere ein zwischenzeitlich gesunkenes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der Bank entgehenden Gewinn, die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf die unter Punkt 5.1 genannten Beträge nicht überschreiten. 6 Sonstiges Nachforschungen und Zinsbescheinigungen, soweit vom Kunden beauftragt, je angefangene Stunde Verpfändung (Abtretung) von Guthaben an andere Kreditinstitute Kosten für Bearbeitung bei Zahlungsverzug15 1. Mahnung (sofern bereits Verzug vor der ersten Mahnung eingetreten ist) 2. Mahnung 3. Mahnung 4. Mahnung Durch schuldhaftes Kundenverhalten ausgelöste Recherchen wegen Zahlungsstörung, Sicherstellung, Arbeitgeberermittlung u. a.15 Ermittlung einer neuen Kundenadresse in Folge schuldhafter Nicht-Mitteilung durch den Kunden15 Zweimalige Errechnung von Ablösungsbeiträgen innerhalb von 6 Monaten 15 10,- EUR 10,- EUR 9,50 EUR 9,50 EUR 9,50 EUR 9,50 EUR bis zu 26,- EUR bis zu 15,- EUR 15,- EUR Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, im Einzelfall nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte(n) Pauschale(n). Stand: 15. Juli 2014 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Valovis Bank1 Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank 1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen (1) Geltungsbereich Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der Bank (im folgenden Bank genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (z. B. für das Wertpapiergeschäft, den Zahlungsverkehr und für den Sparverkehr) Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nr. 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen. (2) Änderungen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. 2. Bankgeheimnis und Bankauskunft (1) Bankgeheimnis Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verplichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. (2) Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. (3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kauleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen. (4) Empfänger von Bankauskünften Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden. 3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden (1) Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verplichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verplichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung der in Nr. 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungsplichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag da durch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. 1 Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK. Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“ bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt. (3) Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten. 4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 5. Verfügungsberechtigung nach dem Tode des Kunden Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. 6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht. (2) Gerichtsstand für Inlandskunden Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. (3) Gerichtsstand für Auslandskunden Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. Kontoführung 7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung) (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. 8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank (1) Vor Rechnungsabschluss Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (z. B. wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. (2) Nach Rechnungsabschluss Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen. (3) Information des Kunden; Zinsberechnung Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde. 9. Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungsplichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (z. B. Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag2 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden. 10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten (1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (z. B. durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt. (2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (z. B. ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. (3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank Die Verplichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verplichtet. Die Verplichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. (4) Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag. Mitwirkungsplichten des Kunden 11. Mitwirkungsplichten des Kunden (1) Mitteilung von Änderungen Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungsplicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z. B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungsplichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben. (2) Klarheit von Aufträgen Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN3 und BIC4, sowie der Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein. (3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank 2 3 4 Bankarbeitstage sind alle Werktage außer: Samstage, 24. und 31. Dezember International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer) Bank Identiier Code (Bank-Identiizierungs-Code) gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen. (4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. (5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungsplicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet). Kosten der Bankdienstleistungen 12. Zinsen, Entgelte und Aufwendungen (1) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Für die Vergütung der nicht im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Verbrauchers erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. (2) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“, soweit der Preisaushang und das Preis- und Leistungsverzeichnis übliche Bankleistungen gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind (z. B. Geschäftskunden) ausweisen. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (3) Nicht entgeltfähige Leistung Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenplicht verplichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben. (4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. (5) Änderungen von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Konto- und Depotführung) werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren. (6) Ersatz von Aufwendungen Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in einer EWR-Währung Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums5 (EWR) in einer EWR-Währung6 richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte und Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden 13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z. B. Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. (2) Veränderungen des Risikos Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn – sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder – sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000,EUR übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält. (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verplichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen. 14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthaben). (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. 5 6 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern. Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britische Pfund Sterling, Bulgarische Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatische Kuna, Norwegische Krone, Polnische Zloty, Rumänische Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarische Forint. (3) Ausnahmen vom Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank. (4) Zins- und Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen. 15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln (1) Sicherungsübereignung Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln. (2) Sicherungsabtretung Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang indet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (z. B. Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere). (3) Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere. (4) Gesicherte Ansprüche der Bank Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt. 16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverplichtung (1) Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht. (2) Freigabe Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verplichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (z. B. Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben). (3) Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich. 17. Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank Wenn die Bank verwertet, hat die Bank unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht. Kündigung 18. Kündigungsrechte des Kunden (1) Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (z. B. den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (2) Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. (3) Gesetzliche Kündigungsrechte Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. 19. Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (z. B. den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. laufendes Konto oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. (2) Kündigung unbefristeter Kredite Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelung kündigen. (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, – wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (z. B. Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren, oder – wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist, oder – wenn der Kunde seiner Verplichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Plicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich. (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. (5) Abwicklung nach einer Kündigung Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (z. B. bei der Kündigung des Scheckvertrages die Rückgabe der Scheckvordrucke). Schutz der Einlagen 20. Einlagensicherungsfonds (1) Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2014 30 %, bis zum 31. Dezember 2019 20 %, bis zum 31. Dezember 2024 15 % und ab dem 1. Januar 2025 8,75 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden. Sofern es sich bei der Bank um eine Zweigniederlassung eines Instituts aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts- raumes handelt, erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze der Heimatlandeinlagensicherung übersteigen. Der Umfang der Heimatlandeinlagensicherung kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse dem Kunden auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird. (2) Ausnahmen vom Einlegerschutz Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z. B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertiikate, sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. (3) Ergänzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. (4) Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über. (5) Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragen alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ombudsmannverfahren 21. Außergerichtliche Streitschlichtung Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Verbraucher die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675 f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrubar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, zu richten. Stand: 30. Mai 2014 Bedingungen für den Überweisungsverkehr der Valovis Bank 1 (für den Geschäftsverkehr mit Privatkunden) Nähere Angaben zur Bank sind im „Preis- und Leistungsverzeichnis” enthalten. Für die Ausführung von Überweisungsaufträgen von Kunden gelten die folgenden Bedingungen. 1. Allgemein 1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung einschließlich des Dauerauftrags Der Kunde kann die Bank beauftragen, durch eine Überweisung Geldbeträge bargeldlos zugunsten eines Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. Der Kunde kann die Bank auch beauftragen, jeweils zu einem bestimmten wiederkehrenden Termin einen gleich bleibenden Geldbetrag an das gleiche Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen (Dauerauftrag). 1.2 Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde folgende Kundenkennung des Zahlungsempfängers zu verwenden: Zielgebiet Währung Kundenkennung des Zahlungsempfängers Inland Grenzüberschreitend innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 4 Euro Euro IBAN2 IBAN und bis 31. Januar 2016 BIC3 Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben bestimmen sich nach Nummer 2.1. 1.2.1 Konvertierung für Verbraucher bei Inlandsüberweisung in Euro Ist der Kunde Verbraucher und beauftragt er eine Inlandsüberweisung in Euro, kann er bis zum 31. Januar 2016 statt der IBAN des Zahlungsempfängers dessen Kontonummer und die Bankleitzahl des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers angeben, die die Bank in die entsprechende IBAN als Kundenkennung des Zahlungsempfängers konvertiert. Ist die Konvertierung nicht möglich, wird der Überweisungsauftrag von der Bank nicht ausgeführt. Hierüber unterrichtet sie den Kunden gemäß Nummer 1.7. 1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags und Autorisierung (1) Der Kunde erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag mittels eines von der Bank zugelassenen Formulars oder in der mit der Bank anderweitig vereinbarten Art und Weise (z. B. per Online-Banking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1. Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer 1.7). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht. (2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unterschrift oder in der anderweitig mit der Bank vereinbarten Art und Weise (z. B. per Online-Banking-PIN/TAN). (3) Auf Verlangen des Kunden teilt die Bank vor Ausführung eines einzelnen Überweisungsauftrags die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. 1.4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (z. B. mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf Online-Banking-Server). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen. (3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preisund Leistungsverzeichnis“ angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. 1 Seit 30. Mai 2014 gehört das Privatkundengeschäft der VALOVIS BANK zur TARGOBANK. Dieses Schreiben erfolgt im Namen und Auftrag der TARGOBANK. Die Marke „VALOVIS“ bzw. „VALOVIS BANK“ wird unter Lizenz von der TARGOBANK genutzt. 2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer) Bank Identiier Code (Bank-Identiizierungs-Code) Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern. 3 4 1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf durch Erklärung gegenüber der Bank möglich. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstages der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu erlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 1.6 Ausführung des Überweisungsauftrags (1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe Nummer 2.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragwährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). (2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden. 1.7 Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stellen und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 1.8 Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die IBAN des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten über das Nachrichtenübermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. 1.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zu unterrichten. 1.10 Entgelte 1.10.1 Entgelte für Verbraucher als Kunden für Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 in Euro oder in einer anderen EWR-Währung5 Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirk4 5 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern. Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britische Pfund Sterling, Bulgarische Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatische Kuna, Norwegische Krone, Polnische Zloty, Rumänische Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarische Forint samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er die Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. 1.10.2 Entgelte für sonstige Sachverhalte Bei Entgelten und deren Änderung - für Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten6) oder - für Überweisungen innerhalb Deutschlands oder in andere EWR-Staaten in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungen7) und - für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 1 bis 6 AGB-Banken. 1.11 Wechselkurs Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Kontowährung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung belastet. Die Bestimmung des Wechselkurses bei solchen Überweisungen ergibt sich aus der Umrechnungsregelung im „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Referenzwechselkurs wird von der Bank zugänglich gemacht oder stammt aus einer öffentlich zugänglichen Quelle. 1.12 Meldeplichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldeplichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. 1.13 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeiten Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Kunden die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675 f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe”, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrubar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, zu richten. Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, und Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675 c bis 676 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren. 2. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 in Euro oder in anderen EWR-Währungen5 2.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: - Name des Zahlungsempfängers, - Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2), ist bei Überweisungen in anderen EWR-Währungen als Euro der BIC unbekannt, ist stattdessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, - Währung (gegebenenfalls in Kurzform), - Betrag, - Name des Kunden, - IBAN des Kunden; ist der Kunde Verbraucher und beauftragt er eine Inlandsüberweisung in Euro, kann er bis zum 31. Januar 2016 statt seiner IBAN seine Kontonummer angeben. 2.2 Maximale Ausführungsfrist 2.2.1 Fristlänge Die Bank ist verplichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. 4 5 6 7 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern. Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britische Pfund Sterling, Bulgarische Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatische Kuna, Norwegische Krone, Polnische Zloty, Rumänische Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarische Forint Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes derzeit: siehe Fußnote 4). Z. B. US Dollar. 2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4). (2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. (3) Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichenden Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt. 2.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verplichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Überweisung befunden hätte. 2.3.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. (3) Liegt die fehlerhafte Ausführung darin, dass die Überweisung beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist gemäß Nummer 2.2.1 eingegangen ist (Verspätung), sind die Ansprüche nach Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Kunden durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Nummer 2.3.3, bei Kunden, die keine Verbraucher sind, nach Nummer 2.3.4. (4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. 2.3.3 Schadensersatz (1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Plichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500,- EUR begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht - für nicht autorisierte Überweisungen, - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, - für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und - für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. 2.3.4 Schadensersatzansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten autorisierten Überweisung, fehlerhaft ausgeführten autorisierten Überweisung oder nicht autorisierten Überweisung Abweichend von den Erstattungsansprüchen in Nummer 2.3.2 und Schadensersatzansprüchen in Nummer 2.3.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Überweisung oder nicht autorisierten Überweisung neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: - Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. - Für das Verschulden von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). - Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500,- EUR je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 2.3.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 ist ausgeschlossen, - wenn die Bank gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, oder - soweit die Überweisung in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für diese Wiederbeschaffung berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.3.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände - auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder - von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verplichtung herbeigeführt wurden. Stand: 01. März 2015 Produktinformationsblatt zur Kreditlebensversicherung für TARGOBANK Kreditkarten Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus Ihrer Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag, der Versicherungsbestätigung, den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten (im Folgenden: KKAB2015) und ergänzend aus den gesetzlichen Bestimmungen. Bitte lesen Sie daher alle Vertragsunterlagen sorgfältig. 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Angeboten wird der Beitritt zu einem Gruppenversicherungsvertrag zwischen der TARGOBANK AG & Co. KGaA (Versicherungsnehmer), Kasernenstr. 10, 40213 Düsseldorf und der TARGO Lebensversicherung AG bzw. der TARGO Versicherung AG, (Versicherer), Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden zur Kreditlebensversicherung Ihrer TARGOBANK Kreditkarte. Versicherte Person ist der Karteninhaber; bei mehreren Kreditkarten (Zusatzkarten) zu einem Kartenkonto ist allein der Hauptkarteninhaber versicherte Person. Bei der Kreditlebensversicherung handelt es sich um eine Risikoversicherung mit welcher die Verplichtung des (Haupt-)Karteninhabers zur Rückzahlung des Saldos seines Kreditkartenkontos abgesichert wird. 2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? Sie sind versichert hinsichtlich der Risiken: - Tod - Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit Für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz im Falle von schweren Krankheiten - Unverschuldete Arbeitslosigkeit Für den Fall, dass die Arbeitslosigkeit nicht versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz im Falle eines Krankenhausaufenthalts Die Gesamtleistung je Leistungsfall ist auf 12.500,00 EUR begrenzt. Umfang des Versicherungsschutzes im Todesfall: Im Todesfall zahlt die TARGO Lebensversicherung AG den am Tag vor dem Eintritt des Todes der versicherten Person bestehenden Kartensaldo. Umfang des Versicherungsschutzes für den Arbeitsunfähigkeitsfall: Im Fall der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person übernimmt die TARGO Versicherung AG 10 % des Kartensaldos am Tag vor dem Eintritt des Leistungsfalls, maximal 1.250,00 EUR (versicherte Rate) für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person. Die Höchstleistungsdauer ist auf zwölf Monate beschränkt. Im Arbeitsunfähigkeitsfall entsteht der Anspruch auf die erste Leistungszahlung am 43. Tag der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Umfang des Versicherungsschutzes für den Eintritt schwerer Krankheiten: Ist die versicherte Person nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar (siehe §1 Ziffer 2.2.1 KKAB2015), besteht Anspruch auf Leistung bei Eintritt einer der in §1 Ziffer 2.3.1 KKAB2015 abschließend aufgeführten schweren Krankheiten Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs, Blindheit und Taubheit in Höhe des Schuldsaldos des TARGOBANK Kreditkartenkontos (Kartenkonto) am Tag vor Stellung der Erstdiagnose dieser schweren Erkrankung. Umfang des Versicherungsschutzes für den Fall der Arbeitslosigkeit: Im Fall der Arbeitslosigkeit der versicherten Person übernimmt die TARGO Versicherung AG 10 % des Kartensaldos am Tag vor dem Eintritt des Leistungsfalls, maximal 1.250,00 EUR (versicherte Rate) für die Zeit der Arbeitslosigkeit der versicherten Person. Die versicherte Rate wird für jeden vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitslosigkeit erbracht, höchstens jedoch insgesamt zwölf mal. Eine Arbeitslosigkeit, die innerhalb der Wartezeit von sechs Monaten eintritt, ist nicht versichert. Umfang des Versicherungsschutzes für den Fall des Krankenhausaufenthalts (Krankenhaustagegeld): Ist die versicherte Person nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar (siehe §1 Ziffer 3.2.1 KKAB2015), besteht Anspruch auf ein Krankenhaustagegeld von 20,00 EUR pro Tag eines vollstationären Krankenhausaufenthalts, sofern der Krankenhausaufenthalt sieben Tage oder länger dauert. In diesem Falle wird das Krankenhaustagegeld auch rückwirkend ab dem 1. Tag gezahlt; eine Zahlung erfolgt für maximal 365 Tage. Sämtliche Versicherungsleistungen werden zu Gunsten Ihres bei der TARGOBANK geführten Kreditkartenkontos gutgeschrieben. 3. Wie hoch ist Ihre Prämie und wie wird sie bezahlt? Welche Kosten sind in Ihre Prämie einkalkuliert? Die Prämie beträgt 0,97 % des Rechnungssaldos auf Ihrem Kreditkartenkonto zum Rechnungsdatum pro Monat. Da dieser jeden Monat variieren kann, kann sich auch die Prämie entsprechend ändern. Nachfolgende Beispiele zeigen Ihnen exemplarisch die mögliche Prämienhöhe in Abhängigkeit vom Rechnungssaldo des Kartenkontos: Prämienbeispiele Beispiel A Beispiel B Monatlicher Kartensaldo: 100,00 EUR 500,00 EUR Monatsprämie (0,97 % des Kartensaldos): 0,97 EUR 4,85 EUR auf den Todesfallschutz entfallen: 0,13 EUR 0,63 EUR auf den Schutz für den Arbeitsunfähigkeitsfall/ Arbeitslosigkeitsfall entfallen: 0,84 EUR 4,22 EUR inkl. 19 % Versicherungsteuer: 0,13 EUR 0,67 EUR In die Monatsprämie einkalkulierte Abschlusskosten: 0,19 EUR 0,97 EUR In die Monatsprämie einkalkulierte andere Kosten: 0,05 EUR 0,24 EUR Die monatlich fällige Prämie wird jeweils am Tag der Erstellung Ihrer Kreditkartenabrechnung belastet. 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der Versicherungsfall beispielsweise eintritt durch: - eine freiwillige Gesundheitsbeschädigung oder Suizid, soweit diese nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurden, - eine Sucht oder durch eine durch Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung, - Ereignisse, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht, Bei schweren Krankheiten sind Leistungen beispielsweise zudem ausgeschlossen bei - Mikroinfarkten, - Vorstufen von Krebserkrankungen, Tochtergeschwülsten - Blindheit und Taubheit die durch medizinische, optische oder technische Maßnahmen verbessert werden kann Im Bereich der Arbeitslosigkeitsversicherung sind Leistungen des Versicherers beispielsweise zudem ausgeschlossen, - wenn Ihnen der Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Beginn der Versicherung bekannt ist - wenn die Arbeitslosigkeit durch Sie verursacht wurde, d. h. beispielsweise durch eigene Kündigung oder vorsätzlicher Verletzung arbeitsvertraglicher Plichten. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Eine vollständige Angabe der Leistungsausschlüsse inden Sie in § 2 der KKAB2015. 5. Welche Plichten haben Sie bei Abgabe Ihrer Beitrittserklärung, während der Vertragslaufzeit und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Plichten haben? Sie sind verplichtet, in Ihrer Beitrittserklärung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Im Leistungsfall müssen Sie alles Erforderliche tun, um den Versicherungsfall aufzuklären und für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Das bedeutet insbesondere, eine unverzügliche und wahrheitsgemäße Anzeige sowie die Vorlage aller relevanten Dokumente. Wenn Sie gegen diese Plichten verstoßen, können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Eine vollständige Angabe Ihrer Plichten inden Sie in §§ 5, 7 und 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten. 6. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt mit der Genehmigung der Kreditkarte und endet spätestens zum Ende des Jahres, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden. Er endet auch mit Ihrem Tod, mit der Kündigung des Versicherungsvertrags oder bei Beendigung des zugrunde liegenden Kreditkartenvertrags. Sollten Sie bereits vor Erreichen des 65. Lebensjahres in den vorläuigen oder endgültigen Ruhestand eintreten, besteht ab diesem Zeitpunkt an Stelle des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit ersatzweise Versicherungsschutz im Falle eines Krankenhausaufenthalts bzw. bei schweren Krankheiten; im Übrigen bleibt der Versicherungsschutz aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen. In der Arbeitslosigkeitsversicherung besteht eine Wartezeit von 6 Monaten nach Beginn der Versicherung. Eine Arbeitslosigkeit, die innerhalb dieser Wartezeit eintritt, ist nicht versichert. Für die anderen Risiken besteht keine Wartezeit. 7. Welche Widerrufsfrist haben Sie? Sie können Ihre Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Widerruf ist zu richten an TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kundenservice, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Telefax: 069 69795-198, E-Mail: [email protected]. Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird die Versicherungsprämie komplett zurückerstattet. 8. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag beenden? Sie können die Versicherung nach Ablauf der Widerrufsfrist jederzeit durch Mitteilung an die TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kundenservice, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg, Telefax: 069 69795-198, E-Mail: [email protected], in Textform (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) kündigen. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten (KKAB2015) Information zur Kreditlebensversicherung für TARGOBANK Kreditkarten Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, diese Vorbemerkungen und die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind wichtige Unterlagen für Sie. Sie sollen Ihnen verständlich machen, wie der Versicherungsvertrag gestaltet ist, und was von Ihnen während der Wirksamkeit des Vertrags beachtet werden muss, damit Sie bestmöglich den Außenstand (Schuldsaldo) Ihrer Kreditkarte absichern. Ihr Versicherungsschutz besteht im Rahmen der nachfolgenden Versicherungsbedingungen für die Ereignisse Arbeitslosigkeit beziehungsweise Krankenhausaufenthalt, Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise schwere Krankheiten und Tod. Um Ihnen hierfür einen günstigen Preis bei gleichzeitig gutem Service bieten zu können, ist Ihr Versicherungsschutz Bestandteil eines Gruppenversicherungsvertrags zwischen der TARGOBANK AG & Co. KGaA, Düsseldorf (nachstehend: TARGOBANK) einerseits und der TARGO Versicherung AG, Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden sowie für das Todesfallrisiko der TARGO Lebensversicherung AG, Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden (beide nachstehend singularisch: "Versicherer") andererseits. Schenken Sie bitte insbesondere auch den unter § 2 (Ausschlüsse) und § 3 (Nicht versicherbare Personen) aufgeführten Regelungen Ihre Aufmerksamkeit, um eventuellen Missverständnissen über Ihren Versicherungsschutz vorzubeugen. Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen! Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten (KKAB2015) § 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung Versicherte Person ist der Karteninhaber, bei mehreren Kreditkarten (Zusatzkarten) zu einem Kartenkonto ist allein der Hauptkarteninhaber versicherte Person. Bei dem vereinbarten Versicherungsschutz handelt es sich um ein Versicherungspaket. Die Kündigung einzelner Leistungsarten ist nicht möglich. Der Versicherer bietet während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsschutz für den Todesfall, den Fall der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Fall schwerer Krankheiten und den Fall der Arbeitslosigkeit beziehungsweise den Fall eines vollstationären Krankenhausaufenthalts (Krankenhaustagegeld). Unter Beachtung und Anwendung insbesondere von § 2 (Ausschlüsse), § 3 (Nicht versicherbare Personen), § 7 (Obliegenheiten) und § 8 (Obliegenheitsverletzungen) gelten folgende Ereignisse als versichert: (1) Todesfall: Bei Tod der versicherten Person zahlt der Versicherer die Versicherungsleistung für den Todesfall. Versichert ist der Schuldsaldo des TARGOBANK Kreditkartenkontos (Kartenkonto) am Tag vor Eintritt des Todes, maximal jedoch 12.500,00 EUR. (2) Arbeitsunfähigkeit / schwere Krankheiten (2.1) Die versicherte Person ist entweder für den Fall der Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.2) oder einer schweren Krankheit versichert (Ziff. 2.3). Dabei gilt: Soweit und solange die versicherte Person nach Ziff. 2.2.1 für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit und nicht im Fall von schweren Krankheiten. Ist die versicherte Person nach Ziff. 2.2.1 nicht oder nicht mehr bei Arbeitsunfähigkeit versicherbar, besteht ohne weiteres Versicherungsschutz im Fall von schweren Krankheiten nicht aber bei Arbeitsunfähigkeit. (2.2) Arbeitsunfähigkeit: Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person zahlt der Versicherer die versicherte Leistung (Ziff. 2.2.3). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. (2.2.1) Versicherbarer Personenkreis: Als nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar gilt, wer altersbedingt, wegen einer eingetretenen Erwerbsunfähigkeit oder aus anderen Gründen auf Dauer keine Berufstätigkeit ausübt. (2.2.2) Karenzzeit: Der Anspruch auf die erste Leistungszahlung entsteht am 43. Tag der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, das heißt nach einer Karenzzeit von 42 Tagen. (2.2.3) Versicherte Leistung: Versichert ist die Monatsrate in Höhe von 10 Prozent des Schuldsaldos auf dem Kartenkonto am Tag vor Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, maximal 1.250,00 EUR (versicherte Rate). Die maximale Gesamtleistung beträgt 12.500,00 EUR. Die versicherte Rate wird erstmals nach Ablauf der Karenzzeit fällig, danach für jeden weiteren vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit (höchstens jedoch insgesamt zwölf mal). (2.3) Schwere Krankheiten Bei Eintritt einer der nachfolgend in Ziff. 2.3.1 abschließend aufgeführten schweren Krankheiten der versicherten Person zahlt der Versicherer die Versicherungsleistung für den Fall der schweren Krankheit (Ziff. 2.3.2). Anspruch auf Leistungen bei Eintritt einer schweren Krankheit hat nur, wer bei Stellung der Erstdiagnose dieser Krankheit nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar ist (Ziff. 2.2.1). (2.3.1) Versicherte schwere Krankheiten 1. Herzinfarkt: Ein Herzinfarkt im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem akuten Ereignis, das innerhalb des Herzmuskels zu einem Untergang von Herzmuskelzellen infolge unzureichender Blutzufuhr geführt hat. 2. Schlaganfall: Ein Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem Untergang von Hirngewebe, verursacht durch eine Durchblutungsstörung des Gehirns infolge eines Hirninfarkts oder einer intrazerebralen oder subarachnoidalen Blutung mit dauerhaften neurologischen Folgeerscheinungen. 3. Krebs: Krebs im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem bösartigen Tumor, der durch eigenständiges und unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit der Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet und histologisch nachgewiesen ist. Hierunter fallen auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin. 4. Blindheit: Blindheit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem vollständigen, dauerhaften und nicht mehr behebbaren Verlust des Sehvermögens beider Augen. 5. Taubheit: Taubheit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem vollständigen, dauerhaften und nicht mehr behebbaren Verlust des gesamten Hörvermögens auf beiden Ohren. (2.3.2) Versicherte Leistung: Versichert ist der Schuldsaldo des TARGOBANK Kreditkartenkontos (Kartenkonto) am Tag vor Stellung der Erstdiagnose dieser schweren Erkrankung, maximal jedoch 12.500,00 EUR. (3) Arbeitslosigkeit / Krankenhausaufenthalt (3.1) Die versicherte Person ist entweder für den Fall der Arbeitslosigkeit (Ziff. 3.2) oder eines Krankenhausaufenthalts (Ziff. 3.3) versichert. Dabei gilt: Soweit und solange die versicherte Person nach Ziff. 3.2.1 für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit. Eine für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbare Person ist nicht für den Fall eines Krankenhausaufenthalts versichert, auch dann nicht, wenn die Arbeitslosigkeit während der Wartezeit (Ziff. 3.2.2) eintritt. Ist die versicherte Person nach Ziff. 3.2.1 nicht oder nicht mehr für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar, besteht ohne weiteres Versicherungsschutz für den Fall eines Krankenhausaufenthalts, nicht aber bei Arbeitslosigkeit. Wechselt die versicherte Person während der Dauer der Versicherung in ein Arbeitsverhältnis, mit dem sie die Voraussetzungen der Versicherbarkeit für den Fall der Arbeitslosigkeit nach Ziff. 3.2.1 erfüllt, so wandelt sich der bisherige Versicherungsschutz für den Fall eines Krankenhausaufenthalts (Ziff. 3.3) ohne weiteres in einen Versicherungsschutz für den Fall der Arbeitslosigkeit (Ziffer 3.2) um. (3.2) Arbeitslosigkeit: Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit des Vertrags Versicherungsschutz bei Verdienstausfall in Folge von Arbeitslosigkeit, wenn 1. der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht in dem Verhalten des Versicherten liegen, gekündigt hat oder 2. der Arbeitgeber und der Versicherte das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Auhebungsvertrag beendet haben und der Versicherte als arbeitslos bei der zuständigen Agentur für Arbeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geführt wird. (3.2.1) Versicherbarer Personenkreis: Als nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar gilt, wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, das der Beitragsplicht zur Bundesagentur für Arbeit und dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt. Des Weiteren nicht versicherbar sind Personen a) welche bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mindestens zwölf Monate ununterbrochen und ungekündigt in derselben Beschäftigung tätig gewesen sind, b) deren Arbeitsverhältnis zeitlich befristet ist. (3.2.2) Wartezeit: Der Versicherungsschutz für Arbeitslosigkeit beginnt sechs Monate nach Beginn der Versicherung (Wartezeit). Eine Arbeitslosigkeit, die innerhalb dieser Wartezeit eintritt, ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn die Dauer der Arbeitslosigkeit über die Wartezeit hinaus andauert. (3.2.3) Versicherte Leistung: Versichert ist die Monatsrate in Höhe von zehn Prozent des Schuldsaldos auf dem Kartenkonto am Tag vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, maximal 1.250,00 EUR (versicherte Rate). Die maximale Gesamtleistung beträgt 12.500,00 EUR. Die versicherte Rate wird für jeden vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitslosigkeit erbracht, höchstens jedoch insgesamt zwölf mal. (3.3) Krankenhausaufenthalt: Anspruch auf das versicherte Krankenhaustagegeld (Ziff. 3.3.2) hat, wer nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar ist (Ziff. 3.2.1) und infolge eines Unfalls oder einer Krankheit vollstationär in einem Krankenhaus untergebracht ist. Hierzu zählt nicht eine Reha-Maßnahme oder ein Kuraufenthalt in einem Sanatorium oder einer Kuranstalt beziehungsweise Kurklinik. (3.3.1) Karenzzeit: Sofern der Krankenhausaufenthalt nicht mindestens sieben Tage andauert, werden keine Leistungen fällig. Dauert der Krankenhausaufenthalt sieben Tage oder länger, so zahlt der Versicherer die versicherte Leistung (Ziff. 3.3.2) auch rückwirkend für die ersten sieben Tage. (3.3.2) Höhe der Versicherungsleistung: Der Versicherer zahlt pro Tag des vollstationären Kran- kenhausaufenthalts ein festes Tagegeld in Höhe von 20,00 EUR, maximal jedoch für die Dauer von 365 Tagen. § 2 Ausschlüsse (1) Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherungsfall verursacht wurde durch: - eine freiwillige Gesundheitsbeschädigung, - Suizid. Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Person diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. - eine Sucht (zum Beispiel Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch) oder durch eine durch Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung, - Ereignisse, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht, - Ereignisse, die unmittelbar oder mittelbar durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse verursacht sind sowie durch innerstaatliche Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. (2) Kein Versicherungsschutz besteht für schwere Krankheiten bei - Angina pectoris sowie stummen Infarkten (Mikroinfarkte) - Transitorisch ischämischen Attacken (TIA), sich zurückbildenden (reversible) neurologischen Deiziten und äußeren Verletzungen - Vorstufen von Krebserkrankungen, wie zum Beispiel Carcinoma-in-situ (hierzu zählen auch Zervikale Dysplasien CIN-1, CIN-2 und CIN-3) und sonstige prämaligne oder semimaligne Tumoren - Tochtergeschwülsten (Metastasen) und Neuauftreten des Krebses (Rezidive) eines vor Beginn des Versicherungsschutzes bestehenden Krebsleidens - allen Hauttumoren. Mitversichert sind jedoch alle invasiven malignen Melanome (= schwarzer Hautkrebs) - Prostatakrebs mit TNM-Klassiikation T1 (einschließlich T1 (a), T1 (b) oder einer anderen vergleichbaren Klassiikation) - Papillärem Mikrokarzinom der Schilddrüse und der Blase - Chronisch lymphatischer Leukämie mit einem RAI Stadium unter 1 oder Binet Klasse A-1 - Auftreten eines Zweitkrebses - allen malignen (bösartigen) Tumoren bei gleichzeitigem Vorliegen einer HIV-Infektion - Blindheit und Taubheit die durch medizinische, optische oder technische Maßnahmen verbessert werden kann (3) Kein Versicherungsschutz besteht für Arbeitslosigkeit - deren zukünftiger Eintritt der versicherten Person zu Beginn der Versicherung bekannt ist. - aufgrund freiwilligen Ausscheidens der versicherten Person aus ihrer vorhandenen Beschäftigung, bei Aufgabe der Berufstätigkeit aus Altersgründen, Versetzung in den Vorruhestand oder Wechsel in ein Ausbildungsverhältnis. - aufgrund einer die versicherte Person betreffenden verhaltensbedingten Kündigung. (4) Kein Versicherungsschutz besteht für Verfügungen auf dem Kartenkonto, die die versicherte Person nach der Kenntniserlangung von einer zukünftigen Arbeitslosigkeit, oder von einer zukünftigen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Krankenhausaufenthalts beziehungsweise von Reha-Maßnahmen und Kuren im Hinblick hierauf herbeigeführt hat, soweit die Verfügungen nicht dem täglichen Lebensbedarf der versicherten Person und seiner Angehörigen dienen. § 3 Nicht versicherbare Personen (1) Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben. In diesem Falle endet die Versicherung. (2) Der für nicht versicherbare Personen entrichtete Beitrag ist vom Versicherer zurückzuzahlen. § 4 Generelle Regelungen (1) Der Versicherer zahlt beim Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit die versicherte Rate nur einmal. Wenn sich der Versicherungsfall ohne Unterbrechung von Arbeitsunfähigkeit in Arbeitslosigkeit oder umgekehrt ändert, wird die versicherte Rate bis zum Erreichen der Höchstleistung von insgesamt 12 monatlichen Versicherungsleistungen weitergezahlt. Danach erlischt der Anspruch auf Versicherungsleistung. (2) Sind vom Versicherer Zahlungen geleistet worden, die der versicherten Person aus irgendeinem Grund vertraglich nicht oder nicht mehr zustehen, sind die versicherte Person oder ihre Erben zur Rückzahlung ohne Einrede des Bereicherungswegfalls gemäß § 818 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann verplichtet, wenn der Versicherungsschutz entfallen ist. § 5 Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass das Kartenkonto einen Schuldsaldo ausweist und der Versicherungsbeitrag entrichtet wurde. (2) Kein Versicherungsschutz besteht, solange die versicherte Person mit einer Zahlung von zwei Tilgungsraten auf das Kartenkonto ganz oder teilweise in Verzug ist. Überschreitet die versicherte Person den ihr von der TARGOBANK eingeräumten Kreditrahmen ohne entsprechende Einwilligung, so besteht Versicherungsschutz lediglich in Höhe des Kreditrahmens. § 6 Versicherungsbeitrag Die Beitragszahlung erfolgt durch Belastung des Kartenkontos. Der Beitragsanteil für den Todes- fallschutz ist gemäß VersStG § 4 Nr. 5 versicherungsteuerfrei. Die auf alle übrigen Beitragsanteile entfallende Versicherungsteuer führt die TARGO Versicherung AG unter der Versicherungsteuernummer 9116 / 810 / 00900 an das Bundeszentralamt für Steuern ab. § 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls, Ermächtigungen zugunsten des Versicherers (1) Ein Versicherungsfall, der eine Leistungsplicht des Versicherers herbeiführen könnte, ist dem Versicherer unverzüglich durch eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Schadensanzeige mitzuteilen. Die fortlaufende Arbeitslosigkeit, der Krankenhausaufenthalt und die Arbeitsunfähigkeit sind durch entsprechend geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen. Entsprechende Kosten trägt die versicherte Person. Für eine schwere Erkrankung ist neben der Diagnose auch das Datum der Erstdiagnose ärztlich nachzuweisen. Im Todesfall ist eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Die versicherte Person hat eventuellen ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die wirtschaftlichen Folgen des Versicherungsfalls möglichst zu mindern. Sie hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden. (2) Die versicherte Person hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt der Versicherer. Auf Verlangen des Versicherers hat die versicherte Person Auskünfte des Arbeitgebers beziehungsweise früherer Arbeitgeber einzureichen. (3) Der Versicherer ist berechtigt, weitere Nachweise sowie ärztliche Nachuntersuchungen durch vom Versicherer beauftragte Ärzte zu verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Auklärungen. Zu diesem Zweck können personenbezogene Gesundheitsdaten bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erhoben werden, soweit dies zur Beurteilung der Leistungsplicht erforderlich ist und die versicherte Person hierzu ihre Einwilligung erteilt hat. Der Versicherer wird der versicherten Person eine beabsichtigte Datenerhebung mitteilen und sie zugleich auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Ferner kann die versicherte Person verlangen, dass eine Datenerhebung nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt wurde, oder die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte selbst anfordern und anschließend an den Versicherer weiterleiten. § 8 Obliegenheitsverletzungen Solange eine Mitwirkungsplicht nach § 7 von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, ist der Versicherer von der Verplichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungsplicht wird die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die Leistungsplicht bleibt allerdings bestehen, soweit die Plichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungsplicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn die Mitwirkungsplicht arglistig verletzt wurde. § 9 Zahlung der Versicherungsleistung Versicherungsleistungen werden dem Kartenkonto der versicherten Person gutgeschrieben. Ist die Leistungsplicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach festgestellt, so hat dieser die Versicherungsleistung binnen zwei Wochen zu zahlen. § 10 Beginn, Dauer und Beendigung des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt zu jenem Zeitpunkt, an welchem die TARGOBANK den Antrag des Kartenantragstellers/Karteninhabers auf Aufnahme als versicherte Person in den Gruppenversicherungsvertrag annimmt und endet jedenfalls mit Beendigung des Kartenvertrags (zum Beispiel durch Kündigung). (2) Unbeschadet dessen ist die TARGOBANK berechtigt, den Versicherungsschutz mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Folgemonats schriftlich zu kündigen. (3) Im Falle der Kündigung durch die versicherte Person gilt diese als sofortiger Austritt aus dem Gruppenversicherungsvertrag. (4) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist der Versicherer auch im Verhältnis zur TARGOBANK berechtigt, den Versicherungsschutz unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende durch Erklärung gegenüber der versicherten Person zu beenden. (5) Der Versicherungsschutz endet spätestens zum Ende des Jahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet. (6) Die Beendigung des Versicherungsschutzes lässt den Anspruch aus einem bereits eingetretenen Versicherungsfall unberührt. § 11 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch auf Versicherungsleistung angezeigt worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. § 12 Schadensanzeige Versicherungsfälle sind schriftlich an die TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kundenservice, Flughafenstraße 21, 63263 Neu-Isenburg mitzuteilen. § 13 Zuständige Aufsichtsbehörde und Beschwerdestelle Die TARGO Lebensversicherung AG ist eine Lebensversicherung und Versicherer für den Todesfall, die TARGO Versicherung AG ist Versicherer für die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise schwere Krankheiten und Arbeitslosigkeit beziehungsweise Krankenhausaufenthalt. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen (BAFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Sollten Sie mit einer Leistung oder Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an den Versicherer. Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.. Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 -36 96 000 (kostenfrei) Fax: 0800 -36 99 000 (kostenfrei) E-Mail: [email protected] Internet: www.versicherungsombudsmann.de Beschwerden können aber auch gerichtet werden an die für den Versicherer zuständige oben genannte Aufsichtsbehörde. § 14 Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? Vertragssprache ist deutsch. Es indet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer können bei dem für den Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Geschäftssitz ist Hilden. Es kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, wo der Vertrag vermittelt oder abgeschlossen wurde. § 15 Überschussbeteiligung Diese Kreditlebensversicherung ist nicht überschussberechtigt. Anlage zur Einwilligungserklärung zum Datenschutz Liste der wesentlichen Dienstleister, Funktionsausgliederungen und Versicherungsunternehmen der TARGO Versicherungen (Stand: November 2014) Unternehmen/Person/Kategorie Talanx Deutschland Bancassurance Kundenservice GmbH Talanx Deutschland Bancassurance Communication Center GmbH Talanx Service AG Sitz/Wohnort Hilden Talanx Systeme AG Hannover Talanx AG Talanx Asset Management GmbH Hannover Köln TARGO Lebensversicherung AG Hilden TARGO Versicherung AG Hilden E+S Rückversicherung AG General Reinsurance AG Hannover Köln Risikoeinschätzung, Leistungsprüfung Risikoeinschätzung, Leistungsprüfung TARGOBANK AG & Co. KGaA Inter Mutuelles Assistance (Deutschland) GmbH Barmenia (Johanniter-Unfall-Hilfe) Düsseldorf München Vermittlung, Beratung und Betreuung IHR Rehabilitationsdienst GmbH Köln FIDESConsult Versicherungsvermittlungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH CG Car-Garantie Versicherungs-AG München Schadenbearbeitung, Zahlungsverkehr kehr,Forderungsmanagement Freiburg Schadenbearbeitung, Exkasso Service ROTONDA Inkasso GmbH ICS Communikations-Service GmbH Köln Inkasso Services Bergisch-Gladbach Druck- und Formularservices Rechtsanwälte Bundesgebiet Hilden Hannover Wuppertal Dienstleistung/Funktion/Aufgabe Antrags-, Bestands- und Leistungsbearbeitung Telefonischer Kundenservice Postverarbeitung, Scannen, Zahlungsverkehr (Inkasso/Exkasso), Forderungsmanagement, Aktenmanagement, Rechnungswesen, Personalwesen Rechenzentrumsbetrieb, Anwendungsentwicklung, IT-Services, Print-Services Konzern Revision Kapitalanlagenverwaltung Gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren/Datensammlung Gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren/Datensammlung Assistance-Leistungen im Schadenfall Assistance-Leistungen Senioren-Hotline Assistance-Leistungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Klagefälle Ergänzende Hinweise zum Datenschutz Auskunftsanspruch Sie können schriftlich, telefonisch, per Fax oder elektronischer Post Auskunft über die bei uns über Sie gespeicherten Daten verlangen. Ihnen wird dann entsprechend Ihrer Anfrage Auskunft darüber erteilt, welche personenbezogenen Daten welcher Herkunft über sie zu welchen Zwecken bei uns gespeichert sind. Ansprüche auf Berichtigung, Löschung und Sperrung (1) Sie können eine Berichtigung verlangen, wenn sich die über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig erweisen. (2) Sie können eine Löschung der über Sie gespeicherten personenbezogene Daten verlangen, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig war, die Verarbeitung oder Nutzung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der Daten für uns zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung oder Nutzung nicht mehr erforderlich ist. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit der Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aubewahrungsplichten entgegenstehen oder aus sonstigen Gründen eine Löschung nicht möglich ist.