Neue Polizeimunition - Polizei
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Neue Polizeimunition - Polizei
Neue Polizeimunition Von Dipl.-Ing. Günther Langer, Polizeitechnisches Institut bei der Polizei-Führungsakademie in Münster Seit Einführung der Polizeipistolen P 5 (Walther), P 6 (SIG-Sauer) und P 7 (Heckler & Koch) im Kaliber 9 mm x 19 in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre wurde innerhalb der Polizei und auch in der Öffentlichkeit immer wieder thematisiert, dass die dienstlich zugewiesene und verwendete Munition mit einem Vollmantelrundkopfgeschoss hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit nicht den polizeilichen Anforderungen entspricht. Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit Vorrangiges Ziel des polizeilichen Schusswaffengebrauchs gegen Personen ist es, die sofortige Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit zu erreichen. In einer Vielzahl von Fällen reicht zwar die Androhung, d. h. das Zeigen der Waffe oder auch ein Warnschuss aus, aber es gibt dennoch Fälle, wo die Schusswaffe gezielt gegen Personen eingesetzt werden muss. Nach der Statistik über den polizeilichen Schusswaffengebrauch wurde im Jahr 2003 in 170 Fällen die Schusswaffe gegen Personen eingesetzt. Davon sind allein 99 Fälle, in denen Warnschüsse abgegeben wurden, und 27 Fälle, in denen die Schusswaffe auf Sachen gerichtet wurde. Diese Zahlen belegen, dass die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (PVB) in den vergangenen Jahren bundesweit äußerst besonnen waren und nur als allerletztes Mittel gegen Personen die Schusswaffe eingesetzt haben. Die Wirkung eines Geschosses auf Personen ist von folgenden Faktoren abhängig: • Energieabgabe (Wirksamkeit) im Ziel • Auftreffort und Schusskanal • Konstitution des Getroffenen • Psyche des Getroffenen. Die Energieabgabe im Ziel wird von der Geschosskonstruktion und der Geschwindigkeit des Geschosses bestimmt. Hier ist der Dienstherr gefordert, den PVB eine wirkungsvolle Munition und eine entsprechende Waffe an die Hand zu geben. Der Auftreffort und damit die Lage des Schusskanals ist situationsbedingt und somit vom Schützen abhängig. Auch hier ist der Dienstherr gefordert, die PVB gut auszubilden und sie regelmäßig trainieren zu lassen. Auf die beiden letztgenannten Faktoren kann der Schütze keinen Einfluss nehmen. Die Erreichung der sofortigen Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit ist somit nur durch die beiden erstgenannten Faktoren beeinflussbar. Insofern muss immer, auch nach Abgabe eines optimalen Treffers, mit einer Reaktion des Angreifers gerechnet werden. PVT k1166/04 Entscheidung der Innenministerkonferenz Nach einem im November 1998 in München erfolgten polizeilichen Schusswaffengebrauch, der tragisch verlaufen ist, wurde die Frage einer besonderen Munition für polizeiliche Einsatzzwecke erneut öffentlich diskutiert. Die Innenministerkonferenz beauftragte daraufhin am 11.06.1999 das Polizeitechnische Institut (PTI), eine Technische Richtlinie zur Entwicklung und Erprobung einer entsprechenden schadstoffarmen Patrone zu erarbeiten, die folgende Voraussetzungen erfüllt: • geringe Gefährdung Unbeteiligter • geringe Abprall- und Querschlägergefahr • große Energieabgabe auf Weichziele zur Erzeugung der Angriffs- und Fluchtunfähigkeit • keine Splitterbildung • ausreichende Wirkung beim Beschuss von Hartzielen und Fahrzeugreifen. Begleitend zur Technischen Richtlinie sollten die wundballistischen Auswirkungen dieser Geschosse dargestellt werden. Technische Richtlinie „Patrone 9 mm x 19, schadstoffreduziert“ Eine Projektgruppe aus Vertretern der Länder BY, BR, HE, NW, SH, SN, TH, des Bundes und des PTI erstellte einen Richtlinienentwurf für eine schadstoffarme Patrone im Kaliber 9 mm x 19. Beteiligt wurden die Munitionsfirmen und ein Wundballistiker. Im November 1999 stimmte die Innenministerkonferenz der Technischen Richtlinie1 zu. Darin sind Kriterien an Patronen mit Polizeiund Übungsgeschoss festgelegt, die für die Verwendung in Polizeiwaffen2 bestimmt sind. Diese Patronen müssen sich störungsfrei auch bei extremen Temperaturen und nach Einwirkung von Feuchtigkeit (Klimabelastung) aus den Polizeiwaffen verschießen lassen. Die Schützen- und Funktionssicherheit sowie die Treffgenauigkeit müssen dabei gewährleistet sein. Sicherzustellen ist, dass bei ordnungsgemäßem Schießbetrieb nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen, z. B. durch freigesetzte Schadstoffe oder Ablösung von Metallteilen, für die Schützen und das Schießstandpersonal zu erwarten sind. So sind die schon in der bisher verwendeten Einsatzmunition enthaltenen bleifreien Anzündhütchen festgeschrieben. Das Geschoss darf kein freiliegendes Blei aufweisen. Beim Verschießen der Munition dürfen unter Berücksichtigung eines 20fachen Luftwechsels in einer Raumschießanlage und einer Schuss- zahl von 100 Patronen pro Schießbahn und Stunde die ermittelten Schadstoffe den jeweiligen MAK-Wert nicht überschreiten. Polizei- / Übungsgeschosse Das Polizeigeschoss muss die von der Innenministerkonferenz aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Es muss aus einem Prüfrohr (Länge 100 ± 1 mm) eine Energie im Mittel von mindestens 500 Joule erreichen. Als polizeiliche Geschosse kommen Vollmantelgeschosse3 mit Bleikern und abgedecktem Boden, Vollmantel- und Teilmantelgeschosse4 mit bleifreiem Kern oder Vollgeschosse5 ohne Bleianteile in Betracht. Das Geschoss muss eine störungsfreie Zuführung der Patrone in den Polizeiwaffen gewährleisten. Bei der Schussabgabe dürfen sich keine verletzungsrelevanten Geschossteile ablösen. Funktionsmäßig notwendige Geschossteile wie Abdeckhauben o. ä. werden hiervon nicht erfasst. Das Polizeigeschoss soll nach dem Verschießen Spuren tragen, die eine erkennungsdienstliche Untersuchung mit dem Ziel der Zuordnung des Geschosses zum Waffenlauf über Individualspuren zulassen. Darüber hinaus müssen die Schmauchrückstände einer verschossenen Patrone nichtflüchtige Spurenelemente enthalten, die in der Umwelt selten vorkommen und einen Nachweis der Rückstände zur „Schusshandbestimmung“ und zur „Schussentfernungsbestimmung“ ermöglichen. Die Forderungen an das Polizeigeschoss bezüglich der endballistischen Wirkung sind auf folgende Materialien nachzuweisen: • unbedecktes Weichziel (Gelatine) • bedecktes Weichziel • Blech • Verbundsicherheitsglasscheibe • Reifen • Kalksandstein. Ein polizeiliches Übungsgeschoss ist für die Schießaus- und -fortbildung bestimmt. Die in der Technischen Richtlinie an ein Polizeigeschoss gestellten Forderungen hinsichtlich der endballistischen Wirkung müssen damit nicht erfüllt werden. Weichziele Die Energieabgabe des Polizeigeschosses wird in Gelatine6-Blöcken ermittelt, die sogenannte Weichteiltreffer in Körpergewebe und Organen simulieren sollen. In unbedeckten Gelatineblöcken muss das Geschoss im Bereich von 20 bis 30 cm stecken bleiben (Abb. 1). Bei den mit Bekleidung (dreilagiges, einseitig PVC-be1 Abb. 1: Geschossverlauf in unbedeckter Gelatine schichtetes Polyestergewebe) versehenen Gelatineblöcken muss das Geschoss im Bereich von 20 bis 35 cm stecken bleiben. Aus medizinischer Sicht darf in keinem Fall die Energieabgabe 60 Joule pro cm Eindringtiefe übersteigen (Abb. 2) und keine Geschosszerlegung auftreten. Die Geschossmasse muss nach dem Gelatinebeschuss noch mehr als 98 % betragen. Durch diese Vorgaben wird sichergestellt, dass die geforderte Geschossenergie von 500 Joule im Ziel abgegeben werden kann und die erzeugte Verletzung in tolerablen Grenzen bleibt. Somit wird die Gefährdung Unbeteiligter erheblich reduziert. Abb. 2: Energieabgabe eines Polizeigeschosses in Gelatine Hartziele Blech Da das Polizeigeschoss auch wirkungsvoll auf Sachen (Türen, Kfz. etc.) eingesetzt werden soll, wird dessen Durchschlagsleistung auf Stahlblechregister geprüft. Dazu werden kaltgewalzte Stahlbleche nach DIN EN 10130 mit einer Dicke von 1 mm im Abstand von 20 mm miteinander verbunden. Bei der Prüfung müssen mindestens 4 Bleche durchschlagen werden. Verbundsicherheitsglasscheibe Um auch auf Personen hinter Glas einwirken zu können, werden nach Durchschuss einer Kfz-Verbundsicherheitsglasscheibe die Eindringtiefe des Polizeigeschosses in Gelatine und dessen Abgangsrichtung nach dem Durchdringen der Scheibe bestimmt. Das Geschoss muss mindestens 10 cm in die Gelatine eindringen, aber nicht tiefer als 30 cm. Die Abgangsrichtung muss innerhalb eines Kegels von 25° Spitzenwinkel bezogen auf die ursprüngliche Einschussrichtung liegen. 2 Reifen Damit die Schusswaffe auch zum zwangsweisen Anhalten von mit Kraftfahrzeugen angreifenden oder flüchtenden Personen eingesetzt werden kann, wird geprüft, ob das Polizeigeschoss in der Lage ist, in Reifen Löcher zu stanzen. Da es mit den bisher verwendeten Vollmantelrundkopfgeschossen möglich war, die Lauffläche oder die Flanke eines Reifens zu durchdringen, aber kein Loch gestanzt wurde, konnte die Luft nur sehr langsam entweichen. Eine Flucht über größere Entfernungen war somit noch möglich. Mit einer reifenähnlichen textilbewehrten Gummimatte wird geprüft, ob das Polizeigeschoss eine bleibende Öffnung mit einem Durchmesser von 4 mm erzeugt. Kalksandstein Zur Reduzierung der Abprall- und Querschlägergefahr von Polizeigeschossen im Vergleich zu den bisher verwendeten Vollmantelrundkopfgeschossen wird deren Abprallverhalten auf Kalksandstein geprüft. Dazu werden die Geschosse unter Winkeln von 45° (45° NATO), 30° (60° NATO) und 15° (75° NATO) auf Kalksandsteine geschossen. Nach dem Abprallen müssen die Restenergien der Polizeigeschosse kleiner sein als die von Vollmantelrundkopfgeschossen. Zertifizierung nach Technischer Richtlinie Sofern sich ein Hersteller bzw. Vertreiber einer Patrone mit Polizei- oder Übungsgeschoss an Ausschreibungen von Behörden der Länder und des Bundes beteiligen möchte, hat er die Erfüllung der in der Technischen Richtlinie „Patrone 9 mm x 19, schadstoffreduziert“ aufgestellten Forderungen durch ein Prüfzertifikat des Beschussamtes Ulm nachzuweisen. Die Durchführung der Prüfungen hat der Hersteller bzw. Vertreiber auf seine Kosten zu veranlassen. Werden mit einer Munitionsart nicht alle Prüfungen gem. Technischer Richtlinie durchgeführt oder werden Forderungen nicht erfüllt, stellt das Prüfinstitut nur einen Prüfbericht aus. Erprobung der Patronen mit Polizeigeschoss Gemäß Technischer Richtlinie „Patrone 9 mm x 19, schadstoffreduziert“ werden im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens zur Prüfung der Funktionsfähigkeit der Patronen in den Polizeiwaffen mit jedem Pisto- lenmodell nur 120 Patronen verschossen. Danach ist es nicht möglich, statistisch gesicherte Aussagen zur Schützensicherheit, zur Funktionssicherheit und zum Verschleißverhalten zu machen. Da davon auszugehen war, dass nicht nur ein Munitionshersteller die Erfüllung der in der Technischen Richtlinie gestellten Anforderungen nachweisen wird, hat der Unterausschuss Führungs- und Einsatzmittel des Arbeitskreise II „Innere Sicherheit“ der Arbeitsgemeinschaft der Innenministerien der Länder auf seiner Sitzung am 06./07.09.2000 den BMI gebeten, die Erprobungen von Patronen mit Polizeigeschoss, die die Anforderungen der Technischen Richtlinie erfüllt haben, an der Grenzschutzschule in Lübeck durchzuführen. Gleichzeitig wurden die Länder gebeten, die Grenzschutzschule Lübeck durch Bereitstellung von Waffenmechanikermeistern und Schützen bei den weiteren Erprobungen zu unterstützen. Die Kosten für die zur Beschaffung der im Rahmen der Erprobung erforderlichen Waffen und Patronen werden anteilig von den Ländern getragen. Durch dieses Verfahren soll vermieden werden, das jedes Land und der Bund eigene Erprobungen durchführen müssen, wenn eine neue Patronensorte ausgeschrieben und beschafft werden soll. Die Erprobungen bei der Grenzschutzschule werden auf Basis eines eigens dafür erstellten Erprobungsprogramms, das auf den Forderungen der Technischen Richtlinie „Pistolen im Kaliber 9 mm x 19“ basiert, durchgeführt. Dabei sind zunächst die Munitionsdaten und der Geschossausziehwiderstand zu prüfen. Die Erprobung erfolgt mit jeweils 3 Neuwaffen P 5 (Walther), P 6 (SIG/Sauer), P 7 (Heckler & Koch), Glock 19, P 10 (Heckler & Koch), P 2000 V2 (Heckler & Koch), P 2000 V5 (Heckler & Koch) und MP 5 A4 (Heckler & Koch). Aus jeder Waffe werden 5000 Patronen verschossen. Dabei werden folgende Kriterien geprüft und bewertet: • Treffleistung (Durchmesser des Trefferbildes auf 25 m mit 10 Schuss kleiner als 16 cm) und Geschossenergie zu Beginn der Erprobung, nach 3000 und nach 5000 verschossenen Patronen • Funktionssicherheit (maximale Störquote von 2 ‰) und Funktionsreserve • Schützensicherheit und Mündungssignaturen • Verschleißverhalten der Waffenteile • Verschmutzung Bisher wurden bei der Grenzschutzschule folgende schadstoffreduzierten Patronen im Kaliber 9 mm x 19 mit Polizeigeschoss erfolgreich erprobt: • „QD-PEP/s“ der Fa. Metallwerk Elisenhütte (MEN) • „Action 4“ der Fa. Dynamit Nobel (DNAG), heute Fa. RUAG (Abb. 3) • „SeCa“ der Fa. RUAG • „QD-PEP II/s“ der Fa. MEN (Abb. 4). Die Patrone „QD-PEP II/s“ unterscheidet sich von der „QD-PEP/s“ durch die Dotierung des Treibladungspulvers für den geforderten Nachweis der Rückstände zur „Schusshandbestimmung“ und zur „Schussentfernungsbestimmung“ und die geänderte Geschossspitze. Die Änderung der Geschossspitze hat die Firma MEN vorPVT k1166/04 ten Patrone mit Vollmantelrundkopfgeschoss ist die mannstoppende Wirkung der neuentwickelten Polizeigeschosse deutlich besser, weil damit mehr Energie im Ziel abgegeben wird und so die Angriffs- und Fluchtunfähigkeit einer Person eher zu erreichen ist. Abb. 4: Polizeipatrone QD-PEP II/s der Firma MEN Abb. 3: Polizeipatrone Action 4 der Firma RUAG genommen, da im Rahmen der bei der Grenzschutzschule im Jahr 2000 durchgeführten Erprobung der Patrone „QD-PEP/s“ insbesondere Zuführstörungen in der MP 5 auftraten, die zu einer Gesamtbeurteilung „bedingt geeignet“ geführt hatten. Da die Patrone „SeCa“ von der Fa. RUAG nicht mehr angeboten wird, stehen somit die „Action 4“ und „QD-PEP II/s“ als zerti- PVT k1166/04 fizierte und erprobte schadstoffreduzierte Patronen mit Polizeigeschoss im Kaliber 9 mm x 19 zur Verfügung, die als gleichwertig zu betrachten sind. Fazit Nunmehr stehen erstmalig zwei schadstoffreduzierte Polizeipatronen mit Polizeigeschoss zur Verfügung, die nach der Technischen Richtlinie entwickelt und zertifiziert sind sowie in einem umfangreichen Erprobungsverfahren erfolgreich getestet wurden. Im Gegensatz zu der bisher verwand- Fußnoten: 1 http: //www.pfa.nrw.de/PTI_Internet/pti-intern/index8cc3. html? rubrik_id=11 2 Polizeiwaffen sind Faustfeuerwaffen, die nach dem Pflichtenheft Faustfeuerwaffen, Stand: 19.06.1975, oder der Technischen Richtlinie Pistolen, Stand: Mai 1995 (Fortschreibung, Stand: Juni 1997), zertifiziert bzw. geprüft sind, und die Maschinenpistolen MP5 A4 und MP5 k. Werden Waffen zur Prüfung herangezogen, die von den Forderungen der Technischen Richtlinie Pistole abweichen, so darf sich diese Abweichung nicht unmittelbar auf die Munition auswirken bzw. muss diese bei der Bewertung der Munition berücksichtigt werden. 3 Vollmantelgeschosse im Sinne der Technischen Richtlinie Patrone 9 mm x 19, schadstoffreduziert sind Geschosse, bei denen der gesamte Führungsteil und die Geschossspitze vollständig umhüllt sind. 4 Teilmantelgeschosse im Sinne der Technischen Richtlinie Patrone 9 mm x 19, schadstoffreduziert sind Geschosse, bei denen der Mantel den Führungsteil des Geschosses umhüllt; die Spitze ist von dem Mantel nicht umschlossen. 5 Vollgeschosse im Sinne der Technischen Richtlinie Patrone 9 mm x 19, schadstoffreduziert sind Geschosse, die aus einem homogenen Material – außer Blei oder einer Bleilegierung – bestehen; die Form ist unerheblich. 6 http://de.wikipedia.org/wiki/Ballistische_Gelatine 3