Zeitmietvertrag für einen Partyraum
Transcription
Zeitmietvertrag für einen Partyraum
Zeitmietvertrag für einen Partyraum zwischen Karl Heinz Oellers Hausen 62 41751 Viersen (Vermieter) und __________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________ (Mieter) Für die Zeit vom ____ . _____ . ______ _____ Uhr bis ____ . _____ . ______ _____ Uhr Zum Preis von _________________ € Eine Kaution ist in Höhe von _________ € ist bei Vertragsabschluß zu entrichten. 1. Mietgegenstand Partyraum Hausen 60 2. Vertragszweck Vertragszweck ist die begrenzte Vermietung eines Partyraumes des Vermieters an den Mieter 3. Nutzungsart Der Partyraum darf nur für eine private Familienfeier genutzt werden, eine anders geartete Veranstaltung ins besondere zum Zwecke von Gewinnerwirtschaftung, ist untersagt. 4. Dekoration Die Dekoration wird vom Mieter in Eigenregie übernommen, kann aber auf Wunsch gestellt werden. Hierzu muß ein gesonderter Vertrag in schriftlicher Form geschlossen werden. 5. Inventar Zum Inventar des Mietgegenstandes gehören Stühle, Tische, Stehtische, eine Küchenzeile und eine Theke. Gläser sowie Geschirr zählen nicht zum Inventar und müssen vom Mieter gestellt werden. 6. Rückgabe der Mietsache Die Mietsache muß zum oben angegebenen Zeitpunkt gereinigt an den Vermieter gereinigt zurückgegeben werden. Bei Mietdauerüberschreitung wird ein anteiliger Mietzins zusätzlich erhoben. Bei unsachgemäßer oder nicht durchgeführter Reinigung wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 60,-€ erhoben 7. Haftung Alle Schäden die durch den Mieter oder seinen Gästen verursachten Schäden werden dem Mieter in Rechnung gestellt Für durch Dritte entstandene Schäden ist der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit seitens des Vermieters haftbar. 8. Zusatzvereinbarungen Zusatzvereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabredungen bestehen nicht 9. Salvatoresche Klausel Sollten Teile oder komplette Klauseln dieses Vertrages ungültig sein, wird dadurch nicht der Vertrag in Gänze nichtig, An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.“ Viersen, den ______. ______ . ________ _________________________________________ (Mieter) _______________________________ (Vermieter)