AUSWÄRTIGES AMT
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AUSWÄRTIGES AMT Gz.: 508-21-540.30/14 Berlin, 12. März 2013 An alle Auslandsvertretungen Betr.: Änderungen im Visumverfahren hier: Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung Anlg.: 1) Änderungsverordnung 2) Infoschreiben des BMI an die Länder 3) Technische Hinweise zum Verfahren Adressatenkreis: Alle im RK-Referat eingesetzte Beschäftigten Berichtspflicht: Entfällt Verfallsdatum: 31.03.2014 Internetportal für beurlaubte Beschäftigte: nur Betreff Enthält Weisung Kurzinhalt Die Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung wurde am 4. März 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, Seite 351) und ist – mit Ausnahme der Änderung in § 30a AufenthV – am 5. März 2013 in Kraft getreten. Die Änderungsverordnung enthält Regelungen zum weitgehenden Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden im Visumverfahren zur Arbeitsmigration. Die Bedingungen werden erleichtert unter denen bestimmte Familienangehörige von Wissenschaftlern, Forschern und Stipendiaten ohne Beteiligung der Ausländerbehörde ein Visum erhalten können. Das beschleunigte Visumverfahren ohne Beteiligung der Ausländerbehörde für Absolventen deutscher Auslandsschulen, die in Deutschland studieren wollen, wird als Regelung in die AufenthV aufgenommen. Bei Visa, die im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen über Ferienarbeitsaufenthalte („Working Holiday“) erteilt werden, wird über die Beschäftigung hinaus auch die Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten erlaubt. Im Einzelnen 1. Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden Arbeitsmigration (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthV) im Visumverfahren zur Der Nationale Normenkontrollrat hatte in seinem Projektbericht über die Optimierung des Verfahrens zur Einreise von Fach- und Führungskräften aus Drittstaaten vom September 2011 mehrere Vorschläge zur Beschleunigung der Zusammenarbeit im Visumverfahren mit den Ausländerbehörden gemacht. In einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurden die Vorschläge analysiert und konkrete Handlungsoptionen vorgeschlagen. Zu den Handlungsoptionen gehörte u.a. eine Änderung der Vorschriften zum Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörden bei Visumverfahren zur Arbeitsmigration. Diese Option wird mit der vorliegenden Änderungsverordnung umgesetzt. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV (neu) regelt: - Visa für Aufenthalte von über drei Monaten, die nicht der Beschäftigung oder der Arbeitsplatzsuche dienen, bedürfen grundsätzlich weiterhin der Zustimmung der Ausländerbehörden, soweit die Aufenthaltsverordnung nicht spezielle Ausnahmen vorsieht; - Visa zur Erwerbstätigkeit bedürfen nun nur noch in den Fällen von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthV der Zustimmung durch die Ausländerbehörden. Gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthV wird auf die Zustimmung der Ausländerbehörde in Visumverfahren zur Beschäftigung grundsätzlich verzichtet. Eine Zustimmung ist nur noch in den Fällen vorzusehen, in denen a) für den Ausländer bereits – aufgrund eines längerfristigen Voraufenthalts oder anderer aufenthaltsrechtlich relevanter Gegebenheiten – Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister vorliegen oder b) eine Beschäftigung im Rahmen von § 18 Abs. 4 S. 2 des Aufenthaltsgesetzes (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) angestrebt wird. Die Befreiung von der Zustimmungspflicht durch die Ausländerbehörden betrifft alle anderen Beschäftigungen unabhängig von der beabsichtigten Aufenthaltsdauer und auch unabhängig davon, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Visa zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bedürfen weiterhin immer der Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) AufenthV). Visa zur Arbeitsplatzsuche bedürfen in keinem Fall der Zustimmung der Ausländerbehörden. Soweit sich in diesen Fällen aus Voraufenthalten eine Einreisesperre ergibt, ist dies im Visumantragsverfahren durch die Auslandsvertretung zu berücksichtigen. Für diese Änderung sprachen insbesondere zwei Erwägungen: zum einen konnten Ausländer bis zur Einführung von § 18 c Aufenthaltsgesetz zur Arbeitsplatzsuche mit einem C-Visum einreisen, das auch nicht der Zustimmung der Ausländerbehörden bedarf. Zum anderen führte die Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde in der bisherigen Praxis zu erheblichen Problemen in den Fällen, in denen der Ausländer noch keine Kontakte zu Arbeitgebern aufgenommen hat und somit sein Aufenthaltsort in Deutschland während der Arbeitsplatzsuche nicht feststand. Weitere Einzelheiten sind der Anlage zu entnehmen. 2. Zustimmung der Ausländerbehörden bei Familienangehörigen Wissenschaftlern, Forschern und Stipendiaten (§ 34 Satz 3 AufenthV) von In der Vergangenheit hat sich das Visumverfahren beim Familiennachzug der in § 34 genannten Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder durch das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde oft sehr verzögert. Zwar waren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder schon nach früherer Rechtslage vom Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörde befreit. Diese Privilegierung beschränkte sich aber auf „miteinreisende“ Familienangehörige. Da Ehegatten, Lebenspartner und Kinder der nach § 34 privilegierten Stammberechtigten in aller Regel aber erst nach einigen Monaten 2 (z.B. nach Beendigung eines vorgeschalteten Sprachkurses und Umzug an den Hochschulort) nachgeholt werden sollen, konnten sie zumeist von dieser Regelung nicht profitieren. Im Gegensatz zu Visumanträgen von Studierenden und Forschern galt hinsichtlich der Zustimmung der Ausländerbehörde beim Familiennachzug auch keine „Verschweigefrist“ (§ 31 Absatz 1 Satz 3), sondern die Ausländerbehörde musste aktiv zustimmen. Gem. § 34 gilt nun, dass auch „nachreisende“ Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder ein Visum ohne Beteiligung der Ausländerbehörden erhalten können. Das Erfordernis, dass die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft bereits zum Zeitpunkt der Einreise des Stammberechtigten in das Bundesgebiet bestanden haben muss, bedeutet keine Einschränkung gegenüber der geltenden Rechtslage. Auch bei der bislang privilegierten „Miteinreise“ war der Bestand der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft zu diesem Zeitpunkt Voraussetzung. Rechtsgrundlage für die Visumerteilung in diesen Fällen sind unverändert §§ 27 ff. AufenthG. 3. Zustimmung der Ausländerbehörde bei Anträgen von Absolventen deutscher Auslandsschulen, die in Deutschland studieren wollen (§ 34 Nr. 5 AufenthV) Absolventen deutscher Auslandsschulen verfügen über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung und werden deshalb bei der Zulassung zum Studium wie Deutsche behandelt. Durch den Verzicht auf die Beteiligung der Ausländerbehörde im Visumverfahren wird die kurzfristige und zeitgerechte Visumerteilung gewährleistet. Die Änderung der AufenthV ist die rechtliche Umsetzung der bisher auf der Grundlage des BMI-Länderrundschreibens geübten Praxis (Runderlass vom 18.7.2011, Gz.: 508-516.20/11 und VHB-Beitrag „Zustimmung der Ausländerbehörde“). 4. Zustimmungsfreiheit bei Ferienarbeitsaufenthalten auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (sog. „Working Holiday“-Aufenthalte; § 35 Nr. 4 AufenthV) Durch die Erweiterung der Zustimmungsfreiheit von „Beschäftigung“ auf „Erwerbstätigkeit“ wird es den Teilnehmern an einem Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm ermöglicht, einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit (zum Beispiel Nachhilfe) ohne Zustimmung der Ausländerbehörde nachzugehen (zur Legaldefinition von „Erwerbstätigkeit“ siehe § 2 Abs. 2 AufenthG). Ferienarbeitsaufenthalte-Vereinbarungen bestehen derzeit mit Australien, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Hongkong und Taiwan. Der neue Verordnungstext ist beigefügt. Im Auftrag Mattern 3