AUSWÄRTIGES AMT

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AUSWÄRTIGES AMT
AUSWÄRTIGES AMT
Gz.: 508-21-540.30/14
Berlin, 12. März 2013
An alle Auslandsvertretungen
Betr.:
Änderungen im Visumverfahren
hier: Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Anlg.:
1) Änderungsverordnung
2) Infoschreiben des BMI an die Länder
3) Technische Hinweise zum Verfahren
Adressatenkreis: Alle im RK-Referat eingesetzte Beschäftigten
Berichtspflicht: Entfällt
Verfallsdatum: 31.03.2014
Internetportal für beurlaubte Beschäftigte: nur Betreff
Enthält Weisung
Kurzinhalt
Die Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung wurde am 4. März 2013 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, Seite 351) und ist – mit Ausnahme der Änderung in
§ 30a AufenthV – am 5. März 2013 in Kraft getreten.
Die Änderungsverordnung enthält Regelungen zum weitgehenden Verzicht auf das
Zustimmungserfordernis
der
Ausländerbehörden
im
Visumverfahren
zur
Arbeitsmigration.
Die Bedingungen werden erleichtert unter denen bestimmte Familienangehörige von
Wissenschaftlern,
Forschern
und
Stipendiaten
ohne
Beteiligung
der
Ausländerbehörde ein Visum erhalten können.
Das beschleunigte Visumverfahren ohne Beteiligung der Ausländerbehörde für Absolventen
deutscher Auslandsschulen, die in Deutschland studieren wollen, wird als Regelung in
die AufenthV aufgenommen.
Bei Visa, die im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen über Ferienarbeitsaufenthalte
(„Working Holiday“) erteilt werden, wird über die Beschäftigung hinaus auch die Aufnahme
selbstständiger Tätigkeiten erlaubt.
Im Einzelnen
1. Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden
Arbeitsmigration (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthV)
im
Visumverfahren
zur
Der Nationale Normenkontrollrat hatte in seinem Projektbericht über die Optimierung des Verfahrens
zur Einreise von Fach- und Führungskräften aus Drittstaaten vom September 2011 mehrere
Vorschläge zur Beschleunigung der Zusammenarbeit im Visumverfahren mit den Ausländerbehörden
gemacht. In einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurden die Vorschläge analysiert und konkrete
Handlungsoptionen vorgeschlagen. Zu den Handlungsoptionen gehörte u.a. eine Änderung der
Vorschriften zum Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörden bei Visumverfahren zur
Arbeitsmigration. Diese Option wird mit der vorliegenden Änderungsverordnung umgesetzt.
§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV (neu) regelt:
-
Visa für Aufenthalte von über drei Monaten, die nicht der Beschäftigung oder der
Arbeitsplatzsuche dienen, bedürfen grundsätzlich weiterhin der Zustimmung der
Ausländerbehörden, soweit die Aufenthaltsverordnung nicht spezielle Ausnahmen
vorsieht;
-
Visa zur Erwerbstätigkeit bedürfen nun nur noch in den Fällen von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr.
2 AufenthV der Zustimmung durch die Ausländerbehörden.
Gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthV wird auf die Zustimmung der Ausländerbehörde in
Visumverfahren zur Beschäftigung grundsätzlich verzichtet. Eine Zustimmung ist nur noch
in den Fällen vorzusehen, in denen
a) für den Ausländer bereits – aufgrund eines längerfristigen Voraufenthalts oder anderer
aufenthaltsrechtlich
relevanter
Gegebenheiten
–
Speichersachverhalte
im
Ausländerzentralregister vorliegen oder
b) eine Beschäftigung im Rahmen von § 18 Abs. 4 S. 2 des Aufenthaltsgesetzes
(qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) angestrebt wird.
Die Befreiung von der Zustimmungspflicht durch die Ausländerbehörden betrifft alle anderen
Beschäftigungen unabhängig von der beabsichtigten Aufenthaltsdauer und auch unabhängig
davon, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
bedarf.
Visa zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bedürfen weiterhin immer der
Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) AufenthV).
Visa zur Arbeitsplatzsuche bedürfen in keinem Fall der Zustimmung der
Ausländerbehörden. Soweit sich in diesen Fällen aus Voraufenthalten eine Einreisesperre
ergibt, ist dies im Visumantragsverfahren durch die Auslandsvertretung zu berücksichtigen.
Für diese Änderung sprachen insbesondere zwei Erwägungen: zum einen konnten Ausländer bis zur
Einführung von § 18 c Aufenthaltsgesetz zur Arbeitsplatzsuche mit einem C-Visum einreisen, das auch
nicht der Zustimmung der Ausländerbehörden bedarf. Zum anderen führte die Bestimmung der
zuständigen Ausländerbehörde in der bisherigen Praxis zu erheblichen Problemen in den Fällen, in
denen der Ausländer noch keine Kontakte zu Arbeitgebern aufgenommen hat und somit sein
Aufenthaltsort in Deutschland während der Arbeitsplatzsuche nicht feststand.
Weitere Einzelheiten sind der Anlage zu entnehmen.
2.
Zustimmung
der
Ausländerbehörden
bei
Familienangehörigen
Wissenschaftlern, Forschern und Stipendiaten (§ 34 Satz 3 AufenthV)
von
In der Vergangenheit hat sich das Visumverfahren beim Familiennachzug der in § 34 genannten
Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder durch das Zustimmungserfordernis
der Ausländerbehörde oft sehr verzögert. Zwar waren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder schon nach
früherer Rechtslage vom Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörde befreit. Diese Privilegierung
beschränkte sich aber auf „miteinreisende“ Familienangehörige. Da Ehegatten, Lebenspartner und
Kinder der nach
§ 34 privilegierten Stammberechtigten in aller Regel aber erst nach einigen Monaten
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(z.B. nach Beendigung eines vorgeschalteten Sprachkurses und Umzug an den Hochschulort)
nachgeholt werden sollen, konnten sie zumeist von dieser Regelung nicht profitieren.
Im Gegensatz zu Visumanträgen von Studierenden und Forschern galt hinsichtlich der Zustimmung der
Ausländerbehörde beim Familiennachzug auch keine „Verschweigefrist“ (§ 31 Absatz 1 Satz 3), sondern
die Ausländerbehörde musste aktiv zustimmen.
Gem. § 34 gilt nun, dass auch „nachreisende“ Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährige ledige Kinder ein Visum ohne Beteiligung der Ausländerbehörden
erhalten können.
Das Erfordernis, dass die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft bereits zum Zeitpunkt der Einreise des
Stammberechtigten in das Bundesgebiet bestanden haben muss, bedeutet keine Einschränkung
gegenüber der geltenden Rechtslage. Auch bei der bislang privilegierten „Miteinreise“ war der Bestand
der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft zu diesem Zeitpunkt Voraussetzung.
Rechtsgrundlage für die Visumerteilung in diesen Fällen sind unverändert §§ 27 ff. AufenthG.
3. Zustimmung der Ausländerbehörde bei Anträgen von Absolventen deutscher
Auslandsschulen, die in Deutschland studieren wollen (§ 34 Nr. 5 AufenthV)
Absolventen
deutscher
Auslandsschulen
verfügen
über
eine
deutsche
Hochschulzugangsberechtigung und werden deshalb bei der Zulassung zum Studium wie
Deutsche behandelt. Durch den Verzicht auf die Beteiligung der Ausländerbehörde im
Visumverfahren wird die kurzfristige und zeitgerechte Visumerteilung gewährleistet.
Die Änderung der AufenthV ist die rechtliche Umsetzung der bisher auf der Grundlage des
BMI-Länderrundschreibens geübten Praxis (Runderlass vom 18.7.2011, Gz.: 508-516.20/11
und VHB-Beitrag „Zustimmung der Ausländerbehörde“).
4. Zustimmungsfreiheit bei Ferienarbeitsaufenthalten auf der Grundlage
zwischenstaatlicher Vereinbarungen (sog. „Working Holiday“-Aufenthalte; § 35 Nr. 4
AufenthV)
Durch die Erweiterung der Zustimmungsfreiheit von „Beschäftigung“ auf „Erwerbstätigkeit“
wird es den Teilnehmern an einem Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm ermöglicht, einer
Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit (zum Beispiel Nachhilfe) ohne Zustimmung
der Ausländerbehörde nachzugehen (zur Legaldefinition von „Erwerbstätigkeit“ siehe § 2
Abs. 2 AufenthG).
Ferienarbeitsaufenthalte-Vereinbarungen bestehen derzeit mit Australien, Japan, Kanada,
Korea, Neuseeland, Hongkong und Taiwan.
Der neue Verordnungstext ist beigefügt.
Im Auftrag
Mattern
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