Smartcard – Vereinbarung

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Smartcard – Vereinbarung
Smartcard – Vereinbarung
zwischen
Österreichischer Rundfunk
Würzburggasse 30
1136 Wien
(im Folgenden kurz “ORF“)
und
(im Folgenden kurz „Vertragspartner“)
wie folgt:
1. Vereinbarungsgegenstand
1.1 Mit dieser Vereinbarung wird der Vertragspartner ermächtigt, sogenannte
"Smartcards“ des ORF (im Folgenden: ORF DIGITAL-SAT-Karten) als Beipack
zu den Cryptoworks embedded Empfängern bzw. Common Interface Modulen,
welche der Vertragspartner selbst herstellt und/oder im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung von dritter Seite bezieht und weiterverkauft, zu den
Nutzungsbedingungen des ORF an Endkunden und/oder Weiterverteiler mit Sitz
in Österreich weiter zu geben.
1.2 Unter ORF DIGITAL-SAT-Karten sind von IRDETO (vorm. Philips CryptoWorks)
personalisierte und initialisierte Chipkarten im Scheckkartenformat für die
Speicherung von Entschlüsselungsinformationen zu verstehen. Diese
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(FASSUNG MÄRZ 2008)
Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf ORF DIGITAL-SAT-Karten, die
unter einer Lizenz von IRDETO Eindhoven B.V. Jupiterstraat 42, 2132 HD
Hoofddorp, Niederlande hergestellt werden. Diese ORF DIGITAL-SAT-Karten
unterliegen einer natürlichen Abnutzung und müssen zur Gewährleistung der
Systemsicherheit regelmäßig vom Kunden ausgetauscht werden. Der ORF wird
daher ORF DIGITAL-SAT-Karten künftig mit einem automatischen Ablaufdatum
versehen, das auf diesen deutlich lesbar angedruckt ist und jedenfalls eine
Lebensdauer von vier Kalenderjahren ab Übergabe sicherstellt. Der ORF behält
sich vor, das von ihm verwendete Verschlüsselungssystem auch ohne Angabe
von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen zu ändern. In diesem Fall ist der
Vertragspartner berechtigt auf Lager befindliche ORF-DIGITAL-SAT-Karten
gegen Erhalt des geleisteten Entgelts dem ORF zurückzugeben. Dies gilt
ausschließlich dann, wenn der ORF den Vertragspartner nicht mindestens sechs
Monate vor Wechsel des Verschlüsselungssystems davon informiert.
1.3 Die gegenständliche Vereinbarung ist nicht als Einräumung eines
Nutzungsrechtes bzw. einer Nutzungsbewilligung an den Software- und
Conditional Access-Komponenten der ORF DIGITAL-SAT-Karten auszulegen.
2. Bestellung und Lieferung von Smartcards (ORF DIGITAL-SAT-Karten)
2.1 Bestellungen des Vertragspartners für ORF DIGITAL-SAT-Karten haben per Fax
an die unter http://digital.orf.at/ veröffentlichten Kontaktdaten zu erfolgen. Die
Mindestbestellmenge pro Einzelbestellung beträgt 1.000 Stück. Mit schriftlicher
Bestätigung der Bestellung durch einen dazu Bevollmächtigten des ORF per EMail oder Fax kommt diese wirksam zu Stande. Nur der Vollständigkeit halber
wird festgehalten, dass Bestellungen aufgrund dieses Vertrages Fixbestellungen
sind, dh keine Stornierung der Bestellung oder Verschiebung des Liefertermins
durch den Vertragspartner möglich ist. Voraussetzung für die Bereitstellung der
ORF DIGITAL-SAT-Karten gem. Punkt 2.2 ist die Vorlage von Musterexemplaren
gem. Punkt 5.1 sowie ein positives Prüfgutachten gem. Punkt 5.4 bzw. 5.6. Der
Vertragspartner übermittelt dem ORF zu Planungszwecken jeweils am
Monatsanfang die von ihm jeweils in den nächsten sechs Monaten
voraussichtlich benötigte Anzahl an ORF DIGITAL-SAT-Karten.
2.2 Der ORF stellt die ORF DIGITAL-SAT-Karten in Österreich zur Abholung durch
den Vertragspartner bereit. Die Gefahr geht mit Übernahme durch den Spediteur
bzw. längstens eine Woche nach der Bereitstellung auf den Vertragspartner über.
Eine Verbringung oder der Verkauf der ORF DIGITAL-SAT-Karten außerhalb
Österreichs ist unzulässig.
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(FASSUNG MÄRZ 2008)
2.3 Die Bereitstellung der ORF DIGITAL-SAT-Karten iSd Punktes 2.2 erfolgt binnen
12 Wochen nach Bestellung durch den ORF. Die Nichteinhaltung des Termins
berechtigt den Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung von ihm gesetzlich
zustehenden Rechten, wenn der ORF trotz schriftlicher Setzung einer
mindestens zweiwöchigen Nachfrist die Bereitstellung weiterhin nicht durchführt.
Die Frist wird durch alle vom Willen des ORF unabhängigen Umstände, wie z.B.
Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe,
Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Ausschuss wichtiger
Fertigungsteile und Arbeitskonflikte, Lieferverzögerungen des Lieferanten des
ORF etc. um die Dauer der Hinderung verlängert.
2.4 Der Vertragspartner hat die gelieferten ORF DIGITAL-SAT-Karten nach Erhalt
unverzüglich auf Vollständigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen und
eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Erhalt
der Ware, schriftlich zu rügen. § 377 UGB ist im Übrigen anzuwenden. Der
Vertragspartner hat ausschließlich Anspruch auf Austausch mangelhafter ORF
DIGITAL-SAT-Karten. Verdeckte Mängel bleiben davon unberührt.
2.5 Der ORF behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen (wie etwa
Lieferengpässen
des
eigenen
Lieferanten,
Wechsel
des
Verschlüsselungssystems, Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag durch
den Vertragspartner oä.) von der Ausführung bereits gültig zustande
gekommener Bestellungen ganz oder teilweise abzustehen. In diesem Fall hat
der ORF dem Vertragspartner innerhalb von 7 Werktagen ab Kenntnis des
wichtigen Grundes den Rücktritt von der Bestellung schriftlich mitzuteilen. Im
Falle eines Rücktritts von einer Bestellung erstattet der ORF dem Vertragspartner
das für die ORF DIGITAL-SAT-Karten allenfalls bereits geleistete Entgelt binnen
14 Tagen zurück. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners aus einem
Rücktritt von einer Bestellung aus wichtigem Grund sind ausgeschlossen.
2.6 Das Eigentum an den ORF DIGITAL-SAT-Karten verbleibt beim ORF gemäß der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Endnutzern. Der Vertragspartner
haftet für sämtliche durch ihn oder seine Gehilfen (§§1313a und 1315 ABGB) an
den ORF DIGITAL-SAT-Karten verursachten Schäden.
2.7 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Änderungen an den ORF DIGITAL-SATKarten durchzuführen. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, die
Seriennummer/Barcode und die Kennzeichnung des Kartenherstellers auf der
Chipseite der Karten zu entfernen oder Form bzw. Layout der Karten zu ändern.
2.8 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die von ihm hergestellten, verkauften oder
vertriebenen Cryptoworks embedded Empfänger bzw. Common Interface
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(FASSUNG MÄRZ 2008)
Module, welchen er die ORF DIGITAL-SAT-Karte beipackt, über eine ÖsterreichProgrammierung verfügen. Die Reihung von ORF 1 erfolgt auf Programmplatz 1,
die Reihung von ORF 2 erfolgt auf Programmplatz 2. Bei HD-fähigen S2Endgeräten wird das in HDTV-Qualität ausgestrahlte ORF1-Programm auf
Programmplatz 1 gereiht, die Reihung von ORF 2 erfolgt unverändert auf
Programmplatz 2. Allfällige weitere auf Basis des ORF-Gesetzes veranstaltete
und in HDTV-Qualität ausgestrahlte Programme sind bei HD-S2-Endgeräten auf
die unmittelbar folgenden Programmplätze zu reihen. Diese HDTV betreffende
Reihung hat jedenfalls ab Wirksamwerden der allfälligen gesetzlichen
Regelungen binnen sechs Monaten zu erfolgen, soweit der Vertragspartner zum
Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht bestehenden,
anderweitigen vertragsrechtlichen Bindungen unterliegt, die er nicht einseitig
beenden kann.
3. Preis und Zahlungskonditionen
3.1 Für das Recht zur Weitergabe der ORF DIGITAL-SAT-Karten an Endkunden
und/oder Weiterverteiler leistet der Vertragspartner an den ORF ein Entgelt in
Höhe von EUR 22,10-- zuzüglich USt pro gelieferter ORF DIGITAL-SAT-Karte.
Der ORF behält sich vor, das Entgelt angemessen anzupassen, wobei dem
Vertragspartner diesfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht iSd Punktes 6.1
zusteht.
3.2 Die Rechnungslegung des ORF erfolgt ab Bereitstellung. Die Zahlungskondition
entspricht 3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen oder Zahlung
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsausstellung (siehe dazu Punkt 3.3). Die
Zahlungen sind auf das Konto Nr. 00263850000 bei der Bank Austria Creditanstalt AG, Wien,, BLZ 12000 (IBAN AT391100000263850000, BIC
CABVATWW) spesen- und abzugsfrei zu überweisen.
3.3 Der ORF behält sich das Recht vor, die Bereitstellung von weiteren ORF
DIGITAL-SAT-Karten bei Zahlungsverzug aus vorangegangenen Lieferungen bis
zum Zahlungseingang der offenen Rechnungen abzulehnen.
3.4 Für die Leistungen gem. Punkt 2.8 sowie die mit dem Beipack verbundenen
Aufwendungen erhält der Vertragspartner ab 1. 1. 2008 eine Vergütung in Höhe
von 1,50 EURO zuzüglich USt. pro Beipack-Karte. Diese wird quartalsweise im
Nachhinein gutgeschrieben.
3.5 Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
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4. Paketierung
4.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten ORF
DIGITAL-SAT-Karten ausschließlich Multimedia Terminals (Boxen) bzw.
Common Interface-Steckmodulen (CI), die unter einer Lizenz von IRDETO
Eindhoven B.V., Jupiterstraat 42, 2132 HD Hoofddorp, Niederlande (vormals
Philips Digital Networks B.V., Prof. Holstlaan 4, 5656 AA Eindhoven,
Niederlande) hergestellt werden, beizupacken und diese Box-bzw. CI-Pakete
ausschließlich in Österreich zu vertreiben. Der Beipack darf weiters nur zu
Geräten erfolgen, von welchen gem. Punkt 5.1 ein Musterexemplar vorgelegt
wurde und für welche ein positives Prüfergebnis gem. Punkt 5.4 bzw. 5.6 vorliegt.
Eine Weitergabe der ORF DIGITAL-SAT-Karten an Dritte anders als in Form
derartiger Box- bzw. CI-Pakete – insbesondere einzeln – ist unzulässig. Der
Vertragspartner hat diese Verpflichtung auf seine Vertragspartner zu überbinden
und insbesondere sicherzustellen, dass retournierten, defekten Geräten
beigepackte ORF DIGITAL-SAT-Karten nicht einzeln in den Verkauf gelangen.
Solche ORF DIGITAL-SAT-Karten sind vom Vertragspartner an den ORF im
Austausch gegen neue ORF DIGITAL-SAT-Karten (an eine ihm von diese
bekannt gegebene Adresse) auf seine Kosten zu retournieren.
4.2 Jedem Box- bzw. CI-Paket darf nicht mehr als eine ORF DIGITAL-SAT-Karte
beigepackt werden. Zusätzlich ist der Vertragspartner verpflichtet, das „ORFWillkommenspaket" (derzeit ORF DIGITAL-Anmeldeformular, GIS-Meldeformular,
Kundenbroschüre, ORF-Aufkleber) jedem Box- bzw. CI-Paket beizupacken. Der
ORF wird pro bestellter ORF DIGITAL-SAT-Karte ein "ORF-Willkommenspaket"
zusammenstellen und dem Vertragspartner spätestens zum Liefertermin der ORF
DIGITAL-SAT-Karten übergeben.
4.3 Der Vertragspartner wird Hinweise auf die "ORF-Tauglichkeit" des in Punkt 4.1
genannten Box- bzw. CI-Pakets (insbesondere im Rahmen von "Point of Sale"Maßnahmen und auf der Verpackung des Box-Pakets) nur in Absprache mit dem
ORF vornehmen.
4.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Kunden beim Kauf eines Box- bzw. CIPakets umfassend über alle für den ORF-DIGITAL-Kunden relevanten
Informationen, sowohl hinsichtlich der Box bzw. des CI als auch hinsichtlich der
ORF DIGITAL-SAT-Karte und deren Nutzungsvoraussetzungen, aufzuklären.
Insbesondere obliegt es dem Vertragspartner, den Kunden über die
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten des im Box- bzw. CI-Paket enthaltenen
Multimedia-Terminals sowie über die Möglichkeit, dass die Nutzungsmöglichkeit
der Box bzw. des CI für den Empfang der ORF-Programme etwa bei zukünftigen
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Änderungen bzw. Wechsel des Verschlüsselungssystems eingeschränkt werden
oder entfallen kann, aufzuklären. Dabei hat der Vertragspartner die Kunden
insbesondere auf den Umstand des Ablaufs der ORF DIGITAL-SAT-Karten, wie
in Punkt 1.2 beschrieben, zu informieren. Weiters ist der Vertragspartner
verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Nutzung der ORF
DIGITAL-SAT-Karte nur zu den Bedingungen der AGB des ORF gestattet ist,
sowie dass zum fortgesetzten Empfang der ORF-Programme eine Anmeldung
beim ORF erforderlich ist.
4.5 Der Vertragspartner hält den ORF hinsichtlich sämtlicher Ansprüche von Kunden
sowie mit diesen im Zusammenhang stehende Gerichts- und Anwaltskosten des
ORF, die aus einer Verletzung dieser Aufklärungspflichten resultieren, schadund klaglos. Öffentliche Mitteilungen über die Höhe des Unkostenbeitrages für
die Freischaltung der ORF DIGITAL-SAT-Karte dürfen nur in Abstimmung mit
dem ORF erfolgen. Sofern der Vertragspartner Box- bzw. CI-Pakete an Personen
weitergibt, die ihrerseits Händler sind, hat er diesen die vorstehenden
Verpflichtungen vertraglich zu überbinden.
4.6 Der Vertragspartner hat dem ORF jeweils zum Monatsletzten eine aktuelle
Aufstellung je Gerätetype der Anzahl von in Verkehr gesetzten Geräten, die mit
einer ORF-DIGITAL-SAT-Karte in Verkehr gesetzt wurden, zu übermitteln und
dabei allfällige Vorgaben des ORF betreffend den Inhalt der Aufstellung zu
berücksichtigen.
5. Überprüfung
5.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem ORF von jedem Typ der Cryptoworks
embedded Empfänger bzw. Common Interface Modulen, das er zur Erstellung
von Box-Paketen im Sinne des Punkt 4.1 verwenden möchte, ein
Musterexemplar samt Nachweis der Lizenzierung durch IRDETO Eindhoven B.V.
zur Begutachtung vorzulegen, welches in das Eigentum des ORF übergeht. Die
Lieferung hat auf Kosten des Vertragspartners an eine vom ORF bekannt
gegebene Adresse zu erfolgen. Baugleiche Geräte verschiedener Gerätetypen
hat der Vertragspartner nur einmal zu übermitteln und dem ORF die baugleichen
Gerätetypen schriftlich bekannt zu geben (Baugleichheits-Bescheinigung).
Gerätetypen sind dann baugleich, wenn alle von der Verschlüsselung betroffenen
Hard- und Softwarekomponenten ident sind. Zur Überprüfung dieser
Baugleichheits-Bescheinigung kann der ORF diese Gerätetypen anfordern. Nach
Überprüfung wird die Box dem Vertragspartner retourniert. Hinsichtlich des
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Nachweises der Lizenzierung durch IRDETO Eindhoven B.V. sind allfällige
Vorgaben des ORF einzuhalten.
5.2 Der ORF veranlasst – sofern der Vertragspartner dies nicht selbst gem. Punkt 5.6
erledigt – eine Überprüfung des/der übergebenen Musterexemplare(s) durch eine
dritte Prüfanstalt (derzeit ist die administrative Abwicklung der Überprüfung durch
die ORS bzw. von dieser beauftragter Dritter sowie die Durchführung der
technischen Überprüfung durch den TÜV Österreich vorgesehen). Inhalt der
Überprüfung ist die Einhaltung der vom ORF festgelegten technischen
Spezifikationen, wie die Fähigkeit zum Empfang der Programme des ORF sowie
die Reihung der Sender gem. Punkt 2.8. Die Festlegung der für die Überprüfung
relevanten technischen Spezifikationen erfolgt durch den ORF. Diese werden
dem Vertragspartner mitgeteilt.
5.3 Geplante Änderungen der technischen Spezifikationen wird der ORF dem
Vertragspartner 6 Monate vorher bekannt geben.
5.4 Das Ergebnis der Prüfung – insbesondere, ob das Musterexemplar die Prüfung
im Sinne der Einhaltung der festgelegten technischen Spezifikationen bestanden
hat – wird dem Vertragspartner längstens binnen 6 Wochen nach Übergabe des
Musterexemplars mitgeteilt. Ein positives Prüfergebnis ist Voraussetzung für den
vertragsgegenständlichen Beipack der ORF DIGITAL-SAT-Karten (siehe Punkt
2.1 und 4.1). Der Vertragspartner kann auf seine Kosten eine einmalige
Wiederholung der Überprüfung verlangen.
5.5 Der Vertragspartner trägt die Kosten der Überprüfung gem. Punkt 5.2 idH von
€ 900,-- zzgl. USt, über die der ORF Rechnung legt, die gemäß der Fristen in
Punkt 3.2 zu zahlen ist. Für den Fall, dass bei Überprüfung der Baugleichheit
diese – entgegen der Baugleichheits-Bescheinigung – nicht festgestellt wird,
betragen die vom Vertragspartner zu tragenden Kosten der Überprüfung
€ 1.800,-- zzgl. USt.
5.6 Alternativ zur Veranlassung der Überprüfung durch den ORF kann der
Vertragspartner diese auch selbst bei den ihm vom ORF genannten
Prüfanstalten,
welche
gegenüber dem
ORF die
Einhaltung der
Prüfungsanforderungen gem. Punkt 5.2 zusichern, veranlassen. Der Nachweis
eines positiven Prüfergebnisses ist dem ORF vorzulegen. Ein positives
Prüfergebnis ist Voraussetzung für den vertragsgegenständlichen Beipack der
ORF DIGITAL-SAT-Karten (siehe Punkt 2.1 und 4.1).
5.7 Das Ergebnis der Überprüfung soll insbesondere eine Aussage über die
Fähigkeit des Musterexemplars zum Empfang der Programme des ORF zum
Zeitpunkt der Überprüfung treffen. Vorgaben des ORF hinsichtlich der
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Kommunikation des Prüfungsergebnisses, insbesondere Erläuterungen über
dessen Bedeutung z.B. im „ORF Willkommenspaket“ gem. Punkt 4.2, sind
einzuhalten. Der Vertragspartner hält den ORF für einen aus der Verletzung
dieser Verpflichtungen entstehenden Schaden schad- und klaglos; dies umfasst
auch die Kosten der Rechtsverteidigung. Dem Vertragspartner obliegt der
Beweis, dass der Schaden nicht auf eine Verletzung der genannten
Verpflichtungen zurückzuführen ist bzw. ihn daran kein Verschulden trifft.
6. Laufzeit
6.1 Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft und läuft auf
unbestimmte Zeit. Sie kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Monatsende schriftlich gekündigt
werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt beiden Vertragspartnern unbenommen. Bereits erfolgte
Bestellungen bleiben von der Beendigung der Vereinbarung unberührt.
6.2 Nach Beendigung der Vereinbarung hat der Vertragspartner auf Verlangen des
ORF sämtliche bis dahin noch nicht vertriebenen Smart Cards dem ORF
zurückzustellen; im Falle der Beendigung der Vereinbarung durch den ORF
vergütet dieser dem Vertragspartner Zug um Zug das dem ORF für die
zurückgestellten Smart Cards gemäß Punkt 3.1 geleistete Entgelt (mit Ausnahme
der Vergütung gem. Punkt 3.4).
7. Einsichtrechte, Kontrollbefugnis
7.1 Um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Vertragspartner
zu überprüfen, gestattet der Vertragspartner dem ORF und vom ORF
beauftragten Dritten, jederzeit die Bücher und Geschäftsunterlagen des
Vertragspartners betreffend dem Vertrieb von ORF DIGITAL-SAT-Karten
einzusehen und zu kopieren. Der Vertragspartner und seine gesetzlichen
Vertreter werden dem ORF und vom ORF beauftragte Dritte in jeder Hinsicht bei
der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen, insbesondere durch sofortige
Zurverfügungstellung aller nötigen Informationen und Unterlagen und durch die
Gewährung ungehinderten Zugangs und ungehinderter Prüfung von Büchern und
Geschäftsunterlagen.
7.2 Weiters räumt der Vertragspartner dem ORF das Recht ein, die Geschäftsräume
des Vertragspartners (dazu zählt insbesondere auch die Empfangsstelle, an die
die ORF DIGITAL-SAT-Karten beigepackt werden), durch eigene sowie
beauftragten Dritte in angemessenen Zeitabständen während der üblichen
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Geschäftszeiten ohne Vorankündigung zu besichtigen, um die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Vereinbarung zu überprüfen.
7.3 Der ORF haftet, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist pro
Schadensfall mit € 50.000,-- bzw. insgesamt mit dem Jahresumsatz des Jahres,
in dem der Schadensfall bzw. die Schadensfälle eingetreten sind, beschränkt.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen.
8.2 Der ORF behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese Vereinbarung jederzeit
um solche Verpflichtungen zu ergänzen, die sich aus den Vereinbarungen des
ORF mit dem Smartcard Lizenzgeber IRDETO Eindhoven B.V. und/oder dem
Vorlieferanten der Smartcards ergeben. Derartige Ergänzungen werden dem
Vertragspartner jedenfalls 4 Wochen vor In-Kraft-Treten durch schriftliche
Vertragszusätze kommuniziert.
8.3 Mit dem Abschluss der vorliegenden Vereinbarung wird eine allenfalls zwischen
den Vertragsparteien bestehende Smartcard-Vereinbarung jedenfalls ersetzt,
sofern diese nicht ohnehin ausdrücklich gekündigt oder sonst beendet wurden.
8.4 Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Lieferverträge nicht. Die Parteien werden anstelle der
unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am
nächsten kommt, vereinbaren.
8.5 Eine Übertragung der Rechte aus dieser Vereinbarung an Dritte bedarf der
schriftlichen Genehmigung durch den ORF.
8.6 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag
ergebenden Streitigkeiten wird das zuständige, die Handelsgerichtsbarkeit in
Wien ausübende Gericht vereinbart. Der ORF ist jedoch berechtigt, ein anderes,
für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.
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Wien, am
..................................., am ...........................
ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK
Vertragspartner
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(Stempel)

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