Smartcard – Vereinbarung
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Smartcard – Vereinbarung
Smartcard – Vereinbarung zwischen Österreichischer Rundfunk Würzburggasse 30 1136 Wien (im Folgenden kurz “ORF“) und (im Folgenden kurz „Vertragspartner“) wie folgt: 1. Vereinbarungsgegenstand 1.1 Mit dieser Vereinbarung wird der Vertragspartner ermächtigt, sogenannte "Smartcards“ des ORF (im Folgenden: ORF DIGITAL-SAT-Karten) als Beipack zu den Cryptoworks embedded Empfängern bzw. Common Interface Modulen, welche der Vertragspartner selbst herstellt und/oder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von dritter Seite bezieht und weiterverkauft, zu den Nutzungsbedingungen des ORF an Endkunden und/oder Weiterverteiler mit Sitz in Österreich weiter zu geben. 1.2 Unter ORF DIGITAL-SAT-Karten sind von IRDETO (vorm. Philips CryptoWorks) personalisierte und initialisierte Chipkarten im Scheckkartenformat für die Speicherung von Entschlüsselungsinformationen zu verstehen. Diese SMARTCARD-VEREINBARUNG (FASSUNG MÄRZ 2008) Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf ORF DIGITAL-SAT-Karten, die unter einer Lizenz von IRDETO Eindhoven B.V. Jupiterstraat 42, 2132 HD Hoofddorp, Niederlande hergestellt werden. Diese ORF DIGITAL-SAT-Karten unterliegen einer natürlichen Abnutzung und müssen zur Gewährleistung der Systemsicherheit regelmäßig vom Kunden ausgetauscht werden. Der ORF wird daher ORF DIGITAL-SAT-Karten künftig mit einem automatischen Ablaufdatum versehen, das auf diesen deutlich lesbar angedruckt ist und jedenfalls eine Lebensdauer von vier Kalenderjahren ab Übergabe sicherstellt. Der ORF behält sich vor, das von ihm verwendete Verschlüsselungssystem auch ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen zu ändern. In diesem Fall ist der Vertragspartner berechtigt auf Lager befindliche ORF-DIGITAL-SAT-Karten gegen Erhalt des geleisteten Entgelts dem ORF zurückzugeben. Dies gilt ausschließlich dann, wenn der ORF den Vertragspartner nicht mindestens sechs Monate vor Wechsel des Verschlüsselungssystems davon informiert. 1.3 Die gegenständliche Vereinbarung ist nicht als Einräumung eines Nutzungsrechtes bzw. einer Nutzungsbewilligung an den Software- und Conditional Access-Komponenten der ORF DIGITAL-SAT-Karten auszulegen. 2. Bestellung und Lieferung von Smartcards (ORF DIGITAL-SAT-Karten) 2.1 Bestellungen des Vertragspartners für ORF DIGITAL-SAT-Karten haben per Fax an die unter http://digital.orf.at/ veröffentlichten Kontaktdaten zu erfolgen. Die Mindestbestellmenge pro Einzelbestellung beträgt 1.000 Stück. Mit schriftlicher Bestätigung der Bestellung durch einen dazu Bevollmächtigten des ORF per EMail oder Fax kommt diese wirksam zu Stande. Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass Bestellungen aufgrund dieses Vertrages Fixbestellungen sind, dh keine Stornierung der Bestellung oder Verschiebung des Liefertermins durch den Vertragspartner möglich ist. Voraussetzung für die Bereitstellung der ORF DIGITAL-SAT-Karten gem. Punkt 2.2 ist die Vorlage von Musterexemplaren gem. Punkt 5.1 sowie ein positives Prüfgutachten gem. Punkt 5.4 bzw. 5.6. Der Vertragspartner übermittelt dem ORF zu Planungszwecken jeweils am Monatsanfang die von ihm jeweils in den nächsten sechs Monaten voraussichtlich benötigte Anzahl an ORF DIGITAL-SAT-Karten. 2.2 Der ORF stellt die ORF DIGITAL-SAT-Karten in Österreich zur Abholung durch den Vertragspartner bereit. Die Gefahr geht mit Übernahme durch den Spediteur bzw. längstens eine Woche nach der Bereitstellung auf den Vertragspartner über. Eine Verbringung oder der Verkauf der ORF DIGITAL-SAT-Karten außerhalb Österreichs ist unzulässig. Seite 2 von 10 SMARTCARD-VEREINBARUNG (FASSUNG MÄRZ 2008) 2.3 Die Bereitstellung der ORF DIGITAL-SAT-Karten iSd Punktes 2.2 erfolgt binnen 12 Wochen nach Bestellung durch den ORF. Die Nichteinhaltung des Termins berechtigt den Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung von ihm gesetzlich zustehenden Rechten, wenn der ORF trotz schriftlicher Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist die Bereitstellung weiterhin nicht durchführt. Die Frist wird durch alle vom Willen des ORF unabhängigen Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Ausschuss wichtiger Fertigungsteile und Arbeitskonflikte, Lieferverzögerungen des Lieferanten des ORF etc. um die Dauer der Hinderung verlängert. 2.4 Der Vertragspartner hat die gelieferten ORF DIGITAL-SAT-Karten nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. § 377 UGB ist im Übrigen anzuwenden. Der Vertragspartner hat ausschließlich Anspruch auf Austausch mangelhafter ORF DIGITAL-SAT-Karten. Verdeckte Mängel bleiben davon unberührt. 2.5 Der ORF behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen (wie etwa Lieferengpässen des eigenen Lieferanten, Wechsel des Verschlüsselungssystems, Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag durch den Vertragspartner oä.) von der Ausführung bereits gültig zustande gekommener Bestellungen ganz oder teilweise abzustehen. In diesem Fall hat der ORF dem Vertragspartner innerhalb von 7 Werktagen ab Kenntnis des wichtigen Grundes den Rücktritt von der Bestellung schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Rücktritts von einer Bestellung erstattet der ORF dem Vertragspartner das für die ORF DIGITAL-SAT-Karten allenfalls bereits geleistete Entgelt binnen 14 Tagen zurück. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners aus einem Rücktritt von einer Bestellung aus wichtigem Grund sind ausgeschlossen. 2.6 Das Eigentum an den ORF DIGITAL-SAT-Karten verbleibt beim ORF gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Endnutzern. Der Vertragspartner haftet für sämtliche durch ihn oder seine Gehilfen (§§1313a und 1315 ABGB) an den ORF DIGITAL-SAT-Karten verursachten Schäden. 2.7 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Änderungen an den ORF DIGITAL-SATKarten durchzuführen. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, die Seriennummer/Barcode und die Kennzeichnung des Kartenherstellers auf der Chipseite der Karten zu entfernen oder Form bzw. Layout der Karten zu ändern. 2.8 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die von ihm hergestellten, verkauften oder vertriebenen Cryptoworks embedded Empfänger bzw. Common Interface Seite 3 von 10 SMARTCARD-VEREINBARUNG (FASSUNG MÄRZ 2008) Module, welchen er die ORF DIGITAL-SAT-Karte beipackt, über eine ÖsterreichProgrammierung verfügen. Die Reihung von ORF 1 erfolgt auf Programmplatz 1, die Reihung von ORF 2 erfolgt auf Programmplatz 2. Bei HD-fähigen S2Endgeräten wird das in HDTV-Qualität ausgestrahlte ORF1-Programm auf Programmplatz 1 gereiht, die Reihung von ORF 2 erfolgt unverändert auf Programmplatz 2. Allfällige weitere auf Basis des ORF-Gesetzes veranstaltete und in HDTV-Qualität ausgestrahlte Programme sind bei HD-S2-Endgeräten auf die unmittelbar folgenden Programmplätze zu reihen. Diese HDTV betreffende Reihung hat jedenfalls ab Wirksamwerden der allfälligen gesetzlichen Regelungen binnen sechs Monaten zu erfolgen, soweit der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht bestehenden, anderweitigen vertragsrechtlichen Bindungen unterliegt, die er nicht einseitig beenden kann. 3. Preis und Zahlungskonditionen 3.1 Für das Recht zur Weitergabe der ORF DIGITAL-SAT-Karten an Endkunden und/oder Weiterverteiler leistet der Vertragspartner an den ORF ein Entgelt in Höhe von EUR 22,10-- zuzüglich USt pro gelieferter ORF DIGITAL-SAT-Karte. Der ORF behält sich vor, das Entgelt angemessen anzupassen, wobei dem Vertragspartner diesfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht iSd Punktes 6.1 zusteht. 3.2 Die Rechnungslegung des ORF erfolgt ab Bereitstellung. Die Zahlungskondition entspricht 3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen oder Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsausstellung (siehe dazu Punkt 3.3). Die Zahlungen sind auf das Konto Nr. 00263850000 bei der Bank Austria Creditanstalt AG, Wien,, BLZ 12000 (IBAN AT391100000263850000, BIC CABVATWW) spesen- und abzugsfrei zu überweisen. 3.3 Der ORF behält sich das Recht vor, die Bereitstellung von weiteren ORF DIGITAL-SAT-Karten bei Zahlungsverzug aus vorangegangenen Lieferungen bis zum Zahlungseingang der offenen Rechnungen abzulehnen. 3.4 Für die Leistungen gem. Punkt 2.8 sowie die mit dem Beipack verbundenen Aufwendungen erhält der Vertragspartner ab 1. 1. 2008 eine Vergütung in Höhe von 1,50 EURO zuzüglich USt. pro Beipack-Karte. Diese wird quartalsweise im Nachhinein gutgeschrieben. 3.5 Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Seite 4 von 10 SMARTCARD-VEREINBARUNG (FASSUNG MÄRZ 2008) 4. Paketierung 4.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten ORF DIGITAL-SAT-Karten ausschließlich Multimedia Terminals (Boxen) bzw. Common Interface-Steckmodulen (CI), die unter einer Lizenz von IRDETO Eindhoven B.V., Jupiterstraat 42, 2132 HD Hoofddorp, Niederlande (vormals Philips Digital Networks B.V., Prof. Holstlaan 4, 5656 AA Eindhoven, Niederlande) hergestellt werden, beizupacken und diese Box-bzw. CI-Pakete ausschließlich in Österreich zu vertreiben. Der Beipack darf weiters nur zu Geräten erfolgen, von welchen gem. Punkt 5.1 ein Musterexemplar vorgelegt wurde und für welche ein positives Prüfergebnis gem. Punkt 5.4 bzw. 5.6 vorliegt. Eine Weitergabe der ORF DIGITAL-SAT-Karten an Dritte anders als in Form derartiger Box- bzw. CI-Pakete – insbesondere einzeln – ist unzulässig. Der Vertragspartner hat diese Verpflichtung auf seine Vertragspartner zu überbinden und insbesondere sicherzustellen, dass retournierten, defekten Geräten beigepackte ORF DIGITAL-SAT-Karten nicht einzeln in den Verkauf gelangen. Solche ORF DIGITAL-SAT-Karten sind vom Vertragspartner an den ORF im Austausch gegen neue ORF DIGITAL-SAT-Karten (an eine ihm von diese bekannt gegebene Adresse) auf seine Kosten zu retournieren. 4.2 Jedem Box- bzw. CI-Paket darf nicht mehr als eine ORF DIGITAL-SAT-Karte beigepackt werden. Zusätzlich ist der Vertragspartner verpflichtet, das „ORFWillkommenspaket" (derzeit ORF DIGITAL-Anmeldeformular, GIS-Meldeformular, Kundenbroschüre, ORF-Aufkleber) jedem Box- bzw. CI-Paket beizupacken. Der ORF wird pro bestellter ORF DIGITAL-SAT-Karte ein "ORF-Willkommenspaket" zusammenstellen und dem Vertragspartner spätestens zum Liefertermin der ORF DIGITAL-SAT-Karten übergeben. 4.3 Der Vertragspartner wird Hinweise auf die "ORF-Tauglichkeit" des in Punkt 4.1 genannten Box- bzw. CI-Pakets (insbesondere im Rahmen von "Point of Sale"Maßnahmen und auf der Verpackung des Box-Pakets) nur in Absprache mit dem ORF vornehmen. 4.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Kunden beim Kauf eines Box- bzw. CIPakets umfassend über alle für den ORF-DIGITAL-Kunden relevanten Informationen, sowohl hinsichtlich der Box bzw. des CI als auch hinsichtlich der ORF DIGITAL-SAT-Karte und deren Nutzungsvoraussetzungen, aufzuklären. Insbesondere obliegt es dem Vertragspartner, den Kunden über die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten des im Box- bzw. CI-Paket enthaltenen Multimedia-Terminals sowie über die Möglichkeit, dass die Nutzungsmöglichkeit der Box bzw. des CI für den Empfang der ORF-Programme etwa bei zukünftigen Seite 5 von 10 SMARTCARD-VEREINBARUNG (FASSUNG MÄRZ 2008) Änderungen bzw. Wechsel des Verschlüsselungssystems eingeschränkt werden oder entfallen kann, aufzuklären. Dabei hat der Vertragspartner die Kunden insbesondere auf den Umstand des Ablaufs der ORF DIGITAL-SAT-Karten, wie in Punkt 1.2 beschrieben, zu informieren. Weiters ist der Vertragspartner verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Nutzung der ORF DIGITAL-SAT-Karte nur zu den Bedingungen der AGB des ORF gestattet ist, sowie dass zum fortgesetzten Empfang der ORF-Programme eine Anmeldung beim ORF erforderlich ist. 4.5 Der Vertragspartner hält den ORF hinsichtlich sämtlicher Ansprüche von Kunden sowie mit diesen im Zusammenhang stehende Gerichts- und Anwaltskosten des ORF, die aus einer Verletzung dieser Aufklärungspflichten resultieren, schadund klaglos. Öffentliche Mitteilungen über die Höhe des Unkostenbeitrages für die Freischaltung der ORF DIGITAL-SAT-Karte dürfen nur in Abstimmung mit dem ORF erfolgen. Sofern der Vertragspartner Box- bzw. CI-Pakete an Personen weitergibt, die ihrerseits Händler sind, hat er diesen die vorstehenden Verpflichtungen vertraglich zu überbinden. 4.6 Der Vertragspartner hat dem ORF jeweils zum Monatsletzten eine aktuelle Aufstellung je Gerätetype der Anzahl von in Verkehr gesetzten Geräten, die mit einer ORF-DIGITAL-SAT-Karte in Verkehr gesetzt wurden, zu übermitteln und dabei allfällige Vorgaben des ORF betreffend den Inhalt der Aufstellung zu berücksichtigen. 5. Überprüfung 5.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem ORF von jedem Typ der Cryptoworks embedded Empfänger bzw. Common Interface Modulen, das er zur Erstellung von Box-Paketen im Sinne des Punkt 4.1 verwenden möchte, ein Musterexemplar samt Nachweis der Lizenzierung durch IRDETO Eindhoven B.V. zur Begutachtung vorzulegen, welches in das Eigentum des ORF übergeht. Die Lieferung hat auf Kosten des Vertragspartners an eine vom ORF bekannt gegebene Adresse zu erfolgen. Baugleiche Geräte verschiedener Gerätetypen hat der Vertragspartner nur einmal zu übermitteln und dem ORF die baugleichen Gerätetypen schriftlich bekannt zu geben (Baugleichheits-Bescheinigung). Gerätetypen sind dann baugleich, wenn alle von der Verschlüsselung betroffenen Hard- und Softwarekomponenten ident sind. Zur Überprüfung dieser Baugleichheits-Bescheinigung kann der ORF diese Gerätetypen anfordern. Nach Überprüfung wird die Box dem Vertragspartner retourniert. Hinsichtlich des Seite 6 von 10 SMARTCARD-VEREINBARUNG (FASSUNG MÄRZ 2008) Nachweises der Lizenzierung durch IRDETO Eindhoven B.V. sind allfällige Vorgaben des ORF einzuhalten. 5.2 Der ORF veranlasst – sofern der Vertragspartner dies nicht selbst gem. Punkt 5.6 erledigt – eine Überprüfung des/der übergebenen Musterexemplare(s) durch eine dritte Prüfanstalt (derzeit ist die administrative Abwicklung der Überprüfung durch die ORS bzw. von dieser beauftragter Dritter sowie die Durchführung der technischen Überprüfung durch den TÜV Österreich vorgesehen). Inhalt der Überprüfung ist die Einhaltung der vom ORF festgelegten technischen Spezifikationen, wie die Fähigkeit zum Empfang der Programme des ORF sowie die Reihung der Sender gem. Punkt 2.8. Die Festlegung der für die Überprüfung relevanten technischen Spezifikationen erfolgt durch den ORF. Diese werden dem Vertragspartner mitgeteilt. 5.3 Geplante Änderungen der technischen Spezifikationen wird der ORF dem Vertragspartner 6 Monate vorher bekannt geben. 5.4 Das Ergebnis der Prüfung – insbesondere, ob das Musterexemplar die Prüfung im Sinne der Einhaltung der festgelegten technischen Spezifikationen bestanden hat – wird dem Vertragspartner längstens binnen 6 Wochen nach Übergabe des Musterexemplars mitgeteilt. Ein positives Prüfergebnis ist Voraussetzung für den vertragsgegenständlichen Beipack der ORF DIGITAL-SAT-Karten (siehe Punkt 2.1 und 4.1). Der Vertragspartner kann auf seine Kosten eine einmalige Wiederholung der Überprüfung verlangen. 5.5 Der Vertragspartner trägt die Kosten der Überprüfung gem. Punkt 5.2 idH von € 900,-- zzgl. USt, über die der ORF Rechnung legt, die gemäß der Fristen in Punkt 3.2 zu zahlen ist. Für den Fall, dass bei Überprüfung der Baugleichheit diese – entgegen der Baugleichheits-Bescheinigung – nicht festgestellt wird, betragen die vom Vertragspartner zu tragenden Kosten der Überprüfung € 1.800,-- zzgl. USt. 5.6 Alternativ zur Veranlassung der Überprüfung durch den ORF kann der Vertragspartner diese auch selbst bei den ihm vom ORF genannten Prüfanstalten, welche gegenüber dem ORF die Einhaltung der Prüfungsanforderungen gem. Punkt 5.2 zusichern, veranlassen. Der Nachweis eines positiven Prüfergebnisses ist dem ORF vorzulegen. Ein positives Prüfergebnis ist Voraussetzung für den vertragsgegenständlichen Beipack der ORF DIGITAL-SAT-Karten (siehe Punkt 2.1 und 4.1). 5.7 Das Ergebnis der Überprüfung soll insbesondere eine Aussage über die Fähigkeit des Musterexemplars zum Empfang der Programme des ORF zum Zeitpunkt der Überprüfung treffen. Vorgaben des ORF hinsichtlich der Seite 7 von 10 SMARTCARD-VEREINBARUNG (FASSUNG MÄRZ 2008) Kommunikation des Prüfungsergebnisses, insbesondere Erläuterungen über dessen Bedeutung z.B. im „ORF Willkommenspaket“ gem. Punkt 4.2, sind einzuhalten. Der Vertragspartner hält den ORF für einen aus der Verletzung dieser Verpflichtungen entstehenden Schaden schad- und klaglos; dies umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung. Dem Vertragspartner obliegt der Beweis, dass der Schaden nicht auf eine Verletzung der genannten Verpflichtungen zurückzuführen ist bzw. ihn daran kein Verschulden trifft. 6. Laufzeit 6.1 Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt beiden Vertragspartnern unbenommen. Bereits erfolgte Bestellungen bleiben von der Beendigung der Vereinbarung unberührt. 6.2 Nach Beendigung der Vereinbarung hat der Vertragspartner auf Verlangen des ORF sämtliche bis dahin noch nicht vertriebenen Smart Cards dem ORF zurückzustellen; im Falle der Beendigung der Vereinbarung durch den ORF vergütet dieser dem Vertragspartner Zug um Zug das dem ORF für die zurückgestellten Smart Cards gemäß Punkt 3.1 geleistete Entgelt (mit Ausnahme der Vergütung gem. Punkt 3.4). 7. Einsichtrechte, Kontrollbefugnis 7.1 Um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Vertragspartner zu überprüfen, gestattet der Vertragspartner dem ORF und vom ORF beauftragten Dritten, jederzeit die Bücher und Geschäftsunterlagen des Vertragspartners betreffend dem Vertrieb von ORF DIGITAL-SAT-Karten einzusehen und zu kopieren. Der Vertragspartner und seine gesetzlichen Vertreter werden dem ORF und vom ORF beauftragte Dritte in jeder Hinsicht bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen, insbesondere durch sofortige Zurverfügungstellung aller nötigen Informationen und Unterlagen und durch die Gewährung ungehinderten Zugangs und ungehinderter Prüfung von Büchern und Geschäftsunterlagen. 7.2 Weiters räumt der Vertragspartner dem ORF das Recht ein, die Geschäftsräume des Vertragspartners (dazu zählt insbesondere auch die Empfangsstelle, an die die ORF DIGITAL-SAT-Karten beigepackt werden), durch eigene sowie beauftragten Dritte in angemessenen Zeitabständen während der üblichen Seite 8 von 10 SMARTCARD-VEREINBARUNG (FASSUNG MÄRZ 2008) Geschäftszeiten ohne Vorankündigung zu besichtigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu überprüfen. 7.3 Der ORF haftet, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist pro Schadensfall mit € 50.000,-- bzw. insgesamt mit dem Jahresumsatz des Jahres, in dem der Schadensfall bzw. die Schadensfälle eingetreten sind, beschränkt. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen. 8.2 Der ORF behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese Vereinbarung jederzeit um solche Verpflichtungen zu ergänzen, die sich aus den Vereinbarungen des ORF mit dem Smartcard Lizenzgeber IRDETO Eindhoven B.V. und/oder dem Vorlieferanten der Smartcards ergeben. Derartige Ergänzungen werden dem Vertragspartner jedenfalls 4 Wochen vor In-Kraft-Treten durch schriftliche Vertragszusätze kommuniziert. 8.3 Mit dem Abschluss der vorliegenden Vereinbarung wird eine allenfalls zwischen den Vertragsparteien bestehende Smartcard-Vereinbarung jedenfalls ersetzt, sofern diese nicht ohnehin ausdrücklich gekündigt oder sonst beendet wurden. 8.4 Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Lieferverträge nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, vereinbaren. 8.5 Eine Übertragung der Rechte aus dieser Vereinbarung an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den ORF. 8.6 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das zuständige, die Handelsgerichtsbarkeit in Wien ausübende Gericht vereinbart. Der ORF ist jedoch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen. Seite 9 von 10 SMARTCARD-VEREINBARUNG (FASSUNG MÄRZ 2008) Wien, am ..................................., am ........................... ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK Vertragspartner Seite 10 von 10 (Stempel)