Referat: «Integrierte schweizerische Versicherungsaufsicht im

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Referat: «Integrierte schweizerische Versicherungsaufsicht im
Swiss Federal Department of Finance FDF
Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI
Integrierte schweizerische
Versicherungsaufsicht im
internationalen Kontext
Tag der Schweizerischen Versicherungswirtschaft
Berlin, 6. März 2007
Dr. Monica Mächler, Direktorin
Dr. Philipp Keller, Leiter Aufsichtsentwicklung
Dr. René Schnieper, Leiter Rückversicherung
Übersicht
•
Integrierte schweizerische Versicherungsaufsicht
• Versicherungsaufsicht in der Schweiz mit Ausblick auf FINMA
• Modernes schweizerisches Aufsichtsinstrumentarium
• Swiss Solvency Test
• Swiss Quality Assessment
•
Internationaler Kontext
• Internationale Vernetzung der schweizerischen
Versicherungsaufsicht
• Versicherungsgruppen und –konglomerate
• Unterschiedlicher Bezug zur Schweiz
• Verschiedene Aufsichtsregimes
• Gegenseitige Anerkennung
•
Fazit
Swiss Federal Department of Finance FDF
Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI
2
Versicherungsaufsicht in der Schweiz
mit Ausblick auf FINMA (I)
•
•
Versicherungsaufsicht ist eine Bundeskompetenz und wird durch das
zum Eidgenössischen Finanzdepartement gehörende
Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) ausgeübt.
Beaufsichtigt wurden am 31.12.2006 folgende Versicherungsunternehmen bzw. Zweigniederlassungen von ausländischen
Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittler:
Typ der
Versicherungseinrichtung
Schweiz
Zweigniederlassungen
Total
Schadenversicherer
77
39
116
Lebensversicherer
23
3
26
Rückversicherer
23
23
Captives
49
49
Krankenzusatzversicherungen
49
49
TOTAL
BEAUFSICHTIGTE
UNTERNEHMEN
221
42
Ungebundene
Gebundene
ca. 3000
ca. 10’000
1
Vermittler
263
ca. 13’000
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Versicherungsaufsicht in der Schweiz
mit Ausblick auf FINMA (II)
• Gesetzesentwurf zur Integration der Finanzmarktaufsichtsbehörden in einer Gesamtbehörde namens FINMA in der
parlamentarischen Beratung
• Erfasst die Eidgenössische Bankenkommission, das
Bundesamt für Privatversicherungen sowie die
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
• Bei Zustimmung des Parlaments zum Gesetzesentwurf
voraussichtliche Aufnahme der operativen Tätigkeit am
1. Januar 2009
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Modernes schweizerisches
Aufsichtsinstrumentarium (I)
Bisherige Entwicklung
•
•
•
•
•
•
•
•
Ausserordentliche Herausforderungen für die Versicherungswirtschaft
und Aufsicht im Jahre 2002
Neues Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und neue
Aufsichtsverordnung (AVO), in Kraft seit 1. Januar 2006
Entwicklung des Swiss Solvency Test (SST)
Personalaufstockung
Entwicklung der Instrumente eines Swiss Quality Assessment (SQA)
Entwicklung eines neuen Berichterstattungssystems
Unterzeichnung von Memoranda of Understanding mit den EU/EWRMitgliedstaaten
Mitwirkung in internationalen Gremien
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Modernes schweizerisches
Aufsichtsinstrumentarium (II)
Weitere Integration
•
Die bisherige Entwicklung zeigt den Bedarf nach weiterer
Integration der traditionellen, normativen Versicherungsaufsicht
mit den neueren Entwicklungen im SST und dem SQA, welche
prinzipienbasiert und risikoorientiert sind
•
Grundlage dafür bilden das Bundesgesetz vom 17. Dezember
2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
sowie die dazugehörigen Verordnungen, die am 1. Januar
2006 in Kraft getreten sind
•
Ziel ist der Schutz der Versicherten vor den negativen
Auswirkungen einer Insolvenz in einem effizienten und
innovativen Markt
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Modernes schweizerisches
Aufsichtsinstrumentarium (III)
Integriertes Konzept der Versicherungsaufsicht
Swiss Quality Assessment
Schweizer Solvenztest
Traditionelle Aufsicht
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Schweizer Solvenztest (I)
Implementierung
• Der SST wird seit dem Inkrafttreten des VAG am 1. Januar 2006
schrittweise eingeführt. Das erforderliche Zielkapital muss fünf Jahre
nach Inkrafttreten des VAG vorhanden sein
• Alle grossen Erstversicherer müssen seit 2006 Feldtests zum SST
durchführen, kleinere Gesellschaften wenden den SST spätestens
2008 an
• Versicherungsgruppen, Konglomerate und Rückversicherer müssen
interne Modelle entwickeln und ab 2008 den SST anwenden
• Lebensversicherer, welche Verbindlichkeiten mit materiellen
eingebetteten Optionen schreiben (und geschrieben haben), werden
interne Modelle zur Modellierung von Nichtlinearitäten entwickeln
müssen
• Verwendete interne Modelle:
ca. 30+
• Verwendung partieller interner Modelle:
ca. 50+
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Schweizer Solvenztest (II)
Ökonomische Bilanz
Marktkonsistente (ökonomische) Bilanz
Freies Kapital
Verfügbares
Kapital
Solvenzkapitalanforderung:
gefordertes Kapital für 1-JahresRisiko
Kapitalkostenmarge
Marktwert
der Assets
Marktkonsistenter Wert der
Verbindlichkeiten
Diskontierter
“Best-estimate”
der Verbindlichkeiten
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Schweizer Solvenztest (III)
Zentrale Erkenntnisse aus Feldtest 2006
Markt-Solvenz-Ratio, definiert als Summe aller verfügbaren Kapitalien
dividiert durch die Summe von Zielkapitalanforderungen
Leben und Nichtleben:
≈ 1.3
Nichtleben:
≈ 2.3
Leben:
≈ 1.0
Gesellschaftsspezifische Resultate werden analysiert, mit den
Gesellschaften erörtert und erforderlichenfalls mit Massnahmen
adressiert.
Systemische Risiken werden ebenfalls analysiert und mit dem
Versicherungsmarkt diskutiert.
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Schweizer Solvenztest (IV)
Korrelation zwischen Solvenz I and SST
Die Korrelation zwischen der Solvabilitätsmarge nach Solvenz I und der SSTSolvenz-Rate beträgt 0 für Nichtleben und etwa 0,4 für Lebensversicherer
(basierend auf provisorischen Daten des Feldtests 2006).
Nichtleben
Solvenz I-Marge
Solvenz I-Marge
Leben
Risikotragendes Kapital/Zielkapital
Korrelation ≈ -0.1
Risikotragendes Kapital/Zielkapital
Korrelation ≈ 0.4
Achsen zufällig von (0,0) verschoben
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Swiss Solvency Test (V)
Model Review
Alternative Anl.
ManagementStrategie
ALM
Ökonom.
Szenarien Gen.
Bewertung
Szenarien
SST
Überprüfung*
Gruppeneffekte
LimitenSystem
Derivate
InterventionsSchwellen
Anwendbarkeits-Test
Liquidität
RisikoKonzentration
Methodologie
RisikoMinderung
Daten
ModellÜberprüfung
(durch Ges.)
SST-Bericht
Rückversicherung
Absicherung
*Bei Standard- und internen
Modellen
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Schweizer Solvenztest (VI)
Gruppenmodellierung
• Alle Versicherungsgruppen und -konglomerate müssen einen
Solvenztest auf Gruppenebene erfüllen
• Die Methodologie basiert auf einem Ansatz, bei dem die
Risiken der einzelnen rechtlichen Einheiten der Gruppe unter
Berücksichtigung aller relevanten gruppeninternen Kapital- und
Risikotransferinstrumente quantifiziert werden müssen
• Der Ansatz ist methodologisch sehr nahe am Vorschlag der
FSA / HM Treasury
• Die Anforderungen des SST auf Gruppenebene sind eng
verbunden mit den Anforderungen an Risiko- und
Kapitalmanagement auf Ebene der Einzelgesellschaften und
beziehen sich auf Liquiditätsmanagement, Risikokonzentration,
Szenarien, Risikominderung, Eignung von Kapital etc.
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Swiss Quality Assessment (I)
Allgemeines
•
Gegenwärtig werden Instrumente zur Überprüfung der
Governance Prozesse und gewisser operationeller Risiken
entwickelt
•
Mit einem prinzipienbasierten Ansatz ist sicherzustellen, dass
die entsprechenden Risiken adressiert werden, wobei
gleichzeitig die Organisationsfreiheit so weit wie möglich
gewahrt wird
•
Methodologisch beruhen die Instrumente auf einem SelfAsssessment-Ansatz, der bei Bedarf stufenweise ergänzt
werden kann mit Assessments durch das BPV oder durch
Dritte
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Swiss Quality Assessment (II)
Die Module
CG
Corporate Governance
RM
Risikomanagement
CMT
Claims Management
Selbstassessment
IT
IKS
Internes Kontrollsystem
…
…
Informatik
Selbst- und bei Bedarf Fremdassessment
Selbst- und Fremdassessment
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Swiss Quality Assessment (III)
Corporate Governance Modul als Beispiel
Modul:
Zweck:
Corporate Governance (in Entwicklung)
Überprüfung der Prinzipientreue zum Corporate
Governance Regelwerk und dessen
Wirksamkeit
Methode:
Selbstassessment (Selbstdeklaration)
Prüfweite:
Corporate Governance Regelwerk der VU
Prüftiefe:
51 Prüfpunkte
Beobachter:
Vertreter von Verwaltungsrat und
Geschäftsleitung sowie weitere Beteiligte
Zielgruppe:
Alle Gesellschaften
Intervall:
Gemäss Einsatzkonzept, nach einem Kontrollwechsel oder einer Umstrukturierung
CG
Corporate Governance
RM
IKS
Risikomanagement
Internes
Kontrollsystem
CMT
Claims-Management
IT
Informatik
…
…
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Swiss Quality Assessment (IV)
Ablauf
Umsetzung und Überwachungsintervall
CG
Corporate Governance
Initialisierung
Initialisierung
Assessment
Assessment
IKS
RM
Risikomanagement
Vorbereitung
CMT
Claims-Management
Abschluss
Abschluss
IT
Internes
Kontrollsystem
…
Auswertung
…
Informatik
Assessment Module (Tools)
Primärer Aufgabenträger
BPV
VU
BPV und VU sowie ev. Dritte
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Internationale Vernetzung der
schweizerischen Versicherungsaufsicht (I)
• Mitwirkung der schweizerischen Versicherungsaufsicht in
den globalen Foren
• OECD Insurance and Private Pensions Committee IPPC
(Präsident: Kurt Schneiter, BPV)
• International Association of Insurance Supervisors (IAIS)
• Mitgliedschaft im Technical Committee und in folgenden
Unterkomittees:
•
•
•
•
•
•
•
Solvency
Accounting
Financial Conglomerates
Insurance Contracts
Actuarial Issues
Reinsurance
etc.
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Internationale Vernetzung der
schweizerischen Versicherungsaufsicht (II)
• Europäische Union: Einladung zur Teilnahme an
verschiedenen Unterkommittees von CEIOPS
• Ständiger Gast im Insurance Group Supervision Committee
• Experte in Solvency II / Groupe Consultative Pillar I NL
• Mitwirkung in verschiedenen regionalen Foren zum
Erfahrungsaustausch unter Aufsichtsbehörden
• Zahlreiche bilaterale Kontakte auf strategischer und
operativer Ebene
• Internationale Amtshilfe
• Memoranda of Understanding mit allen EU/EWR Staaten
• Amtshilfebestimmungen im VAG
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Versicherungsgruppen und –konglomerate (I)
Unterschiedlicher Bezug zur Schweiz
• Versicherungsgruppen und -konglomerate (Konzerne) mit
unterschiedlichem Bezug zur Schweiz
• Konzerne mit Leitung in der Schweiz, die
• nur in der Schweiz tätig sind
• in der Schweiz und im EWR-Raum tätig sind
• in der Schweiz, im EWR-Raum, in Nordamerika und im Rest
der Welt tätig sind
• Konzerne mit Leitung im EWR, die in der Schweiz das
Versicherungsgeschäft betreiben
• Konzerne mit Leitung in Nordamerika, die im EWRRaum, ev. in der Schweiz und ev. weltweit tätig sind
• Konzerne anderer Provenienz
• Ein angemessener Ansatz zur konzernweiten Aufsicht ist
notwendig
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Versicherungsgruppen und –konglomerate (II)
Verschiedene Aufsichtsregimes: IAIS
•
•
Supervisory Standard on Group Coordination (October 2000),
mit dem “Joint Forum Coordinator Paper” als Anhang 1
• Beurteilung der individuellen Struktur der
Versicherungskonzerne
• Präferenz für einen konzernweiten Koordinator
• Sicherstellung des Informationsflusses
• Unterscheidung zwischen normaler Aufsichtstätigkeit und
Krisensituationen
„Draft Principles on Group Supervision“
• Notwendigkeit der Prüfung der angemessenen
Kapitalausstattung sowie Beurteilung sowohl von Fitness und
Properness als auch der Entscheidungsfindungsprozesse,
Risk Management und internen Kontrollsystemen auf Stufe
Konzern anerkannt (Prinzipien 1-3)
• Aufsichtsbehörde ist mit ausreichenden Kompetenzen
auszustatten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden (Prinzip 4)
• Sicherstellung des Informationsflusses (Prinzip 5)
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Versicherungsgruppen und –konglomerate (III)
Verschiedene Aufsichtsregimes: Schweiz
Art. 65 VAG, Unterstellung unter die Gruppenaufsicht
1
Die Aufsichtsbehörde kann eine Versicherungsgruppe, der eine
Unternehmung in der Schweiz angehört, der Gruppenaufsicht
unterstellen, wenn die Versicherungsgruppe:
a. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird;
b. tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner
gleichwertigen Gruppenaufsicht unterstellt ist
2
Beanspruchen gleichzeitig ausländische Behörden die vollständige
oder teilweise Aufsicht über die Versicherungsgruppe, so verständigt
sich die Aufsichtsbehörde, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in
Berücksichtigung einer allfälligen Konglomeratsaufsicht, mit diesen
über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie
konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen der
Versicherungsgruppe, die ihren Sitz in der Schweiz haben.
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Versicherungsgruppen und –konglomerate (III)
Verschiedene Aufsichtsregimes: Schweiz
Art. 73 VAG, Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht
1
Die Aufsichtsbehörde kann ein Versicherungskonglomerat, dem ein
Unternehmen in der Schweiz angehört, der Konglomeratsaufsicht
unterstellen, wenn es:
a. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird;
b. tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner
gleichwertigen Konglomeratsaufsicht unterstellt ist.
2 Beanspruchen gleichzeitig andere in- oder ausländische Behörden
die vollständige oder teilweise Aufsicht über das
Versicherungskonglomerat, so verständigt sich die Aufsichtsbehörde,
unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer
allfälligen Gruppenaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten,
Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem
Entscheid diejenigen Unternehmen des Versicherungskonglomerats,
die ihren Sitz in der Schweiz haben.
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Versicherungsgruppen und –konglomerate (IV)
Verschiedene Aufsichtsregimes: EU
•
Richtlinie vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe
angehörenden Versicherungsunternehmen (GrRL)
• Fokussiert auf die ZUSÄTZLICHE Beaufsichtigung von
Versicherungsunternehmen, die innerhalb EU/EWR einer
Versicherungsgruppe angehören (Art. 2.1)
• Zusammenarbeit der zuständigen Aufsichtsbehörden als
Leitgedanke (Art. 7.1)
• Nach Anhang I betreffend die Berechnung der bereinigten
Solvabilität können vergleichbare Solvabilitätsberechnungen von
Drittstaaten berücksichtigt werden (Nummer 2.4. Abschnitt B)
• Zusammenarbeit mit Drittlandaufsehern nach dem mit der
Konglomeratsrichtlinie eingefügten Art. 10a
•
Helsinki Protokoll zur Umsetzung
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Versicherungsgruppen und -konglomerate (V)
Verschiedene Aufsichtsregimes: EU
•
Richtlinie vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (KonglRL)
• Fokussiert auf die ZUSÄTZLICHE Beaufsichtigung von
Einzelunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören
(Art. 1)
• Stellt ab auf die Bezeichnung der koordinierenden
Aufsichtsbehörde, wenn Aufsichtsbehörden aus verschiedenen
Branchen beteiligt sind; daher die Verwendung des Begriffs
„Koordinator“ (Art. 4.2 und Art. 10 und dessen Rolle nach Art. 11)
• Mutterunternehmen mit Sitz ausserhalb der EU (Art. 18)
• Gesuch des Unternehmens an den in der EU zuständigen
Koordinator, durch den Drittlandaufseher beaufsichtigt zu
werden
• Gleichwertigkeitsprüfung durch den Koordinator, der die
anderen in der EU zuständigen Aufseher konsultiert
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Versicherungsgruppen und –konglomerate (VI)
Verschiedene Aufsichtsregimes: EU
•
CEIOPS Empfehlung für Solvency II (Punkt 3.17):
• Den Grundsätzen folgend, welche in den Art. 18 und 19 der
KonglRL zur Frage aufgestellt worden sind, ob die Aufsicht eines
Drittlandes für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen,
deren Hauptsitz ausserhalb EU/EWR liegt, als gleichwertig
betrachtet werden kann
• Drittlandaufsicht sollte einen gleichwertigen Standard wie jener in
der künftigen „Level I“ Richtlinie (Solvency II) aufweisen
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Versicherungsgruppen und –konglomerate (VII)
Verschiedene Aufsichtsregimes: EU
• Aufsicht über Versicherungsgruppen nach Solvency II
FSA/HM Treasury Diskussionspapier vom November
2006
• Die Konzepte der Einzelaufsicht und der zusätzlichen Aufsicht
passen nicht in die Welt der Aufsicht nach Solvency II,
insbesondere wenn Diversifikationseffekte innerhalb der Gruppe
berücksichtigt werden
• Gruppenweite Kapitalanforderungen, welche der Gruppenbildung,
insbesondere den Diversifikationseffekten unter den
Tochtergesellschaften, Rechnung tragen
• Gruppenaufsicht sollte durch den Gruppenaufseher und die
Soloaufseher der Tochtergesellschafen unter differenzierter
Zuweisung der Aufgaben durchgeführt werden, um gruppenweites
Risiko- und Kapitalmanagement sicherzustellen, was eine
intensivere Zusammenarbeit unter Aufsehern erfordert
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Versicherungsgruppen und –konglomerate (VIII)
Verschiedene Aufsichtsregimes: EU
• Versicherungsgruppen mit Hauptsitz in einem Drittland
und EU/EWR-Gruppen mit Aktivitäten in einem Drittland
• Tochtergesellschaften von Drittlandgruppen sollten in der Lage
sein, Dienstleistungen im EWR zu erbringen, vorausgesetzt sie
erfüllen die Anforderungen nach Solvency II
• Prüfung und Bejahung der Gleichwertigkeit des
Solvabilitätsregimes eines Drittlandes, in dem sich der Hauptsitz
einer Versicherungsgruppe befindet, durch den EWR-Aufseher,
der die Tochtergesellschaften nach Solvency II beaufsichtigt, oder
durch den EWR-Aufseher, der eine EWR-Gruppe mit
Tochtergesellschaften in einem Drittland beaufsichtigt
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Versicherungsgruppen und –konglomerate (IX)
Gegenseitige Anerkennung
•
•
Ein Themenkatalog zur Konzernaufsicht
• Einzel- und die Gruppenaufsicht müssen aufeinander
ausgerichtet werden, speziell unter Solvenz II
• Schwergewicht auf
• Corporate Governance einschliesslich Fitness und
Properness
• Anforderungen an das risikobasierte Kapital in
Anerkennung der Diversifikationseffekte auf
Gruppenebene
• Risikomanagement
• Interne Kontrollsysteme
Ein Ziel
• Schutz der Versichten gegen die negativen Folgen einer
Insolvenz in einem effizienten und innovativen Markt
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Versicherungsgruppen und –konglomerate (X)
Gegenseitige Anerkennung
• Zusammenarbeit unter den beteiligten Behörden
erforderlich
• Erfordert adäquate Zuweisung der Verantwortlichkeiten auf
Gruppen- und auf Einzelaufsichtsbehörden mit verstärkter
Zusammenarbeit unter den verschiedenen beteiligten
Aufsichtsbehörden
• Gegenseitige Anerkennung äquivalenter
Aufsichtsregimes unabdingbar
• Anerkennung der Herkunftslandsaufsicht als
Gruppenaufseher, sofern Aufsichtsregime äquivalent ist
• Anerkennung der Rolle des Soloaufsehers für
Tochtergesellschaften
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Fazit (I)
•
Moderne schweizerische Versicherungsaufsicht
• Traditionelle Aufsicht sowie Swiss Solvency Test und Swiss
Quality Assessment als Teile des integrierten
Aufsichtskonzepts
•
Schweizerische Aufsichtsbehörde als Herkunftsland von
verschiedenen international tätigen Versicherungskonzernen
gesetzlich beauftragt, Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht
auszuüben
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Fazit (II)
•
Voraussetzungen der Anerkennungsfähigkeit der
schweizerischen Gruppenaufsicht im Ausland erfüllt, was auch
enge Zusammenarbeit des schweizerischen Gruppenaufsehers
mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer
Soloaufsicht erlaubt und fördert
•
Schweizerische Aufsichtsbehörde wird Gruppenaufsicht
ausländischer Behörden betreffend in der Schweiz tätigen, aus
dem Ausland geleiteter Versicherungskonzerne ebenfalls
anerkennen, sofern gleichwertig, und als Soloaufsicht über in
der Schweiz tätige Gesellschaften eine enge Zusammenarbeit
mit dem ausländischen Gruppenaufseher fördern
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Documents pareils