Referat: «Integrierte schweizerische Versicherungsaufsicht im
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Referat: «Integrierte schweizerische Versicherungsaufsicht im
Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI Integrierte schweizerische Versicherungsaufsicht im internationalen Kontext Tag der Schweizerischen Versicherungswirtschaft Berlin, 6. März 2007 Dr. Monica Mächler, Direktorin Dr. Philipp Keller, Leiter Aufsichtsentwicklung Dr. René Schnieper, Leiter Rückversicherung Übersicht • Integrierte schweizerische Versicherungsaufsicht • Versicherungsaufsicht in der Schweiz mit Ausblick auf FINMA • Modernes schweizerisches Aufsichtsinstrumentarium • Swiss Solvency Test • Swiss Quality Assessment • Internationaler Kontext • Internationale Vernetzung der schweizerischen Versicherungsaufsicht • Versicherungsgruppen und –konglomerate • Unterschiedlicher Bezug zur Schweiz • Verschiedene Aufsichtsregimes • Gegenseitige Anerkennung • Fazit Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 2 Versicherungsaufsicht in der Schweiz mit Ausblick auf FINMA (I) • • Versicherungsaufsicht ist eine Bundeskompetenz und wird durch das zum Eidgenössischen Finanzdepartement gehörende Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) ausgeübt. Beaufsichtigt wurden am 31.12.2006 folgende Versicherungsunternehmen bzw. Zweigniederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittler: Typ der Versicherungseinrichtung Schweiz Zweigniederlassungen Total Schadenversicherer 77 39 116 Lebensversicherer 23 3 26 Rückversicherer 23 23 Captives 49 49 Krankenzusatzversicherungen 49 49 TOTAL BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN 221 42 Ungebundene Gebundene ca. 3000 ca. 10’000 1 Vermittler 263 ca. 13’000 Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 3 Versicherungsaufsicht in der Schweiz mit Ausblick auf FINMA (II) • Gesetzesentwurf zur Integration der Finanzmarktaufsichtsbehörden in einer Gesamtbehörde namens FINMA in der parlamentarischen Beratung • Erfasst die Eidgenössische Bankenkommission, das Bundesamt für Privatversicherungen sowie die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei • Bei Zustimmung des Parlaments zum Gesetzesentwurf voraussichtliche Aufnahme der operativen Tätigkeit am 1. Januar 2009 Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 4 Modernes schweizerisches Aufsichtsinstrumentarium (I) Bisherige Entwicklung • • • • • • • • Ausserordentliche Herausforderungen für die Versicherungswirtschaft und Aufsicht im Jahre 2002 Neues Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und neue Aufsichtsverordnung (AVO), in Kraft seit 1. Januar 2006 Entwicklung des Swiss Solvency Test (SST) Personalaufstockung Entwicklung der Instrumente eines Swiss Quality Assessment (SQA) Entwicklung eines neuen Berichterstattungssystems Unterzeichnung von Memoranda of Understanding mit den EU/EWRMitgliedstaaten Mitwirkung in internationalen Gremien Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 5 Modernes schweizerisches Aufsichtsinstrumentarium (II) Weitere Integration • Die bisherige Entwicklung zeigt den Bedarf nach weiterer Integration der traditionellen, normativen Versicherungsaufsicht mit den neueren Entwicklungen im SST und dem SQA, welche prinzipienbasiert und risikoorientiert sind • Grundlage dafür bilden das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen sowie die dazugehörigen Verordnungen, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind • Ziel ist der Schutz der Versicherten vor den negativen Auswirkungen einer Insolvenz in einem effizienten und innovativen Markt Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 6 Modernes schweizerisches Aufsichtsinstrumentarium (III) Integriertes Konzept der Versicherungsaufsicht Swiss Quality Assessment Schweizer Solvenztest Traditionelle Aufsicht Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 7 Schweizer Solvenztest (I) Implementierung • Der SST wird seit dem Inkrafttreten des VAG am 1. Januar 2006 schrittweise eingeführt. Das erforderliche Zielkapital muss fünf Jahre nach Inkrafttreten des VAG vorhanden sein • Alle grossen Erstversicherer müssen seit 2006 Feldtests zum SST durchführen, kleinere Gesellschaften wenden den SST spätestens 2008 an • Versicherungsgruppen, Konglomerate und Rückversicherer müssen interne Modelle entwickeln und ab 2008 den SST anwenden • Lebensversicherer, welche Verbindlichkeiten mit materiellen eingebetteten Optionen schreiben (und geschrieben haben), werden interne Modelle zur Modellierung von Nichtlinearitäten entwickeln müssen • Verwendete interne Modelle: ca. 30+ • Verwendung partieller interner Modelle: ca. 50+ Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 8 Schweizer Solvenztest (II) Ökonomische Bilanz Marktkonsistente (ökonomische) Bilanz Freies Kapital Verfügbares Kapital Solvenzkapitalanforderung: gefordertes Kapital für 1-JahresRisiko Kapitalkostenmarge Marktwert der Assets Marktkonsistenter Wert der Verbindlichkeiten Diskontierter “Best-estimate” der Verbindlichkeiten Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 9 Schweizer Solvenztest (III) Zentrale Erkenntnisse aus Feldtest 2006 Markt-Solvenz-Ratio, definiert als Summe aller verfügbaren Kapitalien dividiert durch die Summe von Zielkapitalanforderungen Leben und Nichtleben: ≈ 1.3 Nichtleben: ≈ 2.3 Leben: ≈ 1.0 Gesellschaftsspezifische Resultate werden analysiert, mit den Gesellschaften erörtert und erforderlichenfalls mit Massnahmen adressiert. Systemische Risiken werden ebenfalls analysiert und mit dem Versicherungsmarkt diskutiert. Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 10 Schweizer Solvenztest (IV) Korrelation zwischen Solvenz I and SST Die Korrelation zwischen der Solvabilitätsmarge nach Solvenz I und der SSTSolvenz-Rate beträgt 0 für Nichtleben und etwa 0,4 für Lebensversicherer (basierend auf provisorischen Daten des Feldtests 2006). Nichtleben Solvenz I-Marge Solvenz I-Marge Leben Risikotragendes Kapital/Zielkapital Korrelation ≈ -0.1 Risikotragendes Kapital/Zielkapital Korrelation ≈ 0.4 Achsen zufällig von (0,0) verschoben Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 11 Swiss Solvency Test (V) Model Review Alternative Anl. ManagementStrategie ALM Ökonom. Szenarien Gen. Bewertung Szenarien SST Überprüfung* Gruppeneffekte LimitenSystem Derivate InterventionsSchwellen Anwendbarkeits-Test Liquidität RisikoKonzentration Methodologie RisikoMinderung Daten ModellÜberprüfung (durch Ges.) SST-Bericht Rückversicherung Absicherung *Bei Standard- und internen Modellen Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 12 Schweizer Solvenztest (VI) Gruppenmodellierung • Alle Versicherungsgruppen und -konglomerate müssen einen Solvenztest auf Gruppenebene erfüllen • Die Methodologie basiert auf einem Ansatz, bei dem die Risiken der einzelnen rechtlichen Einheiten der Gruppe unter Berücksichtigung aller relevanten gruppeninternen Kapital- und Risikotransferinstrumente quantifiziert werden müssen • Der Ansatz ist methodologisch sehr nahe am Vorschlag der FSA / HM Treasury • Die Anforderungen des SST auf Gruppenebene sind eng verbunden mit den Anforderungen an Risiko- und Kapitalmanagement auf Ebene der Einzelgesellschaften und beziehen sich auf Liquiditätsmanagement, Risikokonzentration, Szenarien, Risikominderung, Eignung von Kapital etc. Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 13 Swiss Quality Assessment (I) Allgemeines • Gegenwärtig werden Instrumente zur Überprüfung der Governance Prozesse und gewisser operationeller Risiken entwickelt • Mit einem prinzipienbasierten Ansatz ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Risiken adressiert werden, wobei gleichzeitig die Organisationsfreiheit so weit wie möglich gewahrt wird • Methodologisch beruhen die Instrumente auf einem SelfAsssessment-Ansatz, der bei Bedarf stufenweise ergänzt werden kann mit Assessments durch das BPV oder durch Dritte Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 14 Swiss Quality Assessment (II) Die Module CG Corporate Governance RM Risikomanagement CMT Claims Management Selbstassessment IT IKS Internes Kontrollsystem … … Informatik Selbst- und bei Bedarf Fremdassessment Selbst- und Fremdassessment Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 15 Swiss Quality Assessment (III) Corporate Governance Modul als Beispiel Modul: Zweck: Corporate Governance (in Entwicklung) Überprüfung der Prinzipientreue zum Corporate Governance Regelwerk und dessen Wirksamkeit Methode: Selbstassessment (Selbstdeklaration) Prüfweite: Corporate Governance Regelwerk der VU Prüftiefe: 51 Prüfpunkte Beobachter: Vertreter von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sowie weitere Beteiligte Zielgruppe: Alle Gesellschaften Intervall: Gemäss Einsatzkonzept, nach einem Kontrollwechsel oder einer Umstrukturierung CG Corporate Governance RM IKS Risikomanagement Internes Kontrollsystem CMT Claims-Management IT Informatik … … Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 16 Swiss Quality Assessment (IV) Ablauf Umsetzung und Überwachungsintervall CG Corporate Governance Initialisierung Initialisierung Assessment Assessment IKS RM Risikomanagement Vorbereitung CMT Claims-Management Abschluss Abschluss IT Internes Kontrollsystem … Auswertung … Informatik Assessment Module (Tools) Primärer Aufgabenträger BPV VU BPV und VU sowie ev. Dritte Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 17 Internationale Vernetzung der schweizerischen Versicherungsaufsicht (I) • Mitwirkung der schweizerischen Versicherungsaufsicht in den globalen Foren • OECD Insurance and Private Pensions Committee IPPC (Präsident: Kurt Schneiter, BPV) • International Association of Insurance Supervisors (IAIS) • Mitgliedschaft im Technical Committee und in folgenden Unterkomittees: • • • • • • • Solvency Accounting Financial Conglomerates Insurance Contracts Actuarial Issues Reinsurance etc. Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 18 Internationale Vernetzung der schweizerischen Versicherungsaufsicht (II) • Europäische Union: Einladung zur Teilnahme an verschiedenen Unterkommittees von CEIOPS • Ständiger Gast im Insurance Group Supervision Committee • Experte in Solvency II / Groupe Consultative Pillar I NL • Mitwirkung in verschiedenen regionalen Foren zum Erfahrungsaustausch unter Aufsichtsbehörden • Zahlreiche bilaterale Kontakte auf strategischer und operativer Ebene • Internationale Amtshilfe • Memoranda of Understanding mit allen EU/EWR Staaten • Amtshilfebestimmungen im VAG Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 19 Versicherungsgruppen und –konglomerate (I) Unterschiedlicher Bezug zur Schweiz • Versicherungsgruppen und -konglomerate (Konzerne) mit unterschiedlichem Bezug zur Schweiz • Konzerne mit Leitung in der Schweiz, die • nur in der Schweiz tätig sind • in der Schweiz und im EWR-Raum tätig sind • in der Schweiz, im EWR-Raum, in Nordamerika und im Rest der Welt tätig sind • Konzerne mit Leitung im EWR, die in der Schweiz das Versicherungsgeschäft betreiben • Konzerne mit Leitung in Nordamerika, die im EWRRaum, ev. in der Schweiz und ev. weltweit tätig sind • Konzerne anderer Provenienz • Ein angemessener Ansatz zur konzernweiten Aufsicht ist notwendig Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 20 Versicherungsgruppen und –konglomerate (II) Verschiedene Aufsichtsregimes: IAIS • • Supervisory Standard on Group Coordination (October 2000), mit dem “Joint Forum Coordinator Paper” als Anhang 1 • Beurteilung der individuellen Struktur der Versicherungskonzerne • Präferenz für einen konzernweiten Koordinator • Sicherstellung des Informationsflusses • Unterscheidung zwischen normaler Aufsichtstätigkeit und Krisensituationen „Draft Principles on Group Supervision“ • Notwendigkeit der Prüfung der angemessenen Kapitalausstattung sowie Beurteilung sowohl von Fitness und Properness als auch der Entscheidungsfindungsprozesse, Risk Management und internen Kontrollsystemen auf Stufe Konzern anerkannt (Prinzipien 1-3) • Aufsichtsbehörde ist mit ausreichenden Kompetenzen auszustatten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden (Prinzip 4) • Sicherstellung des Informationsflusses (Prinzip 5) Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 21 Versicherungsgruppen und –konglomerate (III) Verschiedene Aufsichtsregimes: Schweiz Art. 65 VAG, Unterstellung unter die Gruppenaufsicht 1 Die Aufsichtsbehörde kann eine Versicherungsgruppe, der eine Unternehmung in der Schweiz angehört, der Gruppenaufsicht unterstellen, wenn die Versicherungsgruppe: a. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird; b. tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Gruppenaufsicht unterstellt ist 2 Beanspruchen gleichzeitig ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Versicherungsgruppe, so verständigt sich die Aufsichtsbehörde, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Konglomeratsaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen der Versicherungsgruppe, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 22 Versicherungsgruppen und –konglomerate (III) Verschiedene Aufsichtsregimes: Schweiz Art. 73 VAG, Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht 1 Die Aufsichtsbehörde kann ein Versicherungskonglomerat, dem ein Unternehmen in der Schweiz angehört, der Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn es: a. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird; b. tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Konglomeratsaufsicht unterstellt ist. 2 Beanspruchen gleichzeitig andere in- oder ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über das Versicherungskonglomerat, so verständigt sich die Aufsichtsbehörde, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Gruppenaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen des Versicherungskonglomerats, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 23 Versicherungsgruppen und –konglomerate (IV) Verschiedene Aufsichtsregimes: EU • Richtlinie vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (GrRL) • Fokussiert auf die ZUSÄTZLICHE Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die innerhalb EU/EWR einer Versicherungsgruppe angehören (Art. 2.1) • Zusammenarbeit der zuständigen Aufsichtsbehörden als Leitgedanke (Art. 7.1) • Nach Anhang I betreffend die Berechnung der bereinigten Solvabilität können vergleichbare Solvabilitätsberechnungen von Drittstaaten berücksichtigt werden (Nummer 2.4. Abschnitt B) • Zusammenarbeit mit Drittlandaufsehern nach dem mit der Konglomeratsrichtlinie eingefügten Art. 10a • Helsinki Protokoll zur Umsetzung Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 24 Versicherungsgruppen und -konglomerate (V) Verschiedene Aufsichtsregimes: EU • Richtlinie vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (KonglRL) • Fokussiert auf die ZUSÄTZLICHE Beaufsichtigung von Einzelunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören (Art. 1) • Stellt ab auf die Bezeichnung der koordinierenden Aufsichtsbehörde, wenn Aufsichtsbehörden aus verschiedenen Branchen beteiligt sind; daher die Verwendung des Begriffs „Koordinator“ (Art. 4.2 und Art. 10 und dessen Rolle nach Art. 11) • Mutterunternehmen mit Sitz ausserhalb der EU (Art. 18) • Gesuch des Unternehmens an den in der EU zuständigen Koordinator, durch den Drittlandaufseher beaufsichtigt zu werden • Gleichwertigkeitsprüfung durch den Koordinator, der die anderen in der EU zuständigen Aufseher konsultiert Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 25 Versicherungsgruppen und –konglomerate (VI) Verschiedene Aufsichtsregimes: EU • CEIOPS Empfehlung für Solvency II (Punkt 3.17): • Den Grundsätzen folgend, welche in den Art. 18 und 19 der KonglRL zur Frage aufgestellt worden sind, ob die Aufsicht eines Drittlandes für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen, deren Hauptsitz ausserhalb EU/EWR liegt, als gleichwertig betrachtet werden kann • Drittlandaufsicht sollte einen gleichwertigen Standard wie jener in der künftigen „Level I“ Richtlinie (Solvency II) aufweisen Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 26 Versicherungsgruppen und –konglomerate (VII) Verschiedene Aufsichtsregimes: EU • Aufsicht über Versicherungsgruppen nach Solvency II FSA/HM Treasury Diskussionspapier vom November 2006 • Die Konzepte der Einzelaufsicht und der zusätzlichen Aufsicht passen nicht in die Welt der Aufsicht nach Solvency II, insbesondere wenn Diversifikationseffekte innerhalb der Gruppe berücksichtigt werden • Gruppenweite Kapitalanforderungen, welche der Gruppenbildung, insbesondere den Diversifikationseffekten unter den Tochtergesellschaften, Rechnung tragen • Gruppenaufsicht sollte durch den Gruppenaufseher und die Soloaufseher der Tochtergesellschafen unter differenzierter Zuweisung der Aufgaben durchgeführt werden, um gruppenweites Risiko- und Kapitalmanagement sicherzustellen, was eine intensivere Zusammenarbeit unter Aufsehern erfordert Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 27 Versicherungsgruppen und –konglomerate (VIII) Verschiedene Aufsichtsregimes: EU • Versicherungsgruppen mit Hauptsitz in einem Drittland und EU/EWR-Gruppen mit Aktivitäten in einem Drittland • Tochtergesellschaften von Drittlandgruppen sollten in der Lage sein, Dienstleistungen im EWR zu erbringen, vorausgesetzt sie erfüllen die Anforderungen nach Solvency II • Prüfung und Bejahung der Gleichwertigkeit des Solvabilitätsregimes eines Drittlandes, in dem sich der Hauptsitz einer Versicherungsgruppe befindet, durch den EWR-Aufseher, der die Tochtergesellschaften nach Solvency II beaufsichtigt, oder durch den EWR-Aufseher, der eine EWR-Gruppe mit Tochtergesellschaften in einem Drittland beaufsichtigt Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 28 Versicherungsgruppen und –konglomerate (IX) Gegenseitige Anerkennung • • Ein Themenkatalog zur Konzernaufsicht • Einzel- und die Gruppenaufsicht müssen aufeinander ausgerichtet werden, speziell unter Solvenz II • Schwergewicht auf • Corporate Governance einschliesslich Fitness und Properness • Anforderungen an das risikobasierte Kapital in Anerkennung der Diversifikationseffekte auf Gruppenebene • Risikomanagement • Interne Kontrollsysteme Ein Ziel • Schutz der Versichten gegen die negativen Folgen einer Insolvenz in einem effizienten und innovativen Markt Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 29 Versicherungsgruppen und –konglomerate (X) Gegenseitige Anerkennung • Zusammenarbeit unter den beteiligten Behörden erforderlich • Erfordert adäquate Zuweisung der Verantwortlichkeiten auf Gruppen- und auf Einzelaufsichtsbehörden mit verstärkter Zusammenarbeit unter den verschiedenen beteiligten Aufsichtsbehörden • Gegenseitige Anerkennung äquivalenter Aufsichtsregimes unabdingbar • Anerkennung der Herkunftslandsaufsicht als Gruppenaufseher, sofern Aufsichtsregime äquivalent ist • Anerkennung der Rolle des Soloaufsehers für Tochtergesellschaften Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 30 Fazit (I) • Moderne schweizerische Versicherungsaufsicht • Traditionelle Aufsicht sowie Swiss Solvency Test und Swiss Quality Assessment als Teile des integrierten Aufsichtskonzepts • Schweizerische Aufsichtsbehörde als Herkunftsland von verschiedenen international tätigen Versicherungskonzernen gesetzlich beauftragt, Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht auszuüben Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 31 Fazit (II) • Voraussetzungen der Anerkennungsfähigkeit der schweizerischen Gruppenaufsicht im Ausland erfüllt, was auch enge Zusammenarbeit des schweizerischen Gruppenaufsehers mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Soloaufsicht erlaubt und fördert • Schweizerische Aufsichtsbehörde wird Gruppenaufsicht ausländischer Behörden betreffend in der Schweiz tätigen, aus dem Ausland geleiteter Versicherungskonzerne ebenfalls anerkennen, sofern gleichwertig, und als Soloaufsicht über in der Schweiz tätige Gesellschaften eine enge Zusammenarbeit mit dem ausländischen Gruppenaufseher fördern Swiss Federal Department of Finance FDF Swiss Federal Office of Private Insurance FOPI 32