EHUG-erweiterte Publizität für Unternehmensdaten

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EHUG-erweiterte Publizität für Unternehmensdaten
EHUG-erweiterte
Publizität für
Unternehmensdaten
Newsletter zum neuen Gesetz über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Einleitung
Der Deutsche Bundestag hat am 28. September 2006 das Gesetz über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) beschlossen (BT-Drucks. 16/2781). Diesem
Beschluss hat der Bundesrat am 13.10.2006 zugestimmt (BR-Drucks.
693/06). Das Gesetz ist am 15. November 2006 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht worden (BGBl. I 2006, 2553 ff.). Die Bundesrepublik
Deutschland setzt damit die europäische Richtlinie zur Änderung der ersten
gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (RiL 2003/58/EG) und einen Teil der
europäischen Transparenzrichtlinie (RiL 2004/109/EG) in das nationale
Recht um. Eine vollständige Umsetzung der Transparenzrichtlinie erfolgt
durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG), für das jedoch
erst ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt (BT-Drucks. 16/2498).
Das EHUG tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und bringt wesentliche Veränderungen für den Zugang zu verlässlichen Unternehmensdaten.
Bisher waren verlässliche Unternehmensdaten nur beim Handelsregister
verfügbar. Das von den Gerichten geführte Handelsregister ist jedoch wegen
seiner eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten immer wieder als rückständig
bezeichnet worden, verbunden mit der Forderung nach einer Übertragung
dieser Aufgabe auf andere Stellen. Das EHUG hat das Handelsregister weder abgeschafft noch auf andere Stellen übertragen, auch hat es die Grundprinzipien des Eintragungsverfahrens nur wenig verändert. Das EHUG leitet
jedoch eine grundlegende Modernisierung des Umgangs mit veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten ein. Für in Deutschland ansässige
Unternehmen bringt das EHUG ab dem 1. Januar 2007 insbesondere auf
folgenden Gebieten Neuerungen:
November 2006
Inhalt
Einleitung
1
Elektronisches
Unternehmensregister
2
Elektronisches Handels-,
Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister 4
Offenlegung der
Jahresabschlüsse
5
Sonstige Neuerungen
6
– Elektronisches Unternehmensregister: Ein elektronisches Unternehmensregister wird eingeführt, das neben den Handelsregistereintragungen weitere unternehmensbezogenen Informationen online jedermann
zur Verfügung stellt.
– Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden auf elektronischen Betrieb umgestellt.
– Offenlegung der Jahresabschlüsse: Die Jahresabschlüsse sämtlicher
Kapitalgesellschaften werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht (bislang galt dies nur für große Kapitalgesellschaften) und in das
Unternehmensregister eingestellt.
– Sonstige Neuerungen: Im Übrigen werden einige Bekanntmachungspflichten gestrichen.
Elektronisches Unternehmensregister
Die wichtigste Neuerung der §§ 8 ff. HGB durch das EHUG ist die Einführung eines Unternehmensregisters, das alle zu veröffentlichenden Unternehmensdaten an einer zentralen Stelle bündeln und gebündelt zum OnlineAbruf zur Verfügung stellen soll. Das Unternehmensregister dient aber als
Sammel- und Aufbewahrungsstelle ausschließlich Informationszwecken. Es
entbindet Unternehmen nicht von der Pflicht, weiterhin im elektronischen
Bundesanzeiger Bekanntmachungen vorzunehmen und im Handelsregister
Eintragungen zu beantragen.
In das neue elektronisch geführte Unternehmensregister wird nach § 8 b
Abs. 2 HGB folgendes aufgenommen:
Nr. 1:
Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und
zum Handelsregister eingereichte Dokumente (letztere bisher nur
im Sonderband des Handelsregisters der Öffentlichkeit zugänglich);
Nr. 2:
Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
Nr. 3:
Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
Nr. 4:
Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 HGB
(Jahresabschluss etc.) und deren Bekanntmachung;
Nr. 5:
gesellschaftsrechtliche
Bundesanzeiger;
Nr. 6:
im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127 a
AktG;
Nr. 7:
Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz im elektronischen Bundesanzeiger, von Bietern, Ge-
November 2006
Bekanntmachungen
im
elektronischen
sellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im elektronischen Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der BörsenzulassungsVerordnung im elektronischen Bundesanzeiger;
Nr. 8:
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen inländischer Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften nach
dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im elektronischen Bundesanzeiger;
Nr. 9:
Veröffentlichungen nach den §§ 15, 25 und 26 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 61 und 66 der Börsenzulassungs-Verordnung1;
Nr. 10:
Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
Nr. 11:
Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem neunten Teil
der Insolvenzordnung.
Diese Daten sollen ab dem 1. Januar 2007 unter der zentralen Internetadresse www.unternehmensregister.de abrufbar sein. Jedermann kann dann
das Unternehmensregister über das Internet einsehen und sich schnell und
problemlos Informationen über ein Unternehmen verschaffen.
Die Informationen des Unternehmensregisters werden zum großen Teil von
dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers und den Landesjustizverwaltungen übernommen. Es ist eine elektronische Verknüpfung geplant,
sodass die Informationen zeitgleich mit Einstellung in den elektronischen
Bundesanzeiger oder beispielsweise in das elektronische Handelsregister
auch im Unternehmensregister verfügbar sind. Die Verknüpfung gewährleistet nicht nur eine schnelle Übermittlung der Informationen, sondern vermeidet auch Übertragungsfehler. Es ist daher zumindest für die von den Justizverwaltungen zu übermittelnden, gerichtlich geprüften Informationen zu erwarten, dass sie sehr zuverlässig sind.
Von den Unternehmen selbst sind lediglich die Informationen nach § 8 b
Abs. 2 Nr. 9 HGB (Veröffentlichungen nach den §§ 15, 25 und 26 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 61 und 66 der Börsenzulassungs-Verordnung) und die Informationen nach § 8 b Abs. 2 Nr. 10 HGB
1
§ 8b Abs. 2 Nr. 9 HGB soll durch das Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz nochmals
geändert und erweitert werden. Nach dem Entwurf des TUG müssen im Unternehmensregister zukünftig gemäß Nr. 9 veröffentlicht werden: Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, 15a Abs. 4,
26 Abs. 1, 26a, 29a Abs. 2; 30e, 30f Abs. 2, 37v Abs. 1 bis 37x Abs. 1, 37y, 37z Abs. 4 und
41 Abs. 4a des WpHG in der Fassung des TUG, sofern die Veröffentlichung nicht bereits
über § 8b Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 7 HGB in das Unternehmensregister eingestellt wird. Bei den
genannten Vorschriften handelt es sich unter anderem um die Veröffentlichung der Wahl des
Herkunftsstaates durch den Emittenten, von Insiderinformationen, Director’s Dealings, meldepflichtigen Stimmrechtsanteilen, der Gesamtzahl der Stimmrechte, Änderungen der mit
den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte, Aufnahme von Anleihen, des Jahresfinanzberichts, des Halbjahresfinanzberichts, der Zwischenmitteilung der Geschäftsführung
und des Konzernabschlusses.
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(Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) an das Unternehmensregister zu
übermitteln. Eine Frist für die Übermittlung der Informationen ist im EHUG
grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach dem Entwurf zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat das veröffentlichungspflichtige Unternehmen die
Informationen jedoch unverzüglich an das Unternehmensregister zu übermitteln. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht soll die Übermittlung der Veröffentlichungen überwachen und durchsetzen. Zur Durchsetzung der Veröffentlichungen im Unternehmensregister soll in Zukunft die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch ein Bußgeld in Höhe
von bis zu zweihunderttausend Euro verhängen können, wenn der Veröffentlichungspflichtige seinen Übermittlungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachkommt.
Das Unternehmensregister wird vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt. Jedoch ermächtigt § 9 a HGB das Bundesministerium der Justiz, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine juristische Person des
Privatrechts zu übertragen, wovon das Ministerium aller Voraussicht nach
Gebrauch machen wird. Bisher steht noch nicht fest, wer beliehen werden
wird. Eine nahe liegende Möglichkeit wäre die Beleihung der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln, die den elektronischen Bundesanzeiger derzeit betreibt.
Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
Spätestens bis zum 1. Januar 2007 werden Handels-, Genossenschaftsund Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um das Eintragungsverfahren zu beschleunigen, können Anmeldungen zur Eintragung
in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden (§ 12 HGB, § 11 Abs. 4
GenG, § 5 Abs. 2 PartGG). Dies geschieht über die Internetadresse:
www.egvp.de. Die Bundesländer können jedoch Übergangsvorschriften
erlassen, die bis zum 31. Dezember 2009 noch eine Einreichung von Unterlagen in Papierform erlauben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist für die
Anmeldungen zur Eintragung - wie bisher - eine öffentliche Beglaubigung
erforderlich. Ist ein notarielles Dokument oder eine öffentlich beglaubigte
Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a BeurkG) versehenes Dokument zu übermitteln. Ist eine Urschrift
oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die
Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung.
Eintragungen im Handelsregister werden nach § 8 a Abs. 1 HGB wirksam,
wenn sie in den für die Eintragung bestimmten Datenspeicher aufgenommen
sind und in lesbarer Form auf Dauer inhaltlich unverändert wiedergegeben
werden. Langfristig wird damit die Einsichtnahme in das Handelsregister auf
elektronischem Wege zum Regelfall, da auch die ab dem 1. Januar 2007 der
November 2006
unbeschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente nur noch elektronisch
bereitgehalten werden.
Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen zukünftig auch elektronisch bekannt gemacht. Festzulegen, wo
dies geschieht, fällt in die Zuständigkeit der Länder. Es zeichnet sich ab,
dass Bekanntmachungen des Handelsregisters über die Internetadresse:
www.handelsregisterbekanntmachungen.de erfolgen werden. Kurzfristig
wurde jedoch noch eine Übergangsfrist in das EHUG aufgenommen. Bis
Ende 2008 muss deshalb die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen, Art 61 Abs. 4 EGHGB. Die Kosten dieser Tageszeitungsbekanntmachungen haben wie bisher die Unternehmen zu tragen.
Des Weiteren kann man bereits jetzt unter www.handelsregister.de zu den
einzelnen elektronischen Registerplattformen der Länder gelangen und für
die Bundesländer, in denen die Umstellung auf elektronische Registerführung bereits abgeschlossen ist, nach vorheriger Anmeldung Registerauszüge abrufen.
Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, werden für
ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung in Zukunft
nicht mehr die Amtsgerichte, sondern wird der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss nach
§ 325 Abs. 1 HGB in elektronischer Form beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers einzureichen. Dies muss unverzüglich nach Vorlage des
Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens ein Jahr nach
dem Abschlussstichtag erfolgen. Der Verstoß gegen die vollständige und
fristgerechte Offenlegung kann nach vorheriger Androhung vom Bundesamt
für Justiz mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro belegt
werden. Damit wurde die ursprünglich geplante Einführung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Bußgeldandrohung von bis zu 50.000 Euro nicht Gesetz.
Geplant ist jedoch, diese Entscheidung nach zwei Jahren noch einmal zu
überprüfen.
Mussten bisher Unternehmen, die der Einreichungspflicht für ihre Jahresabschlüsse nicht nachkamen, nur selten Konsequenzen befürchten, wird sich
dies wohl ab dem kommenden Jahr ändern. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist nach § 329 Abs. 1 HGB verpflichtet, kontinuierlich zu prüfen, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig
eingereicht worden sind. Werden die offenzulegenden Unterlagen nicht oder
nicht vollständig eingereicht, hat er die für das Ordnungsverfahren zuständige Behörde zu unterrichten, die dann ein Ordnungsgeldverfahren durchführen wird.
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Sonstige Neuerungen
Um eine möglichst reibungslose und effiziente Umstellung des Handelsregisters von der Papierform in die elektronische Form zu ermöglichen, sieht § 9
Abs. 2 HGB vor, dass in Papierform eingereichte Schriftstücke nach Eingang
eines Antrags auf Offenlegung, d. h. bei Einsichtnahme in das Handelsregister oder Unternehmensregister, in elektronische Form gebracht werden,
wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als vor 10 Jahren eingereicht worden sind. Des Weiteren entfallen ab dem 1. Januar 2007 die
Namenszeichnungen (Streichungen in bzw. von §§ 29, 35, 53, 108, 148
Abs. 3 HGB). Auch wurden einige Bekanntmachungspflichten abgeschafft,
die keine korrespondierenden Eintragungen im Handelsregister haben. Beispielsweise wurden § 10 Abs. 3 GmbHG (Bekanntmachung der Sacheinlage
bei der Gesellschaftsgründung) oder § 40 AktG (Bekanntmachung verschiedener Details bei der Gründung einer Aktiengesellschaft) ersatzlos gestrichen. Zweigniederlassungen sind von inländischen Unternehmen nur noch
bei dem Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes der Gesellschaft
anzumelden und einzutragen.
Erwähnenswert ist schließlich noch eine bedeutsame Neuerung für Aktiengesellschaften. Die Verpflichtung der Aktiengesellschaft, den Einzel- und
Konzernabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und den
Gewinnverwendungsvorschlag ab Einberufung der Hauptversammlung auszulegen und den Aktionären auf Verlangen in Kopie zu übersenden, ist nach
§ 175 Abs. 2 S. 4 AktG suspendiert, wenn die Dokumente für den betreffenden Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
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Autorin: Dr. Annette Bödeker
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