AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FLURNEUORDNUNG STENDAL
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AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FLURNEUORDNUNG STENDAL
AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT, FLURNEUORDNUNG UND FORSTEN ALTMARK Flurbereinigungsverfahren: OU Uchtspringe-Staats-Vinzelberg B 188n, Landkreis Stendal/ Salzwedel Verfahrens-Nr.: 17 SDL 006 Wertermittlungsrahmen: abgestimmt und bestätigt auf der Vorstandssitzung am 22.11.2006 Für die Durchführung des Wertermittlungsverfahrens nach §§ 27 ff FlurbG wird festgelegt: Der Stichtag für die Wertermittlung ist der Tag der Wertfeststellung. Es werden die Ergebnisse der Nachschätzung der Reichsbodenschätzung durch das Finanzamt Stendal aus dem Jahr 2001 zugrunde gelegt. Dabei gilt: Fläche ( ha) x Wertzahl (WE/ha) = Werteinheiten (WE). 1. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke 1.1 Bei Ackerflächen und Gärten im Außenbereich wird die bei der Nachschätzung festgelegte Ackerzahl ohne Veränderung übernommen. Wertzahl A ... 1.2 Aus der festgestellten Grünlandzahl wird eine um 20 % reduzierte Wertzahl gebildet. Wertzahl GR ... 1.3 Ehemalige, im Luftbild noch erkennbare Wege oder Gewässer erhalten als Wertzahl die niedrigste anliegende Ackerzahl bzw. Grünlandzahl mit einem Abschlag von 20 %. 2. Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke Waldflächen sollen als Bedingungsflächen möglichst nicht getauscht werden. Sie werden in Anlehnung an das vorliegende Gutachten mit der Wertzahl H 19 bewertet. 3. Flächen ohne landwirtschaftlichen Ertrag 3.1 Ödland, Unland, Abbauland, Sumpfflächen erhalten die Wertzahl 3.2 Wege, Straßen (K;L;B) und Eisenbahnflächen sowie Gräben und Wasserflächen (Teiche und Gewässer 1. Ordnung) erhalten die Wertzahl Wertzahl 3.3 Hecken und Flurgehölze erhalten die UN 10 bzw. OE 10 V 12 bzw. WA 12 H 12 4. Leitungsrechte - Alle vorhandenen Leitungen (ober- und unterirdisch) bilden entsprechend ihres zugehörigen Schutzstreifens eigene Wertgrenzen Abwertung um 20 % Auf öffentlichen Flächen erfolgt keine Abwertung. - Maststandorte Die korrigierte Ausfallfläche wird eingestuft als Ödland mit der - Drainagen bleiben wertmäßig unberücksichtigt. Wertzahl OE 5 5. Bauland 5.1 Gebäude- und Freiflächen sollen als Bedingungsflächen nicht getauscht werden, sie erhalten die Wertzahl GF 625 5.2 Unbebaute Flächen Bauerwartungsland, Rohbauland und baureifes Land erhalten die Wertzahl GF 200 Abgeschlossene Planungsgebiete bilden eigene Tauschzonen. Soweit erforderlich ist eine Verkehrswertermittlung durchzuführen. 5.3 Landwirtschaftliche Betriebsflächen erhalten die Wertzahl GF 40 6. Sonderkulturen Sonderkulturen (Obst, usw.) werden in die entsprechende Grünland- bzw. Ackerklasse eingestuft und mit dem Hinweis „Obstkultur“, usw. versehen. 7. Wesentliche Bestandteile von Grundstücken Wesentliche Bestandteile von Grundstücken (wie Bauwerke, Bäume usw.) , die in Folge der Flurbereinigung den Eigentümer wechseln oder entfernt werden müssen, werden soweit erforderlich von anerkannten Sachverständigen bewertet. 8. Zu – und Abschläge Alle Zu- und Abschläge, auch im Nachhinein festgestellte, sind im Einzelfall vom Vorstand der TG zu beschließen. Die negative Beeinflussung des Waldes auf angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen durch Beschattung, Wasserentzug, Astwurf usw. wurde bei der Nachschätzung der Reichsbodenschätzung durch Einführung von Sonderflächengrenzen berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt wurden Abschläge für Heckenrandlagen und Vernässungsflächen. Ein weiterer Abzug erfolgt nicht. 9. Umrechnungsfaktor (U) Der Kapitalisierungs- oder Umrechnungsfaktor (U) ist notwendig, um eine Beziehung zwischen Geldwert und Wertzahl (WZ) herzustellen. Er gibt den Geldbetrag je Werteinheit (€/WE) an. Da der Ertragswert des Bodens im Vordergrund steht, wird der Umrechnungsfaktor vom Verkehrswert des Ackerlandes abgeleitet. Konkret wurde ermittelt, dass die durchschnittliche Ackerzahl bei 43 liegt, das entspricht einem Verkehrswert von 0,34 €/m². U= 3.400 €/ha = 79,07 €/WE 43 WE/ha Es wird daher ein vorläufiger Umrechnungsfaktor von 80,00 €/WE wird für Wertbeziehungen angehalten. Zum Wertermittlungsstichtag, bei Besitzeinweisung oder Ausführungsanordnung wird der Umrechnungsfaktor überprüft und endgültig festgesetzt. Der Wertermittlungsrahmen wurde auf der Vorstandssitzung der Teilnehmergemeinschaft Uchtspringe am 22.11.2006 beschlossen. Alle Änderungen bedürfen der Schriftform und sind durch den Vorstand der TG zu beschließen.