AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FLURNEUORDNUNG STENDAL

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AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FLURNEUORDNUNG STENDAL
AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT, FLURNEUORDNUNG UND FORSTEN ALTMARK
Flurbereinigungsverfahren:
OU Uchtspringe-Staats-Vinzelberg B 188n, Landkreis Stendal/ Salzwedel
Verfahrens-Nr.:
17 SDL 006
Wertermittlungsrahmen:
abgestimmt und bestätigt auf der Vorstandssitzung am 22.11.2006
Für die Durchführung des Wertermittlungsverfahrens nach §§ 27 ff FlurbG wird festgelegt:
Der Stichtag für die Wertermittlung ist der Tag der Wertfeststellung.
Es werden die Ergebnisse der Nachschätzung der Reichsbodenschätzung durch das Finanzamt Stendal
aus dem Jahr 2001 zugrunde gelegt.
Dabei gilt: Fläche ( ha) x Wertzahl (WE/ha) = Werteinheiten (WE).
1. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
1.1 Bei Ackerflächen und Gärten im Außenbereich wird die bei der Nachschätzung festgelegte
Ackerzahl ohne Veränderung übernommen.
Wertzahl A ...
1.2 Aus der festgestellten Grünlandzahl wird eine um 20 % reduzierte Wertzahl gebildet.
Wertzahl GR ...
1.3 Ehemalige, im Luftbild noch erkennbare Wege oder Gewässer erhalten als Wertzahl die niedrigste
anliegende Ackerzahl bzw. Grünlandzahl mit einem Abschlag von 20 %.
2. Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
Waldflächen sollen als Bedingungsflächen möglichst nicht getauscht werden.
Sie werden in Anlehnung an das vorliegende Gutachten mit der
Wertzahl H 19 bewertet.
3. Flächen ohne landwirtschaftlichen Ertrag
3.1 Ödland, Unland, Abbauland, Sumpfflächen erhalten die
Wertzahl
3.2 Wege, Straßen (K;L;B) und Eisenbahnflächen sowie Gräben und
Wasserflächen (Teiche und Gewässer 1. Ordnung) erhalten die Wertzahl
Wertzahl
3.3 Hecken und Flurgehölze erhalten die
UN 10 bzw. OE 10
V 12 bzw. WA 12
H 12
4. Leitungsrechte
- Alle vorhandenen Leitungen (ober- und unterirdisch) bilden entsprechend ihres
zugehörigen Schutzstreifens eigene Wertgrenzen
Abwertung um 20 %
Auf öffentlichen Flächen erfolgt keine Abwertung.
- Maststandorte
Die korrigierte Ausfallfläche wird eingestuft als Ödland mit der
- Drainagen bleiben wertmäßig unberücksichtigt.
Wertzahl OE 5
5. Bauland
5.1 Gebäude- und Freiflächen sollen als Bedingungsflächen nicht getauscht werden,
sie erhalten die
Wertzahl GF 625
5.2 Unbebaute Flächen
Bauerwartungsland, Rohbauland und baureifes Land erhalten die
Wertzahl GF 200
Abgeschlossene Planungsgebiete bilden eigene Tauschzonen. Soweit erforderlich ist eine
Verkehrswertermittlung durchzuführen.
5.3 Landwirtschaftliche Betriebsflächen erhalten die
Wertzahl GF 40
6. Sonderkulturen
Sonderkulturen (Obst, usw.) werden in die entsprechende Grünland- bzw. Ackerklasse eingestuft und mit
dem Hinweis „Obstkultur“, usw. versehen.
7. Wesentliche Bestandteile von Grundstücken
Wesentliche Bestandteile von Grundstücken (wie Bauwerke, Bäume usw.) , die in Folge der
Flurbereinigung den Eigentümer wechseln oder entfernt werden müssen, werden soweit erforderlich von
anerkannten Sachverständigen bewertet.
8. Zu – und Abschläge
Alle Zu- und Abschläge, auch im Nachhinein festgestellte, sind im Einzelfall vom Vorstand der TG zu
beschließen.
Die negative Beeinflussung des Waldes auf angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen durch
Beschattung, Wasserentzug, Astwurf usw. wurde bei der Nachschätzung der Reichsbodenschätzung
durch Einführung von Sonderflächengrenzen berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt wurden Abschläge
für Heckenrandlagen und Vernässungsflächen. Ein weiterer Abzug erfolgt nicht.
9. Umrechnungsfaktor (U)
Der Kapitalisierungs- oder Umrechnungsfaktor (U) ist notwendig, um eine Beziehung zwischen Geldwert
und Wertzahl (WZ) herzustellen. Er gibt den Geldbetrag je Werteinheit (€/WE) an.
Da der Ertragswert des Bodens im Vordergrund steht, wird der Umrechnungsfaktor vom Verkehrswert
des Ackerlandes abgeleitet.
Konkret wurde ermittelt, dass die durchschnittliche Ackerzahl bei 43 liegt, das entspricht einem
Verkehrswert von 0,34 €/m².
U=
3.400 €/ha = 79,07 €/WE
43 WE/ha
Es wird daher ein vorläufiger Umrechnungsfaktor von 80,00 €/WE wird für Wertbeziehungen angehalten.
Zum Wertermittlungsstichtag, bei Besitzeinweisung oder Ausführungsanordnung wird der
Umrechnungsfaktor überprüft und endgültig festgesetzt.
Der Wertermittlungsrahmen wurde auf der Vorstandssitzung der Teilnehmergemeinschaft Uchtspringe
am 22.11.2006 beschlossen.
Alle Änderungen bedürfen der Schriftform und sind durch den Vorstand der TG zu beschließen.

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