wichtige information zu pokerspielen

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wichtige information zu pokerspielen
Stadtverwaltung Jena - Ordnungsamt
WICHTIGE INFORMATION ZU POKERSPIELEN
Zulässigkeit von Pokerturnieren, die nicht von zugelassenen Spielbanken
veranstaltet werden
Poker ist ein strafbares Glücksspiel im Sinne von § 284 ff. Strafgesetzbuch (StGB), wenn
im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und
die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht von den geistigen und körperlichen
Fähigkeiten, der Aufmerksamkeit sowie der Übung des Spielers, sondern vom Zufall der
zugeteilten Karten abhängt (§ 3 Abs. Satz 1 LottStV).
In Thüringen dürfen Glücksspiele - insbesondere Poker, Roulette und Black Jack grundsätzlich nur von den staatlich konzessionierten Spielbanken durchgeführt werden
(§ 1 Thüringer Spielbankgesetz - ThürSpbkG -, § 1 Thüringer Spielbankordnung ThürSpbkO -). Außerhalb dieser Spielstätten ist die Veranstaltung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1
ThürSpbkO aufgezählten Spiele kraft Gesetzes verboten, und zwar generell ohne
Ausnahmemöglichkeit und in jeglicher angewandten Ausgestaltung (vgl. VG Weimar,
Beschluss vom 19.10.2007 - Az.: 5 E 1520/07: Pokern und Glücksspiel).
Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen
Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht, oder es sich um gewohnheitsmäßig
veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften
handelt.
Poker kann als unbedenkliches Unterhaltungsspiel veranstaltet werden, wenn es ohne
jeden Einsatz und Gewinne gespielt wird. In diesem Fall liegt eine öffentliche Vergnügung
vor.
Da der erste Anschein bei Pokerturnieren für das Vorliegen eines öffentlichen
Glücksspieles spricht, sollte, um strafrechtliche Ermittlungen aufgrund der Annahme eines
illegalen Glücksspiels im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB zu vermeiden, eine Anzeige der
Veranstaltung bei der
Stadtverwaltung Jena
Ordnungsamt
PF 100 338
07703 Jena
erfolgen.
Unter folgenden Voraussetzungen liegt kein strafbares Glücksspiel im Sinne von §§ 284 ff
StGB vor:
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Es darf kein Spieleinsatz geleistet werden.
Wird für die Teilnahme an einem Pokerturnier ein Einsatz erhoben, gleich welcher
Höhe, liegt ein erlaubnispflichtiges, aber nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel vor.
Unter den Begriff „Einsatz“ fällt jede nicht ganz unbeträchtliche Leistung, die in der
Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige
Leistung (Preis) zu erhalten und mit der Befürchtung, dass diese im Falle des
Verlierens dem Veranstalter zufließt.
Startgeld, Teilnahmegebühren, Eintrittsgelder etc. zählen nur dann nicht als Einsatz,
wenn diese Gelder nachweislich ausschließlich zur Kostendeckung (Saalmiete,
Personalkosten etc.) erhoben werden.
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Der Unkostenbeitrag muss für das gesamte Turnier gelten. Von Spielern, die weiter
gekommen sind, darf kein neuer Beitrag erhoben werden. Unkostenbeiträge, die
pro Teilnehmerrunde erhoben werden, sind als Spieleinsatz anzusehen.
Den Spielern ist eine einheitliche Anzahl von Spieljetons für die Teilnahme am
Turnier auszuhändigen. Während des Spiels dürfen außer den Jetons keine
weiteren (verdeckten) Spieleinsätze erfolgen. Ein Nachkauf von Jetons während
des Turniers ist nicht zulässig. Restjetons von ausscheidenden Spielern dürfen
nicht an andere Spieler weitergegeben bzw. gegen Geld zurückgetauscht werden.
Einsatz, Eintrittsgeld, Startgeld, Aufnahmegebühr etc. dürfen nicht zur Finanzierung
von Gewinnen verwendet werden.
Sobald Eintrittsgeld, Startgeld, Teilnahmegebühr oder andere verdeckte
Spieleinsätze (wie z. B. erhöhte Getränkepreise) zur Finanzierung von Gewinnen
(Sachpreise) eingesetzt werden, liegt ein erlaubnispflichtiges, aber nicht
erlaubnisfähiges Glücksspiel vor.
Es darf keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.
Die Teilnehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jede Veranstaltung eines Pokerturniers muss mindestens 3 Wochen vor
Durchführung angezeigt werden, um feststellen zu können, ob ein unbedenkliches
Unterhaltungsspiel veranstaltet wird. Aus der Anzeige muss hervorgehen:
Zeitpunkt, Ort, Teilnehmerzahl, Unkostenbeitrag, Spielablauf, Anzahl und (Einzel-)
Wert sowie Finanzierung der Sachpreise.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dessen
Forderungen zur Eindämmung des Spielbetriebes sowie zur Bekämpfung der
Spielsucht dürfen Glücksspielunternehmen nicht als Sponsoren der Veranstaltung /
Preise auftreten. Aus denselben Gründen darf während des Turniers keine
Werbung für solche Unternehmen erfolgen. Mit der Anzeige erklärt sich der
Veranstalter bereit, Dienstkräften der Stadtverwaltung Jena und der Polizei Zutritt
zum Veranstaltungsort zu gewähren.
wenn aus der Anzeige hervorgeht, dass alle vorgenannten Kriterien für ein
unbedenkliches Unterhaltungsspiel erfüllt sind, ergeht kein gesonderter Bescheid;
die Anzeige wird dann nach Ordnungsbehördengesetz bestätigt.