Genehmigung - Bezirksregierung Arnsberg
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Genehmigung - Bezirksregierung Arnsberg
BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG Genehmigung für die STEAG GmbH, Rüttenscheider Str. 1 - 3, 45128 Essen für die wesentliche Änderung des Heizkraftwerks Herne am Standort Hertener Str. 16, 44653 Herne, durch Erweiterung der Lagerfläche für Schmelzkammergranulat bis zum 31.12.2018 befristet vom 4. Februar 2014 - 53-Do-0091/13/1.1-Ru - -2- Inhaltsverzeichnis I. Genehmigung 1. Entscheidung 2. Genehmigungsumfang 3. Eingeschlossene behördliche Entscheidungen 4. Nebenbestimmungen 4.1 Allgemeines 4.2 Immissionsschutzrecht 4.3 Landschaftsrecht/Artenschutzrecht 5. Hinweise 5.1 Allgemeines 5.2 Immissionsschutzrecht 5.3 Baurecht II. Antragsunterlagen III. Gründe 1. Genehmigungsrechtliche Einordnung 2. Zuständigkeit 3. Ablauf des Genehmigungsverfahrens 3.1 Antragstellung 3.2 UVP-Vorprüfung 3.3 Behördenbeteiligung 4. Abschließende Prüfung und Gesamtwürdigung 4.1 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit 4.2 Luftreinhaltung 4.3 Lärm und Erschütterungen 4.4 Beseitigung von Abwasser 4.5 Natur und Landschaft 4.6 Gesamtwürdigung IV. Kostenentscheidung V. Rechtsbehelfsbelehrung -3- I. G e n e h m i g u n g 1. Entscheidung Auf Antrag der STEAG GmbH, Rüttenscheider Str. 1 - 3, 45128 Essen, vom 02.09.2013, ergänzt mit Schreiben vom 11.09. und 21.11.2013, wird dieser die gemäß §§ 6 und 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert am 02.07.2013 (BGBl. I. S. 1943; ber. S. 3753) bis zum 31.12.2018 befristete Genehmigung für die wesentliche Änderung des Heizkraftwerks Herne auf den Grundstücken in 44653 Herne, Hertener Str. 16, Gemarkung Baukau, Flur 18, Flurstücke 68, 70, 73 - 75, 257, 266 - 269, 286 und 287 durch die Erweiterung der Lagerfläche für Schmelzkammergranulat erteilt. 2. Genehmigungsumfang Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb eines Passivlagers für Schmelzkammergranulat mit einer Lagerkapazität von 16.300 m³ (entsprechend 19.560-22.800 t). Die Lagerung auf dieser Fläche schließt ein einmaliges Auf- und Abhalden mit ein. Die Aufhaldung erfolgt mit geeigneten technischen Mitteln, z. B. Schaufelradladern. Der mit der Abhaldung verbundene Abtransport des Schmelzkammergranulats erfolgt unverändert wie bei der bestehenden Lagerung mit LKWs. 3. Eingeschlossene behördliche Entscheidungen Gemäß § 13 BImSchG sind von der Genehmigung - die Baugenehmigung gemäß § 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am 22.12.2011 (GV. NRW. S. 729) sowie - die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB eingeschlossen. Die Genehmigung ergeht im Übrigen unbeschadet sonstiger behördlicher Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen sind. 4. Nebenbestimmungen 4.1 Allgemeines -4- 4.1.1 Die bisher erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse sowie die sonstigen Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG behalten Ihre Gültigkeit, soweit sich aus dieser Genehmigung keine Abweichungen ergeben. 4.1.2 Die Anlagen müssen nach den geprüften, mit Anlagestempel und Dienstsiegel gekennzeichneten Antragsunterlagen errichtet und betrieben werden. Sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende Anordnungen getroffen werden, sind diese durchzuführen. 4.1.3 Mit der Errichtung der Anlage muss innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Genehmigung begonnen werden. Anderenfalls erlischt die Genehmigung. 4.1.4 Anzeige über den Baubeginn Der Baubeginn der Lagerfläche für Schmelzkammergranulat ist der Unteren Bauaufsichtbehörde der Stadt Herne eine Woche vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 und Dezernat 55, sind Durchschriften der Anzeige zuzuleiten. 4.1.5 Anzeige über die Inbetriebnahme der Anlage Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, Ruhrallee 1 - 3, 44139 Dortmund, ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Lagerfläche für Schmelzkammergranulat schriftlich anzuzeigen. 4.2 Immissionsschutzrecht 4.2.1 Beim Transport des Schmelzkammergranulats per LKW zur Auf- und Abhaldung des Passivlagers sind die LKW zur Vermeidung diffuser staubförmiger Emissionen abzuplanen. 4.2.2 Die staubförmigen Emissionen beim Umschlag und bei der Lagerung sind unter Beachtung der Nr. 5.2.3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) in der Fassung vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) zu minimieren. 4.3 Landschaftsrecht/Artenschutzrecht 4.3.1 Der nach Baumsatzung der Stadt Herne geschützte Baumbestand - insbesondere die beiden Kastanien an der Hertener Straße – ist zu erhalten und nach DIN 18920 zu schützen. Der Kronenbereich ist vollständig von Schüttgut freizuhalten. Der Wurzelbereich (in der Regel Traufbereich) darf nicht überschüttet werden. Der Schutz des Wurzelbereiches vor Eingriffen ist in geeigneter Form (z.B. Zaun) sicherzustellen und dem Fachbereich Stadtgrün und Sport der Stadt Herne anzuzeigen. 4.3.2 Sofern die Schüttungen bzw. Abhaldungen innerhalb der Brutsaison (Mitte März bis Ende Juni) von bodenbrütenden Vogelarten des Offenlandes (z.B. Kiebitz oder Flussregenpfeifer) erfolgen sollen, ist die Fläche vorab auf Ge- -5- lege zu kontrollieren. Bei einem Vorkommen von entsprechenden Vogelarten bzw. einem Brutnachweis sind Bodenbewegungen zu unterlassen und die weitere Vorgehensweise mit der Unteren Landschaftsbehörde im Fachbereich Stadtgrün und Sport der Stadt Herne abzustimmen. 5. Hinweise 5.1 Allgemeines 5.1.1 Die Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift ist an der Betriebsstätte jederzeit bereitzuhalten und den Angehörigen der zuständigen Aufsichtsbehörden und deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen (§ 52 BImSchG). 5.1.2 Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die unter Nebenbestimmung Nr. 4.1.3 dieses Abschnitts genannte Frist aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des BImSchG nicht gefährdet ist. 5.2 Immissionsschutzrecht 5.2.1 Jede Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der Bezirksregierung Arnsberg mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann (§ 15 Abs. 1 BImSchG ). 5.2.2 Jede wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage bedarf einer erneuten Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung - § 16 Abs. 1 BImSchG). 5.3 Baurecht 5.3.1 Die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am 22.11.2011 (GV. NRW. S. 279), sind zu beachten und einzuhalten. 5.3.2 Der Baubeginn der Lagerflächenerweiterung ist der Unteren Bauordnungsbehörde der Stadt Herne gem. § 75 Abs. 7 BauO NRW eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos erfolgen. 5.3.3 Die abschließende Fertigstellung der Lagerflächenerweiterung ist gem. § 82 Abs. 2 BauO NRW eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos erfolgen. -6- II. A n t r a g s u n t e r l a g e n Dieser Genehmigung liegen die nachstehend aufgeführten mit Dienstsiegel versehen Unterlagen zugrunde: 1. Schreiben der STEAG GmbH vom 21.11.2013 1 Blatt 2. Schreiben der STEAG GmbH vom 11.09.2013 1 Blatt 3. Schreiben der STEAG GmbH vom 02.09.2013 4 Blatt 4. Verzeichnis der Antragsunterlagen 3 Blatt 5. Antragsformulare 1 - 8.5 6. Flurstücke / Eigentümerverzeichnis 4 Blatt 7. Stellungnahme des Betriebsrates 1 Blatt 8. Auszug aus der Topographischen Karte Maßstab, Lageplan 2 Blatt 9. Vorhabenbeschreibung 12 Blatt 10. Bauantrag auf Formular 2 Blatt 11. Baubeschreibung auf Formular 2 Blatt 12. Betriebsbeschreibung auf Formular 4 Blatt 13. Erhebungsvordruck für Baugenehmigung 1 Blatt 14. Zeichnung Grundriss 1 Blatt 15. Prinzipschnitt Böschungskontur für Schmelzkammergranulat 1 Blatt 16. Physikalisch-chemische Untersuchung von Schmelzkammergranulat 6 Blatt des Hygieneinstitut des Ruhrgebiets vom 22.11.2012 17. Stellungnahme zu den staubförmigen Emissionen und Immissionen 52 Blatt 18. Vereinbarung über die Produkteigenschaften von Kraftwerksrückständen, Erl. des MUNLV vom 28.12.2008 19. Unterlagen für die allgemeine Vorprüfung gem. § 3c zum UVPG 9 Blatt 20. Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) - Gesamtprotokoll 2 Blatt 21. Antrag gemäß § 31 Abs. 2 BauGB 3 Blatt 22. Stellungnahme der PLEdoc GmbH vom 20.08.2013 4 Blatt 23 Blatt 11 Blatt -7- III. G r ü n d e 1. Genehmigungsrechtliche Einordnung Die STEAG GmbH, Rüttenscheider Str. 1 - 3, 45128 Essen, beabsichtigt die wesentliche Änderung des Heizkraftwerks Herne am Standort Hertener Str. 16, 44653 Herne, durch die Erweiterung der Lagerfläche für Schmelzkammergranulat, befristet bis zum 31.12.2018. Das Heizkraftwerk Herne ist den im Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) in der Neufassung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) unter Nr. 1.1 genannten "Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr" zuzuordnen; gekennzeichnet in Spalte c "Verfahrensart" mit einem "G" (Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)). Die Lagerung von Schmelzkammergranulat am Kraftwerksstandort ist für sich betrachtet zugleich den im Anhang 1 der 4. BImSchV unter Nr. 9.11.1 genannten "Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen ausgenommen Anlagen die von Nummer 9.3 erfasst werden, zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten" zuzuordnen; gekennzeichnet in Spalte c "Verfahrensart" mit einem "V" (Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)). Für die wesentliche Änderung der Anlage ist eine Genehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Ersten Abschnittes des BImSchG erforderlich. Das Heizkraftwerk Herne ist weiterhin den unter Nummer 1.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 25.07.2013 (BGBl. I. S 2749), genannten Vorhaben "Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW" -8- zuzuordnen. Das Verwaltungsverfahren zur Erlangung der Genehmigung wurde gemäß § 10 BImSchG i.V.m der Neunten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) - 9. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert am 02.07.2013 (BGBl. I S. 973) berichtigt am 07.10.2013 (BGBl. I S. 3756), durchgeführt. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen ist gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG abgesehen worden, da der Träger des Vorhabens dieses beantragt hat und erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. 2. Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert am 21.12.2010 (GV. NRW. S. 700). 3. 3.1 Ablauf des Genehmigungsverfahrens Antragstellung Mit Schreiben vom 02.09.2013 beantragt die STEAG GmbH die Erteilung einer bis zum 31.12.2018 befristeten Genehmigung für die wesentliche Änderung des Heizkraftwerks Herne am Standort Hertener Str. 16, 44653 Herne in dem Kapitel I Nr. 2 genannten Umfang. Mit dem Antrag wurden die für deren Erteilung erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstige Unterlagen vorgelegt und während des Verfahrens ergänzt. 3.2 UVP-Vorprüfung Gemäß § 3 e Abs. 1 des UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn 1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder 2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Die in Nummer 1.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG angegebene Größen- oder Leistungswerte werden durch die Änderung oder Erweiterung selbst nicht geändert. -9- Gemäß § 3 c Satz 1 UVPG ist für ein Vorhaben, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn es nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 des UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist gemäß 3 c Satz 3 UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Prüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Die Feststellung, dass für das Vorhaben keine UVPG durchzuführen ist, wurde gemäß § 3 Satz 2 UVPG im Amtsblatt Nr. 50 der Bezirksregierung Arnsberg vom 14.12.2013 veröffentlicht und auf die Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg eingestellt. 3.3 Behördenbeteiligung Die folgenden sachverständigen Behörden und Stellen haben die Antragsunterlagen geprüft und unter bestimmten Nebenbestimmungen keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung erhoben: Stellungnahmen - des Oberbürgermeisters der Stadt Herne vom 20.01.2014 mit den Teilstellungnahmen des Fachbereichs Stadtplanung und Bauordnung (als Untere Bauaufsichtsbehörde, bauplanungsrechtliche Beurteilung), des Fachbereichs Feuerwehr (als Brandschutzdienststelle), des Fachbereichs Stadtgrün (als Untere Landschaftsbehörde, Baumschutz) und des Fachbereichs Umwelt (als Untere Bodenschutzbehörde), - der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 51 - Landschaft - vom 20.12.2013, - der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 54 - Wasserwirtschaft - vom 24.09.2013, - der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 55 - Technischer Arbeitsschutz - vom 09.12.2013. 4. Abschließende Prüfung und Gesamtwürdigung 4.1 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Das Vorhaben bedarf einer Baugenehmigung. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Baugesetzbuch - BauGB. - 10 - Das Betriebsgelände der Antragstellerin liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 110 der Stadt Herne, Bezeichnung "Nördlich der Rottstraße". Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig, da es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht. Die Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben bedarf weiterhin einer Befreiung von den Festsetzungen des o.a. Bebauungsplanes gem. § 31 Abs. 2 BauGB. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2.die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3.die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das Einvernehmen der Gemeinde ist erteilt worden. 4.2 Luftreinhaltung Dem Genehmigungsantrag ist eine Stellungnahme zu den staubförmigen Emissionen und Immissionen aus diffusen Quellen beigefügt (Antragsunterlagen Anlage Nr. 15). Schädliche Umwelteinwirkungen durch luftverunreinigende Stoffe sind nicht zu besorgen. 4.3 Lärm und Erschütterungen Schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche sind nicht zu besorgen, da der durch den Betrieb des Lagers für Schmelzkammergranulat verursachte Fahrzeugverkehr sich in den genehmigten Grenzen bewegt. Fahrzeugbewegungen in Zusammenhang mit der Auf- und Abhaldung finden nur während der bereits genehmigten Zeiträume statt zu denen auch das bestehende Granulatlager bewirtschaftet wird. Schädlichen Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen sind ebenfalls nicht zu besorgen. 4.4 Beseitigung von Abwasser Der Errichtung von Anlagen zur Ableitung von Regen- und sonstigen Abwässern stehen wasserrechtliche Vorschriften nicht entgegen. 4.5 Natur und Landschaft Das Heizkraftwerk Herne liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans Nr. 110 der Stadt Herne. Die Vorschriften der Eingriffsregelung - 11 - nach §§ 14-17 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert am 06.12.2011 (BGBl. I S. 2559) finden deshalb hier keine Anwendung. Die für das Vorhaben notwendige Ausnahme und Befreiung von den Bestimmungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Herne für die Fällung von vier Ahorn wurde durch den Fachbereich Stadtgrün der Stadt Herne mit Datum vom 11.07.2012, Az.: 55/2-Do erteilt. Da für das Vorhaben die Berücksichtigung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG gelten, wurde für das Vorhaben eine Artenschutzprüfung (ASP) der 1 Stufe erstellt (Antragsunterlagen Anlage Nr. 25). Gemäß den Ergebnissen des Gutachtens der ASP ist das Vorhaben uneingeschränkt mit den Zielen des Artenschutzes vereinbar. 4.6 Gesamtwürdigung Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen - zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen sowie - zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nötig sind, sind insbesondere - die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 1021, 1023)), - die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) sowie - die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) zu berücksichtigen. Die Prüfung hat insgesamt ergeben, dass die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 6 BImSchG vorliegen, indem die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt wurden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem beantragten Vorhaben nicht entgegenstehen. Unter Beachtung der in diesem Genehmigungsbescheid festgesetzten Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass - schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden, - 12 - - die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen werden, - Abfälle vermieden bzw. erst gar nicht entstehen und, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, sie einer schadlosen Verwertung zugeführt werden und soweit sie nicht verwertet werden können, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entsorgt werden, - auch im Falle einer Betriebseinstellung 1. von den von dieser Genehmigung erfassten Anlagenteilen und Anlagegrundstücken keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können und 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Die beantragte Genehmigung war daher nach Vorstehendem gemäß §§ 6, 16 BImSchG unter Festlegung der sich als nötig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen. - 13 - IV. K o s t e n e n t s c h e i d u n g Die Kosten des Verfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen. Die Errichtungskosten für den Gegenstand der Genehmigung werden mit EUR 10.000,-- angegeben (Antragsunterlagen Anlage Nr. 6): Es werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVerwGebO NRW - vom 03.07.2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert am 26.06.2012 (GV. NRW. S. 264) berechnet und festgesetzt. Nach Tarifstelle 15a.1.1a) ist für diese Genehmigung nach § 16 BImSchG bei Errichtungskosten (E) bis zu EUR 500. 000,-- eine Gebühr nach der Formel EUR [500 + 0,005 x (E - 50.000)], mindestens EUR 500,-- zu erheben, somit EUR 500,--. Mindestens jedoch ist die höchste Gebühr zu erheben, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung (z.B. Baugenehmigung) zu entrichten gewesen wäre, wenn diese Entscheidung selbständig erteilt worden wäre. Die Grundgebühren für die Baugenehmigung berechnen sich gemäß Tarifstelle 2.4.1.3 mit 13 v.T. der auf volle EUR 500,-- aufgerundeten Herstellungssumme (EUR 10.000,--) = 0,013 x EUR 10.000,-- = EUR 130,-zu erheben. Die höchste Gebühr für die Genehmigung ergibt sich aus Tarifstelle 15a.1.1a) in Höhe von EUR 500,--. Hinweis: Durch die Bezirksregierung Arnsberg werden Gebühren für die Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung der genehmigungsbedürftigen Anlage als Maßnahme gem. § 52 Abs. 1 BImSchG nach Tarifstelle 15a.2.16 a) erhoben (gesonderter Festsetzungsbescheid). - 14 - V. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in 48143 Münster, Aegidiikirchplatz 5, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) erhoben werden. Bei isolierter Anfechtung der Gebührenentscheidung ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Im Auftrag L.S. gez. Habighorst