Festlegung des Untersuchungsrahmens für das

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Festlegung des Untersuchungsrahmens für das
LANDRATSAMT WALDSHUT
-Amt für Umweltschutz Az: 692.212 Atdorf
Waldshut-Tiengen, den 01.09.2009
Schluchseewerk AG, Pumpspeicherkraftwerk (PSW) Atdorf
Planfeststellungsverfahren
Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsstudie (Scoping)
am 19. Mai 2009 im Kreistagssaal des Landratsamts Waldshut
Protokoll
Beginn: 9.00 Uhr
Ende 15.10 Uhr
1.Begrüßung
Herr Gantzer begrüßt die Teilnehmer am Scoping-Termin (sh. Teilnehmerliste).
2.Zum heutigen und weiteren Verfahren
Herr Gantzer erläutert den Zweck und das Ziel des Scoping-Termins. Es soll Inhalt und Umfang der Unterlagen sowie Gegenstand, Umfang,
Methoden und sonstige Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung anhand des von der Schluchseewerk AG vorgelegten Entwurfs sowie der
eingegangenen Stellungnahmen besprochen werden.
Herr Gantzer erklärt zunächst, wieso dem Wunsch des BUND, den Scoping-Termin zu verschieben, nicht nachgekommen werden konnte.
Herr Faigle / BUND beantragt in diesem Zusammenhang, im Juni / Juli 2009 einen separaten Termin zu den artenschutzrechtlichen Aspekten
anzuberaumen. Herr Gantzer lehnte diesen Antrag ab, da sowohl der Scoping-Entwurf der Schluchseewerk AG wie auch die vom Landratsamt
Waldshut erstellte zusammenfassende Darstellung der eingegangenen Stellungnahmen sehr detailliert seien und daher ein solcher Termin nicht
notwendig sei.
-2-
Herr Faigle / BUND beantragte die Trennung des Raumordnungsverfahrens und des Planfeststellungsverfahrens, da sich der Ausgang des
Raumordnungsverfahrens (ROV) erheblich auf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren (PFV) auswirken würde. Herr Gantzer erklärte, dass
es zunächst um den Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen gehe und nicht um die eigentlichen Verwaltungsverfahren.
Herr Rosenhagen / LNV erläutert, dass aufgrund der kurzfristigen Terminierung heute keine fachspezifische Stellungnahme seitens des LNV
abgegeben werden könne, da der Fachmann des LNV heute verhindert sei. Er bittet in diesem Zusammenhang um einen Ergänzungstermin.
Herr Gantzer sagt zu, dass der Entwurf des Scoping-Protokolls den Umwelt- und den Naturschutzverbänden zur Stellungnahme übersandt werde,
sodass sie die Möglichkeit hätten, insbesondere noch artenschutzrechtliche Aspekte zum Untersuchungsumfang in das Verfahren einzubringen
Herr Gantzer schlägt in diesem Zusammenhang die Bildung einer ökologischen Begleitgruppe vor. In dieser Begleitgruppe solle für die
Umweltschutzverbände, Bürgerinitiativen und die Gemeinden die Möglichkeit bestehen, Ideen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen
einzubringen. Des Weiteren setzte er auf ein transparentes Verfahren mit breiter Beteiligung. In der ökologischen Begleitgruppe sollten deshalb
auch die einzelnen Schritte der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen, insbesondere im Bereich Naturschutz, wie die Bestandserhebung, die
Bewertung und die Wirkungsbetrachtung jeweils dargestellt und diskutiert werden. Er setze auf ein rechtssicheres Verfahren, bei dem
Nachsteuerungsmöglichkeiten bestehen, wenn überraschende Untersuchungsergebnisse auftauchen sollten. Herr Däubler / Stadt Bad Säckingen
erklärt, dass der Beirat „Naturschutz und Landschaftspflege“ der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Bad Säckingen gerne in der
Begleitgruppe vertreten wäre. Auch die Umwelt- und Naturschutzverbände sowie die kommunalen Vertreter signalisieren ihre Bereitschaft zur
Mitarbeit. Die Einladungen zur konstituierenden Sitzung der Begleitgruppe will das Landratsamt Mitte Juli versenden.
Herr Bürgermeister Berger (Gemeinde Herrischried) fragt, inwieweit die betroffenen Gemeinden in das Verfahren eingebunden sind und welche
Verantwortung sie im Verfahren tragen. Die Gemeinden seien z.B. stark im Bereich der Wasserversorgung tangiert. Herr Gantzer erläutert, dass
gerade das Thema Auswirkungen auf die Wasserversorgung bzw. Herstellung einer Ersatzwasserversorgung ein wichtiger Bestandteil der
Umweltverträglichkeitsuntersuchungen sei. Die Gemeinden würden als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Unter Hinweis auf § 38 BauGB erläutert Herr Gantzer, dass die Gemeinden zu dem geplanten Vorhaben nicht ihr baurechtliches Einvernehmen
erteilen müssen, wobei kommunale Planungsbelange im Rahmen einer Planfeststellung aber zu berücksichtigen und abzuwägen seien.
-3-
Die Darstellung der Auswirkungen bezieht sich auf die Ausbaugröße 1.400 MW!!
3.Scoping-Papier (Tabelle unten)
Öffentlicher Belang/
Schutzgut
Forderung
von wem ?
wird berücksichtigt
1.
Notwendigkeit des
Vorhabens
Grundsätzliche energiepolitische
Notwendigkeit des PSW näher, ausführlicher
begründen bzw. nachweisen.
Stadt Wehr,
Gemeinde
Herrischried, Stadt
Bad Säckingen –
Umweltreferat-
2.
Notwendigkeit des
Vorhabens
BUND, Stadt Bad
Säckingen –
Umweltrederat-
3.
Betriebsdauer
Es ist eine unabhängige Überprüfung der
Notwendigkeit des Vorhabens vorzunehmen.
Prüfung und Darlegung weiterer
Speichertechniken als Alternative zur
Pumpspeicherung.
Aussagen zur Außerbetriebnahme der Anlagen,
wenn diese nicht mehr gebraucht werden.
Nutzung der künstlichen Bauwerke,
Renaturierung?
Primär Thema im ROV;
Schluchseewerk AG bringt
unabhängige Gutachten zur
energiewirtschaftlichen
Notwendigkeit des
Pumpspeicherkraftwerks am
geplanten Standort bei
siehe 1
4.
Zuständigkeit
Hinweis:
5.
Unterlagen allgemein
Bereich Habsberg umfasst ggf. Teile des
Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald –
dann Beteiligung am Verfahren erforderlich.
Unterlagen sind teils unvollständig / nicht
stimmig. Dies wird hier i. d. R. nicht thematisiert,
sofern für den Scoping-Termin nicht relevant.
Überarbeitung im Zuge der UVS zu erwarten.
Hinweis: Waldfunktionenkarten einbeziehen.
Gemeinde
Herrischried; BUND
LRA, Amt 32/ Untere
Naturschutzbehörde
(UNB)
LRA, Amt 32/UNB
Kein Thema der
Umweltverträglichkeitsuntersuchung; bei wasserrechtlichen
Planfeststellungen – auch
angesichts des Zeithorizonts –
nicht als Prüfungsgegenstand
vorgesehen
reiner Verfahrenshinweis
Ja.
-4-
6.
Unterlagen allgemein
7.
Unterlagen allgemein; FFHVerträglichkeitsprüfungen
8.
Alternativenprüfung
-->Nr. 166 ff.
Es sind mehrere Fachgutachten angeführt, die
derzeit nicht näher beurteilt werden können. Die
Fachgutachten sind umgehend nachzureichen.
Ggf. werden Erweiterungen des
Untersuchungsrahmens erforderlich. Weiter sind
Einzelgutachten jeweils zeitnah nach Erstellung
vorzulegen.
Da mehrere Natura 2000-Gebiete betroffen sind
(u.a. „Murg zum Hochrhein“, „Dinkelberg“,
„Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra“,
Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“) sind
formal auch mehrere Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen. Dazu wird
empfohlen, die vom Ministerium ländlicher Raum
herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Im
Rahmen der vorgenannten
Verträglichkeitsprüfungen auch die funktionalen
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Natura 2000-Gebieten prüfen.
Es sind weitere Alternativen im Rahmen der
FFH-Verträglichkeits- und artenschutzrechtlichen
Prüfung zwingend zu prüfen. Z.B. die
Erweiterung (Leistungserhöhung, Variante –
Bestehende Anlagen) bestehender Anlagen.
Die Alternativenprüfung ist in
Untersuchungsrahmen einzubeziehen. Natura
2000 / saP sind im ROV bisher nur teilweise
berücksichtigt. So fehlen z. B. noch
Festlegungen für charakteristische Arten von
FFH-LRT und die saP-Arterfassungen. Für beide
Belange sind jedoch ggf. Alternativen zu prüfen,
z. B. im Zuge eines etwaigen
Ausnahmeverfahrens nach § 38 NatSchG mit
Beteiligung der Europäischen Kommission. Im
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
RPFR, Ref. 56;
BUND
Ja, die Darstellung soll in der
UVS in eigenständigen Kapiteln
erfolgen.
BUND, LRA UNB,
Stadt Bad Säckingen
–Umweltreferat-
Der Bereich Habsberg wird
zurzeit bereits untersucht (Vögel,
FFH-Lebensraumtypen),
allerdings nicht in der Tiefe wie
Atdorf. Im Rahmen der
Kartierungen werden
artenschutzrechtliche Aspekte mit
aufgenommen, soweit hierfür
keine speziellen Untersuchungsmethoden notwendig sind.
Sollten bei den Untersuchungen
am Standort Atdorf FFH- und
artenschutzrechtliche Hindernisse
auftreten, soll die Variante
Habsberg vertiefter in 2010
-5-
9.
1
Variantenprüfung
ROV wurde überschlägig festgelegt, dass
zunächst die Daten aus dem PFV für das ROV
herangezogen werden sollen. Eine erhebliche
Betroffenheit könnte ggf. dem Vorhaben
entgegenstehen und zu dessen grundsätzlicher
Unzulässigkeit führen. Weiter könnten sich
Verfahrensverzögerungen ergeben. Der
Vorhabensträger hat sich beim ersten (Scoping-)
Termin zum ROV zu möglichen Risiken bekannt.
Im PFV ist von den Alternativen im ROV die
Variante Habsberg hinsichtlich Natura 2000 und
saP bisher nur teilweise einbezogen. Natura
2000 ist jedoch umfänglich zu prüfen (Arten SPA
8114-441 „Südschwarzwald“, FFH-Belange
wegen Umweltschadensgesetz. Wie auch für
das ROV wird hier z. B. auf die frühere Planung
des Hornbergbeckens II mit „nur“ 8.000.000 m³
verwiesen (METZ 1980: 1681).
Verschiedene Varianten zur Regulierung der
Stromverläufe prüfen und darstellen. Daraus
die beste Variante unter Einbezug der Kriterien
Stromversorgung und sämtlicher Schutzgüter
des Umwelt- und Naturschutzes wählen.
Variante „Lastmanagement“ (bessere
Regeltechnik)
Variante „Verbraucherregelung“ (intelligente
Stromzähler)
Variante „Bestehende Anlagen“ (Ausbau
bestehender Anlagen)
Varianten „im weiteren Südbaden“ (andere
Standorte)
Variante „Vernetzung“ (Vernetzung der
bestehenden Anlagen)
geprüft werden, sofern die hierzu
vorhandenen Untersuchungsergebnisse nicht bereits
eine sichere Beurteilung
zulassen, dass die Variante
Habsberg sowohl als FFHVariante und artenschutzrechtliche Variante keine Vorzüge
gegenüber der Vorzugsvariante
Atdorf aufweist. Formblätter des
Landes Baden-Württemberg
werden für die Prüfvorgänge
genutzt.
BUND
Dieser Aspekt wird in dem in Nr. 1
und 2 erwähnten Gutachten über
die energiepolitische
Notwendigkeit des Pumpspeicherkraftwerks eine Rolle
spielen.
METZ, R. (1980): Geologische Landeskunde des Hotzenwalds mit Exkursionen, besonders in dessen alten Bergbaugebieten. - 1117 S., Lahr/Schwarzwald (Moritz Schauenburg).
-6-
10.
„Pflanzen/Tiere“ in
Verbindung mit Gewässer
11.
„Pflanzen/Tiere“ / Gewässer
Variante „Effizienz“ (Vernetzung mit
Stromnetzen, dadurch bessere Nutzung
bestehender PSW)
Transparente und nachvollziehbare
Variantenwahl mit ausschlaggebenden Fakten
und gleicher Prüfungstiefe und –umfang.
Ziff. 3.2-3.2.3 S. 12 f.: Bei Erstbefüllungen über
Beileitungen aus Schwarzwaldflüssen und –
bächen ist eine umfangreiche Aufarbeitung der
möglichen Auswirkungen auf die
Fließgewässerlebensräume erforderlich (incl.
FFH-Abschätzung). Sofern Rheinwasser zur
Erstbefüllung verwendet wird, sind
Umweltwirkungen (z.B. verhindern, dass Neozoa
aus dem Rhein in die Schwarzwald-Bäche
gelangen) ebenfalls zu prüfen.
Ziff. 3.2.3 S. 13: Bei kombinierter Erstbefüllung
kommt es durch die noch genau darzustellenden
Wasserentnahme in den Gewässern entgegen
den Ausführungen in den Antragsunterlagen klar
zu einer verringerten Wasserführung. Dies ist zu
berichtigen. Die Wasserentnahme geht
zwingend über das Maß und den Zweck der
bisherigen Wassernutzung hinaus, auch wenn
die Bemessung der bisherigen Gestattung nicht
überschritten würde. Dies wirkt sich je nach
Gewässer unterschiedlich aus und ist zu prüfen.
Aufgrund langer Befüllungsdauer von 1-2 Jahren
sind selbst bei größeren zeitlichen Abständen
von Wasserentnahmen nivellierende Effekte auf
flusstypische Lebensgemeinschaften zu
erwarten (maßgebliche Faktoren: verringerte
Dynamik des Wasser- / Geschiebehaushalts,
verringerter Überflutungsbereich). Die höhere
Leistungsfähigkeit des Rheins gegenüber der
Regierungspräsidium
Freiburg (RPFR) Ref.
51 (Wasserrecht);
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
LRA Abteilung
Wasserwirtschaft
(Wawi), RPFR Ref.
51; BUND;
Fischereiaufsicht
Ja.
-7-
12.
Wasser
13.
Wasser
14.
Wasser
15.
Wasser
Nr. 151
Wehra ist bei einer kombinierten Erstbefüllung in
die Untersuchung mit einzubeziehen.
Für die Variante Rheinwasser ist es wegen
Beileitungen des Ibachs, der Murg und des
Dorfbaches fraglich, ob hier ausschließlich
Rheinwasser verwendet wird. Dies ist näher
klarzustellen.
Ziff. 3.2.3 S. 13 und Ziff. 3.3 S. 14: Die
bestehenden wasserrechtlichen
Erlaubnisse/Bewilligungen sind spätestens
zum Protokollentwurf für den Scoping-Termin
nachzureichen. Mit den neuen Beileitungen
ändern sich Maß und Zweck gegenüber
bestehenden wasserrechtlichen Gestattungen
für die Entnahme aus Wehra, Rhein und
sonstigen Schwarzwaldbächen. Ggf. werden
Erweiterungen des Untersuchungsrahmens
erforderlich.
Ziff. 3.3 S. 14: Es ist darzustellen, woher das
Wasser für etwaige weitere (Teil-) Befüllungen
stammen soll (z. B. nach Ablassen im Zuge von
- hier noch zu ergänzenden - Revisionsfällen).
Für Sickerwasser und Verdunstung ist die Frage
der Befüllung noch zu klären (vgl. Erstbefüllung).
Weiter ist darzustellen, in welchen
Zeitabständen und mit welchen Wassermengen
die entsprechenden Befüllungen vorgesehen
sind. Hierbei sind auch die Erfahrungswerte von
anderen Speicherbecken heranzuziehen.
Die Höhe der Verlustwassermengen ist
abzuschätzen. Der Ausgleich der Verluste durch
Entnahmen und ihre Auswirkungen auf die
Entnahmegewässer sind darzustellen.
Auswirkungen der im Haselbecken
verbleibenden organischen Stoffe (bzw. deren
LRA, Amt 32/UNB;
Ja.
LRA, Amt 32/UNB,
Abteilung Wawi; RP
FR Abt. 51; BUND
Ja.
LRA, Amt 32/UNB,
Abteilung Wawi
Ja.
Hinweis:
Erweiterungen über die bisher
erlaubten Wasserentnahmen (Art,
Maß und Zweck) hinaus bedürfen
einer wasserrechtlichen Prüfung
im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens.
Stadt Bad Säckingen
(Herr Däubler)
Auswirkungen werden dargestellt.
Eine generelle Basisabdichtung
-8-
Abbauprodukte) auf die Heil- und
Trinkwasserquellen darstellen. Ist eine
Basisabdichtung des Haselbeckens
vorgesehen?
16.
Vollständigkeit der
Unterlagen
17.
„Pflanzen/Tiere“ in
Verbindung mit Gewässer
18.
„Pflanzen/Tiere“ in
Verbindung mit Gewässer
19.
Hinweis:
Raumbezogene Planungen
Ziff. 3.3 S. 14: Für Sickerwässer ist zu prüfen,
ob diese jeweils in das betreffende
Speicherbecken zurückgepumpt werden können
bzw. müssen. Ggf. werden Erweiterungen des
Untersuchungsrahmens erforderlich.
Ziff. 3.4.4 S. 15: Wasserqualität ist neben
Trinkwasser- und anderen Nutzungen auch ein
entscheidender Wirkfaktor für Feuchtbiotope /
Gewässer / Grundwassersysteme als „Biotop“
und als Lebensstätten von Tieren / Pflanzen.
Dies ist zu berücksichtigen.
Ziff. 3.5 S. 15 f.: Neben dem reinen
Flächenverbrauch sind noch die Wirkräume für
die Untertage-Anlagen hinsichtlich feuchte- /
wassergebundener Lebensgemeinschaften und
Restwasserstrecken / verbleibende
Restgewässer jeweils mit den Ufer- und
Überflutungsbereichen zu berücksichtigen, da
Auswirkungen auf Quellen etc. nicht
ausgeschlossen werden können. Vorschlag:
mindestens 500 m breite Korridore.
Ziff. 4 S. 18: Für die raumbezogenen Planungen
ist vorrangig noch der LEP 2002 heranzuziehen.
LRA, Amt 32/UNB
ist nicht vorgesehen. Der
Hauptdamm erhält einen
Dichtungskern. Je nach Ergebnis
der geotechnischen
Untersuchungen werden
Maßnahmen zur Abdichtung der
Talflanken vorgesehen. Ein
hydrogeologisches Gutachten
über die Auswirkungen des
Haselbeckens auf die Heil- und
Trinkwasserquellen der Stadt Bad
Säckingen wird vorgelegt.
Ja.
LRA, Amt 32/UNB,
Stadt Bad Säckingen
–Umweltreferat-
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Hinweis zu ROV
-9-
20.
Hinweis:
Raumbezogene Planungen
21.
Wirkungsmatrix
22.
Wirkungsmatrix
Gemäß Karte 4 zählt der Bereich des geplanten
Hornbergbeckens II zu den Gebieten, „die sich
durch eine überdurchschnittliche Dichte
schutzwürdiger Biotope oder
überdurchschnittliche Vorkommen landesweit
gefährdeter Arten auszeichnen und die eine
besondere Bedeutung für die Entwicklung eines
ökologisch wirksamen Freiraumverbundes und
im Hinblick auf die Kohärenz eines europäischen
Schutzgebietsnetzes besitzen“. Die
maßgeblichen Ziele des LEP sind auch mit Blick
auf eine Alternativenprüfung zu beachten (B 55,
Ziff. 5.1.3).
Ziff. 4.1 S. 18: Für den Regionalplan 2000 ist zu
berücksichtigen, dass sich unter Umständen „ein
Zielkonflikt zwischen Wasserkraftnutzung (Bau
des Haselbeckens) und der Nutzung der
Heilquellen in Bad Säckingen“ ergibt (Ziff.
4.2.2.2, S. 183). Im Regionalplan sind das
Hornbergbecken II, das Haselbecken und evtl.
Alternativstandorte nicht verzeichnet.
Ziff. 5.2 S. 28: Die Wirkungsmatrix ist in sich
differenziert, insgesamt aber unvollständig und
daher für das weitere Verfahren zu überarbeiten.
Es fehlen z.T. Bauwerke (z.B.
Restentleerungsstollen zum Rhein; erdverlegte
Leitung vom Eggbergbecken zum geplanten
Haselbecken).
Ziff. 5.2 S. 28: Für die Vorhabensphasen Betrieb
(Befüllung) / Betrieb (Revisionen) ist die Wirkung
„Wasserstandschwankung“ (Verringerung /
Fehlen durch Wasserentnahme) je nach
Wasserentnahmeort ggf. für Arten / Biotoptypen
/ FFH-LRT erheblich und daher grau zu
LRA, Amt 32/UNB,
Stadt Bad Säckingen
–Umweltreferat-
Hinweis zu ROV
LRA, Amt 32/UNB;
Stadt Bad Säckingen
(Forst, Herr Hieke)
Ja, die Wirkungsmatrix ist in der
UVS an die endgültigen
Untersuchungsergebnisse
anzupassen.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
- 10 -
23.
Wirkungsmatrix
24.
Wirkungsmatrix
Nr. 121, 154
25.
Untersuchungsumfang UVS
2
ephemer: nur für kurze Zeit bestehend
hinterlegen. Durch eine Nivellierung des
Abflussregimes sind negative Auswirkungen auf
Lebensgemeinschaften von Gewässern und
Uferbereichen zu erwarten (vgl. Ausführungen
zu Ziff. 3.2-3.2.3 S. 13 f.). Dies dürfte z. B.
Quantität / Qualität der Laichhabitate
kieslaichender Fischarten oder Verfügbarkeit
„ephemerer2“ Kleingewässer, etwa als
Laichhabitat für Amphibien, betreffen.
Ziff. 5.2 S. 28: Für die Vorhabensphase Anlage
ist, entsprechend Oberflächengewässer bei
betriebsbedingten Wirkungen (Befüllung), die
Belastung von Grundwässern einzufügen.
Ziff. 5.2 S. 28: Für Vorhabensphase Betrieb
(Revisionen) ist die Wirkung „Anfallen von
Schlämmen“ zu ergänzen. Es ist von
erheblichen Schlammmengen auszugehen, die
schadstoffbedingt (z. B. Schwermetalle,
organische Verbindungen) ggf. besonders zu
behandeln sind. Dies ist trotz ggf. langer
Zeitabstände zwischen den Revisionen
bedeutsam. Es könnten z. B. die Anlage von
Sedimentierbecken / ein Lkw-intensiver
Abtransport des Materials (welche Zufahrtswege
und Transportwege?) erforderlich sein.
Ziff. 5.3 S. 30: Die Planung liegt derzeit noch
nicht abschließend vor (z.B. BaustellenEinrichtung und Deponiebereiche Haselbecken)
Entsprechend kann auch der
Untersuchungsrahmen beim Scoping-Termin
nicht abschließend behandelt werden. Ggf. sind
Nachbesserungen des Untersuchungsrahmens
erforderlich.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
Stadt Bad Säckingen
(Forst)
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
Stadt Bad Säckingen
(Forst)
Ja.
- 11 -
26.
Mensch
27.
Mensch
28.
Mensch
29.
Mensch/Sachgüter
30.
Mensch/Sachgüter
31.
Mensch/Sachgüter
32.
Mensch/Sachgüter
33.
Mensch/Sachgüter
Erdbebensicherheit der geplanten Bauwerke in
Erdbebenzone 2. Geplante Lage in Nähe
Vorwaldverwerfung (Oberbecken) und der
Bruchzone Wehr (Unterbecken). Die Planungsund Berechnungsunterlagen sind offen zu legen.
Die beteiligten Geologen, Seismologen und
Ingenieure sind zu benennen.
Die Stadt Bad Säckingen regt an, mit dem
Erdbeben-Experten Dr. Arnfried Becker (ehem.
Projektleiter ETH Zürich, Forschungsvorhaben
„Erdbebengefährdung in der Großregion Basel“)
Kontakt aufzunehmen.
Ziff. 5.3.1 S. 31 ff.: Der Untersuchungsraum
(Karte 1) ist nordwestlich von Wehr um
mindestens ca. 250 m zu erweitern. Die
vermerkte Baustraße grenzt hier direkt an den
Rand des Untersuchungsgebietes. Der Punkt
wurde bereits im ROV benannt.
Auswirkungen auf die Einkommenssituation
von Fremdenverkehrseinrichtungen (z.B.
Ferienzimmer, Ferienwohnungen, Reitbetrieb)
darstellen
Auswirkungen auf von Bauphase und späterem
Betrieb betroffene landwirtschaftlichen
Betriebe darstellen und Lösungskonzepte
aufzeigen
Ziff. 5.3.1 S. 31 ff.: Aspekt „Fremdenverkehr“ in
Methodik ergänzen (Belegzahlen?).
Ziff. 5.3.1 S. 31 ff.: Anlagebedingte Zerstörung
des Forstwegenetzes (nicht nur Landwirtschaft)
berücksichtigen. Methodisch z. B. Befragung
Bewirtschafter / Forst- / LandwirtschaftsVerwaltung.
Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen
Bürgerinitiative Atdorf
(Herr Wenzens);
BUND, Gemeinde
Herrischried, Stadt
Bad Säckingen
Thema der technischen Planung
im Planfeststellungsverfahren
(PFV), nicht Gegenstand der
UVS.
Stadt Bad Säckingen
(Herr Däubler)
Thema der technischen Planung
im PFV, nicht Gegenstand der
UVS.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
Badischer
Landwirtschaftlicher
Hauptverband
(BLHV), LRA –
Landwirtschaftsamt LRA –
Landwirtschaftsamt -
Thema im PFV, nicht Gegenstand
der UVS.
LRA, Amt 32/UNB
Thema im PFV, nicht Gegenstand
der UVS.
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
Stadt Bad Säckingen
(Forst)
LRA –
Thema im PFV, nicht Gegenstand
der UVS.
Ja.
- 12 -
Verkehr in der Bauphase darstellen
Ziff. 5.3.1 S. 33:Die Methodik der
fortzuschreibenden Schall- und
Immissionsprognosen ist hier darzustellen Hinweis auf ROV reicht nicht aus.
Landwirtschaftsamt LRA, Amt 32/UNB
Ziff. 5.3.1 S. 34: Die Untersuchungen auf die
Forstwirtschaft erweitern. Veränderung der
Bodenfeuchte, Staubeintrag, Veränderung
Blattmassen.
Darstellung des zu erwartenden BaustellenVerkehrs, verteilt auf die Zufahrtsstraßen
Stadt Bad Säckingen
(Forst)
34.
Mensch
35.
Mensch/Sachgüter
36.
Mensch
37.
Mensch
Der Untersuchungsradius für die
Emissionsauswirkungen ist auf die gesamte
Siedlungsfläche der Stadt Bad Säckingen
auszudehnen.
Stadt Bad Säckingen
38.
Mensch
Baustellenverkehr ist nicht über das Kur- und
Wohngebiet Schöpfebachtal und das Ortsgebiet
Öflingen möglich. Die
Gemeindeverbindungsstraße nach Günnenbach
ist zu erhalten.
Stadt Bad Säckingen;
Stadt Wehr
Stadt Bad Säckingen
(Forst)
Ja. Ebenso sollen die
Auswirkungen des Baus und
Betriebs auf die heilklimatische
Zertifizierung der Stadt Bad
Säckingen sowie die LuftkurortPrädikate der Gemeinden
Herrischried und Rickenbach
dargestellt werden (z.B. Grobund Feinstäube, Stickoxide). Die
Auswirkungen der BAB 98Planung sind zu berücksichtigen.
Die Bewertung soll u. a. auch
anhand der Vorgaben des Dt.
Heilbäderverbandes für die
entsprechenden Prädikatisierungen erfolgen.
Nur soweit die Punkte
Auswirkungen auf die ökologische
Bewertung des Waldes haben
können.
Ja. Darstellung der Anzahl der
Fahrzeuge und der bewegten
Massen.
Die Immissionszusatzbelastung
ist nach Möglichkeit bis zur
Grenze der Irrelevanz
darzustellen. Innerhalb dieses
Untersuchungsraums ist auch die
Gesamtbelastung darzustellen.
Hinweis zur BaustellenverkehrsPlanung.
- 13 -
39.
Mensch/Sachgüter
40.
Mensch/Sachgüter
41.
Mensch/Landschaft
42.
Mensch
43.
Mensch
44.
Klima
45.
„Pflanzen/Tiere“
Auswirkungen des Verlustes von WildEinständen (höhere Schäden auf land- und
forstwirtschaftlichen Flächen durch beunruhigtes
Wild oder höhere Wildbestände) darstellen.
Auswirkungen des Wegfalls des heutigen
Naherholungsbereichs auf Kurwesen und
Tourismus darstellen. Ausgleich??
Die Visualisierung der Hauptkomponenten
Hornbergbecken II und Haselbecken
(insbesondere die 3 Dammbauwerke) im Bereich
Bad Säckingen und Wehr von einsehbaren
Standpunkten (u.a. Wanderwege,
Aussichtspunkte) ist zu erbringen.
Hinweis: Nach Fertigstellung des
Mittelanschlusses an die B 518 kann der
Verkehr aus Richtung Rickenbach über diese
neue Anschlussstelle abgeleitet werden.
Größenordnung des Abraums aufzeigen.
Alternativlösungen, die geeignet sind, den
Abtransport des Materials in dieser Dimension
durch die Stadt Wehr zu vermeiden oder
zumindest zu verringern, aufzeigen und
darstellen. Ausweitung des
Untersuchungsrahmens auf Lärm-, Staub-,
Schadstoffemissionen sowie
Erschütterungen.
Stadt Bad Säckingen
(Forst); Stadt Wehr
Ertragsaspekt: nein.
Allg. ökologische Kriterien: ja.
Stadt Bad Säckingen
Thema im PFV, nicht Gegenstand
der UVS
Stadt Bad Säckingen
(Herr Däubler)
Ja.
Stadt Wehr
Ja.
Stadt Wehr
Darstellung der Abraum-Mengen:
ja.
Ziff. 5.3.6 S. 64: Die klimatischen
Auswirkungen des Haselbeckens auf die Stadt
Bad Säckingen sind abschließend zu
untersuchen (Stichworte: „Kaltluftströme
Schöpfebachtal“, „Klimaschutzwald“).
Ziff. 5.3.2 S. 34 ff.: Bei den Erfassungen sind
die saP-Arten einschließlich aller weiterer streng
geschützten Arten, die Belange von Natura 2000
Stadt Bad Säckingen;
BUND
Lärm-, Staub- und
Schadstoffemissionen: ja.
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Erschütterungen: Wenn
Erschütterungsgutachten kritische
Werte überschreitet, dann werden
Beweissicherungen durchgeführt.
Ja.
Ja. Liste charakteristischer Arten
der im Untersuchungsgebiet
vorhandenen und zu erwartenden
- 14 -
(FFH-LRT nach Anh. I FFH-RL / FFH-Arten nach
Anh. II, auch außerhalb Schutzgebietskulisse
flächig mit Blick auf Umweltschadensgesetz),
das landesweite ASP und das ZAK besonders
zu berücksichtigen.
46.
Pflanzen/Tiere
47.
„Pflanzen/Tiere“
48.
„Pflanzen/Tiere“
Zur Artenschutz-Prüfung wird auf die vom
Ministerium ländlicher Raum vorgelegten
Formblätter verwiesen. Die vorliegende
Fachliteratur und neuere Rechtsprechung zu
diesem Thema ist auszuwerten und umzusetzen
(z.B. Trautner et al. 2006)
Ziffer 5.3.2.4, S. 56: Hier sind nicht alle
flächenhaften Naturdenkmale (FND) und
Einzelgebilde (END) aufgezählt. Diese sind zu
ergänzen.
Ziff. 5.3.2 S. 34 ff. / Ziff. 8.1 S. 73 f.: Im
Untersuchungsansatz sind die Flächen für
forstrechtlichen Ausgleich /
naturschutzrechtlichen Ausgleich zu
berücksichtigen. Für die LBP-Maßnahmen sind
Eingriffe (z. B. erhebliche Beeinträchtigungen
von Natura 2000-Gebieten / streng geschützten
Arten) auszuschließen. Bei z. B. forstrechtlichem
Ausgleich mit Faktor 1:2 /
naturschutzrechtlichem Ausgleich mit Faktor 1 :
RPFR, Ref. 56
Lebensraumtypen des Anhangs I
der FFH-Richtlinie (von IUS am
Scoping-Termin vorgelegt) soll
den Kartierern als Orientierung
dienen. Die Liste ist nicht
abschließend (FließgewässerLebensraumtypen fehlen). Vom
Büro IUS wurden die Schnecken
und die Hervorhebung von Arten,
die voraussichtlich besonders
betroffen sind, vorab gestrichen.
Auch außerhalb der FFH-Gebiete
ist eine FFH-Kartierung und
Lebensraum-Typisierung
durchzuführen.
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Hinweis.
Thema im PFV, Vorlage eines
landschaftspflegerischen
Begleitplans (LBP)
- 15 -
49.
„Pflanzen/Tiere“
50.
„Pflanzen/Tiere“
51.
„Pflanzen/Tiere“
52.
„Pflanzen/Tiere“
53.
„Pflanzen/Tiere“
1,5 ergeben sich weitere rund 400 ha
Untersuchungsraum. Ggf. werden
Erweiterungen des Untersuchungsrahmens
erforderlich.
Ziff. 5.3.2 S. 34 ff.: Für die FFH-LRT sind die
charakteristischen Arten noch iterativ zu
ergänzen (z.B. für Wiesen- und
Moorlebensräume hier das Braunkehlchen und
Moorschmetterlinge). Dies setzt bereits
umfangreiche Kartierdaten voraus. Ggf. werden
Erweiterungen des Untersuchungsrahmens
erforderlich.
Ziff. 5.1 S. 24 ff.: Zur Bewertung ist die 9stufige
Skala nach Reck/Kaule zu verwenden.
Ziff. 5.3.2 S. 34 ff.: Die Daten zur BAB A 98
sind so weit als möglich mit heranzuziehen; ggf.
sind einzelne Untersuchungsteile entbehrlich.
Die Erhebungen sind jedoch noch nicht
abgeschlossen. Für einzelne Schutzobjekte
liegen nur Teilerfassungen vor, so dass hier
Ergänzungen erforderlich sind. Die
Erfassungsmethodik muss so weit als möglich
diesen Erhebungen entsprechen bzw. mit diesen
kombinierbar sein.
Der Scoping-Termin liegt bezüglich der
Erfassungen verschiedener Schutzgüter zu
spät. Ergänzende Untersuchungen können erst
2010/2011 durchgeführt werden.
Für eine ausreichende Prüfung des
Untersuchungsraums sind die Planungen auf
den Karten zur Plausibilisierung zu hinterlegen
und spätestens dem Protokoll-Entwurf zum
Scoping beizufügen, da Teile der Bauten
LRA, Amt 32/UNB;
RPFR, Ref. 56
(Naturschutz)
Ja, vgl. auch Ziffer 45
LRA, Amt 32/UNB
LRA, Amt 32/UNB
Ja., auch wegen der
Vergleichbarkeit mit dem
Bewertungssystem bei BAB 98Untersuchungen
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Ja. Nacherhebungen für 2010
zugesagt.
LRA, Amt 32/UNB
Ja. Karten werden dem ProtokollEntwurf beigefügt
- 16 -
54.
„Pflanzen/Tiere“
55.
„Pflanzen/Tiere“
56.
„Pflanzen/Tiere“
außerhalb des Untersuchungsrahmens liegen.
Ziff. 5.3.2 S. 34ff. Alle Vorhabens- und
Wirkbereiche sind ausreichend zu erfassen,
etwa die teils noch zu ergänzenden Deponien.
Dies gilt auch für alle anderen Schutzgüter. Für
„Pflanzen/Tiere“ ist hier ein
Untersuchungsraum von mindestens 500 m
um alle Vorhabensteile zu berücksichtigen. Das
Untersuchungsgebiet ist außerdem im Bereich
westlich und nördlich von Altenschwand um ca.
500-600 m zu erweitern (z. B. mit Vorkommen
von § 32-Feuchtlebensräumen; ggf.
Kohärenzfunktion für FFH-Teilgebiete;
Oberbecken gehört anhand Topographie
erwartungsgemäß zum Wassereinzugsgebiet)
und hat außerdem die Restwasserstrecken und
verbleibenden Restgewässer mit ihren Ufer- und
Überflutungsbereichen (Schneckenbach mit
Folgegewässern bis Rickenbach, Wehra bis
Rheinmündung) zu umfassen. Aufgrund der
hydrologischen Untersuchungen ergeben sich
ggf. weitergehende Wirkräume, die dann noch
zu untersuchen sind. Für den Raufußkauz sind
ggf. über den 500 m-Korridor hinaus für alle
Vorhabensteile noch ergänzende
Abschätzungen erforderlich (vgl. BAB A 98.6).
Sofern die Arbeiten auch nachts durchgeführt
werden sollen, ist dieser Aspekt ergänzend zu
behandeln. Hieraus könnten sich zusätzliche
Erfordernisse ergeben.
Ziff. 5.3.2 S. 34ff. Für die Bereiche der
Untertage-Bauwerke sind feuchte- /
wasserbetonte Arten / Biotoptypen / FFH-LRT
für die künftigen Beweissicherung zu erfassen,
da Veränderungen der Grundwasserzuströme
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Ja. Karten werden dem ProtokollEntwurf beigefügt.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Ja, wenn das hydrogeologische
Gutachten eine Beeinträchtigung
von Grundwasserströmen und
Wasserwegigkeiten nicht sicher
ausschließen kann.
- 17 -
57.
„Pflanzen/Tiere“
58.
„Pflanzen/Tiere“
59.
„Pflanzen/Tiere“
60.
„Pflanzen/Tiere“
61.
„Pflanzen/Tiere“
nicht ausgeschlossen werden können (vgl. Ziff.
5.2 S.27 ff.). Bereits ein zeitweises Abtrocknen
durch neue Wasserwegigkeiten kann z. B. zu
dauerhaften Artverlusten und
Standortsveränderungen (Nährstofffreisetzungen
etc.) führen und stellt z. B. einen Eingriff i. S. von
§ 20 Abs. 1 Satz 1 NatSchG dar. Für die
betreffenden Schutzobjekte ist eine
Beweissicherung mit Erfolgskontrollen sowie ein
Notfallmanagement erforderlich.
Ziff. 5.3.2 S. 34ff: Die durchzuführenden
Erhebungen sind nachvollziehbar darzustellen
mit Dokumentation von Erhebungsperson,
Erhebungsmethode, -ort, -zeiten und zeiträumen.
Ggf. sich noch ergebende wesentliche
Neuerungen bei Erfassungsmethodik und standards sind bei den Untersuchungen zu
berücksichtigen.
Ziff. 5.3.2 S. 34ff. Die Bereiche mit
unterschiedlichen Erfassungstiefen (M 1 : 2
500, M 1 : 5 000) und -inhalten sind noch zur
Überprüfung auf den Karten abzugrenzen.
Ziff. 5.3.2 S. 34ff.: Kartiermaßstab 1 : 2 500 ist
insbesondere für alle dauerhaften
Vorhabensteile (Deponien, Becken, neues
Wegenetz etc.), temporäre Vorhabensteile
(Baustelleneinrichtung, verkehrsarme/–freie
Baustellenzufahrten etc.) und Natura 2000Gebiete (bisher nur grobmaßstäblich
abgegrenzt) jeweils mit den Randbereichen
(mind. 100 m Breite, um Randeffekte
berücksichtigen zu können wie z. B. Lichteinfall,
Änderung des Bestandsklimas) vorzusehen.
Im Untersuchungsgebiet gelegene
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja, insbesondere auch Biotope in
- 18 -
62.
„Pflanzen/Tiere“
63.
„Pflanzen“
64.
„Pflanzen“
65.
„Pflanzen“
66.
„Pflanzen“
67.
„Pflanzen“
Biotoptypen-/FFH-LRT-/Artbestände sind
zumindest dann über die Grenze des
Untersuchungsgebiets hinaus auszukartieren,
wenn es sich um besonders wertgebende /
naturschutzrechtlich besonders relevante
Schutzobjekte handelt (z. B. Natura 2000, saP).
Ziff. 8.1 S. 73: Maßnahmen zu Vermeidung /
Minderung und Abschätzung der
Ausgleichbarkeit sind Bestandteil der UVS und
im LBP nochmals aufzugreifen.
Ziff. 5.3.2.1 S. 34: Bei den Pflanzen sind auch
alle streng geschützten Arten zu erfassen.
Ziff. 5.3.2.1 S. 35: Schwerpunktmäßig zu
untersuchen sind dauerhafte Flächenverluste
sowie etwaige Wirkungen durch Änderungen
von Gewässern / Grundwasser (entsprechend
Tiere Ziff. 5.3.2.2 S. 37).
Ziff. 5.3.2.1 S. 36: Kartierzeitraum ist auf
März/April auszuweiten. Erfassung früh
blühender Arten muss, je nach Witterung, bereits
ab März erfolgen (Bsp.: RL-Art Weißes Veilchen
Viola alba, Blütezeit März-April; geophytenreiche
Auwaldbestände o. ä.).
Ziff. 5.3.2.1 S. 36: Pflanzenerfassung über 2
Vegetationsperioden mit mindestens 1 x
jährlicher Begehung wird empfohlen. Damit
können natürliche Populationsschwankungen
und durch die Großflächigkeit mögliche
Erfassungsfehler deutlich vermindert / so weit
als möglich ausgeschlossen werden.
Ziff. 5.3.2.1 S. 36: Ergänzend zu den mindestens
2 - insgesamt nur kleinflächigen Vegetationsaufnahmen für bestandsbedrohte
Pflanzengesellschaften / Biotoptypen sind für die
Biotoptypen / FFH-LRT noch jeweils Artenlisten
Quellbereichen.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Nicht generell. Erfassung in 2010
bei den Arten, bei denen in 2009
keine ausreichende Kartierung
erfolgen konnte.
LRA, Amt 32/UNB
Ja, Empfehlung.
Ja.
- 19 -
68.
„Pflanzen“
69.
„Pflanzen“
70.
Pflanzen
71.
Tiere
72.
Tiere/Sachgüter
73.
Tiere
74.
Tiere
75.
Tiere
76.
Tiere
zu erstellen.
Ziff. 5.3.2.1 S. 36: Kleinflächige, aber
wertgebende Biotoptypen (z. B. Quellen und
Felsen) sind über den gewählten Kartiermaßstab
hinaus zu erfassen und in geeigneter Form
darzustellen.
Ziff. 5.3.2.1 S. 36: Die FFH-LRT sind mit auf
Basis der maßgeblichen Unterlagen der
Europäischen Kommission (Interpretation
Manual of European Union Habits) zu erfassen.
In die Erhebung der Waldbestände muss auch
deren Zuordnung zu den einzelnen
Schutzfunktionen des Waldes eingearbeitet
werden.
Ziff. 5.3.2.2 S. 37 ff.: Möglichst vollständige
Anführung der Betroffenheiten der einzelnen
Artengruppen ist anzustreben. Wegen der
Projektdimensionierung und –komplexität ist
jedoch der beispielhafte Charakter der Auflistung
klarzustellen.
Auswirkungen auf Tierhaltung (Rinder/Pferde) –
insbesondere auf die Milchleistung und
Tiergesundheit – prüfen und darstellen
Auswirkungen der Bauphase auf die im
Wildgehege Bad Säckingen und im Schonwald
„Röthekopf“ lebenden Tiere darstellen
Ziff. 5.3.2.2 S. 37ff: Zufallsfunde aus anderen
Artengruppen sind mit zu berücksichtigen.
Ziff. 5.3.2.2 S. 37ff: Laufkäfer: Diese
Tiergruppe, die standardmäßig bei größeren
Eingriffsvorhaben im Wald erhoben wird, fehlt im
Untersuchungsprogramm. Das Programm ist
entsprechend zu ergänzen.
Ziff. 5.3.2.2 S. 37ff. Heuschrecken sind für
Offenlandbereiche einschließlich grünlandartiger
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
Stadt Bad Säckingen
(Forst)
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Ja.
LRA –
Landwirtschaftsamt –
(Herr Dr. Uerpmann)
Stadt Bad Säckingen
(Forst)
Thema im PFV, nicht Gegenstand
der UVS
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
Stadt Bad Säckingen
(Forst); RPFR, Ref.
56
Ja, da wichtiger Indikator für
Standortfaktoren und die
Bewertung des Eingriffs.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
Ja, angesichts der Nähe des
Vorhabens zum Wildgehege.
- 20 -
77.
Tiere
78.
Tiere
oder gar lückiger Sturmwurfflächen zu ergänzen.
Wertgebende Arten u. a. des ZAK sind zu
erwarten, z. B. stark gefährdete Arten
Warzenbeißer (Decticus verrucivorus) /
Sumpfschrecke (Stethophyma grossum). Weiter
sind Heuschrecken für offenere Biotoptypen /
Grünland besonders aussagekräftig. Zugleich
sind charakteristische Arten von FFH-LRT zu
erwarten. Mindestmethodik: Erfassungszeit
April-Oktober, 6 Begehungen, Kombination
Probestellen und Transekte, Kescherfang- und
Verhörmethode einschließlich
Nachtbegehungen.
Ziff. 5.3.2.2 S. 38: Bei den Zufahrten sind neben
allen nicht öffentlichen Wegen auch solche zu
berücksichtigen, die vergleichsweise wenig
frequentiert sind (z. B. sehr schwach befahrene
Landstraßen < 1.000 Kfz/Tag)); ggf. sind daher
mehr als 3 Transekte erforderlich.
Ziff. 5.3.2.2 S. 38/S. 41 und Karten 2-1/2-2: Für
die Umgebung der o. g. Zufahrten auf nicht
klassifizierten Straßen können sich die
Erfassungen auf ein beidseitig 500 m breites
Band für Vögel und Amphibien sowie die noch
zu ergänzenden Fledermäuse und Falter
beschränken, wenn
• an ihnen keine Änderungen
vorgenommen werden wie z. B.
Verbreiterung/Ausbau, Auslichtung,
Gehölzbeseitigungen und
• Gewässerbeeinträchtigungen (z. B.
Eintrag von Feinsedimenten) sicher
ausgeschlossen werden können.
Sofern Änderungen an den Zufahrten
durchgeführt werden sollen, ist der
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
- 21 -
79.
Tiere
80.
Tiere
81.
Tiere
Untersuchungsumfang vorhabensbezogen zu
erweitern. Sofern Gewässerbeeinträchtigungen
zu befürchten sind, sind Fische, Libellen und
Makrozoobenthos einschließlich Krebse mit zu
erfassen. Die Bemessung des
Untersuchungsraums ist dann
wirkungsspezifisch festzulegen.
Die Empfindlichkeiten von Wald- / OffenlandVogelarten sind artspezifisch. Es gibt jeweils
Arten vergleichbarer Empfindlichkeit, so dass
der Untersuchungsrahmen wie oben dargestellt
einheitlich zu wählen ist.
Ziff. 5.3.2.2 S. 38/S. 41 und Karten 2-1/2-2: Bei
den Zufahrten sind neben
bestandsbedrohten/streng geschützten
Vogelarten und Arten des Anh. I VSR auch im
Gebiet seltene Arten und die Arten des SPA
8114-441 (Südschwarzwald) einzubeziehen.
Dies gilt auch für Amphibien.ja.
Ziff. 5.3.2.2 S. 38: Bei der Auswertung
vorhandener Daten sind auch ältere
Untersuchungen zu berücksichtigen, die vom
Antragsteller in Auftrag gegeben wurden, und in
den kommenden Wochen noch vorzulegen.
Untersuchungsumfang Fledermäuse: Der
vorgeschlagene Untersuchungsumfang ist völlig
unzureichend und in keinster Weise geeignet
auch nur annähernd die Auswirkungen des
Vorhabens auf die streng geschützten
Fledermäuse abzubilden. Es ist die hinsichtlich
der Tiergruppen einschlägige Literatur zu
Mindeststandards bei Eingriffsplanungen
auszuwerten. Für Fledermäuse wären dies z.B.
Brinkmann et al. (1996): Fledermäuse in
Naturschutz- und Eingriffsplanungen, -
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
RPFR, Ref. 56; LRA,
Amt 32/UNB; BUND
Ja, in enger Abstimmung mit
RPFR, Herrn Dr. Kretzschmar.
Vergleichbarkeit mit
Untersuchungen der BAB 98
herstellen (Netzfänge, Telemetrie,
ggf. eigenständiges
Fachgutachten).
- 22 -
82.
Tiere
83.
Tiere
84.
Tiere
85.
86.
--Tiere
Naturschutz und Landschaftsplanung 28(8).
Ergänzt durch Petersen et al. (2004): Das
europäische Schutzgebietssystem Natura 2000.
– BfN. Und Brinkmann et al. (2008): Planung
und Gestaltung von Querungshilfen für
Fledermäuse.- Ein Leitfaden für
Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen.
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft
und Arbeit.
Spitzmäuse: Die Anzahl der Lebendfallen sollte
mit einem Kenner der Gruppe besprochen
werden. Soweit bekannt, sind 10 oder 15 Fallen
völlig unzureichend. Ein Spezialist wird eher
mehr Fallen stellen und dafür weniger
Untersuchungsnächte ansetzen.
Für Haselmaus sind ergänzend Kontrollen von
Nistkästen (falls vorhanden) vorzunehmen.
Ergänzend Verwendung von Kästen gemäß BfN
(2009: Konzept zum Monitoring des
Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und
Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland) prüfen.
Wildtierkorridore: Hier sind die
Untersuchungen mit denen der A 98-Planung
abzustimmen. Die Auswirkungen des Vorhaben
auf den national und international wichtigen
Wildtierkorridor (in der Schweiz: AG 1 MöhlinWallbach) sind fachgutachterlich (unter
Einbeziehung der Bewertung der Situation der
naturschutzwichtigen Arten Luchs und
Wildkatze) zu untersuchen. Wildfernwanderwege
sind offen zu halten.
--Ziff. 5.3.2.2 S. 42: Bei der Punkt-Stopp-Methode
für die Vogelerfassung sind die Transekte so zu
wählen, dass der gesamte Wirkraum
RPFR, Ref. 56
Ja.
Schreibfehler in Scoping-Entwurf:
Es sollen an ca. 10 – 15
Fallenstandorten je ca. 50 Fallen
aufgestellt werden.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
RPFR, Ref. 56;
Kreisjägervereinigung
Waldshut (Herr
Königer); Kanton
Aargau, Stadt Bad
Säckingen
Ja.
Vorhandene Untersuchungen bei
Forstlicher Versuchsanstalt
Freiburg und Straßenbauplanung
BAB 98 beachten.
---
--Ja.
Revierkartierung für
bestandsbedrohte Arten / Arten
LRA, Amt 32/UNB
- 23 -
ausreichend erfasst wird. Auf Brutvorkommen
von Berg- / Waldlaubsänger im
Untersuchungsgebiet ist besonders zu achten.
87.
Tiere
88.
Tiere
89.
Tiere
90.
Tiere
Ziff. 5.3.2.2 S. 42: Bei revierzentrenbasierter
Wiederholungskartierung für die
Vogelerfassung sind neben
bestandsbedrohten/streng geschützten Arten
und Arten des Anh. I VSR auch im Gebiet
seltene Arten und die Arten des SPA 8114-441
(Südschwarzwald) einzubeziehen. Es sind mind.
8 bis 10 (anstatt der im Scoping-Entwurf
erläuterten 5) Durchgänge erforderlich.
Erfassung und Kartierung folgender Vogelarten:
Berglaubsänger, Grauspecht, Schwarzspecht,
Zwergohreule, Sperlingskauz, Rauhfußkauz,
Rotmilan, Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard,
Sperber, Graureiher, Waldschnepfe, Kolkrabe,
Ringsdrossel, Neuntöter, Braunkehlchen Fitis
Laubsänger, Auerhuhn, Wachtelkönig,
Heidelerche, Steinschmätzer, Haselhuhn
Auswirkungen des Vorhabens auf den
Vogelzug, Rast- und Versammlungsorte
darstellen
Ziff. 5.3.2.2 S. 42 f.: Bei den Reptilien sind auch
die zahlreichen weiteren Maßnahmenteile wie
Deponieflächen, Stollenportale etc., aber
insbesondere auch die beiden Bahntrassen bei
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
der Vorwarnliste, streng
geschützte Vogelarten und
sonstige seltene oder besonders
eng an bestimmte
Habitatqualitäten gebundene
Arten (z.B. Wasseramsel) in
unmittelbar betroffenen Flächen +
500 m als Wiederholung der
Erfassungen für das ROV; PunktStopp-Methode für die übrigen
Vogelarten.
Ja. Außerdem bleibt es bei 5
Begehungen (Durchgängen),
zuzüglich mindestens drei
weiterer Durchgänge für Eulen
gemäß Scoping-Papier IUS, die
nach Einschätzung des amtlichen
Naturschutzes (LRA, RP)
zunächst ausreichen.
BUND
Ja.
Siehe Nr. 86
BUND
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
- 24 -
91.
Tiere
92.
Tiere
93.
Tiere
94.
Tiere
Brennet/Wallbach und der Bereich zwischen
Rhein und B 34 wegen der besonderen
Klimagunst mit zu berücksichtigen.
Ziff. 5.3.2.2 S. 43: Anhand der noch zu
erstellenden Biotoptypenkartierung ist eine ggf.
ergänzende Reptilienerfassung weiterer
Transekte für 2010 zu prüfen.
Ziff. 5.3.2.2 S. 44: Bei den Amphibien ist für den
o. g. Untersuchungsraum folgende
Mindestmethodik erforderlich: flächige Erfassung
von Laichgewässern / Wanderwegen mit 7
Begehungen von Februar – August und
Zählungen/Schätzungen gemäß Scoping-Papier,
4 Erhebungen in Sommerlebensräumen von Mai
– September, Kartierung von FeuersalamanderLarven in geeigneten Gewässern, Erfassung von
Molchen gemäß Scoping-Papier,
Fangkreuzkartierung zur Klärung von
Wanderbeziehungen, Funde an/auf
Straßen/Wegen.
Ziff. 5.3.2.2 S. 44: Für wertgebende
Amphibienarten ist ein 2. Erfassungsjahr
vorzusehen, da die Populationen / der
Reproduktionserfolg witterungsbedingt jährlich
stark schwanken.
Ziff. 5.3.2.2 S. 44: Für die Fische sind die
Probestrecken deutlich auszuweiten. Es ist
davon auszugehen, dass etwaige
Fischpopulationen größere Gewässerstrecken
als Lebensraum besiedeln. Hier ist darauf zu
achten, dass mindestens der für die Art
durchwanderbare Gesamtraum einbezogen wird.
Dies betrifft auch den Bereich der
Baunebenflächen und der Gewässerabschnitte,
die an den Zufahrten (s. oben) liegen. Der
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja. Bei witterungsbedingten
Erfassungsdefiziten in 2009
erfolgt 2010 eine 2. Erfassung
LRA, Amt 32/UNB;
Fischereiaufsicht
Herr Weisser
,
Ja.
Es sind ca. 40
Untersuchungsstrecken geplant,
die in enger Abstimmung mit den
Fischereibehörden und –
verbänden ausgesucht werden.
Karten hierzu werden noch
nachgereicht.
- 25 -
95.
Tiere
96.
Tiere
97.
Tiere
Haselbach weist einen vermutlich autochthonen
und genetisch unverfälschten und somit
erhaltenswerten Bachforellenbestand mit einer
sehr guten natürlichen Reproduktion auf. Der
Regelbetrieb des Haselbeckens wird den
unterstromigen Haselbach und die
Fließgewässerbiozönose vermutlich erheblich
beeinträchtigen. Die Auswirkungen sind
darzustellen und zu bewerten.
Ziff. 5.3.2.2 S. 44: Alle geeigneten Gewässer
und –abschnitte sind auf Fische zu prüfen.
Sofern der in Untersuchung befindliche
Wirkraum über den Untersuchungsraum hinaus
geht, sind entsprechende Ergänzungen
erforderlich.
Ziff. 5.3.2.2 S. 44: Sofern das hydrologische
Gutachten weiterreichende Veränderungen der
Wasserführung von Bächen erwarten lässt, sind
die Wirkräume für die Erfassung der Fische zu
berücksichtigen. Eine pauschale Begrenzung auf
nur weitere 500 m ist nicht ausreichend.
Ziff. 5.3.2.2 S. 45 ff.: Bei Nachtfaltern ist mit
Vorkommen mehrerer streng geschützter Arten
zu rechnen. Die gesamte Artengruppe
insgesamt ist in die Untersuchung mit
einzubeziehen.
LRA, Amt 32/UNB;
Fischereiaufsicht
Herr Weisser
Ja.
LRA, Amt 32/UNB,
Fischereiaufsicht
Herr Weisser
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
RPFR, Ref. 56
Untersucht werden:
Die streng geschützten Arten
Spanische Flagge (Euplagia
quadripunktaria) und
Nachtkerzenschwärmer
(Proserpinus proserpina) sowie
die streng geschützten Arten
Totholz-Flechtenspanner
(Tephronia sepiaria), Punktierter
Flechtenspanner (Tephronia
cremiaria), BartflechtenRindenspanner (Alcis jubata),
Grüner Flechten-Rindenspanner
(Chleorodes lichenaria) und
- 26 -
98.
Tiere
99.
Tiere
100.
Tiere
101.
Tiere
102.
Tiere
Ziff. 5.3.2.2 S. 45 ff.: Bei den Faltern werden
streng geschützte Arten und Arten des Anh. II
FFH-RL zumindest in den Wirkräumen flächig
erfasst (s. oben).
Ziff. 5.3.2.2 S. 45 ff.: Bei den Faltern werden
etwaige weitere Wirkräume, die sich z. B. durch
das hydrogeologische Gutachten abzeichnen,
wie für alle anderen Arten mit berücksichtigt.
Ziff. 5.3.2.2 S. 47: Für den Hirschkäfer werden
im Gesamtgebiet (s. o.) alle potenziellen
Lebensstätten ermittelt, zum Nachweis
schwärmender Käfer erfolgt je ein abendlicher
Beobachtungstermin bei günstiger Witterung im
Mai (ab Mitte Mai), Juni und Juli, ergänzend
erfolgt Suche nach toten Käfern und Käferresten
z. B. an möglichen Brutstubben in
sonnenexponierter Lage.
Neben dem Hirschkäfer sind auch andere altund totholzbewohnende Käferarten in die
Untersuchung mit einzubeziehen (v.a. im
Bereich Haselbachtal)
Ziff. 5.3.2.2 S. 47 f.: Bei den Libellen sind
mindestens sieben Exuvienaufsammlungen
sowie ergänzende Larvenbestimmungen von
Makrozoobenthos-Beifängen erforderlich
(Bodenständigkeitsuntersuchung; vgl. auch BfN
LRA, Amt 32/UNB
Rotbuchen-FlechtenBaumspanner (Fagivornia
arenaria)
sowie
die Nachtfalter als
charakteristische Arten der
Lebensraumtypen.
Als Standard-Nachweismethode
wird auf „Lichtfänge“ verwiesen.
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja. Prüfung anhand von
hydrogeologischen Gutachten.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
RPFR, Ref. 56
Nein, aufgrund geringer
Ausstattung mit geeigneten
Habitaten.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
An 40 Stellen + 20 Stellen in
Quellbereichen, 4 Begehungen,
aber keine Exuvienaufsammlungen.
- 27 -
103.
Tiere
104.
Tiere
105.
Tiere
106.
Tiere
107.
Tiere
108.
Tiere
109.
Tiere
2009: 48 ff.). Zufallsbeobachtungen (Sicht,
Käscherfang) von Imagines von April-Oktober.
Larvensuche von Cordulegaster-Arten wird
begrüßt.
Ziff. 5.3.2.2 S. 47 f.: Libellen sind von Mai (statt
Juni) - September zu erfassen.
Ziff. 5.3.2.2 S. 47 f.: Libellen-Untersuchung im
gesamten Untersuchungsraum einschließlich
Stillgewässer vornehmen.
Ziff. 5.3.2.2 S. 47 f.: Die dargestellten LibellenUntersuchungen im fortlaufenden
Gewässersystem werden begrüßt. Sofern das
hydrologische Gutachten weiterreichende
Veränderungen der Wasserführung und –qualität
von Gewässern erwarten lässt, sind diese
Wirkräume mit zu berücksichtigen.
Pauschalbegrenzung auf nur weitere 500 m ist
dagegen nicht ausreichend.
Ziff. 5.3.2.2 S. 48 ff.: Für Makrozoobenthos ist
zu klären, ob nicht die Methodik „Perlodes“ (s.
„Methodisches Handbuch
Fließgewässerbewertung 2006) heranzuziehen
ist. Die optimale Erfassungszeit liegt hier im
Zeitraum Februar-April.
Ziff. 5.3.2.2 S. 48 ff.: Für das Makrozoobenthos
sind Nachtlichtfänge durchzuführen
(Bestimmung adulter Köcherfliegen).
Ziff. 5.3.2.2 S. 48 ff.: Als MakrozoobenthosUntersuchungsraum sind auch alle Stillgewässer
zu berücksichtigen mit je angepasster Methodik.
Sofern das hydrologische Gutachten
weiterreichende Veränderungen der
Wasserführung und –qualität von Gewässern
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
LRA, Amt 32/UNB
DIN-Norm gewährleistet
Kompletterfassung, daher ohne
Perlodes-Methodik.
Repräsentative Quellen werden
berücksichtigt. Falls Erfassung
2009 nicht rechtzeitig erfolgen
konnte, dann Nacherfassung
2010.
Nein, Methodik ausreichend.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
Fischereiaufsicht,
Herr Weisser
Ja.
- 28 -
110.
Tiere
111.
Boden
112.
Boden
113
Boden
114
Boden
115
Boden
116
Boden
erwarten lässt, sind diese Wirkräume für das
Makrozoobenthos mit zu berücksichtigen.
Pauschalbegrenzung auf nur weitere 500 m ist
dagegen nicht ausreichend. Dies gilt auch für
Krebse.
Die Auswirkungen auf die Krebse sind aufgrund
der besonderen Bedeutung im Hinblick auf das
Artenschutzrecht separat darzustellen. In diesem
Zusammenhang wird auf die besonders
geschützten Dohlenkrebsbestände
Ziff. 5.3.3 S. 56 ff.: Insgesamt müssen alle
Wirkräume für das Schutzgut Boden im
Untersuchungsgebiet liegen. Der
Untersuchungsraum ist anzupassen.
Ziff. 5.3.3: Bei Methodik Boden ist bei etwaiger
Betroffenheit insbesondere von hochwertigen
Bereichen wie Moorkataster-Flächen eine
Überprüfung der Abgrenzung vor Ort
erforderlich.
Auswirkungen auf im Bereich des Vorhabens
vorhandene Bodenschätze darstellen
Ziffer 3.1.2 S. 9: Die Seitenentnahme ist näher
zu beschreiben und darzustellen (vorgesehene
Entnahmemenge in m³, Lageplan in geeignetem
Maßstab, Längs- und Querschnitte in
ausreichender Anzahl)
Ziffer 3.1.2 S. 10: Im Talgrund des Haselbachs
wurden Seetone und Hanglehme ermittelt, die
im Gründungsbereich des Dammes ausgeräumt
werden müssen. Die Menge in m³ ist in einer
Massenbilanz aufzunehmen. Der Verbleib des
Materials ist anzugeben.
Ziffer 3.5 S. 15, 16: Bei der
Flächeninanspruchnahme sind die sog.
kleineren Bereiche wie die Portale des Zufahrt,-
RPFR, Ref. 56;
Fischereiaufsicht;
BUND
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Ja.
BUND
LRA
Untere
Bodenschutzbehörde (UBB)
LRA
UBB
LRA
UBB
Ja sofern im
Untersuchungsbereich vorhanden.
Ja. Im Rahmen der UVS reichen
ca.-Angaben zu
Flächeninanspruchnahme und
Kubatur; genaue Mengen sind
Thema im PFV
Ja. Im Rahmen der UVS reichen
ca.-Angaben zu
Flächeninanspruchnahme und
Kubatur; genaue Mengen dann
Thema im PFV
Ja auf der Grundlage der
endgültigen Planung.
- 29 -
117
Boden
118
Boden
119
Boden
120
Boden
Zuluft- und des Fensterstollens, die
Übergabestation und das Betriebsgebäude bisher
nicht berücksichtigt. Der Flächenbedarf für diese
Bereiche ist zu ergänzen.
Ziffer 5.1 S. 24: Zur Beurteilung der
Leistungsfähigkeit des Schutzgutes Boden ist das
mehrstufige Bewertungssystem des Leitfadens
des Umweltministeriums Baden-Württemberg
„Bewertung von Böden nach ihrer
Leistungsfähigkeit“ anzuwenden, der in BadenWürttemberg seit 1995 als Stand der Technik
verwendet wird.
Ziffer 5.2 S. 28 ff: Die dargestellten Wirkungen
auf das Schutzgut in Tabelle 1 „Wirkungsmatrix“
und dem anschließenden textlichen Überblick
stimmen teilweise nicht überein. Um
Missverständnisse zu vermeiden, sind Tabelle
und Text entsprechend abzustimmen.
Ziffer 5.2 S. 28 ff Baubedingte Wirkungen: Nach
Tabelle 1 kann die erhöhte Wasserwegigkeit im
Gestein durch den Bau der Untertage-Anlagen
Auswirkungen auf die Schutzfunktionen des
Bodens haben. Im textlichen Überblick ist im
entsprechenden Abschnitt der Boden deshalb als
betroffenes Schutzgut mit aufzuführen.
Ziffer 5.2 S. 28 ff Anlagebedingte Wirkungen:
Nach Tabelle 1 hat die Versiegelung von Flächen
Auswirkungen auf die Nutz- und
Schutzfunktionen des Bodens. Im textlichen
Überblick ist im entsprechenden Abschnitt
deshalb aufzuführen, dass die Versiegelung von
Flächen zum vollständigen Verlust der
natürlichen Bodenfunktionen führt.
Darüber hinaus sind auch Auswirkungen auf den
Bodenwasserhaushalt nahe gelegener
LRA
UBB
Ja.
LRA
UBB
Ja.
LRA
UBB
Ja. Prüfung im hydrogeologischen
Gutachten.
LRA
UBB
Ja.
- 30 -
121
Boden
Nr. 24, 154
122
Boden
123
Boden
Feuchtbiotope denkbar mit Auswirkungen auf die
dortigen Bodenfunktionen. Der Boden ist als
betroffenes Schutzgut deshalb mit aufzuführen.
Die Auswirkungen der Seitenentnahme im
Haselbecken fehlen im textlichen Überblick.
Die Auswirkungen der Leitungen zur Befüllung
bzw. Restentleerung fehlen in Tabelle 1.
Ziffer 5.2 S. 28 ff Betriebsbedingte Wirkungen:
Für den Betrieb (Revision) ist die Wirkung „Anfall
von Sedimenten“ zu ergänzen. Wegen der Größe
der Becken ist mit großen Mengen an
Sedimenten zu rechnen, deren Entsorgung
sowohl durch den Flächenbedarf (Suche nach
geeigneten Flächen in der nahen Umgebung) als
auch durch deren Schadstoffgehalte (z.B.
Schwermetalle, organische Schadstoffe)
Auswirkungen auf die umliegenden Böden haben
kann.
Ziffer 5.3.3 S. 56 ff Untersuchungsumfang und gebiet: Es sind die Auswirkungen sämtlicher
direkter Eingriffe (Oberbecken, Unterbecken,
Baustelleneinrichtungen, Zufahrten,
Deponieflächen, Seitenentnahmen,
Stollenportale, Übergabestation,
Betriebsgebäude, Leitungen zur Befüllung und
zur Restentleerung usw.) in das Schutzgut Boden
zu untersuchen und darzustellen. Sämtliche
Eingriffe (sh. Klammer oben), durch die Böden
direkt beansprucht werden, sind in das
Untersuchungsgebiet einzubeziehen und in den
Karten 3-1 und 3-2 darzustellen.
Ziffer 5.3.3 S. 56 ff Untersuchungsumfang: Es
sind auch die Einwirkungen zu untersuchen und
darzustellen, die sich auf angrenzenden Flächen,
z.B. durch Veränderungen des
LRA
UBB
Ja, Darstellung anhand der
endgültigen Planung (Lagerflächen
etc.)
LRA
UBB
Ja.
LRA
UBB
Ja.
- 31 -
124
Boden
125
Boden
126
Boden
127
Boden
Wasserhaushaltes auf Grund großflächiger
Versiegelungen aber auch unterirdischer
Bauwerke ergeben.
Ziffer 5.3.3 Untersuchungsgebiet: Es ist
darzustellen, nach welchen Kriterien das
Untersuchungsgebiet abgegrenzt wurde.
Ziffer 5.3.3 Untersuchungsgebiet: In der
vorliegenden Karte 3-1 haben
Baustelleneinrichtungsflächen und Deponien
dieselbe Signatur. Zur eindeutigen
Kennzeichnung bitten wir um unterschiedliche
Signaturen.
Ziffer 5.3.3 Untersuchungsgebiet: Das
Untersuchungsgebiet ist so weit zu fassen, wie in
den angrenzenden Flächen Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt der dortigen Böden,
insbesondere der angrenzenden kartierten Moorund Feuchtflächen, durch Veränderung der
Wassereinzugsgebiete bzw. der
Wasserwegigkeiten nicht ausgeschlossen werden
können.
Ziffer 5.3.3 Untersuchungsmethoden: Zur
Bewertung des Schutzgutes Boden ist die
Leistungsfähigkeit des betroffenen
Bodenbestandes hinsichtlich seiner natürlichen
Bodenfunktionen nach dem Leitfaden „Bewertung
von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ auf der
Grundlage vorhandener Daten (z.B. forstliche
Standortkartierung, Daten der Bodenschätzung)
zu erfassen.
Zur Vereinfachung der Bodenbewertung
empfehlen wir, mit dem Landesamt für Geologie,
Rohstoffe und Bergbau beim
Regierungspräsidium Freiburg (Referat 93 –
Landesbodenkunde - Herr Dr. Waldmann)
LRA
UBB
Ja.
LRA
UBB
Ja.
LRA UBB
Ja.
LRA
UBB
Ja.
- 32 -
128
Boden
129
Boden
130.
Wasser
131.
Wasser
Kontakt aufzunehmen.
Ziffer 5.3.3 Untersuchungsmethoden: Die zu
erwartenden Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut Boden sowie Vermeidungs-,
Verminderungs-, Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen sind auf der Grundlage der
Arbeitshilfe des Umweltministeriums BadenWürttemberg „Das Schutzgut Boden in der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“
darzustellen.
Ziffer 5.3.3 Massenbilanz: Es ist eine
Massenbilanz zu erstellen über die bei den
Baumaßnahmen anfallenden Mengen an
Erdaushub und die beim Bau der unterirdischen
Anlagen anfallenden Mengen an
Gesteinsausbruch. Insbesondere ist folgendes
darzustellen:
• Anfallende Mengen an Erdaushub und
Gesteinsausbruch (in m³) bezogen auf die
jeweiligen Baumaßnahmen (z.B.
Hornbergbecken II, Haselbecken,
Kaverne Atdorf, Unterwasserstollen usw.)
• Mengen (in m³), die im Rahmen der
Baumaßnahmen wieder eingebaut
werden können (z.B. Dammschüttungen
Hornbergbecken II und Haselbecken).
• Mengen (in m³), die im Rahmen der
Baumaßnahmen nicht wieder eingebaut
werden können. Vorgesehener Verbleib
dieser Massen (Deponieflächen).
Ziff. 5.3.4.1 S. 58: Etwaige Veränderungen von
Stoff- / Temperaturhaushalt sind für alle
Oberflächengewässer zu prüfen.
Ziff. 5.3.4.1 S. 59: Verluste von Gewässern sind
im gesamten Wirkraum zu prüfen.
LRA UBB; BUND
Ja.
LRA
UBB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Ja.
LRA, Amt 32/UNB,
Fischereiaufsicht
Ja.
- 33 -
132.
Wasser
133
Wasser
134
Wasser
135
Wasser
136. Wasser
137
Wasser
Ziff. 5.3.4.1 S. 59: Im Wirkraum sind alle
Gewässer zu prüfen. Hierzu zählen auch
diejenigen, die sich im Wirkbereich von
Untertage-Bauwerken befinden, z. B. Rötelbach
(bei Günnenbach). Vorbelastungen sind zu
berücksichtigen.
Ziff. 5.3.4.1 S. 59 / Karte 1: Wehra / Haselbach
sind auf Karte 1 noch bis zur Mündung
aufzunehmen (vgl. Textteil).
Ziff. 5.3.4.1 S. 59: Für etwaige Entnahmen aus
Ibach / Murg / Dorfbach sind entsprechende
Wirkräume noch darzustellen. Vorbelastungen
sind zu berücksichtigen (s. Beileitungen oben).
Bei Wasserentnahmen ist eindeutig darzustellen,
wo genau diese geplant sind und welche
Bereiche als „Restwasserstrecke“ verbleiben.
Ggf. werden Erweiterungen des
Untersuchungsrahmens erforderlich.
Ziff. 5.3.4.2 S. 61: Für das Grundwasser sind
noch qualitative Parameter festzulegen (z. B.
Nährstoffgehalte).
Ziff. 5.3.4.2 S. 61: Die etwaige Erschließung
neuer Trinkwasserbrunnen ist auf die Belange
von Naturschutz / Landschaftspflege hin zu
prüfen. Ggf. werden Erweiterungen des
Untersuchungsrahmens erforderlich.
Der Untersuchungsumfang zur Sicherung der
Trinkwasserversorgung muss sich sowohl auf die
öffentliche als auch auf die private Nutzung von
Quellen erstrecken. Der Gemeinde sind 6
Anwesen in Atdorf, 2 in Hornberg und 4 in
Obergebisbach bekannt, die eigene Quellen
Herr Weisser
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
BUND,
Fischereiaufsicht
Ja, wenn Entnahmen aus Ibach /
Murg / Dorfbach geplant.
Das endgültige Entnahmekonzept
steht noch nicht fest.
LRA, Amt 32/UNB
LRA, Amt 32/UNB
Gemeinde
Herrischried
Ja. Es wird das
Grundwassermessprogramm „G“
der Landesanstalt für Umwelt,
Messungen und Naturschutz
(LUBW) verwendet.
Ja.
Untersuchungen erstrecken sich
auf betroffene öffentliche
Wasserschutzgebiete der
Gemeinde Herrischried. und
private
Eigenwasserversorgungsanlagen.
- 34 -
nutzen.
138
Wasser
139
Wasser
140
Wasser
141
Wasser
142
Wasser
143
Wasser
144
Wasser
Ziff. 5.3.4.2 S. 62: Zur Abgrenzung der
Grundwasser-Einzugsgebiete sind die
Vorhabensbestandteile noch in Karte 1
einzutragen.
Ziff. 5.3.4.2 S. 62: Für die Untertage-Bauwerke
sind für Grundwasser-Einzugsgebiete neben
den Höhenrücken auch alle anderen Bereiche
einzubeziehen.
LRA, Amt 32/UNB
Ziff. 5.3.4.2 S. 62: Bei der
Trinkwasserversorgung sind neben den
quantitativen Auswirkungen auch qualitative
Auswirkungen zu prüfen.
Anhang S. 78: Beim Oberflächenwasser sind
neben ungefassten auch die gefassten Quellen
zu prüfen.
Anhang S. 79: Dem Grundwasser kommt auch
für die Schutzgüter „Tiere/Pflanzen“ eine sehr
hohe Bedeutung zu. Dies ist zu berücksichtigen.
Anhang S. 79: Durchführung von Bohrungen
und Anlage von Grundwassermessstellen sind
näher darzustellen. Ggf. werden Erweiterungen
des Untersuchungsrahmens erforderlich.
Anhang S. 79: Die Einrichtung von
Quellmessstellen ist näher darzustellen und mit
den Naturschutzbelangen abzustimmen. Die
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Thema im PFV, Gegenstand aber
auch der UVS, da mit der
Erschließung neuer Quellen
Eingriffe verbunden sind.
Ja.
Ja. Prüfung im hydrogeologischen
Gutachten. Beim Ober- und
Unterbecken komplettes
Einzugsgebiet der Gewässer und
Quellen (Detailkartierung). Beim
Verbindungsstollen Schwerpunkt
bei den Wasserschutzgebieten,
den Einzelwasserversorgungen
und in den Bereichen bekannter
Störzonen.
Ja. Es wird das
Grundwassermessprogramm „G“
der LUBW verwendet.
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Betrifft nur die
Baugrunderkundungsbohrungen.
Im Rahmen der UVS sind keine
Bohrungen vorgesehen
Ja. Es werden die zur
Trinkwasserversrogung genutzten
Quellen gemessen. Es sind keine
LRA, Amt 32/UNB
- 35 -
145
Wasser
146
Wasser
147
Wasser
148
Wasser
149
Wasser
Untersuchungen zur UVS, etwa
Makrozoobenthos und „Pflanzen“, dürfen nicht
negativ beeinflusst werden.
Anhang S. 80: Verwendeten Tracer benennen.
Biotische Ungefährlichkeit ist nachzuweisen.
Anhang S. 83 ff.: Bei den Quellen sind auch die
ohne Bedeutung für die Trinkwassernutzung zu
erfassen. Dies betrifft u. a. nach § 32 NatSchG
geschützte Quellen und die unterirdischen
Quellzuflüsse des Bergsees. Weiter sind Moore
und Moorböden besonders zu beachten.
Anhang S. 83 ff.: Beweissicherung muss die
Naturschutzobjekte für Eingriffsregelung /(
Artenschutz / Natura 2000 und Referenzflächen
mit umfassen und endet 5 Jahre nach
Inbetriebnahme der Pumpspeicheranlagen.
Hierbei sind auch dauerregistrierende AbflussMesseinrichtungen zu verwenden. Das
Programm umfasst bei Relevanz gemäß UVS
mindestens die Komponenten:
Makrozoobenthos/Krebse, Libellen, Fische,
Pflanzen/Biotope/FFH-LRT, ggf. weitere wasser/feuchtegebundene Arten.
zusätzlichen Einrichtungen
vorgesehen.
LRA, Amt 32/UNB
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
LRA, Amt 32/UNB
Anhang S. 83 ff.: Etwaige
LRA, Amt 32/UNB
Ersatzwasserversorgungen sind zu prüfen. Ggf.
werden Erweiterungen des
Untersuchungsrahmens erforderlich.
Anhang S. 85 B1.2: Beim Kartierbereich ist der
LRA, Amt 32/UNB
Trassenbereich der Untertage-Bauwerke mit
einzubeziehen. Entgegen der Darstellung können
Veränderungen trotz Gebirgsüberdeckung nicht
Momentan keine Tracer-Versuche
geplant. Tracer-Versuche sind
wasserrechtlich erlaubnispflichtig.
Evtl. verwendete Tracer sind
stickstofffrei.
Ja.
Nein. Thema im PFV.
Anmerkung: Im Rahmen der
Erstellung von Wasserbilanzen
sind Abflussmessungen geplant.
Diese werden an natürlich
vorhandenen
Gewässerquerschnitten
durchgeführt. Für den Bau
dauerhaft registrierender
Abflussmesseinrichtungen an
Gewässern bedürfte es größerer
baulicher Eingriffe (Wehre). Diese
sind nicht vorgesehen.
Ja.
Ja.
Schwerpunkt bei den
Wasserschutzgebieten, den
Einzelwasserversorgungen und in
- 36 -
150
Wasser
151
Wasser
Nr. 15
152
Wasser
153
Wasser
154
Wasser
Nr. 24, 121
155
Wasser
ausreichend sicher ausgeschlossen werden.
Es sind Aussagen darüber zu machen, dass und
wie sich die Rohrleitung zum Rhein (Bau und
Betrieb) auf die Umwelt auswirkt und wie die
Einleitung in den Rhein hinsichtlich der
Umweltmedien (z.B. auch die Rückhaltung von
Schlammeinleitungen) zu behandeln sein wird.
Machbarkeitsstudie Güteprognose, S. 14/15,
neben zusätzlichen Erhebungen und
Berechnungen sollte die Erforderlichkeit eines
Gütemanagements (Messungen, ggf. Belüftung)
geprüft werden. Aussagen zur Vermeidung evtl.
auftretender Geruchsbelästigungen im
angrenzenden Naherholungsbereich
Neubau A 98, S 23. Die Auswirkungen der
verschiedenen Trassenvarianten auf das
Haselbecken sind darzustellen.
Bestandserfassung, S. 28, Wenn durch
Auswirkungen des Bohrprogramms der
ursprüngliche Zustand beeinflusst worden ist
(Kleingewässer, Quellen), ist dieser Einfluss bei
der Ermittlung der Bestandsbeurteilung zu
berücksichtigen.
Wirkungsmatrix, S. 28, Unter Betrieb
(Revisionen) ist der Anfall von Schlamm zu
ergänzen. Das Schlammmanagement ist grob zu
skizzieren. Die Auswirkung des
Schlammhandlings sind zu untersuchen und
darzustellen (S. 30)
Wirkungsmatrix, S. 28, unter Wirkungen der
Anlage ist bei der Maßnahme: „Versiegelung von
RP FR, Ref. 51;
Staatliche
Fischereiaufsicht
Herr Weisser
Bereichen bekannte Störzonen.
Ja.
LRA –
Wasserwirtschaft –
(Wawi); BUND
Ja.
LRA - Wawi
Es können die Auswirkungen der
amtlich festgelegten Trasse
(Summationswirkung zwischen
beiden Projekten) nur dargestellt
werden, wenn eine Entscheidung
zur endgültigen Trassenfestlegung
ergangen ist
Ja.
LRA -Wawi
LRA – Wawi,
Fischereiaufsicht
Ja.
LRA – Wawi
Ja.
- 37 -
156
Wasser
157
Wasser
158
Wasser
Flächen“ die Wirkung auf das Schutzgut
„Grundwasser: Menge“ als erheblich (graue
Hinterlegung) zu kennzeichnen. (Durch das
Hornbergbecken werden ca. 30 ha versiegelt
(S.9). Die Fläche der betroffenen WSGs beim
Hornbergbecken II beträgt insgesamt 125 ha.)
Gewässergütebestimmungen S. 50, Zur
Beurteilung des Zustandes eines Gewässers ist
neben der Gewässergüte auch die
Gewässerstruktur von Bedeutung. Erst mit
entsprechenden Untersuchungen der
Gewässerstrukturgüte nach LAWA (in
ausgewählten Abschnitten) kann ein Gesamtbild
des Gewässerzustands gewonnen werden.
Karte 1, Kleine Gewässer, die in der Top-Karte
nicht namentlich erwähnt sind oder ganz fehlen,
sind gerade im Nahbereich der Becken
darzustellen und in die Untersuchungen
einzubeziehen. (Ergänzung von Karte 1 um die
Seitengewässer des Schneckenbaches –
westlich Hornberg II und das Seitengewässer des
Altbachs, süd-östlich Hornberg II - Im Bereich des
Haselbeckens um die beiden nördlich des
Seelbächle verlaufenden Gewässer, die in den
Rhein bzw. Haselbach münden.)
Hydrogeologisches Gutachten s. 78 f, Es sind
umfangreiche, bis zu wöchentliche (S.84)
Messungen zur Zustandserhebung und
Beweissicherung über die Dauer von ca. einem
Jahr geplant. Das LRA kann für einige
Messstellen langjährige Datenreihen
(Quellschüttungen, Mikrobiologische
Untersuchungen) zur Verfügung stellen. Wo nicht
auf längere Untersuchungsreihen zurückgegriffen
werden kann, wird eine Untersuchungsdauer von
LRA – Wawi;
Fischereiaufsicht
Ja, aber nur für den Haselbach.
LRA – Wawi
Ja.
LRA – Wawi
Ja.
Die Messungen laufen seit März
2009.
- 38 -
159
Wasser
160
Landschaft
161
Landschaft
162
Landschaft
163
Landschaft
einem Jahr evtl. nicht repräsentativ sein und
müsste ggf. verlängert werden.
WSG-Karten Anlage 1 und 2, In den Karten sind
die rechtskräftigen und fachtechnisch
abgegrenzten WSG gemeinsam dargestellt.
Durch Überlagerung der verschiedenen Shapes
ist die Darstellung der Fassungsbereiche bei
Steinegg. Klingen- und weiteren Quellen nicht
mehr korrekt dargestellt. Die korrekten Daten
liegen den Schluchseewerken vor und sind bei
den Untersuchungen zu berücksichtigen.
WSG Stollenquelle, WSG Mättlematt,
Silberboden u.a. sowie WSG
Katzenbrunnenmoos sind aufgehoben.
Ziff. 5.3.7 S. 65: Untersuchungsraum
Landschaftsbild für Fernbezüge deutlich
erweitern (bis einschließlich Herzogenhorn).
Aufgrund hoher Bedeutung des Landschaftsbilds
im Planbereich ist großräumige Sichtbarkeitsbzw. Landschaftsbildanalyse (mit und ohne Wald)
zur Klärung und Objektivierung der potenziell
großräumigen Sichtbarkeit erforderlich. Dies
betrifft ggf. im Wesentlichen das südliche
Dinkelberggebiet / Teile der Schweiz und den
Bereich um das Hornbergbecken II. Für eine
Einschätzung des Modells ist dieses zeitnah zu
benennen.
Ziff. 5.3.7 S. 65: Bei Landschaftsbild
Vorbelastung beachten („Atdorfer
Speicherbeckenlandschaft“).
Ziff. 5.3.7 S. 65: Historische
Kulturlandschaften und -landschaftsteile nach
§ 2 Abs. 2 Ziff. 14 BNatSchG mit berücksichtigen.
Ziff. 5.3.7 S. 66: Untersuchungen zum ROV (z.B.
Landschaftsbildanalyse) sind einzubeziehen.
LRA - Wawi
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
BUND,
Schwarzwaldverein
Ja, für Ober- und Unterbecken
einschließlich digitalem Modell
LRA, Amt 32/UNB
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Ja.
LRA, Amt 32/UNB;
RPFR, Ref. 56
Ja.
- 39 -
164
Landschaft
Möglichkeiten für „natürlichere“ Formen des
Oberbeckens prüfen und darstellen
Gemeinde
Herrischried
165
Kultur-/sonstige Sachgüter
LRA, Amt 32/UNB;
Stadt Bad
Säckingen; BUND
166
„Pflanzen/Tiere“
siehe Nr. 8
167
„Pflanzen/Tiere“
168
„Pflanzen/Tiere“
169
„Pflanzen/Tiere“
170
„Pflanzen/Tiere“
Ziff. 5.3.8 S. 66: Kleindenkmäler sind
einzubeziehen. Wechselwirkungen zum
Schutzgut Landschaft beachten. Die
Auswirkungen auf die Kulturgüter Scheffelfelsen,
Stadtweiher und historische Eichenschälwälder
sind zu untersuchen. Auswirkungen auf die
Wuhre im Hotzenwald darstellen. Erkenntnisse
über Schanzen und sonstige geschichtliche
Spuren darlegen.
Ziff. 6 S. 69 f.: Alternative Habsberg mit
Kartierbereich noch für Festlegung
Untersuchungsrahmen darstellen.
Ziff. 6 S. 69 f.: Für Habsberg noch FFH-Arten
Anh. II FFH-RL sowie charakteristische Arten der
FFH-LRT und Vogelarten für SPA 8114-441
(Südschwarzwald) berücksichtigen.
Ziff. 6 S. 69 f.: Bei Planung der BAB A 98 kommt
es voraussichtlich zu Konflikten mit Natura 2000.
Bei ausreichendem Verfestigungsgrad der
Autobahnplanung sind Summationseffekte noch
zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des
PFV zu berücksichtigen. Dies gilt auch für alle
anderen Pläne und Projekte.
Ziff. 7 S. 71 f.: Für Habsberg noch im Gebiet
seltene Vogelarten und alle streng geschützten
Arten berücksichtigen.
Ziff. 7 S. 71 f.: Die Revierkartierung umfasst die
im Bereich Habsberg seltenen Vogelarten,
solche der Roten Listen sowie des SPA 8114-441
(Südschwarzwald). Bezugsmaß ist der
Dieser Punkt wurde bereits im
Scoping Raumordnungsverfahren
(ROV) am 23.3.2009
angesprochen. Siehe hierzu Nr. 82
des Protokolls Scoping ROV
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Aussage Herr Ness: „Was
mitgemacht werden kann“
LRA, Amt 32/UNB
Siehe Nr. 166
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Ja.
LRA, Amt 32/UNB
Nr. 166
LRA, Amt 32/UNB
Nr. 166
- 40 -
171
„Pflanzen/Tiere“
172
„Pflanzen/Tiere“
Erhaltungszustand der lokalen Population.
Ziff. 7 S. 71 f.: Für Habsberg sind u. a. noch
Wanderstrecken von Arten und Nahrungshabitate
zu berücksichtigen.
Ziff. 7 S. 71 f.: Für Funktionsbeziehungen
zwischen Natura 2000-Gebieten ist
Biotoptypenkartierung nicht ausreichend.
Artspezifisches Vorgehen erforderlich.
LRA, Amt 32/UNB
Nr. 166
LRA, Amt 32/UNB;
BUND
Ja.
Herr Peter/BUND/Bürgerinitiative Atdorf schlägt das Aufstellen eines Schaugerüsts vorgeschlagen, damit man sich die Ausmaße des Projekts
besser vorstellen könne. Herr Schmidt/Schluchseewerk AG erklärt, dass dies nur mit einem unverhältnismäßig hohen, nicht angemessenen
Aufwand möglich sei. Die Visualisierungen seien dafür ausreichend.
Herr Bannasch/BUND und Herr Rosenhagen/LNV sehen die dringende Notwendigkeit, eine Planung für den Katastrophenfall (z.B. Dammbruch)
zu erstellen. Herr Gantzer erklärt, dass die Notwendigkeit einer Notfallplanung mit dem Amt für Katastrophenschutz im Landratsamt abgestimmt
werde, sie gehöre aber nicht zum Umfang einer UVS.
Frau Cremer-Ricken fragt nach, ob das Heilquellenschutzgebiet Bad Säckingen bereits rechtskräftig festgesetzt worden ist, was von Herrn
Kammerdiener verneint wird. Frau Cremer-Ricken weist auf die in Bad Säckingen geltenden Sprengverbote hin.
Herr Gantzer/LRA schließt die Veranstaltung und dankt allen Teilnehmern für die konstruktive Beteiligung und Diskussion.
Kammerdiener
Ergänzung: Die Untersuchungen erstrecken sich auch auf die streng geschützten Mollusken (Weichtiere) – Arten:
Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus) und
Gemeine Flussmuschel (Unio crassus).
- 41 -
Abkürzungen:
ASP: Artenschutzprogramm Baden-Württemberg
FFH: Flora-Fauna-Habitat
GVV: Gemeindeverwaltungsverband
LEP: Landesentwicklungsplan
LRT: Lebensraumtyp
PFV: Planfeststellungsverfahren
RL: Rote Liste
ROV: Raumordnungsverfahren
saP: spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
SPA: Special Protected Area/Vogelschutzgebiet
VSR: Vogelschutzrichtlinie
ZAK: Zielartenkonzept Baden-Württemberg

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