Festlegung des Untersuchungsrahmens für das
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Festlegung des Untersuchungsrahmens für das
LANDRATSAMT WALDSHUT -Amt für Umweltschutz Az: 692.212 Atdorf Waldshut-Tiengen, den 01.09.2009 Schluchseewerk AG, Pumpspeicherkraftwerk (PSW) Atdorf Planfeststellungsverfahren Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsstudie (Scoping) am 19. Mai 2009 im Kreistagssaal des Landratsamts Waldshut Protokoll Beginn: 9.00 Uhr Ende 15.10 Uhr 1.Begrüßung Herr Gantzer begrüßt die Teilnehmer am Scoping-Termin (sh. Teilnehmerliste). 2.Zum heutigen und weiteren Verfahren Herr Gantzer erläutert den Zweck und das Ziel des Scoping-Termins. Es soll Inhalt und Umfang der Unterlagen sowie Gegenstand, Umfang, Methoden und sonstige Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung anhand des von der Schluchseewerk AG vorgelegten Entwurfs sowie der eingegangenen Stellungnahmen besprochen werden. Herr Gantzer erklärt zunächst, wieso dem Wunsch des BUND, den Scoping-Termin zu verschieben, nicht nachgekommen werden konnte. Herr Faigle / BUND beantragt in diesem Zusammenhang, im Juni / Juli 2009 einen separaten Termin zu den artenschutzrechtlichen Aspekten anzuberaumen. Herr Gantzer lehnte diesen Antrag ab, da sowohl der Scoping-Entwurf der Schluchseewerk AG wie auch die vom Landratsamt Waldshut erstellte zusammenfassende Darstellung der eingegangenen Stellungnahmen sehr detailliert seien und daher ein solcher Termin nicht notwendig sei. -2- Herr Faigle / BUND beantragte die Trennung des Raumordnungsverfahrens und des Planfeststellungsverfahrens, da sich der Ausgang des Raumordnungsverfahrens (ROV) erheblich auf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren (PFV) auswirken würde. Herr Gantzer erklärte, dass es zunächst um den Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen gehe und nicht um die eigentlichen Verwaltungsverfahren. Herr Rosenhagen / LNV erläutert, dass aufgrund der kurzfristigen Terminierung heute keine fachspezifische Stellungnahme seitens des LNV abgegeben werden könne, da der Fachmann des LNV heute verhindert sei. Er bittet in diesem Zusammenhang um einen Ergänzungstermin. Herr Gantzer sagt zu, dass der Entwurf des Scoping-Protokolls den Umwelt- und den Naturschutzverbänden zur Stellungnahme übersandt werde, sodass sie die Möglichkeit hätten, insbesondere noch artenschutzrechtliche Aspekte zum Untersuchungsumfang in das Verfahren einzubringen Herr Gantzer schlägt in diesem Zusammenhang die Bildung einer ökologischen Begleitgruppe vor. In dieser Begleitgruppe solle für die Umweltschutzverbände, Bürgerinitiativen und die Gemeinden die Möglichkeit bestehen, Ideen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen einzubringen. Des Weiteren setzte er auf ein transparentes Verfahren mit breiter Beteiligung. In der ökologischen Begleitgruppe sollten deshalb auch die einzelnen Schritte der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen, insbesondere im Bereich Naturschutz, wie die Bestandserhebung, die Bewertung und die Wirkungsbetrachtung jeweils dargestellt und diskutiert werden. Er setze auf ein rechtssicheres Verfahren, bei dem Nachsteuerungsmöglichkeiten bestehen, wenn überraschende Untersuchungsergebnisse auftauchen sollten. Herr Däubler / Stadt Bad Säckingen erklärt, dass der Beirat „Naturschutz und Landschaftspflege“ der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Bad Säckingen gerne in der Begleitgruppe vertreten wäre. Auch die Umwelt- und Naturschutzverbände sowie die kommunalen Vertreter signalisieren ihre Bereitschaft zur Mitarbeit. Die Einladungen zur konstituierenden Sitzung der Begleitgruppe will das Landratsamt Mitte Juli versenden. Herr Bürgermeister Berger (Gemeinde Herrischried) fragt, inwieweit die betroffenen Gemeinden in das Verfahren eingebunden sind und welche Verantwortung sie im Verfahren tragen. Die Gemeinden seien z.B. stark im Bereich der Wasserversorgung tangiert. Herr Gantzer erläutert, dass gerade das Thema Auswirkungen auf die Wasserversorgung bzw. Herstellung einer Ersatzwasserversorgung ein wichtiger Bestandteil der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen sei. Die Gemeinden würden als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Unter Hinweis auf § 38 BauGB erläutert Herr Gantzer, dass die Gemeinden zu dem geplanten Vorhaben nicht ihr baurechtliches Einvernehmen erteilen müssen, wobei kommunale Planungsbelange im Rahmen einer Planfeststellung aber zu berücksichtigen und abzuwägen seien. -3- Die Darstellung der Auswirkungen bezieht sich auf die Ausbaugröße 1.400 MW!! 3.Scoping-Papier (Tabelle unten) Öffentlicher Belang/ Schutzgut Forderung von wem ? wird berücksichtigt 1. Notwendigkeit des Vorhabens Grundsätzliche energiepolitische Notwendigkeit des PSW näher, ausführlicher begründen bzw. nachweisen. Stadt Wehr, Gemeinde Herrischried, Stadt Bad Säckingen – Umweltreferat- 2. Notwendigkeit des Vorhabens BUND, Stadt Bad Säckingen – Umweltrederat- 3. Betriebsdauer Es ist eine unabhängige Überprüfung der Notwendigkeit des Vorhabens vorzunehmen. Prüfung und Darlegung weiterer Speichertechniken als Alternative zur Pumpspeicherung. Aussagen zur Außerbetriebnahme der Anlagen, wenn diese nicht mehr gebraucht werden. Nutzung der künstlichen Bauwerke, Renaturierung? Primär Thema im ROV; Schluchseewerk AG bringt unabhängige Gutachten zur energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Pumpspeicherkraftwerks am geplanten Standort bei siehe 1 4. Zuständigkeit Hinweis: 5. Unterlagen allgemein Bereich Habsberg umfasst ggf. Teile des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald – dann Beteiligung am Verfahren erforderlich. Unterlagen sind teils unvollständig / nicht stimmig. Dies wird hier i. d. R. nicht thematisiert, sofern für den Scoping-Termin nicht relevant. Überarbeitung im Zuge der UVS zu erwarten. Hinweis: Waldfunktionenkarten einbeziehen. Gemeinde Herrischried; BUND LRA, Amt 32/ Untere Naturschutzbehörde (UNB) LRA, Amt 32/UNB Kein Thema der Umweltverträglichkeitsuntersuchung; bei wasserrechtlichen Planfeststellungen – auch angesichts des Zeithorizonts – nicht als Prüfungsgegenstand vorgesehen reiner Verfahrenshinweis Ja. -4- 6. Unterlagen allgemein 7. Unterlagen allgemein; FFHVerträglichkeitsprüfungen 8. Alternativenprüfung -->Nr. 166 ff. Es sind mehrere Fachgutachten angeführt, die derzeit nicht näher beurteilt werden können. Die Fachgutachten sind umgehend nachzureichen. Ggf. werden Erweiterungen des Untersuchungsrahmens erforderlich. Weiter sind Einzelgutachten jeweils zeitnah nach Erstellung vorzulegen. Da mehrere Natura 2000-Gebiete betroffen sind (u.a. „Murg zum Hochrhein“, „Dinkelberg“, „Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra“, Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“) sind formal auch mehrere Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen. Dazu wird empfohlen, die vom Ministerium ländlicher Raum herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Im Rahmen der vorgenannten Verträglichkeitsprüfungen auch die funktionalen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Natura 2000-Gebieten prüfen. Es sind weitere Alternativen im Rahmen der FFH-Verträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung zwingend zu prüfen. Z.B. die Erweiterung (Leistungserhöhung, Variante – Bestehende Anlagen) bestehender Anlagen. Die Alternativenprüfung ist in Untersuchungsrahmen einzubeziehen. Natura 2000 / saP sind im ROV bisher nur teilweise berücksichtigt. So fehlen z. B. noch Festlegungen für charakteristische Arten von FFH-LRT und die saP-Arterfassungen. Für beide Belange sind jedoch ggf. Alternativen zu prüfen, z. B. im Zuge eines etwaigen Ausnahmeverfahrens nach § 38 NatSchG mit Beteiligung der Europäischen Kommission. Im LRA, Amt 32/UNB Ja. RPFR, Ref. 56; BUND Ja, die Darstellung soll in der UVS in eigenständigen Kapiteln erfolgen. BUND, LRA UNB, Stadt Bad Säckingen –Umweltreferat- Der Bereich Habsberg wird zurzeit bereits untersucht (Vögel, FFH-Lebensraumtypen), allerdings nicht in der Tiefe wie Atdorf. Im Rahmen der Kartierungen werden artenschutzrechtliche Aspekte mit aufgenommen, soweit hierfür keine speziellen Untersuchungsmethoden notwendig sind. Sollten bei den Untersuchungen am Standort Atdorf FFH- und artenschutzrechtliche Hindernisse auftreten, soll die Variante Habsberg vertiefter in 2010 -5- 9. 1 Variantenprüfung ROV wurde überschlägig festgelegt, dass zunächst die Daten aus dem PFV für das ROV herangezogen werden sollen. Eine erhebliche Betroffenheit könnte ggf. dem Vorhaben entgegenstehen und zu dessen grundsätzlicher Unzulässigkeit führen. Weiter könnten sich Verfahrensverzögerungen ergeben. Der Vorhabensträger hat sich beim ersten (Scoping-) Termin zum ROV zu möglichen Risiken bekannt. Im PFV ist von den Alternativen im ROV die Variante Habsberg hinsichtlich Natura 2000 und saP bisher nur teilweise einbezogen. Natura 2000 ist jedoch umfänglich zu prüfen (Arten SPA 8114-441 „Südschwarzwald“, FFH-Belange wegen Umweltschadensgesetz. Wie auch für das ROV wird hier z. B. auf die frühere Planung des Hornbergbeckens II mit „nur“ 8.000.000 m³ verwiesen (METZ 1980: 1681). Verschiedene Varianten zur Regulierung der Stromverläufe prüfen und darstellen. Daraus die beste Variante unter Einbezug der Kriterien Stromversorgung und sämtlicher Schutzgüter des Umwelt- und Naturschutzes wählen. Variante „Lastmanagement“ (bessere Regeltechnik) Variante „Verbraucherregelung“ (intelligente Stromzähler) Variante „Bestehende Anlagen“ (Ausbau bestehender Anlagen) Varianten „im weiteren Südbaden“ (andere Standorte) Variante „Vernetzung“ (Vernetzung der bestehenden Anlagen) geprüft werden, sofern die hierzu vorhandenen Untersuchungsergebnisse nicht bereits eine sichere Beurteilung zulassen, dass die Variante Habsberg sowohl als FFHVariante und artenschutzrechtliche Variante keine Vorzüge gegenüber der Vorzugsvariante Atdorf aufweist. Formblätter des Landes Baden-Württemberg werden für die Prüfvorgänge genutzt. BUND Dieser Aspekt wird in dem in Nr. 1 und 2 erwähnten Gutachten über die energiepolitische Notwendigkeit des Pumpspeicherkraftwerks eine Rolle spielen. METZ, R. (1980): Geologische Landeskunde des Hotzenwalds mit Exkursionen, besonders in dessen alten Bergbaugebieten. - 1117 S., Lahr/Schwarzwald (Moritz Schauenburg). -6- 10. „Pflanzen/Tiere“ in Verbindung mit Gewässer 11. „Pflanzen/Tiere“ / Gewässer Variante „Effizienz“ (Vernetzung mit Stromnetzen, dadurch bessere Nutzung bestehender PSW) Transparente und nachvollziehbare Variantenwahl mit ausschlaggebenden Fakten und gleicher Prüfungstiefe und –umfang. Ziff. 3.2-3.2.3 S. 12 f.: Bei Erstbefüllungen über Beileitungen aus Schwarzwaldflüssen und – bächen ist eine umfangreiche Aufarbeitung der möglichen Auswirkungen auf die Fließgewässerlebensräume erforderlich (incl. FFH-Abschätzung). Sofern Rheinwasser zur Erstbefüllung verwendet wird, sind Umweltwirkungen (z.B. verhindern, dass Neozoa aus dem Rhein in die Schwarzwald-Bäche gelangen) ebenfalls zu prüfen. Ziff. 3.2.3 S. 13: Bei kombinierter Erstbefüllung kommt es durch die noch genau darzustellenden Wasserentnahme in den Gewässern entgegen den Ausführungen in den Antragsunterlagen klar zu einer verringerten Wasserführung. Dies ist zu berichtigen. Die Wasserentnahme geht zwingend über das Maß und den Zweck der bisherigen Wassernutzung hinaus, auch wenn die Bemessung der bisherigen Gestattung nicht überschritten würde. Dies wirkt sich je nach Gewässer unterschiedlich aus und ist zu prüfen. Aufgrund langer Befüllungsdauer von 1-2 Jahren sind selbst bei größeren zeitlichen Abständen von Wasserentnahmen nivellierende Effekte auf flusstypische Lebensgemeinschaften zu erwarten (maßgebliche Faktoren: verringerte Dynamik des Wasser- / Geschiebehaushalts, verringerter Überflutungsbereich). Die höhere Leistungsfähigkeit des Rheins gegenüber der Regierungspräsidium Freiburg (RPFR) Ref. 51 (Wasserrecht); LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja. LRA, Amt 32/UNB LRA Abteilung Wasserwirtschaft (Wawi), RPFR Ref. 51; BUND; Fischereiaufsicht Ja. -7- 12. Wasser 13. Wasser 14. Wasser 15. Wasser Nr. 151 Wehra ist bei einer kombinierten Erstbefüllung in die Untersuchung mit einzubeziehen. Für die Variante Rheinwasser ist es wegen Beileitungen des Ibachs, der Murg und des Dorfbaches fraglich, ob hier ausschließlich Rheinwasser verwendet wird. Dies ist näher klarzustellen. Ziff. 3.2.3 S. 13 und Ziff. 3.3 S. 14: Die bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse/Bewilligungen sind spätestens zum Protokollentwurf für den Scoping-Termin nachzureichen. Mit den neuen Beileitungen ändern sich Maß und Zweck gegenüber bestehenden wasserrechtlichen Gestattungen für die Entnahme aus Wehra, Rhein und sonstigen Schwarzwaldbächen. Ggf. werden Erweiterungen des Untersuchungsrahmens erforderlich. Ziff. 3.3 S. 14: Es ist darzustellen, woher das Wasser für etwaige weitere (Teil-) Befüllungen stammen soll (z. B. nach Ablassen im Zuge von - hier noch zu ergänzenden - Revisionsfällen). Für Sickerwasser und Verdunstung ist die Frage der Befüllung noch zu klären (vgl. Erstbefüllung). Weiter ist darzustellen, in welchen Zeitabständen und mit welchen Wassermengen die entsprechenden Befüllungen vorgesehen sind. Hierbei sind auch die Erfahrungswerte von anderen Speicherbecken heranzuziehen. Die Höhe der Verlustwassermengen ist abzuschätzen. Der Ausgleich der Verluste durch Entnahmen und ihre Auswirkungen auf die Entnahmegewässer sind darzustellen. Auswirkungen der im Haselbecken verbleibenden organischen Stoffe (bzw. deren LRA, Amt 32/UNB; Ja. LRA, Amt 32/UNB, Abteilung Wawi; RP FR Abt. 51; BUND Ja. LRA, Amt 32/UNB, Abteilung Wawi Ja. Hinweis: Erweiterungen über die bisher erlaubten Wasserentnahmen (Art, Maß und Zweck) hinaus bedürfen einer wasserrechtlichen Prüfung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Stadt Bad Säckingen (Herr Däubler) Auswirkungen werden dargestellt. Eine generelle Basisabdichtung -8- Abbauprodukte) auf die Heil- und Trinkwasserquellen darstellen. Ist eine Basisabdichtung des Haselbeckens vorgesehen? 16. Vollständigkeit der Unterlagen 17. „Pflanzen/Tiere“ in Verbindung mit Gewässer 18. „Pflanzen/Tiere“ in Verbindung mit Gewässer 19. Hinweis: Raumbezogene Planungen Ziff. 3.3 S. 14: Für Sickerwässer ist zu prüfen, ob diese jeweils in das betreffende Speicherbecken zurückgepumpt werden können bzw. müssen. Ggf. werden Erweiterungen des Untersuchungsrahmens erforderlich. Ziff. 3.4.4 S. 15: Wasserqualität ist neben Trinkwasser- und anderen Nutzungen auch ein entscheidender Wirkfaktor für Feuchtbiotope / Gewässer / Grundwassersysteme als „Biotop“ und als Lebensstätten von Tieren / Pflanzen. Dies ist zu berücksichtigen. Ziff. 3.5 S. 15 f.: Neben dem reinen Flächenverbrauch sind noch die Wirkräume für die Untertage-Anlagen hinsichtlich feuchte- / wassergebundener Lebensgemeinschaften und Restwasserstrecken / verbleibende Restgewässer jeweils mit den Ufer- und Überflutungsbereichen zu berücksichtigen, da Auswirkungen auf Quellen etc. nicht ausgeschlossen werden können. Vorschlag: mindestens 500 m breite Korridore. Ziff. 4 S. 18: Für die raumbezogenen Planungen ist vorrangig noch der LEP 2002 heranzuziehen. LRA, Amt 32/UNB ist nicht vorgesehen. Der Hauptdamm erhält einen Dichtungskern. Je nach Ergebnis der geotechnischen Untersuchungen werden Maßnahmen zur Abdichtung der Talflanken vorgesehen. Ein hydrogeologisches Gutachten über die Auswirkungen des Haselbeckens auf die Heil- und Trinkwasserquellen der Stadt Bad Säckingen wird vorgelegt. Ja. LRA, Amt 32/UNB, Stadt Bad Säckingen –Umweltreferat- Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB; BUND Hinweis zu ROV -9- 20. Hinweis: Raumbezogene Planungen 21. Wirkungsmatrix 22. Wirkungsmatrix Gemäß Karte 4 zählt der Bereich des geplanten Hornbergbeckens II zu den Gebieten, „die sich durch eine überdurchschnittliche Dichte schutzwürdiger Biotope oder überdurchschnittliche Vorkommen landesweit gefährdeter Arten auszeichnen und die eine besondere Bedeutung für die Entwicklung eines ökologisch wirksamen Freiraumverbundes und im Hinblick auf die Kohärenz eines europäischen Schutzgebietsnetzes besitzen“. Die maßgeblichen Ziele des LEP sind auch mit Blick auf eine Alternativenprüfung zu beachten (B 55, Ziff. 5.1.3). Ziff. 4.1 S. 18: Für den Regionalplan 2000 ist zu berücksichtigen, dass sich unter Umständen „ein Zielkonflikt zwischen Wasserkraftnutzung (Bau des Haselbeckens) und der Nutzung der Heilquellen in Bad Säckingen“ ergibt (Ziff. 4.2.2.2, S. 183). Im Regionalplan sind das Hornbergbecken II, das Haselbecken und evtl. Alternativstandorte nicht verzeichnet. Ziff. 5.2 S. 28: Die Wirkungsmatrix ist in sich differenziert, insgesamt aber unvollständig und daher für das weitere Verfahren zu überarbeiten. Es fehlen z.T. Bauwerke (z.B. Restentleerungsstollen zum Rhein; erdverlegte Leitung vom Eggbergbecken zum geplanten Haselbecken). Ziff. 5.2 S. 28: Für die Vorhabensphasen Betrieb (Befüllung) / Betrieb (Revisionen) ist die Wirkung „Wasserstandschwankung“ (Verringerung / Fehlen durch Wasserentnahme) je nach Wasserentnahmeort ggf. für Arten / Biotoptypen / FFH-LRT erheblich und daher grau zu LRA, Amt 32/UNB, Stadt Bad Säckingen –Umweltreferat- Hinweis zu ROV LRA, Amt 32/UNB; Stadt Bad Säckingen (Forst, Herr Hieke) Ja, die Wirkungsmatrix ist in der UVS an die endgültigen Untersuchungsergebnisse anzupassen. LRA, Amt 32/UNB Ja. - 10 - 23. Wirkungsmatrix 24. Wirkungsmatrix Nr. 121, 154 25. Untersuchungsumfang UVS 2 ephemer: nur für kurze Zeit bestehend hinterlegen. Durch eine Nivellierung des Abflussregimes sind negative Auswirkungen auf Lebensgemeinschaften von Gewässern und Uferbereichen zu erwarten (vgl. Ausführungen zu Ziff. 3.2-3.2.3 S. 13 f.). Dies dürfte z. B. Quantität / Qualität der Laichhabitate kieslaichender Fischarten oder Verfügbarkeit „ephemerer2“ Kleingewässer, etwa als Laichhabitat für Amphibien, betreffen. Ziff. 5.2 S. 28: Für die Vorhabensphase Anlage ist, entsprechend Oberflächengewässer bei betriebsbedingten Wirkungen (Befüllung), die Belastung von Grundwässern einzufügen. Ziff. 5.2 S. 28: Für Vorhabensphase Betrieb (Revisionen) ist die Wirkung „Anfallen von Schlämmen“ zu ergänzen. Es ist von erheblichen Schlammmengen auszugehen, die schadstoffbedingt (z. B. Schwermetalle, organische Verbindungen) ggf. besonders zu behandeln sind. Dies ist trotz ggf. langer Zeitabstände zwischen den Revisionen bedeutsam. Es könnten z. B. die Anlage von Sedimentierbecken / ein Lkw-intensiver Abtransport des Materials (welche Zufahrtswege und Transportwege?) erforderlich sein. Ziff. 5.3 S. 30: Die Planung liegt derzeit noch nicht abschließend vor (z.B. BaustellenEinrichtung und Deponiebereiche Haselbecken) Entsprechend kann auch der Untersuchungsrahmen beim Scoping-Termin nicht abschließend behandelt werden. Ggf. sind Nachbesserungen des Untersuchungsrahmens erforderlich. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB; Stadt Bad Säckingen (Forst) Ja. LRA, Amt 32/UNB; Stadt Bad Säckingen (Forst) Ja. - 11 - 26. Mensch 27. Mensch 28. Mensch 29. Mensch/Sachgüter 30. Mensch/Sachgüter 31. Mensch/Sachgüter 32. Mensch/Sachgüter 33. Mensch/Sachgüter Erdbebensicherheit der geplanten Bauwerke in Erdbebenzone 2. Geplante Lage in Nähe Vorwaldverwerfung (Oberbecken) und der Bruchzone Wehr (Unterbecken). Die Planungsund Berechnungsunterlagen sind offen zu legen. Die beteiligten Geologen, Seismologen und Ingenieure sind zu benennen. Die Stadt Bad Säckingen regt an, mit dem Erdbeben-Experten Dr. Arnfried Becker (ehem. Projektleiter ETH Zürich, Forschungsvorhaben „Erdbebengefährdung in der Großregion Basel“) Kontakt aufzunehmen. Ziff. 5.3.1 S. 31 ff.: Der Untersuchungsraum (Karte 1) ist nordwestlich von Wehr um mindestens ca. 250 m zu erweitern. Die vermerkte Baustraße grenzt hier direkt an den Rand des Untersuchungsgebietes. Der Punkt wurde bereits im ROV benannt. Auswirkungen auf die Einkommenssituation von Fremdenverkehrseinrichtungen (z.B. Ferienzimmer, Ferienwohnungen, Reitbetrieb) darstellen Auswirkungen auf von Bauphase und späterem Betrieb betroffene landwirtschaftlichen Betriebe darstellen und Lösungskonzepte aufzeigen Ziff. 5.3.1 S. 31 ff.: Aspekt „Fremdenverkehr“ in Methodik ergänzen (Belegzahlen?). Ziff. 5.3.1 S. 31 ff.: Anlagebedingte Zerstörung des Forstwegenetzes (nicht nur Landwirtschaft) berücksichtigen. Methodisch z. B. Befragung Bewirtschafter / Forst- / LandwirtschaftsVerwaltung. Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Bürgerinitiative Atdorf (Herr Wenzens); BUND, Gemeinde Herrischried, Stadt Bad Säckingen Thema der technischen Planung im Planfeststellungsverfahren (PFV), nicht Gegenstand der UVS. Stadt Bad Säckingen (Herr Däubler) Thema der technischen Planung im PFV, nicht Gegenstand der UVS. LRA, Amt 32/UNB Ja. Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband (BLHV), LRA – Landwirtschaftsamt LRA – Landwirtschaftsamt - Thema im PFV, nicht Gegenstand der UVS. LRA, Amt 32/UNB Thema im PFV, nicht Gegenstand der UVS. Ja. LRA, Amt 32/UNB; Stadt Bad Säckingen (Forst) LRA – Thema im PFV, nicht Gegenstand der UVS. Ja. - 12 - Verkehr in der Bauphase darstellen Ziff. 5.3.1 S. 33:Die Methodik der fortzuschreibenden Schall- und Immissionsprognosen ist hier darzustellen Hinweis auf ROV reicht nicht aus. Landwirtschaftsamt LRA, Amt 32/UNB Ziff. 5.3.1 S. 34: Die Untersuchungen auf die Forstwirtschaft erweitern. Veränderung der Bodenfeuchte, Staubeintrag, Veränderung Blattmassen. Darstellung des zu erwartenden BaustellenVerkehrs, verteilt auf die Zufahrtsstraßen Stadt Bad Säckingen (Forst) 34. Mensch 35. Mensch/Sachgüter 36. Mensch 37. Mensch Der Untersuchungsradius für die Emissionsauswirkungen ist auf die gesamte Siedlungsfläche der Stadt Bad Säckingen auszudehnen. Stadt Bad Säckingen 38. Mensch Baustellenverkehr ist nicht über das Kur- und Wohngebiet Schöpfebachtal und das Ortsgebiet Öflingen möglich. Die Gemeindeverbindungsstraße nach Günnenbach ist zu erhalten. Stadt Bad Säckingen; Stadt Wehr Stadt Bad Säckingen (Forst) Ja. Ebenso sollen die Auswirkungen des Baus und Betriebs auf die heilklimatische Zertifizierung der Stadt Bad Säckingen sowie die LuftkurortPrädikate der Gemeinden Herrischried und Rickenbach dargestellt werden (z.B. Grobund Feinstäube, Stickoxide). Die Auswirkungen der BAB 98Planung sind zu berücksichtigen. Die Bewertung soll u. a. auch anhand der Vorgaben des Dt. Heilbäderverbandes für die entsprechenden Prädikatisierungen erfolgen. Nur soweit die Punkte Auswirkungen auf die ökologische Bewertung des Waldes haben können. Ja. Darstellung der Anzahl der Fahrzeuge und der bewegten Massen. Die Immissionszusatzbelastung ist nach Möglichkeit bis zur Grenze der Irrelevanz darzustellen. Innerhalb dieses Untersuchungsraums ist auch die Gesamtbelastung darzustellen. Hinweis zur BaustellenverkehrsPlanung. - 13 - 39. Mensch/Sachgüter 40. Mensch/Sachgüter 41. Mensch/Landschaft 42. Mensch 43. Mensch 44. Klima 45. „Pflanzen/Tiere“ Auswirkungen des Verlustes von WildEinständen (höhere Schäden auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch beunruhigtes Wild oder höhere Wildbestände) darstellen. Auswirkungen des Wegfalls des heutigen Naherholungsbereichs auf Kurwesen und Tourismus darstellen. Ausgleich?? Die Visualisierung der Hauptkomponenten Hornbergbecken II und Haselbecken (insbesondere die 3 Dammbauwerke) im Bereich Bad Säckingen und Wehr von einsehbaren Standpunkten (u.a. Wanderwege, Aussichtspunkte) ist zu erbringen. Hinweis: Nach Fertigstellung des Mittelanschlusses an die B 518 kann der Verkehr aus Richtung Rickenbach über diese neue Anschlussstelle abgeleitet werden. Größenordnung des Abraums aufzeigen. Alternativlösungen, die geeignet sind, den Abtransport des Materials in dieser Dimension durch die Stadt Wehr zu vermeiden oder zumindest zu verringern, aufzeigen und darstellen. Ausweitung des Untersuchungsrahmens auf Lärm-, Staub-, Schadstoffemissionen sowie Erschütterungen. Stadt Bad Säckingen (Forst); Stadt Wehr Ertragsaspekt: nein. Allg. ökologische Kriterien: ja. Stadt Bad Säckingen Thema im PFV, nicht Gegenstand der UVS Stadt Bad Säckingen (Herr Däubler) Ja. Stadt Wehr Ja. Stadt Wehr Darstellung der Abraum-Mengen: ja. Ziff. 5.3.6 S. 64: Die klimatischen Auswirkungen des Haselbeckens auf die Stadt Bad Säckingen sind abschließend zu untersuchen (Stichworte: „Kaltluftströme Schöpfebachtal“, „Klimaschutzwald“). Ziff. 5.3.2 S. 34 ff.: Bei den Erfassungen sind die saP-Arten einschließlich aller weiterer streng geschützten Arten, die Belange von Natura 2000 Stadt Bad Säckingen; BUND Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen: ja. LRA, Amt 32/UNB; BUND Erschütterungen: Wenn Erschütterungsgutachten kritische Werte überschreitet, dann werden Beweissicherungen durchgeführt. Ja. Ja. Liste charakteristischer Arten der im Untersuchungsgebiet vorhandenen und zu erwartenden - 14 - (FFH-LRT nach Anh. I FFH-RL / FFH-Arten nach Anh. II, auch außerhalb Schutzgebietskulisse flächig mit Blick auf Umweltschadensgesetz), das landesweite ASP und das ZAK besonders zu berücksichtigen. 46. Pflanzen/Tiere 47. „Pflanzen/Tiere“ 48. „Pflanzen/Tiere“ Zur Artenschutz-Prüfung wird auf die vom Ministerium ländlicher Raum vorgelegten Formblätter verwiesen. Die vorliegende Fachliteratur und neuere Rechtsprechung zu diesem Thema ist auszuwerten und umzusetzen (z.B. Trautner et al. 2006) Ziffer 5.3.2.4, S. 56: Hier sind nicht alle flächenhaften Naturdenkmale (FND) und Einzelgebilde (END) aufgezählt. Diese sind zu ergänzen. Ziff. 5.3.2 S. 34 ff. / Ziff. 8.1 S. 73 f.: Im Untersuchungsansatz sind die Flächen für forstrechtlichen Ausgleich / naturschutzrechtlichen Ausgleich zu berücksichtigen. Für die LBP-Maßnahmen sind Eingriffe (z. B. erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten / streng geschützten Arten) auszuschließen. Bei z. B. forstrechtlichem Ausgleich mit Faktor 1:2 / naturschutzrechtlichem Ausgleich mit Faktor 1 : RPFR, Ref. 56 Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie (von IUS am Scoping-Termin vorgelegt) soll den Kartierern als Orientierung dienen. Die Liste ist nicht abschließend (FließgewässerLebensraumtypen fehlen). Vom Büro IUS wurden die Schnecken und die Hervorhebung von Arten, die voraussichtlich besonders betroffen sind, vorab gestrichen. Auch außerhalb der FFH-Gebiete ist eine FFH-Kartierung und Lebensraum-Typisierung durchzuführen. Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Hinweis. Thema im PFV, Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) - 15 - 49. „Pflanzen/Tiere“ 50. „Pflanzen/Tiere“ 51. „Pflanzen/Tiere“ 52. „Pflanzen/Tiere“ 53. „Pflanzen/Tiere“ 1,5 ergeben sich weitere rund 400 ha Untersuchungsraum. Ggf. werden Erweiterungen des Untersuchungsrahmens erforderlich. Ziff. 5.3.2 S. 34 ff.: Für die FFH-LRT sind die charakteristischen Arten noch iterativ zu ergänzen (z.B. für Wiesen- und Moorlebensräume hier das Braunkehlchen und Moorschmetterlinge). Dies setzt bereits umfangreiche Kartierdaten voraus. Ggf. werden Erweiterungen des Untersuchungsrahmens erforderlich. Ziff. 5.1 S. 24 ff.: Zur Bewertung ist die 9stufige Skala nach Reck/Kaule zu verwenden. Ziff. 5.3.2 S. 34 ff.: Die Daten zur BAB A 98 sind so weit als möglich mit heranzuziehen; ggf. sind einzelne Untersuchungsteile entbehrlich. Die Erhebungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Für einzelne Schutzobjekte liegen nur Teilerfassungen vor, so dass hier Ergänzungen erforderlich sind. Die Erfassungsmethodik muss so weit als möglich diesen Erhebungen entsprechen bzw. mit diesen kombinierbar sein. Der Scoping-Termin liegt bezüglich der Erfassungen verschiedener Schutzgüter zu spät. Ergänzende Untersuchungen können erst 2010/2011 durchgeführt werden. Für eine ausreichende Prüfung des Untersuchungsraums sind die Planungen auf den Karten zur Plausibilisierung zu hinterlegen und spätestens dem Protokoll-Entwurf zum Scoping beizufügen, da Teile der Bauten LRA, Amt 32/UNB; RPFR, Ref. 56 (Naturschutz) Ja, vgl. auch Ziffer 45 LRA, Amt 32/UNB LRA, Amt 32/UNB Ja., auch wegen der Vergleichbarkeit mit dem Bewertungssystem bei BAB 98Untersuchungen Ja. LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja. Nacherhebungen für 2010 zugesagt. LRA, Amt 32/UNB Ja. Karten werden dem ProtokollEntwurf beigefügt - 16 - 54. „Pflanzen/Tiere“ 55. „Pflanzen/Tiere“ 56. „Pflanzen/Tiere“ außerhalb des Untersuchungsrahmens liegen. Ziff. 5.3.2 S. 34ff. Alle Vorhabens- und Wirkbereiche sind ausreichend zu erfassen, etwa die teils noch zu ergänzenden Deponien. Dies gilt auch für alle anderen Schutzgüter. Für „Pflanzen/Tiere“ ist hier ein Untersuchungsraum von mindestens 500 m um alle Vorhabensteile zu berücksichtigen. Das Untersuchungsgebiet ist außerdem im Bereich westlich und nördlich von Altenschwand um ca. 500-600 m zu erweitern (z. B. mit Vorkommen von § 32-Feuchtlebensräumen; ggf. Kohärenzfunktion für FFH-Teilgebiete; Oberbecken gehört anhand Topographie erwartungsgemäß zum Wassereinzugsgebiet) und hat außerdem die Restwasserstrecken und verbleibenden Restgewässer mit ihren Ufer- und Überflutungsbereichen (Schneckenbach mit Folgegewässern bis Rickenbach, Wehra bis Rheinmündung) zu umfassen. Aufgrund der hydrologischen Untersuchungen ergeben sich ggf. weitergehende Wirkräume, die dann noch zu untersuchen sind. Für den Raufußkauz sind ggf. über den 500 m-Korridor hinaus für alle Vorhabensteile noch ergänzende Abschätzungen erforderlich (vgl. BAB A 98.6). Sofern die Arbeiten auch nachts durchgeführt werden sollen, ist dieser Aspekt ergänzend zu behandeln. Hieraus könnten sich zusätzliche Erfordernisse ergeben. Ziff. 5.3.2 S. 34ff. Für die Bereiche der Untertage-Bauwerke sind feuchte- / wasserbetonte Arten / Biotoptypen / FFH-LRT für die künftigen Beweissicherung zu erfassen, da Veränderungen der Grundwasserzuströme LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja. Karten werden dem ProtokollEntwurf beigefügt. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja, wenn das hydrogeologische Gutachten eine Beeinträchtigung von Grundwasserströmen und Wasserwegigkeiten nicht sicher ausschließen kann. - 17 - 57. „Pflanzen/Tiere“ 58. „Pflanzen/Tiere“ 59. „Pflanzen/Tiere“ 60. „Pflanzen/Tiere“ 61. „Pflanzen/Tiere“ nicht ausgeschlossen werden können (vgl. Ziff. 5.2 S.27 ff.). Bereits ein zeitweises Abtrocknen durch neue Wasserwegigkeiten kann z. B. zu dauerhaften Artverlusten und Standortsveränderungen (Nährstofffreisetzungen etc.) führen und stellt z. B. einen Eingriff i. S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 NatSchG dar. Für die betreffenden Schutzobjekte ist eine Beweissicherung mit Erfolgskontrollen sowie ein Notfallmanagement erforderlich. Ziff. 5.3.2 S. 34ff: Die durchzuführenden Erhebungen sind nachvollziehbar darzustellen mit Dokumentation von Erhebungsperson, Erhebungsmethode, -ort, -zeiten und zeiträumen. Ggf. sich noch ergebende wesentliche Neuerungen bei Erfassungsmethodik und standards sind bei den Untersuchungen zu berücksichtigen. Ziff. 5.3.2 S. 34ff. Die Bereiche mit unterschiedlichen Erfassungstiefen (M 1 : 2 500, M 1 : 5 000) und -inhalten sind noch zur Überprüfung auf den Karten abzugrenzen. Ziff. 5.3.2 S. 34ff.: Kartiermaßstab 1 : 2 500 ist insbesondere für alle dauerhaften Vorhabensteile (Deponien, Becken, neues Wegenetz etc.), temporäre Vorhabensteile (Baustelleneinrichtung, verkehrsarme/–freie Baustellenzufahrten etc.) und Natura 2000Gebiete (bisher nur grobmaßstäblich abgegrenzt) jeweils mit den Randbereichen (mind. 100 m Breite, um Randeffekte berücksichtigen zu können wie z. B. Lichteinfall, Änderung des Bestandsklimas) vorzusehen. Im Untersuchungsgebiet gelegene LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja, insbesondere auch Biotope in - 18 - 62. „Pflanzen/Tiere“ 63. „Pflanzen“ 64. „Pflanzen“ 65. „Pflanzen“ 66. „Pflanzen“ 67. „Pflanzen“ Biotoptypen-/FFH-LRT-/Artbestände sind zumindest dann über die Grenze des Untersuchungsgebiets hinaus auszukartieren, wenn es sich um besonders wertgebende / naturschutzrechtlich besonders relevante Schutzobjekte handelt (z. B. Natura 2000, saP). Ziff. 8.1 S. 73: Maßnahmen zu Vermeidung / Minderung und Abschätzung der Ausgleichbarkeit sind Bestandteil der UVS und im LBP nochmals aufzugreifen. Ziff. 5.3.2.1 S. 34: Bei den Pflanzen sind auch alle streng geschützten Arten zu erfassen. Ziff. 5.3.2.1 S. 35: Schwerpunktmäßig zu untersuchen sind dauerhafte Flächenverluste sowie etwaige Wirkungen durch Änderungen von Gewässern / Grundwasser (entsprechend Tiere Ziff. 5.3.2.2 S. 37). Ziff. 5.3.2.1 S. 36: Kartierzeitraum ist auf März/April auszuweiten. Erfassung früh blühender Arten muss, je nach Witterung, bereits ab März erfolgen (Bsp.: RL-Art Weißes Veilchen Viola alba, Blütezeit März-April; geophytenreiche Auwaldbestände o. ä.). Ziff. 5.3.2.1 S. 36: Pflanzenerfassung über 2 Vegetationsperioden mit mindestens 1 x jährlicher Begehung wird empfohlen. Damit können natürliche Populationsschwankungen und durch die Großflächigkeit mögliche Erfassungsfehler deutlich vermindert / so weit als möglich ausgeschlossen werden. Ziff. 5.3.2.1 S. 36: Ergänzend zu den mindestens 2 - insgesamt nur kleinflächigen Vegetationsaufnahmen für bestandsbedrohte Pflanzengesellschaften / Biotoptypen sind für die Biotoptypen / FFH-LRT noch jeweils Artenlisten Quellbereichen. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB; BUND LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Nicht generell. Erfassung in 2010 bei den Arten, bei denen in 2009 keine ausreichende Kartierung erfolgen konnte. LRA, Amt 32/UNB Ja, Empfehlung. Ja. - 19 - 68. „Pflanzen“ 69. „Pflanzen“ 70. Pflanzen 71. Tiere 72. Tiere/Sachgüter 73. Tiere 74. Tiere 75. Tiere 76. Tiere zu erstellen. Ziff. 5.3.2.1 S. 36: Kleinflächige, aber wertgebende Biotoptypen (z. B. Quellen und Felsen) sind über den gewählten Kartiermaßstab hinaus zu erfassen und in geeigneter Form darzustellen. Ziff. 5.3.2.1 S. 36: Die FFH-LRT sind mit auf Basis der maßgeblichen Unterlagen der Europäischen Kommission (Interpretation Manual of European Union Habits) zu erfassen. In die Erhebung der Waldbestände muss auch deren Zuordnung zu den einzelnen Schutzfunktionen des Waldes eingearbeitet werden. Ziff. 5.3.2.2 S. 37 ff.: Möglichst vollständige Anführung der Betroffenheiten der einzelnen Artengruppen ist anzustreben. Wegen der Projektdimensionierung und –komplexität ist jedoch der beispielhafte Charakter der Auflistung klarzustellen. Auswirkungen auf Tierhaltung (Rinder/Pferde) – insbesondere auf die Milchleistung und Tiergesundheit – prüfen und darstellen Auswirkungen der Bauphase auf die im Wildgehege Bad Säckingen und im Schonwald „Röthekopf“ lebenden Tiere darstellen Ziff. 5.3.2.2 S. 37ff: Zufallsfunde aus anderen Artengruppen sind mit zu berücksichtigen. Ziff. 5.3.2.2 S. 37ff: Laufkäfer: Diese Tiergruppe, die standardmäßig bei größeren Eingriffsvorhaben im Wald erhoben wird, fehlt im Untersuchungsprogramm. Das Programm ist entsprechend zu ergänzen. Ziff. 5.3.2.2 S. 37ff. Heuschrecken sind für Offenlandbereiche einschließlich grünlandartiger LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. Stadt Bad Säckingen (Forst) Ja. LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja. LRA – Landwirtschaftsamt – (Herr Dr. Uerpmann) Stadt Bad Säckingen (Forst) Thema im PFV, nicht Gegenstand der UVS LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB; Stadt Bad Säckingen (Forst); RPFR, Ref. 56 Ja, da wichtiger Indikator für Standortfaktoren und die Bewertung des Eingriffs. LRA, Amt 32/UNB Ja. Ja, angesichts der Nähe des Vorhabens zum Wildgehege. - 20 - 77. Tiere 78. Tiere oder gar lückiger Sturmwurfflächen zu ergänzen. Wertgebende Arten u. a. des ZAK sind zu erwarten, z. B. stark gefährdete Arten Warzenbeißer (Decticus verrucivorus) / Sumpfschrecke (Stethophyma grossum). Weiter sind Heuschrecken für offenere Biotoptypen / Grünland besonders aussagekräftig. Zugleich sind charakteristische Arten von FFH-LRT zu erwarten. Mindestmethodik: Erfassungszeit April-Oktober, 6 Begehungen, Kombination Probestellen und Transekte, Kescherfang- und Verhörmethode einschließlich Nachtbegehungen. Ziff. 5.3.2.2 S. 38: Bei den Zufahrten sind neben allen nicht öffentlichen Wegen auch solche zu berücksichtigen, die vergleichsweise wenig frequentiert sind (z. B. sehr schwach befahrene Landstraßen < 1.000 Kfz/Tag)); ggf. sind daher mehr als 3 Transekte erforderlich. Ziff. 5.3.2.2 S. 38/S. 41 und Karten 2-1/2-2: Für die Umgebung der o. g. Zufahrten auf nicht klassifizierten Straßen können sich die Erfassungen auf ein beidseitig 500 m breites Band für Vögel und Amphibien sowie die noch zu ergänzenden Fledermäuse und Falter beschränken, wenn • an ihnen keine Änderungen vorgenommen werden wie z. B. Verbreiterung/Ausbau, Auslichtung, Gehölzbeseitigungen und • Gewässerbeeinträchtigungen (z. B. Eintrag von Feinsedimenten) sicher ausgeschlossen werden können. Sofern Änderungen an den Zufahrten durchgeführt werden sollen, ist der LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. - 21 - 79. Tiere 80. Tiere 81. Tiere Untersuchungsumfang vorhabensbezogen zu erweitern. Sofern Gewässerbeeinträchtigungen zu befürchten sind, sind Fische, Libellen und Makrozoobenthos einschließlich Krebse mit zu erfassen. Die Bemessung des Untersuchungsraums ist dann wirkungsspezifisch festzulegen. Die Empfindlichkeiten von Wald- / OffenlandVogelarten sind artspezifisch. Es gibt jeweils Arten vergleichbarer Empfindlichkeit, so dass der Untersuchungsrahmen wie oben dargestellt einheitlich zu wählen ist. Ziff. 5.3.2.2 S. 38/S. 41 und Karten 2-1/2-2: Bei den Zufahrten sind neben bestandsbedrohten/streng geschützten Vogelarten und Arten des Anh. I VSR auch im Gebiet seltene Arten und die Arten des SPA 8114-441 (Südschwarzwald) einzubeziehen. Dies gilt auch für Amphibien.ja. Ziff. 5.3.2.2 S. 38: Bei der Auswertung vorhandener Daten sind auch ältere Untersuchungen zu berücksichtigen, die vom Antragsteller in Auftrag gegeben wurden, und in den kommenden Wochen noch vorzulegen. Untersuchungsumfang Fledermäuse: Der vorgeschlagene Untersuchungsumfang ist völlig unzureichend und in keinster Weise geeignet auch nur annähernd die Auswirkungen des Vorhabens auf die streng geschützten Fledermäuse abzubilden. Es ist die hinsichtlich der Tiergruppen einschlägige Literatur zu Mindeststandards bei Eingriffsplanungen auszuwerten. Für Fledermäuse wären dies z.B. Brinkmann et al. (1996): Fledermäuse in Naturschutz- und Eingriffsplanungen, - LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. RPFR, Ref. 56; LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja, in enger Abstimmung mit RPFR, Herrn Dr. Kretzschmar. Vergleichbarkeit mit Untersuchungen der BAB 98 herstellen (Netzfänge, Telemetrie, ggf. eigenständiges Fachgutachten). - 22 - 82. Tiere 83. Tiere 84. Tiere 85. 86. --Tiere Naturschutz und Landschaftsplanung 28(8). Ergänzt durch Petersen et al. (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. – BfN. Und Brinkmann et al. (2008): Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse.- Ein Leitfaden für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Spitzmäuse: Die Anzahl der Lebendfallen sollte mit einem Kenner der Gruppe besprochen werden. Soweit bekannt, sind 10 oder 15 Fallen völlig unzureichend. Ein Spezialist wird eher mehr Fallen stellen und dafür weniger Untersuchungsnächte ansetzen. Für Haselmaus sind ergänzend Kontrollen von Nistkästen (falls vorhanden) vorzunehmen. Ergänzend Verwendung von Kästen gemäß BfN (2009: Konzept zum Monitoring des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland) prüfen. Wildtierkorridore: Hier sind die Untersuchungen mit denen der A 98-Planung abzustimmen. Die Auswirkungen des Vorhaben auf den national und international wichtigen Wildtierkorridor (in der Schweiz: AG 1 MöhlinWallbach) sind fachgutachterlich (unter Einbeziehung der Bewertung der Situation der naturschutzwichtigen Arten Luchs und Wildkatze) zu untersuchen. Wildfernwanderwege sind offen zu halten. --Ziff. 5.3.2.2 S. 42: Bei der Punkt-Stopp-Methode für die Vogelerfassung sind die Transekte so zu wählen, dass der gesamte Wirkraum RPFR, Ref. 56 Ja. Schreibfehler in Scoping-Entwurf: Es sollen an ca. 10 – 15 Fallenstandorten je ca. 50 Fallen aufgestellt werden. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB; RPFR, Ref. 56; Kreisjägervereinigung Waldshut (Herr Königer); Kanton Aargau, Stadt Bad Säckingen Ja. Vorhandene Untersuchungen bei Forstlicher Versuchsanstalt Freiburg und Straßenbauplanung BAB 98 beachten. --- --Ja. Revierkartierung für bestandsbedrohte Arten / Arten LRA, Amt 32/UNB - 23 - ausreichend erfasst wird. Auf Brutvorkommen von Berg- / Waldlaubsänger im Untersuchungsgebiet ist besonders zu achten. 87. Tiere 88. Tiere 89. Tiere 90. Tiere Ziff. 5.3.2.2 S. 42: Bei revierzentrenbasierter Wiederholungskartierung für die Vogelerfassung sind neben bestandsbedrohten/streng geschützten Arten und Arten des Anh. I VSR auch im Gebiet seltene Arten und die Arten des SPA 8114-441 (Südschwarzwald) einzubeziehen. Es sind mind. 8 bis 10 (anstatt der im Scoping-Entwurf erläuterten 5) Durchgänge erforderlich. Erfassung und Kartierung folgender Vogelarten: Berglaubsänger, Grauspecht, Schwarzspecht, Zwergohreule, Sperlingskauz, Rauhfußkauz, Rotmilan, Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Sperber, Graureiher, Waldschnepfe, Kolkrabe, Ringsdrossel, Neuntöter, Braunkehlchen Fitis Laubsänger, Auerhuhn, Wachtelkönig, Heidelerche, Steinschmätzer, Haselhuhn Auswirkungen des Vorhabens auf den Vogelzug, Rast- und Versammlungsorte darstellen Ziff. 5.3.2.2 S. 42 f.: Bei den Reptilien sind auch die zahlreichen weiteren Maßnahmenteile wie Deponieflächen, Stollenportale etc., aber insbesondere auch die beiden Bahntrassen bei LRA, Amt 32/UNB; BUND der Vorwarnliste, streng geschützte Vogelarten und sonstige seltene oder besonders eng an bestimmte Habitatqualitäten gebundene Arten (z.B. Wasseramsel) in unmittelbar betroffenen Flächen + 500 m als Wiederholung der Erfassungen für das ROV; PunktStopp-Methode für die übrigen Vogelarten. Ja. Außerdem bleibt es bei 5 Begehungen (Durchgängen), zuzüglich mindestens drei weiterer Durchgänge für Eulen gemäß Scoping-Papier IUS, die nach Einschätzung des amtlichen Naturschutzes (LRA, RP) zunächst ausreichen. BUND Ja. Siehe Nr. 86 BUND Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. - 24 - 91. Tiere 92. Tiere 93. Tiere 94. Tiere Brennet/Wallbach und der Bereich zwischen Rhein und B 34 wegen der besonderen Klimagunst mit zu berücksichtigen. Ziff. 5.3.2.2 S. 43: Anhand der noch zu erstellenden Biotoptypenkartierung ist eine ggf. ergänzende Reptilienerfassung weiterer Transekte für 2010 zu prüfen. Ziff. 5.3.2.2 S. 44: Bei den Amphibien ist für den o. g. Untersuchungsraum folgende Mindestmethodik erforderlich: flächige Erfassung von Laichgewässern / Wanderwegen mit 7 Begehungen von Februar – August und Zählungen/Schätzungen gemäß Scoping-Papier, 4 Erhebungen in Sommerlebensräumen von Mai – September, Kartierung von FeuersalamanderLarven in geeigneten Gewässern, Erfassung von Molchen gemäß Scoping-Papier, Fangkreuzkartierung zur Klärung von Wanderbeziehungen, Funde an/auf Straßen/Wegen. Ziff. 5.3.2.2 S. 44: Für wertgebende Amphibienarten ist ein 2. Erfassungsjahr vorzusehen, da die Populationen / der Reproduktionserfolg witterungsbedingt jährlich stark schwanken. Ziff. 5.3.2.2 S. 44: Für die Fische sind die Probestrecken deutlich auszuweiten. Es ist davon auszugehen, dass etwaige Fischpopulationen größere Gewässerstrecken als Lebensraum besiedeln. Hier ist darauf zu achten, dass mindestens der für die Art durchwanderbare Gesamtraum einbezogen wird. Dies betrifft auch den Bereich der Baunebenflächen und der Gewässerabschnitte, die an den Zufahrten (s. oben) liegen. Der LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. Bei witterungsbedingten Erfassungsdefiziten in 2009 erfolgt 2010 eine 2. Erfassung LRA, Amt 32/UNB; Fischereiaufsicht Herr Weisser , Ja. Es sind ca. 40 Untersuchungsstrecken geplant, die in enger Abstimmung mit den Fischereibehörden und – verbänden ausgesucht werden. Karten hierzu werden noch nachgereicht. - 25 - 95. Tiere 96. Tiere 97. Tiere Haselbach weist einen vermutlich autochthonen und genetisch unverfälschten und somit erhaltenswerten Bachforellenbestand mit einer sehr guten natürlichen Reproduktion auf. Der Regelbetrieb des Haselbeckens wird den unterstromigen Haselbach und die Fließgewässerbiozönose vermutlich erheblich beeinträchtigen. Die Auswirkungen sind darzustellen und zu bewerten. Ziff. 5.3.2.2 S. 44: Alle geeigneten Gewässer und –abschnitte sind auf Fische zu prüfen. Sofern der in Untersuchung befindliche Wirkraum über den Untersuchungsraum hinaus geht, sind entsprechende Ergänzungen erforderlich. Ziff. 5.3.2.2 S. 44: Sofern das hydrologische Gutachten weiterreichende Veränderungen der Wasserführung von Bächen erwarten lässt, sind die Wirkräume für die Erfassung der Fische zu berücksichtigen. Eine pauschale Begrenzung auf nur weitere 500 m ist nicht ausreichend. Ziff. 5.3.2.2 S. 45 ff.: Bei Nachtfaltern ist mit Vorkommen mehrerer streng geschützter Arten zu rechnen. Die gesamte Artengruppe insgesamt ist in die Untersuchung mit einzubeziehen. LRA, Amt 32/UNB; Fischereiaufsicht Herr Weisser Ja. LRA, Amt 32/UNB, Fischereiaufsicht Herr Weisser Ja. LRA, Amt 32/UNB; RPFR, Ref. 56 Untersucht werden: Die streng geschützten Arten Spanische Flagge (Euplagia quadripunktaria) und Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) sowie die streng geschützten Arten Totholz-Flechtenspanner (Tephronia sepiaria), Punktierter Flechtenspanner (Tephronia cremiaria), BartflechtenRindenspanner (Alcis jubata), Grüner Flechten-Rindenspanner (Chleorodes lichenaria) und - 26 - 98. Tiere 99. Tiere 100. Tiere 101. Tiere 102. Tiere Ziff. 5.3.2.2 S. 45 ff.: Bei den Faltern werden streng geschützte Arten und Arten des Anh. II FFH-RL zumindest in den Wirkräumen flächig erfasst (s. oben). Ziff. 5.3.2.2 S. 45 ff.: Bei den Faltern werden etwaige weitere Wirkräume, die sich z. B. durch das hydrogeologische Gutachten abzeichnen, wie für alle anderen Arten mit berücksichtigt. Ziff. 5.3.2.2 S. 47: Für den Hirschkäfer werden im Gesamtgebiet (s. o.) alle potenziellen Lebensstätten ermittelt, zum Nachweis schwärmender Käfer erfolgt je ein abendlicher Beobachtungstermin bei günstiger Witterung im Mai (ab Mitte Mai), Juni und Juli, ergänzend erfolgt Suche nach toten Käfern und Käferresten z. B. an möglichen Brutstubben in sonnenexponierter Lage. Neben dem Hirschkäfer sind auch andere altund totholzbewohnende Käferarten in die Untersuchung mit einzubeziehen (v.a. im Bereich Haselbachtal) Ziff. 5.3.2.2 S. 47 f.: Bei den Libellen sind mindestens sieben Exuvienaufsammlungen sowie ergänzende Larvenbestimmungen von Makrozoobenthos-Beifängen erforderlich (Bodenständigkeitsuntersuchung; vgl. auch BfN LRA, Amt 32/UNB Rotbuchen-FlechtenBaumspanner (Fagivornia arenaria) sowie die Nachtfalter als charakteristische Arten der Lebensraumtypen. Als Standard-Nachweismethode wird auf „Lichtfänge“ verwiesen. Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. Prüfung anhand von hydrogeologischen Gutachten. LRA, Amt 32/UNB Ja. RPFR, Ref. 56 Nein, aufgrund geringer Ausstattung mit geeigneten Habitaten. LRA, Amt 32/UNB Ja. An 40 Stellen + 20 Stellen in Quellbereichen, 4 Begehungen, aber keine Exuvienaufsammlungen. - 27 - 103. Tiere 104. Tiere 105. Tiere 106. Tiere 107. Tiere 108. Tiere 109. Tiere 2009: 48 ff.). Zufallsbeobachtungen (Sicht, Käscherfang) von Imagines von April-Oktober. Larvensuche von Cordulegaster-Arten wird begrüßt. Ziff. 5.3.2.2 S. 47 f.: Libellen sind von Mai (statt Juni) - September zu erfassen. Ziff. 5.3.2.2 S. 47 f.: Libellen-Untersuchung im gesamten Untersuchungsraum einschließlich Stillgewässer vornehmen. Ziff. 5.3.2.2 S. 47 f.: Die dargestellten LibellenUntersuchungen im fortlaufenden Gewässersystem werden begrüßt. Sofern das hydrologische Gutachten weiterreichende Veränderungen der Wasserführung und –qualität von Gewässern erwarten lässt, sind diese Wirkräume mit zu berücksichtigen. Pauschalbegrenzung auf nur weitere 500 m ist dagegen nicht ausreichend. Ziff. 5.3.2.2 S. 48 ff.: Für Makrozoobenthos ist zu klären, ob nicht die Methodik „Perlodes“ (s. „Methodisches Handbuch Fließgewässerbewertung 2006) heranzuziehen ist. Die optimale Erfassungszeit liegt hier im Zeitraum Februar-April. Ziff. 5.3.2.2 S. 48 ff.: Für das Makrozoobenthos sind Nachtlichtfänge durchzuführen (Bestimmung adulter Köcherfliegen). Ziff. 5.3.2.2 S. 48 ff.: Als MakrozoobenthosUntersuchungsraum sind auch alle Stillgewässer zu berücksichtigen mit je angepasster Methodik. Sofern das hydrologische Gutachten weiterreichende Veränderungen der Wasserführung und –qualität von Gewässern LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB LRA, Amt 32/UNB DIN-Norm gewährleistet Kompletterfassung, daher ohne Perlodes-Methodik. Repräsentative Quellen werden berücksichtigt. Falls Erfassung 2009 nicht rechtzeitig erfolgen konnte, dann Nacherfassung 2010. Nein, Methodik ausreichend. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB; Fischereiaufsicht, Herr Weisser Ja. - 28 - 110. Tiere 111. Boden 112. Boden 113 Boden 114 Boden 115 Boden 116 Boden erwarten lässt, sind diese Wirkräume für das Makrozoobenthos mit zu berücksichtigen. Pauschalbegrenzung auf nur weitere 500 m ist dagegen nicht ausreichend. Dies gilt auch für Krebse. Die Auswirkungen auf die Krebse sind aufgrund der besonderen Bedeutung im Hinblick auf das Artenschutzrecht separat darzustellen. In diesem Zusammenhang wird auf die besonders geschützten Dohlenkrebsbestände Ziff. 5.3.3 S. 56 ff.: Insgesamt müssen alle Wirkräume für das Schutzgut Boden im Untersuchungsgebiet liegen. Der Untersuchungsraum ist anzupassen. Ziff. 5.3.3: Bei Methodik Boden ist bei etwaiger Betroffenheit insbesondere von hochwertigen Bereichen wie Moorkataster-Flächen eine Überprüfung der Abgrenzung vor Ort erforderlich. Auswirkungen auf im Bereich des Vorhabens vorhandene Bodenschätze darstellen Ziffer 3.1.2 S. 9: Die Seitenentnahme ist näher zu beschreiben und darzustellen (vorgesehene Entnahmemenge in m³, Lageplan in geeignetem Maßstab, Längs- und Querschnitte in ausreichender Anzahl) Ziffer 3.1.2 S. 10: Im Talgrund des Haselbachs wurden Seetone und Hanglehme ermittelt, die im Gründungsbereich des Dammes ausgeräumt werden müssen. Die Menge in m³ ist in einer Massenbilanz aufzunehmen. Der Verbleib des Materials ist anzugeben. Ziffer 3.5 S. 15, 16: Bei der Flächeninanspruchnahme sind die sog. kleineren Bereiche wie die Portale des Zufahrt,- RPFR, Ref. 56; Fischereiaufsicht; BUND Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja. BUND LRA Untere Bodenschutzbehörde (UBB) LRA UBB LRA UBB Ja sofern im Untersuchungsbereich vorhanden. Ja. Im Rahmen der UVS reichen ca.-Angaben zu Flächeninanspruchnahme und Kubatur; genaue Mengen sind Thema im PFV Ja. Im Rahmen der UVS reichen ca.-Angaben zu Flächeninanspruchnahme und Kubatur; genaue Mengen dann Thema im PFV Ja auf der Grundlage der endgültigen Planung. - 29 - 117 Boden 118 Boden 119 Boden 120 Boden Zuluft- und des Fensterstollens, die Übergabestation und das Betriebsgebäude bisher nicht berücksichtigt. Der Flächenbedarf für diese Bereiche ist zu ergänzen. Ziffer 5.1 S. 24: Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schutzgutes Boden ist das mehrstufige Bewertungssystem des Leitfadens des Umweltministeriums Baden-Württemberg „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ anzuwenden, der in BadenWürttemberg seit 1995 als Stand der Technik verwendet wird. Ziffer 5.2 S. 28 ff: Die dargestellten Wirkungen auf das Schutzgut in Tabelle 1 „Wirkungsmatrix“ und dem anschließenden textlichen Überblick stimmen teilweise nicht überein. Um Missverständnisse zu vermeiden, sind Tabelle und Text entsprechend abzustimmen. Ziffer 5.2 S. 28 ff Baubedingte Wirkungen: Nach Tabelle 1 kann die erhöhte Wasserwegigkeit im Gestein durch den Bau der Untertage-Anlagen Auswirkungen auf die Schutzfunktionen des Bodens haben. Im textlichen Überblick ist im entsprechenden Abschnitt der Boden deshalb als betroffenes Schutzgut mit aufzuführen. Ziffer 5.2 S. 28 ff Anlagebedingte Wirkungen: Nach Tabelle 1 hat die Versiegelung von Flächen Auswirkungen auf die Nutz- und Schutzfunktionen des Bodens. Im textlichen Überblick ist im entsprechenden Abschnitt deshalb aufzuführen, dass die Versiegelung von Flächen zum vollständigen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen führt. Darüber hinaus sind auch Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt nahe gelegener LRA UBB Ja. LRA UBB Ja. LRA UBB Ja. Prüfung im hydrogeologischen Gutachten. LRA UBB Ja. - 30 - 121 Boden Nr. 24, 154 122 Boden 123 Boden Feuchtbiotope denkbar mit Auswirkungen auf die dortigen Bodenfunktionen. Der Boden ist als betroffenes Schutzgut deshalb mit aufzuführen. Die Auswirkungen der Seitenentnahme im Haselbecken fehlen im textlichen Überblick. Die Auswirkungen der Leitungen zur Befüllung bzw. Restentleerung fehlen in Tabelle 1. Ziffer 5.2 S. 28 ff Betriebsbedingte Wirkungen: Für den Betrieb (Revision) ist die Wirkung „Anfall von Sedimenten“ zu ergänzen. Wegen der Größe der Becken ist mit großen Mengen an Sedimenten zu rechnen, deren Entsorgung sowohl durch den Flächenbedarf (Suche nach geeigneten Flächen in der nahen Umgebung) als auch durch deren Schadstoffgehalte (z.B. Schwermetalle, organische Schadstoffe) Auswirkungen auf die umliegenden Böden haben kann. Ziffer 5.3.3 S. 56 ff Untersuchungsumfang und gebiet: Es sind die Auswirkungen sämtlicher direkter Eingriffe (Oberbecken, Unterbecken, Baustelleneinrichtungen, Zufahrten, Deponieflächen, Seitenentnahmen, Stollenportale, Übergabestation, Betriebsgebäude, Leitungen zur Befüllung und zur Restentleerung usw.) in das Schutzgut Boden zu untersuchen und darzustellen. Sämtliche Eingriffe (sh. Klammer oben), durch die Böden direkt beansprucht werden, sind in das Untersuchungsgebiet einzubeziehen und in den Karten 3-1 und 3-2 darzustellen. Ziffer 5.3.3 S. 56 ff Untersuchungsumfang: Es sind auch die Einwirkungen zu untersuchen und darzustellen, die sich auf angrenzenden Flächen, z.B. durch Veränderungen des LRA UBB Ja, Darstellung anhand der endgültigen Planung (Lagerflächen etc.) LRA UBB Ja. LRA UBB Ja. - 31 - 124 Boden 125 Boden 126 Boden 127 Boden Wasserhaushaltes auf Grund großflächiger Versiegelungen aber auch unterirdischer Bauwerke ergeben. Ziffer 5.3.3 Untersuchungsgebiet: Es ist darzustellen, nach welchen Kriterien das Untersuchungsgebiet abgegrenzt wurde. Ziffer 5.3.3 Untersuchungsgebiet: In der vorliegenden Karte 3-1 haben Baustelleneinrichtungsflächen und Deponien dieselbe Signatur. Zur eindeutigen Kennzeichnung bitten wir um unterschiedliche Signaturen. Ziffer 5.3.3 Untersuchungsgebiet: Das Untersuchungsgebiet ist so weit zu fassen, wie in den angrenzenden Flächen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt der dortigen Böden, insbesondere der angrenzenden kartierten Moorund Feuchtflächen, durch Veränderung der Wassereinzugsgebiete bzw. der Wasserwegigkeiten nicht ausgeschlossen werden können. Ziffer 5.3.3 Untersuchungsmethoden: Zur Bewertung des Schutzgutes Boden ist die Leistungsfähigkeit des betroffenen Bodenbestandes hinsichtlich seiner natürlichen Bodenfunktionen nach dem Leitfaden „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ auf der Grundlage vorhandener Daten (z.B. forstliche Standortkartierung, Daten der Bodenschätzung) zu erfassen. Zur Vereinfachung der Bodenbewertung empfehlen wir, mit dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg (Referat 93 – Landesbodenkunde - Herr Dr. Waldmann) LRA UBB Ja. LRA UBB Ja. LRA UBB Ja. LRA UBB Ja. - 32 - 128 Boden 129 Boden 130. Wasser 131. Wasser Kontakt aufzunehmen. Ziffer 5.3.3 Untersuchungsmethoden: Die zu erwartenden Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden sowie Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sind auf der Grundlage der Arbeitshilfe des Umweltministeriums BadenWürttemberg „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ darzustellen. Ziffer 5.3.3 Massenbilanz: Es ist eine Massenbilanz zu erstellen über die bei den Baumaßnahmen anfallenden Mengen an Erdaushub und die beim Bau der unterirdischen Anlagen anfallenden Mengen an Gesteinsausbruch. Insbesondere ist folgendes darzustellen: • Anfallende Mengen an Erdaushub und Gesteinsausbruch (in m³) bezogen auf die jeweiligen Baumaßnahmen (z.B. Hornbergbecken II, Haselbecken, Kaverne Atdorf, Unterwasserstollen usw.) • Mengen (in m³), die im Rahmen der Baumaßnahmen wieder eingebaut werden können (z.B. Dammschüttungen Hornbergbecken II und Haselbecken). • Mengen (in m³), die im Rahmen der Baumaßnahmen nicht wieder eingebaut werden können. Vorgesehener Verbleib dieser Massen (Deponieflächen). Ziff. 5.3.4.1 S. 58: Etwaige Veränderungen von Stoff- / Temperaturhaushalt sind für alle Oberflächengewässer zu prüfen. Ziff. 5.3.4.1 S. 59: Verluste von Gewässern sind im gesamten Wirkraum zu prüfen. LRA UBB; BUND Ja. LRA UBB Ja. LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja. LRA, Amt 32/UNB, Fischereiaufsicht Ja. - 33 - 132. Wasser 133 Wasser 134 Wasser 135 Wasser 136. Wasser 137 Wasser Ziff. 5.3.4.1 S. 59: Im Wirkraum sind alle Gewässer zu prüfen. Hierzu zählen auch diejenigen, die sich im Wirkbereich von Untertage-Bauwerken befinden, z. B. Rötelbach (bei Günnenbach). Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Ziff. 5.3.4.1 S. 59 / Karte 1: Wehra / Haselbach sind auf Karte 1 noch bis zur Mündung aufzunehmen (vgl. Textteil). Ziff. 5.3.4.1 S. 59: Für etwaige Entnahmen aus Ibach / Murg / Dorfbach sind entsprechende Wirkräume noch darzustellen. Vorbelastungen sind zu berücksichtigen (s. Beileitungen oben). Bei Wasserentnahmen ist eindeutig darzustellen, wo genau diese geplant sind und welche Bereiche als „Restwasserstrecke“ verbleiben. Ggf. werden Erweiterungen des Untersuchungsrahmens erforderlich. Ziff. 5.3.4.2 S. 61: Für das Grundwasser sind noch qualitative Parameter festzulegen (z. B. Nährstoffgehalte). Ziff. 5.3.4.2 S. 61: Die etwaige Erschließung neuer Trinkwasserbrunnen ist auf die Belange von Naturschutz / Landschaftspflege hin zu prüfen. Ggf. werden Erweiterungen des Untersuchungsrahmens erforderlich. Der Untersuchungsumfang zur Sicherung der Trinkwasserversorgung muss sich sowohl auf die öffentliche als auch auf die private Nutzung von Quellen erstrecken. Der Gemeinde sind 6 Anwesen in Atdorf, 2 in Hornberg und 4 in Obergebisbach bekannt, die eigene Quellen Herr Weisser LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB; BUND, Fischereiaufsicht Ja, wenn Entnahmen aus Ibach / Murg / Dorfbach geplant. Das endgültige Entnahmekonzept steht noch nicht fest. LRA, Amt 32/UNB LRA, Amt 32/UNB Gemeinde Herrischried Ja. Es wird das Grundwassermessprogramm „G“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) verwendet. Ja. Untersuchungen erstrecken sich auf betroffene öffentliche Wasserschutzgebiete der Gemeinde Herrischried. und private Eigenwasserversorgungsanlagen. - 34 - nutzen. 138 Wasser 139 Wasser 140 Wasser 141 Wasser 142 Wasser 143 Wasser 144 Wasser Ziff. 5.3.4.2 S. 62: Zur Abgrenzung der Grundwasser-Einzugsgebiete sind die Vorhabensbestandteile noch in Karte 1 einzutragen. Ziff. 5.3.4.2 S. 62: Für die Untertage-Bauwerke sind für Grundwasser-Einzugsgebiete neben den Höhenrücken auch alle anderen Bereiche einzubeziehen. LRA, Amt 32/UNB Ziff. 5.3.4.2 S. 62: Bei der Trinkwasserversorgung sind neben den quantitativen Auswirkungen auch qualitative Auswirkungen zu prüfen. Anhang S. 78: Beim Oberflächenwasser sind neben ungefassten auch die gefassten Quellen zu prüfen. Anhang S. 79: Dem Grundwasser kommt auch für die Schutzgüter „Tiere/Pflanzen“ eine sehr hohe Bedeutung zu. Dies ist zu berücksichtigen. Anhang S. 79: Durchführung von Bohrungen und Anlage von Grundwassermessstellen sind näher darzustellen. Ggf. werden Erweiterungen des Untersuchungsrahmens erforderlich. Anhang S. 79: Die Einrichtung von Quellmessstellen ist näher darzustellen und mit den Naturschutzbelangen abzustimmen. Die LRA, Amt 32/UNB; BUND LRA, Amt 32/UNB; BUND Thema im PFV, Gegenstand aber auch der UVS, da mit der Erschließung neuer Quellen Eingriffe verbunden sind. Ja. Ja. Prüfung im hydrogeologischen Gutachten. Beim Ober- und Unterbecken komplettes Einzugsgebiet der Gewässer und Quellen (Detailkartierung). Beim Verbindungsstollen Schwerpunkt bei den Wasserschutzgebieten, den Einzelwasserversorgungen und in den Bereichen bekannter Störzonen. Ja. Es wird das Grundwassermessprogramm „G“ der LUBW verwendet. LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja. LRA, Amt 32/UNB Betrifft nur die Baugrunderkundungsbohrungen. Im Rahmen der UVS sind keine Bohrungen vorgesehen Ja. Es werden die zur Trinkwasserversrogung genutzten Quellen gemessen. Es sind keine LRA, Amt 32/UNB - 35 - 145 Wasser 146 Wasser 147 Wasser 148 Wasser 149 Wasser Untersuchungen zur UVS, etwa Makrozoobenthos und „Pflanzen“, dürfen nicht negativ beeinflusst werden. Anhang S. 80: Verwendeten Tracer benennen. Biotische Ungefährlichkeit ist nachzuweisen. Anhang S. 83 ff.: Bei den Quellen sind auch die ohne Bedeutung für die Trinkwassernutzung zu erfassen. Dies betrifft u. a. nach § 32 NatSchG geschützte Quellen und die unterirdischen Quellzuflüsse des Bergsees. Weiter sind Moore und Moorböden besonders zu beachten. Anhang S. 83 ff.: Beweissicherung muss die Naturschutzobjekte für Eingriffsregelung /( Artenschutz / Natura 2000 und Referenzflächen mit umfassen und endet 5 Jahre nach Inbetriebnahme der Pumpspeicheranlagen. Hierbei sind auch dauerregistrierende AbflussMesseinrichtungen zu verwenden. Das Programm umfasst bei Relevanz gemäß UVS mindestens die Komponenten: Makrozoobenthos/Krebse, Libellen, Fische, Pflanzen/Biotope/FFH-LRT, ggf. weitere wasser/feuchtegebundene Arten. zusätzlichen Einrichtungen vorgesehen. LRA, Amt 32/UNB LRA, Amt 32/UNB; BUND LRA, Amt 32/UNB Anhang S. 83 ff.: Etwaige LRA, Amt 32/UNB Ersatzwasserversorgungen sind zu prüfen. Ggf. werden Erweiterungen des Untersuchungsrahmens erforderlich. Anhang S. 85 B1.2: Beim Kartierbereich ist der LRA, Amt 32/UNB Trassenbereich der Untertage-Bauwerke mit einzubeziehen. Entgegen der Darstellung können Veränderungen trotz Gebirgsüberdeckung nicht Momentan keine Tracer-Versuche geplant. Tracer-Versuche sind wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Evtl. verwendete Tracer sind stickstofffrei. Ja. Nein. Thema im PFV. Anmerkung: Im Rahmen der Erstellung von Wasserbilanzen sind Abflussmessungen geplant. Diese werden an natürlich vorhandenen Gewässerquerschnitten durchgeführt. Für den Bau dauerhaft registrierender Abflussmesseinrichtungen an Gewässern bedürfte es größerer baulicher Eingriffe (Wehre). Diese sind nicht vorgesehen. Ja. Ja. Schwerpunkt bei den Wasserschutzgebieten, den Einzelwasserversorgungen und in - 36 - 150 Wasser 151 Wasser Nr. 15 152 Wasser 153 Wasser 154 Wasser Nr. 24, 121 155 Wasser ausreichend sicher ausgeschlossen werden. Es sind Aussagen darüber zu machen, dass und wie sich die Rohrleitung zum Rhein (Bau und Betrieb) auf die Umwelt auswirkt und wie die Einleitung in den Rhein hinsichtlich der Umweltmedien (z.B. auch die Rückhaltung von Schlammeinleitungen) zu behandeln sein wird. Machbarkeitsstudie Güteprognose, S. 14/15, neben zusätzlichen Erhebungen und Berechnungen sollte die Erforderlichkeit eines Gütemanagements (Messungen, ggf. Belüftung) geprüft werden. Aussagen zur Vermeidung evtl. auftretender Geruchsbelästigungen im angrenzenden Naherholungsbereich Neubau A 98, S 23. Die Auswirkungen der verschiedenen Trassenvarianten auf das Haselbecken sind darzustellen. Bestandserfassung, S. 28, Wenn durch Auswirkungen des Bohrprogramms der ursprüngliche Zustand beeinflusst worden ist (Kleingewässer, Quellen), ist dieser Einfluss bei der Ermittlung der Bestandsbeurteilung zu berücksichtigen. Wirkungsmatrix, S. 28, Unter Betrieb (Revisionen) ist der Anfall von Schlamm zu ergänzen. Das Schlammmanagement ist grob zu skizzieren. Die Auswirkung des Schlammhandlings sind zu untersuchen und darzustellen (S. 30) Wirkungsmatrix, S. 28, unter Wirkungen der Anlage ist bei der Maßnahme: „Versiegelung von RP FR, Ref. 51; Staatliche Fischereiaufsicht Herr Weisser Bereichen bekannte Störzonen. Ja. LRA – Wasserwirtschaft – (Wawi); BUND Ja. LRA - Wawi Es können die Auswirkungen der amtlich festgelegten Trasse (Summationswirkung zwischen beiden Projekten) nur dargestellt werden, wenn eine Entscheidung zur endgültigen Trassenfestlegung ergangen ist Ja. LRA -Wawi LRA – Wawi, Fischereiaufsicht Ja. LRA – Wawi Ja. - 37 - 156 Wasser 157 Wasser 158 Wasser Flächen“ die Wirkung auf das Schutzgut „Grundwasser: Menge“ als erheblich (graue Hinterlegung) zu kennzeichnen. (Durch das Hornbergbecken werden ca. 30 ha versiegelt (S.9). Die Fläche der betroffenen WSGs beim Hornbergbecken II beträgt insgesamt 125 ha.) Gewässergütebestimmungen S. 50, Zur Beurteilung des Zustandes eines Gewässers ist neben der Gewässergüte auch die Gewässerstruktur von Bedeutung. Erst mit entsprechenden Untersuchungen der Gewässerstrukturgüte nach LAWA (in ausgewählten Abschnitten) kann ein Gesamtbild des Gewässerzustands gewonnen werden. Karte 1, Kleine Gewässer, die in der Top-Karte nicht namentlich erwähnt sind oder ganz fehlen, sind gerade im Nahbereich der Becken darzustellen und in die Untersuchungen einzubeziehen. (Ergänzung von Karte 1 um die Seitengewässer des Schneckenbaches – westlich Hornberg II und das Seitengewässer des Altbachs, süd-östlich Hornberg II - Im Bereich des Haselbeckens um die beiden nördlich des Seelbächle verlaufenden Gewässer, die in den Rhein bzw. Haselbach münden.) Hydrogeologisches Gutachten s. 78 f, Es sind umfangreiche, bis zu wöchentliche (S.84) Messungen zur Zustandserhebung und Beweissicherung über die Dauer von ca. einem Jahr geplant. Das LRA kann für einige Messstellen langjährige Datenreihen (Quellschüttungen, Mikrobiologische Untersuchungen) zur Verfügung stellen. Wo nicht auf längere Untersuchungsreihen zurückgegriffen werden kann, wird eine Untersuchungsdauer von LRA – Wawi; Fischereiaufsicht Ja, aber nur für den Haselbach. LRA – Wawi Ja. LRA – Wawi Ja. Die Messungen laufen seit März 2009. - 38 - 159 Wasser 160 Landschaft 161 Landschaft 162 Landschaft 163 Landschaft einem Jahr evtl. nicht repräsentativ sein und müsste ggf. verlängert werden. WSG-Karten Anlage 1 und 2, In den Karten sind die rechtskräftigen und fachtechnisch abgegrenzten WSG gemeinsam dargestellt. Durch Überlagerung der verschiedenen Shapes ist die Darstellung der Fassungsbereiche bei Steinegg. Klingen- und weiteren Quellen nicht mehr korrekt dargestellt. Die korrekten Daten liegen den Schluchseewerken vor und sind bei den Untersuchungen zu berücksichtigen. WSG Stollenquelle, WSG Mättlematt, Silberboden u.a. sowie WSG Katzenbrunnenmoos sind aufgehoben. Ziff. 5.3.7 S. 65: Untersuchungsraum Landschaftsbild für Fernbezüge deutlich erweitern (bis einschließlich Herzogenhorn). Aufgrund hoher Bedeutung des Landschaftsbilds im Planbereich ist großräumige Sichtbarkeitsbzw. Landschaftsbildanalyse (mit und ohne Wald) zur Klärung und Objektivierung der potenziell großräumigen Sichtbarkeit erforderlich. Dies betrifft ggf. im Wesentlichen das südliche Dinkelberggebiet / Teile der Schweiz und den Bereich um das Hornbergbecken II. Für eine Einschätzung des Modells ist dieses zeitnah zu benennen. Ziff. 5.3.7 S. 65: Bei Landschaftsbild Vorbelastung beachten („Atdorfer Speicherbeckenlandschaft“). Ziff. 5.3.7 S. 65: Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile nach § 2 Abs. 2 Ziff. 14 BNatSchG mit berücksichtigen. Ziff. 5.3.7 S. 66: Untersuchungen zum ROV (z.B. Landschaftsbildanalyse) sind einzubeziehen. LRA - Wawi Ja. LRA, Amt 32/UNB; BUND, Schwarzwaldverein Ja, für Ober- und Unterbecken einschließlich digitalem Modell LRA, Amt 32/UNB Ja. LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja. LRA, Amt 32/UNB; RPFR, Ref. 56 Ja. - 39 - 164 Landschaft Möglichkeiten für „natürlichere“ Formen des Oberbeckens prüfen und darstellen Gemeinde Herrischried 165 Kultur-/sonstige Sachgüter LRA, Amt 32/UNB; Stadt Bad Säckingen; BUND 166 „Pflanzen/Tiere“ siehe Nr. 8 167 „Pflanzen/Tiere“ 168 „Pflanzen/Tiere“ 169 „Pflanzen/Tiere“ 170 „Pflanzen/Tiere“ Ziff. 5.3.8 S. 66: Kleindenkmäler sind einzubeziehen. Wechselwirkungen zum Schutzgut Landschaft beachten. Die Auswirkungen auf die Kulturgüter Scheffelfelsen, Stadtweiher und historische Eichenschälwälder sind zu untersuchen. Auswirkungen auf die Wuhre im Hotzenwald darstellen. Erkenntnisse über Schanzen und sonstige geschichtliche Spuren darlegen. Ziff. 6 S. 69 f.: Alternative Habsberg mit Kartierbereich noch für Festlegung Untersuchungsrahmen darstellen. Ziff. 6 S. 69 f.: Für Habsberg noch FFH-Arten Anh. II FFH-RL sowie charakteristische Arten der FFH-LRT und Vogelarten für SPA 8114-441 (Südschwarzwald) berücksichtigen. Ziff. 6 S. 69 f.: Bei Planung der BAB A 98 kommt es voraussichtlich zu Konflikten mit Natura 2000. Bei ausreichendem Verfestigungsgrad der Autobahnplanung sind Summationseffekte noch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des PFV zu berücksichtigen. Dies gilt auch für alle anderen Pläne und Projekte. Ziff. 7 S. 71 f.: Für Habsberg noch im Gebiet seltene Vogelarten und alle streng geschützten Arten berücksichtigen. Ziff. 7 S. 71 f.: Die Revierkartierung umfasst die im Bereich Habsberg seltenen Vogelarten, solche der Roten Listen sowie des SPA 8114-441 (Südschwarzwald). Bezugsmaß ist der Dieser Punkt wurde bereits im Scoping Raumordnungsverfahren (ROV) am 23.3.2009 angesprochen. Siehe hierzu Nr. 82 des Protokolls Scoping ROV Ja. LRA, Amt 32/UNB Aussage Herr Ness: „Was mitgemacht werden kann“ LRA, Amt 32/UNB Siehe Nr. 166 LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja. LRA, Amt 32/UNB Nr. 166 LRA, Amt 32/UNB Nr. 166 - 40 - 171 „Pflanzen/Tiere“ 172 „Pflanzen/Tiere“ Erhaltungszustand der lokalen Population. Ziff. 7 S. 71 f.: Für Habsberg sind u. a. noch Wanderstrecken von Arten und Nahrungshabitate zu berücksichtigen. Ziff. 7 S. 71 f.: Für Funktionsbeziehungen zwischen Natura 2000-Gebieten ist Biotoptypenkartierung nicht ausreichend. Artspezifisches Vorgehen erforderlich. LRA, Amt 32/UNB Nr. 166 LRA, Amt 32/UNB; BUND Ja. Herr Peter/BUND/Bürgerinitiative Atdorf schlägt das Aufstellen eines Schaugerüsts vorgeschlagen, damit man sich die Ausmaße des Projekts besser vorstellen könne. Herr Schmidt/Schluchseewerk AG erklärt, dass dies nur mit einem unverhältnismäßig hohen, nicht angemessenen Aufwand möglich sei. Die Visualisierungen seien dafür ausreichend. Herr Bannasch/BUND und Herr Rosenhagen/LNV sehen die dringende Notwendigkeit, eine Planung für den Katastrophenfall (z.B. Dammbruch) zu erstellen. Herr Gantzer erklärt, dass die Notwendigkeit einer Notfallplanung mit dem Amt für Katastrophenschutz im Landratsamt abgestimmt werde, sie gehöre aber nicht zum Umfang einer UVS. Frau Cremer-Ricken fragt nach, ob das Heilquellenschutzgebiet Bad Säckingen bereits rechtskräftig festgesetzt worden ist, was von Herrn Kammerdiener verneint wird. Frau Cremer-Ricken weist auf die in Bad Säckingen geltenden Sprengverbote hin. Herr Gantzer/LRA schließt die Veranstaltung und dankt allen Teilnehmern für die konstruktive Beteiligung und Diskussion. Kammerdiener Ergänzung: Die Untersuchungen erstrecken sich auch auf die streng geschützten Mollusken (Weichtiere) – Arten: Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus) und Gemeine Flussmuschel (Unio crassus). - 41 - Abkürzungen: ASP: Artenschutzprogramm Baden-Württemberg FFH: Flora-Fauna-Habitat GVV: Gemeindeverwaltungsverband LEP: Landesentwicklungsplan LRT: Lebensraumtyp PFV: Planfeststellungsverfahren RL: Rote Liste ROV: Raumordnungsverfahren saP: spezielle artenschutzrechtliche Prüfung SPA: Special Protected Area/Vogelschutzgebiet VSR: Vogelschutzrichtlinie ZAK: Zielartenkonzept Baden-Württemberg