Merkblatt zur Eheschließung - Deutsche Botschaft Kathmandu

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Merkblatt zur Eheschließung - Deutsche Botschaft Kathmandu
Stand: Januar 2016
Merkblatt zur Eheschließung
Eine Eheschließung zwischen deutschen und nepalesischen Staatsangehörigen kann in Nepal in
Form einer
1. standesamtlichen Heirat (Zivilehe) gemäß dem „Marriage Registration Act“
oder hilfsweise
2. traditionellen Heirat, die in einem Tempel, einem Haus oder an einem anderen gewählten Ort
stattfinden kann, aber für den deutschen Rechtsbereich nicht unmittelbar Beweiskraft
erlangt,
erfolgen.
Die standesamtliche Heirat in Nepal
Eine standesamtliche Heirat kann erfolgen, wenn die Verlobten mindestens 20 Jahre alt, nicht
miteinander verwandt und beide unverheiratet sind.
Zuständige Behörde ist der „Chief District Officer“ (in Kathmandu in Babar Mahal ansässig).
Für die Heirat sind folgende Unterlagen erforderlich:
1) Ledigkeitsbescheinigung/Ehefähigkeitszeugnis
Die Ledigkeitsbescheinigung erhält ein nepalesischer Staatsbürger vom VDC (Village
Development Committee) seines Wohnorts.
Für deutsche Staatsangehörige stellt das Standesamt des aktuellen bzw. letzten Wohnsitzes
in Deutschland auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis aus.
Hinweis:
Bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses prüft der deutsche Standesbeamte auch, ob
bei dem/der ausländischen Verlobten ein Ehehindernis vorliegt (z. B. eine frühere noch
bestehende Ehe). Dem Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die/den
deutschen Verlobte/n sind daher die Geburts- und Ledigkeitsbescheinigung des/der
ausländischen Verlobten beizufügen. Eine nepalesische Ledigkeits- bzw. Geburtsbescheinigung wird von deutschen Standesämtern in der Regel nur dann akzeptiert,
wenn sie durch die Deutsche Botschaft in Kathmandu legalisiert wurde. Die Botschaft
Kathmandu hat jedoch feststellen müssen, dass die Voraussetzungen zur Legalisation von
öffentlichen Urkunden aus Nepal bis auf weiteres nicht gegeben ist. Daher wurde die
Legalisation nepalesischer Urkunden mit Billigung des Auswärtigen Amts bereits vor
einigen Jahren eingestellt.
Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und formalen Echtheit nepalesischer
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Urkunden erfolgt inzwischen durch einen Vertrauenswalt der Botschaft. Allerdings ist ein
Amtshilfeersuchen der zuständigen deutschen Behörde (z.B. Standesamt oder
Ausländerbehörde) erforderlich.
Dem Amtshilfeersuchen müssen die ausländischen Original-Urkunden sowie eine
Kostenübernahmeerklärung der anfordernden Behörde beigefügt sein (zur Höhe der Kosten
s. Merkblatt Urkundenüberprüfung). Nach Abschluss der Urkundenüberprüfung wird das
Ergebnis der Urkundenüberprüfung von der Botschaft an die ersuchende Behörde
übersandt.
2) Bescheinigung der Botschaft
Hinweis:
In der Regel verlangen nepalesische Behörden eine Bescheinigung der Botschaft, dass der
Botschaft keine Ehehindernisse (sog. „Certificate of no Impediment for Marriage“) bekannt
sind. Eine solche „Konsularische Bescheinigung“ darf die Botschaft nur auf Grundlage
eines von einem deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses erteilen. Eine
einfache oder eine sog. „erweiterte Meldebescheinigung“ der deutschen Meldebehörden
sind nicht ausreichend.
3) Vorlage des Reisepasses der/des deutschen Staatsangehörigen.
4) Vorlage des „Citizenship Certificate“ für nepalesische Staatsangehörige
5) Einreichen eines formgerechten Antrages beim District Officer (marriage authority)
mindestens 15 Tage vor dem beabsichtigten Heiratstermin. Dieser Zeitraum ist erforderlich,
um die eingereichten Dokumente überprüfen zu können.
Am Ausstellungstag der Heiratsurkunde müssen drei Zeugen anwesend sein, die diese mit
unterzeichnen.
Die Heiratsurkunde wird nach erfolgter Trauung durch den Chief District Officer (CDO) in englischer und nepalesischer Sprache ausgestellt. Sofern die Urkunde keine englische Version aufweist,
wird eine Übersetzung in die englische oder deutsche Sprache benötigt.
Die traditionelle/religiöse/rituelle Heirat in Nepal
Für eine traditionelle Eheschließung gelten prinzipiell die gleichen Voraussetzungen wie für die
standesamtliche Heirat mit der Ausnahme, dass zunächst kein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist.
Zur Anerkennung der Eheschließung im deutschen Rechtsbereich ist jedoch eine Heiratsurkunde
zwingend erforderlich. Eine solche erhalten Ehepaare erst bei offizieller Registrierung der
traditionell geschlossenen Ehe. Die ausstellende Behörde ist der „Chief District Officer“.
Das Ehepaar muss die traditionell/religiös/rituell geschlossene Ehe gegenüber dem Chief District
Officer nachweisen, z. B. durch ein „Bestätigungsschreiben“ vom Dorfbürgermeister (Village
Development Committee) oder der Stelle, die die Ehe geschlossen hat (z. B. Kirche, Tibetan
Refugee Welfare Office). Die Heirat wird daraufhin entsprechend den Vorgaben des „Marriage
Registration Act“ amtlich registriert.
Achtung: Für die Registrierung der religiösen Eheschließung sind dieselben Unterlagen vorzulegen
wie für eine standesamtliche Eheschließung, auch die Ehefähigkeitszeugnisse beider Ehepartner.
Einhergehend mit der Registrierung der religiösen Eheschließung wird vom „Chief District Officer“
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eine Heiratsurkunde ausgestellt. Als Datum der Eheschließung gilt das Datum der Registrierung.
Sogenannte „Court Marriages“, bei denen sich die Verlobten gegenseitig auf Führung der Ehe oder
Erfüllung der ehelichen Pflichten verklagen, können für den deutschen Rechtsbereich grundsätzlich
nicht anerkannt werden.
Eheschließung in Deutschland
Zu einer Eheschließung in Deutschland zwischen deutschen und nepalesischen Staatsangehörigen
werden folgende nepalesischen Unterlagen benötigt:
1. Geburtsurkunde
2. Ledigkeitsbescheinigung
3. Staatsangehörigkeitsausweis (Citizenship Certificate)
4. Aufenthalts- oder Meldebescheinigung
Im Falle einer früheren Ehe benötigen Sie weiterhin:
1. Heiratsurkunde
2. Scheidungsurkunde bzw. Totenschein des früheren Ehegatten
Die vorgenannten Unterlagen werden in der Regel von den deutschen Standesämtern erbeten.
Allerdings empfiehlt sich in jedem Einzelfall eine Nachfrage des in Deutschland lebenden Verlobten
beim zuständigen deutschen Standesamt zum Verfahren wie auch zu den vorzulegenden Urkunden.
Alle in nepalesischer Sprache gefassten Unterlagen bedürfen der Übersetzung in die deutsche
Sprache. Diese Übersetzungen sollten vorzugsweise in Deutschland durch einen zugelassenen
Übersetzer erfolgen.
Die nepalesischen Urkunden werden in der Regel im Rahmen eines Amtshilfeersuchens des
zuständigen Standesamts durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft Kathmandu auf ihre
inhaltliche Richtigkeit und formale Echtheit überprüft. Diese Urkundenüberprüfung ist
kostenpflichtig, die Gebühren werden vom zuständigen Standesamt in Deutschland eingezogen.
Alternativ kann der Barbetrag für die Urkundenüberprüfung jedoch auch durch die/den
nepalesischen Verlobten bei der Botschaft entrichtet werden. Diese Vorgehensweise setzt jedoch
voraus, dass der Botschaft bereits ein Amtshilfeersuchen vorliegt.
Erst nach erfolgter Urkundenüberprüfung beantragt das Standesamt beim zuständigen
Oberlandesgericht die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die/den
nepalesische(n) Verlobte(n).
Die Deutsche Botschaft Kathmandu erteilt die Auskünfte ohne Gewähr und empfiehlt im
Einzelfall die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland.
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