Geldspielgeräte: Nix für Jugendliche

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Geldspielgeräte: Nix für Jugendliche
»Geldspielgeräte: Nix für Jugendliche«
(Berlin, Dezember 2012) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V. (BAJ) fordert in einer aktuellen Stellungnahme, dass in der Gastronomie eine ständige Aufsicht über aufgestellte Geldspielgeräte sichergestellt werden muss. »Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie tragen eine besondere Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen«,
sagt Prof. Dr. Bruno W. Nikles, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ): »Es sollten zusätzlich technische Sicherungsmaßnahmen zum Jugendschutz an
allen Geldspielgeräten eingeführt werden – nicht nur ab drei Geldspielgeräten wie derzeit gesetzlich geregelt«.
Laut Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung haben Gaststättenbetreiber in der Regel
wenig Kenntnis über die Aufstell- und Zugangsregelungen entsprechend der Verordnung über
Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und die BAJ haben gemeinsam einen Flyer »Glücksspiel: Nix für
Jugendliche« herausgegeben. Neben der Informationsvermittlung werden Gastwirte und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter damit an ihre Verantwortung für die Umsetzung des GlücksspielParagraphen im Jugendschutzgesetz (§ 6) erinnert.
Die Bestellung des Flyers »Glücksspiel: Nix für Jugendliche« (Bestellnummer 5FL116) ist kostenfrei beim
Publikationsversand der Bundesregierung unter Telefon 0180 5 778090, per Telefax 0180 5 778094, per E-Mail
an [email protected] oder unter www.bmfsfj.de (Stichworte Publikationen, Kinder und Jugend) möglich.
Pressetext sowie weitere Informationen der BAJ zum Thema Glücksspiel und Jugendschutz:
Download unter www.bag-jugendschutz.de (Stichwort Pressemitteilungen)
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V.
Mühlendamm 3  10178 Berlin
Tel. 030-400 40 300
Fax 030-400 40 333
www.bag-jugendschutz.de  [email protected]
Abdruck honorarfrei; Belegexemplar erbeten
Verantwortlich für den Inhalt: Gerd Engels
10 cm
Perforation
9,8 cm
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Kooperationspartner:
Wer darf wann was?
(Regelungen des Jugendschutzgesetzes)
Unter 16 Jahren
Geldspielgeräte
Tabak
Kein Spiel
Kein Verkauf,
kein Konsum
Bier, Wein etc. Kein Verkauf,
kein Konsum
Spirituosen, Kein Verkauf,
Alkopops
kein Konsum
Aufenthalt in Nur in Begleitung1
Diskotheken
Aufenthalt
Nur in Begleitung1
in Gaststätten Ausnahme: zwischen
5 u. 23 Uhr darf eine
Mahlzeit oder ein
Getränk konsumiert
werden
Ab 16 Jahren,
unter 18 Jahren
Kein Spiel
Glücksspiel:
Nix für Jugendliche
Kein Verkauf,
kein Konsum
Verkauf und
Konsum erlaubt
Kein Verkauf,
kein Konsum
Bis 24 Uhr
Glücksspiel:
Nix für Jugendliche
Herausgeber:
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, 11018 Berlin
www.bmfsfj.de
STOP
unter
18
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V.
(BAJ), Mühlendamm 3, 10178 Berlin
www.bag-jugendschutz.de
tzgesetz
§ 6 Jugendschu
Bezugsstelle:
Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09
18132 Rostock
Telefon: 0180 5 778090*
Telefax: 0180 5 778094*
Gebärdentelefon: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Bis 24 Uhr
1 Als Begleitung kommen personensorgeberechtigte Personen (Eltern)
oder erziehungsbeauftragte Personen (mindestens 18 Jahre) in Frage.
Einheitliche Behördennummer: 115**
Zugang zum 115-Gebärdentelefon:
[email protected]
Aufkleber_90x160.indd 1
10 cm
31.10.12 17:01
Artikelnummer: 5FL116
Stand: November 2012, 1. Auflage
Gestaltung und Grafik: Agentur kollundkollegen.
Bildnachweis Fr. Dr. Schröder: BMFSFJ/L. Chaperon
Druck: Druckhaus Berlin-Mitte GmbH
* Jeder Anruf kostet 14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz,
max. 42 Cent/Min. aus den Mobilfunknetzen.
Zeigen Sie Ihr verantwortungsvolles Handeln Ihren Gästen
und bringen Sie den Aufkleber gut sichtbar im Lokal an.
Vielen Dank!
** Für allgemeine Fragen an alle Ämter und Behörden steht Ihnen
auch die einheitliche Behördenrufnummer 115 von Montag bis Freitag
zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zur Verfügung. Diese erreichen Sie zurzeit
in ausgesuchten Modellregionen wie Berlin, Hamburg, Hessen, Nord-
Falls der Aufkleber nicht mehr vorhanden ist oder Sie
weitere Exemplare benötigen, bestellen Sie sie bitte unter
Telefon 0180 5 778090*.
rhein-Westfalen u. a.. Weitere Informationen dazu finden Sie unter
www.d115.de; 7 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent/
Min. aus den Mobilfunknetzen.
STOP
unter
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tzgesetz
§ 6 Jugendschu
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Sehr geehrte Damen und Herren,
als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie
nehmen Sie Tag für Tag Ihre besondere Verantwortung für
den Schutz von Kindern und Jugendlichen wahr. Das Motto
„Jugendschutz: Wir halten uns daran!“ gehört bei der Bewirtung Ihrer Gäste selbstverständlich dazu. Sie kennen die
Aufenthalts-, Ausschank- und Nichtraucherschutzregeln
und sorgen für deren Einhaltung – das ist im stressigen
Alltag sicher häufig nicht einfach. Umso mehr danke ich
Ihnen dafür! Denn der gesetzliche Jugendschutz braucht
aktive Unterstützerinnen und Unterstützer wie Sie!
Das gilt auch beim Glücksspiel. Hier ist eine hohe Aufmerksamkeit notwendig: Sind die Spieler am Geldspielgerät
schon 18 Jahre alt? Oft ist es schwierig, das allein durch
Augenschein zu entscheiden. Darum bitte ich Sie: Fragen
Sie nach! Lassen Sie sich auch im größten Trubel einen
Altersnachweis zeigen. Denn auch Glücksspiel sollte für
Kinder und Jugendliche tabu sein!
Herzlichen Dank!
Ihre
Dr. Kristina Schröder
Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
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Jugendschutz:
Wir halten uns daran.
Das Jugendschutzgesetz
Während der Aufenthalt für junge Menschen unter 18 Jahren in der Spielhalle nebenan untersagt ist, können 16- und
17-jährige Frauen und Männer bis 24 Uhr Gaststätten besuchen. Auch noch jüngere Jugendliche dürfen bis 23 Uhr
für eine Mahlzeit oder ein Getränk zu Gast sein.
Tabak, Bier, Wein, Spirituosen, Alkopops – das Jugendschutzgesetz setzt klare Grenzen, wer was wann darf. Denn
Kinder und Jugendliche verdienen unsere volle Aufmerksamkeit und besonderen Schutz. So sind Filme und Computerspiele nur für bestimmte Altersgruppen freigegeben.
Auch der Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten wird
im Jugendschutzgesetz geregelt. Ausführliche Informa­
tionen lesen Sie im Internet unter
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in gastronomischen
Betrieben sind wie alle Erwachsenen in der Pflicht, damit
gilt: „Geldspielgeräte: nix für Jugendliche“.
Das sagt das Jugendschutzgesetz:
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen
darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in
der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur
auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter
der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in
Waren von geringem Wert besteht.
Das heißt für Sie:
Ob Schank- oder Speisewirtschaft, Raststätte, Eckkneipe, Teestube, Bistro oder Imbiss – auch in gastronomischen Betrieben dürfen Jugendliche an
Geldspielgeräten nicht spielen!
Das Jugendschutzgesetz nennt alle Jungen und
Mädchen unter 14 Jahren Kinder. Jugendliche
sind junge Männer und Frauen, die 14, aber noch
nicht 18 Jahre alt sind.
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iv.de
www.jugendschutz-akt
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Das können Sie tun:
• Stellen Sie sicher, dass Sie und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Geldspielgeräte
jederzeit im Blick haben.
• Sind Sie unsicher, ob der junge Mann oder die
junge Frau am Geldspielgerät schon 18 Jahre alt
ist? Sprechen Sie ihn oder sie an und bitten um
den Ausweis.
• Stellen Sie sicher, dass das Jugendschutzgesetz (JuSchG) in der aktuellen Fassung in Ihrem
Betrieb öffentlich aushängt.
Wer einem Kind oder einem Jugendlichen das
Spielen mit Gewinnmöglichkeit in gastronomischen Betrieben erlaubt oder dies sogar fördert,
handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 1 Nr. 8 JuSchG).
Eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro (§ 28 Abs.
5 JuSchG) kann die Folge sein.
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(Regelungen des Jugendschutzgesetzes)
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in Gaststätten Ausnahme: zwischen
5 u. 23 Uhr darf eine
Mahlzeit oder ein
Getränk konsumiert
werden
Ab 16 Jahren,
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Kein Spiel
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kein Konsum
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Konsum erlaubt
Kein Verkauf,
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Bis 24 Uhr
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Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, 11018 Berlin
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Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V.
(BAJ), Mühlendamm 3, 10178 Berlin
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oder erziehungsbeauftragte Personen (mindestens 18 Jahre) in Frage.
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Stand: November 2012, 1. Auflage
Gestaltung und Grafik: Agentur kollundkollegen.
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und bringen Sie den Aufkleber gut sichtbar im Lokal an.
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zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zur Verfügung. Diese erreichen Sie zurzeit
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§ 6 Jugendschu
Glücksspielteilnahme Jugendlicher:
Handlungsbedarf im Kinder- und Jugendschutz
1
Viele Menschen nutzen Glücksspiele zur Unterhaltung und als Freizeitbeschäftigung. Die meisten
Nutzer haben keine Probleme, eine Minderheit gilt aber als gefährdete oder sogar schon pathologische Spieler.
Auch Jugendliche spielen bereits, wenngleich z.B. das Jugendschutzgesetz (JuSchG) eindeutig die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen sowie die Teilnahme an Spielen mit Gewinn2
möglichkeiten verbietet (§ 6 JuSchG). In der 2011 veröffentlichten Page-Studie wurden 14- bis 17-Jährige u. a. nach der Inanspruchnahme von Glücksspielangeboten in den letzten 12 Monaten befragt. An
erster Stelle standen Sofortlotterien/»Rubbellose« (9%), gefolgt von Geldspielgeräten in Spielhallen
und der Gastronomie (5,1%), Poker (3,9%) und anderen Sportwetten (3,8%). 1,5% der 14- bis 17-jährigen Bevölkerung befinden sich laut den Ergebnissen der PAGE-Studie an der Schwelle zur Diagnose
Pathologisches Glücksspielen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um männliche Jugendliche. Die
befragten Jugendlichen führten ihre glücksspielbezogenen Probleme am häufigsten auf Poker, Geldspielgeräte in Spielhallen und Gastronomie sowie Sportwetten zurück.
Ordnungsrechtlicher und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz sind beim Glücksspiel gleichermaßen wichtig. Die gesetzlichen Regelungen müssen kontrolliert und evaluiert werden, verhältnis- und
verhaltenspräventive Maßnahmen sind kontinuierlich und langfristig anzulegen.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz hat sich anlässlich ihrer Mitgliederversammlung mit dem Thema Glücksspiel befasst und beraten, wie junge Menschen wirksam vor dem
Einstieg in problematisches Spielverhalten bewahrt werden können.
Es bedarf zunächst der Verstärkung präventiver Maßnahmen. Wir fordern deshalb:
– eine nachhaltigere Sensibilisierung der Gewerbetreibenden sowie von Eltern, Lehrkräften
und Pädagogen hinsichtlich der Einhaltung von Jugendschutzregelungen und einem frühzeitigen Erkennen von Gefährdungen,
– die weitere Förderung, Entwicklung und Evaluation von spezifischen Präventionsangeboten
im Glücksspielbereich in allen pädagogischen Feldern (Schulen, Jugendarbeit, Erziehungseinrichtungen usw.).
Die Zuständigkeiten für gesetzliche Regelungen sind auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene
unterschiedlich verteilt. Die Länder regeln aktuell die Ausgestaltung des staatlich konzessionierten
Glücksspiels im Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in
Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV), der durch spezifische
Landesausführungsgesetze ergänzt wird. Gewerbliche Spielgeräte unterliegen dem Gewerberecht
und damit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Vorschriften zum Aufstellen gewerblicher
1 Die bekanntesten Glücksspiele sind Lotto, Spiel 77/ Super 6, Keno, Bingo, Klassenlotterie, Fernsehlotterie, Sofortlotterien/ »Rubbellose«, Oddset, Toto, Pferdewetten, das große und das kleine Spiel im Casino, Poker (privat und im Internet), Geldspielgeräte in Spielhallen
und der Gastronomie, Dauer-Quizsendungen im TV sowie privates oder illegales Glücksspiel.
2 Studie der Universitäten Greifswald und Lübeck »Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie (PAGE): Entstehung, Komorbidität,
Remission und Behandlung« (2011)
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V.
Mühlendamm 3 · 10178 Berlin · Tel. 030-400 40 300 · Fax 030-400 40 333 · www.bag-jugendschutz.de · [email protected]
Geldspielgeräte sind u. a. in der Gewerbeordnung, der Spielverordnung, den Spielverwaltungsvorschriften und der Baunutzungsverordnung geregelt. Einzelne Länder verfügen mittlerweile auch über
explizite Spielhallengesetze.
Die vorhandenen rechtlichen Regelungen reichen aus, wenn alle Beteiligten ihrer gesetzlich
festgestellten Verpflichtung und Verantwortung nachkommen würden. Berichte aus der Praxis
zeigen, dass Anbieter ihrer Verpflichtung für den Schutz der unter 18-Jährigen nur unzureichend nachkommen. Wir fordern deshalb:
– Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter/innen im Bereich der Gastronomie sind darauf
hinzuweisen, dass sie eine ständige Aufsicht über aufgestellte Geldspielgeräte sicherstellen müssen. Ihre Zuverlässigkeit ist konsequent in Frage zu stellen, wenn sie in Unkenntnis
der Vorschriften handeln oder diese nicht beachten.
– Es sollten zusätzlich technische Sicherungsmaßnahmen zum Jugendschutz an allen Geldspielgeräten eingeführt werden.
– Bei Spielhallen sind verpflichtende Einlasskontrollen vorzusehen.
– Auch bei der Annahme von Sportwetten sowie beim Verkauf von Losen bei Sofortlotterien ist
eine nachhaltige Verbesserung des Jugendschutzes erforderlich.
Die in der Bundesrepublik Deutschland erreichte hohe Regelungsdichte kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in vielen Bereichen des Glücksspielmarktes an einer konsequenten Umsetzung des
Jugendschutzes mangelt. Deshalb ist hier anzusetzen, bevor als letzte Möglichkeit etwa der Abbau
von Geldspielgeräten in für Minderjährige zugänglichen Räumen gefordert wird.
Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz junger Menschen werden von den Ordnungsbehörden
vielerorts nur unzureichend umgesetzt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz verlangt deshalb:
– eine ausreichende Personalausstattung der Ordnungsbehörden, um zu vergleichbaren Kontrolldichten kommen zu können,
– die konsequente Ausschöpfung ordnungsbehördlicher Maßnahmen und der möglichen Bußgelder.
Eine bisher nicht hinreichend erfasste Problematik bezüglich der unerlaubten Teilnahme von Minderjährigen an Glücksspielangeboten ergibt sich durch das Internet. Glücksspiel im Internet wie beispielsweise Online-Poker ist in Deutschland zwar verboten. Die in Deutschland geltenden Gesetze
(Zugangs- und Altersbeschränkungen, Kontrollmöglichkeiten) greifen bei Angeboten ausländischer
Anbieter nicht. Die fehlende soziale Kontrolle, die Möglichkeit der Inanspruchnahme »rund und die
Uhr«, die anonyme Spielteilnahme sowie der Zahlungsverkehr durch Kreditkarten beim Online-Poker
stellen zusätzliche Probleme dar. Überdies fördert die zunehmende Verbreitung von Smartphones die
Hinwendung zu internetbasierten Glücksspielen, da sie den Zugang erleichtern.
Schließlich ist die Forschungstätigkeit zu verstärken, um das Verbreitungs- und Gefährdungspotential
des Glücksspiels für Kinder und Jugendliche besser einschätzen und die Auswirkungen auf das Spielverhalten verlässlich bewerten zu können.
Beschluss der Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft
Kinder- und Jugendschutz e.V. am 13.11.2012 in Würzburg
»Geldspielgeräte: nix für Jugendliche«
Hinweise zu Studien
Duven E, Giralt S, Müller KW, Wölfling K, Dreier M, Beutel M (2011) Problematisches Glücksspielverhalten bei
Kindern und Jugendlichen in Rheinland-Pfalz. Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie, Ambulanz für Spielsucht, Mainz
Von 3.967 Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren aus Rheinland-Pfalz haben 19,5%
schon einmal an Geldspielgeräten gespielt (Kriterium: Lebenszeit-Prävalenz). Insgesamt gab fast ein
Viertel der Jugendlichen, die Glücksspiele im Jahr zuvor spielten, an, »Browsergames um Geld (11%),
Kartenspiele (7%), Geldspielgeräte (6%) täglich bzw. mehrmals in der Woche genutzt zu haben«.
Bevorzugte Glücksspielorte der Kinder und Jugendlichen waren vor allem Gaststätten, Spielhallen und
Internet. Ein Drittel der glücksspielenden Jugendlichen hatte »keine Schwierigkeiten, Glücksspiele zu
nutzen, während jeweils weniger als ein Viertel der glücksspielenden Jugendlichen mindestens einmal
an der Nutzung von Lotto oder Geldspielgeräten gehindert wurden«.
Meyer C, Rumpf H-J, Kreuzer A, de Brito S, Glorius S, Jeske C, Kastirke N, Porz S, Schön D, Westram A, Klinger D,
Goeze C, Bischof G, John U (2011) Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie (PAGE): Entstehung,
Komorbidität, Remission und Behandlung vom 01.12.2009 bis 28.02.2011, gefördert von den 16
Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags, Greifswald, Lübeck
In der PAGE-Studie wurden 14- bis 17-Jährige unter anderem nach der Inanspruchnahme von
Glücksspielangeboten in den letzten 12 Monaten befragt. An erster Stelle standen
Sofortlotterien/»Rubbellose« (9%), gefolgt von Geldspielgeräten in Spielhallen und der Gastronomie
(5,1%).
BzgA (2011) Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2007, 2009 und 2011, Ergebnisse aus
drei repräsentativen Bevölkerungsbefragungen, Köln
Das Spielen an Geldspielgeräten unter den 16- und 17-Jährigen von 2,3 % (2009) auf 4,5 % hat sich im
Jahr 2011 nahezu verdoppelt.
Bühringer G, Kraus L, Höhne B, Küfner H, Künzel J (2010) Kurzbericht Untersuchung zur Evaluierung der
Fünften Novelle der Spielverordnung vom 17.12.2005 im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie (BMWi), IFT Institut für Therapieforschung, München, 3. November 2010
90% bis 95% der Gaststättenbetreiber kannten anlässlich der Evaluierung der Fünften Novelle der
Spielverordnung (SpielV) die dort gültigen Regeln nicht. »Der Kenntnisstand von Betreibern von
Gaststätten zu notwendigen Maßnahmen für den Jugendschutz war schlecht und auch deutlich
geringer als in Spielhallen: Nur 56% der Betreiber konnten die Kontrolle des Alters als Maßnahme aktiv
nennen, und je 94% wussten nicht, dass zur Durchsetzung des Jugendschutzes bei zwei Geräten eine
ständige Aufsicht und bei drei Geräten ‚technische Sicherungsmaßnahmen‘ notwendig sind (BI). Nur
11% hatten angegeben, dass sie in den letzten vier Wochen ein Spielverbot für Jugendliche
ausgesprochen haben, und nur 50% eine Nachfrage nach dem Alter bei jung aussehenden Personen
(BI).«
Trümper J, Heimann C (2012) Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldspielgeräte in Deutschland,
Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V., 11. Aktualisierte Auflage, Unna, 1. Januar 2012
Jede vierte befragte Kommune, hauptsächlich mit mehr als 10.000 Einwohnern, »konnte keine bzw.
keine gesicherten Angaben über ihren kommunalen Markt der Gastronomiegeräte machen«. In Berlin
wird wie in weiteren Großstädten die »Etablierung zahlloser sogenannter ,Spielcafes‘ mit drei
Geldspielgeräten« als Trend beobachtet. Demnach seien »sogenannte Bistros an Spielhallen«
angebunden. Sie wären u. a. geöffnet, wenn die Spielhalle schließen muss.
Bestellinformationen unter www.bmfsfj.de Stichworte Publikationen, Kinder und Jugend:
„Glücksspiel: Nix für Jugendliche“
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat gemeinsam mit
der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V. (BAJ) ein Faltblatt »Glücksspiel:
Nix für Jugendliche« herausgegeben.
Kindern und Jugendlichen, die jünger als 18 Jahre sind, ist das Spielen an Geldspielgeräten
nicht gestattet. Nicht in Spielhallen. Nicht in der Gastronomie. Doch junge Menschen finden
aufgrund der Verfügbarkeit, schneller Spielabfolgen, hoher Gewinnversprechen und
interaktiver Elemente die dort aufgestellten Geldspielgeräte verlockend, das Taschengeld
aufzubessern. »Jugendschutz: Wir halten uns daran!« – diese Aufgabe und Pflicht im Trubel
des Alltags wahrzunehmen, ist für Gastwirte und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht
immer leicht. Um die gesetzlichen Regelungen für die Gastronomie jederzeit im Blick halten
und umsetzen zu können, informiert das neue Faltblatt schwerpunktmäßig über den
Glücksspiel-Paragraphen des Jugendschutzgesetzes (§ 6), fasst aber ebenso Altersgrenzen des
Jugendschutzgesetzes bei Tabak, Bier, Wein, Spirituosen, Alkopops und dem Aufenthalt in
Gaststätten und Diskotheken zusammen.
Der Flyer »Glücksspiel: Nix für Jugendliche« (Bestellnummer 5FL116) ist kostenfrei beim
Publikationsversand der Bundesregierung unter Telefon 0180 5 778090, per Telefax 0180 5
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(Stichworte Publikationen, Kinder und Jugend) zu bestellen.
Jugend und Glücksspiel
BAJ
Internet
www.bayern.jugendschutz.de – Materialien, Informationen, Fortbildungen und Fachberatung zur Prävention gegen Glücksspielsucht
www.bzga.de – Studien und Materialien
www.check-dein-spiel.de – Interaktives Beratungsprogramm, Selbsttest sowie die Nummer der bundesweit gültigen Beratungshotline der BZgA
www.faules-spiel.de – Jugendgerechte und mehrsprachige Seite zum Thema Glücksspiel
www.glücksspielsucht.de – Aktuelle Informationen
und Forum des Fachverbandes Glücksspielsucht e.V.
www.spielen-mit-verantwortung.de – BZgA-Beratungstelefon, bundesweit, kostenfrei und anonym
(0800-1372700), Informationen, Hilfsangebote
Ansprechpartner
Landesstellen für Kinder- und Jugendschutz:
www.jugendschutz.de
Landesstellen für Suchtfragen:
www.dhs.de/dhs/landesstellen.html
Fachbeirat Glücksspielsucht:
www.fachbeiratgluecksspielsucht.de
Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität
Hohenheim, https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: www.dhs.de
Materialien
Broschüren der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, kostenfrei bestellbar unter www.bzga.de:
Wenn Spiel zur Sucht wird
Glücksspielsucht – Erste Hilfe für Angehörige
Total Verzockt?! Infos zur Glücksspielsucht für Jugendliche und junge Erwachsene
Glücksspielsuchtprävention mit Jugendlichen:
Wenn-Ich-Karten zum Thema Glücksspielsucht – Eine
spielerische Auseinandersetzung
Spiel ums Glück? – Ein interaktives Spiel zur Prävention von Glücksspielsucht
Spielteilnahme erst ab 18? Glücksspiel bei Jugendlichen: ein neues Feld der Prävention, proJugend 1/2011
Ihr Einsatz bitte! – Prävention von Glücksspielsucht.
Hintergründe und Methoden für die Arbeit mit Jugendlichen. Nähere Beschreibung und Bestellung unter:
http://materialdienst.aj-bayern.de
4
Bundesarbeitsgemeinschaft
Kinder- und Jugendschutz
Spielfieber – Der Countdown läuft. Ein interaktives
Browsergame zur Prävention von Glücksspielsucht
Spielen und weiterempfehlen unter: www.spielfieber.net
Dossier
Jugend und Glücksspiel
2/2012
Jugend und Glücksspiel
Glossar
Geldgewinnspielgeräte (GGSG): alle Spielautomaten
außerhalb staatlicher Spielbanken
Glücksspiele: Spiele um Geld, deren Ausgang vom Zufall bestimmt wird
Oddset: Sportwette, die auf der Grundlage »fester (set)
Gewinnquoten (odds)« angeboten wird
DSM VI: Diagnostic and Statistical Manual of Mental
Disorders. Das Diagnostische und Statistische Manual
psychischer Störungen ist ein weltweit angewandtes
Klassifikationssystem der psychischen Störungen. Es
enthält für jede psychische Störung genaue operationale diagnostische Kriterien, durch deren Anwendung
die Zuverlässigkeit und Validität psychiatrischer Diagnosen erhöht werden kann.
Literatur/ Studien
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Hrsg.):
Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland. Ergebnisse aus drei repräsentativen Bevölkerungsbefragungen 2007, 2009 und 2011. Köln 2012. Download
unter: http://www.bzga.de/forschung/studien-untersu
chungen/studien/gluecksspiel/?sub=68 (27.08.2012)
Bühringer, Gerhard; Kraus, Ludwig, u.a.: Untersuchung zur
Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung
vom 17.12.2005. Kurzbericht. München. November 2010
Duven, Eva; Giralt, Sebastian; Müller, Kai W.; Wölfling, Klaus;
Dreier, Michael; Beutel, Manfred E.: Problematisches
Glücksspielverhalten bei Kindern und Jugendlichen in
Rheinland-Pfalz. Download unter: http://www.unimedi
zin-mainz.de/fileadmin/kliniken/verhalten/Dokumente/
Broschuere_KIJU-RLP.pdf (28.08.2012)
Hayer, Tobias (2012): Jugendliche und glücksspielbezogene
Probleme: Risikobedingungen, Entwicklungsmodelle
und Implikationen für präventive Handlungsstrategien.
Frankfurt/M.
Meyer, Christian et al. (2011): Die PAGE-Studie »Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie: Entstehung,
Komorbidität, Remission und Behandlung« der Universitäten Greifswald und Lübeck 2011. Endbericht, http://
www.jogoremoto.pt/docs/extra/FooxpP.pdf, 90 Seiten,
(07.08.2012)
Literatur/ Service
Der Spaß am Spielen...
... versus Gefährdungen
Spielen macht Spaß und ist für die Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen unabdingbar. Eine besonders alte und kulturell bedeutsame Art der Spiele sind
Glücksspiele. Ursprünglich wurden mit Hilfe von Würfeln und ähnlichem die Götter befragt, es wurde versucht ein nicht bekanntes Schicksal zu ergründen.
Auch heute bieten Glücksspiele zunächst eine harmlose Freizeitbeschäftigung. Allerdings bergen Glücksspiele neben dem Risiko Geld zu verlieren auch ein erhebliches Suchtpotential. Kinder und Jugendliche sind
hierbei besonders gefährdet und sich dessen nicht immer bewusst. So berichten problematische und pathologische Spieler von ersten prägenden Erfahrungen in
ihrer Jugend. Oft war ein für ihre damaligen Maßstäbe
großer Gewinn ein folgenreiches Erlebnis.
Laut der 2011 veröffentlichten Studie der Universitäten
Greifswald und Lübeck »Pathologisches Glücksspielen
und Epidemiologie (PAGE): Entstehung, Komorbidität,
Remission und Behandlung« berichten 3% der 14- bis
17-Jährigen, in ihrem Leben an mehr als 100 Tagen
Glücksspiel betrieben zu haben. 4% haben in den letzten 12 Monaten an mehr als 10 Tagen gespielt.
Jugendliche weisen im Vergleich zu Erwachsenen bei
den meisten Glücksspielformen eine geringere Nutzungshäufigkeit auf. Jedoch berichten Jugendliche u.a.
bei der Sofortlotterie und bei Pferdewetten ähnlich
hohe Nutzungsraten und bei Bingo, Poker, Spielautomaten und Oddset sogar höhere Nutzungshäufigkeiten als Erwachsene.
Glücksspiele sind auch bei jungen Menschen »In«.
Spielmöglichkeiten, auch und gerade über Spielhallen hinaus, entwickeln sich allenthalben. Diese und
Sportwettbüros prägen
das Bild mancher StraGewerbliche Geldspielautomaten
ßen. Boris Becker, Ste2005 – 183.000
fan Raab und der ers2007 – 207.000
te deutsche Pokerwelt2011 – 242.000
meister Pius Heinz werben effektiv für das Pokern. Das Internet ist voller Pop-Ups, die den Kunden
zu virtuellen Casinos locken. Es gibt verschiedenste
Glücksspielangebote auf Facebook und als Apps für
Smartphones. Darüber hinaus finden sich vermehrt
Mischformen von anderen Spielgenres und Glücksspielen. »Glücksspiele« ohne Geldeinsatz locken
schon Kinder.
Jugendliche, die sich Geldgewinne erhoffen, risikofreudig sind und Zerstreuung suchen, lassen sich von
den allgegenwärtigen Angeboten leicht verführen.
Obwohl unter 18-Jährige laut Jugendschutzgesetz (§6)
von Glücksspielen ausgeschlossen sind, finden sie
Möglichkeiten, sich an diesen zu beteiligen. Deshalb
ist in diesem Bereich der gesetzliche und der erzieherische Jugendschutz besonders gefordert.
Foto © by Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz e.V.
Auch glücksspielbezogene Probleme sind bereits im
Jugendalter verbreitet. Schätzungen ergeben, dass
1,5% der 14- bis 17-jährigen Bevölkerung mit 5 oder
mehr erfüllten A-Kriterien nach DSM-IV (siehe Glossar)
die Schwelle für die Diagnose Pathologisches Glücksspielen erreicht haben. Hierbei handelt es sich ausschließlich um männliche Jugendliche.
Für risikoreiches und problematisches Glücksspielen
ergeben sich für diese Altersgruppe Schätzungen von
5%. Hierunter war wiederum ein erheblich größerer
Anteil männlichen Geschlechts.
Jugendliche Befragte führen ihre berichteten glücksspielbezogenen Probleme am häufigsten auf Poker,
Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und Gastronomie
sowie Sportwetten zurück.
Zahlen und Fakten
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Jugend und Glücksspiel
BAJ
Rechtliche Aspekte
Folgende Gesetze und Verordnungen auf Bundes-,
Landes- und kommunaler Ebene regeln das Glücksspielangebot in Deutschland (Stand: August 2012):
• Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster
GlüÄndStV)
sowie spezifische Landesausführungsgesetze
• Gewerbeordnung (GewO)
• Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit
Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung)
• Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d,
33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung
sowie der Spielverordnung – Spielverwaltungsvorschriften (SpielVwV)
• Jugendschutzgesetz (JuSchG)
• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)
• Spielhallengesetze in einzelnen Bundesländern
(Berlin und Bremen)
Glücksspiele werden nicht als gewöhnliches Wirtschaftsgut betrachtet, sie unterliegen wegen ihres
Sucht- und Kriminalitätspotentials einem staatlichen
Monopol. Der derzeit geltende Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) ist zum
1. Juli 2012 in Kraft getreten.
In §3 Absatz 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (Erster GlüÄndStV) findet sich folgende Definition von Glücksspielen: »Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den
Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird
und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder
überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung
über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab,
wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.«
Neu ist u.a., dass bis zu 20 Konzessionen für private
Sportwettanbieter sowohl für den Vertrieb in Wettannahmestellen als auch im Internet vergeben werden
können. Gleiches gilt für Pferdewetten. Zuvor waren
sämtliche Glücksspiele im Internet verboten. Dies
kommt einer teilweisen Liberalisierung des Marktes
gleich. Casinospiele (einschließlich Pokern um Geld)
im Internet bleiben prinzipiell verboten.
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Bundesarbeitsgemeinschaft
Kinder- und Jugendschutz
Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Aufnahme
von Spielhallen und den dort und auch in gastronomischen Betrieben befindlichen Geldgewinnspielgeräten (GGSG) in den GlüÄndStV. Für diese besteht bereits eine Spielverordnung. Nun muss die Aufstellung
von GGSG a) seitens der Gewerbeaufsicht, b) gemäß
der Baunutzungsverordnung seitens der Gemeinden
und c) seitens der zuständigen Behörden des Landes
gemäß dem GlüÄndStV genehmigt werden. Unter Umständen bestehen dadurch besser handhabbare Möglichkeiten, eine weitere Ausbreitung von GGSG durch
die Politik zu verhindern.
BAJ
Jugend und Glücksspiel
Bundesarbeitsgemeinschaft
Kinder- und Jugendschutz
Die derzeit diskutierte »verpflichtende Einführung von
Schulungen« sowohl für die Betreiber als auch für die
Mitarbeiter/innen zur frühzeitigen Erkennung und Ansprache von problematischen bzw. pathologischen
Spielern erscheinen sinnvoll und notwendig. Eine
verbindliche Sachkundeprüfung, die die Kenntnis der
Vorschriften zum Spieler- und Jugendschutz beinhaltet
ist ebenfalls zu befürworten (Bundesrats-Drucksache
472/12 vom 10.08.2012: Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze).
Jugendschutzgesetz (JuSchG):
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
Handlungsbedarf
Wie bereits aufgezeigt, finden Jugendliche trotz gesetzlicher Bestimmungen Zugangswege zu Glücksspielen.
Zwei Bereiche haben für den Jugendschutz eine besondere Relevanz: das gewerbliche Automatenspiel
in Spielhallen und gastronomischen Betrieben und
Glücksspiele im Internet. Geldgewinnspielgeräte sind
allein wegen ihrer Vielzahl und des sehr unterschiedlichen Charakters der Aufstellungsorte schwer zu
kontrollieren. Der Zugang zu virtuellen Glücksspielen
ist für Jugendliche besonders leicht. Effektive Alterskontrollen werden in der Regel nicht durchgeführt,
Zahlungsarten wie Pay-Safe Karten sind ohne Altersnachweis erhältlich, die Anbieter verorten sich in der
Regel außerhalb Deutschlands. Beide Bereiche zeichnen sich durch eine hohe Attraktivität für Jugendliche
aus. In beiden Bereichen sind Glücksspiele mit einem
hohen Suchtpotential verfügbar.
In der PAGE-Studie wurden 14- bis 17-Jährige u.a. nach
der Inanspruchnahme von Glücksspielangeboten in
den letzten 12 Monaten befragt. An erster Stelle standen Sofortlotterien/»Rubbellose« (9%), gefolgt von
Geldgewinnspielgeräten in Spielhallen und der Gastronomie (5,1%). Der Zugang zu Glücksspielen war dabei
in Gaststätten am leichtesten und wenigsten kontrolliert.
Wie bereits aus der Untersuchung zur Evaluierung der
Fünften Novelle der Spielverordnung hervorgeht, ist
der Kenntnisstand von Betreibern von Gaststätten
und Spielhallen zu notwendigen Maßnahmen für den
Jugendschutz schlecht. Nur 56% der Betreiber von
Gaststätten konnten die Kontrolle des Alters als Maßnahme aktiv nennen und je 94% wussten nicht, dass
zur Durchsetzung des Jugendschutzes bei zwei Geräten eine ständige Aufsicht und bei drei Geräten »technische Sicherungsmaßnahmen« notwendig sind.
Rechtliche Aspekte
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen
vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern
und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in
der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf
Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten
oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der
Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren
von geringem Wert besteht.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz erstellt im Rahmen eines Projektes mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend Materialien
zur Information und Sensibilisierung von Betreibern
gastronomischer Betriebe wie Schankwirtschaften,
Eckkneipen, Imbissen etc. zum Jugendschutz bei Geldgewinnspielgeräten. Flyer und Aufkleber sollen daran
erinnern, dass Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren sich legal in gastronomischen Einrichtungen aufhalten, aber als Minderjährige nicht an Geldgewinnspielgeräten spielen dürfen.
Impressum
Herausgeber:
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V.
Mühlendamm 3, 10178 Berlin
Tel.: 030-400 40 300
E-Mail: [email protected]
www.bag-jugendschutz.de
Autor: Daniel Ensslen, tätig bei der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e.V. als Referent für Prävention gegen
Glücksspielsucht
Redaktion: Ingrid Hillebrandt
Layout/Satz: Annette Blaszczyk
Was können pädagogische Fachkräfte tun?
Verhältnispräventive Ansätze wie die Erschwerung des
Zugangs zum kommerziellen Glücksspiel in Verbindung
mit dem Präventionsziel, das Einstiegsalter hinauszuzögern, sind also notwendige, wenngleich keineswegs
hinreichende Komponenten einer effektiven Vorbeugungspraxis. Um ordnungsrechtliche Verbesserungen
zu befördern sind Kooperationen mit Politik, Polizei und
den heute existenten Landesstellen für Glücksspiel zu
empfehlen.
Verhaltenspräventive Maßnahmen sind für alle, die mit
Jugendlichen arbeiten, durchführbar. Grundsätzlich sollen diese frühzeitig, also bereits vor dem Auftreten bzw.
der Stabilisierung des Problemverhaltens ansetzen.
Ebenso ist die spezifische Lebenswelt der Jugendlichen,
deren Geschlecht, kultureller Hintergrund und Bildungsgrad zu beachten. Idealerweise werden suchtmittelspezifische und suchtmittelunspezifische Inhalte sinnvoll
verzahnt und ein möglichst interaktives Vorgehen gewählt.
Zeitgemäße Prävention ist ressourcenorientiert, fördert
die individuellen Bewältigungsfertigkeiten und verzichtet auf reine Informationsvermittlung und bloße Abschreckungsstrategien, sondern fördert eine möglichst
offene Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Thema.
Bedenkt man, dass Jugendliche Vorbildern nacheifern,
erwachsen werden und Grenzen austesten wollen,
dass sie Spaß haben und Problemen ausweichen wollen, das Bedürfnis nach Anschluss und Anerkennung
haben als auch neugierig und risikobereit sind, dann
eröffnen und verdichten sich im Themenfeld Glücksspiel wesentliche Aspekte der Suchtprävention.
Um das Glücksspiel zu thematisieren und für mögliche
Suchtgefahren zu sensibilisieren ist die eigene Orientierung und Hintergrundwissen in diesem Bereich hilfreich. Aktuelle Informationen finden sich am einfachsten im Internet. Mögliche Adressaten sind neben den
Jugendlichen auch Erziehungsberechtigte und pädagogische Fachkräfte. Das Bewusstsein für das Phänomen
Glücksspiel schärft die Wahrnehmung für mögliche Gefahren und das Ausmaß der Affinität glücksspielender
Jugendlicher in dem jeweiligen Umfeld. Unter Umständen zeigt sich erst mit der Thematisierung der Bedarf
einer pädagogischen Arbeit in diesem aktuellen Feld
des erzieherischen Jugendschutzes.
Gefördert durch:
Pädagogische Aspekte
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