Geldspielgeräte: Nix für Jugendliche
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Geldspielgeräte: Nix für Jugendliche
»Geldspielgeräte: Nix für Jugendliche« (Berlin, Dezember 2012) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V. (BAJ) fordert in einer aktuellen Stellungnahme, dass in der Gastronomie eine ständige Aufsicht über aufgestellte Geldspielgeräte sichergestellt werden muss. »Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie tragen eine besondere Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen«, sagt Prof. Dr. Bruno W. Nikles, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ): »Es sollten zusätzlich technische Sicherungsmaßnahmen zum Jugendschutz an allen Geldspielgeräten eingeführt werden – nicht nur ab drei Geldspielgeräten wie derzeit gesetzlich geregelt«. Laut Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung haben Gaststättenbetreiber in der Regel wenig Kenntnis über die Aufstell- und Zugangsregelungen entsprechend der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und die BAJ haben gemeinsam einen Flyer »Glücksspiel: Nix für Jugendliche« herausgegeben. Neben der Informationsvermittlung werden Gastwirte und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter damit an ihre Verantwortung für die Umsetzung des GlücksspielParagraphen im Jugendschutzgesetz (§ 6) erinnert. Die Bestellung des Flyers »Glücksspiel: Nix für Jugendliche« (Bestellnummer 5FL116) ist kostenfrei beim Publikationsversand der Bundesregierung unter Telefon 0180 5 778090, per Telefax 0180 5 778094, per E-Mail an [email protected] oder unter www.bmfsfj.de (Stichworte Publikationen, Kinder und Jugend) möglich. Pressetext sowie weitere Informationen der BAJ zum Thema Glücksspiel und Jugendschutz: Download unter www.bag-jugendschutz.de (Stichwort Pressemitteilungen) Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. Mühlendamm 3 10178 Berlin Tel. 030-400 40 300 Fax 030-400 40 333 www.bag-jugendschutz.de [email protected] Abdruck honorarfrei; Belegexemplar erbeten Verantwortlich für den Inhalt: Gerd Engels 10 cm Perforation 9,8 cm 10 cm Kooperationspartner: Wer darf wann was? (Regelungen des Jugendschutzgesetzes) Unter 16 Jahren Geldspielgeräte Tabak Kein Spiel Kein Verkauf, kein Konsum Bier, Wein etc. Kein Verkauf, kein Konsum Spirituosen, Kein Verkauf, Alkopops kein Konsum Aufenthalt in Nur in Begleitung1 Diskotheken Aufenthalt Nur in Begleitung1 in Gaststätten Ausnahme: zwischen 5 u. 23 Uhr darf eine Mahlzeit oder ein Getränk konsumiert werden Ab 16 Jahren, unter 18 Jahren Kein Spiel Glücksspiel: Nix für Jugendliche Kein Verkauf, kein Konsum Verkauf und Konsum erlaubt Kein Verkauf, kein Konsum Bis 24 Uhr Glücksspiel: Nix für Jugendliche Herausgeber: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin www.bmfsfj.de STOP unter 18 Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Mühlendamm 3, 10178 Berlin www.bag-jugendschutz.de tzgesetz § 6 Jugendschu Bezugsstelle: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09 18132 Rostock Telefon: 0180 5 778090* Telefax: 0180 5 778094* Gebärdentelefon: [email protected] E-Mail: [email protected] Bis 24 Uhr 1 Als Begleitung kommen personensorgeberechtigte Personen (Eltern) oder erziehungsbeauftragte Personen (mindestens 18 Jahre) in Frage. Einheitliche Behördennummer: 115** Zugang zum 115-Gebärdentelefon: [email protected] Aufkleber_90x160.indd 1 10 cm 31.10.12 17:01 Artikelnummer: 5FL116 Stand: November 2012, 1. Auflage Gestaltung und Grafik: Agentur kollundkollegen. Bildnachweis Fr. Dr. Schröder: BMFSFJ/L. Chaperon Druck: Druckhaus Berlin-Mitte GmbH * Jeder Anruf kostet 14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent/Min. aus den Mobilfunknetzen. Zeigen Sie Ihr verantwortungsvolles Handeln Ihren Gästen und bringen Sie den Aufkleber gut sichtbar im Lokal an. Vielen Dank! ** Für allgemeine Fragen an alle Ämter und Behörden steht Ihnen auch die einheitliche Behördenrufnummer 115 von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zur Verfügung. Diese erreichen Sie zurzeit in ausgesuchten Modellregionen wie Berlin, Hamburg, Hessen, Nord- Falls der Aufkleber nicht mehr vorhanden ist oder Sie weitere Exemplare benötigen, bestellen Sie sie bitte unter Telefon 0180 5 778090*. rhein-Westfalen u. a.. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.d115.de; 7 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent/ Min. aus den Mobilfunknetzen. STOP unter 18 tzgesetz § 6 Jugendschu 10 cm Sehr geehrte Damen und Herren, als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie nehmen Sie Tag für Tag Ihre besondere Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen wahr. Das Motto „Jugendschutz: Wir halten uns daran!“ gehört bei der Bewirtung Ihrer Gäste selbstverständlich dazu. Sie kennen die Aufenthalts-, Ausschank- und Nichtraucherschutzregeln und sorgen für deren Einhaltung – das ist im stressigen Alltag sicher häufig nicht einfach. Umso mehr danke ich Ihnen dafür! Denn der gesetzliche Jugendschutz braucht aktive Unterstützerinnen und Unterstützer wie Sie! Das gilt auch beim Glücksspiel. Hier ist eine hohe Aufmerksamkeit notwendig: Sind die Spieler am Geldspielgerät schon 18 Jahre alt? Oft ist es schwierig, das allein durch Augenschein zu entscheiden. Darum bitte ich Sie: Fragen Sie nach! Lassen Sie sich auch im größten Trubel einen Altersnachweis zeigen. Denn auch Glücksspiel sollte für Kinder und Jugendliche tabu sein! Herzlichen Dank! Ihre Dr. Kristina Schröder Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 10 cm 10 cm Jugendschutz: Wir halten uns daran. Das Jugendschutzgesetz Während der Aufenthalt für junge Menschen unter 18 Jahren in der Spielhalle nebenan untersagt ist, können 16- und 17-jährige Frauen und Männer bis 24 Uhr Gaststätten besuchen. Auch noch jüngere Jugendliche dürfen bis 23 Uhr für eine Mahlzeit oder ein Getränk zu Gast sein. Tabak, Bier, Wein, Spirituosen, Alkopops – das Jugendschutzgesetz setzt klare Grenzen, wer was wann darf. Denn Kinder und Jugendliche verdienen unsere volle Aufmerksamkeit und besonderen Schutz. So sind Filme und Computerspiele nur für bestimmte Altersgruppen freigegeben. Auch der Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten wird im Jugendschutzgesetz geregelt. Ausführliche Informa tionen lesen Sie im Internet unter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in gastronomischen Betrieben sind wie alle Erwachsenen in der Pflicht, damit gilt: „Geldspielgeräte: nix für Jugendliche“. Das sagt das Jugendschutzgesetz: § 6 Spielhallen, Glücksspiele (1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. Das heißt für Sie: Ob Schank- oder Speisewirtschaft, Raststätte, Eckkneipe, Teestube, Bistro oder Imbiss – auch in gastronomischen Betrieben dürfen Jugendliche an Geldspielgeräten nicht spielen! Das Jugendschutzgesetz nennt alle Jungen und Mädchen unter 14 Jahren Kinder. Jugendliche sind junge Männer und Frauen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Perforation iv.de www.jugendschutz-akt 9,8 cm Das können Sie tun: • Stellen Sie sicher, dass Sie und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Geldspielgeräte jederzeit im Blick haben. • Sind Sie unsicher, ob der junge Mann oder die junge Frau am Geldspielgerät schon 18 Jahre alt ist? Sprechen Sie ihn oder sie an und bitten um den Ausweis. • Stellen Sie sicher, dass das Jugendschutzgesetz (JuSchG) in der aktuellen Fassung in Ihrem Betrieb öffentlich aushängt. Wer einem Kind oder einem Jugendlichen das Spielen mit Gewinnmöglichkeit in gastronomischen Betrieben erlaubt oder dies sogar fördert, handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 1 Nr. 8 JuSchG). Eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro (§ 28 Abs. 5 JuSchG) kann die Folge sein. 10 cm Perforation 9,8 cm 10 cm Kooperationspartner: Wer darf wann was? (Regelungen des Jugendschutzgesetzes) Unter 16 Jahren Geldspielgeräte Tabak Kein Spiel Kein Verkauf, kein Konsum Bier, Wein etc. Kein Verkauf, kein Konsum Spirituosen, Kein Verkauf, Alkopops kein Konsum Aufenthalt in Nur in Begleitung1 Diskotheken Aufenthalt Nur in Begleitung1 in Gaststätten Ausnahme: zwischen 5 u. 23 Uhr darf eine Mahlzeit oder ein Getränk konsumiert werden Ab 16 Jahren, unter 18 Jahren Kein Spiel Glücksspiel: Nix für Jugendliche Kein Verkauf, kein Konsum Verkauf und Konsum erlaubt Kein Verkauf, kein Konsum Bis 24 Uhr Glücksspiel: Nix für Jugendliche Herausgeber: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin www.bmfsfj.de STOP unter 18 Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Mühlendamm 3, 10178 Berlin www.bag-jugendschutz.de tzgesetz § 6 Jugendschu Bezugsstelle: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09 18132 Rostock Telefon: 0180 5 778090* Telefax: 0180 5 778094* Gebärdentelefon: [email protected] E-Mail: [email protected] Bis 24 Uhr 1 Als Begleitung kommen personensorgeberechtigte Personen (Eltern) oder erziehungsbeauftragte Personen (mindestens 18 Jahre) in Frage. Einheitliche Behördennummer: 115** Zugang zum 115-Gebärdentelefon: [email protected] Aufkleber_90x160.indd 1 10 cm 31.10.12 17:01 Artikelnummer: 5FL116 Stand: November 2012, 1. Auflage Gestaltung und Grafik: Agentur kollundkollegen. Bildnachweis Fr. Dr. Schröder: BMFSFJ/L. Chaperon Druck: Druckhaus Berlin-Mitte GmbH * Jeder Anruf kostet 14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent/Min. aus den Mobilfunknetzen. Zeigen Sie Ihr verantwortungsvolles Handeln Ihren Gästen und bringen Sie den Aufkleber gut sichtbar im Lokal an. Vielen Dank! ** Für allgemeine Fragen an alle Ämter und Behörden steht Ihnen auch die einheitliche Behördenrufnummer 115 von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zur Verfügung. Diese erreichen Sie zurzeit in ausgesuchten Modellregionen wie Berlin, Hamburg, Hessen, Nord- Falls der Aufkleber nicht mehr vorhanden ist oder Sie weitere Exemplare benötigen, bestellen Sie sie bitte unter Telefon 0180 5 778090*. rhein-Westfalen u. a.. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.d115.de; 7 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent/ Min. aus den Mobilfunknetzen. STOP unter 18 tzgesetz § 6 Jugendschu Glücksspielteilnahme Jugendlicher: Handlungsbedarf im Kinder- und Jugendschutz 1 Viele Menschen nutzen Glücksspiele zur Unterhaltung und als Freizeitbeschäftigung. Die meisten Nutzer haben keine Probleme, eine Minderheit gilt aber als gefährdete oder sogar schon pathologische Spieler. Auch Jugendliche spielen bereits, wenngleich z.B. das Jugendschutzgesetz (JuSchG) eindeutig die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen sowie die Teilnahme an Spielen mit Gewinn2 möglichkeiten verbietet (§ 6 JuSchG). In der 2011 veröffentlichten Page-Studie wurden 14- bis 17-Jährige u. a. nach der Inanspruchnahme von Glücksspielangeboten in den letzten 12 Monaten befragt. An erster Stelle standen Sofortlotterien/»Rubbellose« (9%), gefolgt von Geldspielgeräten in Spielhallen und der Gastronomie (5,1%), Poker (3,9%) und anderen Sportwetten (3,8%). 1,5% der 14- bis 17-jährigen Bevölkerung befinden sich laut den Ergebnissen der PAGE-Studie an der Schwelle zur Diagnose Pathologisches Glücksspielen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um männliche Jugendliche. Die befragten Jugendlichen führten ihre glücksspielbezogenen Probleme am häufigsten auf Poker, Geldspielgeräte in Spielhallen und Gastronomie sowie Sportwetten zurück. Ordnungsrechtlicher und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz sind beim Glücksspiel gleichermaßen wichtig. Die gesetzlichen Regelungen müssen kontrolliert und evaluiert werden, verhältnis- und verhaltenspräventive Maßnahmen sind kontinuierlich und langfristig anzulegen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz hat sich anlässlich ihrer Mitgliederversammlung mit dem Thema Glücksspiel befasst und beraten, wie junge Menschen wirksam vor dem Einstieg in problematisches Spielverhalten bewahrt werden können. Es bedarf zunächst der Verstärkung präventiver Maßnahmen. Wir fordern deshalb: – eine nachhaltigere Sensibilisierung der Gewerbetreibenden sowie von Eltern, Lehrkräften und Pädagogen hinsichtlich der Einhaltung von Jugendschutzregelungen und einem frühzeitigen Erkennen von Gefährdungen, – die weitere Förderung, Entwicklung und Evaluation von spezifischen Präventionsangeboten im Glücksspielbereich in allen pädagogischen Feldern (Schulen, Jugendarbeit, Erziehungseinrichtungen usw.). Die Zuständigkeiten für gesetzliche Regelungen sind auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene unterschiedlich verteilt. Die Länder regeln aktuell die Ausgestaltung des staatlich konzessionierten Glücksspiels im Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV), der durch spezifische Landesausführungsgesetze ergänzt wird. Gewerbliche Spielgeräte unterliegen dem Gewerberecht und damit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Vorschriften zum Aufstellen gewerblicher 1 Die bekanntesten Glücksspiele sind Lotto, Spiel 77/ Super 6, Keno, Bingo, Klassenlotterie, Fernsehlotterie, Sofortlotterien/ »Rubbellose«, Oddset, Toto, Pferdewetten, das große und das kleine Spiel im Casino, Poker (privat und im Internet), Geldspielgeräte in Spielhallen und der Gastronomie, Dauer-Quizsendungen im TV sowie privates oder illegales Glücksspiel. 2 Studie der Universitäten Greifswald und Lübeck »Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie (PAGE): Entstehung, Komorbidität, Remission und Behandlung« (2011) Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V. Mühlendamm 3 · 10178 Berlin · Tel. 030-400 40 300 · Fax 030-400 40 333 · www.bag-jugendschutz.de · [email protected] Geldspielgeräte sind u. a. in der Gewerbeordnung, der Spielverordnung, den Spielverwaltungsvorschriften und der Baunutzungsverordnung geregelt. Einzelne Länder verfügen mittlerweile auch über explizite Spielhallengesetze. Die vorhandenen rechtlichen Regelungen reichen aus, wenn alle Beteiligten ihrer gesetzlich festgestellten Verpflichtung und Verantwortung nachkommen würden. Berichte aus der Praxis zeigen, dass Anbieter ihrer Verpflichtung für den Schutz der unter 18-Jährigen nur unzureichend nachkommen. Wir fordern deshalb: – Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter/innen im Bereich der Gastronomie sind darauf hinzuweisen, dass sie eine ständige Aufsicht über aufgestellte Geldspielgeräte sicherstellen müssen. Ihre Zuverlässigkeit ist konsequent in Frage zu stellen, wenn sie in Unkenntnis der Vorschriften handeln oder diese nicht beachten. – Es sollten zusätzlich technische Sicherungsmaßnahmen zum Jugendschutz an allen Geldspielgeräten eingeführt werden. – Bei Spielhallen sind verpflichtende Einlasskontrollen vorzusehen. – Auch bei der Annahme von Sportwetten sowie beim Verkauf von Losen bei Sofortlotterien ist eine nachhaltige Verbesserung des Jugendschutzes erforderlich. Die in der Bundesrepublik Deutschland erreichte hohe Regelungsdichte kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in vielen Bereichen des Glücksspielmarktes an einer konsequenten Umsetzung des Jugendschutzes mangelt. Deshalb ist hier anzusetzen, bevor als letzte Möglichkeit etwa der Abbau von Geldspielgeräten in für Minderjährige zugänglichen Räumen gefordert wird. Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz junger Menschen werden von den Ordnungsbehörden vielerorts nur unzureichend umgesetzt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz verlangt deshalb: – eine ausreichende Personalausstattung der Ordnungsbehörden, um zu vergleichbaren Kontrolldichten kommen zu können, – die konsequente Ausschöpfung ordnungsbehördlicher Maßnahmen und der möglichen Bußgelder. Eine bisher nicht hinreichend erfasste Problematik bezüglich der unerlaubten Teilnahme von Minderjährigen an Glücksspielangeboten ergibt sich durch das Internet. Glücksspiel im Internet wie beispielsweise Online-Poker ist in Deutschland zwar verboten. Die in Deutschland geltenden Gesetze (Zugangs- und Altersbeschränkungen, Kontrollmöglichkeiten) greifen bei Angeboten ausländischer Anbieter nicht. Die fehlende soziale Kontrolle, die Möglichkeit der Inanspruchnahme »rund und die Uhr«, die anonyme Spielteilnahme sowie der Zahlungsverkehr durch Kreditkarten beim Online-Poker stellen zusätzliche Probleme dar. Überdies fördert die zunehmende Verbreitung von Smartphones die Hinwendung zu internetbasierten Glücksspielen, da sie den Zugang erleichtern. Schließlich ist die Forschungstätigkeit zu verstärken, um das Verbreitungs- und Gefährdungspotential des Glücksspiels für Kinder und Jugendliche besser einschätzen und die Auswirkungen auf das Spielverhalten verlässlich bewerten zu können. Beschluss der Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. am 13.11.2012 in Würzburg »Geldspielgeräte: nix für Jugendliche« Hinweise zu Studien Duven E, Giralt S, Müller KW, Wölfling K, Dreier M, Beutel M (2011) Problematisches Glücksspielverhalten bei Kindern und Jugendlichen in Rheinland-Pfalz. Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Ambulanz für Spielsucht, Mainz Von 3.967 Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren aus Rheinland-Pfalz haben 19,5% schon einmal an Geldspielgeräten gespielt (Kriterium: Lebenszeit-Prävalenz). Insgesamt gab fast ein Viertel der Jugendlichen, die Glücksspiele im Jahr zuvor spielten, an, »Browsergames um Geld (11%), Kartenspiele (7%), Geldspielgeräte (6%) täglich bzw. mehrmals in der Woche genutzt zu haben«. Bevorzugte Glücksspielorte der Kinder und Jugendlichen waren vor allem Gaststätten, Spielhallen und Internet. Ein Drittel der glücksspielenden Jugendlichen hatte »keine Schwierigkeiten, Glücksspiele zu nutzen, während jeweils weniger als ein Viertel der glücksspielenden Jugendlichen mindestens einmal an der Nutzung von Lotto oder Geldspielgeräten gehindert wurden«. Meyer C, Rumpf H-J, Kreuzer A, de Brito S, Glorius S, Jeske C, Kastirke N, Porz S, Schön D, Westram A, Klinger D, Goeze C, Bischof G, John U (2011) Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie (PAGE): Entstehung, Komorbidität, Remission und Behandlung vom 01.12.2009 bis 28.02.2011, gefördert von den 16 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags, Greifswald, Lübeck In der PAGE-Studie wurden 14- bis 17-Jährige unter anderem nach der Inanspruchnahme von Glücksspielangeboten in den letzten 12 Monaten befragt. An erster Stelle standen Sofortlotterien/»Rubbellose« (9%), gefolgt von Geldspielgeräten in Spielhallen und der Gastronomie (5,1%). BzgA (2011) Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2007, 2009 und 2011, Ergebnisse aus drei repräsentativen Bevölkerungsbefragungen, Köln Das Spielen an Geldspielgeräten unter den 16- und 17-Jährigen von 2,3 % (2009) auf 4,5 % hat sich im Jahr 2011 nahezu verdoppelt. Bühringer G, Kraus L, Höhne B, Küfner H, Künzel J (2010) Kurzbericht Untersuchung zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung vom 17.12.2005 im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi), IFT Institut für Therapieforschung, München, 3. November 2010 90% bis 95% der Gaststättenbetreiber kannten anlässlich der Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung (SpielV) die dort gültigen Regeln nicht. »Der Kenntnisstand von Betreibern von Gaststätten zu notwendigen Maßnahmen für den Jugendschutz war schlecht und auch deutlich geringer als in Spielhallen: Nur 56% der Betreiber konnten die Kontrolle des Alters als Maßnahme aktiv nennen, und je 94% wussten nicht, dass zur Durchsetzung des Jugendschutzes bei zwei Geräten eine ständige Aufsicht und bei drei Geräten ‚technische Sicherungsmaßnahmen‘ notwendig sind (BI). Nur 11% hatten angegeben, dass sie in den letzten vier Wochen ein Spielverbot für Jugendliche ausgesprochen haben, und nur 50% eine Nachfrage nach dem Alter bei jung aussehenden Personen (BI).« Trümper J, Heimann C (2012) Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldspielgeräte in Deutschland, Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V., 11. Aktualisierte Auflage, Unna, 1. Januar 2012 Jede vierte befragte Kommune, hauptsächlich mit mehr als 10.000 Einwohnern, »konnte keine bzw. keine gesicherten Angaben über ihren kommunalen Markt der Gastronomiegeräte machen«. In Berlin wird wie in weiteren Großstädten die »Etablierung zahlloser sogenannter ,Spielcafes‘ mit drei Geldspielgeräten« als Trend beobachtet. Demnach seien »sogenannte Bistros an Spielhallen« angebunden. Sie wären u. a. geöffnet, wenn die Spielhalle schließen muss. Bestellinformationen unter www.bmfsfj.de Stichworte Publikationen, Kinder und Jugend: „Glücksspiel: Nix für Jugendliche“ Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V. (BAJ) ein Faltblatt »Glücksspiel: Nix für Jugendliche« herausgegeben. Kindern und Jugendlichen, die jünger als 18 Jahre sind, ist das Spielen an Geldspielgeräten nicht gestattet. Nicht in Spielhallen. Nicht in der Gastronomie. Doch junge Menschen finden aufgrund der Verfügbarkeit, schneller Spielabfolgen, hoher Gewinnversprechen und interaktiver Elemente die dort aufgestellten Geldspielgeräte verlockend, das Taschengeld aufzubessern. »Jugendschutz: Wir halten uns daran!« – diese Aufgabe und Pflicht im Trubel des Alltags wahrzunehmen, ist für Gastwirte und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht immer leicht. Um die gesetzlichen Regelungen für die Gastronomie jederzeit im Blick halten und umsetzen zu können, informiert das neue Faltblatt schwerpunktmäßig über den Glücksspiel-Paragraphen des Jugendschutzgesetzes (§ 6), fasst aber ebenso Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes bei Tabak, Bier, Wein, Spirituosen, Alkopops und dem Aufenthalt in Gaststätten und Diskotheken zusammen. Der Flyer »Glücksspiel: Nix für Jugendliche« (Bestellnummer 5FL116) ist kostenfrei beim Publikationsversand der Bundesregierung unter Telefon 0180 5 778090, per Telefax 0180 5 778094, per E-Mail an [email protected] oder online unter www.bmfsfj.de (Stichworte Publikationen, Kinder und Jugend) zu bestellen. Jugend und Glücksspiel BAJ Internet www.bayern.jugendschutz.de – Materialien, Informationen, Fortbildungen und Fachberatung zur Prävention gegen Glücksspielsucht www.bzga.de – Studien und Materialien www.check-dein-spiel.de – Interaktives Beratungsprogramm, Selbsttest sowie die Nummer der bundesweit gültigen Beratungshotline der BZgA www.faules-spiel.de – Jugendgerechte und mehrsprachige Seite zum Thema Glücksspiel www.glücksspielsucht.de – Aktuelle Informationen und Forum des Fachverbandes Glücksspielsucht e.V. www.spielen-mit-verantwortung.de – BZgA-Beratungstelefon, bundesweit, kostenfrei und anonym (0800-1372700), Informationen, Hilfsangebote Ansprechpartner Landesstellen für Kinder- und Jugendschutz: www.jugendschutz.de Landesstellen für Suchtfragen: www.dhs.de/dhs/landesstellen.html Fachbeirat Glücksspielsucht: www.fachbeiratgluecksspielsucht.de Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim, https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/ Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: www.dhs.de Materialien Broschüren der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, kostenfrei bestellbar unter www.bzga.de: Wenn Spiel zur Sucht wird Glücksspielsucht – Erste Hilfe für Angehörige Total Verzockt?! Infos zur Glücksspielsucht für Jugendliche und junge Erwachsene Glücksspielsuchtprävention mit Jugendlichen: Wenn-Ich-Karten zum Thema Glücksspielsucht – Eine spielerische Auseinandersetzung Spiel ums Glück? – Ein interaktives Spiel zur Prävention von Glücksspielsucht Spielteilnahme erst ab 18? Glücksspiel bei Jugendlichen: ein neues Feld der Prävention, proJugend 1/2011 Ihr Einsatz bitte! – Prävention von Glücksspielsucht. Hintergründe und Methoden für die Arbeit mit Jugendlichen. Nähere Beschreibung und Bestellung unter: http://materialdienst.aj-bayern.de 4 Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Spielfieber – Der Countdown läuft. Ein interaktives Browsergame zur Prävention von Glücksspielsucht Spielen und weiterempfehlen unter: www.spielfieber.net Dossier Jugend und Glücksspiel 2/2012 Jugend und Glücksspiel Glossar Geldgewinnspielgeräte (GGSG): alle Spielautomaten außerhalb staatlicher Spielbanken Glücksspiele: Spiele um Geld, deren Ausgang vom Zufall bestimmt wird Oddset: Sportwette, die auf der Grundlage »fester (set) Gewinnquoten (odds)« angeboten wird DSM VI: Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders. Das Diagnostische und Statistische Manual psychischer Störungen ist ein weltweit angewandtes Klassifikationssystem der psychischen Störungen. Es enthält für jede psychische Störung genaue operationale diagnostische Kriterien, durch deren Anwendung die Zuverlässigkeit und Validität psychiatrischer Diagnosen erhöht werden kann. Literatur/ Studien Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Hrsg.): Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland. Ergebnisse aus drei repräsentativen Bevölkerungsbefragungen 2007, 2009 und 2011. Köln 2012. Download unter: http://www.bzga.de/forschung/studien-untersu chungen/studien/gluecksspiel/?sub=68 (27.08.2012) Bühringer, Gerhard; Kraus, Ludwig, u.a.: Untersuchung zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung vom 17.12.2005. Kurzbericht. München. November 2010 Duven, Eva; Giralt, Sebastian; Müller, Kai W.; Wölfling, Klaus; Dreier, Michael; Beutel, Manfred E.: Problematisches Glücksspielverhalten bei Kindern und Jugendlichen in Rheinland-Pfalz. Download unter: http://www.unimedi zin-mainz.de/fileadmin/kliniken/verhalten/Dokumente/ Broschuere_KIJU-RLP.pdf (28.08.2012) Hayer, Tobias (2012): Jugendliche und glücksspielbezogene Probleme: Risikobedingungen, Entwicklungsmodelle und Implikationen für präventive Handlungsstrategien. Frankfurt/M. Meyer, Christian et al. (2011): Die PAGE-Studie »Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie: Entstehung, Komorbidität, Remission und Behandlung« der Universitäten Greifswald und Lübeck 2011. Endbericht, http:// www.jogoremoto.pt/docs/extra/FooxpP.pdf, 90 Seiten, (07.08.2012) Literatur/ Service Der Spaß am Spielen... ... versus Gefährdungen Spielen macht Spaß und ist für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unabdingbar. Eine besonders alte und kulturell bedeutsame Art der Spiele sind Glücksspiele. Ursprünglich wurden mit Hilfe von Würfeln und ähnlichem die Götter befragt, es wurde versucht ein nicht bekanntes Schicksal zu ergründen. Auch heute bieten Glücksspiele zunächst eine harmlose Freizeitbeschäftigung. Allerdings bergen Glücksspiele neben dem Risiko Geld zu verlieren auch ein erhebliches Suchtpotential. Kinder und Jugendliche sind hierbei besonders gefährdet und sich dessen nicht immer bewusst. So berichten problematische und pathologische Spieler von ersten prägenden Erfahrungen in ihrer Jugend. Oft war ein für ihre damaligen Maßstäbe großer Gewinn ein folgenreiches Erlebnis. Laut der 2011 veröffentlichten Studie der Universitäten Greifswald und Lübeck »Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie (PAGE): Entstehung, Komorbidität, Remission und Behandlung« berichten 3% der 14- bis 17-Jährigen, in ihrem Leben an mehr als 100 Tagen Glücksspiel betrieben zu haben. 4% haben in den letzten 12 Monaten an mehr als 10 Tagen gespielt. Jugendliche weisen im Vergleich zu Erwachsenen bei den meisten Glücksspielformen eine geringere Nutzungshäufigkeit auf. Jedoch berichten Jugendliche u.a. bei der Sofortlotterie und bei Pferdewetten ähnlich hohe Nutzungsraten und bei Bingo, Poker, Spielautomaten und Oddset sogar höhere Nutzungshäufigkeiten als Erwachsene. Glücksspiele sind auch bei jungen Menschen »In«. Spielmöglichkeiten, auch und gerade über Spielhallen hinaus, entwickeln sich allenthalben. Diese und Sportwettbüros prägen das Bild mancher StraGewerbliche Geldspielautomaten ßen. Boris Becker, Ste2005 – 183.000 fan Raab und der ers2007 – 207.000 te deutsche Pokerwelt2011 – 242.000 meister Pius Heinz werben effektiv für das Pokern. Das Internet ist voller Pop-Ups, die den Kunden zu virtuellen Casinos locken. Es gibt verschiedenste Glücksspielangebote auf Facebook und als Apps für Smartphones. Darüber hinaus finden sich vermehrt Mischformen von anderen Spielgenres und Glücksspielen. »Glücksspiele« ohne Geldeinsatz locken schon Kinder. Jugendliche, die sich Geldgewinne erhoffen, risikofreudig sind und Zerstreuung suchen, lassen sich von den allgegenwärtigen Angeboten leicht verführen. Obwohl unter 18-Jährige laut Jugendschutzgesetz (§6) von Glücksspielen ausgeschlossen sind, finden sie Möglichkeiten, sich an diesen zu beteiligen. Deshalb ist in diesem Bereich der gesetzliche und der erzieherische Jugendschutz besonders gefordert. Foto © by Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- u. Jugendschutz e.V. Auch glücksspielbezogene Probleme sind bereits im Jugendalter verbreitet. Schätzungen ergeben, dass 1,5% der 14- bis 17-jährigen Bevölkerung mit 5 oder mehr erfüllten A-Kriterien nach DSM-IV (siehe Glossar) die Schwelle für die Diagnose Pathologisches Glücksspielen erreicht haben. Hierbei handelt es sich ausschließlich um männliche Jugendliche. Für risikoreiches und problematisches Glücksspielen ergeben sich für diese Altersgruppe Schätzungen von 5%. Hierunter war wiederum ein erheblich größerer Anteil männlichen Geschlechts. Jugendliche Befragte führen ihre berichteten glücksspielbezogenen Probleme am häufigsten auf Poker, Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und Gastronomie sowie Sportwetten zurück. Zahlen und Fakten 1 Jugend und Glücksspiel BAJ Rechtliche Aspekte Folgende Gesetze und Verordnungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene regeln das Glücksspielangebot in Deutschland (Stand: August 2012): • Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) sowie spezifische Landesausführungsgesetze • Gewerbeordnung (GewO) • Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) • Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung – Spielverwaltungsvorschriften (SpielVwV) • Jugendschutzgesetz (JuSchG) • Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) • Spielhallengesetze in einzelnen Bundesländern (Berlin und Bremen) Glücksspiele werden nicht als gewöhnliches Wirtschaftsgut betrachtet, sie unterliegen wegen ihres Sucht- und Kriminalitätspotentials einem staatlichen Monopol. Der derzeit geltende Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) ist zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten. In §3 Absatz 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (Erster GlüÄndStV) findet sich folgende Definition von Glücksspielen: »Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.« Neu ist u.a., dass bis zu 20 Konzessionen für private Sportwettanbieter sowohl für den Vertrieb in Wettannahmestellen als auch im Internet vergeben werden können. Gleiches gilt für Pferdewetten. Zuvor waren sämtliche Glücksspiele im Internet verboten. Dies kommt einer teilweisen Liberalisierung des Marktes gleich. Casinospiele (einschließlich Pokern um Geld) im Internet bleiben prinzipiell verboten. 2 Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Aufnahme von Spielhallen und den dort und auch in gastronomischen Betrieben befindlichen Geldgewinnspielgeräten (GGSG) in den GlüÄndStV. Für diese besteht bereits eine Spielverordnung. Nun muss die Aufstellung von GGSG a) seitens der Gewerbeaufsicht, b) gemäß der Baunutzungsverordnung seitens der Gemeinden und c) seitens der zuständigen Behörden des Landes gemäß dem GlüÄndStV genehmigt werden. Unter Umständen bestehen dadurch besser handhabbare Möglichkeiten, eine weitere Ausbreitung von GGSG durch die Politik zu verhindern. BAJ Jugend und Glücksspiel Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Die derzeit diskutierte »verpflichtende Einführung von Schulungen« sowohl für die Betreiber als auch für die Mitarbeiter/innen zur frühzeitigen Erkennung und Ansprache von problematischen bzw. pathologischen Spielern erscheinen sinnvoll und notwendig. Eine verbindliche Sachkundeprüfung, die die Kenntnis der Vorschriften zum Spieler- und Jugendschutz beinhaltet ist ebenfalls zu befürworten (Bundesrats-Drucksache 472/12 vom 10.08.2012: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze). Jugendschutzgesetz (JuSchG): § 6 Spielhallen, Glücksspiele Handlungsbedarf Wie bereits aufgezeigt, finden Jugendliche trotz gesetzlicher Bestimmungen Zugangswege zu Glücksspielen. Zwei Bereiche haben für den Jugendschutz eine besondere Relevanz: das gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen und gastronomischen Betrieben und Glücksspiele im Internet. Geldgewinnspielgeräte sind allein wegen ihrer Vielzahl und des sehr unterschiedlichen Charakters der Aufstellungsorte schwer zu kontrollieren. Der Zugang zu virtuellen Glücksspielen ist für Jugendliche besonders leicht. Effektive Alterskontrollen werden in der Regel nicht durchgeführt, Zahlungsarten wie Pay-Safe Karten sind ohne Altersnachweis erhältlich, die Anbieter verorten sich in der Regel außerhalb Deutschlands. Beide Bereiche zeichnen sich durch eine hohe Attraktivität für Jugendliche aus. In beiden Bereichen sind Glücksspiele mit einem hohen Suchtpotential verfügbar. In der PAGE-Studie wurden 14- bis 17-Jährige u.a. nach der Inanspruchnahme von Glücksspielangeboten in den letzten 12 Monaten befragt. An erster Stelle standen Sofortlotterien/»Rubbellose« (9%), gefolgt von Geldgewinnspielgeräten in Spielhallen und der Gastronomie (5,1%). Der Zugang zu Glücksspielen war dabei in Gaststätten am leichtesten und wenigsten kontrolliert. Wie bereits aus der Untersuchung zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung hervorgeht, ist der Kenntnisstand von Betreibern von Gaststätten und Spielhallen zu notwendigen Maßnahmen für den Jugendschutz schlecht. Nur 56% der Betreiber von Gaststätten konnten die Kontrolle des Alters als Maßnahme aktiv nennen und je 94% wussten nicht, dass zur Durchsetzung des Jugendschutzes bei zwei Geräten eine ständige Aufsicht und bei drei Geräten »technische Sicherungsmaßnahmen« notwendig sind. Rechtliche Aspekte (1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz erstellt im Rahmen eines Projektes mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Materialien zur Information und Sensibilisierung von Betreibern gastronomischer Betriebe wie Schankwirtschaften, Eckkneipen, Imbissen etc. zum Jugendschutz bei Geldgewinnspielgeräten. Flyer und Aufkleber sollen daran erinnern, dass Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren sich legal in gastronomischen Einrichtungen aufhalten, aber als Minderjährige nicht an Geldgewinnspielgeräten spielen dürfen. Impressum Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V. Mühlendamm 3, 10178 Berlin Tel.: 030-400 40 300 E-Mail: [email protected] www.bag-jugendschutz.de Autor: Daniel Ensslen, tätig bei der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e.V. als Referent für Prävention gegen Glücksspielsucht Redaktion: Ingrid Hillebrandt Layout/Satz: Annette Blaszczyk Was können pädagogische Fachkräfte tun? Verhältnispräventive Ansätze wie die Erschwerung des Zugangs zum kommerziellen Glücksspiel in Verbindung mit dem Präventionsziel, das Einstiegsalter hinauszuzögern, sind also notwendige, wenngleich keineswegs hinreichende Komponenten einer effektiven Vorbeugungspraxis. Um ordnungsrechtliche Verbesserungen zu befördern sind Kooperationen mit Politik, Polizei und den heute existenten Landesstellen für Glücksspiel zu empfehlen. Verhaltenspräventive Maßnahmen sind für alle, die mit Jugendlichen arbeiten, durchführbar. Grundsätzlich sollen diese frühzeitig, also bereits vor dem Auftreten bzw. der Stabilisierung des Problemverhaltens ansetzen. Ebenso ist die spezifische Lebenswelt der Jugendlichen, deren Geschlecht, kultureller Hintergrund und Bildungsgrad zu beachten. Idealerweise werden suchtmittelspezifische und suchtmittelunspezifische Inhalte sinnvoll verzahnt und ein möglichst interaktives Vorgehen gewählt. Zeitgemäße Prävention ist ressourcenorientiert, fördert die individuellen Bewältigungsfertigkeiten und verzichtet auf reine Informationsvermittlung und bloße Abschreckungsstrategien, sondern fördert eine möglichst offene Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Thema. Bedenkt man, dass Jugendliche Vorbildern nacheifern, erwachsen werden und Grenzen austesten wollen, dass sie Spaß haben und Problemen ausweichen wollen, das Bedürfnis nach Anschluss und Anerkennung haben als auch neugierig und risikobereit sind, dann eröffnen und verdichten sich im Themenfeld Glücksspiel wesentliche Aspekte der Suchtprävention. Um das Glücksspiel zu thematisieren und für mögliche Suchtgefahren zu sensibilisieren ist die eigene Orientierung und Hintergrundwissen in diesem Bereich hilfreich. Aktuelle Informationen finden sich am einfachsten im Internet. Mögliche Adressaten sind neben den Jugendlichen auch Erziehungsberechtigte und pädagogische Fachkräfte. Das Bewusstsein für das Phänomen Glücksspiel schärft die Wahrnehmung für mögliche Gefahren und das Ausmaß der Affinität glücksspielender Jugendlicher in dem jeweiligen Umfeld. Unter Umständen zeigt sich erst mit der Thematisierung der Bedarf einer pädagogischen Arbeit in diesem aktuellen Feld des erzieherischen Jugendschutzes. Gefördert durch: Pädagogische Aspekte 3