Vermieter dürfen Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten
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Vermieter dürfen Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten
Vermieter dürfen Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten Bei der Frage, ob Haustiere in der Mietwohnung gehalten werden dürfen, besteht oftmals Uneinigkeit zwischen den Parteien. Dem Vermieter wird ein Mitspracherecht in dieser Hinsicht mehr und mehr abgesprochen. Der Bundesgerichtshof setzt seine mieterfreundliche Rechtsprechung fort: Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam (Bundesgerichtshof Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12). Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die dem Mieter generell die Hunde- und Katzenhaltung in der Mietwohnung untersagt ist nach § 307 I S.1, II Nr.1 BGB unwirksam, da eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt und zudem nicht mit dem Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters aus § 535 I BGB zu vereinbaren ist. Ein ausnahmsloses Verbot für den Mieter ermöglicht keine Berücksichtigung besonderer Fallgestaltungen und Interessenlagen und ist damit rechtsfehlerhaft. Ausschlaggebend muss der Einzelfall bleiben Maßstab für die Gebrauchsgewährungspflicht aus dem Mietvertrag ist im Sinne des § 535 I S.2 BGB ist stets der vertragsgemäße Gebrauch. Ob die fragliche Tierhaltung im konkreten Fall als vertragsgemäßer Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, kann nur durch eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall entsprochen werden. Ein allgemeines Verbot ignoriert zuungunsten des Mieters Sachverhalte, in denen die Interessen des Mieters überwiegen und damit eine Tierhaltung ermöglichen können. Im zugrundeliegenden Fall zog die Beklagte trotz einer zusätzlichen Vereinbarung des Mietvertrags, aus der hervorging, dass sich die Mietpartei dazu verpflichtet keine Hunde und Katzen zu halten, mit einem Mischlingshund von einer Schulterhöhe von etwa 20 Zentimetern in die Wohnung ein. Daraufhin wurde sie von der Vermieterpartei aufgefordert das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Da die Beklagte dieser Forderung nicht nachgekommen ist, wurde sie auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht entschied zwar zugunsten des klagenden Vermieters, im Ergebnis hatte die Revision der Klägerin letztinstanzlich jedoch keinen Erfolg. Praxishinweis: Für die Praxis bedeutet die Rechtsprechung zwar nicht, dass der Mieter ohne Rücksicht Hunde oder Katzen halten darf, jedoch muss eine konkrete Einzelfallabwägung erfolgen, die zum Beispiel durch eine Zustimmungspflicht des Vermieters gewährleistet werden könnte.