Thüringer Fußball
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KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich Vorsitzender nur per e-postfach Jens Krauße Vorsitzender Tel: 0171-4016170 Neuhaus, 09.03.2016 Az.: VG 20 - 2015/2016 (verkündet am 09.03.2016) In der Sache zur Beschwerde Peter Hackenthal, 37308 Reinholterode, Hinterdorfstraße 88 b und der Karolin Helbing, 37115 Brochthausen, Brochthäuserstrasse 34 über den Verein SV 1896 Einheit Breitenbach e.V. als aktive Schiedsrichter des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich -Beschwerdeführer gegen die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsrichterausschusses des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainichdurch die Schiedsrichtervollversamlung am 26.02.2016 in Dingelstädt vom 03.03.2016, anhängig beim Sportgericht des KFA Eichsfeld-UnstrutHainich, derzeit ohne Aktenzeichen ergeht auf Vorlage durch das Sportgericht des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich gemäß § 20 Ziffer 5 Rechtund Verfahrensordnung des TFV durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts folgender BESCHLUSS 1. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Sportgerichts des KFA EichsfeldUnstrut-Hainich Katja Schiller, Thomas Geburtig und Gerd Schröter in der Sache befangen sind. 2. Es wird weiter festgestellt, dass jedenfalls die Mitglieder des Sportgerichts des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich Jürgen Günther, Lothar Sommer und Winfried Weihmüller für das Verfahren zur Verfügung stehen. 3. Die Durchführung des Verfahrens bleibt im Zuständigkeitsbereich des Sportgerichts des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich. Gründe: Dem vor dem Sportgericht des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich anhängigen Beschwerdeverfahren liegen mögliche Verstöße bei der Durchführung zur Wahl des Vorsitzenden des Schiedsrichterausschusses des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainichdurch durch die Schiedsrichtervollversamlung am 26.02.2016 in Dingelstädt zu Grunde. I. Bei der o.a. Wahl des Vorsitzenden des Schiedsrichterausschusses des KFA Eichsfeld-UnstrutHainich am 26.02.2016 in Dingelstädt soll es bei der Durchführung des Wahl Verstöße gegen Festlegungen der Satzung, hier insbesondere §§ 21 und 25, sowie § 6der Geschäftsodnung und § 3 Schiedsrichterordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. gegeben haben. Teilnehmer an diese Vollversammlung waren die Sportfreundin Schiller sowie Sportfreund Geburtig. Weiteres Mitglied dieses Sportgerichts ist der Sportfreund Schröter. Dieser ist Mitglied des SV Grün-Weiß 1920 Schönstedt e.V.. Diesem Verein gehört ein Kandidat für die Wahl zum Vorsitzenden des Kreisschiedsrichterausschusses an. Im Weiteren wird vorgetragen, dass bis auf die Mitglieder des Sportgerichts Jürgen Günther, Lothar Sommer sowie Winfried Weihmüller kein weiteres Mitglied aufgrund diverser Gründe für die Bearbeitung der Beschwerde zur Verfügung steht. Die vorgenannten Sportrichter Günther, Sommer sowie Weihmüller wären mit dem Computer nicht vertraut und würden kein e-Postfach besitzen. Des Weiteren würden diese Sportrichter nur für mündliche Verfahren zur Verfügung stehen. Am 04.03.2016 fand hierzu eine Tagung des Sportgerichts des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich statt, die sich mit der personellen Durchführung des Beschwerdeverfahrens befaßte und im Ergebnis feststellte, aufgrund von Befangenheit von 3 Mitgliedern, das Fehlen/Ruhenlassen der Funktion von 6 Mitgliedern, eine Bearbeitung des Verfahrens nicht durchgeführt werden kann. Aufgrund dieser Ausführungen hat das Sportgericht des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich den Vorgang dem Vorsitzenden des Verbandsgerichts gem. § 20 Ziffer 5 RuVO zur Entscheidung vorgelegt. II. Im Ergebnis der Prüfung durch das Verbandsgericht sind zwar 3 Mitglieder des Sportgerichtes als befangen anzusehen. Nach Vortrag der Vorsitzenden des Sportgerichts des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich stehen jedoch mindestens drei Richter zur Verfügung (Ziff. 2 des Tenors), die der geforderten Mindestbesetzung des Gerichts entsprechen (§ 20 Ziffer 1 RuVO). Insoweit ist es nicht erheblich, ob die aufgeführten Sportrichter mit dem E-Postfach vertraut sind oder ein solches besitzen bzw. nur für mündliche Verfahren zur Verfügung stehen. Es handelt sich jedenfalls bei den drei genannten Personen um ordentlich bestellte Sportrichter, die ihr Amt im Sinne der RuVO auszuüben haben. Einschränkungen, wie sie vom Sportgericht dargelegt werden, kennt die RuVO nicht. Daher würde eine Entscheidung durch das Verbandsgericht einen Vertoß gegen den allgemeinen rechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters begründen. Ob private oder berufliche Gründe – die durchaus nachvollziehbar sind - zur Ablehnung des Sportrichteramts berechtigen, braucht daher hier nicht entschieden zu werden. Allerdings spricht auch in diesen Fällen Einiges dafür, dass zumindest im Falle längerfristiger Verhinderungen eine Niederlegung des Sportrichteramtes zu erfolgen hat. Insoweit muss das Sportgericht des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich das Verfahren in eigener Zuständigkeit durchführen. Weitere Umstände, das objektive Zweifel an der Neutralität der Sportgerichtsmitglieder bestehen, wurden nicht vorgetragen. III. Die Entscheidung ergeht verfahrenskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. IV. Die Entscheidung ist sportrechtlich nicht anfechtbar. gez. Krauße Vorsitzender Das Original der Entscheidung trägt die Unterschrift des Vorsitzenden.