Thüringer Fußball

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Thüringer Fußball
KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich
Vorsitzender
nur per e-postfach
Jens Krauße
Vorsitzender
Tel: 0171-4016170
Neuhaus, 09.03.2016
Az.: VG 20 - 2015/2016
(verkündet am 09.03.2016)
In der Sache zur Beschwerde
Peter Hackenthal, 37308 Reinholterode, Hinterdorfstraße 88 b
und der
Karolin Helbing, 37115 Brochthausen, Brochthäuserstrasse 34
über den Verein SV 1896 Einheit Breitenbach e.V.
als aktive Schiedsrichter des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich
-Beschwerdeführer gegen
die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsrichterausschusses des KFA
Eichsfeld-Unstrut-Hainichdurch die Schiedsrichtervollversamlung
am 26.02.2016 in Dingelstädt
vom 03.03.2016, anhängig beim Sportgericht des KFA Eichsfeld-UnstrutHainich, derzeit ohne Aktenzeichen ergeht auf Vorlage durch das
Sportgericht des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich gemäß § 20 Ziffer 5 Rechtund Verfahrensordnung des TFV durch den Vorsitzenden des
Verbandsgerichts folgender
BESCHLUSS
1. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Sportgerichts des KFA EichsfeldUnstrut-Hainich Katja Schiller, Thomas Geburtig und Gerd Schröter in der
Sache befangen sind.
2. Es wird weiter festgestellt, dass jedenfalls die Mitglieder des Sportgerichts des KFA
Eichsfeld-Unstrut-Hainich Jürgen Günther, Lothar Sommer und Winfried Weihmüller für
das Verfahren zur Verfügung stehen.
3. Die Durchführung des Verfahrens bleibt im Zuständigkeitsbereich des Sportgerichts des
KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich.
Gründe:
Dem vor dem Sportgericht des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich anhängigen
Beschwerdeverfahren liegen mögliche Verstöße bei der Durchführung zur Wahl des
Vorsitzenden des Schiedsrichterausschusses des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainichdurch durch
die Schiedsrichtervollversamlung am 26.02.2016 in Dingelstädt zu Grunde.
I.
Bei der o.a. Wahl des Vorsitzenden des Schiedsrichterausschusses des KFA Eichsfeld-UnstrutHainich am 26.02.2016 in Dingelstädt soll es bei der Durchführung des Wahl Verstöße gegen
Festlegungen der Satzung, hier insbesondere §§ 21 und 25, sowie § 6der Geschäftsodnung
und § 3 Schiedsrichterordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. gegeben haben.
Teilnehmer an diese Vollversammlung waren die Sportfreundin Schiller sowie Sportfreund
Geburtig.
Weiteres Mitglied dieses Sportgerichts ist der Sportfreund Schröter. Dieser ist Mitglied des
SV Grün-Weiß 1920 Schönstedt e.V.. Diesem Verein gehört ein Kandidat für die Wahl zum
Vorsitzenden des Kreisschiedsrichterausschusses an.
Im Weiteren wird vorgetragen, dass bis auf die Mitglieder des Sportgerichts Jürgen Günther,
Lothar Sommer sowie Winfried Weihmüller kein weiteres Mitglied aufgrund diverser Gründe
für die Bearbeitung der Beschwerde zur Verfügung steht. Die vorgenannten Sportrichter
Günther, Sommer sowie Weihmüller wären mit dem Computer nicht vertraut und würden
kein e-Postfach besitzen. Des Weiteren würden diese Sportrichter nur für mündliche
Verfahren zur Verfügung stehen.
Am 04.03.2016 fand hierzu eine Tagung des Sportgerichts des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich
statt, die sich mit der personellen Durchführung des Beschwerdeverfahrens befaßte und im
Ergebnis feststellte, aufgrund von Befangenheit von 3 Mitgliedern, das Fehlen/Ruhenlassen
der Funktion von 6 Mitgliedern, eine Bearbeitung des Verfahrens nicht durchgeführt werden
kann.
Aufgrund dieser Ausführungen hat das Sportgericht des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich den
Vorgang dem Vorsitzenden des Verbandsgerichts gem. § 20 Ziffer 5 RuVO zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
Im Ergebnis der Prüfung durch das Verbandsgericht sind zwar 3 Mitglieder des
Sportgerichtes als befangen anzusehen.
Nach Vortrag der Vorsitzenden des Sportgerichts des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich stehen
jedoch mindestens drei Richter zur Verfügung (Ziff. 2 des Tenors), die der geforderten
Mindestbesetzung des Gerichts entsprechen (§ 20 Ziffer 1 RuVO). Insoweit ist es nicht
erheblich, ob die aufgeführten Sportrichter mit dem E-Postfach vertraut sind oder ein
solches besitzen bzw. nur für mündliche Verfahren zur Verfügung stehen. Es handelt sich
jedenfalls bei den drei genannten Personen um ordentlich bestellte Sportrichter, die ihr Amt
im Sinne der RuVO auszuüben haben. Einschränkungen, wie sie vom Sportgericht dargelegt
werden, kennt die RuVO nicht. Daher würde eine Entscheidung durch das Verbandsgericht
einen Vertoß gegen den allgemeinen rechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters
begründen. Ob private oder berufliche Gründe – die durchaus nachvollziehbar sind - zur
Ablehnung des Sportrichteramts berechtigen, braucht daher hier nicht entschieden zu
werden. Allerdings spricht auch in diesen Fällen Einiges dafür, dass zumindest im Falle
längerfristiger Verhinderungen eine Niederlegung des Sportrichteramtes zu erfolgen hat.
Insoweit muss das Sportgericht des KFA Eichsfeld-Unstrut-Hainich das Verfahren in eigener
Zuständigkeit durchführen.
Weitere Umstände, das objektive Zweifel an der Neutralität der Sportgerichtsmitglieder
bestehen, wurden nicht vorgetragen.
III.
Die Entscheidung ergeht verfahrenskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
IV.
Die Entscheidung ist sportrechtlich nicht anfechtbar.
gez.
Krauße
Vorsitzender
Das Original der Entscheidung trägt die Unterschrift des Vorsitzenden.

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