Rechtliches - Wasserschaden in einer Mietwohnung

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Rechtliches - Wasserschaden in einer Mietwohnung
Rechtliches - Wasserschaden in einer Mietwohnung
Bei einem Wasserschaden in einer Mietwohnung besteht für den Mieter zunächst die mietvertragliche Nebenpflicht, die Wohnung möglichst vor weiteren Schäden zu bewahren. Er muss
für das Schließen der Hauptwasserhähne, die Beseitigung von stehendem Wasser (ggf. mit
Hilfe der Feuerwehr) und schließlich auch für eine schnelle Trocknung der Wohnung sorgen.
Die entstehenden Kosten kann er später ggf. dem Schadensverursacher in Rechnung stellen.
Der Mieter muss einen solchen Schadensfall nach § 536c BGB unverzüglich dem Vermieter
melden.
Der Mieter hat Anspruch auf eine mängelfreie Wohnung. Nach einem Wasserschaden kann er
also vom Vermieter, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat, die Instandsetzung
verlangen. Die Kosten kann der Vermieter beim Verursacher des Schadens als Schadenersatz
geltend machen.
Tritt aus einer Wohnung Wasser aus, deren Mieter abwesend ist, muss mit Hilfe von Hausmeister, Hausverwaltung oder Vermieter im Notfall eine Öffnung der Haustür zum Beispiel
durch einen Schlüsseldienst veranlasst werden. Benachbarte Mieter sollten derartige Schritte
nicht auf eigene Faust einleiten. Vermieter und Verwaltung sollten nur im äußersten Notfall die
Öffnung der Wohnungstür veranlassen. Liegt kein Notfall vor, besteht das Risiko einer Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs. Wichtig, beim Betreten einer überfluteten Wohnung sind
zuerst alle Sicherungen auszuschalten, da die Gefahr von Stromschlägen besteht.
Größere Wassermengen in einer Wohnung müssen durch die Feuerwehr abgepumpt werden.
Wird mit dem Abpumpen zu lange gewartet, können ggf. geschädigte Nachbarn Schadenersatzansprüche geltend machen. In den Feuerwehrgesetzen der Bundesländer ist regelmäßig
vorgeschrieben, dass die Feuerwehr in bestimmten Fällen Einsatzgebühren fordern kann –
meist dann, wenn kein Brand oder Unglücksfall vorliegt und wenn keine unmittelbare Gefahr
für Menschen oder Tiere besteht. Ein Einsatz wegen eines Wasserschadens wird üblicherweise in Rechnung gestellt, muss jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bleiben (Urteil des
VGH Baden-Württemberg vom 20.03.2003, Az. 1 S 397/01).
Wird ein Wasserschaden durch marode Haustechnik oder einen Nachbarn verursacht, kann
der Mieter Schadenersatz geltend machen. Dies gilt für zerstörte Möbel, Kleidungsstücke,
Elektrogeräte oder auch die erforderliche Renovierung der Wohnung. Für den Geschädigten
besteht jedoch eine Schadensminderungspflicht. Er muss alles ihm Zumutbare tun, um den
Schaden möglichst gering zu halten. Wer sich in aller Ruhe zurücklehnt und dem Wasser beim
Steigen zusieht, weil er einen neuen Teppich oder einen neuen Fernseher vom Nachbarn oder
vom Vermieter bekommen möchte, geht leer aus.
Ob die Haftpflichtversicherung eines Mieters zahlt, der den Schaden selbst verursacht hat,
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hat der Mieter beispielsweise seine Waschmaschine ohne Aqua-Stopp-Vorrichtung unbeaufsichtigt laufen lassen und diese hat die Wohnung
überschwemmt, gilt sein Verhalten als grob fahrlässig und seine Versicherung zahlt nicht.
Durch Leitungswasser verursachte Schäden am Gebäude sind oft von der Wohngebäudeversicherung des Vermieters abgedeckt.

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