Tierwelt Rheinberg - Alles rund ums Tier Anmeldung
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Tierwelt Rheinberg - Alles rund ums Tier Anmeldung
Tierwelt Rheinberg - Alles rund ums Tier Anmeldung Rheinberg, Messe Niederrhein 08. – 09. Oktober 2016 Ansprechpartnerin: Susanne Gonzalez - Telefon: 02401/8048840 – [email protected] Fax: 02401/8048841 Aussteller mit genauer Firmierung: Telefon: Ansprechpartner: Durchwahl: Straße: Zentrale: PLZ/Ort Fax: E-Mail: Web: Folgende Dienstleistungen und Waren werden angeboten: Mitaussteller und zusätzliche Firmen – bitte Anschrift und Firmierung angeben – Gebühr 150,-€ Standflächen Preis /qm Reihenstand (1 Seite offen) Eckstand (2 Seiten offen) Kopfstand (3 Seiten offen) Blockstand (4 Seiten offen) Freigelände 50,- € Front Tiefe 55,- € 60,-€ 65,- € 55,- € Pflichteintrag: 150,- € Strompauschale (50,- €) gesamt Zusätzlich möchten wir Ihnen noch folgende Angebote zur Anmietung unterbreiten: Standwände Teppichboden Mietmobiliar Alle Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer Einzugsermächtigung (Hiermit ermächtige ich die Norbert Junge GmbH, die fälligen Rechnungsbeträge, der Baumesse Jülich betreffend, zu Lasten unseres Kontos durch Lastschrift einzuziehen) Rechnungsbetrag abzüglich 3 % Skonto (Rechnungsstellung erfolgt in der Regel innerhalb 8 Tage nach Anmeldung) IBAN: BIC : Kreditinstitut: USt-Ident. Nr. oder Steuernummer Handelsregisternummer: Handelsregistergericht: Mit meiner (unserer) Unterschrift bestätigen ich (wir)den Erhalt der allgemeinen Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen der Baumesse Jülich und erkennen diese an. Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift Firmenstempel Veranstalter: Norbert Junge GmbH - Junge Messen - ° Zum Carl-Alexander-Park 14 ° 52499 Baesweiler Telefon: 02401 – 804 88 40 ° FAX: 02401-804 88 41 Internet: www.junge-messen.com ° E-Mail: [email protected] Allgemeine Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen 1. Allgemein: Mit Einreichung des Anmeldeformulars bei der Firma Norbert Junge GmbH hat der Aussteller einen rechtsverbindlichen Mietvertrag abgeschlossen. Der Aussteller erkennt mit der Abgabe die Teilnahmebedingungen des Messeveranstalters an. Der Anmeldeschluss ist 6 Wochen vor Messebeginn. Durch die schriftliche Zulassung des Messebetreibers kommt der verbindliche Mietvertrag zustande. Der Antragssteller hat keinen Rechtsanspruch auf Annahme seines Antrags. Der Veranstalter kann Auflagen bezüglich Aufstellung und Gestaltung des Messestandes machen, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen. Es besteht kein Anspruch des Ausstellers auf Vereinbarung einer Konkurrenzklausel. Der Veranstalter hat ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Mietvertrag, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Ausstellers nicht mehr gegeben sind. Der Aussteller wird nach Annahme der Anmeldung schriftlich über den genauen Standort, die Form und Größe des Standes sowie über die Auflagen für die Ausstattung des Standes informiert. Wegen feuerpolizeilicher Auflagen und bau-ordnungsrechtlichen Vorschriften kann der Messeveranstalter von zuvor gemachten Zusagen, auch wenn diese schriftlich erfolgten, bezüglich des Standortes des Messestandes abweichen. Der Veranstalter verpflichtet sich dem Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand anzubieten. Ein Minderungsanspruch durch den Aussteller ist ausgeschlossen. Der Aussteller hat die Möglichkeit innerhalb von einer Arbeitswoche Einspruch zu erheben, spätere Einwendungen sind ausgeschlossen. Der Einspruch hat schriftlich in o.g. Frist zu erfolgen. 2. Nichtteilnahme oder Rücktritt: Der Rücktritt des Ausstellers vom Vertrag kann nur innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen und ist ansonsten ausgeschlossen. Außerhalb dieser Frist hat er die volle Standmiete und die angefallenen Nebenkosten an den Messeveranstalter zu leisten. Der Aussteller hat das Recht nachzuweisen, dass dem Veranstalter nur ein niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist. Der Aufbau des Standes hat am Vortag der Messeeröffnung bis 18 Uhr zu erfolgen. Hat der Aussteller bis zum genannten Zeitpunkt nicht mit dem Aufbau begonnen, erklärt er hiermit seine Nichtteilnahme. Der Veranstalter hat in diesem Fall die Möglichkeit für die Gestaltung und die Dekoration des Standes einen Kostenbeitrag von 550,-€ gegen den Aussteller zu erheben, es sei denn, es ist ihm möglich den Stand anderweitig zu besetzen. Der Veranstalter kann die Anmeldung ablehnen, wenn 1. die Ausstellungsstücke nicht dem Messethema entsprechen, 2. der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der Fristen nachkommt. 3. Absage oder Verlegung der Ausstellung auf einen anderen Zeitpunkt: Aus wichtigen Gründen kann der Veranstalter die Ausstellung zeitlich und örtlich verlegen sowie die Dauer verändern: 1. Die Raumverhältnisse haben sich geändert / 2. Polizeiliche Anordnungen / 3. Schwerwiegende Umstände machen es erforderlich den gewünschten Standplatz zu verlegen, zu verändern oder zu beschränken. Die Veränderungen sind Bestandteil des Mietvertrags zwischen Aussteller und Messebetreiber. Bei Nichtstattfinden der Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder nicht verschuldeten Gründen trägt jeder der Parteien die bis dahin anfallenden Kosten selber. Wegen einer Verkürzung der Veranstaltung oder Räumung des Messegeländes für eine längere Zeit oder zeitweise durch höhere Gewalt oder aus nicht vertretbaren Gründen haftet der Veranstalter nicht. Es bestehen keine Schadensersatzansprüche durch den Aussteller. 4. Zahlungsbedingungen und Mietpreise: 1. Die Mietpreise und Kosten ergeben sich aus dem Anmeldeformular. 2. Der Aussteller erhält nach Zulassung eine Rechnung, die er innerhalb von 7 Tagen zu 50% zu begleichen hat. Die weiteren 50 % sind 8 Wochen vor Messebeginn zu leisten und sofort fällig. Bei Verzögerung sind 6% Zinsen über den Basiszins nach §247 BGB zu leisten. 3. Die rechtzeitige Zahlung ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche. 4. Der Veranstalter kann nach einer Nachfristsetzung von 10 Tagen vom Vertrag zurücktreten und die eingebrachten Sachen auf dem Standplatz verpfänden. 5. Beanstandungen zu einer Rechnung sind spätestens nach Zugang der Rechnung geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden nicht mehr berücksichtigt. 5. Versicherung und Haftung: Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Ausstellungsgegenstände die durch den Aussteller eingebracht werden. Hierfür hat der Aussteller eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Der Veranstalter haftet ausschließlich für Personen- und Sachschäden die durch seine Ausstellungsaufbauten oder -güter entstehen. Mieten mehrere Aussteller eine Standfläche, haften diese gesamtschuldnerisch. Der Veranstalter verpflichtet sich dazu das Ausstellungsgelände, mit Ausnahme des jeweiligen Messestandes, zu bewachen. 6. Standzuweisung, Öffnungszeiten, Standgestaltung und Standausrüstung: Die Auf- und Abbauzeiten sowie die Öffnungszeiten werden den Ausstellern vor Messebeginn gesondert mitgeteilt. Der Aussteller verliert die Berechtigung zum Betreiben seines Standes, wenn er sich nicht an die Aufbauzeiten hält, die ihm vom Veranstalter mitgeteilt wurden. Davon bleiben die Gesamtansprüche des Veranstalters unberührt. Der Standabbau muss in der Zeit erfolgen, die vom Veranstalter an den Aussteller schriftlich übermittelt worden ist. Falls der Aussteller hiervon abweicht ist es dem Veranstalter vorbehalten eine Konventionalstrafe zu verlangen. Die vom Veranstalter gemieteten Standwände werden gereinigt und gesäubert aufgebaut. Sie dürfen nicht durchbohrt, tapeziert, beklebt und usw. werden und müssen in ordnungsgemäßen Zustand wieder übergeben werden. Ebenso darf in die Zeltböden oder –wände nicht gebohrt, geschraubt, gesägt oder geklebt werden. Jeder Stand muss mit einem einheitlichen Bodenbelag und Standbegrenzungswänden zum Nachbarn ausgestattet werden. Abfall auf den Standflächen ist zu vermeiden und selber zu entsorgen. Der Aussteller hat täglich nach Beendigung der Messe seinen Stand in einem einwandfreien Zustand zu hinterlassen und zu reinigen. Nach Beendigung der Messetage hat der Aussteller die Standflächen in dem Zustand zu übergeben in dem er sie vorgefunden hat. Verlässt der Aussteller die Messe ohne den Zustand bei Beginn der Ausstellung wieder herzustellen, ist der Messeveranstalter berechtigt die nötigen Arbeiten zur Widerherstellung auf Kosten des Ausstellers zu veranlassen. Der Veranstalter ist für die Reinigung des Messeveranstaltungsortes zuständig. Mängel an den Ständen sind vom Aussteller unverzüglich mitzuteilen, damit der Veranstalter die Möglichkeit hat die Mängel beheben. Reklamationen die später erfolgen, führen für den Aussteller zu keinen Ansprüchen. 7. Werbung und Werbemittel: Unlauterer Wettbewerb ist gegenüber anderen Ausstellern untersagt und berechtigt den Veranstalter zur sofortigen Schließung des Standes. Jeder Aussteller erhält in gewünschter Menge Ausstellerausweise und gratis Werbemittel. Der Katalogeintrag erfolgt mit Logo, falls vorhanden, sowie Firmierung und einem kurzen Text. 8. Sicherheitsbestimmungen: Der Aussteller ist verpflichtet seine Standaufbauten in einwandfreien technischen Zustand aufzubauen. Alle Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten. Das Material muss schwer entflammbar sein. Feuerzufahrten und -türen sowie Installationseinrichtungen sind frei zu halten. 9. Verjährung: Soweit keine gesetzlichen Vorgaben dagegen sprechen kann der Aussteller gegenüber dem Veranstalter Ansprüche bis zu sechs Monaten geltend machen, danach verjähren sie. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Gerichtsstand ist in Aachen, Rheinland Norbert Junge GmbH - Carl-Alexander-Park 14 - 52499 Baesweiler