Parabolantenne auf Balkon Beseitigungsanspruch der

Transcription

Parabolantenne auf Balkon Beseitigungsanspruch der
Parabolantenne auf Balkon
Beseitigungsanspruch der Gemeinschaft
Eine
ungenehmigte
Parabolantenne
auf
einem
Balkon
des
Wohnungseigentümers ist zu beseitigen; im Prozess ist nicht zu prüfen,
ob ein Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung besteht.
Der Fall: Mit Mehrheitsbeschluss wird die Gemeinschaft ermächtigt, gegen einen
Wohnungseigentümer den Anspruch auf Entfernung einer ungenehmigten, von
außen sichtbaren Parabolantenne auf seinem Balkon gerichtlich geltend zu
machen.
Das Urteil: Das AG verurteilt antragsgemäß. Ein Anspruch auf Zustimmung ist in
dem vorliegenden Prozess nicht zu prüfen. Denn die Wohnungseigentümer
müssen
sich
vor
der
Installation
die
Zustimmung
der
übrigen
Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss verschaffen.
Anmerkung: Ein Wohnungseigentümer soll keine vollendeten Tatsachen
schaffen, sondern sich zunächst an die Versammlung wenden und um Gestattung
der Parabolantenne bitten. Im Prozess um die Beseitigung kann er sich nicht
einredeweise auf einen Zustimmungsanspruch gegenüber den übrigen
Wohnungseigentümern berufen. Nicht nur das vom AG Neukölln zitierte LG
München I (NZM 2008, 851) hat so entschieden, sondern auch der BGH (Urteil
vom 13. November 2009 - VZR 10/09 -, GE 2010, 39, 69). Der auf Beseitigung
verklagte Wohnungseigentümer kann auch aus einem weiteren Grund nicht im
anhängigen Prozess seinen eventuellen Zustimmungsanspruch geltend machen.
Wie der BGH (Urteil vom 18. Juni 2010 - VZR 193/09 -, GE 2010, 1063)
entschieden hat, richtet sich der Zustimmungsanspruch gegen die übrigen
Wohnungseigentümer, während der Prozess auf Beseitigung kraft Ermächtigung
durch Mehrheitsbeschluss formal vom rechtsfähigen Verband, also einer anderen
Partei geführt wird.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister
AG Neukölln, Urteil vom 17. Mai 2010 -70C 14/10 - Wortlaut in GEV-Datenbank

Documents pareils