Parabolantenne auf Balkon Beseitigungsanspruch der
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Parabolantenne auf Balkon Beseitigungsanspruch der
Parabolantenne auf Balkon Beseitigungsanspruch der Gemeinschaft Eine ungenehmigte Parabolantenne auf einem Balkon des Wohnungseigentümers ist zu beseitigen; im Prozess ist nicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung besteht. Der Fall: Mit Mehrheitsbeschluss wird die Gemeinschaft ermächtigt, gegen einen Wohnungseigentümer den Anspruch auf Entfernung einer ungenehmigten, von außen sichtbaren Parabolantenne auf seinem Balkon gerichtlich geltend zu machen. Das Urteil: Das AG verurteilt antragsgemäß. Ein Anspruch auf Zustimmung ist in dem vorliegenden Prozess nicht zu prüfen. Denn die Wohnungseigentümer müssen sich vor der Installation die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss verschaffen. Anmerkung: Ein Wohnungseigentümer soll keine vollendeten Tatsachen schaffen, sondern sich zunächst an die Versammlung wenden und um Gestattung der Parabolantenne bitten. Im Prozess um die Beseitigung kann er sich nicht einredeweise auf einen Zustimmungsanspruch gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern berufen. Nicht nur das vom AG Neukölln zitierte LG München I (NZM 2008, 851) hat so entschieden, sondern auch der BGH (Urteil vom 13. November 2009 - VZR 10/09 -, GE 2010, 39, 69). Der auf Beseitigung verklagte Wohnungseigentümer kann auch aus einem weiteren Grund nicht im anhängigen Prozess seinen eventuellen Zustimmungsanspruch geltend machen. Wie der BGH (Urteil vom 18. Juni 2010 - VZR 193/09 -, GE 2010, 1063) entschieden hat, richtet sich der Zustimmungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer, während der Prozess auf Beseitigung kraft Ermächtigung durch Mehrheitsbeschluss formal vom rechtsfähigen Verband, also einer anderen Partei geführt wird. VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister AG Neukölln, Urteil vom 17. Mai 2010 -70C 14/10 - Wortlaut in GEV-Datenbank