Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Adoptionsvermittlungsstelle 3.6 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Bünde, Löhne, dem Kreis Herford und der Stadt Herford Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Bünde, vertreten durch und der Stadt Löhne, vertreten durch und dem Kreis Herford, vertreten durch und der Stadt Herford, vertreten durch gem. §§ 1 und 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621; SGV. NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) Gem. § 2 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.2001 (BGBI. I, S. 354) ist die Adoptionsvermittlung Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat. Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können, soweit die ihnen bei der Adoptionsvermittlung obliegenden Aufgaben hierdurch nicht beeinträchtigt werden, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten; die Errichtung bedarf der Zulassung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Zur Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle schließen die Stadt Bünde aufgrund des Beschlusses des Rates vom und die Stadt Löhne aufgrund des Beschlusses des Rates vom und der Kreis Herford aufgrund des Beschlusses des Kreistages vom und die Stadt Herford aufgrund des Beschlusses des Rates vom folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: §1 Übernahme der Aufgabe (1) Das Jugendamt der Stadt Herford übernimmt die Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstelle für den Zuständigkeitsbereich der Jugendämter der Städte Bünde, Löhne, Herford und des Kreises Herford. -1- Adoptionsvermittlungsstelle (2) 3.6 Diese Aufgabe erfüllt das Stadtjugendamt Herford durch die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 GkG und § 2 AdVermiG, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Die erforderliche Zulassung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes wird durch das Stadtjugendamt Herford eingeholt. §2 Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle (1) Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung nach § 7 AdVermiG. (2) Adoptionsbegleitung, einschließlich der vor- und nachgehenden Beratung und Unterstützung gem. § 9 AdVermiG. (3) Entscheidung über die Eignung der Adoptivstelle und Abgabe der gutachterlichen Äußerung gegenüber den Gerichten gem. § 56 d FGG. (4) Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes gem. §§ 10 und 11 AdVermiG. (5) Amtshilfeleistung für die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes bei der Vermittlung von Kindern in Heimen. (6) Internationale Adoptionsvermittlung nach Maßgabe des § 2a AdVermiG. (7) Meldungen an die Bundeszentralstelle gem. § 2a Abs. 5 AdVermiG. (8) Ermittlung von Sachverhalten bei Verstößen gegen die §§ 5,6 und 13 a - d AdVermiG §3 Aufgabennachweis Die nach § 2 Abs. 1-5 erbrachten Aufgaben weist das Stadtjugendamt Herford den übrigen Vertragspartnern jährlich durch eine entsprechende Aufstellung nach. §4 Aufgaben des Jugendamtes des Kreises Herford, der Städte Löhne, Bünde und Herford Das jeweilige Jugendamt des Kreises Herford und der Städte Bünde, Löhne und Herford nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahr: (1) Vormundschaft über Kinder in Adoptionspflege gem § 1751 BGB. (2) Abgabe der notariellen Einwilligung des Kindes gem. § 1746 BGB und Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gem. § 1746 Abs.1 Satz 4 BGB. (3) Antragstellung bei Gericht, die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen und Belehrung gem. § 1748 BGB. -2- Adoptionsvermittlungsstelle (4) 3.6 Öffentliche Beurkundungen gem. §§ 1746 und 1747 BGB ( sofern der jeweilige Elternteil seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendamtes hat ) sowie gemäß § 59 Abs.1 Nr. 5 SGB VIII durch Urkundsbeamte des Jugendamtes. (5) Leistung der Amtshilfe im Adoptionsvermittlungswesen, insbesondere Vorbereitung der Vermittlung gem. § 7 AdVermiG und Adoptionshilfe gem. § 9 AdVermiG. §5 Kosten Die nach § 23 Abs. 4 GkG mögliche angemessene Entschädigung, die von der Stadt Bünde, der Stadt Löhne und dem Kreis Herford für die Wahrnehmung der Aufgabe an die Stadt Herford zu leisten ist, beträgt für: die Stadt Bünde 17 % die Stadt Löhne 16 % den Kreis Herford 41 % von den maßgeblichen Kosten. Bei der Berechnung werden die tatsächlichen Personalkosten zugrunde gelegt. Jeweils zum 30. Juni erfolgt die Jahresabrechnung durch die Stadt Herford. §6 Kündigung Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann von den Städten Bünde, Herford, Löhne und dem Kreis Herford erstmals nach Ablauf von 3 Jahren gekündigt werden. Die Kündigung ist nur zum Ende des Jahres möglich. Sie kann also erstmals zum 31.12.2005 erfolgen. Sie ist gegenüber der Stadt Herford bis zum 31.12. des vorhergehenden Jahres schriftlich zu erklären. Die Stadt Herford hat die anderen Vertragspartner unverzüglich über die erfolgte Kündigung zu informieren. Wird nicht oder nicht rechzeitig gekündigt, so verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils um ein weiteres Jahr. -3- Adoptionsvermittlungsstelle §7 Inkrafttreten Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Bünde, den_________ Bünde, den_________ für die Stadt Bünde für die Stadt Bünde _________________________ _________________________ _________________________ _________________________ Löhne, den_________ Löhne, den_________ für die Stadt Löhne für die Stadt Löhne _________________________ _________________________ _________________________ _________________________ Herford, den_________ Herford, den_________ für den Kreis Herford für den Kreis Herford _________________________ _________________________ _________________________ _________________________ Herford, den_________ Herford, den_________ für die Stadt Herford für die Stadt Herford _________________________ _________________________ _________________________ _________________________ -4- 3.6