Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Transcription

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Adoptionsvermittlungsstelle
3.6
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen den Städten Bünde, Löhne, dem Kreis Herford und der Stadt Herford
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen
der Stadt Bünde, vertreten durch
und
der Stadt Löhne, vertreten durch
und
dem Kreis Herford, vertreten durch
und
der Stadt Herford, vertreten durch
gem. §§ 1 und 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621; SGV. NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S.
245)
Gem. § 2 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von
Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.2001 (BGBI. I, S. 354) ist die Adoptionsvermittlung Aufgabe des
Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es
eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat. Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können, soweit
die ihnen bei der Adoptionsvermittlung obliegenden Aufgaben hierdurch nicht beeinträchtigt werden, eine
gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten; die Errichtung bedarf der Zulassung durch die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.
Zur Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle schließen
die Stadt Bünde aufgrund des Beschlusses des Rates vom
und
die Stadt Löhne aufgrund des Beschlusses des Rates vom
und
der Kreis Herford aufgrund des Beschlusses des Kreistages vom
und
die Stadt Herford aufgrund des Beschlusses des Rates vom
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§1
Übernahme der Aufgabe
(1)
Das Jugendamt der Stadt Herford übernimmt die Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstelle für den
Zuständigkeitsbereich der Jugendämter der Städte Bünde, Löhne, Herford und des Kreises Herford.
-1-
Adoptionsvermittlungsstelle
(2)
3.6
Diese Aufgabe erfüllt das Stadtjugendamt Herford durch die Errichtung einer gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 GkG und § 2 AdVermiG, soweit diese Vereinbarung
nichts anderes bestimmt. Die erforderliche Zulassung durch die zentrale Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes wird durch das Stadtjugendamt Herford eingeholt.
§2
Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle
(1)
Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung nach § 7 AdVermiG.
(2)
Adoptionsbegleitung, einschließlich der vor- und nachgehenden Beratung und Unterstützung gem. § 9
AdVermiG.
(3)
Entscheidung über die Eignung der Adoptivstelle und Abgabe der gutachterlichen Äußerung gegenüber den
Gerichten gem. § 56 d FGG.
(4)
Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes gem. §§ 10 und 11 AdVermiG.
(5)
Amtshilfeleistung für die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes bei der Vermittlung von Kindern in
Heimen.
(6)
Internationale Adoptionsvermittlung nach Maßgabe des § 2a AdVermiG.
(7)
Meldungen an die Bundeszentralstelle gem. § 2a Abs. 5 AdVermiG.
(8)
Ermittlung von Sachverhalten bei Verstößen gegen die §§ 5,6 und 13 a - d AdVermiG
§3
Aufgabennachweis
Die nach § 2 Abs. 1-5 erbrachten Aufgaben weist das Stadtjugendamt Herford den übrigen Vertragspartnern jährlich
durch eine entsprechende Aufstellung nach.
§4
Aufgaben des Jugendamtes des Kreises Herford, der Städte
Löhne, Bünde und Herford
Das jeweilige Jugendamt des Kreises Herford und der Städte Bünde, Löhne und Herford nimmt in seinem
Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahr:
(1)
Vormundschaft über Kinder in Adoptionspflege gem § 1751 BGB.
(2)
Abgabe der notariellen Einwilligung des Kindes gem. § 1746 BGB und Einholung der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gem. § 1746 Abs.1 Satz 4 BGB.
(3)
Antragstellung bei Gericht, die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen und Belehrung gem. § 1748 BGB.
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Adoptionsvermittlungsstelle
(4)
3.6
Öffentliche Beurkundungen gem. §§ 1746 und 1747 BGB ( sofern der jeweilige Elternteil seinen Wohnsitz im
Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendamtes hat ) sowie gemäß § 59 Abs.1 Nr. 5 SGB VIII durch
Urkundsbeamte des Jugendamtes.
(5)
Leistung der Amtshilfe im Adoptionsvermittlungswesen, insbesondere Vorbereitung der Vermittlung gem. § 7
AdVermiG und Adoptionshilfe gem. § 9 AdVermiG.
§5
Kosten
Die nach § 23 Abs. 4 GkG mögliche angemessene Entschädigung, die von der Stadt Bünde, der Stadt Löhne und
dem Kreis Herford für die Wahrnehmung der Aufgabe an die Stadt Herford zu leisten ist, beträgt für:
die Stadt Bünde
17 %
die Stadt Löhne
16 %
den Kreis Herford
41 %
von den maßgeblichen Kosten.
Bei der Berechnung werden die tatsächlichen Personalkosten zugrunde gelegt. Jeweils zum 30. Juni erfolgt die
Jahresabrechnung durch die Stadt Herford.
§6
Kündigung
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann von den Städten Bünde, Herford, Löhne und dem Kreis Herford
erstmals nach Ablauf von 3 Jahren gekündigt werden. Die Kündigung ist nur zum Ende des Jahres möglich. Sie kann
also erstmals zum 31.12.2005 erfolgen.
Sie ist gegenüber der Stadt Herford bis zum 31.12. des vorhergehenden Jahres schriftlich zu erklären. Die Stadt
Herford hat die anderen Vertragspartner unverzüglich über die erfolgte Kündigung zu informieren.
Wird nicht oder nicht rechzeitig gekündigt, so verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils um ein
weiteres Jahr.
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Adoptionsvermittlungsstelle
§7
Inkrafttreten
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Bünde, den_________
Bünde, den_________
für die Stadt Bünde
für die Stadt Bünde
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Löhne, den_________
Löhne, den_________
für die Stadt Löhne
für die Stadt Löhne
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Herford, den_________
Herford, den_________
für den Kreis Herford
für den Kreis Herford
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Herford, den_________
Herford, den_________
für die Stadt Herford
für die Stadt Herford
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