Bayerisches Landesamt für Steuern ESt

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Bayerisches Landesamt für Steuern ESt
Bayerisches Landesamt für Steuern
ESt-Kartei
Anhang EigZulG
Datum: 29.05.2009
EZ 1230.1.1-1/2 St32/St33
Karte 3.2
Auswirkungen der
Eigenheimzulage
Absenkung
der
Altersgrenze
für
Kinder
auf
die
Änderung des § 19 EigZulG durch das Jahressteuergesetz 2009
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006, mit dem ab 2007 die
Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder des Kinderfreibetrags vom 27.
Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden ist, war das
Problem entstanden, dass sich die Absenkung der Altersgrenze gemäß § 9 Abs. 5
Satz 1 EigZulG auch auf die Gewährung der Kinderzulage im Rahmen der
Eigenheimzulagenförderung ausgewirkt hat.
Nach der geltenden Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG wird eine Zulage nur für
Kinder gewährt, für die der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr einen
Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält. Diese
Auswirkung auf die Gewährung der Kinderzulage war jedoch umstritten, weil die
Investitionsentscheidung und damit das Vertrauen des Anspruchsberechtigten in die
bestehende
Rechtslage
in
jedem
Fall
vor
der
Verkündung
des
Steueränderungsgesetzes 2007 begründet worden war.
Denn nur derjenige, der vor dem 01.01.2006 seine Investitionsentscheidung bereits
getroffen hatte – dokumentiert durch den Bauantrag bzw. den notariellen Kaufvertrag
– kann noch die Eigenheimzulage und ggf. die Kinderzulage in Anspruch nehmen.
Es ist deshalb anzunehmen, dass Anspruchsberechtigte davon ausgegangen sind,
dass sie für ihre Kinder auch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr die Förderung
erhalten und die Kinderzulage in die Finanzierung eingeplant haben.
Um den Vertrauensschutz der Anspruchsberechtigten abzusichern, war eine
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes erforderlich. Durch das Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. I 2008, 2794), das der Bundesrat hat am 19.12.2008
verabschiedet hat, wurde dem § 19 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26.03.1997 (BGBl. I 1997, 734), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 22.12.2005 (BGBl. I 2005, 3680) geändert worden ist, folgender
Absatz 10 angefügt:
„(10) Für die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 3) und die Festsetzung
der Kinderzulage (§ 9 Abs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.“
Nr. 35/2009
Durch diese Änderung des Eigenheimzulagengesetzes wird im Ergebnis erreicht,
dass die Absenkung der Altersgrenze für Kinder im Rahmen der Eigenheimzulagenförderung insgesamt unberücksichtigt bleibt. Die Kinderzulage wird damit
auch für die Kinder gewährt, die die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch
oder einen Kinderfreibetrag nach den vor der Absenkung der Altersgrenze geltenden
Regelungen des Einkommensteuergesetzes erfüllten. Außerdem werden diese
Kinder auch weiterhin bei der Bestimmung der Einkunftsgrenze nach § 5 Satz 3
EigZulG berücksichtigt.
Ich bitte zu beachten, dass es durch die Änderung des Eigenheimzulagesetzes
künftig zu Abweichungen bei den berücksichtigungsfähigen Kindern zwischen der
Einkommensteuer- und der Eigenheimzulagenfestsetzung kommen kann, die aber
der nunmehr geltenden Rechtslage entspricht.
Stichwort:
Eigenheimzulage
- Absenkung der Altersgrenze für Kinder
- Kinderzulage – Altergrenze
- Jahressteuergesetz 2009
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