Bayerisches Landesamt für Steuern ESt
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Bayerisches Landesamt für Steuern ESt-Kartei Anhang EigZulG Datum: 29.05.2009 EZ 1230.1.1-1/2 St32/St33 Karte 3.2 Auswirkungen der Eigenheimzulage Absenkung der Altersgrenze für Kinder auf die Änderung des § 19 EigZulG durch das Jahressteuergesetz 2009 Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006, mit dem ab 2007 die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder des Kinderfreibetrags vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden ist, war das Problem entstanden, dass sich die Absenkung der Altersgrenze gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG auch auf die Gewährung der Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulagenförderung ausgewirkt hat. Nach der geltenden Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG wird eine Zulage nur für Kinder gewährt, für die der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält. Diese Auswirkung auf die Gewährung der Kinderzulage war jedoch umstritten, weil die Investitionsentscheidung und damit das Vertrauen des Anspruchsberechtigten in die bestehende Rechtslage in jedem Fall vor der Verkündung des Steueränderungsgesetzes 2007 begründet worden war. Denn nur derjenige, der vor dem 01.01.2006 seine Investitionsentscheidung bereits getroffen hatte – dokumentiert durch den Bauantrag bzw. den notariellen Kaufvertrag – kann noch die Eigenheimzulage und ggf. die Kinderzulage in Anspruch nehmen. Es ist deshalb anzunehmen, dass Anspruchsberechtigte davon ausgegangen sind, dass sie für ihre Kinder auch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr die Förderung erhalten und die Kinderzulage in die Finanzierung eingeplant haben. Um den Vertrauensschutz der Anspruchsberechtigten abzusichern, war eine Änderung des Eigenheimzulagengesetzes erforderlich. Durch das Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. I 2008, 2794), das der Bundesrat hat am 19.12.2008 verabschiedet hat, wurde dem § 19 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.1997 (BGBl. I 1997, 734), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2005 (BGBl. I 2005, 3680) geändert worden ist, folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Für die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 3) und die Festsetzung der Kinderzulage (§ 9 Abs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ Nr. 35/2009 Durch diese Änderung des Eigenheimzulagengesetzes wird im Ergebnis erreicht, dass die Absenkung der Altersgrenze für Kinder im Rahmen der Eigenheimzulagenförderung insgesamt unberücksichtigt bleibt. Die Kinderzulage wird damit auch für die Kinder gewährt, die die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch oder einen Kinderfreibetrag nach den vor der Absenkung der Altersgrenze geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes erfüllten. Außerdem werden diese Kinder auch weiterhin bei der Bestimmung der Einkunftsgrenze nach § 5 Satz 3 EigZulG berücksichtigt. Ich bitte zu beachten, dass es durch die Änderung des Eigenheimzulagesetzes künftig zu Abweichungen bei den berücksichtigungsfähigen Kindern zwischen der Einkommensteuer- und der Eigenheimzulagenfestsetzung kommen kann, die aber der nunmehr geltenden Rechtslage entspricht. Stichwort: Eigenheimzulage - Absenkung der Altersgrenze für Kinder - Kinderzulage – Altergrenze - Jahressteuergesetz 2009 -2-