Bindungsdauer
Transcription
Bindungsdauer
Telefon: 0 233-26278 Telefax: 0 233-28078 Seite 1 von für 4 Referat Stadtplanung und Bauordnung Stadtsanierung und Wohnungsbau PLAN-HA-III-11 Förderung von Eigentumswohnungen im München Modell Empfehlung Nr. 08-14 / E 00836 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 05 – Au-Haidhausen, Bezirksteil Haidhausen am 27.01.2011 Sitzungsvorlagen Nr. 08-14/V 06644 Anlagen: 1. Empfehlung Nr. 08-14 / E 00836 2. Lageplan mit Stadtbezirkseinteilung Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 25.05.2011 (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des 5. Stadtbezirkes Au-Haidhausen, Bezirksteil Haidhausen hat am 27.01.2011 die anliegende Empfehlung Nr. 08-14 / E 00836 (Anlage 1) beschlossen. Zuständig für die Entscheidung ist der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 10 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München, da die zu behandelnde Angelegenheit nicht auf einen Stadtbezirk begrenzt ist, sondern eine grundsätzliche Thematik der Wohnungsbauförderung in der Stadt München berührt. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung führt hierzu Folgendes aus: Im Rahmen der Fortschreibung des wohnungspolitischen Handlungsprogramms der Landeshauptstadt München „Wohnen in München V“ (2012 - 2016) sollen dem Stadtrat im Herbst dieses Jahres auch Änderungsvorschläge bei den Programmen für förderfähige Eigentumsmaßnahmen (München Modell und Sozialgerechte Bodennutzung – SoBoN) vorgelegt werden. Besonders wegen der jüngsten Grundstückspreisentwicklung in München werden diese Anpassungen notwendig. Dabei wird auch das Thema „Verkauf an Kapitalanleger“ und „Bindungsfristen“ zu überprüfen sein. Seite 2 von 4 Die Überlegungen hierzu in der Arbeitsgruppe zu „Wohnen in München V“ sind aber noch nicht abgeschlossen und es soll keinesfalls der Stadtratsbehandlung vorgegriffen werden. Daher können derzeit nur einige Punkte benannt werden, die in die Vorprüfung mit einzubeziehen sind. So ist zu berücksichtigen, dass München eine Stadt mit überproportional hoher Mieterquote ist (ca. 75 % Mietwohnungen) und letztlich auch die Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger einen Beitrag dazu leisten, bezahlbaren Mietwohnraum für Münchner Bürgerinnen und Bürger bereit zu stellen. Zudem haben viele Münchner Haushalte – trotz Förderung – gar nicht die finanziellen Möglichkeiten (z.B. Eigenkapital) oder den Wunsch (z.B. Einschränkung der privaten bzw. beruflichen Mobilität) Eigentum zu erwerben und sind daher auf preisgünstige Mietwohnungen angewiesen. Bei den Überlegungen hinsichtlich einer Verlängerung der Bindungsdauer ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu beachten, der sich aufgrund von entsprechenden Klagen wiederholt mit diesem Thema befasst hat. Die für ein Einheimischenmodell typischen Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen mit Bindungszeiten von bis zu 15 Jahren (dies ist die aktuelle Praxis bei der Stadt München) wurde dabei für unbedenklich gehalten (BGHZ 153, 93, 105). Die 15-jährige Bindungsfrist entspricht im übrigen auch den förderrechtlichen Bindungen, die ein Selbstnutzer eingehen muss, der ein staatliches Förderdarlehen erhält (für Kapitalanleger besteht die Förderung ausschließlich in einem, aufgrund des sozial gebundenen Grundstückspreises günstigeren Kaufpreis). Der BGH hat mit seiner Entscheidung zwar keine Höchstgrenze für die Bindungsdauer festgelegt, sondern - im Einzelfall - sogar eine Bindungszeit von mehr als 20 Jahren für zulässig erklärt, aber auch auf die Kausalität zwischen Umfang der „Verbilligung“ und Bindungsdauer hingewiesen. Vor diesem Hintergrund werden die Möglichkeiten und Schranken einer Verlängerung der Bindungszeit sorgfältig abzuwägen sein. Eine einheitlich 30-jährige Bindungsdauer wird sowohl aus rechtlichen Gründen als auch im Hinblick auf die Akzeptanz durch die kaufberechtigten Haushalte als problematisch gesehen. Was die Rückzahlung von Fördermitteln, sei es beim Grundstückspreis oder bei einer staatlichen Darlehensförderung (nur für Selbstnutzer möglich) angeht, sind die vertraglichen Bindungen selbstverständlich so gefasst, dass vor Ablauf der Bindungszeit grundsätzlich nur wieder an Berechtigte und höchstens zu dem Preis, den die Ersterwerberin bzw. der Ersterwerber bezahlt hat, weiter verkauft werden darf. Falls eine berechtigte Käuferin bzw. ein berechtigter Käufer nicht gefunden werden kann, verlangt die Stadt die Grundstücksförderung anteilig zurück. Selbstnutzer müssen die evtl. erhaltenen staatlichen Förderdarlehen ebenfalls zurück zahlen. Damit wird einer Spekulation von vornherein entgegengewirkt. Der Empfehlung Nr. 08-14 / E 00836 der Bürgerversammlung des 5. Stadtbezirkes AuHaidhausen am 27.01.2011 kann nur nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen entsprochen werden. Seite 3 von 4 Beteiligung der Bezirksausschüsse Grundsätzlich ist bei der Behandlung von Bürgerversammlungsempfehlungen eine Anhörung der Bezirksausschüsse vorgesehen. Da die grundsätzliche Thematik der Wohnungsbauförderung das gesamte Stadtgebiet berührt, ist eine Anhörung der Bezirksausschüsse entfallen. Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 05 - Au-Haidhausen hat Abdruck der Vorlage erhalten. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und dem zuständigen Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Podiuk, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag der Referentin Ich beantrage Folgendes: 1. Von der Sachbehandlung wird Kenntnis genommen, wonach der Stadtrat im Rahmen der Fortschreibung des wohnungspolitischen Handlungsprogramms der Landeshauptstadt München „Wohnen in München V“ (2012 – 2016) mit Änderungsvorschlägen bei den Programmen für förderfähige Eigentumsmaßnahmen (München Modell und Sozialgerechte Bodennutzung – SoBoN) befasst wird. 2. Die Empfehlung Nr. 08-14 / E 00836 der Bürgerversammlung des 5. Stadtbezirkes Au-Haidhausen am 27.01.2011 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 4 Gemeindeordnung behandelt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Ober-/Bürgermeister Prof. Dr.(I) Merk Stadtbaurätin Seite 4 von 4 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. WV Planungsreferat SG 3 zur weiteren Veranlassung. zu V. 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. An das Direktorium HA II – BAG-Ost An das Direktorium HA II/V 1 An den Bezirksausschuss 05 An das Planungsreferat HA I An das Planungsreferat HA II An das Planungsreferat HA III An das Planungsreferat HA IV An das Planungsreferat SG 3 mit der Bitte um Kenntnisnahme. 10. Mit Vorgang zurück zum Planungsreferat HA III/11 zum Vollzug des Beschlusses. Am Planungsreferat SG 3