Nutzungsordnung - Trinitas Dortmund von 2012 eV
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Nutzungsordnung - Trinitas Dortmund von 2012 eV
Tri†nitas Dortmund von 2012 eV Nutzungsordnung für die Tri†mobil-Fahrzeuge des Sportvereins Beschlussfassung des Vereinsvorstandes vom 21. Dezember 2015 §1 Geltungsbereich 1. Die Nutzungsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten von Nutzern der Tri†mobil-Fahrzeuge des Sportvereins gegenüber dem Verein Trinitas Dortmund von 2012 eV. 2. Als Nutzer der Tri†mobil-Fahrzeuge im Sinne der Nutzungsordnung gelten die Unterzeichnenden des obligatorischen Nutzungsprotokolls, welches Bestandteil jedes Nutzungsvorgangs ist. 3. Die Nutzungsordnung wird mit der Übernahme eines der Tri†mobil-Fahrzeuge des Sportvereins anerkannt. §2 Fahrzeuge 1. Als Tri†mobil-Fahrzeuge im Sinne der Nutzungsordnung gelten zwei Gefährte: ein Chevrolet Explorer SE 9-Sitzer-Van sowie ein Excalibur S2 trans-form Sportstättenanhänger. 2. Die Fahrzeuge stehen im Eigentum des Sportvereins Trinitas Dortmund von 2012 eV und sind auf diesen zugelassen. 3. Der Chevrolet Explorer SE 9-Sitzer ist mit einem Benzinmotor mit E10-Tauglichkeit und einem LPG-Tank mit 70 Litern Volumen ausgestattet. Beim Betanken des Fahrzeugs ist die Verwendung entsprechender Treibstoffe sicherzustellen. Tankadapter für die Gasbefüllung (deutsch / international) werden im Fahrzeug mitgeführt. 4. Der Chevrolet Explorer SE 9-Sitzer ist mit einem hochwertigen Navigationsgerät mit 8-Zoll-Monitor und Geschwindigkeitsüberwachungssystemen ausgestattet. Beim Chevrolet Explorer SE 9-Sitzer ist die doppelte Geschwindigkeitsanzeige in Meilen pro Stunde im äußeren Kreis und in Kilometer pro Stunde im Innenkreis des Tachometers zu beachten. 5. Der Chevrolet Explorer SE 9-Sitzer und der Excalibur S2 trans-form Anhänger sind mit Rückfahrkamerasystemen bestückt. §3 Nutzungszwecke 1. Die beiden Tri†mobil-Fahrzeuge dienen vorrangig dem Einsatz bei Wettkampf- und Trainingsfahrten sowie im Rahmen der mobilen Flüchtlingsarbeit des Sportvereins. 2. Weiterhin von der Nutzungsordnung abgedeckt sind Zwecke der Gemeindearbeit bezogen auf einen sonntäglichen Transportdienst für Gemeindemitglieder von Syburg aus zur Kirche Höchsten sowie Transportzwecke bei besonderen Gottesdienstanlässen (Waldgottesdienst, Gemeindefest, Erntedankgottesdienst) und Events der Gemeindearbeit in der Ev. Kirchengemeinde Syburg — Auf dem Höchsten. 3. Externe Nutzungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Veranstaltungen des Sportvereins oder der Ev. Kirchengemeinde Syburg — Auf dem Höchsten stehen, sind von der Nutzungsordnung gedeckt, soweit sie in Bezug zu externer Sportvereinsarbeit (Festivitäten, Leistungsdiagnostik) bzw. Gemeindearbeit (Festivitäten, Themengottesdienste) oder Flüchtlingsarbeit stehen. 4. Eine Nutzung der Fahrzeuge für private Zwecke ist untersagt. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vereinsvorstand über den Charakter der Nutzung. §4 Nutzerkreis 1. Nutzer der Tri†mobil-Fahrzeuge müssen entweder Mitglied im Vereinsvorstand von Trinitas Dortmund von 2012 eV oder Mitglied im Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Syburg — Auf dem Höchsten oder Mitglied im Gemeindebeirat der Ev. Kirchengemeinde Syburg — Auf dem Höchsten sein. 2. Bei externen Nutzungen der Fahrzeuge ist zu gewährleisten, dass ein Nutzer gemäß Abs. 1 die Fahrzeuge führt. §5 Standort 1. Standort der Tri†mobil-Fahrzeuge ist der vom Sportverein angemietete Parkplatzbereich an der Geschäftsstelle Westhofener Str. 4 in 44265 Dortmund. 2. Der Standort der Fahrzeuge ist durch Metallpfosten gesichert. Die Metallpfosten werden im Rahmen der Übergabe und der Rückgabe der Fahrzeuge durch den Beauftragten des Sportvereins für die Fahrzeuge entfernt und wieder zurückgesetzt. Ein eigenmächtiges Entfernen der Sicherungspfosten seitens der Nutzer der Fahrzeuge ist untersagt. §6 Beauftrager 1. Beauftragter des Sportvereins für die Tri†mobil-Fahrzeuge ist der Vereinsvorsitzende. 2. Der Beauftragte verwaltet die Fahrzeugschlüssel, die Fahrzeugpapiere sowie die Bordbücher und dokumentiert jene Fahrzeugnutzungsvorgänge, welche nicht in direktem Bezug zur Vereinsarbeit stehen. 3. Alle Nutzungsvorgänge bezüglich der Fahrzeuge sind mit dem Beauftragten des Sportvereins auf elektronischem Wege ([email protected]) oder telefonisch (0231 4753633) abzustimmen. Eine Kontaktaufnahme über das vom Sportverein im Internet hinterlegte Kontaktformular (http://www.trinitas-dortmund.de/471.htm) wird empfohlen. §7 Kosten 1. Die Nutzung der Tri†mobil-Fahrzeuge ist für interne Vorgänge des Sportvereins und der Ev. Kirchengemeinde Syburg — Auf dem Höchsten kostenlos. 2. Bei externer Nutzung der Fahrzeuge für Vereins-, Gemeinde- oder Flüchtlingsarbeit wird ebenfalls kein Nutzungsentgelt erhoben. Es wird aber davon ausgegangen, dass Vereine, Kirchengemeinden oder Flüchtlingseinrichtungen, die an einer Nutzung der Tri†mobil-Fahrzeuge interessiert sind, ihre Wertschätzung der Arbeit des Sportvereins Trinitas Dortmund von 2012 eV und ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit im Vorfeld der Nutzung in angemessener Weise über eine Spende auf das Vereinskonto IBAN BIC Verwendungszweck DE46350601902100546011 GENODED1DKD Tri†mobil zum Ausdruck gebracht haben. —2— §8 Fahrerlaubnis, Personenbeförderungsschein, Versicherung 1. Der Chevrolet Explorer SE 9-Sitzer ist als Kombilimousine zugelassen, hat jedoch ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,9 Tonnen. Nutzer müssen eine Fahrerlaubnis zum Führen von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen (Führerscheinklasse C1) besitzen. Zu beachten ist die technisch zulässige Anhängelast an der Anhängerkupplung des Chevrolet Explorer SE 9-Sitzers von 3,0 Tonnen (für Anhänger mit Bremsanlage). 2. Der Excalibur S2 trans-form Sportstättenanhänger hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 1,5 Tonnen. Im Gespann mit dem Chevrolet Explorer SE 9-Sitzer müssen Nutzer über eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C1E verfügen. 3. Der Chevrolet Explorer SE 9-Sitzer ist zur Beförderung von Personen zugelassen. Mit dem Chevrolet Explorer SE 9-Sitzer dürfen zusätzlich zum Fahrer maximal acht Personen befördert werden. Ein Personenbeförderungsschein ist für den Chevrolet Explorer SE 9-Sitzer nicht notwendig. 4. Die beiden Tri†mobil-Fahrzeuge sind zum Stückpreistarif der ECCLESIA Versicherungsdienst GmbH haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung je Schadensfall beträgt für beide Tri†mobil-Fahrzeuge 300 Euro im Vollkaskotarif (150 Euro in der Fahrzeugteilversicherung). Kopien der Versicherungspolicen liegen den Bordbüchern der Fahrzeuge bei. §9 Fahrzeugreservierung 1. Termine für interne und externe Fahrzeugnutzungen sind über den Beauftragten des Sportvereins für die Tri†mobil-Fahrzeuge mit Angabe des gewünschten Fahrzeugs bzw. des Wunschgespanns unter Nutzung der Kommunikationswege aus §6 Abs. 3 zu reservieren. 2. Eine Reservierung gilt als erfolgreich vorgenommen, sobald der Termin im OnlineKalender für das Tri†mobil unter http://www.trinitas-dortmund.de/461.htm als entsprechend gebucht erscheint. Nutzer sind für eine Kontrolle des Termineintrags und die rechtzeitige Anmeldung etwaiger Korrekturwünsche verantwortlich. 3. Für den Fall einer externen Nutzung der Fahrzeuge für Vereins-, Gemeinde- oder Flüchtlingsarbeit wird ein Termin verbindlich reserviert, wenn eine Spende im Sinne von §7 Abs. 2 auf dem Vereinskonto eingegangen ist. 4. Um unnötige Blockaden in der Nutzung der Tri†mobil-Fahrzeuge zu vermeiden, verpflichten sich Nutzer, Termine, die nicht eingehalten werden können, umgehend beim Beauftragten des Sportvereins anzuzeigen, damit der Terminkalender bereinigt werden kann. § 10 Fahrzeugübernahme 1. Die Übernahme der Fahrzeuge erfolgt am Standort gemäß §5 Abs. 1. 2. Die Fahrzeuge werden in vollgetanktem Zustand übernommen. 3. Ausgehändigt werden ein Fahrzeugschlüssel, die Zulassungsbescheinigung Teil I und das entsprechende Bordbuch. Über die Übernahme wird ein Protokoll gefertigt unter Einschluss der Aufnahme etwaiger Vorschäden am Fahrzeug. —3— § 11 Fahrzeugrückgabe 1. Die Fahrzeugrückgabe erfolgt am Standort gemäß §5 Abs. 1 persönlich zu Händen des Beauftragten des Sportvereins für die Fahrzeuge. 2. Die Fahrzeuge werden in vollgetanktem Zustand mit grundgereinigtem Innenraum zurückgegeben. Zum Schutz der Folierung der Fahrzeuge ist es untersagt, die Fahrzeuge in einer Waschanlage waschen zu lassen. Insbesondere dürfen keine Wachse zur Konservierung der Fahrzeugoberflächen verwendet werden. 3. Zurückgegeben werden ein Fahrzeugschlüssel, die Zulassungsbescheinigung Teil I und das entsprechende Bordbuch. Über die Fahrzeugrückgabe wird ein Protokoll gefertigt unter Einschluss der Aufnahme etwaiger Schäden am Fahrzeug nach der Nutzung. 4. Bei Bedarf sind im Fahrzeugrückgabeprotokoll Angaben zu technischen Mängeln am Fahrzeug und / oder notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit und des ordnungsgemäßen Fahrzeugzustandes zu vermerken. Der Beauftragte des Vereins für die Tri†mobil-Fahrzeuge ist verantwortlich für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit und des ordnungsgemäßen Fahrzeugzustandes vor der nächsten Fahrzeugnutzung. Eigenmächtige Eingriffe am Fahrzeug sind nutzerseits zu unterlassen. Im Notfall ist umgehend Rücksprache mit dem Vereinsbeauftragten zu nehmen. § 12 Ordnungsgemäße Fahrzeugnutzung 1. Der Chevrolet Explorer SE 9-Sitzer ist vorgesehen. Lasten sind bei sperrigen trans-form Anhänger zu transportieren. der schriftlichen Genehmigung durch Fahrzeuge. grundsätzlich für die Personenbeförderung Gütern im Gespann mit dem Excalibur S2 Ausnahmen von dieser Vorschrift bedürfen den Beauftragten des Sportvereins für die 2. Nutzer sind für die Sicherheit beförderter Personen verantwortlich. Nutzer haben auf die Durchsetzung der Anschnallpflicht im Fahrzeug, die ordnungsgemäße Befestigung der Sicherheitsgurte sowie die Sicherung und den Verschluss der Fahrzeugtüren zu achten. 3. In den Fahrzeugen darf nicht gegessen und getrunken werden. Der Fahrzeuginnenraum ist sauber zu halten. Es gilt absolutes Rauchverbot in den Fahrzeugen. 4. Die Mitnahme von Tieren ist untersagt. 5. Die technischen Geräte in den Fahrzeugen sind pfleglich und unter der Beachtung der Gebrauchsanweisungen, die in den Fahrzeugen mitgeführt werden, zu behandeln. 6. Veränderungen jeglicher Art an den Fahrzeugen sind untersagt. 7. Die Beförderung von Gefahrgut ist untersagt. Ladung ist grundsätzlich vorschriftsmäßig zu sichern. Transportdecken und Zurrgurte werden vereinsseits vorgehalten und sind für die Sicherung von Ladung zu nutzen. Entsprechender Bedarf ist mit der Fahrzeugreservierung beim Vereinsbeauftragten anzumelden. 8. Bei der Beförderung von Sperrgut mit dem Excalibur S2 trans-form Anhänger ist auf die Unversehrtheit und den Schutz der auf dem Anhänger montierten Sportgeräte zu achten. —4— § 13 Nutzerhaftung 1. Für Schäden, die schuldhaft oder durch Vorsatz herbeigeführt wurden, haften Nutzer in voller Höhe des Schadens. 2. Schlüssel und Fahrzeugpapiere dürfen zu keiner Zeit unbeaufsichtigt im Fahrzeug verbleiben. Nutzer haften für den Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren. 3. Mehrkosten des Vereins bei der Kraftfahrzeugversicherung in Folge eines Schadens werden Nutzern in Rechnung gestellt. 4. Bei Nutzung der Tri†mobil-Fahrzeuge für interne Zwecke der Gemeindearbeit übernimmt die Ev. Kirchengemeinde Syburg — Auf dem Höchsten die Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung im Schadensfall. 5. Der Chevrolet Explorer SE 9-Sitzer ist mit hochwertigen technischen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Verkehrssicherheit gemäß §2 Abs. 4 und 5 ausgestattet. Für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung haften Nutzer persönlich vollumfänglich. Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung werden Nutzerdaten vereinsseits an die Ermittlungsbehörden weitergegeben. § 14 Verhalten im Schadensfall 1. Nutzer haben nach einem Unfall persönlich sofort und unmittelbar die Polizei zu verständigen. 2. Neben der Polizei ist unverzüglich der Vereinsbeauftragte für die Fahrzeuge zu unterrichten. Der Beauftragte übernimmt die Meldung des Schadens an die ECCLESIA Versicherungsdienst GmbH. Stammdaten zur Versicherung der Fahrzeuge liegen den Bordbüchern der Fahrzeuge bei. 3. Nutzer haben eine Skizze über die Gegebenheiten an der Unfallstelle unter Angabe der Namen und Anschriften der am Unfall beteiligten Personen sowie der anwesenden Zeugen zu fertigen. Nach Möglichkeit ist die Situation am Unfallort über Fotos zu dokumentieren. Unfallberichtsvordrucke finden sich in den Bordbüchern. 4. Jedes mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen an der Unfallstelle ist zu vermeiden. 5. Schäden während der Nutzung, die nicht aus einem Unfall resultieren, jedoch Reparaturen erforderlich machen, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge sicherzustellen, dürfen bis zu einer Höhe von 200 Euro in Auftrag gegeben werden. Darüber hinaus dürfen Reparaturaufträge nur mit Genehmigung durch den Vereinsbeauftragten für die Fahrzeuge erteilt werden. Die Genehmigung darf telefonisch erfolgen. § 15 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 1. Änderungen dieser Nutzungsordnung kann der Vorstand des Sportvereins Trinitas Dortmund von 2012 eV in Übereinstimmung mit den Vorschriften aus §9 Abs. 5 der Vereinssatzung beschließen. 2. Die Nutzungsordnung für die Tri†mobil-Fahrzeuge des Sportvereins ist in der vorliegenden Form vom Vereinsvorstand am 21. Dezember 2015 beschlossen und mit diesem Tag in Kraft gesetzt worden. —5—