Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)
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Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 – 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz1: Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30, 83, 84 GG Länder führen Gesetze unter beschränkter Aufsicht des Bundes aus Ausnahmen2: Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG Länder führen Gesetze unter umfassender Aufsicht des Bundes aus Bundeseigene Verwaltung Bund führt Gesetze selbst aus B) Die Überwachung der Ausführung durch den Bund I. Umfang Länderangelegenheit, Art. 30, 83, 84 III 1, V GG Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 III, IV GG (Beschränkte) Rechtsaufsicht (Umfassende) Fachaufsicht = = Kontrolle der Gesetzmäßigkeit 1 2 Zuständigkeitsvermutung, „Residualkompetenz“ der Länder Numerus clausus der Ausnahmen im Grundgesetz Kontrolle der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit II. Kompetenzen Sachkompetenz3: Wahrnehmungskompetenz4: Vor Weisung Nach Weisung Land Land Bund Land5 III. Prüfung einer Weisung => Vom Aufbau her im Prinzip wie Grundrechte/Wahlrechte: - Recht des Landes zum Gesetzesvollzug - Verfassungsmäßige Einschränkung dieses Rechts durch Weisung - Formelle Verfassungsmäßigkeit der Weisung - Materielle Verfassungsmäßigkeit der Weisung C) Verfassungsgrundsätze der Verwaltungsorganisation - Verbot der Mischverwaltung Gesetzesausführung durch Bund und Länder gleichzeitig grds. unzulässig - Gesetzgebungskompetenzen als Grenze der Verwaltungskompetenzen Bund kann Verwaltung niemals regeln, wenn er keine Gesetzgebungskompetenz hat - Keine Flucht ins Privatrecht Staatsverwaltung kann sich öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht durch privatrechtliche Organisationsformen entziehen 3 = Entscheidungskompetenz = Ausführungskompetenz 5 => Die Wahrnehmungskompetenz steht den Ländern also unentziehbar zu; nur beim sog. Selbsteintritt, den das GG nicht kennt, zieht die überwachende Ebene Sach- und Wahrnehmungskompetenz an sich. 4 Fall 11 Bund-Länder-Streit der Landesregierung H gegen die Bundesregierung gem. Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, § 68 BVerfGG Bundesregierung für Bund Landesregierung für H II. Antragsgegenstand, Art. 93 I Nr. 3 GG, § 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG = rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung, deren Grundlage in GG-Regeln bzgl. Bundesstaatsverhältnisses liegen insb. Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht, vgl. Art. 93 I Nr. 3 GG H streitet mit dem Bund über Weisung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung Antragsgegenstand (+) III. Antragsbefugnis, § 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG Geltendmachung, dass Bund / Land, durch Maßnahme des Antragsgegners in eigenen Rechten aus dem Bundesstaatsverhältnis nach dem GG verletzt oder unmittelbar gefährdet ist Darlegung reicht aus, wenn Verletzung/Gefährdung nicht von vorneherein rechtlich oder faktisch ausgeschlossen ist, sondern möglich erscheint (Möglichkeitstheorie) Verletzung der Bundestreue durch B? => Nur subsidiär zu geltenden Regeln / originär für andere konkrete Pflichten => Bloße Berufung auf Verletzung der „Bundestreue“ genügt nicht Verletzung atomrechtlicher Vorschriften? => Verletzung einfachgesetzlicher Normen genügt nicht Verletzung der Länderkompetenz zur Gesetzesausführung, Art. 30, 83, 85 GG? Könnte durch Weisung verletzt sein Antragsbefugnis (+) IV. Frist und Form, § 69 i.V.m. §§ 64 II, III, 23 I BVerfGG Antrag müsste schriftlich, begründet, mit Nennung der potentiell verletzten Norm und innerhalb von 6 Monaten ab Erlass der Weisung gestellt werden V. Ergebnis Zulässigkeit (+) B) Begründetheit Gem. § 69 i.V.m. § 67 S.1 BVerfGG(+), wenn Bund mit Weisung gegen GG-Regeln über das Bundesstaatsverhältnis verstoßen hat Verstoß gegen Art. 30, 83, 85 GG? I. Recht des Landes H zur Einholung eines Sachverständigengutachtens Rechtsverletzung durch Weisung zum Unterlassen des Gutachtens setzt Recht des Landes H zum Gutachten voraus 1. Recht zur Einholung des Gutachtens gem. Art. 76 I GG Gutachten = politische Maßnahme? = selbstverständlich zulässige Vorbereitung einer Gesetzesinitiative gem. Art. 76 I GG zum „Ausstieg aus dem Ausstieg“ Jedoch: Daten als Grundlage für verwaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren Frage des Gesetzesvollzugs 2. Recht zur Einholung des Gutachtens gem. Art. 30, 83, 85 GG Art. 30, 83 GG: Gesetzesvollzug immer Ländersache => inkl.: Prüfung aller Sach- und Rechtsfragen, auch durch Gutachten Gilt auch für Bundesauftragsverwaltung gem. Art. 85 GG => Atomrecht = Bundesauftragsverwaltung gem. Art. 87c GG i.V.m. § 24 I AtG => Hier nur strengere Aufsicht, aber trotzdem Ländervollzug Recht der H zur Einholung des Gutachtens gem. Art. 30, 83, 85 GG grds. (+) II. Verfassungsmäßige Einschränkung der Landeskompetenz zum Gesetzesvollzug Atomrecht = Bundesauftragsverwaltung Gesetzesvollzug der Länder gem. Art. 85 III GG durch Weisungen des Bundes einschränkbar Verfassungsmäßigkeit der Weisung? 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Weisung a) Zuständigkeit des Anweisenden und richtiger Weisungsadressat Zuständigkeit des G als sachlich zuständiger oberster Bundesatomminister gem. Art. 85 III 1 GG (+) D als sachlich zuständiger oberster Landesatomminister auch richtiger Adressat der Weisung gem. Art. 85 III 2 GG b) Verfahren Bundestreue - Gelegenheit zur Stellungnahme für Angewiesenen (+) => hat D bekommen - Erwähnung der Weisung als Möglichkeit vor ihrem Erlass (+) => hat G erwähnt - Begründung der Weisung (+) => hat G geliefert c) Form Schriftform str., aber jedenfalls (+) 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Weisung a) Prüfungsmaßstab Keine eindeutige Aussage in Art. 85 III GG Wesen der Bundesauftragsverwaltung: - Wahrnehmungskompetenz immer beim Land - Sachkompetenz6 nur beim Land, bis Bund sie an sich zieht => Entzug durch Bund jederzeit und ohne Begründung möglich => Nach Entzug der Sachkompetenz: - Sachkompetenz kein möglicher Gegenstand einer Rechtsverletzung des Landes => Keine Rechte des Landes betroffen, da: => Bundesminister politisch verantwortlich => Kosten gem. Art. 104a II, V GG beim Bund - Land muss nach dem Entzug der Sachkompetenz sogar nach eigener Einschätzung rechtswidrige Weisungen ausführen => Ausn.: Grober Verfassungsverstoß (folgt aus Art. 20 III GG) - Land haftet für Weisungsvollzug (=> als Klagegegner) Prüfungsmaßstab bei materieller Verfassungsmäßigkeit einer Weisung: - Weisungsgegenstand Teil der Sachkompetenz? - Klarheit und Verständlichkeit der Weisung? - Grober Verfassungsverstoß? 6 = Entscheidungskompetenz b) Erfüllung der Anforderungen durch G - Weisungsgegenstand Teil der Sachkompetenz (+) => vgl. Art. 87 c GG i.V.m. § 24 I AtG - Klarheit und Verständlichkeit der Weisung (+) => Sehr präzise Anweisung, kein Gutachten einzuholen - Kein grober Verfassungsverstoß (+) => Nichts hierfür ersichtlich, Umsetzung des Atomausstiegs unbedenklich => Materielle Verfassungsmäßigkeit der Weisung (+) 3. Ergebnis Formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Weisung (+) Verstoß gegen Art. 30, 83, 85 GG (-) C) Ergebnis Antrag des Landes H zulässig, aber unbegründet