Förderung der Aufnahme einer Ausbildung

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Förderung der Aufnahme einer Ausbildung
Abteilung Bildung, Betriebswirtschaft, Beratung
Tel.: 04331-9453-211
Informationsstand: Juli 2015
Infoblatt
Fördermöglichkeiten bei der Arbeitsaufnahme und der Einstellung
von Arbeitnehmer/innen
A. Arbeitsaufnahme – Leistungen an Arbeitnehmer
1. Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung/Ausbildung
Wenn die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Agentur für Arbeit nicht ausreichen, um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu finden, ist eine finanzielle Unterstützung möglich.
1.1. Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unterstützen. In diesem Zusammenhang können die für die berufliche Eingliederung notwendigen und angemessenen Kosten übernommen werden. Die notwendige Förderung wird grundsätzlich in einer Eingliederungsvereinbarung
festgehalten.
Förderfähig sind Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Ausbildungsplatzsuchende, die eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung/Ausbildung aufnehmen wollen.
Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nur gewährt, wenn Mittel zur Verfügung stehen und sie
nicht von anderen Seiten erbracht werden (Arbeitgeber, andere öffentlich-rechtliche Stellen). Eine Förderung ist nur
möglich, wenn sie vor Entstehung der Kosten beantragt wird.
1.2. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung
Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen.
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
1. Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird monatlich ein Zuschuss in Höhe des
Arbeitslosengeldes und zusätzlich 300 € zur sozialen Absicherung gezahlt. Wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und
hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten nachgewiesen werden, können für weitere neun Monate 300 € monatlich
zur sozialen Absicherung bewilligt werden.
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Gefördert werden können Arbeitslose mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen
Es muss die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorliegen.
Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit müssen nachgewiesen
werden.
Die Gründung muss im Haupterwerb erfolgen.
.Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Antragstellung: Der Gründungszuschuss muss vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Agentur
für Arbeit beantragt werden.
2. Einstiegsgeld
Arbeitslosengeld II Empfänger können zur Förderung der Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ein
so genanntes Einstiegsgeld erhalten (maximale Bezugsdauer 24 Monate). Bei der Berechnung der Höhe des Einstiegsgeldes werden die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe des Haushaltes (Bedarfsgemeinschaft) berücksichtigt. Ob
und in welcher Höhe Einstiegsgeld bewilligt wird, entscheidet der persönliche Ansprechpartner (Fallmanager) beim zuständigen Leistungsträger. Das Einstiegsgeld ist eine Kann-Leistung, es besteht also kein Rechtsanspruch darauf.
B. Einstellung – Leistungen an Arbeitgeber
Eingliederungszuschüsse
1. Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer
Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss). Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen.
Abweichend kann die Förderdauer für einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
das 50. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderungen bis zum 31. Dezember
2019 begonnen haben.
2. Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.
Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen.
Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, bis zu 96 Monate betragen.
Nach 12 Monaten wird der Eingliederungszuschuss um jährlich 10 Prozentpunkte vermindert.
Leistungsvoraussetzungen für die Eingliederungszuschüsse
Bei dem Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, über die die
örtlichen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der
Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen
entscheiden
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
 zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen
Eingliederungszuschuss zu erhalten oder
 die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 4 Jahre vor
Förderbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Der Antrag auf betriebliche Eingliederungszuschüsse ist vom Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der
Agentur für Arbeit zu stellen, bei der der Arbeitnehmer gemeldet ist.
In der Regel besteht eine Nachbeschäftigungspflicht. Die Fördermittel sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderdauer entspricht,
längstens jedoch zwölf Monate nach Ende des Förderzeitraumes vom Arbeitgeber ohne wichtige Begründung beendet
wird.
Beratung und Antragstellung bei der örtlichen Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de