Bundesrat 463/2/14 Antrag

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Bundesrat 463/2/14 Antrag
Bundesrat
Drucksache
463/2/14
05.11.14
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf
Punkt 24 der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 2 (§ 2 PflegeZG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, für die weiteren Beratungen zum
Gesetzentwurf zu prüfen, wie bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2
Pflegezeitgesetz) regelmäßig auch akut veränderte Pflegesituationen im weiteren
Pflegeverlauf berücksichtigt werden können.
Das Recht, kurzzeitig der Arbeit fernzubleiben, gilt bisher, wenn dies erforderlich
ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen
Pflegesituation bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische
Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Daher wird gebeten im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass der
Anspruch nicht nur regelmäßig bei einer akut aufgetretenen neuen Pflegesituation
(plötzlicher Pflegebedarf) gilt, sondern auch bei akuten krisenhaften Veränderungen
im weiteren Pflegeverlauf.
Begründung:
Ein Anspruch nur zur Organisation einer akut aufgetretenen neuen
Pflegesituation erscheint nicht ausreichend. Er wird der Tatsache der ständigen
Gefahr akuter Krisen auch im weiteren Pflegeverlauf nicht gerecht.
...
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ISSN 0720-2946
Drucksache 463/2/14
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Der Anspruch sollte regelmäßig auch bei akut veränderter Pflegesituationen im
weiteren Pflegeverlauf gelten. Damit wäre es Angehörigen über die akute neue
Pflegesituation hinaus auch bei weiteren akuten krisenhaften Veränderungen
im Pflegeverlauf möglich, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder
eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (zum Beispiel durch
erweiterte häusliche Pflegearrangements).