und Zuchtzulassungsordnung

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und Zuchtzulassungsordnung
Akita Club e. V.
Zucht- und Zuchtzulassungsordnung
§ 1 Allgemeines
§ 2 Grundsätze
§ 3 Züchter
§ 3.1 Zuchtrecht
§ 4 Voraussetzungen für Zuchthunde im AC
§ 5 Voraussetzung für Zuchthunde aus F.C.I.
anerkannten Ländern
§ 5.1 Übernahme Zuchthunde aus dem Ausland
§ 5.2 Übernahme tragend importierter Hündinnen
§ 6 Zuchtalter
§ 6 a Zuchtzulassungsbestimmungen
§ 6.1 Allgemeines
§ 6.2 Zuchtzulassungswesen
§ 6.3 Zuchtzulassungsbestimmungen
§ 6.4 Teilnahmevoraussetzungen zur
Zuchtzulassung
§ 6.5 Nichteignung zur Zuchtverwendung
§ 6.6 Dauer der Zuchtzulassung
§ 6.7 Ablauf der Zuchtzulassung
§ 6.8 Schlussbestimmungen
§ 7 Zuchtberatung und Zuchtüberwachung
durch Zuchtwarte
§ 8 Wurfbestimmungen
8.1 Zahl der Würfe, Belegung der Hündin
8.1.a Wurfanzahl je Hündin
8.2 Künstliche Besamung
8.3 Inzestzucht / Inzucht
8.4 Zuchtverfahren und Deckrüdenwahl
8.5 Deckentschädigung
8.6 Deckakt
8.7 Deckanzeige
8.7a Deckanzeige im Akita Club
8.7b Deckanzeige im Bereich des VDH und im
Ausland
8.8 Wurfmeldung und Wurfbesichtigung
8.9 Welpenaufzucht/Anzahl der Würfe in der Zuchtstätte
8.10 Wurfstärke und Ammenaufzucht
8.11 Fehler
§ 9 Eintragungsbestimmung
9.1 Grundsatz
9.2 Eintragungsanträge
9.3 Eintragungsgebühr
9.3a Eintragungssperre
9.3b Eintragungssperre für Akita aus dem Ausland
9.4 Ahnentafel
9.5 Register
9.6 Kennzeichnung von Welpen
9.6a DNA-Datenbank
9.6b DNA-Elternschaftsnachweis
9.7 Rufnamen
9.8 Zwingername
9.8.1 Zwingergemeinschaften
9.9 Besitzerwechsel und Tod von Akita
9.10 Abgabe von Jungtieren
9.11 Nachzuchteintragung
9.12 Zwingerbuch und Deckbuch
§ 10 Zuchtordnung
§ 11 Gebühren
§ 12 Verstöße
§ 13 Einspruchsrecht
§ 14 Inkrafttreten
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Zucht und Zuchtzulassungsordnung
Akita Club e. V.
§ 1 Allgemeines
Der Akita und der Amerikanische Akita sind die größten der japanischen Spitzrassen. Ursprünglich wurden
sie als Jagdhunde gezüchtet und sowohl für die Jagd auf Klein- und Federwild, als auch für die Jagd auf
Bären, Rot- und Schwarzwild eingesetzt.
Sie haben sich aber auch als Schutz- und Wachhund, als Blinden-, Rettungs- und Arbeitshund, als Polizei
und Lastenziehhund bewährt.
Auf Grund der unterschiedlichen Zucht des Akita in Japan und den USA hat sich haben sich nach 1950
zwei verschiedene Akita Rassen entwickelt, deren Realität zum 01.01.2000 vom Japan Kennel Club und
der FCI dahin gehend anerkannt wurde, dass seit diesem Zeitpunkt zwei eigenständige Akita Rassen
geführt werden, der „Akita“ und der „Amerikanischen Akita“ Die Rassen dürfen NICHT miteinander
verpaart werden. Herkunfts- und standardgebendes Land innerhalb der FCI ist Japan.
§ 2 Grundsätze
Zuchtziel des Akita Club ist es, einen Akita und einen Amerikanischen Akita zu züchten, der sich am Ideal
des Standards orientiert, wesensfest, leistungsstark und gesund ist.
Die Zucht basiert auf dem Grundsatz der Reinzucht, das Einkreuzen anderer Rassen ist nicht erlaubt.
Grundlegend und verbindlich für die Zucht im Akita Club sind das Internationale Zuchtregelement der
F.C.I., die VDH-Zuchtordnung, sowie alle Ordnungen des Akita Club, insbesondere die Satzung, Zuchtund Zuchtzulassungsordnung des Akita Club.
§ 3 Züchter
Züchter eines Wurfes ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt des Belegens.
Der Züchter übernimmt gegenüber der Rasse die Verpflichtung, nur Akita und Amerikanische Akita
in den Zuchteinsatz zu nehmen, die den Grundsätzen der Vereinsordnungen entsprechend, die
wesensmäßigen, körperlichen und leistungsmäßigen Eigenschaften aufweisen, die dazu angetan sind, die
Rasse zu verbessern.
§3a
Kauf und Verkauf von belegten Hündinnen
Nach der unverzüglich anzuzeigenden Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue
Eigentümer als Züchter.
§ 3.1 Zuchtrecht
Das Recht im Akita Club zu züchten steht ausschließlich den Mitgliedern des Akita Clubs zu. Die
Zuchthunde müssen die geforderten Zuchtvoraussetzungen der Zucht- und Zuchtzulassungsordnung
erfüllen.
Der Eigentümer einer Hündin kann diesen einen Züchter zu Zuchtzwecken überlassen (Miete der
Hündin zur Zucht); die Überlassung gilt nur für einen Wurf, sie bedarf der schriftlichen Vereinbarung, die
der Zuchtleitung vorab zur Genehmigung durch den Vorstand vorzulegen ist.
Akita und Amerikanische Akita, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch
und/oder Register des AC gesperrt ist, dürfen nicht zur Zuchtmiete verwandt werden.
Mindestens 6 Wochen vor einer beabsichtigten Paarung sollte der Züchter den Hauptzuchtwart über
sein Zuchtvorhaben unterrichten, damit dieser rechtzeitig eine Beratung erteilen kann.
§ 4 Voraussetzungen für Zuchthunde
Zuchthunde müssen in einem seitens des VDH und der F.C.I anerkannten Zuchtbuches eingetragen
sein, den im FCI-Standard Nr. 255 für Akita und den im FCI-Standard Nr. 344 für Amerikanische Akita
festgelegten Rassemerkmalen entsprechen, wesensfest, leistungsfähig, gesund sein und die
Voraussetzungen der Zuchtzulassungsordnung erfüllen. Arbeitskennzeichen wie "Fährtenhund",
"Begleithund", "Rettungs- oder Lawinenhund" werden empfohlen. Ab 2010 ist der Verhaltenstest des Akita
Club für Zuchthunde gem. Verhaltenstestordnung verpflichtend.
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§ 5 Voraussetzung für Zuchthunde aus F.C.I. anerkannten Ländern
Der inländische Zuchteinsatz von Akita/Amerikanischen Akita aus dem Ausland, die in einem seitens des
VDH und der F.C.I anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Schriftliche Genehmigung der Zuchtleitung VOR dem Deckakt beim Ersteinsatz im AC
 Vorlage der F.C.I.-Ahnentafel
 Nachweis der HD-Freiheit (HD A) oder HD-Verdacht (HD B) durch die Auswertungsstelle
des jeweiligen Landes. (HD-Ergebnisse werden nur anerkannt, wenn sie durch eine von der F.C.I
oder dem VDH autorisierten Auswertungsstelle ausgewertet worden sind.
 Nachweis, dass kein Hinweis auf erbliche Augendefekte vorliegt.
 Nachweis dass der Akita die Formwertnote "Vorzüglich" anläßl. einer Internationalen
F.C.I/VDH-Ausstellung oder der Spezialzuchtschau des Akita Club erhalten hat.
 Für Zuchtrüden aus dem Ausland sowie tragende importierte Hündinnen muss ein DNA-Profil
nach den geltenden Vorschriften im AC erstellt werden
§ 5.1
Zuchtrüden und Zuchthündinnen aus dem Ausland, die in das Eigentum eines Akita Club Mitgliedes
übergehen und damit dauerhaft in Deutschland verbleiben, müssen sofern eine FCI anerkannte
HD Auswertung und eine Augenuntersuchung vorliegt, innerhalb von 6 Monaten zur weiteren
Zuchtverwendung innerhalb des AC in das Zuchtbuch eingetragen und zu einer regulären
Zuchtzulassung vorgestellt werden. Der bestandene Verhaltenstest ist für diese Hunde zur ZZL
verpflichtend. Im Ausland nachgewiesene und vergleichbare bestandene Verhaltensprüfungen
können auf Antrag und nach Prüfung durch den Vorstand anerkannt werden.
§ 5.2
Tragend importierte Hündin
Tragend importierte Hündinnen mit F.C.I. anerkannten Ahnentafeln werden in das Zuchtbuch des
AC übernommen, sofern für die Hündin eine FCI anerkannte HD-Auswertung und ein
Augenuntersuchungsergebnis vorliegt; der Zuchtrüde (Vater des Wurfes) muss die Voraussetzungen gem.
§ 5 der AC Zucht- und Zuchtzulassungsordnung erfüllen.
Für eine weitere Zuchtverwendung ist eine ZZL erforderlich. Die Eintragung weiterer Welpen erfolgt erst
nach Erbringung der Voraussetzungen für eine Zuchtzulassung. Das Risiko trägt der Züchter.
§ 6 Zuchtalter
Rüden und Hündinnen dürfen nur dann zur Zucht verwendet werden, wenn sie die Zuchtzulassung
gem. den Vorgaben der Zuchtzulassungsordnung erhalten haben.
Eine Anmeldung zur ersten Zuchtzulassung ist ab dem 14. Lebensmonat möglich; das HD-Ergebnis
sollte bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
Hündinnen dürfen grundsätzlich erst zur Zucht verwendet werden, wenn sie mindestens 18 Monate alt sind.
Mit Vollendung des 8. Lebensjahres (der Tag an dem die Hündin 8 Jahre alt wird) dürfen Hündinnen nicht
mehr zur Zucht eingesetzt werden.
§ 6 a Zuchtzulassungsbestimmungen
§ 6. 1 Allgemeines
Die Zuchtzulassungsordnung des Akita Club e. V. dient der Förderung der Zucht der Rasse Akita &
Amerikanischer Akita und der fachgerechten Beurteilung und Auslese von Zuchthunden, die auf Grund
ihres Wesens und ihres anatomischen Aufbaues zur Erhaltung und Förderung der Rasse geeignet
erscheinen.
Zur Zuchtverwendung vorgesehene Akita/Amerikanische Akita sind vor einer Zuchtverwendung auf einer
Zuchtzulassungsveranstaltung des Akita Club zur Beurteilung einem VDH-Zuchtrichter vorzustellen.
§ 6. 2 Zuchtzulassungswesen
6.2.1 Der Vorstand des AC erstellt einen jährlichen Zuchtzulassungsplan der den Ort, Termin und
Ausrichter ausweist. Organisation und Durchführung der Zuchtzulassung sind Aufgabe der Zuchtleitung.
Jährlich werden mindestens zwei Zuchtzulassungen angeboten, die rechtzeitig in der Clubzeitschrift des
AC bekannt gemacht werden.
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Das Zuchtzulassungsergebnis wird in einem speziellen Zuchtzulassungsbericht festgehalten, die Freigabe
oder Ablehnung zur Zucht wird von der Zuchtbuchstelle in die Abstammungsurkunde eingetragen.
Die Ergebnisse einer Zuchtzulassungsveranstaltung werden im MF veröffentlicht.
Die Zuchtleitung veröffentlicht jährlich die zur Zucht zugelassenen Akita & Amerikanischen Akita des
Jahrganges. Eine statistische Nachkommenübersicht der zuchttauglichen Akita & Amerikanischen Akita
wird durch die Zuchtleitung jährlich im Mitgliederforum veröffentlicht.
6.2.2 Zur Durchführung der Zuchtzulassung beruft der Vorstand des AC aus der Richterliste des VDH
Spezialzuchtrichter, Gruppen- oder Allgemeinrichter.
VDH Zuchtrichter haben keinen Rechtsanspruch auf jährlichen Einsatz bei den Zuchtzulassungen. Die
Zuchtrichter sind nicht berechtigt im eigenen Besitz befindliche Akita/Amerikanische Akita, wie auch von
ihnen gezüchtete Akita/Amerikanische Akita, die nicht mindestens 6 Monate vor der Zuchtzulassung den
Eigentümer gewechselt haben, zur Zucht zuzulassen.
§ 6. 3 Zuchtzulassungsbestimmungen
6.3.1 Der Eigentümer des Akita/Amerikanischen Akita sollte die Anmeldung zur Zuchtzulassung
spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Zuchtzulassungstermin schriftlich bei der Zuchtleitung
eingereicht haben.
6.3.2 Jede ZZL soll im Rahmen von AC Sonderschauen, ZZL-Terminen oder AC Veranstaltungen
stattfinden. Einzelzuchtzulassungen sind in Absprache mit der Zuchtleitung für Hunde möglich, die
regelmäßig auf Ausstellungen (ab Jugendklasse) bewertet worden sind. Der Antragsteller trägt alle
damit verbundenen Zusatzkosten.
6.3.3 Das Zuchtzulassungsergebnis des amtierenden VDH-Zuchtrichters ist endgültig. Ein Einspruch
dagegen ist nicht möglich.
6.3.4 Es besteht kein Anspruch auf eine Zuchtzulassung. Jedweder Schadensersatzanspruch der/des
Eigentümer/s aus einer Zuchtzulassungs- oder Ablehnungsentscheidung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Hunde die die Zuchtvoraussetzungen erfüllen und bei der Erst-ZZL nicht zur Zucht zugelassen werden,
können frühestens nach 4 Monaten einmalig erneut vorgestellt werden.
6.3.5 Der Eigentümer eines Hundes haftet für den durch seinen Hund angerichteten Schaden.
6.3.6 Die Zuchtzulassungsgebühr sowie die Gebühr für den Verhaltenstest in der jeweils festgesetzten
Höhe ist für jeden gemeldeten Akita/Amerikanischen Akita vor der Zuchtzulassung/der
Verhaltensüberprüfung zu entrichten, unabhängig davon, ob der Akita/ Amerikanische Akita vorgeführt,
zugelassen oder abgelehnt wird. Ein Anspruch auf Erstattung der Zuchtzulassungsgebühr besteht generell
nicht.
§ 6. 4 Teilnahmevoraussetzungen zur Zuchtzulassung
6.4.1 Zur Zucht zugelassen werden nur Akita/Amerikanische Akita, die im Zuchtbuch oder Register des
Akita Club e. V. oder in einem anderen von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen
sind.
Die Zuchtzulassung importierter Akita/Amerikanischer Akita ist erst möglich, wenn die Eintragung in das
Zuchtbuch des Akita Club e. V. oder dessen Register erfolgt ist.
6.4.2 Am Tage der Zuchtzulassung muss der gemeldete Akita/Amerikanische Akita im 14. Lebensmonat
sein.
Folgende Nachweise müssen vorliegen:
 Originalahnentafel
 Auswertung der HD-Untersuchung
 Tierärztliche Gebissbescheinigung
 Auswertung der Augenuntersuchung:
 Mindestalter für die Anerkennung zur Zuchtzulassung ist eine Auswertung ab dem
14. Lebensmonat. Die Untersuchung muss von einem dem DOK angeschlossenen Tierarzt oder
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einem Fachtierarzt für Ophthalmologie durchgeführt werden. Die Augenuntersuchung ist bei
Zuchttieren alle 2 Jahre durchzuführen. Diese Regelung gilt für alle zur Zucht
verwendeten Akita/Amerikanischen Akita bis zum 7. Lebensjahr
 DNA-Profil. Hierfür ist eine Blutprobe an ein vom AC festgelegtes Labor zu schicken
 Bei erneuter Zuchtzulassung eine Kopie des letzten Zuchtzulassungsberichtes
6.4.3 Nähere Bestimmungen zur HD-Untersuchung:
Als Nachweis für HD-Untersuchungen gilt ausschließlich das entsprechende HD-Auswertungsformular des
Akita Club e. V. einschließlich der von einem Tierarzt gefertigten Röntgenaufnahme.
Die HD-Auswertung erfolgt zentral über die vom Akita Club autorisierte Auswertungsstelle.
Ausländische Befunde werden nur anerkannt, wenn sie von VDH/F.C.I. autorisierten Auswertungsstellen
vorgenommen worden sind. Eine Kopie des Befundes muss der Zuchtleitung ausgehändigt werden.
Zur Anerkennung der HD-Röntgenaufnahme muss der Akita/Amerikanische Akita im 14. Lebensmonat
sein. Es sollte möglichst nur mit HD-A ausgewerteten Akita/Amerikanischen Akita gezüchtet werden.
Grundsätzlich zur Zucht zugelassen sind die HD-Grade A 1 bis B 2.
Akita/Amerikanische Akita die mit HD-C ausgewertet worden sind, können für einen Wurf/Deckakt in die
Zucht genommen werden; der Zuchtpartner muss mit HD-A ausgewertet sein.
Eine reguläre Zuchtzulassung eines mit HD-C ausgewerteten Akita/ Amerikanischen Akita ist nur möglich,
wenn mindestens 60 % der Nachkommen dieses Akita auf HD untersucht und mindestens 60 % der
gesamten Nachkommen - jedoch nicht weniger als 4 Nachkommen - mit HD A oder B ausgewertet worden
sind. Die Zucht mit einem mit HD-C ausgewerteten Akita/Amerikanischen Akita sollte eine Ausnahme
bleiben!
HD-Bewertungen gem. F.C.I.-Reglement:
HD A 1 - A 2 = HD-frei
HD B 1 - B 2 = HD-Verdacht
HD C 1 - C 2 = leichte HD
HD D 1 - D 2 = mittlere HD
HD E 1 - E 2 = schwere HD
6.4.4 Weitere Voraussetzungen zur Zuchtzulassung:
Der zur ZZL vorgestellte Akita/Amerikanische Akita muss im guten körperlichen Zustand, gesund und frei
von offensichtlichen Hauterkrankungen sein.
Läufige Hündinnen sind dem Richter vorab, ohne besondere Aufforderung, zu melden; dieser regelt dann
die Teilnahme.
Der Akita/Amerikanische Akita muss anhand der Mikrochipnummer identifiziert werden können.
Das Zuchtzulassungsergebnis ist erst gültig und somit für eine Zuchtverwendung wirksam, wenn das
Zuchtzulassungsergebnis, das HD-Ergebnis, das Ergebnis der jeweils erforderlichen Augenuntersuchung
und der DNA-Barcode förmlich bekannt gegeben worden ist.
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6.5 Nachstehende Mängel schließen die Zuchtverwendung eines
Akita
Amerikanischen Akita aus:

Ängstliche oder aggressive Akita

Ängstliche oder aggressive Akita

erhebliche anatomische Mängel

erhebliche anatomische Mängel

Missbildungen jeder Art

Missbildungen jeder Art
Gebissfehler:
Gebissfehler:

Deutlicher Vor-, Rück-, oder Kreuzbiss

Deutlicher Vor-, Rück-, oder Kreuzbiss
(Zangengebiss mit mindestens 2 vorbeißenden
(Zangengebiss mit mindestens 2 vorbeißenden
Incisivi gilt als Vorbiss).
Incisivi gilt als Vorbiss).

Gravierende Zahnfehler

Gravierende Zahnfehler

Entropium, Ektropium, Katarakt, PRA,

Entropium, Ektropium, Katarakt, PRA,
Glaukom und Augenerkrankungen die vom
Glaukom und Augenerkrankungen die vom
DOK (Dortmunder Kreis für Diagnostik
DOK (Dortmunder Kreis für Diagnostik
genetisch bedingter Augenerkrankungen)
genetisch bedingter Augenerkrankungen)
oder einem Fachtierarzt für Ophthalmologie
oder einem Fachtierarzt für Ophthalmologie
als zuchtausschließend für die Rassen
als zuchtausschließend für die Rassen
angesehen werden.
angesehen werden.

Hüftgelenksdysplasie - HD D und HD E,

Hüftgelenksdysplasie - HD D und HD E,
sowie HD C mit Ausnahme der unter § 4.3
sowie HD C mit Ausnahme der unter § 4.3
aufgeführten Ausnahme
aufgeführten Ausnahme

Hodenfehler

Hodenfehler

Nachhandlähmung

Nachhandlähmung

Pigmentfehler der Nase, ausgenommen sind

Langhaar / Befederung
weiße Akita
Disqualifizierende Standardfehler:
Disqualifizierende Standardfehler:
1. nicht aufrecht getragene Ohren
1. Nasenschwamm völlig ohne Pigmentierung
2. hängend getragene Rute
Nasenschwamm mit unpigmentierten Flecken
3. langes Haar/Langhaar (zottig);
(Schmetterlingsnase)
4. Akita mit dunkler Maske/Fang
2. Kippohr, Hängeohr, Faltohr
5. Pintos
3. Vor- oder Rückbiss
6. 3 x den Verhaltenstest gem. den AC
4. Sichelrute, nicht gerollte Rute
Bestimmungen der AC Verhaltenstest5. Rüden unter einer Größe von 63,5 cm;
ordnung nicht bestanden
Hündinnen unter 58,5 cm
6. 3 x den Verhaltenstest gem. den AC
Bestimmungen der AC
Verhaltenstestordnung nicht bestanden
§ 6. 6 Dauer der Zuchtzulassung
6.6.1 Die erste Zuchtzulassung ist auf 24 Monate ab dem Zuchtzulassungsmonat befristet.
Die zweite Zuchtzulassung kann für einen Zeitraum von 2 bis zu max. 4 Jahren festgelegt werden.
Diese Zuchtzulassungen behalten nur Gültigkeit, wenn jeweils im 3. und 4. Jahre der ZZL der
Richterbericht einer VDH Ausstellung mit angegliederter Sonderschau des Akita Club e.V. nachgewiesen
oder der Hund durch einen ZZL Berechtigten des AC begutachtet wird.
6.6.2 Die Zuchtzulassung kann darüber hinaus bei Hündinnen auf eine Wurfanzahl, bei Rüden auf die
Anzahl der Deckakte festgelegt werden. Ebenso kann eine Nachzuchtkontrolle angeordnet werden.
6.6.3 Rüden, die Nachzuchten mit mindestens 3 verschiedenen Hündinnen haben, können auf Lebenszeit
zur Zucht zugelassen werden, sofern bei den Nachzuchten keine phäno- oder genotypischen
Fehler/Erkrankungen aufgetreten sind.
6.6.4 Vor einer erneuten Zuchtzulassung kann eine Nachzuchtkontrolle angeordnet werden, in der Regel
50 % eines Wurfes im Alter von mindestens 6 Monaten.
6.6.5 Tritt während des Zuchtzulassungszeitraumes eine zuchtausschließende Erkrankung auf, erlischt die
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Zuchtzulassung automatisch. Ein ärztliches Attest ist der Zuchtleitung zuzusenden.
§ 6.7 Ablauf der Zuchtzulassung
6.7.1 Die Zuchtzulassung endet mit Ablauf des im Zuchtzulassungsbericht festgelegten Zeitpunktes.
6.7.2 Die Zuchtzulassung eines Akita/Amerikanischen Akita, dessen Eigentümer im Zuge eines
Vereinsverfahrens aus dem AC ausgeschlossen wird, endet mit dem Tage, an dem die
Ausschlussverfügung Rechtskraft erlangt.
§ 6. 8 Schlussbestimmungen zur Zuchtzulassung
6.8.1. Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.
6.8.2. Änderung der AC-Zuchtzulassungsordnung
Im Falle der Nichtigkeit und in dringenden Fällen, wird der AC-Vorstand ermächtigt, diese Ordnung zu
ändern und durch Veröffentlichung im Mitgliederforum in Kraft zu setzen.
Derartige Änderungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die nächste
Mitgliederversammlung gemäß § 8 letzter Absatz „vorläufige Anordnungen und Maßnahmen“ Nr. 1. u. 2.
der AC-Satzung.
6.8.3. Die Zuchtzulassungsordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung bzw. der
Veröffentlichung ihrer Änderungen in Kraft.
Die vorliegende Ordnung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 25. September 2004
verabschiedet und ist mit der Veröffentlichung im Mitgliederforum 4/2004 in Kraft getreten. Zuletzt wurde
sie geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.09.2008, veröffentlicht im MF 4/2008;
geändert mit dem Zusammenführungsbeschluss der Zucht- und Zuchtzulassungsordnung im Rahmen der
Jahreshauptversammlung am 25.09.2010, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am
19.09.2015.
§ 7 Zuchtberatung und Zuchtüberwachung durch Zuchtwarte
Die Ausbildung, Ernennung und Tätigkeit der AC-Zuchtwarte regelt sich nach der Zuchtwartordnung des
Akita Clubs.
§ 8 Wurfbestimmungen
§ 8.1 Zahl der Würfe, Belegung der Hündin, Kaiserschnitt
Einer Hündin soll nicht mehr als ein Wurf pro Jahr zugemutet werden. Nach erfolgreicher Belegung
muss mindestens ein Zeitraum von 10 Monaten bis zur nächsten Belegung eingehalten werden (gerechnet
von Decktag zu Decktag). Über kynologisch sinnvolle Ausnahmen im Einzelfall entscheidet
der Vorstand auf Antrag.
Bei mehr als 8 Welpen verlängert sich die Zuchtpause auf 15 Monate. Jede Abweichung von den
vorgenannten Regelungen hat eine Zuchtsperre von 18 Monaten und eine Geldbuße zur Folge.
Nach 2 Kaiserschnittgeburten ist ein weiterer Zuchteinsatz mit der Hündin verboten. Die Zuchtzulassung
der Hündin erlischt automatisch.
§ 8.1.a
Einer Hündin sollten nicht mehr als 5 Würfe zugemutet werden.
§ 8.2 Künstliche Besamung
Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.
Die Zuchtvoraussetzungen des AC bzw. die Regelungen für den Zuchteinsatz von Zuchttieren aus dem
Ausland müssen erfüllt sein.
Die künstliche Besamung darf nur von Tierärzten vorgenommen werden. Der Tierarzt hat zu bestätigen,
dass die Hündin mit dem Sperma des als Deckrüde vorgesehen Rüden besamt worden ist.
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§ 8.3 Inzestzucht / Inzucht
Folgende Zuchtverpaarung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand:
Inzucht
 Alle Verpaarungen ab einem Inzuchtkoeffizienten von 12,5 % (Halbgeschwisterverpaarung)
Der Antrag an die Zuchtleitung ist ausführlich kynologisch, mit Angabe des Zuchtziels, zu begründen. Die
schriftliche Zustimmung des Vorstandes ist bei der Beantragung der Ahnentafeln beizufügen.
Verboten sind Inzestzuchtverpaarungen!
 Mutter/Sohn
 Vater/Tochter
 Bruder/Schwester
§ 8.4 Zuchtverfahren und Deckrüdenwahl
Die Eigentümer von zur Paarung vorgesehenen Akita/Amerikanische Akita haben sich vor dem Deckakt zu
überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt sind.
Sofern es keine Einschränkungen durch den Zuchtzulassungsbericht gibt, hat der Züchter
grundsätzlich freie Deckrüdenwahl und ist für sein Zuchtvorhaben, wie auch für seine Zuchtprodukte allein
verantwortlich.
Hündinnen dürfen in einer Läufigkeitsperiode nicht von verschiedenen Rüden gedeckt werden
§ 8.5 Deckentschädigung
Die Deckentschädigung ist ausschließlich Angelegenheit zwischen dem Eigentümer der Hündin und dem
Eigentümer des Rüden. Der Akita Club hat keinen Einfluss auf die Decktaxe. Empfohlen wird, dass der
Deckpreis den üblichen Welpenpreis nicht übersteigen sollte.
Deckverträge sind im Interesse der Beteiligten vor der Paarung anzufertigen.
Über kostenloses Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der nächsten Hitze durch denselben Rüden
sollte zwischen dem Eigentümer des Rüden und dem Eigentümer der Hündinnen eine schriftliche
Vereinbarung getroffen werden.
§ 8.6 Deckakt
Die Eigentümer von zur Paarung vorgesehenen Akita/Amerikanische Akita sind verpflichtet, bei jedem
Deckakt als Zeugen persönlich anwesend zu sein. Im Verhinderungsfalle können die Eigentümer eine
andere Person als Zeuge des Deckaktes bevollmächtigen.
§ 8.7 Deckanzeige
§ 8.7a Deckanzeige im Akita Club
Jeder vollzogene Deckakt ist der Zuchtbuchstelle innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen, bei
verspäteter Meldung besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung.
§ 8.7b Deckanzeige im Bereich des VDH und im Ausland
Grundsätzlich ist jeder Deckakt eines Rüden, gleichgültig ob im In- oder Ausland, der Zuchtbuchstelle
anzuzeigen.
§ 8.8 Wurfmeldung und Wurfbesichtigung
Sobald ein Wurf gefallen ist, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, ist der Wurf der Zuchtbuchstelle
schriftlich anzuzeigen.
Im eigenen Interesse sollte der Wurf innerhalb der gleichen Frist auch der Welpen-Vermittlungsstelle
gemeldet werden.
Jeder Wurf soll durch einen AC-Zuchtwart in den ersten 8 Wochen nach Möglichkeit zweimal begutachtet
werden. Bei Würfen mit mehr als 8 Welpen ist eine ausgedehnte Betreuung durch den ZW ratsam.
Bei der Wurfabnahme ist dem ZW Einsicht in alle Zuchtunterlagen zu gewähren. Die Impfpässe der
Welpen sind vollständig und ausgefüllt vorzulegen. Der Züchter erhält eine Kopie des Zuchtwarteberichtes.
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§ 8.9 Welpenaufzucht, Anzahl der Würfe in der Zuchtstätte
Die Welpen sind mindestens 8 Wochen (56 Tage) bei der Mutter zu belassen. Die Welpen sind vom
Züchter selbst aufzuziehen. Es ist nicht erlaubt, die Welpen aus eigenem Gewahrsam, mit Ausnahme der
Ammenaufzucht, in fremde Hände zu geben.
Um eine rassegerechte Aufzucht gewährleisten zu können, dürfen ohne Ausnahmegenehmigung
grundsätzlich nicht mehr als 2 Hündinnen einer Zuchtstätte zeitgleich (binnen 56 Tagen) belegt werden.
Auf schriftlichen Antrag des Züchters kann der Vorstand mehr als 2 zeitgleiche Deckakte genehmigen
(keine Dauergenehmigung), soweit die personellen und räumlichen Voraussetzungen einer rassegerechten
Aufzucht innerhalb der Zuchtstätte für jeden einzelnen Wurf, auch im Falle unvorhersehbar auftretender
Schwierigkeiten, nachweislich gegeben sind.
§ 8.10 Wurfstärke und Ammenaufzucht
Im Allgemeinen sollen der Zuchthündin zur eigenen Aufzucht nur so viele Welpen belassen werden, wie es
ihre Kondition zulässt. Bei mehr als 8 Welpen sollte sofortige Beifütterung erfolgen.
Der Züchter ist verpflichtet, der Zuchtleitung innerhalb von 3 bis 4 Tagen nach dem Wurf mitzuteilen, ob
eine Ammenaufzucht oder Beifütterung erfolgen kann.
§ 8.11 Fehler
Welpen mit anatomischen Missbildungen sind sofort dem Zuchtwart zu melden und einem Tierarzt
vorzustellen und ggf. von diesem zu euthanasieren. Eine Bescheinigung des Tierarztes ist der
Zuchtbuchstelle vorzulegen.
§ 9 Eintragungsbestimmungen
§ 9.1 Grundsatz
Nur die von Mitgliedern des Akita Club e. V. nach den Bestimmungen der Zucht- und
Zuchtzulassungsordnung gezüchteten Akita und American Akita werden in das Zuchtbuch des AC
eingetragen.
§ 9.2 Eintragungsanträge
Die Eintragung von Welpen ins Zuchtbuch erfolgt auf Antrag des Züchters durch den Zuchtbuchführer.
Der Antrag ist mittels des dafür vorgesehenen Formblattes zu beantragen.
Eingetragen werden können alle Informationen, die aus F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern stammen.
Siegertitel und Leistungsqualifikationen der Eltern werden auf Antrag eingetragen.
Jeder Wurf einer Hündin ist auf deren Ahnentafel einzutragen.
§ 9.3 Eintragungsgebühr
Die Gebührensätze errechnen sich nach der Gebührenordnung des AC in der jeweils geltenden Fassung
§ 9.3a Eintragungssperre
Eintragungssperre für Würfe besteht für:
 Alle Welpen, deren Züchter mit einer Zuchtbuch oder Registersperre belegt sind.
 Alle Hunde, die von einem Rüden anderer Rassen stammen oder von einem nicht
eintragungsfähigen Rüden abstammen.
 Alle Hunde, deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist.
§ 9.3b Eintragungssperre für Akita aus dem Ausland
Nachzucht von Akita/Amerikanischen Akita, denen in Deutschland aufgrund von ausschließenden Fehlern
die Zuchtzulassung verweigert wurde und für die im Ausland eine Zuchtverwendung stattgefunden hat,
darf nicht in das Zuchtbuch des Akita Club eingetragen werden.
§ 9.4 Ahnentafel
Für jeden Akita/Amerikanischen Akita, der in das Zuchtbuch des AC eingetragen wird, ist eine Ahnentafel
auszustellen. Für Akita, die in das Ausland verkauft werden, ist eine Auslandsanerkennung zu beantragen.
Bei Verlust einer Ahnentafel kann eine Zweitschrift ausgestellt werden, die Kosten trägt der Antragsteller.
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Ahnentafeln von Import-Akita, die eine von Seiten der F.C.I. anerkannte Ahnentafel haben, können
übernommen werden. Die Übernahme erfolgt nur mit dem dort geschützten Zwingernamen. Das Vor- oder
Nachsetzen eines weiteren Zwingernamens ist nicht zulässig. Die Gebühren richten sich nach der
Gebührenordnung des AC in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 9.5 Register
In das Register werden auf Antrag an die Zuchtleitung nur Akita eingetragen, deren Ahnen nicht
vollständig über drei Generationen in ein von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch nachzuweisen sind, deren
äußeres Erscheinungsbild und Wesen jedoch nach Richterbeurteilung dem bei der FCI hinterlegtem
Standard entsprechen.
Je nach Anmeldung finden jährlich Veranstaltungen zur Registrierung statt; ein Anspruch auf
Einzelregistrierung besteht nicht. Termin und Ort wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Grundlage für die Befürwortung der Registrierung ist immer der bei der F.C. I. hinterlegte
Rassestandard. Evtl. vorhandene Abstammungsnachweise werden bei der Befürwortung zur
Registrierung herangezogen.
Die Registrierbescheinigung, ausgestellt vom Zuchtbuchamt des AC, gilt als Urkunde. Sie weist lediglich
den Namen des Akita/Amerikanischen Akita, das Wurfdatum (falls bekannt) und die Adresse des
Eigentümers auf.
Es werden keine Ahnen eingetragen, nur der Hinweis „Nicht nach VDH- und F.C.I.-Regeln gezüchtet“.
Akita/Amerikanischen Akita mit Registrierbescheinigungen können an allen Veranstaltungen teilnehmen.
Von den in Wettbewerb gestellten Titeln ist nur der Titel Deutscher Champion VDH vergabefähig.
Zum Erwerb anderer Titel, insbesondere internationaler – F.C.I. anerkannter – Titel ist immer eine
lückenlose über drei Generationen aufweisende F.C.I. anerkannte Ahnentafel notwendig. Ein
Rechtsanspruch auf die Vergabe besteht nicht.
Die Registrierung kann aus 2 Gründen beantragt werden:
1. Der Akita/Amerikanischen Akita wird nur zu Ausstellungszwecken registriert
A. Voraussetzungen
 das Mindestalter des Akita/Amerikanischen Akita beträgt 10 Monate
 schriftlicher Antrag des Eigentümers an den AC zwecks Phänotypbeurteilung
 Bestätigung der Identifizierbarkeit des Akita/Amerikanischen Akita mittels Mikro-Chip od.
Täto- Nummer
B. Durchführung der Phänotyp-Beurteilung zur Registrierung
 Erfolgt durch 1 Spezialzuchtrichter des Akita Club
 nach erfolgreicher Phänotypbeurteilung erfolgt die Ausstellung einer Registrierbescheinigung mit
dem Zusatz „Diese Registrierbescheinigung berechtigt nicht zur Zucht und dient nur zu
Ausstellungszwecken“.
2. Eine Registrierung von Akita/Amerikanische Akita mit der späteren Möglichkeit der Zuchtverwendung
Voraussetzungen und Durchführung wie unter 1. aufgeführt, zusätzlich jedoch
 Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Akita-Eigentümers
 auf mind. 3 vom AC angegliederten Sonderschauen oder Spezialzuchtschauen von 3
verschiedenen Spezialzuchtrichtern die Bewertung „Vorzüglich“. Mind. eine Bewertung muss auf
einer VDH-Bundessieger- oder VDH-Europasiegerzuchtschau und eine Bewertung bei der ACClubsiegerschau erworben sein.
 Einhaltung aller AC-Ordnungen, insbesondere der AC-Zuchtzulassungsordnung.
Im Falle einer Zuchtzulassung unter obigen Bedingungen können Nachkommen nur
Registrierbescheinigungen bekommen, also keine Ahnentafeln, bis die Ahnenreihe lückenlos über
drei Generationen in einem F.C.I. anerkanntem Register nachgewiesen ist.
Nachkommen von Registerhunden werden ab der 4. Generation ins Zuchtbuch übernommen.
Diese Bestimmungen sind ausnahmslos für alle mit Registrierbescheinigungen ausgestatteten
Akita/Amerikanischen Akita verbindlich.
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§ 9.6 Kennzeichnung von Welpen
Ab 01.01.2001 muss jeder im Akita Club gezüchtete Akita/Amerikanischen Akita durch einen Transponder
(Mikrochip)kenntlich gemacht werden.
Sämtliche Welpen eines Wurfes sind zur Wurfabnahme mit Transpondern nach ISO 11784 zu
kennzeichnen.
Der Züchter hat die Pflicht, den Mikrochip vor der Wurfabnahme durch einen Tierarzt einsetzen zu lassen.
Die Mikrochipnummer ergänzt zur Kennzeichnung die Zuchtbuchnummer des Akita Club. Sie ist zur
Zuchtbucherfassung der Zuchtbuchstelle für jeden Welpen mit dem Wurfantrag zuzusenden.
Die Zuchtwarte sind verpflichtet, anlässlich der Wurfabnahme die Mikrochipnummer zu prüfen.
§ 9.6a DNA-Datenbank
Für alle ab dem 01.01.2002 im AC geborene Welpen und alle Akita/ Amerikanischen Akita, die ab diesem
Zeitpunkt zur Zuchtzulassung vorgeführt werden, ist eine Blutprobe an ein vom AC zu benennendes Labor
zu schicken.
Die Blutprobe wird zur Erstellung eines DNA-Profils genutzt. Die DNA-Analyse wird dem
Eigentümer des Akita/Amerikanischen Akita ausgehändigt, der Welpenkäufer erhält ihn mit der Ahnentafel
des Welpen.
Das für den DNA-Test nicht verwertete Blut wird eingefroren und steht dem Akita Club e.V. für spätere
Reihenuntersuchungen zur Unterstützung der Forschung und zur Bestimmung genetisch bedingter
Erkrankungen zur Verfügung.
Die Anonymität der Eigentums- und Besitzverhältnisse der untersuchten Tiere wird gewährleistet.
Die Regelung gilt analog für Importe, die im Akita Club zur Zucht zugelassen und zur Zucht verwandt
werden sollen.
Rüden aus dem Ausland können nur zur Zucht eingesetzt werden, wenn ab 01.01.2002 ein DNA-Nachweis
– Blut-, Speichel- (Zellmaterial der Mundschleimhaut) oder Haarwurzeltest - erbracht wird.
§ 9.6b DNA-Elternschaftsnachweis
Zusätzlich ist von jedem im AC gezüchteten Akita der DNA Elternschaftsnachweis mittels Blutanalyse zu
führen.
§ 9.7 Rufnamen
Rufnamen der Würfe eines Zwingers müssen in alphabetischer Reihenfolge gewählt werden.
Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben
(1. Wurf = A; 2. Wurf = B; usw.).
§ 9.8 Zwingername
Zwingernamenschutz wird auf Antrag jedem Mitglied gewährt, das die Anforderungen der AC Ordnungen
erfüllt.
Die Beantragung des Zwingernamenschutzes hat bei der Zuchtleitung so rechtzeitig zu erfolgen,
dass ein Zuchtwart die Gelegenheit zur Prüfung der Haltungs- und Aufzuchtbedingungen hat.
Erst danach kann der Zwingernamensschutz erfolgen.
Nach einer Zuchtpause von mehr als 2 Jahren hat eine erneute Zwingerbesichtigung stattzufinden.
Bei nicht ausreichendem Ergebnis muss eine weitere Zuchtgenehmigung durch den Verein versagt werden.
Der Zwingername wird dem Antragsteller zum alleinigen Gebrauch für selbstgezüchtete Akita geschützt.
Die Gebühr für Zwingernamensschutz ist in der Gebührenordnung festgelegt.
§ 9.8.1 Zwingergemeinschaften
Zwingergemeinschaften sind vom Akita Club zu genehmigende Zusammenschlüsse mehrerer Personen, die
unter einem gemeinsamen Zwingernamen züchten. Für die Genehmigung ist eine gemeinsame
Zuchtadresse erforderlich.
Bei Auflösung der Zwingergemeinschaft kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen. Die
Auflösung der Zwingergemeinschaft ist dem AC umgehend anzuzeigen.
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§ 9.9 Besitzerwechsel und Tod von Akita
Jeder Besitzerwechsel und der Tod eines Akita/Amerikanischen Akita ist der Zuchtbuchstelle möglichst
umgehend zu melden.
Die Abgabe von Welpen wird mittels des Formblattes "Wurfabgabe" gemeldet.
Beim Tod eines Akita/ Amerikanischen Akita ist die Ahnentafel des Akita/ Amerikanischen Akita der
Zuchtbuchstelle zuzusenden, die diese auf Antrag mit entsprechendem Vermerk zurückgibt.
§ 9.10 Abgabe von Jungtieren
Jungtiere sind ausnahmslos bis zur Vollendung der 8. Lebenswoche bei der Mutterhündin zu belassen. Die
vorzeitige Abgabe eines oder mehrerer Jungtiere vor der Wurfabnahme ist nicht statthaft.
Die Wurfabnahme des gesamten Wurfes muss zwischen der 8. und 10. Lebenswoche, im Beisein der
Mutterhündin, durch einen Zuchtwart des Akita Club erfolgen. In Ausnahmefällen kann, nach vorheriger
Genehmigung der Zuchtleitung, die Wurfabnahme durch einen Zuchtwart eines anderen VDHRassehundezuchtvereines erfolgen.
Eine Veräußerung und/oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerbliche Hundehändler
ist untersagt und wird mit Ausschluss aus dem AC geahndet.
Festgestellte Fehler eines Welpen müssen von der Zuchtbuchstelle gem. Wurfabnahmeprotokoll des
Zuchtwartes auf der Ahnentafel vermerkt werden.
Die Welpen müssen rechtzeitig entwurmt und durch einen Tierarzt vor Abgabe an den Käufer mind. gegen
Staupe, Hepatitis und Parvovirose schutzgeimpft sein.
Sofern der Züchter die Welpen nicht gegen Leptospirose impfen lässt, hat er den Welpenkäufer darauf
hinzuweisen, dass mit der 12. Lebenswoche eine Leptospiroseimpfung erfolgen sollte.
Bei Abgabe ins Ausland soll der Welpe auch gegen Tollwut geimpft sein.
Die Impfbescheinigung ist dem Käufer bei Abgabe des Jungtieres auszuhändigen. Der Käufer ist auf die
Wiederholung der Impfung hinzuweisen.
Der Verkauf von Jungtieren ist eine Angelegenheit zwischen Züchter und Käufer. Sollten Welpen Fehler
oder Mängel bei der Abgabe aufweisen, so ist der Züchter verpflichtet, den Käufer auf diese aufmerksam
zu machen. Bei Unterlassung ist er persönlich für spätere Ansprüche haftbar.
§ 9.11 Nachzuchteintragungen
Bei wissentlich oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Zuchtrichtlinien kann gegen einen Züchter
 Nachzuchteintragungssperre für einzelne oder mehrere Hunde oder Zwingersperre
für den ganzen Zwinger seitens des Vorstandes angeordnet werden.
In leichteren Fällen wird ein Verweis erteilt.
§ 9.12 Zwingerbuch und Deckbuch
Jeder Züchter des Akita Club hat ein Zwingerbuch zu führen, in das fortlaufend einzutragen ist:
1. Zu- und Abgänge von Zuchttieren mit Angabe des Wurftages;
2. Name und Zuchtbuchnummer des Deckrüden sowie die Anschrift seines Eigentümers;
3. Decktag;
4. Wurftag und Wurfergebnis sowie Abgänge von Jungtieren durch Verkauf o. a.;
5. Anschrift der Käufer der Jungtiere.
Deckbuch
Jeder Deckrüdeneigentümer hat ein Deckbuch zu führen, in das einzutragen ist:
1. Zu- und Abgänge von Deckrüden mit Angabe des Wurftages, der Zuchtbuch- und
Tätowierungs- bzw. Mikrochipnummer;
2. Decktag, Name und Zuchtbuchnummer der belegten Hündin;
3. Wurfdatum der belegten Hündin, sowie Anschrift des Eigentümers der Hündin;
4. Wurfergebnis.
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§ 10 Zuchtordnung
Die Zuchtordnung dient der Lenkung einer gezielten Zucht und dem Schutz der Mutterhündin. Die Züchter
sind satzungsgemäß verpflichtet die Anweisungen über die Zucht einzuhalten und die Zuchtvorhaben
danach auszurichten. Nichtmitglieder die sich mit ihren Akita/Amerikanischen Akita innerhalb des Akita
Club e. V. züchterisch betätigen wollen, müssen sich vorher schriftlich verpflichten ihre Zuchtvorhaben
nur nach der Zuchtordnung des Akita Club durchzuführen. Nichtmitglieder zahlen bei Inanspruchnahme
von Leistungen des Akita Club e. V. die dreifachen Gebührensätze.
§ 11 Gebühren
Die Zuchtgebühren werden vom Vorstand festgesetzt. Die Gebührenordnung ist mind. alle 2 Jahre in der
Vereinszeitschrift zu veröffentlichen.
§ 12 Verstöße
Die Überwachung dieser Zuchtordnung obliegt der Zuchtleitung, den Zuchtwarten und dem Vorstand.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Zuchtleitung umgehend von Verstößen gegen diese Ordnung in
Kenntnis zu setzen.
Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen und
Entscheidungen der ZZL werden Strafmaßnahmen ergriffen. Sie werden vom Vorstand verhängt und
regeln sich nach den Vereinsordnungen in ihren jeweils gültigen Fassungen.
Übertretung der Zuchtbestimmungen (z.B. "zufälliger" Deckakt, fehlende Zuchtzulassung o. ä.) werden,
sofern die Zuchtbestimmungen nachträglich erfüllt werden können und weder Absicht noch grobe
Fahrlässigkeit zu erkennen ist, mit Verwarnung/Verweis/befristete Zuchtsperre und Geldstrafe geahndet.
Schwere Verstöße gegen die Vereinsordnungen können mit dauernder Zuchtsperre, Zuchtbuchsperre,
Zwingersperre und Zwingerlöschung geahndet werden.
Gleiches gilt für wissentliche Falschangaben, Verschweigen wesentlicher Angaben und Fälschung von
Abstammungsurkunden.
Rechtswirksame Zuchtverbote sowie der Ausschluss von Züchtern aus dem Verein werden der VDHGeschäftsstelle und anderen VDH-Zuchtvereinen unverzüglich mitgeteilt.
Die Sperrung des Zuchtbuches für einen Züchter schließt auch die Sperrung des Zwingernamens ein.
§ 13 Einspruchsrecht
Zuständig für Maßnahmen dieser Ordnung ist der Vorstand des Akita Clubs. Gegen dessen Entscheidung
steht dem Betroffenen der Einspruch an das Ehrengericht binnen vier Wochen nach Zustellung der
belastenden Entscheidung zu.
Gleichzeitig ist ein Kostenanteil von 250,--€ auf das Vereinskonto einzuzahlen.
Die Entscheidung des Ehrengerichts über diesen Einspruch ist unanfechtbar; insoweit ist auch der
ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Bei Einsprüchen gegen HD-Beurteilungen veranlasst die Zuchtleitung, nach Rücksprache mit der
Auswertungsstelle, die Einholung eines Zweitgutachtens. Die Kosten trägt der Eigentümer.
§ 14 Inkrafttreten
Die Zuchtordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung bzw. Veröffentlichung ihrer Änderungen in Kraft;
sie ist Bestandteil der Satzung.
Die Zuchtordnung wurde gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung von September 1993 verabschiedet,
geändert gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 24.09.2005 und 26. 09.2009, geändert mit dem
Zusammenführungsbeschluss der Zucht- und Zuchtzulassungsordnung im Rahmen der Jahreshauptversammlung am 25.09.2010, zuletzt geändert gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung am
19.09.2015.
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