Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten (Fallösungen) im

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Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten (Fallösungen) im
Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten (Fallösungen) im Strafrecht
I. Allgemeines
1. Vorgehensweise
Das Gutachten, das von Ihnen bei der Hausarbeit verlangt wird, soll unter anderem Ihre
Fähigkeit zeigen, einen Fall mit Hilfe der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auf
anspruchsvollem Argumentationsniveau zu lösen. Dabei sollen Sie auch unter Beweis stellen,
dass Sie das juristische Handwerkszeug, d.h. den Umgang mit juristischen Texten
beherrschen. Die Rechtsfragen, die der Fall aufwirft, geben Ihnen dazu Gelegenheit. Um diese
Rechtsfragen aufzuspüren, müssen Sie den Fall zunächst wie eine Klausur zu lösen
versuchen, am besten mit Hilfe eines Kurzkommentars (Lackner/Kühl oder Tröndle/Fischer
oder Joecks), der Ihnen dabei hilft, die „Probleme“ der Aufgabenstellung zu identifizieren.1
Im nächsten Schritt sollten Sie Ihre Kenntnisse und Ihr Argumentationspotential zu den
fallrelevanten Rechtsfragen gezielt vertiefen. Je mehr Sie gelesen (und verstanden!) haben,
desto tiefgründiger und überzeugender kann Ihre eigene Argumentation ausfallen, auch wenn
nicht jede Lesefrucht letztlich in der Endfassung Ihres Textes erscheint.2 Wichtig ist, dass Sie
Ihre Nachforschungen nicht auf ein oder zwei Werke (die Sie vielleicht zufällig besitzen)
beschränken, sondern etliche Kommentare, Lehrbücher und wichtige Monographien zu den
einschlägigen Rechtsfragen konsultieren sowie die relevanten Urteile nachlesen. Gute
Ausgangspunkte, auch für weitere Recherchen, sind die Großkommentare, im Strafrecht
insbesondere
- Leipziger Kommentar (11. Auflage)
- Münchener Kommentar StGB
- Nomos-Kommentar StGB
- Schönke/Schröder (27. Auflage)
- Systematischer Kommentar StGB.
Diese Kommentare sollten für jede strafrechtliche Hausarbeit zu Rate gezogen werden.
Die Qualität Ihrer Dokumentation und Argumentation leidet, wenn diese sich nicht auf dem
neuesten Stand der Diskussion befinden, z.B. neuere Rechtsprechung (oder, noch schlimmer:
aktuelle Gesetzgebung!) nicht berücksichtigen. Es ist daher wichtig, dass Sie sich nicht auf
ältere Literatur verlassen, sondern die neuesten Auflagen der einschlägigen Werke zu Rate
ziehen. War das bei einem wichtigen Werk aus zwingenden Gründen nicht möglich, so sollten
Sie das im Literaturverzeichnis vermerken (z.B.: „Die 27. Auflage des Kommentars von
Schönke/Schröder war zur Zeit der Niederschrift der Arbeit in den Kölner Bibliotheken noch
nicht vorhanden.“). Allgemeine salvatorische Klauseln („Die neuesten Auflagen der zitierten
Werke waren teilweise nicht zugänglich.“) sind dagegen wertlos.
1
Es ist dringend davon abzuraten, die Aufgabe zunächst nur oberflächlich auf „Probleme“ hin durchzusehen und
dann breitflächig zu den vermeintlichen „Streits“ (z.B. „Erlaubnistatbestandsirrtum“, „Putativnotwehrexzess“)
Literatur zu sammeln. Sie sparen viel Arbeit und vermeiden die meist negativ bewertete Wiedergabe
„lehrbuchartiger“ allgemeiner Ausführungen in Ihrer Arbeit, wenn Sie schon zu Beginn das konkrete
Rechtsproblem Ihres Falles möglichst präzise herausarbeiten und zu diesem Problem im Schrifttum nach einer
Lösung suchen – was natürlich manchmal auch eine Auseinandersetzung mit grundsätzlichen Fragen erfordert..
2
Im Gegenteil – gute Arbeiten zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie den Meinungsstand übersichtlich
zsammenfassen und auf die wesentlichen Punkte reduzieren.
1
2. Literaturbelege
In Ihrer Arbeit sind alle wesentlichen Aussagen zu Rechtsfragen, insbesondere zu
umstrittenen Fragen, mit Rechtsprechung und/oder Literatur zu belegen. Dies geschieht in der
Weise, dass Sie
(a) für „unproblematische“ Aussagen (aber nicht für das, was schon im Gesetz steht!) 1-2
typische Belegstellen zitieren;
(b) bei Streitfragen die verschiedenen Positionen unter Zitat der Gerichte und Autoren, die sie
jeweils vertreten3, darstellen.
Beispiele:
(a) Es ist fast allgemeine Ansicht, dass ein Rücktritt vom Versuch nicht in Betracht kommt,
wenn der Versuch fehlgeschlagen ist.4
(b) Nach Auffassung der Rechtsprechung5 handelt es sich bei Mord (§ 211) und Totschlag (§
212) um je eigenständige Tatbestände, so dass die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe als
strafbegründende besondere persönliche Merkmale iSv § 28 I anzusehen sind. Demgegenüber
versteht die ganz herrschende Lehre6 § 211 als einen qualifizierten Fall des Totschlags und
ordnet folglich die genannten Mordmerkmale als strafschärfende Merkmale iSv § 28 II ein.
Belege aus Literatur und Rechtsprechung werden nur dort benötigt, wo Sie fremde Ansichten
zu Rechtsfragen referieren (müssen). Daher gibt es keine Fußnoten
- bei der Wiedergabe des Gesetzestextes (soweit überhaupt notwendig7);
- bei Ausführungen zum konkreten Sachverhalt;
- bei der Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter eine Rechtsnorm (Z.B.: „Daher
hat A im vorliegenden Fall eine fremde bewegliche Sache weggenommen.“);
- bei Ihrer eigenen Stellungnahme zu einer Rechtsfrage.8
Die als Beleg in Anspruch genommene Literatur und Rechtsprechung wird nicht im laufenden
Text, sondern in Fußnoten (sowie durch ein vorangestelltes umfassendes
Literaturverzeichnis) nachgewiesen. Dadurch sollen Sie es dem Leser ermöglichen, die in
Bezug genommenen Quellen ohne großen Suchaufwand selbständig nachzuprüfen.
In juristischen Arbeiten ist es unüblich, fremde Äußerungen durch wörtliche Zitate
einzuführen, außer wenn es gerade auf den Wortlaut ankommt (dann ist das Zitat durch
Anführungszeichen kenntlich zu machen). Der relevante Inhalt von Quellen ist in der Regel in
indirekter Rede wiederzugeben, wobei man weder die Aussage des Autors verfälschen noch
Wiedergabe und eigenen Kommentar vermischen darf.
3
Es ist nicht zulässig, ein und denselben Autor für unterschiedliche Meinungen in Anspruch zu nehmen. Man
darf also z.B. nicht die Darstellung eines Meinungsstreits aus „Wessels/Beulke“ übernehmen und dieses Buch für
alle vertretenen Meinungen zitieren. Vielmehr sind die in einem Lehrbuch oder Kommentar angegebenen
Fundstellen selbständig (!) nachzulesen und auszuwerten.
4
Siehe dazu eingehend LK-Hillenkamp § 24 Rdn. 61-64. Die Gegenansicht (z.B. Gössel ZStW 87 [1975] 3, 18
ff.) verneint in diesen Fällen die Freiwilligkeit des Rücktritts und kommt so zum selben Ergebnis.
5
BGHSt 1, 368; 22, 375.
6
LK-Jähnke vor § 211 Rdn. 39; MüKo-Schneider vor § 211 Rdn. 138 f.; SK-Horn § 211 Rdn. 2, jeweils mit
weiteren Nachweisen.
7
Sie können davon ausgehen, dass der Wortlaut einer zitierten Vorschrift dem Leser bekannt ist.
8
Der Hinweis auf eine „h.M.“ ersetzt nicht die notwendige eigene Argumentation. Wenn es eine
ernstzunehmende Gegenansicht gibt, müssen Sie diese im Text Ihres Gutachtens widerlegen (oder ihr folgen).
2
II. Nachweise in Fußnoten
1. Allgemeines
Immer wenn in der Arbeit auf die Aussagen Anderer Bezug genommen wird, ist dies
kenntlich zu machen, indem die Quellen in einer Fußnote angegeben werden. Die wörtliche
oder sinngemäße Übernahme fremder Äußerungen (auch aus elektronisch gespeicherten
Quellen!) ohne Hinweis ist ein gravierender Verstoß gegen die wissenschaftliche Redlichkeit
und führt in schweren Fällen dazu, dass die Arbeit nicht als Prüfungsleistung gewertet wird.
Zitiert (und zuvor gelesen!9) werden sollen, wenn irgend möglich, die Originalquellen, da bei
der Übernahme aus Sekundär- oder Tertiärquellen erfahrungsgemäß sehr häufig Schreibfehler
und vor allem auch Verständnisfehler auftreten – jede Weitergabe fremder Gedanken stellt
eine Fehlerquelle dar („Stille-Post“-Effekt). Nur wenn die Originalquelle trotz größter
Bemühung nicht zugänglich ist, darf ein fremder Gedanke aus einer Sekundärquelle zitiert
werden; dann ist in der Fußnote (mit dem Hinweis „zitiert nach...“) auch die Sekundärquelle
zu nennen10; im Literaturverzeichnis erscheint nur die Sekundärquelle.
Die Angaben in den Fußnoten sollen, zusammen mit den Angaben im Literaturverzeichnis,
den Leser in die Lage versetzen, die zitierte Stelle problemlos aufzufinden. Aus diesem
Zweck und aus gewissen Konventionen ergeben sich Anforderungen an den Inhalt der
Nachweisungen.
Wichtig ist zunächst, dass in der Quellenangabe der Autor des zitierten Gedankens erkennbar
wird. Es ist daher z.B. verfehlt, als Fundstelle nur „NJW 2005, 3008“ oder „StV 2005, 568“
anzugeben, da der Leser dann nicht weiß, wer sich in dem zitierten Sinne geäußert hat.
Richtig ist in den Beispielen die Angabe „BGH NJW 2005, 3008“ bzw. „Wehnert/Mosiek StV
2005, 568“.
Ebenso wichtig ist die Angabe der genauen Fundstelle: Bezieht man sich z.B. auf einen
bestimmten Satz aus einem Aufsatz oder einer Entscheidung, so muss man - neben der
Anfangsseite des Aufsatzes oder der Entscheidug - die Seite nennen, auf der dieser Satz steht
(z.B.: „BGH NJW 2005, 3008, 3009“). Nur wenn man eine Quelle insgesamt in Bezug
nimmt, zitiert man nur die Anfangsseite (wobei das Hinzufügen von „ff.“ verzichtbar ist).
Erstreckt sich der relevante Teil der Quelle über zwei oder mehr Seiten, so kann man
entweder (leserfreundlich) Anfangs- und Endseite nennen (z.B.: „Grünewald GA 2005, 502,
513-517“) oder die Erstreckung über die zitierte Seite hinaus mit „ff.“ andeuten (z.B.
„Grünewald GA 2005, 502, 513 ff.“). Ist nur die zitierte und die folgende Seite gemeint, so
steht „f.“ (z.B. „Grünewald GA 2005, 502, 513 f.“ = „Grünewald GA 2005, 502, 513-514“).
Man kann auch auf Angaben in früheren Fußnoten verweisen, muss dem Leser dann aber
genau mitteilen, wo er suchen soll. Auf jeden Fall zu vermeiden sind daher unspezifische
Verweisungen auf frühere Fußnoten („siehe auch Walther a.a.O.“); zulässig ist jedoch z.B.
„Siehe auch Walther, oben Fn. 1“.
9
Vor „Blindzitaten“ ist dringend zu warnen. Sie sind für den geübten Leser leicht zu erkennen. Erstaunlich
häufig werden in der Literatur andere Autoren oder Gerichte falsch zitiert oder für Aussagen in Anspruch
genommen, die dort gar nicht stehen. Sie sollten sich also immer die Mühe machen, die zitierten Stellen
nachzulesen – oder sonst lieber auf eine „Fundstelle“ verzichten.
10
Beispiel: Zur Häufigkeit von Justizirrtümern bei Verurteilung zur Todesstrafe siehe Bedau, The Death Penalty
in America, 3. Aufl. 1982, S. 234 ff., zitiert nach Jescheck/Weigend, Allg. Teil, 5. Aufl. 1996, S. 753 Fn. 10.
3
Jede Fußnote stellt einen vollständigen Textabschnitt dar; sie begint daher mit einem
Großbuchstaben und endet mit einem Punkt.
2. Zitierweisen
Aus Büchern (Monographien) wird grundsätzlich nach Seiten zitiert. Anzugeben sind der
Familienname des Autors, der Titel des Buches, das Erscheinungsjahr und die Fundstelle.
Weitere Angaben über das Buch (z.B. Untertitel, Erscheinungsort) stehen nur im
Literaturverzeichnis. Lange Titel können in der Fußnote abgekürzt zitiert werden; die
Zitierweise ist dann im Literaturverzeichnis zu nennen.
Beispiel:
Murmann Die Selbstverantwortung des Opfers im Strafrecht, 2005, S. 175
(oder: Murmann Selbstverantwortung, S. 175)
Lehrbücher haben häufig Randnummern, die dann beim Zitieren auch benutzt werden sollen,
um dem Leser das Finden der zitierten Stelle zu erleichtern. Im übrigen können die Titel der
gängigen Lehrbücher in der Fußnote immer abgekürzt werden (z.B. „Jakobs Allg. Teil, 2.
Aufl. 1991“ oder „Wessels/Hettinger BT 1, 29. Aufl. 2005“)
Beispiele:
Wessels/Hettinger BT 1, 29. Aufl. 2005, Rdn. 383
Roxin AT 1, 4. Aufl. 2006, § 5 Rdn. 60
Kommentare werden nach Paragraphen und Randnummern zitiert. Der Bearbeiter der
zitierten Kommentarstelle muss kenntlich gemacht werden.
Beispiele:
Herdegen in: LK, § 249 Rdn. 6
oder
LK-Herdegen § 249 Rdn. 6
Eser in: Schönke/Schröder, StGB, § 212 Rdn. 4
oder
Schönke/Schröder-Eser StGB, § 212 Rdn. 4
Bei Aufsätzen aus Zeitschriften werden angegeben: Familienname des Verfassers, Titel der
Zeitschrift (bei deutschen Zeitschriften in der üblichen Abkürzung), Jahrgang, Anfangsseite
des Beitrags sowie gegebenenfalls Seite der genauen Fundstelle. Der Titel des Beitrags wird
in der Fußnote nicht angegeben (wohl aber im Literaturverzeichnis!).
Beispiel:
Grünewald GA 2005, 502, 503
In ausländischen sowie in manchen deutschen Zeitschriften (ZStW, MschrKrim) wird
üblicherweise auch die Bandzahl angegeben.
Beispiel:
Walther ZStW 111 (1999), 123, 126.
Beiträge aus Festschriften werden wie Zeitschriftenaufsätze zitiert; der Titel der Festschrift
kann in Kurzform angegeben werden.
Beispiel:
Frisch FS Spendel, 1992, S. 381, 402.
4
Bei Rechtsprechung ist, soweit eine Entscheidung in einer amtlichen Sammlung abgedruckt
ist, aus dieser zu zitieren; andernfalls genügt das Zitat aus einer gängigen Zeitschrift
(möglichst nicht aus einer Ausbildungszeitschrift!). Es sind jeweils Bandzahl und Seite bzw.
Jahrgang und Seite der Zeitschrift anzugeben.
Beispiele:
RGSt 61, 117, 118
BGHSt 41, 52, 56
BGH NJW 2005, 3008
Es wird zunehmend üblich, bei Entscheidungen auch das Datum und das Aktenzeichen
anzugeben. Dies erleichtert das Auffinden der Entscheidung in elektronisch gespeicherten
Sammlungen. Für universitäte Arbeiten sind diese Angaben (noch) nicht zwingend
erforderlich.
III. Literaturverzeichnis
1. Allgemeines
Das der Arbeit vorangestellte Literaturverzeichnis enthält genau die Quellen, die in den
Fußnoten zitiert sind. Es hat weder den Zweck, dem Leser weiterführende Hinweise zu geben,
noch, die Belesenheit des Autors zu dokumentieren, muss aber auf einen Blick erkennen
lassen, auf welche Quellen sich der Text stützt. In Deutschland ist es nicht üblich,
Rechtsprechung im Literaturverzeichnis zu nennen.
2. Einzelfragen
Das Literaturverzeichnis ist ausschließlich alphabetisch zu ordnen. Einteilungen in besondere
Kategorien (z.B. Lehrbücher, Kommentare, Sonstiges) sollten nicht vorgenommen werden.
Für jedes Werk muss das Literaturverzeichnis folgende Angaben enthalten: Name und
Vorname des Autors, Titel des Werkes, ggfls. Auflage (ab der zweiten Auflage!),
Erscheinungsjahr. Zumindest bei ausländischen Werken ist auch der Erscheinungsort zu
nennen; der Verlag wird nicht angeführt.
Beispiel:
Roxin, Claus Täterschaft und Tatherrschaft, 7. Aufl. (Berlin) 2000
Akademische Titel des Verfassers (z.B. Prof. oder Dr.) sind nicht aufzuführen. Adelstitel
werden dem Namen nachgestellt und bleiben für die alphabetische Reihenfolge außer
Betracht.
Beispiel:
Weber, Hellmuth von Grundriß des deutschen Strafrechts, 2. Aufl. 1948
Hat ein Werk mehrere Verfasser, so wird es folgendermaßen in das Literaturverzeichnis
aufgenommen:
Beispiel:
Wessels, Johannes / Beulke, Werner (oder: Wessels, Johannes, und Werner
Beulke)
Strafrecht, Allgemeiner Teil, 34. Auflage (Heidelberg) 2004
Umfasst ein Werk mehrere Bände, von denen nicht alle zitiert werden, so erscheint im
Literaturverzeichnis nur der zitierte Band.
5
Beispiel:
Maurach, Reinhart / Schroeder, Friedrich-Christian Strafrecht Besonderer
Teil, Teilband 2: Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, 9. Aufl.(Heidelberg)
2005
Kommentare werden grundsätzlich wie Monographien (mit dem Namen des Herausgebers)
angegeben. Die Namen einzelner Bearbeiter von Kommentarteilen werden im
Literaturverzeichnis nicht genannt.
Beispiel:
Schönke, Adolf / Schröder, Horst
(München) 2006
Strafgesetzbuch. Kommentar, 27. Aufl.
Kommentare, die unter einem generischen Namen bekannt sind (Leipziger Kommentar,
Karlsruher Kommentar, Münchener Kommentar, Nomos-Kommentar), werden mit diesem
Namen – also nicht unter dem Namen der Herausgeber – in das Literaturverzeichnis
aufgenommen.
Beispiele:
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung (hrsgg. von Gerd
Pfeiffer), 5. Aufl. (München) 2003
Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch (hrsgg. von Burkhard Jähnke,
Heinrich Wilhelm Laufhütte und Walter Odersky), Bd. 1, 11. Aufl. (Berlin)
2003
Auch Aufsätze aus Zeitschriften sind in das Literaturverzeichnis aufzunehmen. Dabei sind
der Familien- und Vorname des Autors, der Titel des Aufsatzes, der Name der Zeitschrift (bei
deutschen Zeitschriften in der üblichen Abkürzung), der Jahrgang und die Anfangsseite des
Aufsatzes anzugeben.
Beispiele:
Weigend, Thomas Eine Prozeßordnung für abgesprochene Urteile?, NStZ
1999, 57
Kreß, Claus
(2002), 123
Refining International Criminal Law, Criminal Law Forum 13
Aufsätze aus Festschriften oder sonstigen Sammelbänden werden wie folgt zitiert: Familienund Vorname des Verfassers des Aufsatzes, Titel des Beitrags, Herausgeber der Festschrift,
Titel der Festschrift, Erscheinungsjahr, Anfangsseite des Beitrags in der Festschrift..
Beispiel:
Frisch, Wolfgang
Die Strafrahmenmilderung beim Versuch. In: Manfred
Seebode (Hrsg.), Festschrift für Günter Spendel zum 70.
Geburtstag, 1992, S. 381
Auch Urteilsanmerkungen gehören in das Literaturverzeichnis. Sie werden zweckmäßig
folgendermaßen aufgeführt:
Beispiel:
Walther, Susanne
Anmerkung zu BGH, Urt. v. 1.2.2005, 1 StR 422/04, JZ
2005, 685
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