Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und
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Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und
Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 2 1 Spannungsfeld des Gutachters Stellung des Sachverständigen? neutral weisungsfrei Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 3 Entschädigung – Schadensersatz Enteignungsentschädigung rechtmäßige gezielte Eingriffe in das Eigentum o o formelle Enteignung: (rechts)förmlicher Entzug des Eigentums materielle Enteignung: Eigentum bleibt zwar "formal" bestehen, wird jedoch durch die öffentlichrechtlichen Beschränkungen (Nutzungsverbote, Nutzungsbeschränkungen etc.) weitgehend inhaltliche (materielle) ausgehöhlt vermögensrechtlicher Ausgleich o o keine Schlechterstellung keine Besserstellung Schadensersatz Ersatz (Wiederherstellung) für einen erlittenen Schaden tunliche Ersatzleistung (wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit) Naturalrestitution Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 4 2 Rechtssprechung des OGH Voraussetzungen = erhebliche Erschwernis oder Unmöglichmachung der Nutzung eines Grundstücks = Beschränkung in den rechtlich zustehenden Nutzungsmöglichkeiten Entschädigungsbetrag = vermögensrechtliche Nachteil = stellt auf die zum Enteignungszeitpunkt bereits bestehenden Verwendungsmöglichkeiten ab. = hängt von der konkreten Verwendbarkeit (rechtlichen Verwendungsmöglichkeit) der betroffenen Grundstücke – nach der Sachlage und Rechtslage – unmittelbar vor dem Eingriff ab. Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 5 Enteignungstitel = öffentliches Interesse vgl. § 17 Abs. 4 ForstG 1975 keine Enteignung bei privaten Interessen öffentliche Interessen (vgl. § 17 Abs. 4 ForstG 1975) Verkehr: Eisenbahn, Straße, Luftverkehr Energie: Strom, Wasserkraft … Infrastruktur: Trinkwasser, Telekommunikation Schutzeinrichtungen: Bannwald, Wasserbau Schutzgebiete: Trinkwasser, Naturschutz Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 6 3 Grundeinlösen im öffentlichen Interesse Grundstücksauswahl „öffentlicher Antragssteller“ ist aus technischen Gründen an bestimmte Liegenschaften gebunden Ausweichen auf Nachbargrundstücke ist nur bedingt möglich Grundeigentümer hat somit eine Monopolstellung gegenüber seinem Nachbarn. Entscheidungsfreiheit Grundstückseigentümer hat infolge der rechtlichen Bestimmungen nicht die freie Entscheidung, ob auf seinem Grundstück ein Nutzungsrecht einzuräumen ist „öffentlicher Antragssteller“ über ein Enteignungsrecht (Zwangsrechtsseinräumung) durchsetzen. Enteignungsrecht des „Käufer“ (öffentlicher Antragssteller) bedingt Verhandlungsrisiko für „Verkäufer“ (Grundeigentümer). kein freies Spiel von Angebot und Nachfrage betriebswirtschaftliche und rechtliche Interessen raschen Vertragserrichtung. „öffentlicher Antragssteller“ bietet meist „Akzeptanzzuschlag" Grundinanspruchnahmen (zB Leitungstrassen) können „politischen“ Wünschen unterliegen Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 7 Rechtsgrundlagen Eigentumsschutz - Staatsgrundgesetz Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz 1954 (EisbEG) Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992 ÖNORM B 1802 – Liegenschaftsbewertung Materiengesetze Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 8 4 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz 1954 Grundsatz von der Enteignung betroffener Grundeigentümer soll in seinem Vermögensstand nicht beeinträchtigt werden Entschädigung = vermögensrechtlicher Ausgleich keine Schlechterstellung ... aber auch keine Besserstellung wertneutral Entschädigungsermittlung erfolgt durch Sachverständigen Bewertungsergebnis ist nicht verhandelbar Entschädigungsfestsetzung durch Behörde Rechtsmittel an Landes- bzw. Bezirksgericht Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 9 Materiengesetze Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG 1954) Starkstromwegegesetz (1968), Energielenkungsgesetz (1982) Landeselektrizitätsgesetze Rohrleitungsgesetz (1975) Gaswirtschaftsgesetz (2000) Mineralrohstoffgesetz (MinroG 1999) Telekommunikationsgesetz (2003) Luftfahrtsgesetz (1957) Bundesstraßengesetz (BStG 1971) Landesstraßengesetze Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) Forstgesetz (ForstG 1975) Bodenbeschaffungsgesetz (BoG 1974) 9 Landes-Naturschutzgesetze Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 10 5 spezielle Regelungen in den Materiengesetzen Forstrecht Naturschutzrecht verkehrswertorientierte Abgeltung bestandes-/zuwachsorientierte Ertragsabgeltung verkehrswertorientierte Abgeltung Wasserrecht Bewirtschaftungsbeschränkungen = Ertragsausfall Baulichkeiten = Verkehrswert Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 11 Bewerten heißt … … Objekten (Wald ua) einen möglichst zutreffenden Geldbetrag zuzumessen. Fragestellung: Was wird dem Betroffenen genommen? Was ist das Genommene wert? Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 12 6 Bewertungsgrundsätze Was wird dem Betroffenen genommen? ... eine Sache (Wald) ... Einkommen (Holzertrag) realistische Zukunftserwartungen (Widmungsänderungen) Was ist das Genommene wert? Verkehrswert Auswirklungen auf Restbetrieb Gebot des vermögensrechtlichen Ausgleiches keine vermögensrechtliche Schlechterstellung ... aber keine vermögensrechtliche Besserstellung Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 13 Entschädigung Voraussetzungen hoheitliches Entschädigungsverfahren Grundeinlösen im öffentlichen Interesse Entschädigungsbetrag kein Schadensersatz sondern Entgelt für das enteignete Recht vermögensrechtlichen Verlust einseitige Festsetzung (Bescheid, Gerichtsurteil) Entschädigungsbetrag wird hoheitlich festgelegt ist nicht verhandelbar SV als „Vermittler“ im Ermittlungsverfahren „Rechtfertigung“ für Controlling (Rechnungshof, AG etc.) Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 14 7 Objektiv … objektiv-abstrakte Bewertung Bewertungsgegenstand ist die Ermittlung des gemeinen Wert (Marktwert, Verkehrswert) konkrete Auswirkungen auf das Vermögen des Enteigneten sind nicht zu beurteilen ( gemeiner Wert ist auch dann zu ersetzen, wenn diese für den Grundeigentümer subjektiv ohne Wert ist) objektiv-konkrete Bewertung welche vermögensrechtlichen Auswirkungen (marktbezogen) „Differenzmethode“: Schadensberechnung vergleicht Wertdifferenz unmittelbar vor und unmittelbar danach (Zukunftsprognose) Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 15 Bewertungsverfahren Vergleichwertverfahren Individuelle Entschädigungsobjekt = keine Vergleichsfälle Bodenpreis, Bestandeswert Sachwertverfahren Schwierigkeiten in der Bodenwertermittlung Bestandeswerte (fiktiv, verfügbar) Ertragswertverfahren tatsächlicher Ertragsausfall = Minderertrag fiktiver Ertragsfall = rechtliche Nutzungsmöglichkeiten Marktanpassung individuelle Ab- und Zuschläge; „Markterfahrung“ Gewichtung Sachwert zu Ertragswert Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 16 8 Mischverfahren? Betriebs‐Waldgröße Sachwert Ertragswert 5 bis 10 ha 95 % 5 % 10 bis 30 ha 85 % 15 % 30 bis 100 ha 75 % 25 % 100 bis 1000 ha 65 % 35 % ab 1000 ha 50 % 50 % Im LBG 1992 „versteckt“ sich diese Marktanpassung in der gemäß § 7 gebotenen "Nachkontrolle" des Ermittlungsergebnisses. Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 17 Landwirtschaft Betriebsgröße Bewirtschaftungsform Nachfolger Emotion VERKEHRSWERT Grundstück Marktanpassung Sachwert SV Ertragswert Nebenerwerb Innerlandwirtschaftlicher Bodenpreis Vergleichspreis Erwartungskomponenten landwirtschaftliches Einkommen Agrarförderungen Zinsfuß ? Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 18 9 Entschädigung = Nachteilsausgleich DIE grundsätzliche Fragestellung lautet … Wie ist der laufende Holzzuwachs, also der Ertragsausfall zu bewerten? … so wie sich auf Grund der verfügten Bewirtschaftungsauflagen der tatsächlich eintretende Mindererlös darstellt, oder … so wie er sich theoretisch bei einer optimieren Bewirtschaftung ergeben, errechnen würde? In wie weit ist das Anlagevermögen, also der aufstockende Waldbestand mitzubewerten (abzulösen)? Gibt es eine Entwertung des Waldbodens (Verkehrswertminderung)? Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 19 Ausgangssituation subalpiner Fichten-Lärchen-Zirbenwald Schutzwald außer Ertrag Operat: 235 Jahre alt keine Nutzungsplanungen Hubschrauberbringung - rechnerische Deckungsbeiträge: Zirbe : Lärche: Fichte: Gesamt: 4,00 € - 2,00 € - 7,00 € - 3,00 € positiv negativ negativ negativ Entschädigungsbegehren Deckungsbeitrag der Zirbe Verkehrswertminderung Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 20 10 Bewertungsüberlegungen Schutzwald gemäß § 21 ForstG 1975 bisher keine forstlichen Erträge keine Nutzungsabsichten Reinvestitionsverpflichtung lt. ForstG (totes Recht?) welche zukünftigen Erlöserwartungen Forstwirtschaft Jagd Änderung des Verkehrswertes durch Naturschutzgebietsausweisung? Sachwert Ertragswert Marktanpassung Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 21 Vertragliche Vereinbarung einvernehmliche vertragliche Lösung zwischen den Betroffenen soll Entschädigung „ersetzen“ gedanklicher Ansatz frei verhandelter Vertrag Vertragsnaturschutz – Vertrag zwischen zwei Partnern? Entschädigungen als zusätzliches Betriebseinkommen? kann im Entschädigungsbescheid festgeschrieben werden Praxis: „Entschädigungen“ als zusätzliches Betriebseinkommen? Rechte und fiktive Verwendungsmöglichkeiten geplanten bzw. realistisch sich anbietenden Bewirtschaftungsmaßnahmen Agrarpolitik Î Rahmenvereinbarungen von Interessensvertretern verhandelt Gleichheit der Mitglieder Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 22 11 Akzeptanzzuschlag frei vereinbarter Aufschlag Höhe, Zuschlag von … Empfehlungen: 10 % (bis 20%) Praxis: bis zu 100 % Argumente Rechtssicherheit Zeitplanung Verfahrenskosten einer behördlichen Enteignung bei Dienstbarkeiten: Verhältnis zum Grundeigentümer Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 23 Wiederbeschaffungskosten österreichische Enteignungsrecht geht von der Vorstellung der Ersatzbeschaffung aus Voraussetzung = tatsächliches Entstehen (OGH 18.01.2011, 4 Ob 213/10t) Höhe Grunderwerbssteuer Verbücherung Vertragserrichtung Makler, Provisionen Gesamt 3,5 % 1,1 % 2,0 % 1,0 % 7,6 % Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 24 12 Entschädigung ' Entgelt Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 25 Rahmenvereinbarung Waldboden Standort Mastenstandort Schleppergelände 27,00 € Seilgelände 18,00 € Schutzwald/Bannwald Leitungsüberspannung Waldbestand Aufwandsersatz Entgelt pro m2 (ohne USt.) Nutzung Servitutsbereich aufstockender Holzvorrat 9,00 € 0,60 € gutachterliche Feststellung Restflächenbewirtschaftung gutachterliche Feststellung Folgeschäden Randschäden gutachterliche Feststellung Wiederaufforstung gemäß UVP‐Bescheid Mastenstandorte 0,60 € 365,00 € Waldüberspannung 510,00 € Indexsicherung VPI 2005 Nachschusspflicht Widmungsänderung bis 15 Jahre ab Inbetriebnahme Akzeptanzzuschlag ein Leitungseigentümer mehrere Leitungseigentümer bis 6.000,00 € gutachterliche Feststellung 300,00 € ab 6.001,00 € 5 % bis 6.000,00 € 360,00 € ab 6.001,00 € 6 % Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 26 13 Rahmenvereinbarung Nutzung Wiesen Standort Überspannung 8,00 € bis 10,20 € unterirdische Leitungsverlegung 4,10 € bis 11,61 € Mastenstandorte Wald 696,16 € bis 1.453,31 € Überspannung 2,67 € bis 3,43 € unterirdische Leitungsverlegung Akzeptanzzuschlag Entgelt pro lfm (ohne USt.) 1,33 € bis 3,87 € bis 3.633,64 € ab 3.633,64 € bis 7.267,28 € 95,27 € 190,55 € ab 7.267,28 € bis 14.534,57 € 381,10 € ab 14.534,57 € 476,37 € Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 27 Zahlungsart und Wertsicherung Einmalzahlung Kapitalisierungszinsfuß „forstlicher“ Zinsfuß = 3 % aktuelle Empfehlungen = 2 % bis 3 % (?) marktorientiert: 1 % bis 1,5 % Kapitalisierungszeitraum? 25 bis 40 Jahre Bewertung des Betriebsrisikos? jährliche Rente kein Rechtsanspruch Wertsicherung – Verbraucherpreisindex – Agrar-Index – Mischsatz Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 28 14 Indexentwicklung Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 29 Zukunftsprognose – wohin geht der Holzpreis? Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 30 15 Agrar-Index Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 31 Exkurs: forstlicher (?) Zinsfuß Zeitraum 1986 bis 2010 = 25 Jahre Agrarindex, forstliche Erzeugnisse Zinssatz 0,34 % Rendite Forstbetriebe 0,80 bis 1,20 % interner Zinsfuß 1,00 bis 1,50 % Empfehlung Sachverständigenverband 2,00 bis 3,00 % Inflationsrate (VPI 1986) 2,15 % inflationsbereinigter Zinssatz 3,29 % ∅ 1,75 % Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 32 16 Verfahrensablauf Grundstück Widmung, aktuelle Nutzung Bonität (Boden, Wald) beanspruchte Teilfläche (Schutzstreifen) Bewertungsverfahren Gesetzliche Vorgaben, Normen, Stand der Technik Dienstbarkeitsbedarf dauernde Grundinanspruchnahme Bewertungsparameter Vorübergehende Grundinanspruchnahme Restbetriebsbelastung Entschädigungsermittlung BESCHEID (hoheitliches Behördenverfahren) VERTRAG (freie Vereinbarung) Entschädigungsbetrag Kapitalisierungszinsfuß Entgelt Entschädigungsbetrag Einmalzahlung Akzeptanzzuschlag Jährliche Rente Einmalzahlung Wertsicherung Kapitalisierungszinsfuß jährliche „Entschädigung“ einmalige „Entschädigung“ Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 33 Thesen ... Entschädigungspraxis Waldeigentümer (Bauer) will Grund und Boden grundsätzlich nicht verkaufen bzw. Dienstbarkeiten eingehen Entschädigungspflichtiger zahlt das Doppelte Landwirtschaftskammern machen mit „Entschädigungs“richtlinien und Rahmenvereinbarungen Agrarpolitik Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 34 17 Beteiligte … InfrastrukturInfrastrukturunternehmen unternehmen LandwirtschaftsLandwirtschaftskammer kammer GRUNDGRUNDEIGENTÜMER EIGENTÜMER Sachverständiger Sachverständiger Behörde Behörde Gericht Gericht … und ihre Strategien Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 35 Infrastrukturunternehmen Projektmanagement (effiziente und harmonische Projektabwicklung) gesellschaftspolitische Überlegungen (Verhältnis Konzern – Landwirt) landespolitischer Konsens (agrarpolitische Überlegungen) Projektmanagement (Raschheit des Verfahrens) Rechtssicherheit Entschädigungsbeträge sind in einer Gesamtrechnung von untergeordneter Bedeutung Kostenrechnung (eigene Personalkosten, externe SVKosten) Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 36 18 Grundeigentümer bäuerliches Selbstverständnis Grund und Boden frei von Belastungen halten denkt in mehreren Hofgeneration will mehr übergeben als er übernommen hat vertraglicher „Entschädigungsbetrag“ muss mindestens den vermögensrechtlichen Betrag (Verkehrswertminderung) abgelten in ferner Zukunft liegende Entwicklungsmöglichkeiten durch höherwertige Verwendung (zB. Golfplatz, Schipiste, Bebauung) sollen gewahrt bleiben (Nachjustierung des Vertragsentgeltes) Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex (nicht Agrar-Index) Vorteile aus der Grundinanspruchnahme wirtschaftlicher Erfolg des Leitungsbetreibers soll anteilig auch dem Grundeigentümer zukommen aktuelle Vertragsbereitschaft wird durch augenblickliche bzw. zeitlich absehbare persönliche Wirtschaftsverhältnisse mitbestimmt Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 37 Landwirtschaftskammer agrarpolitisches Gewicht gesetzliche Interessensvertretung (Sozialpartner) „kostenloser“ Dienstleister für Kammermitglieder Positionierung als das Sprachrohr der Bauern (vgl. Reaktionen einzelner Landwirte bei der 380kV Leitung Steiermark) Gleichheit: alle Landwirte sollen gleich behandelt werden Rahmenvereinbarungen haben Vergleichspreischarakter ausverhandelte Entgelte bilden akzeptierte Basiswerte bei Nachverhandlungen und Neuabschlüssen Preisbindung für andere Interessenten und bei Schadensbewertungen (Versicherungsleistungen) Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 38 19 Sachverständiger Verhaltsmuster ausbildungsbedingt entstammen überwiegend dem land- und forstwirtschaftlichen Gesellschaftsbereich (Eltern = Landwirte); teilweise Nebenerwerbslandwirte kollegiales (teils freundschaftliches) Verhältnis (Universitätsausbildung, Ziviltechnikerkammer, Sachverständigenverband, beruflicher Werdegang, Mitwirkung in Bewertungsteams) eingeschränkter Markt: Auftrags“gegner“ von heute sind Auftragsgeber von morgen überwiegend dem Sachwertverfahren verhaftet Ertragswertverfahren werden als zu komplex betrachtet spezifische Verfahren (DCF) werden abgelehnt nicht objektivierbare Bewertungspositionen werden über den sachverständigen „Götterblick“ gelöst gegebenenfalls durch Befragung von Sachverständigenkollegen Vergleichspreischarakter Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 39 Behörde Objektivität weisungsgebunden (Landespolitik?) strebt grundsätzlich einvernehmliche (=ausgehandelte) Lösung aus starke Rechtsposition des Enteigneten (Interessensvertretung durch Landwirtschaftskammer, Rechtsschutzversicherung, guter Ausbildungsstand der Landwirte) zentrale Rolle des Hilfsorgans (Sachverständiger) Amtssachverständige ist an Vorgaben (Fragestellung der Behörde gebunden) Amtssachverständiger hat inhaltlich wenig Bewertungsspielraum (Vorgaben im Eisenbahnenteignungsgesetz) Sachverständige der Landwirtschaftskammer als Gegengutachter (landespolitische Querverbindungen) Behörde „versteckt“ sich hinter Aussagen des SV Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 40 20 Gerichte Außerstreitverfahren sind arbeitsintensiv Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichtsvorsteher Vergleich wird angestrebt Judikatur nur bedingt verfestigt (Sozialpflichtigkeit gewinnt an Bedeutung; vgl. Rechtssprechung in der BRD) Person des bestellten Gerichtsgutachter Stellenwert den Gerichtsgutachters höher als der des ASV im Verwaltungsverfahren Bezirksgericht entscheidet „im Groben“ Details sollen obere Instanzen (Landesgerichte, Oberster Gerichtshof) entscheiden Gericht hat keine Praxis im angewandten Verwaltungsverfahrensrecht Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 41 Geübte Praxis … einvernehmlich vereinbarte „Entschädigungspreis“ = Doppelte des tatsächlich fachlich richtigen Wertes (behördliches Entschädigungsverfahren) derartig hohe Akzeptanzzuschläge – sollen nicht offengelegt werden, daher Wertansätze an der Obergrenze des Bewertungsskeptrums Wertermittlung erfolgt durch unkritische Vermengung von Vergleichspreisen, Sachwerten und Ertragswerten Richtsätze von Interessensvertretungen (Landwirtschaftskammern) werden ungeprüft (unkommentiert) übernommen inhaltlich überschneidende Bewertungen (Doppelbewertungen) Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 42 21 ENTGELT EVU EVU ENTSCHÄDIGUNG LandwirtschaftsLandwirtschaftskammer kammer GRUNDGRUNDEIGENTÜMER EIGENTÜMER Sachverständiger Sachverständiger Behörde Behörde Gericht Gericht Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 43 … und trotzdem Unzufriedenheiten verhandelte „Entschädigung“ = einvernehmlich vereinbarte Entgeltleistung inhaltliche Trennung nach … Waldboden Waldbestand „Akzeptanzzuschlag“ Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 44 22 Verkehrswertminderung Gedanklicher Ansatz bestehende Liegenschaft wird in ihrem wirtschaftlichen Gefüge beeinträchtigt bestehende Leitungstrassen bilden bei Ausbau- bzw. Neubauvorhaben bevorzugte Trassenvarianten Wartungs- und Reparaturarbeiten erfordern ein – teilweise unbeeinflussbares – Begehen und Befahren der Grundstücke durch Fremde (Leitungsbetreiber) Eintragung im Grundbuch („Verunzierung“) nicht vorhersehbare Auswirkungen bei einer allenfalls künftig höherwertigen Verwendung Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 45 Natura 2000 EU-rechtliche Vorgaben Verschlechterungsverbot Erhaltungsgebot Umfrage bei 339 bundesdeutschen Forstbetriebe (2010) 56 % erhebliche Verkehrswertminderung 60 % der betroffenen Forstbetriebe erhalten einen finanziellen Ausgleich. jährliche Erlösminderungen: – – – – 15 % schätzten die jährlichen finanziellen Auswirkungen unter 10 € pro ha 45 % zwischen 10 € und 50 € pro ha, 20 % zwischen 50 € und 100 € pro ha 16 % über 100 € pro ha ein. Entschädigung tatsächliche Bewirtschaftungsbeschränkungen Vertragsnaturschutz keine Verkehrswertminderung Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 46 23 Verkehrswertminderung? unterschiedliche Entschädigungsansätze Forstrecht Naturschutzrecht Wasserrecht Fragestellungen findet die Verkehrswertminderung am Immobilienmarkt tatsächlich statt = Käuferverhalten psychologische Elemente der Kaufpreisbildung Bewertungsansätze Differenzwertmethode (Vergleichswertverfahren) Schätzpreismethode (Expertenbefragung) Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 47 Verkehrswertminderung - Bewertungsmethoden Synthetische Methode Differenzwertmethode Entschädigungspositionen (Wirtschaftserschwernisse) werden als „Hilfskonstrukt“ getrennt ermittelt inhaltliche Überschneidungen (Doppelbewertung!) Vergleich des Verkehrswertes der unbelasteten Liegenschaft zum Verkehrswert der belasteten Liegenschaft. Problematik geeigneter Vergleichspreise für die belasteten Grundstücke (Wertminderungen immer sehr anlassbezogen) darstellen. Schätzpreismethode Preisfindung erfolgt durch Befragung von sachverständigen Bewertungsexperten effizientes, einfaches Verfahren dar, sind nachvollziehbar, überprüfbar, geringer Gutachtermeinungen unterliegen keiner gegenseitigen Beeinflussung. BIEDERBECK (2008) bezweifelt, ob Experten auch die Meinung des allgemeinen Grundstücksmarktes, der ja auch aus Nicht-Experten besteht, wiederzugeben vermag. Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 48 24 Beispiel: Niedere Tauern VO eines Europaschutzgebietes (Natura 2000) VO enthält jedoch keine konkreten Bewirtschaftungsbeschränkungen räumlichen Abgrenzung und Bestimmung der Schutzgüter bisherige ordnungsgemäße (forstliche) Bewirtschaftung bleibt unberührt künftig behördlich auferlegte Bewirtschaftungsnachteile werden über den Vertragsnaturschutz geregelt (=abgegolten) kein Anspruch auf Verkehrswertminderung Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 49 Entschädigungsbegehren Waldeigentümer schutzgebietsbedingten Ertragsminderungen, Wirtschaftsführungserschwernisse erheblichen Vermögensnachteile wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen, da Verdichtung des Wegenetzes innerhalb des „Natura 2000"-Gebietes nicht mehr möglich die Möglichkeit des traditionellen „Kahlschlags" des traditionellen Nadelholzbaus und die Jagdbewirtschaftung beschränkt, erhöhter Verwaltungsaufwand, Verkehrswertminderung infolge der Schutzgebietsausweisung vor. Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 50 25 Erstgericht (Bezirksgericht) Verordnung enthält weder Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzwecks bzw. keine Ge- und Verbote enthalte bisherige ordnungsgemäße Bewirtschaftung bleibt unberührt bloße Verkehrswertminderung sei nicht zu entschädigen Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 51 Rekursgericht (Landesgericht) grundsätzlichen Möglichkeit, dass allein durch die Erklärung der verfahrengegenständlichen Grundstücke zu Teilen eines Europaschutzgebietes ein erheblicher Verkehrswertverlust eingetreten könne und daher dies der Höhe nach durch die Einholung entsprechenden forstlichen Sachverständigengutachten abzuklären sei. Zurückweisung an Erstgericht Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 52 26 OGH 29. September 2009, 8Ob35/09v Eigentumsbeschränkungen ohne Entschädigung, wenn diese verhältnismäßig und erforderlich sind. Sonderopfertheorie Steiermärkisches Naturschutzrecht verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Gesetzgeber zur Festlegung einer Entschädigungspflicht ab einer zu bestimmenden Eingriffsintensität Entschädigungsbestimmung auf den Nutzungsbegriff ab allein die Möglichkeit, eine Liegenschaft zu verkaufen oder diese hypothekarisch zu belasten, stellt noch keine „Nutzung" im Sinne der Bestimmung des § 25 NSchG dar Natura 2000 Gebieten Gebote und Verbote … eine hieraus sich ableitende negative „Markteinschätzung" deshalb noch nicht entschädigungsfähig, da die möglichen Bewirtschaftungsnachteile ohnedies im Wege des Vertragsnaturschutzes abgegolten werden sollen. Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 53 Kritik in der Lehre (Wagner, Kerschner, Mauerhofer) Im Sinne eines „Vorher- bzw. Nachher-Vergleichs“ bildet der Entzug auch, bloß potentieller Nutzungsmöglichkeiten (ausgenommen völlig unrealistische und mit den natürlichen Gegebenheiten nicht vereinbarte Bewirtschaftungsmaßnahmen) den Anspruch auf eine Abgeltung einer Verkehrswertminderung. Verkaufsmöglichkeit stelle eine potentielle Nutzungsmöglichkeit dar. Verweis auf künftige Reglungen (Abgeltungen) nach dem Vertragsnaturschutz als Regelungsregime jedenfalls generell gemeinschaftsrechtlich bedenklich. OGH 31.01.2012, 1Ob243/11h Europaschutzgebiet „Oberes Donau- und Aschachtal“ erhebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager 29.11.2012 | 54 27 VIELEN DANK © Die dargestellten Informationen haben den mündlichen Vortrag am 29.11.2012 unterstützt. Gültig ist insofern das gesprochene Wort. 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