Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und

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Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und
Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften und Entschädigungen | DI Dr. Gerald Schlager
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Spannungsfeld des Gutachters
Stellung des Sachverständigen?
neutral
weisungsfrei
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Entschädigung – Schadensersatz
Enteignungsentschädigung
ƒ
rechtmäßige gezielte Eingriffe in das Eigentum
o
o
ƒ
formelle Enteignung: (rechts)förmlicher Entzug des Eigentums
materielle Enteignung: Eigentum bleibt zwar "formal" bestehen, wird
jedoch durch die öffentlichrechtlichen Beschränkungen
(Nutzungsverbote, Nutzungsbeschränkungen etc.) weitgehend
inhaltliche (materielle) ausgehöhlt
vermögensrechtlicher Ausgleich
o
o
keine Schlechterstellung
keine Besserstellung
Schadensersatz
ƒ
ƒ
ƒ
Ersatz (Wiederherstellung) für einen erlittenen Schaden
tunliche Ersatzleistung (wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit,
Angemessenheit)
Naturalrestitution
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Rechtssprechung des OGH
Voraussetzungen
= erhebliche Erschwernis oder Unmöglichmachung der Nutzung eines
Grundstücks
= Beschränkung in den rechtlich zustehenden Nutzungsmöglichkeiten
Entschädigungsbetrag
= vermögensrechtliche Nachteil
= stellt auf die zum Enteignungszeitpunkt bereits bestehenden
Verwendungsmöglichkeiten ab.
= hängt von der konkreten Verwendbarkeit (rechtlichen
Verwendungsmöglichkeit) der betroffenen Grundstücke – nach der
Sachlage und Rechtslage – unmittelbar vor dem Eingriff ab.
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Enteignungstitel = öffentliches Interesse
vgl. § 17 Abs. 4 ForstG 1975
keine Enteignung bei privaten Interessen
öffentliche Interessen (vgl. § 17 Abs. 4 ForstG 1975)
ƒ Verkehr: Eisenbahn, Straße, Luftverkehr
ƒ Energie: Strom, Wasserkraft …
ƒ Infrastruktur: Trinkwasser, Telekommunikation
ƒ Schutzeinrichtungen: Bannwald, Wasserbau
ƒ Schutzgebiete: Trinkwasser, Naturschutz
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Grundeinlösen im öffentlichen Interesse
Grundstücksauswahl
ƒ „öffentlicher Antragssteller“ ist aus technischen Gründen an bestimmte
Liegenschaften gebunden
ƒ Ausweichen auf Nachbargrundstücke ist nur bedingt möglich
ƒ Grundeigentümer hat somit eine Monopolstellung gegenüber seinem
Nachbarn.
Entscheidungsfreiheit
ƒ Grundstückseigentümer hat infolge der rechtlichen Bestimmungen nicht die
freie Entscheidung, ob auf seinem Grundstück ein Nutzungsrecht
einzuräumen ist
ƒ „öffentlicher Antragssteller“ über ein Enteignungsrecht
(Zwangsrechtsseinräumung) durchsetzen.
ƒ Enteignungsrecht des „Käufer“ (öffentlicher Antragssteller) bedingt
Verhandlungsrisiko für „Verkäufer“ (Grundeigentümer).
ƒ kein freies Spiel von Angebot und Nachfrage
betriebswirtschaftliche und rechtliche Interessen
ƒ raschen Vertragserrichtung.
ƒ „öffentlicher Antragssteller“ bietet meist „Akzeptanzzuschlag"
ƒ Grundinanspruchnahmen (zB Leitungstrassen) können „politischen“
Wünschen unterliegen
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Rechtsgrundlagen
„
„
„
„
„
Eigentumsschutz - Staatsgrundgesetz
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
1954 (EisbEG)
Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992
ÖNORM B 1802 – Liegenschaftsbewertung
Materiengesetze
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Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz 1954
Grundsatz
ƒ
von der Enteignung betroffener Grundeigentümer soll in
seinem Vermögensstand nicht beeinträchtigt werden
ƒ Entschädigung = vermögensrechtlicher Ausgleich
ƒ keine Schlechterstellung ... aber auch keine
Besserstellung
ƒ wertneutral
Entschädigungsermittlung
ƒ
ƒ
erfolgt durch Sachverständigen
Bewertungsergebnis ist nicht verhandelbar
Entschädigungsfestsetzung
ƒ
ƒ
durch Behörde
Rechtsmittel an Landes- bzw. Bezirksgericht
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Materiengesetze
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG 1954)
Starkstromwegegesetz (1968), Energielenkungsgesetz (1982)
Landeselektrizitätsgesetze
Rohrleitungsgesetz (1975)
Gaswirtschaftsgesetz (2000)
Mineralrohstoffgesetz (MinroG 1999)
Telekommunikationsgesetz (2003)
Luftfahrtsgesetz (1957)
Bundesstraßengesetz (BStG 1971)
Landesstraßengesetze
Wasserrechtsgesetz (WRG 1959)
Forstgesetz (ForstG 1975)
Bodenbeschaffungsgesetz (BoG 1974)
9 Landes-Naturschutzgesetze
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5
spezielle Regelungen in den Materiengesetzen
ƒ
Forstrecht
ƒ
ƒ
Naturschutzrecht
ƒ
ƒ
ƒ
verkehrswertorientierte Abgeltung
bestandes-/zuwachsorientierte Ertragsabgeltung
verkehrswertorientierte Abgeltung
Wasserrecht
ƒ
ƒ
Bewirtschaftungsbeschränkungen = Ertragsausfall
Baulichkeiten = Verkehrswert
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Bewerten heißt …
… Objekten (Wald ua) einen möglichst zutreffenden
Geldbetrag zuzumessen.
Fragestellung:
ƒ
ƒ
Was wird dem Betroffenen genommen?
Was ist das Genommene wert?
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Bewertungsgrundsätze
Was wird dem Betroffenen genommen?
ƒ
... eine Sache (Wald)
ƒ ... Einkommen (Holzertrag)
ƒ realistische Zukunftserwartungen (Widmungsänderungen)
Was ist das Genommene wert?
ƒ
ƒ
Verkehrswert
Auswirklungen auf Restbetrieb
Gebot des vermögensrechtlichen Ausgleiches
ƒ
keine vermögensrechtliche Schlechterstellung
ƒ ... aber keine vermögensrechtliche Besserstellung
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Entschädigung
Voraussetzungen
ƒ
ƒ
hoheitliches Entschädigungsverfahren
Grundeinlösen im öffentlichen Interesse
Entschädigungsbetrag
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
kein Schadensersatz sondern Entgelt für das enteignete Recht
vermögensrechtlichen Verlust
einseitige Festsetzung (Bescheid, Gerichtsurteil)
Entschädigungsbetrag wird hoheitlich festgelegt
ist nicht verhandelbar
SV
ƒ
ƒ
als „Vermittler“ im Ermittlungsverfahren
„Rechtfertigung“ für Controlling (Rechnungshof, AG etc.)
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Objektiv …
objektiv-abstrakte Bewertung
ƒ
Bewertungsgegenstand ist die Ermittlung des gemeinen Wert
(Marktwert, Verkehrswert)
ƒ konkrete Auswirkungen auf das Vermögen des Enteigneten
sind nicht zu beurteilen ( gemeiner Wert ist auch dann zu
ersetzen, wenn diese für den Grundeigentümer subjektiv ohne
Wert ist)
objektiv-konkrete Bewertung
ƒ
welche vermögensrechtlichen Auswirkungen (marktbezogen)
ƒ „Differenzmethode“: Schadensberechnung vergleicht
Wertdifferenz unmittelbar vor und unmittelbar danach
(Zukunftsprognose)
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Bewertungsverfahren
Vergleichwertverfahren
ƒ Individuelle Entschädigungsobjekt
= keine Vergleichsfälle
ƒ Bodenpreis, Bestandeswert
Sachwertverfahren
ƒ Schwierigkeiten in der Bodenwertermittlung
ƒ Bestandeswerte (fiktiv, verfügbar)
Ertragswertverfahren
ƒ tatsächlicher Ertragsausfall = Minderertrag
ƒ fiktiver Ertragsfall = rechtliche Nutzungsmöglichkeiten
Marktanpassung
ƒ individuelle Ab- und Zuschläge; „Markterfahrung“
ƒ Gewichtung Sachwert zu Ertragswert
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Mischverfahren?
Betriebs‐Waldgröße
Sachwert
Ertragswert
5 bis 10 ha
95 %
5 %
10 bis 30 ha
85 %
15 %
30 bis 100 ha
75 %
25 %
100 bis 1000 ha
65 %
35 %
ab 1000 ha
50 %
50 %
Im LBG 1992 „versteckt“ sich diese Marktanpassung in der gemäß § 7
gebotenen "Nachkontrolle" des Ermittlungsergebnisses.
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Landwirtschaft
Betriebsgröße
Bewirtschaftungsform
Nachfolger
Emotion
VERKEHRSWERT
Grundstück
Marktanpassung
Sachwert
SV
Ertragswert
Nebenerwerb
Innerlandwirtschaftlicher
Bodenpreis
Vergleichspreis
Erwartungskomponenten
landwirtschaftliches
Einkommen
Agrarförderungen
Zinsfuß
?
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Entschädigung = Nachteilsausgleich
DIE grundsätzliche Fragestellung lautet …
ƒ
Wie ist der laufende Holzzuwachs, also der Ertragsausfall zu
bewerten?
… so wie sich auf Grund der verfügten Bewirtschaftungsauflagen der
tatsächlich eintretende Mindererlös darstellt, oder
… so wie er sich theoretisch bei einer optimieren Bewirtschaftung
ergeben, errechnen würde?
ƒ
In wie weit ist das Anlagevermögen, also der aufstockende
Waldbestand mitzubewerten (abzulösen)?
ƒ
Gibt es eine Entwertung des Waldbodens
(Verkehrswertminderung)?
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Ausgangssituation
ƒ subalpiner Fichten-Lärchen-Zirbenwald
ƒ Schutzwald außer Ertrag
ƒ Operat:
ƒ 235 Jahre alt
ƒ keine Nutzungsplanungen
ƒ Hubschrauberbringung - rechnerische Deckungsbeiträge:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Zirbe :
Lärche:
Fichte:
Gesamt:
4,00 €
- 2,00 €
- 7,00 €
- 3,00 €
positiv
negativ
negativ
negativ
ƒ Entschädigungsbegehren
ƒ Deckungsbeitrag der Zirbe
ƒ Verkehrswertminderung
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Bewertungsüberlegungen
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Schutzwald gemäß § 21 ForstG 1975
bisher keine forstlichen Erträge
keine Nutzungsabsichten
Reinvestitionsverpflichtung lt. ForstG (totes Recht?)
welche zukünftigen Erlöserwartungen
ƒ
ƒ
Forstwirtschaft
Jagd
ƒ Änderung des Verkehrswertes durch Naturschutzgebietsausweisung?
ƒ
ƒ
ƒ
Sachwert
Ertragswert
Marktanpassung
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Vertragliche Vereinbarung
ƒ
einvernehmliche vertragliche Lösung zwischen den Betroffenen
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
soll Entschädigung „ersetzen“
gedanklicher Ansatz frei verhandelter Vertrag
Vertragsnaturschutz – Vertrag zwischen zwei Partnern?
Entschädigungen als zusätzliches Betriebseinkommen?
ƒ
kann im Entschädigungsbescheid festgeschrieben werden
ƒ
Praxis: „Entschädigungen“ als zusätzliches Betriebseinkommen?
ƒ
ƒ
ƒ
Rechte und fiktive Verwendungsmöglichkeiten
geplanten bzw. realistisch sich anbietenden Bewirtschaftungsmaßnahmen
Agrarpolitik Î Rahmenvereinbarungen
ƒ
ƒ
von Interessensvertretern verhandelt
Gleichheit der Mitglieder
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Akzeptanzzuschlag
ƒ
frei vereinbarter Aufschlag
ƒ
Höhe, Zuschlag von …
ƒ
ƒ
ƒ
Empfehlungen: 10 % (bis 20%)
Praxis: bis zu 100 %
Argumente
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Rechtssicherheit
Zeitplanung
Verfahrenskosten einer behördlichen Enteignung
bei Dienstbarkeiten: Verhältnis zum Grundeigentümer
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Wiederbeschaffungskosten
ƒ österreichische Enteignungsrecht geht von der Vorstellung
der Ersatzbeschaffung aus
ƒ Voraussetzung = tatsächliches Entstehen (OGH 18.01.2011, 4 Ob 213/10t)
ƒ Höhe
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Grunderwerbssteuer
Verbücherung
Vertragserrichtung
Makler, Provisionen
Gesamt
3,5 %
1,1 %
2,0 %
1,0 %
7,6 %
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Entschädigung ' Entgelt
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Rahmenvereinbarung
Waldboden
Standort
Mastenstandort
Schleppergelände
27,00 €
Seilgelände
18,00 €
Schutzwald/Bannwald
Leitungsüberspannung
Waldbestand
Aufwandsersatz
Entgelt pro m2 (ohne USt.)
Nutzung
Servitutsbereich
aufstockender Holzvorrat
9,00 €
0,60 €
gutachterliche Feststellung
Restflächenbewirtschaftung
gutachterliche Feststellung
Folgeschäden
Randschäden
gutachterliche Feststellung
Wiederaufforstung
gemäß UVP‐Bescheid
Mastenstandorte
0,60 €
365,00 €
Waldüberspannung
510,00 €
Indexsicherung
VPI 2005
Nachschusspflicht
Widmungsänderung bis 15 Jahre ab Inbetriebnahme
Akzeptanzzuschlag
ein Leitungseigentümer
mehrere Leitungseigentümer
bis 6.000,00 €
gutachterliche Feststellung
300,00 €
ab 6.001,00 €
5 %
bis 6.000,00 €
360,00 €
ab 6.001,00 €
6 %
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Rahmenvereinbarung
Nutzung
Wiesen
Standort
Überspannung
8,00 € bis 10,20 €
unterirdische Leitungsverlegung
4,10 € bis 11,61 €
Mastenstandorte
Wald
696,16 € bis 1.453,31 €
Überspannung
2,67 € bis 3,43 €
unterirdische Leitungsverlegung
Akzeptanzzuschlag
Entgelt pro lfm (ohne USt.)
1,33 € bis 3,87 €
bis 3.633,64 €
ab 3.633,64 € bis 7.267,28 €
95,27 €
190,55 €
ab 7.267,28 € bis 14.534,57 €
381,10 €
ab 14.534,57 €
476,37 €
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Zahlungsart und Wertsicherung
Einmalzahlung
ƒ
Kapitalisierungszinsfuß
ƒ „forstlicher“ Zinsfuß = 3 %
ƒ aktuelle Empfehlungen = 2 % bis 3 % (?)
ƒ marktorientiert: 1 % bis 1,5 %
ƒ Kapitalisierungszeitraum?
ƒ 25 bis 40 Jahre
ƒ Bewertung des Betriebsrisikos?
jährliche Rente
ƒ
ƒ
kein Rechtsanspruch
Wertsicherung
– Verbraucherpreisindex
– Agrar-Index
– Mischsatz
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Indexentwicklung
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Zukunftsprognose – wohin geht der Holzpreis?
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Agrar-Index
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Exkurs: forstlicher (?) Zinsfuß
Zeitraum 1986 bis 2010 = 25 Jahre
Agrarindex, forstliche Erzeugnisse
Zinssatz
0,34 %
Rendite Forstbetriebe
0,80 bis 1,20 %
interner Zinsfuß
1,00 bis 1,50 %
Empfehlung Sachverständigenverband
2,00 bis 3,00 %
Inflationsrate (VPI 1986)
2,15 %
inflationsbereinigter Zinssatz
3,29 %
∅
1,75 %
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Verfahrensablauf
Grundstück
Widmung, aktuelle Nutzung
Bonität (Boden, Wald)
beanspruchte Teilfläche
(Schutzstreifen)
Bewertungsverfahren
Gesetzliche Vorgaben,
Normen, Stand der Technik
Dienstbarkeitsbedarf
dauernde
Grundinanspruchnahme
Bewertungsparameter
Vorübergehende
Grundinanspruchnahme
Restbetriebsbelastung
Entschädigungsermittlung
BESCHEID (hoheitliches
Behördenverfahren)
VERTRAG
(freie Vereinbarung)
Entschädigungsbetrag
Kapitalisierungszinsfuß
Entgelt
Entschädigungsbetrag
Einmalzahlung
Akzeptanzzuschlag
Jährliche Rente
Einmalzahlung
Wertsicherung
Kapitalisierungszinsfuß
jährliche „Entschädigung“
einmalige „Entschädigung“
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Thesen ...
Entschädigungspraxis
ƒ
Waldeigentümer (Bauer) will Grund und Boden grundsätzlich
nicht verkaufen bzw. Dienstbarkeiten eingehen
ƒ
Entschädigungspflichtiger zahlt das Doppelte
ƒ
Landwirtschaftskammern machen mit
„Entschädigungs“richtlinien und Rahmenvereinbarungen
Agrarpolitik
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Beteiligte …
InfrastrukturInfrastrukturunternehmen
unternehmen
LandwirtschaftsLandwirtschaftskammer
kammer
GRUNDGRUNDEIGENTÜMER
EIGENTÜMER
Sachverständiger
Sachverständiger
Behörde
Behörde
Gericht
Gericht
… und ihre Strategien
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Infrastrukturunternehmen
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Projektmanagement (effiziente und harmonische
Projektabwicklung)
gesellschaftspolitische Überlegungen (Verhältnis Konzern
– Landwirt)
landespolitischer Konsens (agrarpolitische Überlegungen)
Projektmanagement (Raschheit des Verfahrens)
Rechtssicherheit
Entschädigungsbeträge sind in einer Gesamtrechnung von
untergeordneter Bedeutung
Kostenrechnung (eigene Personalkosten, externe SVKosten)
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18
Grundeigentümer
ƒ
bäuerliches Selbstverständnis
ƒ Grund und Boden frei von Belastungen halten
ƒ denkt in mehreren Hofgeneration
ƒ will mehr übergeben als er übernommen hat
ƒ
vertraglicher „Entschädigungsbetrag“
ƒ muss mindestens den vermögensrechtlichen Betrag
(Verkehrswertminderung) abgelten
ƒ in ferner Zukunft liegende Entwicklungsmöglichkeiten durch
höherwertige Verwendung (zB. Golfplatz, Schipiste, Bebauung) sollen
gewahrt bleiben (Nachjustierung des Vertragsentgeltes)
ƒ Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex (nicht Agrar-Index)
ƒ
Vorteile aus der Grundinanspruchnahme
ƒ wirtschaftlicher Erfolg des Leitungsbetreibers soll anteilig auch dem
Grundeigentümer zukommen
ƒ aktuelle Vertragsbereitschaft wird durch augenblickliche bzw.
zeitlich absehbare persönliche Wirtschaftsverhältnisse mitbestimmt
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Landwirtschaftskammer
ƒ
agrarpolitisches Gewicht
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
gesetzliche Interessensvertretung (Sozialpartner)
„kostenloser“ Dienstleister für Kammermitglieder
Positionierung als das Sprachrohr der Bauern (vgl. Reaktionen
einzelner Landwirte bei der 380kV Leitung Steiermark)
Gleichheit: alle Landwirte sollen gleich behandelt werden
ƒ
ƒ
ƒ
Rahmenvereinbarungen haben Vergleichspreischarakter
ausverhandelte Entgelte bilden akzeptierte Basiswerte bei
Nachverhandlungen und Neuabschlüssen
Preisbindung für andere Interessenten und bei Schadensbewertungen
(Versicherungsleistungen)
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Sachverständiger
ƒ
Verhaltsmuster
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ausbildungsbedingt
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
entstammen überwiegend dem land- und forstwirtschaftlichen
Gesellschaftsbereich (Eltern = Landwirte); teilweise
Nebenerwerbslandwirte
kollegiales (teils freundschaftliches) Verhältnis (Universitätsausbildung,
Ziviltechnikerkammer, Sachverständigenverband, beruflicher Werdegang,
Mitwirkung in Bewertungsteams)
eingeschränkter Markt: Auftrags“gegner“ von heute sind Auftragsgeber
von morgen
überwiegend dem Sachwertverfahren verhaftet
Ertragswertverfahren werden als zu komplex betrachtet
spezifische Verfahren (DCF) werden abgelehnt
nicht objektivierbare Bewertungspositionen werden
ƒ
ƒ
über den sachverständigen „Götterblick“ gelöst gegebenenfalls durch
Befragung von Sachverständigenkollegen
Vergleichspreischarakter
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Behörde
ƒ
Objektivität
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
weisungsgebunden (Landespolitik?)
strebt grundsätzlich einvernehmliche (=ausgehandelte) Lösung aus
starke Rechtsposition des Enteigneten (Interessensvertretung durch
Landwirtschaftskammer, Rechtsschutzversicherung, guter
Ausbildungsstand der Landwirte)
zentrale Rolle des Hilfsorgans (Sachverständiger)
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Amtssachverständige ist an Vorgaben (Fragestellung der Behörde
gebunden)
Amtssachverständiger hat inhaltlich wenig Bewertungsspielraum
(Vorgaben im Eisenbahnenteignungsgesetz)
Sachverständige der Landwirtschaftskammer als Gegengutachter
(landespolitische Querverbindungen)
Behörde „versteckt“ sich hinter Aussagen des SV
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Gerichte
ƒ
Außerstreitverfahren sind arbeitsintensiv
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichtsvorsteher
Vergleich wird angestrebt
Judikatur nur bedingt verfestigt (Sozialpflichtigkeit
gewinnt an Bedeutung; vgl. Rechtssprechung in der
BRD)
Person des bestellten Gerichtsgutachter
Stellenwert den Gerichtsgutachters höher als der des
ASV im Verwaltungsverfahren
Bezirksgericht entscheidet „im Groben“
ƒ
Details sollen obere Instanzen (Landesgerichte, Oberster
Gerichtshof) entscheiden
ƒ Gericht hat keine Praxis im angewandten
Verwaltungsverfahrensrecht
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Geübte Praxis …
ƒ
einvernehmlich vereinbarte „Entschädigungspreis“ =
Doppelte des tatsächlich fachlich richtigen Wertes
(behördliches Entschädigungsverfahren)
ƒ
derartig hohe Akzeptanzzuschläge – sollen nicht offengelegt
werden, daher
ƒ
ƒ
ƒ
Wertansätze an der Obergrenze des Bewertungsskeptrums
Wertermittlung erfolgt durch unkritische Vermengung von
Vergleichspreisen, Sachwerten und Ertragswerten
Richtsätze von Interessensvertretungen (Landwirtschaftskammern)
werden ungeprüft (unkommentiert) übernommen
inhaltlich überschneidende Bewertungen (Doppelbewertungen)
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ENTGELT
EVU
EVU
ENTSCHÄDIGUNG
LandwirtschaftsLandwirtschaftskammer
kammer
GRUNDGRUNDEIGENTÜMER
EIGENTÜMER
Sachverständiger
Sachverständiger
Behörde
Behörde
Gericht
Gericht
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… und trotzdem Unzufriedenheiten
ƒ verhandelte „Entschädigung“ = einvernehmlich
vereinbarte Entgeltleistung
ƒ inhaltliche Trennung nach …
ƒ Waldboden
ƒ Waldbestand
ƒ „Akzeptanzzuschlag“
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Verkehrswertminderung
Gedanklicher Ansatz
bestehende Liegenschaft wird in ihrem wirtschaftlichen Gefüge
beeinträchtigt
bestehende Leitungstrassen bilden bei Ausbau- bzw.
Neubauvorhaben bevorzugte Trassenvarianten
Wartungs- und Reparaturarbeiten erfordern ein – teilweise
unbeeinflussbares – Begehen und Befahren der Grundstücke
durch Fremde (Leitungsbetreiber)
Eintragung im Grundbuch („Verunzierung“)
nicht vorhersehbare Auswirkungen bei einer allenfalls künftig
höherwertigen Verwendung
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
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Natura 2000
EU-rechtliche Vorgaben
ƒ
ƒ
Verschlechterungsverbot
Erhaltungsgebot
Umfrage bei 339 bundesdeutschen Forstbetriebe (2010)
ƒ
ƒ
ƒ
56 % erhebliche Verkehrswertminderung
60 % der betroffenen Forstbetriebe erhalten einen finanziellen Ausgleich.
jährliche Erlösminderungen:
–
–
–
–
15 % schätzten die jährlichen finanziellen Auswirkungen unter 10 € pro ha
45 % zwischen 10 € und 50 € pro ha,
20 % zwischen 50 € und 100 € pro ha
16 % über 100 € pro ha ein.
Entschädigung
ƒ
ƒ
ƒ
tatsächliche Bewirtschaftungsbeschränkungen
Vertragsnaturschutz
keine Verkehrswertminderung
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Verkehrswertminderung?
unterschiedliche Entschädigungsansätze
ƒ
Forstrecht
Naturschutzrecht
ƒ Wasserrecht
ƒ
Fragestellungen
ƒ
findet die Verkehrswertminderung am Immobilienmarkt
tatsächlich statt = Käuferverhalten
ƒ psychologische Elemente der Kaufpreisbildung
Bewertungsansätze
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Differenzwertmethode (Vergleichswertverfahren)
ƒ Schätzpreismethode (Expertenbefragung)
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Verkehrswertminderung - Bewertungsmethoden
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Synthetische Methode
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Differenzwertmethode
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Entschädigungspositionen (Wirtschaftserschwernisse) werden als
„Hilfskonstrukt“ getrennt ermittelt
inhaltliche Überschneidungen (Doppelbewertung!)
Vergleich des Verkehrswertes der unbelasteten Liegenschaft zum Verkehrswert
der belasteten Liegenschaft.
Problematik geeigneter Vergleichspreise für die belasteten Grundstücke
(Wertminderungen immer sehr anlassbezogen) darstellen.
Schätzpreismethode
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Preisfindung erfolgt durch Befragung von sachverständigen
Bewertungsexperten
effizientes, einfaches Verfahren dar, sind nachvollziehbar, überprüfbar, geringer
Gutachtermeinungen unterliegen keiner gegenseitigen Beeinflussung.
BIEDERBECK (2008) bezweifelt, ob Experten auch die Meinung des
allgemeinen Grundstücksmarktes, der ja auch aus Nicht-Experten besteht,
wiederzugeben vermag.
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Beispiel: Niedere Tauern
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VO eines Europaschutzgebietes (Natura 2000)
VO enthält jedoch keine konkreten Bewirtschaftungsbeschränkungen
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räumlichen Abgrenzung und
Bestimmung der Schutzgüter
bisherige ordnungsgemäße (forstliche) Bewirtschaftung bleibt unberührt
künftig behördlich auferlegte Bewirtschaftungsnachteile werden über den
Vertragsnaturschutz geregelt (=abgegolten)
kein Anspruch auf Verkehrswertminderung
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Entschädigungsbegehren Waldeigentümer
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schutzgebietsbedingten Ertragsminderungen,
ƒ Wirtschaftsführungserschwernisse
ƒ erheblichen Vermögensnachteile
ƒ wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen, da
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Verdichtung des Wegenetzes innerhalb des „Natura 2000"-Gebietes nicht
mehr möglich
die Möglichkeit des traditionellen „Kahlschlags"
des traditionellen Nadelholzbaus und
die Jagdbewirtschaftung beschränkt,
erhöhter Verwaltungsaufwand,
Verkehrswertminderung infolge der Schutzgebietsausweisung vor.
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Erstgericht (Bezirksgericht)
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Verordnung enthält weder Maßnahmen zur Erreichung
des Schutzzwecks bzw. keine Ge- und Verbote enthalte
ƒ bisherige ordnungsgemäße Bewirtschaftung bleibt
unberührt
ƒ bloße Verkehrswertminderung sei nicht zu entschädigen
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Rekursgericht (Landesgericht)
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grundsätzlichen Möglichkeit, dass allein durch die
Erklärung der verfahrengegenständlichen Grundstücke zu
Teilen eines Europaschutzgebietes ein erheblicher
Verkehrswertverlust eingetreten könne und daher dies der
Höhe nach durch die Einholung entsprechenden
forstlichen Sachverständigengutachten abzuklären sei.
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Zurückweisung an Erstgericht
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OGH 29. September 2009, 8Ob35/09v
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Eigentumsbeschränkungen ohne Entschädigung,
ƒ wenn diese verhältnismäßig
ƒ und erforderlich sind.
Sonderopfertheorie
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Steiermärkisches Naturschutzrecht
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verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Gesetzgeber zur Festlegung einer
Entschädigungspflicht ab einer zu bestimmenden Eingriffsintensität
Entschädigungsbestimmung auf den Nutzungsbegriff ab
allein die Möglichkeit, eine Liegenschaft zu verkaufen oder diese
hypothekarisch zu belasten, stellt noch keine „Nutzung" im Sinne der
Bestimmung des § 25 NSchG dar
Natura 2000 Gebieten
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Gebote und Verbote
… eine hieraus sich ableitende negative „Markteinschätzung" deshalb noch
nicht entschädigungsfähig,
da die möglichen Bewirtschaftungsnachteile ohnedies im Wege des
Vertragsnaturschutzes abgegolten werden sollen.
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Kritik in der Lehre (Wagner, Kerschner, Mauerhofer)
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Im Sinne eines „Vorher- bzw. Nachher-Vergleichs“ bildet der Entzug
auch, bloß potentieller Nutzungsmöglichkeiten (ausgenommen völlig
unrealistische und mit den natürlichen Gegebenheiten nicht
vereinbarte Bewirtschaftungsmaßnahmen) den Anspruch auf eine
Abgeltung einer Verkehrswertminderung.
ƒ Verkaufsmöglichkeit stelle eine potentielle Nutzungsmöglichkeit dar.
Verweis auf künftige Reglungen (Abgeltungen) nach dem
Vertragsnaturschutz als Regelungsregime jedenfalls generell
gemeinschaftsrechtlich bedenklich.
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OGH 31.01.2012, 1Ob243/11h
Europaschutzgebiet „Oberes Donau- und Aschachtal“
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erhebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder
erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung
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VIELEN DANK
©
Die dargestellten Informationen haben den
mündlichen Vortrag am 29.11.2012 unterstützt.
Gültig ist insofern das gesprochene Wort. Die
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